Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00176
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 4. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler
Rechtsanwaltskanzlei Mülthaler
Lärchenweg 18, 4312 Magden
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, Staatsangehöriger von Y.___, geboren 1968, trat am 22. Juli 2014 über die Z.___ AG eine Vollzeitstelle als Plattenleger an (Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. November 2014, Urk. 8/1), nachdem er sich mit Einreisedatum des 28. April 2014 in A.___ angemeldet hatte (Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 8/75 S. 6). Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 überwies die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, den Versicherten an Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädie, und wies darauf hin, dass ihr Patient sie im November 2013 wegen Problemen im rechten Knie aufgesucht habe und die Beschwerden seit August 2014 zugenommen hätten, weshalb sie ihm ab dem 15. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 8/53). Am 26. September 2014 erstattete Dr. C.___ der Hausärztin Bericht (Urk. 8/51), und am 31. Oktober 2014 führte er eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durch, anlässlich der er neben der Entfernung des Osteosynthesematerials aus einer früheren Operation eine Teilmeniskektomie vornahm und freie Gelenkskörper entfernte (Operationsbericht in Urk. 8/46; Bericht von Dr. C.___ vom 25. Oktober 2014, Urk. 8/52 S. 1).
Kurz vor der Operation hatte Dr. B.___ den Orthopäden Dr. C.___ am 23. Oktober 2014 darüber informiert, dass sie nachträglich von einem Sturz erfahren habe, den der Versicherte am 14. August 2014 auf dem Bau erlitten habe und der zur Schmerzexazerbation im rechten Knie und zur Konsultation bei ihr am 15. August 2014 geführt habe (Urk. 8/49 S. 1). Am 3. November 2014 erfolgte deshalb die Schadenmeldung an die Suva (Urk. 8/1), und Dr. B.___ erstattete der Suva am 13. und am 30. November 2014 Bericht (Urk. 8/12 und Urk. 8/16).
1.2 Auch nach der Operation von Ende Oktober 2014 persistierten Beschwerden am rechten Knie. Bis zum Frühjahr 2016 fanden deswegen weitere Konsultationen bei der Hausärztin Dr. B.___ und beim Orthopäden Dr. C.___ statt (Überweisungsschreiben von Dr. B.___ an Dr. C.___ vom 28. November 2014 und vom 2. April 2015, Urk. 8/49 S. 2 und Urk. 8/48; Berichte von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2014, vom 14. Februar 2015 und vom 29. April 2016, Urk. 8/30, Urk. 8/28 und Urk. 8/71; Berichte von Dr. B.___ an die Suva vom 20. Februar und vom 12. November 2015, Urk. 8/29 und Urk. 8/45), und der Versicherte war weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. den Unfallschein in Urk. 8/35 S. 2 und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. B.___ vom 13. April 2016, Urk. 8/63).
Die Suva führte mit dem Versicherten verschiedene Gespräche auf ihrer Agentur (Berichte vom 1., vom 13. und vom 25. April 2016, Urk. 8/57, Urk. 8/62 und Urk. 8/67) und holte bei ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Kurzbeurteilung vom 26. April 2016 zur Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Knie und dem Ereignis vom 15. August 2014 (erfasstes Unfalldatum) ein (Urk. 8/68). Gestützt auf diese Beurteilung teilte sie dem Versicherten gleichentags mit, dass sie den Fall per 31. Oktober 2014 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden ablehne, sodass die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt würden (Urk. 8/69). Auf die Einwendungen des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, vom 22. Juni 2017 hin (Urk. 8/82 S. 3-8) liess die Suva durch Dr. D.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 erstellen (Urk. 8/87) und hielt daraufhin mit Verfügung vom 10. August 2017 an ihrer Leistungseinstellung fest (Urk. 8/88). Die Einsprache von X.___ (Eingabe vom 4. September 2017, Urk. 8/89) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab (Urk. 8/95).
X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben und liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem zwei Kausalitätsbeurteilungen von Dr. C.___ vom 11. Juni und vom 29. Oktober 2018 einreichen (Urk. 8/109 S. 4-5 und Urk. 8/120). Mit Urteil vom 2. September 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gutachtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies (Urk. 8/126; Prozess Nr. UV.2018.00045). Der Entscheid blieb unangefochten.
1.3 In der Folge nahm die Suva vom Versicherten (Schreiben vom 17. Oktober 2019, Urk. 8/127 S. 1) eine schriftliche Schilderung des ehemaligen Nachbarn E.___ zu den erbrachten Hilfeleistungen nach dem Ereignis vom August 2014 entgegen (Urk. 8/127 S. 2), holte bei Dr. B.___ einen Auszug aus der Krankengeschichte betreffend dieses Ereignis ein (erstellt am 30. Oktober 2019, Urk. 8/136 S. 1-5 mit den beigelegten Berichten in Urk. 8/136 S. 6-7 und Urk. 8/137-143) und führte mit dem Versicherten am 21. November 2019 ein Gespräch zur Klärung des Unfallhergangs (Protokoll in Urk. 8/157). Anschliessend liess sie durch Dr. B.___ zusätzlich einen Krankengeschichtenauszug zur Behandlung des rechten Knies vor dem Ereignis vom August 2014 erstellen (Auszug vom 11. Februar 2020, Urk. 8/168) und zog von der Universitätsklinik F.___ den Bericht vom 24. Juni 2019 über die Operation des rechten Knies mit Anbringen einer Totalendoprothese und den Austrittsbericht vom 1. Juli 2019 bei (Urk. 8/172 und Urk. 8/171).
Mit Schreiben vom 9. März 2020 (Urk. 8/182 S. 2) setzte die Suva den Versicherten, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, davon in Kenntnis, dass sie das Gutachten im Sinne des Rückweisungsurteils vom 2. September 2019 bei Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 8/228 S. 29), in Auftrag zu geben gedenke, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog (vgl. Urk. 8/180). Nach einiger Korrespondenz hierzu (vgl. Urk. 8/189-193) hielt die Suva mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2020 an der Absicht fest, ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin der Orthopädischen Chirurgie und nicht im Sinne des Antrags des Versicherten ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 8/194). Nachdem dieser Entscheid unangefochten geblieben war, erteilte die Suva Dr. G.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2020 den Gutachtensauftrag und unterbreitete ihm neben ihren eigenen Fragen die Zusatzfragen des Versicherten (Urk. 8/202 S. 2-7). Dr. G.___ legte sein Gutachten am 7. September 2020 vor (Urk. 8/228). Mit den Eingaben vom 30. November und vom 31. Dezember 2020 liess der Versicherte von seiner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten Gebrauch machen und dieses als mangelhaft rügen (Urk. 8/234 und Urk. 8/238).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 entschied die Suva erneut im Sinne des gerichtlich aufgehobenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2018 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 10. August 2017 und stellte ihre Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden per 31. Oktober 2014 ein (Urk. 8/245). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 13. Juni 2021 Einsprache erheben und geltend machen, die unfallbedingte Kausalität der Kniebeschwerden sei zu bejahen, allenfalls seien weitere Abklärungen zur Kausalität zu treffen (Urk. 8/249 S. 1-10). Unter anderem berief er sich dabei auf eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 16. Februar 2021 zum Gutachten, die seine Rechtsvertreterin eingeholt hatte (Urk. 8/249 S. 16). Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies die Suva die Einsprache wiederum ab (Urk. 2 = Urk. 8/255).
1.4 Im April 2019 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 8/236). Der Versicherte hatte gegen diese Verfügung durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben lassen (Prozess Nr. IV.2021.00072). Dieses hob die Verfügung in der Folge mit Urteil vom 29. September 2021 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit und zur erwerblichen Situation an die IV-Stelle zurück.
2. Mit Eingabe vom 12. September 2021 (Urk. 1) hatte X.___ durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 21. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben lassen und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien ab dem Unfallzeitpunkt des 15. August 2014 die gesetzlichen Kostenvergütungen und Taggelder sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Feststellung des vollständigen und konkreten medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsanwältin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7).
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 dem Antrag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung stattgegeben hatte (Urk. 10), liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ersuchen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. November 2021 entsprach das Gericht diesem Ersuchen (Urk. 13), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 eine Replik erstatten und seine Rechtsbegehren erneuern liess (Urk. 16). Auf die Verfügung vom 17. Dezember 2021 hin (Urk. 17) liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 darauf verzichten, zur Replik Stellung zu nehmen (Urk. 19). Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (Urk. 20) wurde diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).
Das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis vom August 2014 hat sich vor dem 1. Januar 2017 zugetragen. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der damaligen Fassung zitiert.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Von der Kompetenz, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG), hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV (bis Ende 2016 gültig gewesen) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Bei diesen Schädigungen entfällt nach der Rechtsprechung zur Rechtslage bis Ende 2016 im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein, so namentlich der einwirkende äussere Faktor. Dieser ist definiert als ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger und mithin unfallähnlicher Einfluss auf den Körper; verlangt wird ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt (BGE 129 V 466 E. 4.1 und E. 4.2.2).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen - zu denen die Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehört - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Demnach hat der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss auch dort, wo durch den Unfall ein zuvor stumm gewesener degenerativer Vorzustand lediglich aktiviert, aber nicht verursacht worden ist, die Leistungen zu erbringen, bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar - in Anwendung der Regeln in Art. 36 UVG - auch dann, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Dies kann nach der Rechtsprechung bedeuten, dass der Unfallversicherer für eine Operation aufzukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeitpunkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein Risiko manifest werden lässt, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3 und U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist insbesondere auch im Falle der Verletzungen relevant, die bis Ende 2016 in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelistet waren. Denn der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht gemäss dem Bundesgericht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Personen zu vermeiden. Das Bundesgericht bejaht daher unter der Herrschaft von Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche Körperschädigung schon dann, wenn eine schädigende äussere Einwirkung (oder gar ein eigentlicher Unfall) wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 6.4 mit Hinweisen).
2.5 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Zustands am rechten Knie und für die finanziellen Folgen dieses Zustands ab dem 31. Oktober 2014 weiterhin Leistungen zu erbringen hat.
4.
4.1 Bei der erstmaligen Zuweisung des Beschwerdeführers an Dr. C.___ mit dem Schreiben vom 25. September 2014 hatte die Hausärztin Dr. B.___ noch keine Kenntnis von einem besonderen Ereignis, das im August 2014 eine Zunahme der Kniebeschwerden ausgelöst hätte, sondern stellte aufgrund einer Erkundigung des Krankenversicherers vielmehr die Frage, wieweit die Zustandsverschlechterung auf einen lange zurückliegenden, nicht versicherten Unfall mit Kreuzbandriss und Tibiakopffraktur zurückzuführen sei (Urk. 8/53). Dr. C.___ konstatierte daraufhin in seinem Bericht vom 26. September 2014 unter Bezugnahme auf aktuelle Röntgenaufnahmen (Urk. 8/31) einen Zustand nach schwerer Fraktur mit Osteosynthese am Tibiakopf, Seitenbandrekonstruktion und Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 8/51 S. 1). Dementsprechend brachte Dr. C.___ den Befund einer Gonarthrose des rechten Kniegelenks und die davon herrührenden Beschwerden in einen teilweisen Zusammenhang mit dem damaligen Ereignis und erachtete zudem auch das damals verwendete Osteosynthesematerial als teilweise verantwortlich für das Beschwerdebild (Urk. 8/51 S. 2); der Beschwerdeführer berichtigte später anlässlich der Befragung auf der Agentur der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2016, diese Operation sei - in Y.___ - bereits im Jahr 1988 und nicht, wie von Dr. C.___ angegeben, erst im Jahr 1998 durchgeführt worden (Urk. 8/62 S. 1). Anlässlich der Operation vom 31. Oktober 2014 sodann stellte Dr. C.___ zusätzlich eine komplexe mediale Meniskusläsion fest und nahm deswegen eine Teilmeniskektomie vor (Urk. 8/46).
Bei der Durchführung der Operation vom 31. Oktober 2014 hatte Dr. C.___ nunmehr Kenntnis gehabt von der nachträglichen Mitteilung von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2014, wonach ein Sturz von Mitte August 2014 zur Schmerzzunahme am rechten Knie geführt habe (Urk. 8/49 S. 1). Er wies daher im Operationsbericht im Abschnitt über die Indikation darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach einer Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes vor über 20 Jahren Mitte August 2014 eine Kniedistorsion erlitten habe und seither als Bodenleger arbeitsunfähig sei (Urk. 8/46 S. 1). Damit stellte sich neu die Frage nach der Ursächlichkeit des Ereignisses von Mitte August 2014 für die rechtsseitigen Kniebeschwerden ab diesem Zeitpunkt.
4.2 Wie das Gericht im Urteil vom 2. September 2019 festgehalten hat (Urk. 8/126 E. 3.3.2), führte der Kreisarzt Dr. D.___ in der Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 zu dieser Ursächlichkeit aus, aufgrund des Unfallhergangs gemäss der Darstellung im Protokoll des Suva-Mitarbeiters (vom 13. April 2016) sei das rechte Knie beim Sturz lediglich von einer Kontusion («angeschlagen», «angeprallt»), nicht aber von einer Distorsion betroffen gewesen, wie sie für die Verursachung einer traumatischen Meniskusläsion erforderlich gewesen wäre. Zudem sei auch eine richtunggebende Verschlimmerung nicht überwiegend wahrscheinlich, da die vorbestandene Kreuzbandplastik gemäss der Beschreibung von Dr. C.___ insuffizient gewesen sei und seit Jahren eine Instabilität im rechten Kniegelenk bewirkt habe. Dies führe schon für sich allein genommen zu einer degenerativen Schädigung in Form von Arthrose und der Effekt werde durch die beim Beschwerdeführer vorhandene Varusfehlstellung noch verstärkt, was an der Läsion des medialen Meniskus erkennbar sei (Urk. 8/87 S. 5 f.). Des Weiteren lieferte nach dem Dafürhalten von Dr. D.___ auch der Erstbefund nach dem Ereignis vom August 2014 keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung dieses Ereignisses an der Knieproblematik, da Dr. B.___ keine Hämatomverfärbung im Bereich des Knies, sondern lediglich eine unspezifische Schwellung und Druckdolenz beschrieben habe, was auch bei einer Gonarthrose typisch sei (Urk. 8/87 S. 5). Demgemäss gelangte Dr. D.___ zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom August 2014 allein eine Kontusion des rechten Kniegelenks ohne strukturelle Schädigung und ohne richtunggebende Verschlimmerung des ausgeprägten Vorzustandes erlitten habe. Unter dem Hinweis darauf, dass Kontusionen nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilten, hielt Dr. D.___ deshalb fest, es sei bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. C.___ vom 26. September 2014, spätestens aber im Zeitpunkt der Arthroskopie vom 31. Oktober 2014, von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 8/87 S. 6).
Dieser Beurteilung, auf die sich die Beschwerdegegnerin bei der damaligen Leistungseinstellung per 31. Oktober 2014 stützte (vgl. Urk. 8/88 und Urk. 8/95 S. 10 sowie die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin im Prozess Nr. UV.2018.00045), stand die abweichende Kausalitätsbeurteilung durch Dr. C.___ gegenüber, auf die sich der Beschwerdeführer berief (vgl. Urk. 8/89 sowie die Rechtsschriften des Beschwerdeführers im Prozess Nr. UV.2018.00045). Wie im Urteil vom 2. September 2019 ausgeführt (Urk. 8/126 E. 3.3.3), legte Dr. C.___ zu seiner Annahme, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom August 2014 nicht nur eine Kontusion, sondern eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten habe (Urk. 8/46 S. 1), in der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 näher dar, dass eine Kontusion des Kniegelenks immer auch eine Versetzung des Unterschenkels zum Oberschenkel erzeuge, wodurch die Menisken unweigerlich mehr oder weniger unter Scherbelastungen gerieten (Urk. 8/109 S. 7). Ferner stellte Dr. C.___ die vorbestandenen degenerativen Veränderungen nicht in Frage, sondern teilte diesbezüglich die Sichtweise von Dr. D.___ zum Zusammenhang zwischen der insuffizienten Kreuzbandplastik und der Entstehung dieser Veränderungen. Abweichend von Dr. D.___ erachtete er jedoch das Ereignis vom August 2014 als verantwortlich für eine Traumatisierung der arthrotischen Veränderungen und für die Entstehung der Meniskusläsion (Urk. 8/109 S. 7), und in der weiteren Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 blieb er dabei, dass das Ereignis in diesem Sinne eine richtungsweisende Gesundheitsschädigung bewirkt habe (Urk. 8/120 S. 1).
4.3
4.3.1 Bei der Würdigung der beiden divergierenden ärztlichen Beurteilungen wies das Gericht im Urteil vom 2. September 2019 zunächst auf offene Fragen zum Hergang des Ereignisses vom August 2014 hin.
Dr. B.___ schilderte dieses Ereignis im Schreiben an Dr. C.___ vom 23. Oktober 2014 aufgrund des Sprechstundengesprächs dieses Tages dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2014 auf dem Bau von einer Leiter gestürzt sei, weil er sich in einem Kabel verheddert habe, und dass er beim Sturz auf das rechte Kniegelenk geprallt sei, was zur Schmerzexazerbation geführt habe (Urk. 8/49 S. 1). Teilweise in Abweichung von dieser Darstellung ist im Bericht der Beschwerdegegnerin über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 13. April 2016 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit auf der Baustelle eine Box, die mit Bodenplatten gefüllt gewesen sei, in ein unteres Stockwerk bringen wollen und sei beim Versuch, den Kabeln auszuweichen, die vor der abwärts führenden Treppe gelegen hätten, ins Leere getreten, worauf er purzelbaumartig die ganze Treppe hinuntergestürzt und mit der Innenseite des rechten Knies auf die Kante der letzten Stufe gelangt sei (Urk. 8/62 S. 1).
Das Gericht nahm im Urteil vom 2. September 2019 Kenntnis von diesen Unfalldarstellungen (Urk. 8/126 E. 3.2) und teilte dabei die Zweifel der Beschwerdegegnerin am geschilderten Hergang mit purzelbaumartigem Sturz über eine ganze Treppe, dies mit der Überlegung, dass bei einem solchen Geschehen auch Schmerzen und sichtbare Prellungen an anderen Körperstellen zu erwarten gewesen wären, von denen die Hausärztin bei zeitnaher Konsultation trotz sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten hätte erfahren müssen (Urk. 8/126 E. 3.4.1). Des Weiteren hielt das Gericht die Frage für ungeklärt, wieviel Zeit zwischen dem Ereignis und der Erhebung des Erstbefundes durch Dr. B.___ verstrichen war, da Dr. B.___ als Datum der Erstkonsultation nach dem Sturz jeweils den 15. August 2014, einen Freitag, genannt (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 8/49 S. 1) und als Unfalldatum den 14. August 2014, also den Vortag, bezeichnet hatte (Urk. 8/49 S. 1), wogegen am 13. April 2016 die Aussage des Beschwerdeführers protokolliert worden war, er habe unmittelbar nach dem Sturz starke, messerstichartige Schmerzen im rechten Knie verspürt und das Knie sei geschwollen gewesen, worauf er sich über das Wochenende ausgeruht und am Montag Dr. B.___ aufgesucht habe (Urk. 8/62 S. 1).
4.3.2 Bei diesen Unklarheiten zum Ereignis, das als Ursache für die Beschwerdezunahme am rechten Knie zur Diskussion stand, sah sich das Gericht nicht dazu in der Lage, einer der beiden unterschiedlichen Kausalitätsbeurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ zu folgen. Es wies darauf hin, dass die verstrichene Zeit zwischen dem Ereignis und der Erhebung des Erstbefundes durch Dr. B.___ für die Interpretation des Befundes und damit auch für die strittige Kausalitätsfrage von Belang sein könne (Urk. 8/126 E. 3.4.1), und erachtete die Beurteilung von Dr. D.___ schon deshalb als unzureichend, weil es sich dabei um eine reine Aktenbeurteilung gehandelt hatte, der keine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zur Krankengeschichte, zum früheren und zum aktuellen Ereignis und zu den Beschwerden vor und nach dem aktuellen Ereignis vorangegangen war. Aus dem gleichen Grund vermochte dem Gericht auch die Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ nicht zu genügen, da sie ebenfalls nicht auf einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers und auf einer umfassenden Analyse der Krankengeschichte basiert hatte (Urk. 8/126 E. 3.4.2).
4.4 Aufgrund dieser Feststellungen hielt es das Gericht im Urteil vom 2. September 2019 für geboten, dass die Beschwerdegegnerin den offenen Fragen zum Ereignis vom August 2014 vorab im Rahmen des Administrativverfahrens nachging. Dazu gehörten gemäss dem Gericht eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin y.___ Sprache und des Weiteren allfällige Erkundigungen bei Personen, die im Zeitpunkt des Ereignisses an der Unfallstelle anwesend waren (Urk. 8/126 E. 3.5.1). Im Anschluss daran war gemäss dem Urteil vom 2. September 2019 die Begutachtung durch eine versicherungsexterne, auf Knieprobleme spezialisierte Fachperson angezeigt, zu der das Gericht die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 8/126 E. 3.5.2 und E. 3.6).
5.
5.1
5.1.1 Im Rahmen der zusätzlichen administrativen Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund des Rückweisungsurteils vom 2. September 2019 traf, konnte das Ereignis vom August 2014 nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden.
5.1.2 Der ehemalige Nachbar E.___ führte in der undatierten, im Oktober 2019 eingereichten schriftlichen Erklärung aus, der Beschwerdeführer sei an einem Freitag von einem Arbeitskollegen nach Hause gebracht worden, weil er einen Arbeitsunfall erlitten habe. Er habe Prellungen an diversen Stellen, wie am Rücken und an den Beinen, gehabt und habe kaum gehen können, weil er beim Treppensturz auf das Knie gefallen sei (Urk. 8/127 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst datierte das Ereignis bei der Befragung auf der Agentur vom 21. November 2019, die unter Beizug einer Dolmetscherin y.___ Sprache durchgeführt wurde, auf Donnerstag, den 14. August 2014, und gab im Unterschied zur Darstellung vom April 2016 an, er sei nicht beim Ausweichen gegenüber Kabeln gestürzt, sondern sei vielmehr über die Kabel gestolpert, weil er das Hindernis wegen der schlechten Lichtverhältnisse nicht gesehen habe. Im Übrigen hielt er jedoch daran fest, dass er purzelbaumartig die Treppe hinuntergestürzt sei und mit der Innenseite des rechten Knies auf der Kante der letzten Stufe aufgeschlagen habe, und gab im Vergleich zur früheren Schilderung zusätzlich zu Protokoll, er sei 20-25 Minuten lang mit Schmerzen am ganzen Körper am Boden gelegen und habe sich danach die Treppe hochgeschleppt, worauf er von einem Gärtner, der draussen Gartenarbeiten verrichtet habe, nach Hause gebracht und von einem Nachbarn in sein Appartement hochgetragen worden sei. Er habe gleichentags seine Hausarztpraxis kontaktiert, habe jedoch wegen Abwesenheit der Hausärztin erst am Montag einen Termin erhalten. Daraufhin habe er am Freitag zusammen mit einem Freund beim Arbeitgeber vorgesprochen, um den Unfall zu melden, und habe anschliessend über das Wochenende sein angeschwollenes Knie gekühlt. Seine Mobilität sei komplett eingeschränkt gewesen, sodass er sogar Hilfe beim Toilettengang benötigt habe. Er habe der Ärztin den Vorfall geschildert und ihr auch die erlittenen Prellmarken am Rücken und im Bereich des Thorax gezeigt; es seien jedoch sprachliche Verständigungsprobleme aufgetreten (Urk. 8/157 S. 1-2 und S. 3).
Entsprechend der Schilderung des Beschwerdeführers vermerkte der Schadeninspektor im Bericht vom 21. November 2019, die hausärztliche Erstkonsultation müsse am Montag, dem 18. August 2014, erfolgt sein (Urk. 8/157 S. 2). Im neu beigezogenen Auszug aus der Krankengeschichte trug Dr. B.___ allerdings in Übereinstimmung mit den Angaben in ihrer Korrespondenz den 15. August 2014 als Datum der Konsultation wegen der zugenommenen Knieschmerzen ein, und die nächste Eintragung datiert erst vom 25. September 2014, dem Tag, an dem Dr. B.___ den Beschwerdeführer an Dr. C.___ überwies (Urk. 8/136 S. 1). Dr. B.___ hielt am 15. August 2014 vergleichbar mit dem Inhalt des späteren Zuweisungsschreibens an Dr. C.___ (Urk. 8/53) fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängig zugenommene Knieschmerzen rechts mit vermehrten Instabilitäten, und erhob als Befund eine diskrete Schwellung des Kniegelenks mit Druckdolenz über den Gelenkspalten sowie über dem lateralen Seitenband und mit fraglichen Meniskuszeichen, die jedoch wegen der Schmerzen nicht ausreichend prüfbar gewesen seien (Urk. 8/136 S. 1). Einen Sturz erwähnte Dr. B.___ nicht; ebenso wenig registrierte sie Prellmarken, die der Beschwerdeführer ihr gezeigt hätte, sondern sie brachte lediglich den Kommentar an, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spreche.
5.1.3 Dass sich Dr. B.___ im Datum der Erstkonsultation vertan hätte, erscheint als eher unwahrscheinlich, da sie den Krankengeschichtenauszug zuhanden der Suva (Urk. 8/136 S. 1-5) zwar erst am 30. Oktober 2019 erstellt hat, die Aufzeichnungen in einer Krankengeschichte jedoch unmittelbaren, zeitnahen Charakter haben. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer Dr. B.___ somit mutmasslich bereits am Freitag, dem 15. August 2014, und nicht erst am Montag, dem 18. August 2014, wegen der zugenommenen Kniebeschwerden konsultiert hat, kann allerdings noch nicht auf die Zeit geschlossen werden, die zwischen dem geschilderten Treppensturz und der hausärztlichen Erstkonsultation verstrichen ist. Denn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin war keine weitere Person zugegen, die den Sturz gehört oder gesehen hätte (Urk. 8/157 S. 1), sodass grundsätzlich auch denkbar wäre, dass sich das Ereignis abweichend von seiner Sachverhaltsdarstellung nicht am 14. August 2014, sondern an einem weiter zurückliegenden Tag zugetragen hat.
Mangels Augenzeugen konnten sodann auch keine Drittangaben zum Hergang des Ereignisses vom August 2014 erhältlich gemacht werden. Es bleibt aber dabei, dass die äusserlich sichtbaren unmittelbaren Folgen eines derart augenfälligen Ereignisses, wie es der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin und später auch gegenüber Dr. G.___ (vgl. Urk. 8/228 S. 15) schilderte, der Hausärztin bei der Erstkonsultation trotz sprachlicher Probleme kaum verborgen geblieben wären, insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeführer ihr die betroffenen Körperstellen gezeigt hätte. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass Dr. B.___ vergessen hat, den Befund vorgewiesener Prellmarken und den naheliegenden Schluss auf einen Sturz zu notieren, da die gesamte Krankengeschichte mit Sorgfalt und Genauigkeit geführt ist.
5.1.4 Allein aufgrund der administrativen Abklärungen ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, ob und zu welchem Zeitpunkt im August 2014 ein Ereignis stattgefunden hat, dass die Kriterien eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt oder die Begriffsmerkmale eines Geschehens aufweist, das dazu geeignet ist, eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als zu erwarten gewesen wäre, dass der Arbeitgeber die Unfallmeldung gestützt auf Art. 45 Abs. 2 UVG und Art. 53 Abs. 2 und 3 UVV früher als erst Anfang November 2014 (vgl. Urk. 8/1) übermittelt hätte, wenn ihn der Beschwerdeführer entsprechend seiner Sachverhaltsdarstellung (vgl. Urk. 8/157 S. 2) bereits am folgenden Tag über ein entsprechendes Ereignis informiert hätte.
5.2
5.2.1 Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen jedoch mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.6; BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2). Weiter ist daher zu prüfen, ob sich ein solches Ereignis und dessen Auswirkungen mittelbar aus den medizinischen Befunden ableiten lassen.
5.2.2 In der Zeit zwischen August 2014 und der Begutachtung durch Dr. G.___, der den Beschwerdeführer am 24. August 2020 befragte und untersuchte (vgl. Urk. 8/228 S. 1), war das rechte Knie zweimal operiert worden; nach der Knieoperation vom 31. Oktober 2014 hatte im Juni 2019 die Versorgung mit einer Totalendoprothese stattgefunden (Urk. 8/171 und Urk. 8/172). Dr. G.___ hatte somit bei der klinischen Untersuchung nicht mehr den Zustand des Knies vor sich, wie er sich im unmittelbaren Anschluss an das berichtete Ereignis vom August 2014 darstellte, und seine Aufgabe bestand demnach vornehmlich darin, die Unfallkausalität anhand der Angaben des Beschwerdeführers, der Krankengeschichte sowie der klinischen und radiologischen Befunde aus der damaligen Zeit zu beurteilen.
5.2.3 Was die Vorschädigung aufgrund des Geschehens des Jahres 1988 anbelangt, so teilte Dr. G.___ die Beurteilung von Dr. C.___ insoweit nicht, als dieser von einer Verletzung des Innenbandes und von einer Fraktur des Tibiaplateaus ausgegangen sei. Er begründete dies mit den fehlenden radiologischen Hinweisen auf entsprechende Narben und folgerte daraus, dass das Osteosynthesematerial nicht der Frakturbehandlung, sondern der Fixation der angefertigten Bandersatzplastiken gedient habe. Er hielt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auch mit der alleinigen Verletzung des vorderen Kreuzbandes eine schwere Schädigung des Kniegelenkes mit einem erheblichen Risiko zur Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose erlitten habe, und schrieb daher die arthrotischen Veränderungen gemäss dem Befund vom September 2014 (vgl. Urk. 8/228 S. 18 f.) unzweifelhaft der Verletzung des Jahres 1988 zu (Urk. 8/228 S. 22). Dabei wies er plausibel darauf hin, dass derartige Veränderungen sowie auch die festgestellte begleitende Chondrokalzinose nicht innerhalb der kurzen Zeit zwischen Mitte August und Ende September 2014 entstanden sein könnten (Urk. 8/228 S. 22 und S. 24). Hinsichtlich der Arthrose entspricht dies einer grundlegenden, auch von Dr. C.___ nicht in Frage gestellten medizinischen Erfahrungstatsache, und soweit der Beschwerdeführer die Chondrokalzinose mit einer akuten Arthritis nach einem Trauma in Verbindung brachte (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), so ist eine solche Diagnose nirgendwo dokumentiert.
5.2.4 Was sodann den Einfluss eines Unfalles oder eines unfallähnlichen Geschehens auf den Vorzustand betrifft, so nahm Dr. G.___ zum Hergang des Ereignisses von Mitte August 2014 zum einen die Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom November 2019 zur Kenntnis (vgl. Urk. 8/228 S. 12 ff.) und liess sich zum andern das Ereignis auch nochmals vom Beschwerdeführer persönlich schildern (vgl. Urk. 8/228 S. 15). Er konstatierte sodann eine Divergenz zwischen der Darstellung des Beschwerdeführers, der ihm gegenüber von einer Hämatomverfärbung während drei bis vier Wochen berichtet hatte, und der Eintragung von Dr. B.___ in der Krankengeschichte vom 15. August 2014, wo ein Hinweis auf ein Hämatom fehlt. Dabei räumte er zwar ein, dass Verfärbungen aufgrund von Hämatomen erst mit einer gewissen Latenz sichtbar würden. Er wies jedoch darauf hin, dass ausgetretenes Blut schon vorher durch eine Schwellung volumenabhängigen Ausmasses erkennbar sei, und betrachtete den Umstand, dass Dr. B.___ am 15. August 2014 nur eine diskrete Schwellung festgestellt hatte, als Hinweis dafür, dass das zur Diskussion stehende Ereignis zu keiner schwerwiegenden Verletzung oder dauerhaften strukturellen Schädigung geführt hatte, unabhängig davon, ob Dr. B.___ ihren Befund nur einen Tag später oder aber vier Tage danach erhoben habe (Urk. 8/228 S. 21).
Dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Anschluss an die Operation von 1988 während vieler Jahre beschwerdefrei gewesen war, erachtete Dr. G.___ sodann nicht als Argument, das für einen massgeblichen Einfluss des Ereignisses vom August 2014 sprach. Vielmehr tat er in diesem Zusammenhang mit einlässlichen fachlichen Erörterungen dar, dass das im Jahr 1988 gewählte Operationsverfahren - eine Ersatzplastik mit Fascia-lata-Streifen - heute nicht mehr angewendet werde und die Operation zudem angesichts der radiologischen Befunde technisch nicht korrekt durchgeführt worden sei, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Kreuzbandplastik nie suffizient gewesen sei und das Kniegelenk seit 1988 ungeachtet vorerst fehlender Symptome nie mehr eine physiologische Stabilität erreicht habe. Die Instabilität bezeichnete Dr. G.___ als begünstigenden Faktor bei der Entwicklung der Arthrose, und als zusätzliche begünstigende Faktoren nannte er die extraartikuläre Stabilisation durch Anbringen einer Klammer im Schienbeinkopf und die als anlagebedingt zu qualifizierende O-Bein-Achse (Urk. 8/228 S. 23).
Des Weiteren hielt es Dr. G.___ zwar für denkbar, dass die Ausübung von Druck auf die bei der Operation des Jahres 1988 verwendeten Implantate zu Beschwerden hätte führen können, betonte jedoch, dass es hierfür einer direkten Krafteinwirkung auf die Weichteile über den Implantaten bedurft hätte (Urk. 8/228 S. 24) und eine solche Krafteinwirkung beim Ereignis des Jahres 2014 nur möglicherweise erfolgt sei. Ebenfalls höchstens möglicherweise sei der freie Gelenkkörper, der bei der Operation von Ende Oktober 2014 entfernt worden sei, durch ein aktuelles Ereignis bewirkt worden, da er sich in der Röntgenaufnahme als abgerundet präsentiert habe und im Falle einer frischen Schädigung zudem die Ursprungsstelle dieses Gelenkkörpers hätte feststellbar sein müssen (Urk. 8/228 S. 24).
Gleichermassen nur einen möglichen Zusammenhang zum Ereignis vom August 2014 postulierte Dr. G.___ für die Schädigung des medialen Meniskus, die anlässlich der Operation festgestellt worden war. In Analyse der Bilder zur Arthroskopie erläuterte er, dass ein zerquetschter, zerfaserter und verplumpter Meniskus abgebildet sei, wie er häufig die Arthrose des entsprechenden Kompartimentes begleite und das typische Bild einer degenerationsbedingten Schädigung darstelle; ausserdem deute auch der Begriff der Komplexruptur im Sinne der Beschreibung durch Dr. C.___ auf die degenerative Natur der Schädigung hin (Urk. 8/228 S. 25).
5.2.5 Die Darstellung der medizinischen Zusammenhänge durch Dr. G.___ ist einlässlich und fundiert, und es überzeugt somit, dass Dr. G.___ unfallbedingte strukturelle Veränderungen am rechten Knie höchstens für möglich, nicht aber für (überwiegend) wahrscheinlich hielt (Urk. 8/228 S. 21 ff.). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 12 f., Urk. 16 S. 9 f.), dass keine Ultraschallbilder und auch keine magnetresonanztomographischen Aufnahmen in zeitlicher Nähe zum Ereignis vom August 2014 vorliegen, sondern in den Akten erst eine MRI-Untersuchung vom Januar 2019 dokumentiert ist (vgl. Urk. 8/142 und Urk. 8/228 S. 18 ff.). Dr. G.___ verfügte aber neben konventionellen Röntgenaufnahmen auch über Arthroskopiebilder, die anlässlich der Operation vom 31. Oktober 2014 angefertigt worden waren (vgl. Urk. 8/228 S. 19) und einen unmittelbaren Einblick in das Innere des Gelenks ermöglichten.
Der Beurteilung von Dr. G.___ ist sodann auch darin zu folgen, dass aus den erhobenen und dokumentierten Befunden nicht auf eine unfallbedingte richtunggebende Zustandsverschlimmerung geschlossen werden kann (Urk. 8/228 S. 25 f. und S. 27). Denn zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 10) schon im November 2013 wegen Beschwerden im rechten Knie bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen war und damals über chronische Knieschmerzen geklagt hatte. Die beiden Eintragungen in der Krankengeschichte vom 12. und vom 19. November 2013 (Urk. 8/168) sind eindeutig und unmissverständlich, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass Dr. B.___ das Knie im November 2013 - anlässlich einer Konsultation wegen Rückenbeschwerden - lediglich aufgrund eines Missverständnisses untersucht und geröntgt haben soll, wie der Beschwerdeführer dies gegenüber Dr. G.___ darstellte (vgl. Urk. 8/228 S. 15). Und soweit Dr. G.___ die Zusatzfrage des Beschwerdeführers verneinte, dass das rechte Knie einer Distorsion unterworfen gewesen sei (Urk. 8/228 S. 27), und der Beschwerdeführer dies unter Hinweis auf Dr. C.___ kritisieren liess (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 16 S. 3 und S. 7 ff.), so ist darauf hinzuweisen, dass sich allein mit den zusätzlichen administrativen Abklärungen kein Geschehensablauf ermitteln liess, der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststünde. Wie vorstehend dargelegt, gilt es daher nunmehr, ein allfälliges Unfallgeschehen anhand von Indizien aus dem medizinischen Befund herzuleiten. Demgegenüber war Dr. C.___ im Operationsbericht vom 31. Oktober 2014 zwar von einer erlittenen Distorsion ausgegangen, dies jedoch unter der Annahme, dass sich tatsächlich ein Distorsionsgeschehen zugetragen hatte. Auch er hatte jedoch nicht schon aus dem medizinischen Befund auf ein solches Geschehen geschlossen, sondern hatte erst von einer Distorsion gesprochen, nachdem ihn Dr. B.___ am 23. Oktober 2014 über den Sturz informiert hatte (Urk. 8/49 S. 1). Im Bericht über die Erstuntersuchung vom 26. September 2014 hatte er demgegenüber den erhobenen Befund noch allein auf die vorbestandene Schädigung zurückgeführt (Urk. 8/51); seine damaligen Überlegungen zur Unfallkausalität hatten entsprechend der Fragestellung von Dr. B.___ (Urk. 8/53) entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 13 f.) kein aktuelles Ereignis, sondern das Ereignis des Jahres 1988 betroffen. Aus dem gleichen Grund vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Aussage von Dr. C.___ vom 16. Februar 2021 zu stützen, dass es bei unfallbedingten Verletzungen des Kapselapparates oder Traumatisierungen von vorbestehenden degenerativen Zuständen des Knies drei bis sechs oder gar sechs bis zwölf Monate daure bis zur Wiederherstellung (Urk. 8/249 S. 16; vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 15 sowie Urk. 16 S. 11 f.). Denn auch mit dieser Aussage setzte Dr. C.___ wie schon in seinen Beurteilungen vom 11. Juni und vom 29. Oktober 2018 (Urk. 8/109 S. 4-5 und Urk. 8/120) voraus, dass ein Ereignis mit entsprechendem Schädigungspotential tatsächlich stattgefunden hatte, was indessen nach dem Gesagten ohne geeignete zusätzliche Indizien gerade nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststeht.
Damit kann im Sinne der Einschätzung von Dr. G.___ höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung des vorgeschädigten Zustands in Form eines Hämatoms, das sich innerhalb von vier Wochen zurückbildete (Urk. 8/228 S. 25 f. und S. 27), als unfallkausal eingestuft werden. Selbst hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Befund eines Hämatoms am rechten Knie von keiner medizinischen Fachperson festgestellt worden ist, sondern einzig auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und seines ehemaligen Nachbarn E.___ basiert.
5.2.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich im vorliegenden Verfahren erneut rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hatte (Urk. 1 S. 5 und S. 15, Urk. 16 S. 12 f.), so ist dem Urteil vom 2. September 2019 keine derartige Auflage zu entnehmen, sondern das Gericht hielt die alleinige Begutachtung durch eine Fachperson, die auf Knieprobleme spezialisiert ist, für erforderlich (Urk. 8/126 E. 3.5.2). Neue Gesichtspunkte, die eine Ausdehnung des Gutachtensauftrags auf mehrere Disziplinen notwendig gemacht hätten, ergaben sich im Laufe der Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht; insbesondere war beim vorliegenden Ergebnis keine weiterführende, auch unfallfremde Faktoren einzubeziehende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorzunehmen.
Zu Recht liess der Beschwerdeführer ferner im vorliegenden Verfahren nicht mehr an seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. Dezember 2020 zur Voreingenommenheit von Dr. G.___ (Urk. 8/238 S. 1 f.) festhalten. Denn allein aufgrund der Tatsache, dass er offenbar mit der Klinik, in der Dr. G.___ operierte, im Hinblick auf die Operation des Jahres 2019 in Kontakt gestanden, die dortige Anmeldung aber zurückgezogen hatte, kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend machen liess, er habe diesbezüglich bereits einen Termin bei Dr. G.___ gehabt.
5.3 Kann somit der Zustand des rechten Knies in der Zeit ab dem 31. Oktober 2014 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ganz oder teilweise auf ein Ereignis von Mitte August 2014 zurückgeführt werden, so entfällt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dann und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in der Eingabe vom 10. November 2021 zeitliche Aufwendungen von 1030 Minuten beziehungsweise 17.17 Stunden geltend gemacht und als Auslagen eine Pauschale von Fr. 113.30, entsprechend 3 % des Stundenhonorars, und einen weiteren Betrag von Fr. 14.-- für den Postverkehr eingesetzt (Urk. 12 S. 2). Des Weiteren hat sie in der Replik einen zusätzlichen Zeitaufwand von 4.75 Stunden und zusätzliche Barauslagen von Fr. 12.-- veranschlagt (Urk. 16 S. 14).
6.2 Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).
Für das Verfassen der Beschwerdeschrift gemäss den Positionen «Entwurf Beschwerde», «Bearbeitung Beschwerde» und «Fertigstellung Beschwerde» sind Aufwendungen von insgesamt 590 Minuten beziehungsweise 9.85 Stunden aufgeführt (225+205+160 Minuten). Bei der Würdigung der Angemessenheit dieses Zeitaufwandes ist zu berücksichtigen, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift mancherorts Punkte betreffen, mit denen sich die Rechtsvertreterin bereits in den Stellungnahmen zum Gutachten im Administrativverfahren (Urk. 8/234 und Urk. 8/238) und in der Einsprache (Urk. 8/249 S. 1-10) auseinandergesetzt hat, und dass allein die Aufwendungen im Administrativverfahren im Rahmen der schon damals gewährten unentgeltlichen Vertretung mit gut Fr. 3'900.-- entschädigt worden sind (vgl. die Honorarnote in Urk. 8/240 S. 3 und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2021, Urk. 8/241); darin noch nicht eingeschlossen sind die Aufwendungen im Einspracheverfahren, für das dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden ist (vgl. Urk. 2 S. 14). Unter diesen Umständen erscheint ein nochmaliger zeitlicher Aufwand von rund 10 Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift, in der wiederum viele schon bekannte Argumente vorgetragen wurden, als unangemessen hoch. Es ist daher angezeigt, den zu entschädigenden Aufwand für die Beschwerdeschrift auf rund die Hälfte und somit auf 5 Stunden zu reduzieren.
Des Weiteren umfasst die Replik auf die rund sechsseitige Beschwerdeantwort (Urk. 7) mehr als doppelt so viele Seiten, auf denen den knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mancherorts mit Wiederholungen dessen begegnet wird, was bereits in der Beschwerdeschrift dargetan worden ist (Urk. 16). Eine Replik soll jedoch der beschwerdeführenden Partei in erster Linie dazu dienen, die Vorbringen der gegnerischen Partei direkt zu kommentieren und insbesondere zu allfälligen neuen Aspekten in diesen Vorbringen Stellung zu nehmen; hingegen besteht kein Recht, im Rahmen der Replik Aspekte vorzutragen oder näher zu beleuchten, die bereits mit der Beschwerde dargetan worden sind oder hätten dargetan werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2). Der Aufwand, den die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für die Replik getätigt hat, übersteigt somit bei Weitem den Umfang, der als erforderlich und gerechtfertigt erscheint. Zu entschädigen ist daher nicht der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 6.75 Stunden (2 Stunden gemäss der ersten Einschätzung, Urk. 12 S. 2, und zusätzlich 4.75 Stunden, Urk. 16 S. 14), sondern vielmehr ein Zeitaufwand von 1 Stunde, zu dem noch der geltend gemachte Zeitaufwand für die Sichtung der Beschwerdeantwort und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer von 50 Minuten (35+15 Minuten) hinzukommt. Hinzuzuzählen ist sodann der Aufwand für die Sichtung des vorliegenden Urteils, der in der Aufstellung vom 10. November 2021 noch nicht beziffert worden ist (vgl. Urk. 12 S. 2) und ermessensweise auf 1 Stunde festzusetzen ist.
6.3 Zusammengefasst ist damit der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.17 Stunden gemäss der Aufstellung vom 10. November 2021 um 5 Stunden auf 12.17 Stunden zu reduzieren (Verminderung um 6 Stunden hinsichtlich Beschwerdeschrift und Replik, Erhöhung um 1 Stunde hinsichtlich Sichtung des Urteils), und der zusätzlich geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik ist nicht zu berücksichtigen.
Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 2'677.40 (12,17 x Fr. 220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, den die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Pauschale von 3 % bemessen hat; er beläuft sich gemessen an der Entschädigung für den Zeitaufwand auf Fr. 80.30. Der Entschädigung der zusätzlichen Auslagen für den Postverkehr von Fr. 14.-- (Urk. 12 S. 2) und Fr. 6.-- (Urk. 16 S. 14) steht nichts entgegen, so dass sich die Entschädigung für die Auslagen auf Fr. 100.30 beläuft.
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf der Summe von Fr. 2'777.70 (Fr. 2'677.40 + Fr. 100.30) ergibt sich (auf den nächsten Franken aufgerundet) ein Betrag von Fr. 2'992.--, mit dem die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Magden, wird mit Fr. 2’992.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ama Mülthaler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel