Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00174

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 14. September 2022

in Sa chen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1994, absolvierte eine Lehre als Gärtnerin der Ausrichtung Zierpflanzen (Lehrvertrag vom 16. März 2011, Urk. 13/1) und trat am 1. Februar 2019 bei Y.___ eine Stelle als Landschaftsgärtnerin in einem reduzierten Pensum von 60 % an (Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2019, Urk. 13/3/5). Ausserdem hatte sie im August 2018 einen gut einjährigen Lehrgang als Fachfrau für naturnahen Garten- und Landschaftsbau aufgenommen, den sie im November 2019 abschloss (Lehrgangsausweis vom 15. November 2019, Urk. 13/3/6). Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit Y.___ war X.___ bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Ausserdem war sie durch eine Kollektivversicherung ihres Arbeitgebers bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (Helsana) für krankheitsbedingten Erwerbsausfall versichert (vgl. die Dossiers in Urk. 13/6, Urk. 13/26 und Urk. 13/30).

1.2 Am 16. Juni 2020 wurde X.___ während der Arbeit beim Versorgen von Gerätschaften von herunterfallenden Bambusrohren am Kopf getroffen (vgl. die Darstellung der Versicherten im Erhebungsbericht der Helsana vom 10. November 2020, Urk. 8/47 S. 1 f., und im Bericht der Suva über die Besprechung vom 7. Januar 2021, Urk. 8/84 S. 1; vgl. auch den Bericht der Suva über die Besprechung im Betrieb vom 30. November 2020, Urk. 8/71). Sie begab sich noch am Tag des Ereignisses in die Notfallbehandlung des Spitals Z.___, wo die Ärzte den Verdacht auf eine Commotio cerebri und eine traumatische Trommelfellperforation äusserten und festhielten, dass die Versicherte auf eine stationäre Überwachung verzichte (Notfallbericht vom 16. Juni 2020, Urk. 8/8). Anlässlich der nachfolgenden fachärztlichen Abklärungen liess sich der Verdacht auf eine Verletzung des Trommelfells jedoch nicht bestätigen (Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, vom 18. Juni 2020, Urk. 8/40). Das Spital Z.___ attestierte der Versicherten für die ersten Tage nach dem Ereignis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste für die Zeit unmittelbar danach wurden der Versicherten von der Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ausgestellt (Urk. 8/2).

Am 26. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin das Ereignis der Suva (Urk. 8/1). Diese holte den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2020 ein (Urk. 8/7), nahm neben den Berichten über die Erstuntersuchung im Spital Z.___ (Urk. 8/8) den Bericht des Röntgeninstituts C.___ über Magnetresonanztomographien der Halswirbelsäule und des Neurokraniums vom 29. Juni 2020 zu den Akten (Urk. 8/21) und liess durch die neue Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, das Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020 verfassen (Urk. 8/25). Sodann nahm sie Kenntnis von der Fortdauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23, Urk. 8/29+30 und Urk. 8/57+58). Nachdem sie von der Helsana, die mit der Versicherten im Hinblick auf die Vorleistungspflicht eine Besprechung durchgeführt hatte, den Bericht vom 10. November 2020 erhalten hatte (Urk. 8/47), anerkannte sie am 20. November 2020 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/53 und Urk. 8/54).

1.3 Im weiteren Verlauf führte die Suva Gespräche mit den Vorgesetzten der Versicherten (Bericht vom 30. November 2020, Urk. 8/71) und mit dieser selbst (Bericht vom 7. Januar 2021, Urk. 8/84). Die Besprechung mit der Versicherten fand im Beisein der Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt, in deren Behandlung sich die Versicherte wegen eines fortbestehenden Beschwerdebildes mit Ängsten, Panikattacken, Albträumen und Erschöpfbarkeit begeben hatte (vgl. Urk. 8/98). Sodann veranlasste die Suva über die Hausärztin eine neurologische Abklärung (Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, vom 15. Januar 2021, Urk. 8/94), holte von Dr. E.___ den Bericht vom 21. Januar 2021 ein (Urk. 8/98), erhielt den Verlaufsbericht der Stress- und Traumatherapeutin G.___ vom 19. Januar 2021 über die Behandlung seit Juli 2020 (Urk. 8/95) und liess durch die Suva-Ärztin med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, die Aktenbeurteilung vom 24. Februar 2021 und durch den Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Aktenbeurteilung vom 8. März 2021 erstellen (Urk. 8/111 und Urk. 8/127).

Mit Verfügung vom 18. März 2021 eröffnete die Suva der Versicherten, dass sie die Versicherungsleistungen per 15. April 2021 einstelle, da die noch geklagten Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juni 2020 mehr stünden (Urk. 8/130). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. April 2021 Einsprache erheben (Urk. 8/148 S. 1-14) und beantragen, ihr seien in Aufhebung der Verfügung die gesetzlichen Leistungen auch für die Zeit ab dem 15. April 2021 zu erbringen, eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. med. J.___, K.___, in Auftrag zu geben und danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 8/148 S. 1). Der Einspracheschrift liess sie einen Bericht von Dr. E.___ vom 12. April 2021 zuhanden ihres Rechtsvertreters beilegen (Urk. 8/148 S. 15-18). Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/162 S. 2-16).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 liess X.___ durch Rechtsanwalt Michael Grimmer mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und erneut beantragen, ihr seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der ihr zugrunde liegenden Verfügung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihr seien insbesondere auch für die Zeit ab dem 15. April 2021 Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten für die Heilbehandlung zu bezahlen, eventualiter sei im Sinne eines Gerichtsgutachtens eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. med. J.___, K.___, in Auftrag zu geben und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess sie den Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 22. April 2021 beibringen, wo sie sich vom 24. März bis zum 22. April 2021 zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte (Urk. 3/4; vgl. das Zuweisungsschreiben von Dr. E.___ vom 12. Februar 2021, Urk. 8/113). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 24. März 2022 (Urk. 11) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-45). Die Beschwerdeführerin hatte sich dort am 14. Dezember 2020 angemeldet (Urk. 13/4), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte im Zuge ihrer Abklärungen insbesondere die Akten der Helsana beigezogen, darunter ein Protokoll der Helsana über ein Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 3. September 2020 (Urk. 13/6/49), die Erstberichte von Dr. B.___ vom 4. September 2020 und von Dr. D.___ vom 25. September 2020 (Urk. 13/6/50 - 53 und Urk. 13/6/72-75), eine Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 (Urk. 13/6/77-78), den Erstbericht von Dr. E.___ vom 28./31. Mai 2021 (Urk. 13/26/24-27), einen Bericht der Helsana vom 4. Juni 2021 über eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin (Urk. 13/26/39-43), den Erstbericht der Klinik L.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 13/26/54-56) und ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 9. November 2021, das Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, unter Beizug der Psychologin lic. phil. N.___ und der Neuropsychologin Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. O.___ (vgl. Urk. 13/30/474) im Auftrag der Helsana erstellt hatte (Urk. 13/30/472-617). Gestützt auf ihre Abklärungen (vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 5. Februar 2021, Urk. 13/14, und den Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 2021, Urk. 13/15), hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Februar 2022 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen in Aussicht gestellt (Urk. 13/38), und die Beschwerdeführerin hatte mit den Einwendungen dazu (Urk. 13/43) eine Stellungnahme von Dr. E.___ vom 16. März 2022 zum Gutachten von Dr. M.___ eingereicht (Urk. 13/42).

Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (unrichtig mit 2020 datiert) zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 16) und den Ergänzungsbericht von Dr. M.___ vom 21. April 2022 einreichen, den die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren eingeholt hatte (Urk. 17/1). Ausserdem liess sie auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Spitals P.___ vom 12. Mai 2022 hinweisen (Urk. 17/2). Die Beschwerdegegnerin nahm am 1. Juli 2022 zu den Akten der Invalidenversicherung und zu den neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zugestellt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (Urk. 22) liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Bericht des Spitals P.___ vom 1. Juli 2022 über eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik seit Februar 2022 zukommen (Urk. 23); dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2022 zugestellt (Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3

1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei banalen Unfällen, wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).

1.3.5 Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 und 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

Schliesslich beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Adäquanz auch dort nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung und nicht nach den Schleudertrauma-Kriterien, wo ein Schädel-Hirn-Trauma lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1, 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 und 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1).

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab dem 15. April 2021 Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juni 2020 zu erbringen hat.

3.

3.1 Zum Hergang des Ereignisses vom 16. Juni 2020 findet sich zunächst die Schilderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Schadenexpertin der Helsana. Diese protokollierte am 10. November 2020, die Beschwerdeführerin sei beim Versorgen einer Metallrampe in der Scheune von einem herunterfallenden, etwa 80 kg schweren Paket mit Bambusrohren rechtsseitig am Kopf getroffen worden und das Paket sei anschliessend vom Boden nochmals hochgeschnellt und gegen ihr rechtes Ohr geprallt. Sie habe aus Angst, dass auch die Rampe sie noch treffen könnte, einen Kollegen zu Hilfe gerufen; dieser und noch andere Personen im Betrieb hätten ihr jedoch keine weitere Unterstützung angeboten. Schliesslich sei sie mit dem eigenen Auto zu ihrer Mutter gefahren, habe unterwegs jedoch zuweilen das Gefühl gehabt, nicht mehr weiterfahren zu können, und sei bei der Ankunft am Rand ihrer Kräfte gewesen. Die Mutter habe sie dann ins Spital gebracht (Urk. 8/47 S. 1 f.). Anlässlich der Besprechung, welche die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2021 durchführte, bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und betonte überdies, dass die Bambusrohre nicht lose – wie im Protokoll über die Besprechung mit den Vorgesetzten vom 30. November 2020 festgehalten (Urk. 8/71 S. 2) –, sondern als ganzes Paket heruntergefallen seien (Urk. 8/84 S. 1).

Vergleichbare Sachverhaltswiedergaben finden sich in den Berichten der behandelnden medizinischen Fachpersonen. Im Notfallbericht des Spitals Z.___ ist ebenfalls die Rede von Bambusrohren, die der Beschwerdeführerin – aus einer Höhe von ungefähr zwei Metern – auf den Kopf gefallen seien (Urk. 8/8), und Dr. D.___ hielt im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020 gleichermassen fest, der Beschwerdeführerin sei ein ca. 80 kg schweres Bambuspaket auf den Kopf gefallen (Urk. 8/25 S. 1; vgl. auch den Bericht an die IV-Stelle vom 5. Februar 2021, Urk. 13/14/2); die Neurologin Dr. F.___ vermerkte im Bericht vom 15. Januar 2021 zusätzlich, dass das 80 kg schwere Paket mit scharfen Noppen versehen gewesen sei (Urk. 8/94 S. 1), und Dr. E.___ hatte sich gemäss ihrem Bericht vom 21. Januar 2021 den Hergang nochmals ausführlich von der Beschwerdeführerin schildern lassen und wiederum vom hohen Gewicht des Paketes, von dessen Hochschnellen an das Ohr, von der Untätigkeit der weiteren Personen am Arbeitsplatz und vom qualvollen Zustand während der Autofahrt zur Mutter erfahren (Urk. 8/98 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 8/148 S. 15 f.). Gegenüber Dr. M.___ schliesslich hob die Beschwerdeführerin insbesondere ihre Angst hervor, auch von der Metallrampe noch getroffen zu werden, und tat eingehend dar, wie die herunterfallenden Rohre sie in zwei Schritten, zunächst am Kopf und danach am rechten Ohr, tangiert hätten (Urk. 13/30/518-519).

Es ist nicht daran zu zweifeln, dass sich entsprechend den Schilderungen der Beschwerdeführerin am besagten 16. Juni 2020 Bambusrohre aus einem Gestell gelöst und die Beschwerdeführerin am Kopf getroffen hatten. Auch wenn niemand der am Arbeitsplatz anwesenden Personen das Ereignis vom 16. Juni 2020 mit eigenen Augen gesehen hatte, bestätigte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 30. November 2020, dass Rohre heruntergefallen seien (Urk. 8/71 S. 2); Divergenzen zwischen den Angaben des Vorgesetzten und der Beschwerdeführerin bestehen lediglich in Bezug darauf, ob dies in Form eines kompakten Paketes oder in Form einzelner Stücke geschehen sei. Damit steht ausser Frage, dass das Ereignis vom 16. Juni 2020 als Unfall im Rechtssinn (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu qualifizieren ist.

3.2 Zu den Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall hielt das Spital Z.___ im Notfallbericht fest, die Beschwerdeführerin gebe Kopf- und Ohrenschmerzen rechts an; zudem seien kurzzeitig Parästhesien in den Fingerspitzen aufgetreten, die jedoch auf der Notfallstation vollständig regredient gewesen seien. An weiteren Symptomen vermerkten die Ärzte eine leichte Übelkeit; hingegen verneinten sie Schwindel, Erbrechen, Bewusstlosigkeit und Amnesie hinsichtlich des Ereignisses (Urk. 8/8 S. 1). Äusserlich feststellbare Verletzungen wie Hämatome, Schürfungen oder Schwellungen sind im Notfallbericht nicht erwähnt, und der Verdacht auf eine Verletzung des Trommelfells konnte von der Otorhinolaryngologin Dr. A.___ am Tag nach dem Unfall ebenfalls ausgeräumt werden; des Weiteren fand Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für eine Felsenbeinfraktur (Urk. 8/40). Ferner ergaben die radiologischen Untersuchungen der Halswirbelsäule und des Neurokraniums von Ende Juni 2020 normale, altersentsprechende Befunde ohne Hinweise auf Läsionen oder intrakranielle Blutungen (Urk. 8/21). Auch neurologisch fand sich nichts Pathologisches; die kursorische Prüfung anlässlich der Notfalluntersuchung fiel unauffällig aus (Urk. 8/8), Dr. F.___ konnte im Februar 2021 ebenfalls nichts Auffälliges feststellen (Urk. 8/94), und die neurologische Untersuchung durch Dr. M.___ vom August 2021 ergab erneut keine Hinweise auf fokalneurologische Defizite (Urk. 13/30/576).

Damit leuchtet die Diagnose einer Commotio cerebri, wie sie die Ärzte des Spitals Z.___ anlässlich der Notfalluntersuchung im Sinne eines Verdachts formulierten (Urk. 8/8 S. 1), grundsätzlich ein. Dr. M.___ bestätigte diese Diagnose beziehungsweise die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung in seinem Gutachten und tat ausführlich dar, dass bei einer Hirnverletzung schwereren Grades apparativ feststellbare Zusatzbefunde sowie eine Bewusstlosigkeit und nicht nur eine Benommenheit zu erwarten gewesen wären (Urk. 13/30/578). Soweit Dr. D.___ daher im Bericht an die Helsana vom 25. September 2020 und im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2020 von einer Schädelkontusion sprach (Urk. 13/6/72 und Urk. 8/25/1), so kann allein daraus nicht auf eine Hirnverletzung schwereren Grades geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Befragung durch Dr. M.___ hin eine kurze Bewusstlosigkeit (als Indiz für eine schwerergradige Verletzung) nicht ausschliessen wollte (Urk. 13/30/518), lässt eine solche noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin das Unfallereignis präzise und ohne Hinweise auf Lücken zu schildern vermochte. Was ferner die Halswirbelsäulendistorsion betrifft, die Dr. D.___ als zusätzliche Diagnose aufführte (Urk. 13/6/72), so stand diese Diagnose anlässlich der Notfalluntersuchung im Spital Z.___ nicht zur Debatte (vgl. Urk. 8/8) und Dr. F.___ brachte sie ebenfalls nicht zur Sprache (vgl. Urk. 8/94).

Steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 16. Juni 2020 keine objektiv darstellbaren Verletzungen erlitten hat, so ist die teilweise ungeklärte Frage, in welcher Form und mit welchem Gewicht sie vom herunterfallenden Paket getroffen worden ist, nicht diagnoserelevant und kann offen bleiben. Der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 20 S. 2) ist hierin beizupflichten.

3.3 Nach dem Dargelegten fehlt es im Weiteren auch an organischen Befunden für diejenige Symptomatik, welche die ersten Wochen nach dem Unfall überdauerte und sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht in Kopfschmerzen unterschiedlicher Charakteristik sowie in Verspannungen im Bereich des Nackens, der Schultern und des Gesässes äusserte (vgl. die Schadeninspektorin der Helsana in Urk. 8/47 S. 2, den Schadeninspektor der Suva in Urk. 8/84 S. 1 f., G.___ in Urk. 8/95 S. 1, Dr. M.___ in Urk. 13/30/528, Urk. 13/30/531-533 und Urk. 13/30/569-570 sowie die Klinik L.___ in Urk. 3/4 S. 3).

Daneben berichtete die Beschwerdeführerin im Zeitverlauf auch von kognitiven Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie von einer Licht- und Geräuschempfindlichkeit, von aussergewöhnlicher Ermüdbarkeit und von mangelnder Ausdauer (Urk. 8/47 S. 2 f., Urk. 8/84 S. 1 f., Urk. 8/95 S. 1 ff., Urk. 13/30/531+569 und Urk. 13/30/605 sowie Urk. 3/4 S. 3). Die Neuropsychologin Dr. O.___, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M.___ mit der Abklärung dieser Symptomatik aus der Sicht ihres Fachgebietes betraut war, stellte jedoch eine lediglich minimale neuropsychologische Einschränkung im Bereich der Aufmerksamkeit und der Wortflüssigkeit fest und mass dieser Einschränkung keinen Krankheitswert zu (Urk. 13/30/611+612). Auch dieser weitere Symptomenkomplex, den Dr. M.___ grundsätzlich für vereinbar mit einer leichten traumatischen Hirnverletzung erachtete (vgl. Urk. 13/30/579), liess sich somit nicht durch einen spezifischen Abklärungsbefund objektivieren.

3.4 Zusätzlich zu den beschriebenen körperlichen und psychischen Symptomen, die Dr. M.___ in ihrer Gesamtheit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zuordnete (F45.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]; Urk. 13/30/547+558+ 559+584), entwickelte sich sodann bald nach dem Unfall ein Beschwerdebild, das durch das Erleben von Panikattacken, Albträumen und spezifischen Ängsten in bestimmten Situationen gekennzeichnet war. Dr. E.___ hielt hierzu im Bericht vom 21. Januar 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom Auto aus, in dem sie sich zusammen mit der Mutter befunden habe, einen älteren Herrn beobachtet, der über den Bordstein gestolpert und hingefallen sei. Sie habe zu zittern begonnen, Panik verspürt und stark geweint und habe gleichzeitig darauf bestanden, dem Herrn zu helfen, worauf dieser sich schliesslich in die Apotheke habe begleiten lassen. Dabei sei ihr bewusst geworden, wie hilflos sie sich bei ihrem eigenen Unfall gefühlt habe und wie lange sie keine Hilfe bekommen habe. Seither seien zunehmend Albträume aufgetreten und sie erlebe Zustände des unkontrollierten Weinens, wo sie zu hyperventilieren beginne und Schmerzen in der Brustregion bekomme (Urk. 8/98 S. 2). Diese Darstellung deckt sich mit der Darstellung der Traumatherapeutin G.___, die in ihren Aufzeichnungen über die Behandlungen einen schwankenden Verlauf mit zurückgehenden und wieder zunehmenden Panikattacken beschrieb und die Versuche der Beschwerdeführerin dokumentierte, in Begleitung wieder Auto zu fahren oder einkaufen zu gehen (Urk. 8/95). Dem Gutachter Dr. M.___ schilderte die Beschwerdeführerin ihre Paniksymptomatik ebenfalls und gab an, immer noch schwere Attacken zu haben, beispielsweise bei Autofahrten, und diesfalls Herzrasen, Atemnot, Schwitzen und heftige Kopfschmerzen zu verspüren. Mittlerweile habe sie realisiert, dass die Symptome dann aufträten, wenn sie in Richtung des Unfallortes fahre (hierzu auch die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020, Urk. 13/6/77); sie habe jedoch auch gelernt, mit den Attacken besser umzugehen (Urk. 13/30/533).

Dr. E.___ stufte dieses attackengeprägte Störungsbild als posttraumatische Belastungsstörung ein (ICD-10 F43.1; Urk. 8/98 S. 1; vgl. auch Urk. 8/113 S. 1), und die Hausärztin Dr. D.___, die Neurologin Dr. F.___ und die Klinik L.___ übernahmen diese Diagnose (Urk. 8/25 S. 1, Urk. 8/94 S. 1 und Urk. 3/4 S. 1). Demgegenüber hielt Dr. M.___ die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht für erfüllt, auch wenn er das Vorhandensein gewisser Symptome einer solchen Störung anerkannte, und wies unter Bezugnahme auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. H.___ (Urk. 8/111 S. 5) namentlich darauf hin, dass das als belastend erlebte Ereignis nicht das vorausgesetzte Ausmass erreiche (Urk. 13/30/564-567). Stattdessen ging Dr. M.___ mit ausführlicher Herleitung davon aus, dass die Beschwerdeführerin initial eine akute Belastungsreaktion gezeigt (ICD-10 F43.0; Urk. 13/30/553) und anschliessend eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) entwickelt habe, die differentialdiagnostisch von einer ebenfalls erwogenen Anpassungsstörung abzugrenzen sei (Urk. 13/30/547 und Urk. 13/30/553-557).

3.5 Dr. M.___ begründete seine Diagnosestellung einlässlich und setzte sich dabei eingehend mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen auseinander. Da der Beschwerdenkomplex indessen unumstritten ist und Dr. M.___ von einem in sich schlüssigen, konsistenten Bild sprach (Urk. 13/30/560), ist die genaue diagnostische Einordnung für die vorzunehmende Kausalitätsbeurteilung nicht entscheidend, sodass auf die Ausführungen von Dr. E.___ hierzu vom 12. April 2021 (Urk. 8/148 S. 15-18) und vom 16. März 2022 (Urk. 13/42) sowie auf die Entgegnungen von Dr. M.___ vom 21. April 2022 (Urk. 17/1) nicht näher eingegangen werden muss.

Denn die gesamte Krankengeschichte zeigt deutlich, dass schon kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Problematik ganz im Vordergrund der medizinischen Abklärungen und Behandlungen stand. Dies gilt ohne Weiteres für die wiederholten Panikzustände und die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich im öffentlichen Raum und in der Nähe des Arbeitgeberbetriebs zu bewegen; es gilt aber auch in Bezug auf die Kopfschmerzsymptomatik, welche nicht nur Dr. M.___, sondern auch die Beschwerdeführerin selbst zumindest teilweise in einen Zusammenhang mit psychisch belastenden Situationen brachte (vgl. Urk. 13/30/524 +528+532+533+569+570). Damit hat die Adäquanzbeurteilung ungeachtet der dargelegten Differenzen in der psychiatrischen Diagnosestellung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu erfolgen. Der entsprechenden Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7 ff.) ist demnach zuzustimmen.

Nicht rückhaltlos zugestimmt werden kann demgegenüber der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frage nach einer posttraumatischen Belastungsstörung sei deshalb rechtserheblich, weil im Falle einer derartigen Störung die Adäquanzbeurteilung nicht nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung, sondern nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 6 ff.), also gleich wie im Falle von objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen oder dort, wo ein aussergewöhnliches Schreckereignis einem Unfall gleichzusetzen ist (hierzu BGE 129 V 177). Es ist lediglich einzuräumen, dass bei einer posttraumatischen Belastungsstörung das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles bereits Bestandteil der Diagnose ist; im Übrigen kann jedoch auf die richtigen Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden, wonach es sich bei den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, anders als bei den psychischen Symptomen einer Lyme-Borreliose nach einem Zeckenbiss, nicht um eine Symptomatik im Rahmen der erlittenen körperlichen Schädigung handelt, sondern um eine von der körperlichen Schädigung losgelöste Symptomatik (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). Sodann fällt auch die Adäquanzbeurteilung nach den besonderen Kriterien im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas ausser Betracht. Dies gilt aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht nur für die attackenförmige, von einem Schädel-Hirn-Trauma zu trennende psychische Symptomatik, sondern auch für denjenigen Teil der Beschwerden, die mit dem typischen Beschwerdebild nach einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar sind, da zum einen diese Beschwerden im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes im Hintergrund standen und zum andern das Schädel-Hirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht hatte.

4.

4.1 Das Ereignis vom 16. Juni 2020 ist als mittelschwerer Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Abstufung zu qualifizieren; darin sind sich auch die Parteien einig (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2 S. 11). Damit sind für die Adäquanzbeurteilung die zusätzlichen Kriterien nach dem Katalog des Bundesgerichts heranzuziehen, was dem Grundsatz nach ebenfalls unumstritten ist.

4.2 Was das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles anbelangt, so wurde die Beschwerdeführerin gemäss ihrer glaubhaften Schilderung, wie sie Dr. E.___ wiedergab, von den herunterfallenden Rohren überrascht – sie habe nur noch wahrgenommen, dass etwas Schweres auf ihren Kopf gefallen sei und einen starken Druck durch den Körper geleitet habe (Urk. 8/98 S. 1). Dieser Tatsache, verbunden mit der anschliessenden Erfahrung, dass sich die anwesenden weiteren Personen auf den Hilferuf der Beschwerdeführerin hin kaum Zeit genommen hatten, ist durchaus eine gewisse Eindrücklichkeit zuzuschreiben. Das entsprechende Kriterium kann daher als erfüllt erachtet werden, wenn auch nicht in allzu ausgeprägtem Ausmass, da von einer besonderen Dramatik nicht gesprochen werden kann.

Die erlittene physische Verletzung, auf die allein es im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung ankommt, ist hingegen nicht als besonders schwer oder als besonders geeignet für die Auslösung einer psychischen Problematik im Sinne dieses weiteren Adäquanzkriteriums zu beurteilen; bei der Commotio cerebri handelt es sich um ein Schädel-Hirntrauma der leichten Ausprägung. Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, das sich wiederum allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschwerden bezieht, ist zu verneinen. Denn die dokumentierten längerdauernden Behandlungen durch Dr. E.___ und die Traumatherapeutin G.___ waren auf das psychische Zustandsbild gerichtet, bei der stationären Behandlung in der Klinik L.___ handelte es sich gleichermassen um eine psychosomatische Rehabilitation (Urk. 3/4 S. 1) und die teilstationäre Behandlung im Spital P.___ betraf gemäss dem Bericht vom 1. Juli 2022, unterzeichnet von Fachpersonen der Psychiatrie und der Psychotherapie, wiederum das psychische Beschwerdebild (Urk. 23). Sodann steht das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, nicht zur Diskussion, ebenso wenig wie – bezogen auf die physisch erklärbare Verletzung – das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes mit erheblichen Komplikationen. Auch die Arbeitsunfähigkeit war aus rein körperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt; Dr. M.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für den bisherigen Beruf – das Arbeitsverhältnis war per Ende August 2021 aufgelöst worden (vgl. das Schreiben der Helsana an die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021, Urk. 13/30/432) – als auch für andere Tätigkeiten (Urk. 13/30/582; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ in Urk. 8/127 S. 2). Schliesslich ist hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen, von der physischen Verletzung herrührenden Dauerschmerzen darauf hinzuweisen, dass die fortbestehenden Kopfschmerzen nicht nur durch die erlittene Commotio cerebri bedingt waren, sondern auch vom psychischen Zustandsbild mitbestimmt wurden. Dieses letzte Kriterium ist somit höchstens in mittlerer Ausprägung erfüllt.

4.3 Der vorliegende mittelschwere Unfall ist nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln. Lediglich zwei Zusatzkriterien, beide nicht in besonders ausgeprägter Form, genügen daher nicht, um das psychisch dominierte Beschwerdebild, wie es über die ersten Wochen nach dem Unfall hinaus fortbestand, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.

Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Zeit ab 15. April 2021 zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Weiterführende medizinische Abklärungen im Sinne der Eventualanträge der Beschwerdeführerin erübrigen sich angesichts des beigezogenen, auch die neurologischen Aspekte beleuchtenden Gutachtens von Dr. M.___ (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Kobel