Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2021.00172
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 17. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit 1994 bei der Y.___ AG und ab Januar 2020 zusätzlich bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 1. Dezember 2020 auf der Treppe ausrutschte und sich dabei am Oberkörper verletzte (Urk. 8/1-2; vgl. nachstehend E. 3).
Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 27. April 2021 rückwirkend per 11. April 2021 ein (Urk. 8/51). Die vom Versicherten am 11. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/52), ergänzt am 28. Mai 2021 (Urk. 8/58), wies die Suva am 5. Juli 2021 ab (Urk. 8/61 = Urk. 2).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 6. September 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Unfallversicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) weiterhin zu erbringen, eventuell sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Replik vom 24. November 2021 (Urk. 12) und Duplik vom 15. Dezember 2021 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
2.3 Zwecks Klärung und Ergänzung des medizinischen Sachverhalts wurden mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2022 (Urk. 18) beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 21/1-2) eingeholt, zu welchen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 24) Stellung nahm. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2022 (Urk. 25) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.8 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilung ihres Versicherungsarztes bestünden nach Abheilung anderweitiger Verletzungen und nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine Unfallfolgen mehr. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden links seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folgen des Unfalles vom 1. Dezember 2020 (S. 4 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die natürliche Unfallkausalität der Schulterverletzung, welche am 26. April 2021 (richtig: 4. Mai 2021; vgl. Urk. 8/58/10) zu einer Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschettenrekonstruktion geführt habe, sei gestützt auf seine Hergangsschilderung und der bildgebend festgestellten Schädigung ausgewiesen (S. 5).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 18. Januar 2021 (Urk. 8/18) über die Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2020 und nannte als Diagnosen einen Status nach Treppensturz mit Rippenkontusion, Differentialdiagnose (DD): Rippenfraktur und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Kontusion (Ziff. 5). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, wobei die Behandlung in voraussichtlich 34 Wochen abgeschlossen werden könne (Ziff. 8 f.).
3.2 Im Rahmen eines Telefoninterviews zwecks Klärung eines Reha-Bedarfs vom 2. Februar 2021 (Urk. 8/21) führte der Beschwerdeführer zum Unfallhergang aus, er sei auf einer Metalltreppe ausgerutscht und zirka fünf Meter hinuntergefallen. Es gehe ihm schon viel besser. Er habe drei Rippen gebrochen (S. 1 oben).
3.3 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 8. Februar 2021 (Urk. 8/25) diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach Treppensturz mit Rippenkontusion (DD: Rippenfraktur) sowie eine LWS- und Schulterkontusion links (Ziff. 1). Zum Verlauf hielt er fest, es handle sich um eine protrahierte Erholung mit weiterhin schmerzhaften Rippen, zunehmenden Schulterschmerzen links und Verdacht auf frozen shoulder (Ziff. 2). Als weiteres Vorgehen nannte er eine bildgebende Untersuchung (MRI) der linken Schulter (Ziff. 3).
3.4 Zwecks Klärung einer möglichen Rotatorenmanschettenruptur wurde am 8. Februar 2021 eine Magnetresonanz (MR)-Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers im medizinisch radiologischen Institut durchgeführt. Dabei wurde eine Ablösung des ventralen und mittleren Drittels der Supraspinatussehne an der Fussplatte über eine Breite von 17 mm und einer Retraktion von 16 mm bildgebend erhoben, zusätzlich eine interstitielle Rissbildung im Sehnenstumpf mit einer Länge von 18 mm. Ferner wurde eine deutliche Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea/subacromialis, eine leichte Schultereckgelenksarthrose (AC-Gelenksarthrose) mit leichten Kapsel-Ödemen sowie ein Knorpelschaden unter der regelrecht verlaufenden, intraartikulären langen Bizepssehne bei ansonsten nur leichten Knorpelschäden ohne subchondrale Ödeme im Schultergelenk festgestellt (Urk. 8/30).
3.5 Dr. A.___ ergänzte in seinem Zwischenbericht vom 1. März 2021 (Urk. 8/29) seine bekannte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3) um eine Schulterdistorsion-/kontusion links mit Rotatorenmanschettenruptur (S. 1 Ziff. 1).
3.6 Am 19. März 2021 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik B.___ von Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, untersucht. Mit Sprechstundenbericht vom 19. März 2021 (Urk. 8/32) diagnostizierte er eine transmurale Supraspinatussehnenruptur Schulter links sowie einen Status nach Treppensturz mit Schulterdistorsion links am 1. Dezember 2020 (S. 1 oben). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen am 1. Dezember 2020 eine Treppe hinuntergestürzt sei, sich mit dem Arm am Geländer habe festhalten wollen und sich dabei eine Distorsion der linken Schulter zugezogen habe. Seither bestünden dort Schmerzen (S 1 Mitte). Beim Beschwerdeführer zeige sich im extern durchgeführten MRI sowie in der klinischen Untersuchung eine symptomatische transmurale Supraspinatussehnenruptur. Grundsätzlich sei die Indikation bei körperlich aktivem Patienten und Symptomatik für eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bizepstenotomie gegeben (S. 2 oben).
3.7 Die Suva legte die medizinischen Akten ihrem Kreisarzt, Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. Dieser nahm zu den Fragen am 31. März 2021 Stellung (Urk. 8/33). Er ging davon aus, dass gestützt auf den bildgebenden Befund vom 8. Februar 2021 die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 1. Dezember 2020 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei (S. 3 ad 1). Das Unfallereignis habe nicht zu strukturellen Läsionen geführt, da Dr. A.___ nur Prellungen am rechten Thorax und der LWS attestiert und keine Frakturen objektiviert habe (S. 3 ad 3). Der Status quo sine nach Prellungen sei nach sechs Wochen erreicht (S. 3 ad 4).
3.8 Mit Schreiben vom 13. April 2021 (Urk. 8/45) an die Beschwerdegegnerin äusserte Dr. A.___ sein Unverständnis über die Beurteilung des Kreisarztes. Er präzisierte, dass der Beschwerdeführer wegen eines Schulterleidens nie in Behandlung gewesen sei, sodass die Beschwerden erst nach dem Unfallereignis aufgetreten seien und sie daher auch aufgrund des Unfallmechanismus mit grosser Wahrscheinlichkeit als unfallkausal angesehen werden müssten.
3.9 Dr. D.___ nahm am 26. April 2021 (Urk. 8/47) erneut Stellung. Er hielt an seiner Beurteilung fest, wonach der bildgebend erhobene Befund der Schulter vorbestehend und nicht unfallkausal sei (S. 4 Ziff. 1). Ebenso wiederholte er seine Auffassung, dass gemäss Dr. A.___ das Unfallereignis zwar zu Prellungen am rechten Thorax, am rechten (richtig: linken) Schultergelenk und der LWS geführt habe, indes seien von Dr. A.___ im Verlauf keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, objektiviert worden, womit der Status quo sine nach Prellungen nach sechs Wochen erreicht worden sei (S. 4 Ziff. 3).
3.10 Am 4. Mai 2021 wurde in der Universitätsklinik B.___ bei der Diagnose einer traumatischen transmuralen Supraspinatussehnenruptur Schulter links, Bizepstendinopathie und AC-Gelenksarthropathie nach Status nach Treppensturz mit Schulterdistorsion links vom 1. Dezember 2020 die Schulter des Beschwerdeführers operativ saniert (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Bizepstenotomie, subacromiale Bursektomie, Débridement intra- und extraartikulär und AC-Gelenksresektion; vgl. Operationsbericht, Urk. 8/58 S. 10-11).
Im Austrittsbericht vom 7. Mai 2021 (Urk. 8/58 S. 12-13) diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ zusätzlich zur bekannten Diagnose einen Status nach Unterschenkelthrombose links 2019 und berichteten von einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf (S. 12).
3.11 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend für den Bericht von Dr. C.___ vom 28. Juli 2021 (Urk. 3) erfüllt, weshalb er zu berücksichtigen ist. Darin hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei erstmalig am 19. März 2021 in der Schultersprechstunde gewesen. Er habe von einem Treppensturz mit Schulterdistorsion links vom 1. Dezember 2020 berichtet und dabei auch Bilder gezeigt, wobei deutliche Hämatome auch im Schulterbereich sichtbar seien. Im durchgeführten MRI zeige sich eine Supraspinatussehnenruptur transmural. Der Beschwerdeführer habe vorgängig keine Schulterbeschwerden gehabt und erst seit dem Unfall zeigten sich diese Beschwerden mit deutlich abgeschwächter Kraft. Für ihn als Arzt bestehe eine eindeutige Unfallkausalität auch aufgrund des geschilderten Unfallmechanismus, wobei sich der Beschwerdeführer mit dem Arm am Geländer festgehalten habe und es dabei zu einem Reissen im Bereich der Schulter mit dem ganzen Körpergewicht gegen die Schulter gekommen sei.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 1. Dezember 2020 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in diesem Kontext denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am Oberkörper (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Strittig und zu prüfen ist jedoch die Kausalität der Schulterbeschwerden links und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 11. April 2021 eingestellt hat.
4.2 Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität der Schulterbeschwerden erfolgten zwei ärztliche Aktenbeurteilungen durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9). Dieser legte dar, weshalb aus seiner Sicht hinsichtlich der Prellungen des Thorax und der LWS der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits nach sechs Monaten erreicht war. Hinsichtlich Unfallkausalität der über den 11. April 2021 hinaus geklagten Schulterbeschwerden begründete Dr. D.___ gestützt auf den bildgebenden Befund vom 8. Februar 2021 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine solch fehlende mit einer vorbestehenden Beeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 3.9).
Gestützt auf das MRI-Bild vom 8. Februar 2021 der linken Schulter wurde die Frage, ob die Verletzungen in der linken Schulter degenerativ bedingt oder durch das Ereignis vom 1. Dezember 2020 versursacht seien, kontrovers beurteilt. Weder begründete Dr. D.___ in seinen Beurteilungen, weshalb der Schaden am betroffenen Schultergelenk vorbestehend sei, noch machte er Ausführungen, ob das Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine Supraspinatussehne zu rupturieren (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9). Aus dem bildgebenden Befund geht nicht hervor, ob der Treppensturz für die Supraspinatussehnenruptur hierfür das auslösende Ereignis war. Klassische Hinweise auf in relevantem Ausmass vorbestehende Degenerationen wie eine fortgeschrittene Muskelatrophie oder eine Verfettung der Rotatorenmanschettenruptur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.1) fehlen indes vorliegend beziehungsweise sind hinsichtlich Verfettung nur leicht ausgeprägt (Urk. 8/30). Auch die bis dahin erhobene Schilderung zum Unfallhergang erweist sich als wenig aussagekräftig. Der Beschwerdeführer hat die Unfallmeldungen (Urk. 8/1-2), auf welche sich die Beschwerdegegnerin unter anderem stützte (Urk. 2 S. 4 f.), nicht selbst ausgefüllt und hatte bei der telefonischen Befragung zum Reha-Bedarf und somit nicht direkt zum Unfallereignis angegeben, dass er auf einer Metalltreppe ausgerutscht und zirka 5 Meter hinuntergestürzt sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass er in dieser Befragung vom 2. Februar 2021 nur die Rippen erwähnte, ist nicht in Abrede zu stellen. Seine Aussage erfolgte aber im zeitlichen Kontext noch vor dem bildgebend bestätigten Befund der Sehnenruptur vom 8. Februar 2021. Da oftmals der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des Unfallmechanismus bei der Beurteilung der Unfallkausalität rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Demzufolge stellt diese Aussage nur ein Indiz unter mehreren dar. Hinzuweisen bleibt jedoch darauf, dass in den Krankengeschichten (KG)-Eintragungen (Urk. 13 = Urk. 21/1) hinsichtlich Unfallhergang zeitnah hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 auf einer Treppe gestolpert sei und sich beim Herabrutschen mit dem linken Arm am Geländer festhalten habe (S. 1 oben). Diesbezüglich zweifelte die Beschwerdegegnerin zwar deren Echtzeitlichkeit im Sinne einer späteren Ergänzung an (Urk. 16 S. 2). Dass Dr. A.___ sich die Mühe machte, auch noch die genauen Tests/Befunde zu erwähnen, dürfte wohl eher gegen eine nachträgliche Eintragung sprechen. Einzig aus dem Umstand, dass die Eintragungen handschriftlich verfasst wurden, kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, könnten doch auch elektronisch verfasste Einträge nachträglich geändert werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich im Rahmen des gerichtlichen Beizugs der KG-Eintragungen zeigte, dass Dr. D.___ gar nicht über die vollständigen Akten zur Beurteilung der Kausalität verfügte. Dies stellt seine Beurteilung doch erheblich in Frage. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die KG-Einträge ihrem Kreisarzt im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht noch einmal vorlegte.
4.3 Des Weiteren ging Dr. C.___ gestützt auf den geschilderten Unfallmechanismus mit Festhalten am Geländer vom Vorhandensein einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne aus (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.11). Ebenso wurde in der KG-Eintragung von Dr. A.___ (Urk. 13 = Urk. 21/1) vom 1. Dezember 2020, somit am Unfalltag, eine schmerzhafte Schulterelevation links und ein «Jobe pos.» erwähnt (S. 1 oben), was einen Supraspinatus-Test darstellt (S. 1 oben). Dieser Test wurde gemäss Eintrag vom 7. Dezember 2020 wiederholt (S. 1 Mitte). Ein solcher Test dürfte wohl nicht ohne Grund durchgeführt werden. Ferner wurde auch am 23. Dezember 2020 – und damit immer noch zeitnah zum Unfallereignis vom 1. Dezember 2020 – von einer leichten Zunahme der Schulterschmerzen links berichtet (S. 1 unten). Auch im Februar 2021 berichtete Dr. A.___ über zunehmende Schulterschmerzen links und äusserte einen Verdacht auf frozen shoulder (vgl. vorstehend E. 3.3).
Demgegenüber eignen sich das eingereichte Foto der Universitätsklinik B.___ (Urk. 21/2) nicht, um eine rechtsgenügliche Unfallkausalitätsbeurteilung hinsichtlich der Schulterbeschwerden vorzunehmen.
4.4 Zusammenfassend ist nicht beurteilbar, ob die Auffassung von Dr. D.___ oder jene der behandelnden Ärzte, namentlich von Dr. C.___ zutrifft, weshalb Zweifel an der Richtigkeit der Akteneinschätzung(en) von Dr. D.___ bestehen. Die Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ haben, selbst bei geringer Ausprägung, bei einem beratenden Arzt zur Folge, dass nicht auf dessen Beurteilung abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.8).
4.5 Auch reichen die Beurteilungen von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5, E. 3.8) für sich alleine nicht aus, um unbesehen darauf abstellen zu können, obwohl aus seinen internen KG-Eintragungen eine mögliche Schulterverletzung bereits im Dezember 2020 hervorgeht (Urk. 13). Zudem ist im Hinblick auf seine späteren Überlegungen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften, diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was sich insbesondere darin zeigt, dass Dr. A.___ im Schreiben vom 13. April 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin Partei ergriff (vgl. vorstehend E. 3.8). Gleiches hat auch für Dr. C.___ zu gelten, welcher den Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 (vgl. vorstehend E. 3.10) operierte und im Zuge des Beschwerdeverfahrens am 28. Juli 2021 Stellung bezog (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zudem ist die Beweisregel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. Urk. 7 S. 4 oben) – beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Es genügt vorliegend jedoch nicht, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand beruft. Wenngleich dies der näheren Abklärung bedarf, kann aufgrund der Akten eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Beeinträchtigung der linken Schulter des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wie vorstehend in E. 4.4 dargelegt, bestehen Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. D.___. Bisher hat noch keine versicherungsexterne Begutachtung stattgefunden. Es ist nun an der Beschwerdegegnerin, eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung zu veranlassen, damit die Frage nach der Kausalität der Schulterverletzung und einer allfälligen diesbezüglichen Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Dezember 2020 geklärt werden kann.
4.6 Im Lichte der obigen Ausführungen bestehen hinreichende Zweifel an der als rein verwaltungsintern zu wertenden medizinischen Beurteilung des Versicherungsarztes der Beschwerdegegnerin, wonach die Schulterbeschwerden links nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien, weshalb der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen ist. Die Beschwerdegegnerin wird nach Beizug einer externen fachärztlichen Abklärung über die Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Dezember 2020 erneut zu entscheiden haben.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Prozessentschädigung beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht erneut befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler