Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00164
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, bezog wegen der Folgen eines am 14. Dezember 2007 erlittenen Unfalls mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine Invalidenrente der Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % (Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 hob die Suva die Invalidenrente mit Verweis auf den nicht mehr bestehenden Erwerbsausfall rückwirkend per 1. April 2018 auf. Gleichzeitig forderte sie vom Versicherten die vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von total Fr. 13'982.40 zurück (Urk. 8/326). Die dagegen vom Versicherten am 11. März 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/327, mit Einspracheergänzung vom 18. Mai 2021, Urk. 8/334) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 9).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 25. August 2021 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 aufzuheben.
2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente auszurichten.
3.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Rückforderung zu verzichten.
4.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung vorzunehmen.
5.Es sei der Beschwerde bezogen auf die Rückforderung die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1344).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2021 wurde betreffend die Rückforderung der in der Zeitperiode vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von total Fr. 13'982.40 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 25. August 2021 wiederhergestellt (Urk. 9 S. 4).
Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Verfügung eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugstellt. Den Parteien wurde überdies mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihnen jedoch frei stehe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 9 S. 4).
2.4 In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Urk. 15) die Kursbestätigung der Y.___ Weiterbildung vom 7. November 2013 (Urk. 16/1), die Bestätigung der Teilnahme am Workshop «Z.___» der Geschäftsstelle A.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 16/2) und das Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung» der B.___ vom 17. Juni 2015 (Urk. 16/3) ein.
2.5 Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 20. Dezember 2021 vernehmen (Urk. 18).
2.6 Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 eine Stellungnahme (Urk. 19) und weitere Unterlagen (Urk. 20/1-8) ein.
2.7 Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2020 wurde den Parteien je eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2022 (Urk. 19, Urk. 20/1-8) je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Dezember 2007 (Urk. 8/5) ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 2 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.5 Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 22 UVG richtet sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.7 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 ATSG).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. April 2018 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982.40 zurückgefordert hat.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Anstellungsverfügung des Universitätsspitals C.___ vom 24. Januar 2018 bei diesem ab dem 1. April 2018 als Lagerungspfleger zu einem monatlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 5‘119.40 angestellt worden sei. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘552.20. Dieser Betrag stelle folglich das Invalideneinkommen für das Jahr 2018 dar (Urk. 2 S. 5). Weil sodann über die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die D.___ GmbH, im Jahr 2013 der Konkurs eröffnet worden sei, sei das Valideneinkommen vorliegend gestützt auf den Tabellenlohn TA1 2018 für den Wirtschaftszweig 41-43 («Baugewerbe») gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (Urk. 2 S. 5). Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Weiterausbildung oder einen beruflichen Aufstieg des Beschwerdeführers in der Baubranche, in welcher er im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei, ergeben. Seine Invalidenkarriere könne daher bei der Ermittlung des aktuellen Valideneinkommens nicht weiter berücksichtigt werden, weshalb sich auch die von ihm beantragte Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3 anstelle des Kompetenzniveaus 1 erübrigen würde (Urk. 2 S. 6). Entsprechend den LSE 2018 sei demnach von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘622.-- für Männer (Tabelle TA1, ganze Schweiz, privater Sektor, Wirtschaftszweig 41-43, Kompetenzniveau 1, 40 Arbeitsstunden) sowie von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden im Jahr 2018 (Wirtschaftszweig 41-43; vgl. Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des Bundesamtes für Statistik) auszugehen. Dies ergebe ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 69'656.60 (= Fr. 5'622 x 12 Mte. : 40 Std. x 41,3 Std.). Beim Vergleich mit dem im Jahr 2018 erzielten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'552.20 resultiere noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 3'104.40 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 4,46 % (Urk. 2 S. 6). Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr und die Rente sei zu Recht rückwirkend per 1. April 2018 aufgehoben worden (Urk. 2 S. 6, S. 8). Alsdann sei der Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 21. September 2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht gestützt auf Art. 31 ATSG zu melden habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Die verfügte Rückforderung für die in der Zeitperiode vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 (Einstellung der Zahlungen) ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982.40 sei somit ebenfalls rechtens (Urk. 2 S. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, wenn die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich nunmehr für das Invalideneinkommen seinen tatsächlichen Lohn heranziehe, müsse dies auch für die Vergangenheit gelten. In seinen früheren Anstellungen habe er teilweise weit weniger als das von der Beschwerdegegnerin (mit Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253) mittels DAP-Blätter festgesetzte Invalideneinkommen verdient. Wenn rückwirkend beim Invalideneinkommen auf seine tatsächlichen Einkünfte abgestellt werde, ergebe sich für die Beschwerdegegnerin eine Pflicht zur Nachzahlung von Rentenleistungen (Urk. 1 S. 7 f.). Gegen den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei sodann einzuwenden, dass per Stellenantritt grundsätzlich noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Arbeitsverhältnis stabil sei. Es zeige sich erst nach rund zwei Jahren, ob dies der Fall sei. Selbst wenn man zu Unrecht davon ausgehen würde, dass der tatsächlich erzielte Verdienst zur Festsetzung des Invalidenkommens beigezogen werden könne, dürfe vorliegend frühestens per 1. April 2020 auf dieses Einkommen abgestellt werden (Urk. 1 S. 8). Zum Valideneinkommen sei festzuhalten, dass er sich nicht sein ganzes Leben mit einer Hilfsarbeitertätigkeit im Baugewerbe zufrieden gegeben hätte (Urk. 1 S. 6). Er habe einen grossen Antrieb, sich weiterzuentwickeln und Karriere zu machen (Urk. 1 S. 6, Urk. 19 S. 1-2). So habe er nach dem Unfall eine Agogik-Ausbildung und danach - als Voraussetzung dafür, weitere Ausbildungen machen zu können - eine Grundausbildung absolviert. Sein nächstes Ziel sei die Ausbildung zum Lagerungspfleger. Im Kosovo habe er je eine Lehre als Elektriker und Klimaanlageninstallateur abgeschlossen. Auch daraus könne gefolgert werden, dass er sich im Gesundheitsfall auf Dauer nicht mit einem Hilfsarbeiterlohn zufrieden gegeben hätte (Urk. 1 S. 6, Urk. 19 S. 2). Sein überdurchschnittlicher Wille sich beruflich weiterzuentwickeln ergebe sich ebenfalls aus den Rückmeldungen, welche er beim von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanzierten Arbeitstraining im E.___ erhalten habe (Urk. 19 S. 2). Aufgrund seiner hervorragenden Leistungen habe ihm das E.___ eine Festanstellung ermöglicht (Urk. 19 S. 3). Aus alledem werde ersichtlich, dass er sich im Gesundheitsfall beruflich weiterentwickelt hätte, womit die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 beim Valideneinkommen nicht zutreffend sein könne. Korrekt sei die Verwendung des Kompetenzniveaus 3, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 92‘448.-- (Fr. 7‘390.-- : 40 x 41.7 x 12) resultiere (Urk. 1 S. 6). Des Weiteren sei zu monieren, dass beim Einkommensvergleich die Einkommenseinbusse bei richtiger Berechnung nur 4,6 % betragen würde, womit gemäss Lehre keine erhebliche Änderung vorliege. Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich sein Lohn in sieben Jahren lediglich um total Fr. 6‘468.20 erhöht habe. Dies entspreche einer jährlichen Lohnerhöhung von Fr. 924.-- (Urk. 1 S. 9). Er sei von der Beschwerdegegnerin nie über seine Pflicht, Lohnerhöhungen in diesem kleinen Umfang zu melden, aufgeklärt worden (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Diese Rechtsprechung ist auch bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfallversicherung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorbringen, wonach erst nach zwei Jahren, das heisst hier frühestens per 1. April 2020, von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne (E. 2.3) nicht durch. Mit Anstellungsverfügung vom 24. Januar 2018 stellte das Universitätsspital C.___ den Beschwerdeführer per 1. April 2018 als Lagerungspfleger OP ein. Das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Urk. 8/325 S. 3-4). Rechtsprechungsgemäss kann ab Anstellungsbeginn per 1. April 2018 auf die konkreten Lohnverhältnisse abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 669/04 vom 13. Dezember 2005 E. 4). Der Forderung des Beschwerdeführers nach einer rückwirkenden Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte vor seiner Anstellung beim C.___ ab 1. April 2018 (E. 2.3) ist ebenfalls nicht zu folgen. In den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer unter dem hypothetischen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 60‘084.-- gemäss Verfügung vom 21. Januar 2011 (Urk. 8/253, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2011, Urk. 8/269, sowie dem rechtskräftigen Urteil UV.2012.00012 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2013, Urk. 8/290) lag (vgl. dazu den IK-Auszug vom 9. Oktober 2020, Urk. 8/318) schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Deshalb ist ein Abstellen auf den damals tatsächlich erzielten Verdienst nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66‘552.20 abgestellt (E. 2.2).
3.2
3.2.1 Hinsichtlich des Validenkommens ist unbestritten geblieben, dass für dessen Ermittlung lohnstatistische Angaben heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass bezüglich des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE 2018 TA1, Privater Sektor, Wirtschaftszweig 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, in der Höhe von Fr. 7‘390.-- abzustellen sei (Urk. 1 S. 6). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er sich nicht sein ganzes Leben mit einer Hilfsarbeitertätigkeit im Baugewerbe zufriedengegeben hätte (E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Blosse Absichtserklärungen genügen aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Nicht ausreichend ist mithin, dass der Beschwerdeführer selber die Weiterausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau ohne den Unfall als «höchst unwahrscheinlich» bezeichnet (Urk. 1 S. 6). Rechtsprechungsgemäss ist vielmehr nach konkreten Anhaltspunkten, welche dafür sprechen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären, zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten sind sodann nur beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2017 vom 9. Mai 2019 E. 4.3). Im vorliegenden Fall arbeitete der Beschwerdeführer nach Lage der Akten seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 (Urk. 8/124 S. 2) als Hilfsarbeiter und Hilfsisoleur. Als sich am 14. Dezember 2007 der Unfall ereignete war der Beschwerdeführer bei der D.___ GmbH als Fassaden-Isoleur (ohne Berufsabschluss) angestellt. Er hatte diese Anstellung seit November 2007 inne (Urk. 8/50 S. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2018 aufgehoben hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 14. Dezember 2007 eine Ausbildung absolviert haben könnte, die ihn am 1. April 2018 befähigt hätte, auf dem Bau komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, auszuüben. Hierbei wäre erforderlich, dass die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits vor dem Unfall vom 14. Dezember 2007 durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Entgegen seiner Ansicht kann der Beschwerdeführer aus seiner im Kosovo absolvierten Ausbildung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er reichte zwei Urkunden (Urk. 20/2-3) ein, welche belegen sollen, dass er im Kosovo je eine Lehre als Elektriker und Klimaanlageninstallateur abgeschlossen hat (E. 2.3). Diese Diplome sind in der Schweiz jedoch nicht anerkannt und ein Abkommen mit der Republik Kosovo über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wird gemäss der letzten öffentlich zugänglichen Bekanntmachung des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Januar 2019 von der Schweiz mittelfristig auch nicht beabsichtigt (vgl. den Artikel «Schweizer Expertise für Balkanländer» in SBFI News 1/2019 S. 16-17, www.sbfi.admin.ch). Der Beschwerdeführer wäre somit nicht umhingekommen, eine in der Schweiz, anerkannte Ausbildung im Baugewerbe zu absolvieren. Dafür finden sich in den Akten aber keinerlei Anhaltspunkte. Hingegen ist den Akten zu entnehmen, dass der Inhaber der D.___ GmbH mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht zufrieden war. Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass er ihm - eine weitere Beschäftigung vorausgesetzt - in den Jahren 2008 bis 2011 keine Lohnerhöhung gewährt hätte (Urk. 8/247-248, Urk. 8/251 S. 1). Bei der D.___ GmbH bestanden für den Beschwerdeführer somit nachweislich keine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. Dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung im Baugewerbe abgeschlossen hätte, ist nicht mit dem hier anzuwendenden Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.2.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre, erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Von einer solchen besonderen beruflichen Qualifizierung kann vorliegend keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Agogik-Ausbildung und Grundausbildung (E. 2.3) besteht aus in zwei Kursbestätigungen für nach dem Unfall vom 14. Dezember 2007 absolvierte Weiterbildungen von wenigen Tagen (Urk. 16/1-2) und aus dem Zertifikat «Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung» vom 17. Juni 2015 für einen 120 Lektionen umfassenden Kurs (Urk. 16/3). Zu ergänzend ist, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten auch seine jetzige Tätigkeit als Lagerungspfleger ohne Schweizer Berufsausbildung ausübt (Urk. 8/325 S. 3-4). Gute Leistungen im Rahmen des Arbeitstrainings (E. 2.3) führen sodann ebenfalls nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne Unfall einen Berufsweg beschritten, welchem es ihm am 1. April 2018 ermöglicht haben, auf dem Bau komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, zu verrichten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass aufgrund seiner Selbsteingliederungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) gute Leistungen beim Arbeitstraining erwartet werden.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69'656.60 ausgegangen ist (E. 2.2). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auch insofern zu berichtigen, als dass gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T 03.02.03.01.04.01 die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2018 nicht 41.7 (Urk. 1 S. 6), sondern 41.3 Stunden betragen hat.
3.3 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt somit auch der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 4,46 % (E. 2.2). Dieses Ergebnis ist auf 4 % abzurunden (vgl. dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2). Weil dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen worden war (Urk. 8/253), wäre auch nach der mit der vom Beschwerdeführer angeführten Lehrmeinung (Urk. 1 S. 9) eine wesentliche Änderung zu bejahen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 56 zu Art. 17 ATSG, wonach in der UV nach der Praxis massgebend ist, ob eine absolute Veränderung von 5 % eintritt). Auch dieses Vorbringen gereicht dem Beschwerdeführer somit nicht zum Vorteil.
Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (E. 1.4).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Rückforderung für die vom 1. April 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 13‘982.40.
4.2 Diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 21. September 2011 unter Hinweis auf Art. 31 ATSG darauf aufmerksam gemacht hatte, dass ihr wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht zu melden seien (S. 2 des Verfügung vom 21. September 2011, Urk. 8/253). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 60‘084.-- ausging (Urk. 8/253 S. 2), hätte dem Beschwerdeführer die Differenz zum mit der Anstellung beim C.___ per 1. April 2018 erzielten Lohn von Fr. 66‘552.20 pro Jahr (Urk. 8/325 S. 3-4) klar erkennbar sein müssen. Wird ferner berücksichtigt, dass der Verdienst des Beschwerdeführers beim C.___ ab 1. April 2018 die Aufhebung seiner bisherigen Invalidenrente zur Folge hatte, liegt auch eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor (Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 31 ATSG). Der Beschwerdeführer hat folglich seine Meldepflicht (Art. 31 ATSG) verletzt.
Die Rückforderung ist somit ebenfalls rechtens.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher