Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00162

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 24. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt:

1. Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 30. Juli 2018 vollzeitlich als Maurer für die Y.___ AG und war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich am 3. August 2018 beim Entfernen von Schaltafeln von einer Decke an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 9. August 2018, Urk. 7/1). Am 7. August 2018 begab sich der Versicherte bei Dr. h.c. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung, welche ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 7. August voraussichtlich bis am 9. September 2018 attestierte (Urk. 7/8, vgl. auch Urk. 7/6). Dr. med. A.___, Fachärztin für Radiologie, nahm am 9. August 2018 eine Ultraschall-Untersuchung der rechten Schulter vor und diagnostizierte eine Ruptur der langen Bizepssehne proximal mit entsprechendem Hämatom am myotendinösen Übergang proximal sowie im Sulcus bicipitis. Sie hielt fest, der proximale ausgedehnte Sehnenstumpf sei nach kranial retrahiert und liege nahe der Subscapularissehne. Zudem beschrieb Dr. A.___ Tendinosen der Rotatorenmanschettensehnen und darauf aufgepfropft eine mindestens gelenkseitige Partialruptur mit fraglich auch feinen transtendinösen Ausläufern des Risses in der Supraspinatussehne ansatznahe (Urk. 7/10). Am 9. November 2018 wurde der Versicherte aufgrund dieser Läsionen in der Klinik B.___ operiert (Operationsbericht vom 13. November 2018, Urk. 7/42 S. 1-2). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/11, Urk. 2 S. 2).

Nach - infolge eines protrahierten Rehabilitationsverlaufs (Urk. 7/309 S. 8) - diversen medizinischen Abklärungen inklusive stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ vom 6. Juni bis am 11. Juli 2019 (Austrittsbericht vom 19. Juli 2019, Urk. 7/128) legte die Suva das Dossier ihrer Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vor, welche am 12. September 2019 (Urk. 7/137) sowie am 20. September 2019 (Urk. 7/145) Stellung nahm. Mit Schreiben vom 20. September 2019 teilte die Suva dem Versicherten gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung mit, dass sie mangels Notwendigkeit keine Kosten mehr vergüten werde für die Heilbehandlung sowie dass sie die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2019 einstellen werde. Denn laut der ärztlichen Beurteilung sei er in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Der allfällige Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung werde noch geprüft und baldmöglichst mitgeteilt (Urk. 7/147 S. 1). Dagegen opponierte der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 (Urk. 7/155 S. 1) und Ergänzung vom 21. Oktober 2019 (Urk. 7/163). Daraufhin teilte die Suva dem Versicherten am 24. Oktober 2019 mit, sie werde das Taggeld entgegenkommenderweise bis Ende Januar 2020 bezahlen (Urk. 7/164). Mit Verfügung vom 22. November 2019 verneinte die Suva den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4,65 % und stellte in Aussicht, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung werde zu einem späteren Zeitpunkt überprüft (Urk. 7/172). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/182) und ersuchte gleichentags unter Beilage eines Arztberichts um eine Verlängerung der Taggeldzahlungen bis Ende März 2020 (Urk. 7/183), was die Suva telefonisch ablehnte (Urk. 7/184). Die Suva nahm weitere medizinische Berichte (Urk. 7/189 ff.) sowie die Einspracheergänzung vom 11. Februar 2020 (Urk. 7/193) zu den Akten und erteilte am 27. April 2020 Kostengutsprache für die Revisions-Operation vom 30. April 2020 (Urk. 7/211, 7/208, 7/219, 7/255). Zudem nahm sie die Taggeldzahlungen lückenlos ab 1. Februar 2020 wieder auf (Urk. 7/214, 7/222) und nahm ihre Verfügung vom 22. November 2019 mit Schreiben vom 19. Mai 2020 vollumfänglich zurück (Urk. 7/233).

Es folgten weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/244 ff.) und namentlich am 16. November 2020 eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom 18. November 2020, Urk. 7/309). Die Kreisärztin Dr. D.___ veranlasste hernach die MRI-Untersuchung vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/316) sowie die Blutuntersuchung inklusive Medikamentenspiegel vom 26. November 2020 (Urk. 7/318). Gestützt darauf sowie auf ihre kreisärztliche Untersuchung gab sie am 18. Dezember 2020 ihre Beurteilung ab (Urk. 7/322). Nach einer weiteren Abklärung des Valideneinkommens (Urk. 7/327) informierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 14. Januar 2021 darüber, dass sie die Heilkostenleistungen per sofort und das Taggeld per Ende März 2021 einstelle (Urk. 7/336). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/341, 7/346, 7/349-350) nahm die Kreisärztin am 25. Februar 2021 erneut Stellung (Urk. 7/351). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/360-361) hielt die Suva mit Verfügung vom 12. März 2021 fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe und dass die allfällige Integritätsentschädigung später separat geschätzt werde (Urk. 7/365). Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2021 Einsprache (Urk. 7/374). Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 7/388 = Urk. 2).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 23. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die ihm zugrundliegende Verfügung vom 12. März 2021 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-5), wozu die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2022 unter Festhaltung an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde Stellung nahm (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2022 mitgeteilt (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Auch d en Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 aus, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei der Beschwerdeführer austherapiert und es stünden keine medizinischen Massnahmen mehr offen, aufgrund welcher eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands respektive eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Demnach sei der Fallabschluss zulässig gewesen (Urk. 2 S. 3-4). Die kreisärztliche Beurteilung, wonach eine leidensadaptierte Tätigkeit voll zumutbar sei, stütze sich auf eigene Erhebungen und auf die vorliegenden Akten. Es seien in den Akten keine abweichenden oder gar gegenteiligen ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen zu finden (Urk. 2 S. 6-7). Bei der Rentenprüfung habe sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne, Kompetenzniveau 1, festgesetzt und einen grosszügigen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen (Urk. 2 S. 7-8). Das Valideneinkommen sei anhand der konkreten Angaben der letzten Arbeitgeberin festzulegen (Urk. 2 S. 9). Zusammenfassend resultiere ein unter 10 % liegender und damit zu keinem Rentenanspruch führender Invaliditätsgrad von aufgerundet 4 % (Urk. 2 S. 9). Des Weiteren führte sie aus, der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Unfallrestfolgen sei eingehend erstellt und abgeklärt, weshalb auf weitere Beweismassnahmen zu verzichten sei (Urk. 2 S. 10 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 23. August 2021 zusammengefasst dagegen ein, im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. März 2021 habe er noch immer wegen seiner rein unfallbedingten Schulterbeschwerden sowie deren mittelbarer Folgen in intensiver ärztlicher und therapeutischer Behandlung gestanden und sei arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Es treffe leider zu, dass die Schmerzsituation nicht mehr verbessert werden könne, doch leide er weiterhin an starken unfallkausalen Schmerzen in der rechten Schulter, im proximalen Oberarm und im Nacken (Urk. 1 S. 6-7). Von den behandelnden Ärzten sei er auch in einer Verweistätigkeit als nicht voll arbeitsfähig eingeschätzt worden (Urk. 1 S. 4 Rz 9 und S. 8 Rz 21) und er benötige jedenfalls vermehrt Pausen und sei nicht voll leistungsfähig (Urk. 1 S. 8-9). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb seine unbestrittenermassen anhaltende Arbeitsunfähigkeit inklusive Behandlungsbedürftigkeit vollständig unfallfremd sein solle (Urk. 1 S. 8). Nach dem Gesagten sei ein verwaltungsexternes Fachgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9). Des Weiteren sei in Anbetracht sämtlicher Umstände (Alter, Ressourcen, ausschliesslich Handwerker mit jahrzehntelanger Tätigkeit im Bausektor, massive Funktionseinschränkung der rechten dominanten Seite mit chronifizierten Schmerzen und erheblicher Krafteinbusse) von einer arbeitsmarktlichen Desintegration respektive einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 9), weswegen er Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 10). Eventualiter sei ihm - abgesehen davon, dass die LSE-Tabelle angesichts der erheblichen Funktionseinschränkung der dominanten rechten Seite kein geeigneter Referenzwert sei - ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Bei der Verwendung der bestehenden LSE-Lohndaten sei das Invalideneinkommen zusätzlich um mindestens 15 % zu kürzen oder es sei auf den unteren Quartilsbereich (Q1-Lohn) abzustellen, was zu einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 42 % führe (Urk. 1 S. 10-11). Hinsichtlich des Integritätsschadens hielt er fest, eine Ausnahme von Art. 24 Abs. 2 UVG sei nicht ersichtlich. Die Höhe des Integritätsschadens sei im Rahmen der beantragten unabhängigen Begutachtung ebenfalls zu beurteilen (Urk. 1 S. 12).

2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben vor dem Hintergrund des Medikamentenspiegels sowie angesichts des noch massiven Rehabilitationsdefizits nach zwei Jahren Physiotherapie zu relativieren seien (Urk. 6 S. 3 und S. 5). Bereits die Rehaklinik C.___ habe am 19. Juli 2019 festgehalten, begrenzt auf die Unfallrestfolgen sei eine adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar. Abgesehen davon, dass das Gericht die Erfahrungstatsache zu berücksichtigten habe, wonach behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden, habe sich das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik C.___ nicht als unzutreffend erwiesen. Ebenso wenig vermöge die Feststellung der Physiotherapeutin, welche sich auf die Angaben ihres Patienten stütze, die fachärztlichen Beurteilungen zu entkräften (Urk. 6 S. 4). Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, auf welchem Fachgebiet seiner Auffassung nach noch ein ergänzender Abklärungsbedarf bestehe (Urk. 6 S. 5). Des Weiteren stehe dem Beschwerdeführer noch ein breites Spektrum an Tätigkeiten gemäss der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, offen (Urk. 6 S. 6).

2.4 Mit Eingabe vom 1. April 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, die Ende 2021 unter anderem von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, veranlassten umfassenden Untersuchungen würden bestätigen, dass die Beschwerden an der gesamten oberen Extremität rechts überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 3. August 2018 und die zweimaligen Schulteroperationen zurückzuführen seien (Urk. 10 S. 1).

2.5 Die Beschwerdegegnerin hielt am 13. Mai 2022 in Beantwortung dieser Eingabe fest, der Bericht von Dr. E.___ sei ohne jegliche medizinische Aussagekraft, gebe doch dieser in seinem Bericht vom 31. März 2022 lediglich seine Meinung wieder. Hinsichtlich der Berichte des Zentrums für Neurologie und des Röntgeninstitutes hielt sie fest, die blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs reiche nicht aus (Urk. 14).

3.

3.1 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 19. Juli 2019 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich vom 6. Juni bis am 11. Juli 2019 in der Rehaklinik aufgehalten (Urk. 7/128 S. 1). Die berichtenden Ärztinnen gelangten in ihrer Beurteilung zum Schluss, aus unfallkausaler Sicht sei die schwere, schulterbelastende Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar sei hingegen eine leichte - prognostisch auch leichte bis mittelschwere - Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten (Sicherheitsaspekt), ohne massiven Krafteinsatz oder kraftvolle Tätigkeiten mit langem Hebel sowie ohne Schläge/Vibrationsbelastung. Infolge unfallfremder Beeinträchtigungen am rechten Knie sowie an der Wirbelsäule müsse die Tätigkeit wechselbelastend sein, ohne Knien/Kauern/Hocken sowie nicht auf unebenem Gelände sowie ohne längerdauernde Zwangshaltungen (Urk. 7/128 S. 3). Des Weiteren bemerkten sie, unter Fortsetzung einer adäquaten aktiven Therapie könne noch mit einer weiteren Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit gerechnet werden. Jedoch müsse insgesamt von einer persistierenden Funktions- und Belastbarkeitseinschränkung der rechten Schulter ausgegangen werden (Urk. 7/128 S. 4).

3.2 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik B.___, welcher die Schulterarthroskopie vom 9. November 2018 durchgeführt hatte (Urk. 7/42 S. 1), berichtete am 5. September 2019 über eine Verlaufskontrolle. PD Dr. F.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe über eine andauernde Verschlimmerung seit der Rehabilitation in C.___ mit Überkopf-Aktivitäten berichtet. Auch die Physiotherapie habe laut dem Beschwerdeführer eher zu einer Verschlimmerung als zu einer Verbesserung geführt (Urk. 7/135 S. 1). PD Dr. F.___ empfahl eine konsequente Schonung der Schulter während drei Monaten. Falls sich die Schulter in dieser Zeit nicht erholen werde, komme eine erneute Reinsertion der Supraspinatussehne in Frage, wobei die Prognose dieses Vorgehens leider nicht sicher sei. Im aktuellen Zustand beurteile er den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Er empfehle dem Beschwerdeführer, in die Ferien zu gehen und dort selbständig Übungen zu machen (Urk. 7/135 S. 2).

In seinem Bericht vom 6. November 2019 führte PD Dr. F.___ aus, die Schulter des Beschwerdeführers erhole sich langsam wieder. Eine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter sei im Moment nicht vorstellbar. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit scheine ihm ebenfalls nicht vorstellbar zu sein, denn der Beschwerdeführer sei Bauarbeiter und angepasste Tätigkeiten seien kaum realistisch zu bewerkstelligen (Urk. 7/168 S. 1-2).

Dem Bericht von PD Dr. F.___ vom 10. Februar 2020 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe starke Schmerzen im anterolateralen Schulter-Oberarmbereich und im oberen Nackenbereich. Er könne nicht belasten, was für ihn kein Zustand sei. Er dränge auf das aktive Vorgehen, weshalb eine Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Supraspinatussehne und gegebenenfalls erneuter Refixation vorgesehen sei. Falls die Supraspinatussehne in einem guten Zustand sei, werde eine subacromiale Bursektomie durchgeführt mit Entnahme von Gewebsproben, Acromioplastik, AC-Nachresektion und Dekompression des Nervus suprascapularis. Die Prognose sei nicht sicher (Urk. 7/198 S. 2-3).

Am 30. April 2020 nahm PD Dr. F.___ die entsprechende Operation - bei überall schön durchgängiger Supraspinatussehne - vor: Schulterarthroskopie, subacromiale Bursektomie (Schleimbeutelentfernung) mit Gewebsprobeentnahme, Acromioplastik (operative Glättung des Schulterdachs), im AC-Gelenksbereich Débridement und Dekompression des Nervus suprascapularis Schulter rechts (Urk. 7/219 S. 2-3).

3.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 14. Oktober 2020 fest, eine zervikale Radikulopathie als (Mit-)Ursache der chronischen, rechtsseitigen, belastungs-/positionsverstärkten Schmerzen im Bereich der Schulter und des proximalen Oberarms, weniger im medialen Schulterblatt- und Nackenbereich mit Ausstrahlungen bis zu den Fingern sowie Kribbelparästhesien bis Taubheit könne er weder klinisch noch elektroneuromyographisch objektivieren. Kooperationsunabhängige pathologische klinische Befunde seien nicht zu erheben und die entsprechenden elektroneuromyographischen Resultate seien unauffällig (Urk. 7/280 S. 1).

3.4 Im Bericht vom 18. November 2020 über die kreisärztliche Untersuchung vom 16. November 2020 führte Dr. D.___ unter dem Titel «Diagnosen» Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Status nach Ruptur der langen Bizepssehne im August 2018, Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bizepstenodese AC-Gelenk rechts am 9. November 2018 sowie Status nach Schulterarthroskopie, Débridement und AC-Gelenksbereich Dekompression Nervus suprascapularis rechts am 3. April 2020 auf. In ihrer Beurteilung hielt sie fest, die Operationen seien jeweils komplikationslos verlaufen, der postoperative Rehabilitationsverlauf indes protrahiert. Teilweise sei er kompliziert aufgrund der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), welche unfallfremd seien (Urk. 7/309 S. 8). Der Beschwerdeschilderung fehle etwas die Authentizität, der Beschwerdeführer habe jedoch betont, dass es ihm seit der zweiten Operation wesentlich schlechter gehe und er so nicht leben oder gar arbeiten könne. Vergleiche man die heute erhobenen objektiven klinischen Befunde mit den von PD Dr. F.___ am 1. September 2020 erhobenen beziehungsweise mit dem Physiotherapiebericht vom 26. Oktober 2020, so habe sich keine gravierende Veränderung ergeben. Es bestehe weiterhin eine Bewegungseinschränkung oberhalb der Horizontalen sowie eine verminderte Kraftentwicklung im Bereich des rechten Arms. Grobneurologisch habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Insgesamt liege ein unbefriedigendes postoperatives Ergebnis vor. Da der Beschwerdeführer während der klinischen Untersuchung konstant stärkste Schmerzen angegeben habe, einen hohen Schmerzmittelverbrauch aufweise und immer wieder beteuere, dass es ihm seit der zweiten Schulteroperation wesentlich schlechter gehe als vorher, empfehle sie vor einer abschliessenden Beurteilung ihrerseits ein Verlaufs-MRI. Des Weiteren seien bei dieser Schmerzmittelkombination und -menge ein Blutbild anzufertigen, die Leberwerte zu untersuchen sowie der Medikamentenspiegel für Novalgin, Dafalgan und Voltaren zu erheben (Urk. 7/309 S. 9).

3.5 Die MR-Untersuchung der rechten Schulter vom 1. Dezember 2020 zeigte laut Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, regelrechte postoperative Veränderungen nach Supraspinatussehnenrekonstruktion und Bizepstenodese (Urk. 7/316 S. 2).

3.6 Die Blutuntersuchung vom 26. November 2020 ergab nicht nachweisbare sowie unter dem Referenzbereich liegende Werte von Metamizol (Novalgin), 4-Methylaminoantipyrin und Paracetamol (Urk. 7/318 S. 2).

3.7 Am 18. Dezember 2020 hielt Dr. D.___ fest, in Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen sei dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit unterhalb der Horizontalen voll zumutbar. Nicht zumutbar seien kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken mit rechts sowie das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit rechts (Urk. 7/322).

3.8 PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik J.___ nannte in seinem auf die Konsultation vom 10. Februar 2021 folgenden Bericht vom 12. Februar 2021 die Diagnosen eines ausgeprägten Rehabilitationsdefizits mit periskapulärer Schwäche und konsekutiver sekundärer subacromialer Bursitis der rechten Schulter sowie chronische Zervikobrachialgien rechts (Urk. 7/346 S. 2). PD Dr. I.___ führte des Weiteren aus, aufgrund der Kontinuität der Rotatorenmanschette im MRI vom Dezember 2020 sehe er ein erneutes chirurgisches Vorgehen als nicht indiziert. Im Fokus sollte eine skapulafokussierte Physiotherapie stehen. Zudem werde man zur Durchbrechung der chronifizierten subacromialen Bursitis eine subacromiale Infiltration durchführen lassen (Urk. 7/346 S. 3).

3.9 Kreisärztin Dr. D.___ gab am 25. Februar 2021 an, seit Oktober beziehungsweise November 2020 hätten sich die klinischen Befunde nicht verändert - trotz regelmässiger intensiver Physiotherapie. Bildmorphologisch hätten sich regelrechte postoperative Veränderungen gezeigt, weshalb eine weitere operative Intervention laut PD Dr. I.___ nicht sinnvoll sei. Trotz der angegebenen massiven Schmerzmedikation seien im Medikamentenspiegel für Novalgin keine Metaboliten nachweisebar gewesen und für Paracetamol hätten sie unterhalb der Norm gelegen. Die angegebenen Medikamente würden also wahrscheinlich nicht wie angegeben eingenommen. In Zusammenschau der bildgebenden Diagnostik und Labordiagnostik liege eine Diskrepanz vor. Der Beschwerdeführer habe seit der Operation durchgehend intensive Physiotherapie gehabt, sodass er eigentlich in der Lage sein sollte, die erlernten Übungen eigenständig, bei entsprechender Motivation, durchzuführen. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, wie sich bei regelmässiger Physiotherapie und der geforderten Eigeninitiative und Eigentherapie ein Rehabilitationsdefizit habe ausbilden können. Eine erneute Physiotherapie sei daher nicht zielführend, sondern der Beschwerdeführer müsse die bisher erlernten Übungen in Eigenmotivation/-regie ausführen. Dementsprechend verneinte Dr. D.___ die Frage, ob es noch weitere Behandlungen gebe, welche zu einer namhaften Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden führen würden (Urk. 7/351 S. 1). Hinsichtlich der HWS-Beschwerden äusserte sie sich dahingehend, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien, zumal es laut der Schadenmeldung zu keiner Verletzung der HWS gekommen sei. Überdies sei bereits vor dem Unfall eine chronische Zervikobrachialgie rechts mit Neuroforamenstenose C7 rechts bei Diskusprotrusion rechtsbetont C6/7 dokumentiert worden. Zusätzliche strukturelle Veränderungen der HWS hätten sich aus der MRI-Untersuchung vom 9. Juli 2019 nicht ergeben (Urk. 7/351 S. 2).

3.10 Dem Bericht der Universitätsklinik J.___ vom 8. März 2021 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an unklaren anterioren Schulterschmerzen rechts bei ausgeschöpfter konservativer Therapie und Kontraindikation für weiteres chirurgisches Vorgehen sowie an chronischen Zervikobrachialgien rechts (Urk. 7/358 S. 2). Die konservative Therapie sei aus schulterorthopädischer Sicht ausgeschöpft und es gebe keine Indikation für ein weiteres operatives Vorgehen (Urk. 7/358 S. 3).

Am 26. Mai 2021 bestätigte der berichtende Arzt der Universitätsklinik J.___, dass eine operative Therapie nicht indiziert sei. Der Beschwerdeführer sei sowohl konservativ als auch operativ austherapiert. Sodann hielt er fest, es sei von einem Endzustand auszugehen (Urk. 7/381 S. 3).

3.11 Am 16. Dezember 2021 berichteten die Ärztinnen des Zentrums für Neurologie über die am Vortag erfolgte Elektroneuromyographie. Sie beurteilten die elektroneurographischen Befunde als normal und ohne Hinweise auf eine Armplexusläsion, eine zervikale Radikulopathie (Schädigung oder Reizung einer Nervenwurzel) oder eine motorische radikuläre Reizleitungsstörung C7 rechts (Urk. 11/3 S. 2).

Gleichentags hielten sie nach Untersuchung der somato-sensorisch evozierten Potentiale fest, der erhobene Befund passe gut zu einer sensiblen radikulären Reizleitungsstörung C7 beidseits, rechtsbetont. Rechts wäre zusätzlich eine spinothalamische Überleitungsstörung denkbar, wofür sich aber im MRI kein Anhalt ergebe (Urk. 11/4 S. 2).

3.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, führte am 21. Dezember 2021 eine MRT-Untersuchung durch und diagnostizierte gestützt darauf eine Osteochondrose C6/7 mit Unkarthrosen rechtsbetont sowie breitbasiger Diskusprotrusion bis rechts foraminal reichend, die zu einer mittel- bis hochgradigen proximalen neuroforaminalen Enge rechts mit leichter Kompression der rechten C7-Wurzel führe, ferner eine geringe neuroforaminale Enge links sowie eine hypertrophe Spondylarthrose C4/5 links, die zu einer mittelgradigen neuroforaminalen Enge links mit Kontakt zur linken C5-Wurzel führe. Weiter gab er an, der Plexus brachialis rechts sei ohne intrinsische Alteration oder extrinsische Kompression. Es gebe keinen Anhalt für narbige Veränderungen im Verlaufe des Plexus brachialis rechts. Aufgrund der starken Schmerzen sei keine Aufnahme in Armelevation möglich gewesen (Urk. 11/5).

3.13 In ihrem Bericht vom 13. Januar 2022 nannten die Ärztinnen des Zentrums für Neurologie als Diagnosen ein Mischbild aus einem rechtsbetonten kraniozervikalen Schmerzsyndrom, einem rechtsbetont zervikospondylogenen Syndrom überlagert von radikulären Reizungen mit Schwerpunkt C7 rechts, sowie einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit rechts bei Capsulitis adhäsiva mit konsekutiver Armplexusreizung (Urk. 11/2 S. 1), rechtsbetonte Kopfschmerzen (am ehesten posttraumatische Migräne, differentialdiagnostisch Spannungskopfschmerz bei übermässiger, muskuloskelettaler Verspannung zervikonuchal), einen Status nach Arbeitsunfall am 3. August 2018 mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Akromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts sowie offener subpectoraler Bizepstenodese rechts am 9. November 2018, ein erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil bei langjährigem und übermässigem Nikotinkonsum sowie eine Adipositas per magna (Urk. 11/2 S. 2). Sie gelangten im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, beim Beschwerdeführer sei ein multifaktorielles Geschehen für die angegebene Schmerzproblematik verantwortlich. Der Verdacht auf eine Capsulitis adhäsiva könnte die lokale Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Humeruskopfes ventral wie dorsal erklären. Eine konsekutive Armplexus-Irritation sei möglich. Dazu passe der positive Plexus-Kompressionsversuch. Die leichtgradige Affektion der Wurzel C7 rechts sei Ausdruck einer foraminalen Stenose der Radix C7 rechts. Zudem falle eine schmerzbedingt ausgeprägte Muskelverspannung auf (Urk. 11/2 S. 4).

3.14 Dr. E.___ hielt am 31. März 2022 fest, nach seinem Dafürhalten seien die Capsulitis adhäsiva (Frozen-Shoulder) und die Armplexusreizung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Traumafolge anzusehen. Der rechte Arm sei nicht brauchbar und es gebe keine Ersatztätigkeit (Urk. 11/1 S. 2).

4.

4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Die Beschwerdegegnerin hatte sich weder in der Verfügung vom 12. März 2021 (Urk. 7/365) noch im beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) inhaltlich zum Integritätsschaden geäussert, sondern darauf hingewiesen, dass dieser frühestens zwei Jahre nach der zweiten Operation abgeschätzt werden könne (Urk. 7/365 S. 3). Deshalb trifft die Auffassung der Beschwerdegegnerin zu, wonach die Integritätsentschädigung nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört (vgl. Urk. 6 S. 7).

Durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wurde Art. 24 Abs. 2 UVG sodann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) nicht verletzt, zumal darin für den Fall des Fehlens eines Rentenanspruchs - wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgeht - vorgesehen ist, die Integritätsentschädigung erst bei Beendigung der ärztlichen Behandlung festzulegen. Dies macht namentlich dann Sinn, wenn die weitere Heilbehandlung zwar an der Rentenhöhe nichts mehr ändern wird, sich aber auf den Integritätsschaden auswirken könnte (B. Berger, in: Basler Kommentar UVG, 1. Auflage 2019, N 25 zu Art. 24 mit Hinweis).

4.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.3 Nachdem Dr. D.___ bereits im November 2020 über einen im Wesentlichen stabilen Zustand berichtet hatte (E. 3.4 vorstehend), hielt PD Dr. I.___ von der Universitätsklinik J.___ am 12. Februar 2021 fest, ein erneutes chirurgisches Vorgehen sei nicht indiziert (E. 3.8 vorstehend). Auch den Berichten der Universitätsklinik J.___ vom 8. März 2021 sowie vom 26. Mai 2021 ist zu entnehmen, die konservative Therapie sei aus schulterorthopädischer Sicht ausgeschöpft und es bestehe eine Kontraindikation für ein weiteres chirurgisches Vorgehen. Der Endzustand sei erreicht (Urk. 7/358 S. 2-3, Urk. 7/381 S. 3).

PD Dr. I.___ empfahl am 12. Februar 2021 noch Physiotherapie (E. 3.8 vorstehend). Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, tätig am Schmerzambulatorium des Universitätsspitals M.___, am 7. Mai 2021 legten sinngemäss ebenfalls eine solche nahe (Urk. 7/379 S. 2). Dr. D.___ verneinte deren Zweckmässigkeit, was angesichts des Ausbleibens eines Erfolgs der bisherigen physiotherapeutischen Behandlung respektive bei massivem Rehabilitationsdefizit trotz Physiotherapie (Urk. 7/346 S. 2-3) sowie mit Blick auf das auch subjektive Fehlen einer Verbesserung durch die Physiotherapie (Urk. 7/358 S. 2-3) nachvollziehbar ist. Ohnehin würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, praxisgemäss nicht genügen, um den Fallabschluss hinauszuzögern; respektive reichen ärztlicherseits vorgeschlagene Massnahmen in Form von Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining hierfür praxisgemäss nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2, je mit Hinweis). Sofern es sich bei der empfohlenen Physiotherapie nicht um eine auf die Heilung des Gesundheitsschadens, sondern um eine auf die blosse Symptombekämpfung gerichtete Massnahme handelt, steht diese überdies auch aus diesem Grund einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Jedenfalls fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, dass durch eine weitere medizinische Massnahme eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands - beispielsweise in Form einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 4.2) - zu erwarten gewesen wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mit einer Einstellung der vorübergehenden Leistungen einhergehende Fallabschluss per Ende März 2021 zulässig war. Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer explizit nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7).

5.

5.1 Die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2020 stützte sich namentlich auf die kreisärztliche Untersuchung vom 16. November 2020 (Urk. 7/309), anlässlich welcher auch die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, auf die damals vorhandenen Akten, auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 1. Dezember 2020 sowie auf die Blutwerte vom 26. November 2020 (Urk. 7/322). Die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten sind damit erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.3).

Auch inhaltlich überzeugt die Beurteilung, wonach aufgrund der Bewegungseinschränkung oberhalb der Horizontalen sowie der verminderten Kraft im Bereich des rechten Arms (Urk. 7/309 S. 9) die angestammte schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr, eine leidensadaptierte indes vollzeitlich zumutbar ist (Urk. 7/322). Im Übrigen korreliert diese Einschätzung auch mit jener der Ärztinnen der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/128 S. 3), wo sich der Beschwerdeführer während fünf Wochen aufgehalten hatte (Urk. 7/ 128 S. 1).

5.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass PD Dr. F.___ ihn auch für eine angepasste Tätigkeit als arbeitsunfähig erachtet habe (Urk. 1 S. 4 Rz 9 und Urk. 1 S. 8 Rz 21). Dies trifft zwar zu (Urk. 7/135 S. 2 und Urk. 7/168 S. 1-2), jedoch begründete PD Dr. F.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch für angepasste Tätigkeiten lediglich damit, dass der Beschwerdeführer Bauarbeiter sei (Urk. 7/135 S. 2), was keinen medizinischen Grund für die Arbeitsunfähigkeit in einer anderen Tätigkeit darstellt, sondern allenfalls unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen bleibt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5.3 Ebenfalls im Grundsatz zutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Rz 8), dass die Ärztinnen der Rehaklinik C.___ seinerzeit davon ausgingen, dass sich die Schmerzsituation und die (Schulter-)Funktion in den folgenden Wochen bessern würden (Urk. 7/128 S. 4). Anhand der angeführten Begründung, dass MR-tomographisch Hinweise auf eine neuerliche Läsion fehlten (Urk. 7/128 S. 4), ist jedoch ersichtlich, dass sich diese Prognose ausschliesslich auf die Schmerzverstärkung bezog, zu welcher eine spontane Ausholbewegung mit der rechten Schulter im Rahmen der Therapie geführt hatte (vgl. Urk. 7/128 S. 4 weiter oben). Diesbezüglich kam es in der Folge tatsächlich zu einer gewissen Erholung (Urk. 7/168 S. 1), sodass dieser Aspekt keine Zweifel an der Beurteilung der Rehaklinik C.___ zu erwecken vermag; und schon gar nicht an jener von Dr. D.___, welche auf eigenen Untersuchungen basierte. Die nachfolgende zweite Operation erfolgte primär auf Wunsch des Beschwerdeführers (Urk. 7/198 S. 3), auch wenn er sich angeblich durch die Beschwerdegegnerin dazu gezwungen sah, um weiterhin Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. Urk. 7/265).

5.4 Des Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer an der kreisärztlichen Beurteilung sinngemäss, dass Dr. D.___ die HWS-Beschwerden als unfallfremd qualifiziert hatte (Urk. 1 S. 8 Rz 22, Urk. 7/309 S. 8 unten). Die diesbezügliche Begründung von Dr. D.___ vom 25. Februar 2021 (Urk. 7/351 S. 2) erscheint indes schlüssig: Bereits im Bericht der Universitätsklinik J.___ vom 31. Juli 2018 betreffend die vor dem Unfall vom 3. August 2018 stattgehabte Verlaufskontrolle vom 25. Juli 2018 wurden chronische Zervikobrachialgien rechts mit/bei Neuroforamenstenose C7 rechts bei Diskusprotrusion rechtsbetont C6/7, bei Status nach negativem Ansprechen auf die C7-Infiltration am 2. Mai 2018 sowie bei Status nach kurzfristigem Ansprechen auf die subacromiale Infiltration am 17. Mai 2018 diagnostiziert (Urk. 7/9 S. 1), was deren Unfallkausalität angesichts des zeitlichen Ablaufs klar ausschliesst. Hinzu kommt, dass es beim Unfall zu keiner Beteiligung der HWS gekommen ist (vgl. Urk. 7/1). Ferner taxierte bereits die Rehaklinik C.___ die Beschwerden an der Wirbelsäule als unfallfremd (vgl. Urk. 7/128 S. 3).

5.5 Der Erlass des angefochtenen Entscheids bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; respektive sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 oder BGE 129 V 167 E. 1). Dem Vorbringen von Dr. E.___ vom 31. März 2022, wonach der rechte Arm «nicht brauchbar» sei (Urk. 11/1), ist daher nicht Rechnung zu tragen. Dennoch ist zu bemerken, dass im Bericht der Universitätsklinik J.___ vom 26. Mai 2021 das Vorliegen einer Schultersteifigkeit noch verneint wurde (Urk. 7/381 S. 3).

5.6 Nach dem Gesagten steht gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit unterhalb der Horizontalen und ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegungen, ohne kraftvolles Zupacken mit rechts und ohne das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit rechts, wieder voll zumutbar war (Urk. 7/322).

Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. den Antrag in Urk. 1 S. 9 Rz 24 ) wären bei der gegebenen Sachlage keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

6. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Anbetracht der Gesamtumstände (Alter, Ressourcen, ausschliesslich Handwerker mit jahrzehntelanger Tätigkeit im Bausektor, massive Funktionseinschränkung der rechten dominanten Seite mit chronifizierten Schmerzen und erheblicher Krafteinbusse) nicht verwertbar (Urk. 1 S. 9-10).

Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des ihm zumutbaren Vollzeitpensums in einer dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen. So bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Denkbar sind beim Beschwerdeführer neben der Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen kraftvollen Einsatz des rechten Arms erfordern, etwa Überwachungsarbeiten oder sehr leichte Montagearbeiten unterhalb der Horizontalen.

Im Bereich der Unfallversicherung hat sich zudem keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6). Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis).

Nach dem Gesagten ist nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.


7.

7.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleichs.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist das von der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 E. 6 auf rund Fr. 68'349.-- festgesetzte Valideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 33). Es kann auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/327 S. 2) sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (vgl. ferner den Auszug aus dem individuellen Konto, welcher auch für die Jahre vor dem Unfall keine höheren Einkünfte ausweist: Urk. 7/102).

7.2 Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin anhand des Zentralwerts für Hilfsarbeiten für Männer gemäss LSE 2018, Tabelle TA 1_tirage_skill_level, von Fr. 5’417.-- fest. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; https://www.bfs.admin.ch/asset/de/22708568) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2019 von 0.9 % und im Jahr 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie in Anbetracht dessen, dass die Nominallöhne im Jahr 2021 nicht weiter gestiegen sind (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex.html; besucht am 26. September 2022), resultiert für das Jahr 2021 ein hypothetischer Betrag von Fr. 68‘924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

Diesbezüglich wendete der Beschwerdeführer ein, die LSE seien um mindestens 15 % zu kürzen, da statistisch nachgewiesen sei, dass die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant, nämlich um 10 bis 15 % tiefer seien als jene von voll leistungsfähigen Erwerbstätigen. Alternativ müsse auf den unteren Quartilsbereich (Q1-Lohn) abgestellt werden (Urk. 1 S. 11).

Der Beschwerdeführer verwies bei seiner Argumentation auf das statistische Gutachten «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten).

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, nachdem das Bundesgericht in BGE 148 V 174 auf das BASS-Gutachten Bezug genommen und festgestellt hat, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestehe, wonach als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- beziehungsweise Medianwerte der LSE dienten (E. 9.2.3 und 9.2.4). Als Korrekturinstrument bestehe die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzuges oder einer Parallelisierung der Einkommen (E. 9.2.2).

Dieses – zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene – Urteil gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.3.2 mit Verweis auf das Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1; vgl. ferner die Urteile des Bundesgerichts 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 7 sowie 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E. 4.2).

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Medianwert der LSE abgestützt hat.

7.3 Zu prüfen bleibt die Höhe des vorzunehmenden leidensbedingten Abzugs, welchen die Beschwerdegegnerin auf 5 % festgesetzt hat (Urk. 2 S. 7-8 Ziff. 5.b). Der Beschwerdeführer postuliert, der Tabellenlohnabzug sei ihm in der Maximalhöhe von 25 % zu gewähren, da nur noch ein Nischenarbeitsplatz in Frage komme (Urk. 1 S. 10).

Hilfsarbeiten werden – wie von der Beschwerdegegnerin erörtert – auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), weshalb sich hierfür kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Wie in E. 5 dargelegt, ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung zudem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Vollzeitpensum ohne Leistungseinbusse möglich ist.

Als nicht überhöht erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5 schliesslich einen leidensbedingten Abzug von 20 % im Falle eines Versicherten, der gemäss Zumutbarkeitsprofil den dominanten rechten Arm nicht mehr einsetzen konnte und auch in Tätigkeiten für den linken Arm hinsichtlich der Belastbarkeit erheblich eingeschränkt war. Dies angelehnt an seine Rechtsprechung, wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen vermag. Demgegenüber verneinte das Bundesgericht mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand, der weiterhin eine sehr leichte Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität zumutbar war (E. 3.2 und E. 4.2.2). Ebenso verneinte es einen Abzug im Falle einer versicherten Person, die ihre linke adominante Hand noch als Stütz-/Hilfshand einsetzen und mit ihr nicht repetitiv auch leichte Gewichte heben konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2).

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen bei Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen in der Beweglichkeit sowie allgemein bezüglich der Kraftentfaltung des rechten Arms eingeschränkt (Urk. 7/309 S. 9). Die Funktionalität der dominanten Hand selber ist indes erhalten. Die Situation ist somit nicht mit einer faktischen Einhändigkeit vergleichbar. Eine unfallbedingte Einschränkung der linken oberen Extremität besteht nicht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst bei den ihm noch zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten insoweit eingeschränkt ist, als diese unterhalb der Horizontalen erfolgen müssen, ist das ihm zumutbare Spektrum an manuellen Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt etwas eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der gewährte Abzug von 5 % als im Ermessen der Beschwerdegegnerin stehend. Auch bei einer gesamthaften Würdigung der konkreten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerdeführer einen höheren Tabellenlohnabzug zu gewähren.

7.4 Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 68'349.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 65'477.80 (0.95 x Fr. 68‘924.--) gegenüber, resultiert bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 2‘871.20 (Fr. 68'349.-- minus Fr. 65'477.80) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4,2 % (Fr. 2‘871.20 ÷ Fr. 68'349.--) .

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Widmer