Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00178
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 22. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war ab dem Jahr 2007 als Plattenleger für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/321). Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1), als er sich am 10. Dezember 2015 bei einem Autounfall (Polizeirapport, Urk. 8/19) eine komplexe erstgradig offene Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG; Trimalleolarfraktur) rechts zuzog. Bei Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose bzw. persistierenden Beschwerden wurde am 29. Januar 2018 letztlich eine Totalprothese implantiert. Es folgte am 7. März 2018 eine Revision des Nervus tibials (etwa Urk. 8/227/2). Zudem wurde im Herbst 2018 eine stationäre Rehabilitation durchgeführt (Urk. 8/279).
1.2 Nach einer beruflichen Grundabklärung in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/293) nahm die Invalidenversicherung die berufliche Eingliederung des Versicherten an die Hand. Sie leistete Kostengutsprache für eine vertiefte berufliche Abklärung in derselben Klinik (Urk. 8/307; Urk. 8/321) und übernahm hernach die Kosten für eine Umschulung (Erwerb Führerschein Kategorie D und CZV-Ausbildung bei der A.___ AG) mit Begleitung wiederum durch die Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/322; Urk. 8/332; Urk. 8/336; Urk. 8/339). Nachdem der Versicherte im Januar 2020 seine Ausbildung abgeschlossen hatte, trat er am 1. April 2020 eine Vollzeitstelle als Buschauffeur bei der B.___ AG an (Urk. 8/351; Urk. 8/346).
1.3 Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/20/1-2; Urk. 8/356). Mit formlosem Schreiben vom 29. März 2019 verneinte sie eine Leistungspflicht für die ihr dannzumal gemeldeten Kopfbeschwerden (vgl. Urk. 8/312). Am 21. Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten schriftlich mit, den Fall per Ende Monat abzuschliessen und somit auch die Heilkostenleistungen einzustellen (Urk. 8/370).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/377). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/384; Ergänzung Urk. 8/389) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/394). Gegen jenen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente und höhere Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 8/401). Die Beschwerde ist nach wie vor unter der Prozess-Nr. UV.2021.00045 hängig.
1.4 Mit E-Mail vom 19. März 2021 machte der Versicherte bei der Suva vorsorglich einen Rückfall infolge einer um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit geltend (vgl. Urk. 8/405). Noch vor Eingang der Schadenmeldung (Urk. 8/413) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Leistungsanspruch aus Rückfall mangels medizinisch objektivierbarer Verschlimmerung seit dem letzten Behandlungsabschluss (Urk. 8/412). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/418; Ergänzung Urk. 8/421) wies sie mit Entscheid vom 11. August 2021 ab, da mangels eines rechtskräftigen Abschlusses im Prozess-Nr. UV.2021.00045 die formellen und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Rückfall nicht erfüllt seien (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2021 ebenfalls Beschwerde. Er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei das Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2021.00045 zu vereinigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Suva eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an (Urk. 5). Diese beantragte mit Eingabe vom 1. Oktober 2021, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses Nr. UV.2021.00045 zu sistieren und ihr bei Ablauf der Sistierung bzw. Ablehnung des Antrags auf Sistierung eine Nachfrist für eine materielle Stellungnahme einzuräumen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegend zu beurteilende – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2).
1.3 Gemäss BGE 140 V 65 hat die Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen. Nichts Anderes kann grundsätzlich gelten für den Fall, dass noch gar kein Rentenanspruch besteht und der Rentenbeginn erstmals festzusetzen ist. In Konstellationen, in welchen im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Rückfallmeldung festzulegen. Ab diesem Moment wird der Unfallversicherer in die Lage versetzt, das entsprechende Abklärungsverfahren zeitnah durchzuführen (BGE 144 V 245 E. 6.4).
2.
2.1 Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde gegen den rentenablehnenden Entscheid sei noch hängig. Der Arztbericht, mit welchem der Beschwerdeführer einen Rückfall begründe, sei Gegenstand jenes Verfahrens. Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids seien die formellen Voraussetzungen für einen Rückfall von vornherein nicht erfüllt (Urk. 2 E. 2c). Die Dysästhesien am Fuss sowie die lediglich am Ende der Schicht verspürten Beschwerden am Sprunggelenk würden die Arbeitsfähigkeit zudem nicht beeinträchtigen, auch wenn der Behandler eine Pensumsreduktion aufgrund der ihm beschriebenen Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren, als sinnvoll erachte. Gemäss Kreisarzt sei ein guter und stabiler klinischer Verlaufsbefund ohne Behandlungsbedarf erhoben worden (Urk. 2 E. 2d).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, der Chirurg habe im Bericht vom 11. Februar 2021 eine Reduktion der Tätigkeit als Buschauffeur um 20 % auf 80 % empfohlen. Die Suva habe sich im Prozess Nr. UV.2021.00045 auf den Standpunkt gestellt, es handle sich hierbei um eine neue Tatsache, die den massgeblichen Sachverhalt nicht mehr betreffe. Deshalb habe er vorsorglich ein Rückfallgesuch gestellt. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. April 2021 sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht thematisiert worden. Die Suva habe somit ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit könne eine Spätfolge bzw. einen Rückfall darstellen. Gemäss Rechtsprechung setze ein Rückfall einen abgeschlossenen Grundfall voraus. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Da jedoch auch medizinische Beurteilungen abgehandelt würden, erscheine eine Prozessvereinigung sachgerecht (Urk. 1).
2.3 In der Begründung ihres Antrags auf Sistierung des Verfahrens betonte die Suva, dass die Beantwortung der Frage nach einer Veränderung voraussetze, dass der Ausgangszustand bekannt sei. Bevor zur Frage nach dem Rückfall Stellung genommen werden könne, müsse also der Prozess Nr. UV.2021.00045 rechtskräftig abgeschlossen sein.
3.
3.1 Mit Blick auf die in E. 1.2 zitierte Rechtsprechung ist den Parteien ohne weiteres beizupflichten, dass über Leistungen im Rahmen von Spätfolgen oder eines Rückfalls erst entschieden werden kann, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungen beim Abschluss des Grundfalls vorliegt. Wie dargelegt, handelt es sich um revisionsrechtliche Tatbestände, die gegebenenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse erlauben ungeachtet des Umstands, ob bei der vorangegangen Anspruchsprüfung Leistungen zugesprochen oder verweigert wurden. Im vorliegenden Fall gilt es daher vorab, im Prozess Nr. UV.2021.00045 zu klären, ob der massgebliche medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit per 31. Juli 2020 hinreichend abgeklärt sind bzw. diese bindend festzulegen.
3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts des Streits der Parteien darüber, ob die von ihm neu vorgelegte chirurgische Arbeitsfähigkeiteinschätzung noch den Grundfall oder bereits einen Rückfall betrifft, durchaus ein Interesse daran, bei der Suva vorsorglich einen Rückfall anzumelden. So kann ein Rückfall bei fehlender Heilbehandlung frühestens mit Wirkung ab dem Datum der Gesucheinreichung zur Zusprechung oder Anpassung einer Rente führen. Nichtsdestotrotz erweist sich der vorsorglich gemeldete Rückfall bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundfalls als nicht spruchreif, wie die Parteien zurecht erkannt haben.
3.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist es alsdann der Versicherungsträger und damit die Suva, welche die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist dabei vor Verfügungserlass abzuklären. Diese Aufgabe darf nicht ins Einspracheverfahren verlegt werden. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. BGE 132 V 368). Es kann folglich nicht angehen, dass der relevante Sachverhalt und ein allfälliger Abklärungsbedarf von der Verwaltung erstmals im Gerichtsverfahren abschliessend geprüft werden können. Dies würde zu einer massiven Verkürzung des Rechtsmittelweges für die Versicherten und einer zusätzlichen Arbeitslast der Gerichte führen.
3.4 Die von der Suva der Vollständigkeit halber angefügte materielle Eventualbegründung im angefochtenen Einspracheentscheid, der die ihm zugrundeliegende Verfügung ersetzt, vermag an diesen allgemeingültigen Überlegungen nichts zu ändern. Ob die Eventualbegründung verfängt, lässt sich erst beurteilen, wenn der für den Grundfall massgebliche medizinische Sachverhalt rechtskräftig festgestellt wurde.
4. Zusammenfassend hätte die Suva somit noch keinen Entscheid fällen dürfen, sondern hätte nach Erhalt der explizit vorsorglich eingereichten Rückfallmeldung das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Prozesses Nr. UV.2021.00045 sistieren müssen. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid vom 11. August 2021 aufzuheben und die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit sie nach rechtskräftigem Abschluss des obgenannten Prozesses erneut über die Rückfallmeldung befinde. Die von den Parteien gestellten prozessualen Anträge auf Prozessvereinigung und Sistierung des Verfahrens erweisen sich damit als gegenstandslos.
5. Es bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer nach Anhängigmachung des Prozesses Nr. UV.2021.00045 für die vorliegende Beschwerde kaum zusätzlicher Aufwand entstand. Darüber hinaus war er es, der die Suva trotz entsprechendem Hinweis zu einem vorzeitigen Entscheid drängte (Urk. 8/407 und 8/421). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist daher abzusehen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 11. August 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses Nr. UV.2021.00045 erneut über die Rückfallmeldung befinde.
2. Die Anträge der Parteien auf Prozessvereinigung bzw. Sistierung des Verfahrens werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti