Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00179
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 9. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit 21. März 2017 in seiner eigenen Unternehmung Y.___ GmbH als Bodenleger angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 28. April 2018 schnitt er sich mit der Tischfräse in die linke Hand und erlitt dabei eine Amputation des Dig. V, eine subtotale Amputation des Dig. IV sowie Gefäss- und Nervenverletzungen (Urk. 8/2 und Urk. 8/7). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Während des Taggeldbezuges stürzte der Versicherte am 5. Januar 2019 auf die Schulter, wobei es zu einem Abriss der Subscapularissehne rechts kam, worauf eine Rekonstruktion im Sinne einer Naht erfolgte (Urk. 8/87, Urk. 8/96, Urk. 8/105 und Urk. 8/238/4). Auch hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (Urk. 8/232) sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Die dagegen am 19. März 2021 (Urk. 8/239) und 28. Juni 2021 (Urk. 8/248) mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 53 % erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 27. Juli 2021 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 53 % (S. 2). Die Suva ersuchte am 19. Oktober 2021 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 22. Oktober 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in medizinischer Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit im eigenen Kleinstbetrieb nicht mehr möglich sei, in einer - näher bezeichneten - leichten Tätigkeit unter Einsatz der linken Hand nurmehr als passive Hilfshand indes eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 4). Das Invalideneinkommen (Fr. 58'878.--) berechnete sie aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Kompetenzniveau 1 alle Wirtschaftszweige) und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 15 % (S. 4 f.). Zur Ermittlung des Valideneinkommens (Fr. 71'271.--) zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne bei (Kompetenzniveau 1 Baugewerbe) unter Hinweis auf einen fehlenden repräsentativen Zeitraum (zum Abstellen auf den letzten Verdienst) bei einer selbständigen Tätigkeit von lediglich knapp über einem Jahr (S. 6 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der medizinischen Einschätzung einverstanden (Urk. 1 S. 4), bemängelte indes vorweg die Berechnung des Valideneinkommens. Hierzu brachte er vor, er sei seit den 90er Jahren als Bodenleger tätig gewesen, unter anderem auch selbständig, und habe dabei Einkommen von über Fr. 100'000.-- erzielen können. Nach dem Konkurs seiner Firma habe er auch aufgrund von psychischen Beschwerden zwischenzeitlich nicht mehr reüssieren können. Aus diesem Grunde sei er über mehrere Jahre nicht erwerbstätig gewesen. Er habe dann wieder in der Arbeitswelt Fuss fassen wollen und ihm sei bewusst gewesen, dass er wieder in der Bodenlegerbranche als Subunternehmer tätig sein wolle, zumal er diese Branche gekannt und dabei hohe Einkommen habe generieren können. Obwohl er die Firma erst am 16. März 2017 habe eintragen lassen und entsprechend einen Umsatz erwirtschaften können, habe er im Jahre 2017 einen Bruttolohn von Fr. 58'500.-- generiert und sich für 2018 einen Lohn von Fr. 8'400.-- x 13 auszahlen lassen (S. 2 f.). Er habe innert Kürze seinen Betrieb hochfahren und einen guten Verdienst erzielen können. Mit seinem Lebenslauf und dem IK-Auszug könne er erstellen, dass er fähig gewesen wäre, mit seinem Unternehmen noch einen deutlich höheren Gewinn bzw. Verdienst zu generieren, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Da die Baubranche noch immer boome, ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Lohn nicht auch heute verdient werden könnte, hätte er die Unfälle nicht erlitten. Entsprechend sei auf den tatsächlich erzielten Verdienst vor dem Unfall abzustellen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 113'066.-- führe (S. 5).
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin bemängelte der Beschwerdeführer den Abzug vom Tabellenlohn, welchen er auf 25 % veranschlagte (S. 6).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht führte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 22. Oktober 2020 (Urk. 8/198) über die Untersuchung vom gleichen Tag aus, beim Beschwerdeführer sei eine deutliche neuropathische Schmerzkomponente nach CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) verblieben. Die linke Hand sei funktionell fast nicht mehr einsetzbar und maximal als passive Hilfshand zu betrachten. Nach der Naht der Rotatorenmanschette sei eine weitere Verbesserung nicht mehr zu erwarten. Es bestünden bewegungsabhängige endgradige Schmerzen bei einer Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere oberhalb der Horizontalen (S. 10).
Er befand die linke Hand funktionell nur noch als passive Hilfshand einsetzbar, was faktisch einer Einhändigkeit entspreche. Bezüglich der rechten Schulter sei kein regelmässiges Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu empfehlen. Zu vermeiden seien regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe. Gewichte bis 10 kg sollten nur noch körpernah getragen werden, schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden. Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässig axialer Krafteinwirkung bei gestrecktem Arm. Eine solche Tätigkeit sei ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar (S. 11).
3.2 Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist begründet und wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt. Darauf ist abzustellen und damit auf die implizite Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar ist. Umstritten sind dagegen die erwerblichen Auswirkungen.
4.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
4.2 Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeigt, dass er keine Berufslehre absolviert hat, indes zur Hauptsache als Bodenleger tätig war. Dabei erzielte er zum Teil stark schwankende Einkommen (Urk. 7). Während seiner Selbständigkeit zwischen Juli 1998 und 2001 erzielte er Jahreslöhne über Fr. 100'000.--, während der Anstellung bei der A.___ GmbH, an der er beteiligt war (Urk. 1 S. 2 f.), zwischen 2002 und 2004 solche von Fr. 80'000.-- bis Fr. 90'000.--. Nach über zehn Jahren als Nichterwerbstätiger infolge psychischer Probleme (Urk. 1 S. 3) - unterbrochen von einer gut einjährigen Anstellung 2013/14 - gründete er im März 2017 die Y.___ GmbH und betätigte sich als Subunternehmer in der Bodenlegerbranche. In seiner Firma wirkten zwei Angestellte als Hilfskräfte mit, einer davon sein Sohn, ein anderer Sohn kümmerte sich unentgeltlich um administrative Belange (Urk. 8/20). In den 14 Monaten zwischen Geschäftsgründung und Unfall weist der Auszug aus dem individuellen Konto (hochgerechnete) Jahreslöhne von Fr. 78'000.-- (2017) und Fr. 75'600.-- (2018) aus. Der Wert 2018 basiert auf abgerechneten Löhnen von Fr. 25'200.-- von Januar bis April 2018.
4.3 Bei der Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 ohne die Unfälle erzielt hätte, ist vorwegzuschicken, dass die Rechtsprechung die ersten Jahre nach der Aufnahme eines neuen Betriebes als Aufbauphase betrachtet und davon ausgeht, dass die dabei erzielte Einkommen (noch) keine verlässliche Basis für die Festlegung des Valideneinkommens bilden. Bei erst kurzzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich die Einkommensentwicklung regelmässig nicht zuverlässig voraussagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.1). Dies unter anderem deshalb, weil in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2).
4.4 Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht geschlossen werden, dass den Einkommen nach Betriebsgründung gar keine Aussagekraft zukommt. Regelmässig stellt sich die Problematik, dass die erzielten Einkommen nach der Firmengründung gering sind. Vorliegend ist das Gegenteil der Fall. Die Beschwerdegegnerin erachtet die verabgabten Einkommen als zu hoch und stellt den künftigen Betriebserfolg auf gleichem Niveau in Frage. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers, als Subunternehmer mit zwei Hilfsarbeitern mit hoher Geschwindigkeit Bodenbeläge zu verlegen, hat durchaus Erfolgspotential. Allerdings legte er auch dar, dass er Aufträge von grossen Bodenleger-Betrieben erhält, wenn diese selber zu wenig Kapazität haben. Der Kosten- und Zeitdruck sei enorm und die Abschreiber bei Leertagen gross. Er führte sodann aus, die Firma sei einigermassen gelaufen vor dem Unfall, man sei aber schon da finanziell nur knapp über die Runden gekommen (Urk. 8/20/1).
4.5 Die vom Beschwerdeführer nach der Gründung erzielten Einkommen liegen bei Fr. 78'000.-- respektive Fr. 75'600.-- (E. 4.2). Der von ihm auf der Unfallmeldung angegebene Lohn von Fr. 8'400.-- pro Monat (x 13) ist dagegen nicht erstellt. Seine Aussage, er habe (oder hätte) sich einen solchen Lohn ausbezahlt (Urk. 1 S. 3), divergiert einerseits mit dem Eintrag im IK, wobei explizit vier Monate abgerechnet wurden (Januar bis April, Fr. 25'200.--). Dass er sich nur drei Monate hätte auszahlen sollen (3 x Fr. 8'400.--) und der abgerechnete Betrag auf diese Weise zustande gekommen sein soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Beim Unfalldatum von 28. April 2018 (Samstag) ist nicht davon auszugehen, dass er während des ganzen Monats nichts verdient hat. Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte er für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 86'714.-- (Urk. 8/177/2), was dem Eintrag im IK-Auszug widerspricht und worauf nicht abzustellen ist. Für das Jahr 2018 deklarierte er Fr. 20'460.-- (Urk. 8/178/3), was leicht unter dem zu erwartenden Nettolohn des gegenüber der AHV verabgabten Betrages liegt.
Weshalb diesem Beweismittel (Steuererklärung) keine Relevanz zukommen sollte (Urk. 1 S. 4 f.), ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist wohl das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bereits aufgrund der Taggelder der Beschwerdegegnerin erstellt sei, dass die Steuererklärung 2018 nicht korrekt sein könne. In der Tat fehlen die Taggelder in Ziff. 3.4 der Steuererklärung. Aus welchem Grund aber der angegebene Haupterwerb gänzlich falsch sein sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig wie der Zusammenhang dieser Angaben mit der Auflösung der Gesellschaft im Oktober 2018.
Geht man vom Durchschnitt der verabgabten Löhne aus, ergibt sich ein Wert von Fr. 76'800.--. Dass sich der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2018 Fr. 109'200.-- ausbezahlt hätte, ist dagegen durch nichts erstellt und eine blosse Behauptung.
Dieser Wert entspricht in der Grössenordnung (Abweichung von 4 %) dem Tabellenwert nach der LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2. Der Wert von Fr. 5'962.-- ergibt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Ziff. 43 sonstiges Ausbaugewerbe) von 41.2 Stunden (2018) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'690.--.
4.6 Nach dem Gesagten liegt keine Konstellation vor, in der aufgrund einer neu aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit keine verlässlichen Einkommenszahlen verfügbar sind und deshalb statistische Lohnangaben beizuziehen wären. Aufgrund der nur geringen Schwankungen und dem - im Vergleich zu den Tabellenlöhnen - nachvollziehbaren Lohnniveau ist das Valideneinkommen mit Fr. 76'800.-- (Wert 2018) zu bemessen.
Dass der Beschwerdeführer nur ein Einkommen gemäss Kompetenzniveau 1 erzielen könnte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (Urk. 6 S. 3), geht an der Sache vorbei. Wohl hat er keine Ausbildung, indes Erfahrungen aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit. Es handelt sich um eine praktische Tätigkeit, welche gewisse Vorkenntnisse voraussetzt. Die relevante Frage ist sodann nicht, welchen Lohn er in einer Anstellung erzielten könnte. Hier wäre durchaus seine fehlende Grundbildung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war aber faktisch Selbständigerwerbender und hatte ein Geschäftsmodell entwickelt, mit welchem er mehr oder weniger erfolgreich war. Erstellt ist, dass er jeweils unter grossem Zeitdruck arbeiten musste, weshalb eine Verwandtschaft zu Akkord-Handwerkern offenkundig ist. Dabei können bei entsprechendem Arbeitspensum durchaus sehr hohe Löhne erzielt werden. Er führte sodann zwei Hilfsarbeiter, welche ohne ihn die Arbeiten nicht hätten erledigen können.
Dagegen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er Löhne über Fr. 100'000.-- hätte erzielen können. Dies hätte einer Auftragssteigerung bedurft, welche nicht erstellt ist. Auch dürfte der Beschwerdeführer mit zunehmendem Alter nicht schneller werden, weshalb ganz hohe Löhne realistischerweise nicht mehr zu erzielen sind. Sodann verwies er auf angespannte Verhältnisse (E. 4.4). Allerdings konnte er offenbar seinen Verpflichtungen nachkommen und sich den genannten Lohn auszahlen.
5.
5.1 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sind sich die Parteien lediglich in Bezug auf den Abzug vom Tabellenlohn uneins. Richtigerweise kommen für den Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in Frage. Im Jahr 2018 lag der Zentralwert über sämtliche Wirtschaftszweige bei Fr. 5'417.--, was bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Jahreseinkommen von Fr. 67'767.-- (Wert 2018) entspricht. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ist nicht angezeigt, verfügt doch der Beschwerdeführer in der Gesamtwirtschaft über keine Kenntnisse, sondern lediglich in Bezug auf seine Bodenlegertätigkeit, welche ihm nicht mehr zumutbar ist.
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.3 Der Beschwerdeführer verwies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Angesichts des Umstandes, dass vorliegend die adominante Seite betroffen ist, erscheint der gewährte Abzug von 15 % unter diesem Titel als rechtens.
Der Beschwerdeführer ist auch von Seiten der rechten Schulter eingeschränkt, so dass beide oberen Extremitäten nicht mehr störungsfrei eingesetzt werden können. Allerdings ist der dominante Arm in leichteren Tätigkeiten - bis zu einer Gewichtslimite von 10 kg sowie unter Vermeidung vibrierender Werkzeuge und ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten - ohne grössere Einschränkungen einsetzbar. Bei dieser Ausgangslage verbleibt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten. Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf einen zusätzlichen Abzug unter diesem Titel ist jedenfalls nicht als unangemessen zu qualifizieren.
Da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich vorliegend unter diesem Titel kein Abzug vom Tabellenlohn.
5.4 Damit resultiert beim zu bestätigenden Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 57'602.-- (Fr. 67'767.-- x 0.85).
6. Bei Gegenüberstellung das Valideneinkommens von Fr. 76'800.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 57'602.-- (beides je Wert 2018, eine Aufrechnung auf das massgebliche Jahr 2021 kann deshalb unterbleiben) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'198.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 25 %. Der Beschwerdeführer hat Anrecht auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Anwendung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1'500.-- festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti