Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00184


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 8. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch MLaw Y.___


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war vom 25. Juni 2007 bis 30. April 2020 bei der Kantonspolizei Zürich angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 30. April 2020 im Wellnessbereich ausrutschte und sich an der rechten Schulter verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 22. respektive 23. September 2020, Urk. 12/A1-A2; Urk. 12/A6). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/A5; Urk. 12/A11). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Urk. 12/A10) lehnte sie eine Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2021 ab. Dagegen wurden Einwände erhoben (Urk. 12/A13).

    Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (Urk. 12/A16) stellte die AXA die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2020 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 12/A20) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 (Urk. 12/A32 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 14. September 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2020 bis zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung auszurichten. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Gesundheitszustand mittels neutraler Expertise und persönlicher Untersuchung abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2).

    Die AXA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2021 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG).

    Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.2    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).

    Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass das Unfallereignis gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen der beratenden Ärzte lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des aktenkundigen Vorzustandes geführt habe. Der beratende Arzt Dr. med. Z.___ habe einleuchtend erklärt, weshalb die mit der Einsprache geltend gemachte Schulterinstabilität rechts nur möglicherweise auf das Ereignis zurückzuführen sei. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Aus den Ausführungen von PD Dr. med. A.___ könne – aus näher genannten Gründen - keine Kausalität abgeleitet werden. Die Folgen der anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Schulterverletzung seien spätestens am 31. Dezember 2020 abgeheilt gewesen, womit über diesen Zeitpunkt hinaus kein Anspruch auf weitere Leistungen mehr bestehe (S. 4 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 13) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass kein Widerspruch zwischen den beiden versicherungsinternen Beurteilungen bestehe. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass sich nur Dr. med. Z.___ mit der neuen Diagnose der Schulterinstabilität auseinandergesetzt habe, da die diesbezüglichen Berichte erst nach Verfügungserlass eingegangen seien (S. 4 ff.). Da dem Beschwerdeführer die Aktenbeurteilung von Dr. med. Z.___ erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden sei, liege eine leichte Gehörsverletzung vor, welche geheilt werden könne (S. 7 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen abgestellt werden (S. 11). So habe kein lückenloser Befund vorgelegen und eine persönliche Untersuchung wäre notwendig gewesen. Die Annahmen in den Aktenbeurteilungen würden nicht begründet und es liege ein diametraler Widerspruch zwischen den Aktenbeurteilungen und dem Sprechstundenbericht vom 26. Januar 2021 vor. Damit bestünden erhebliche Zweifel an den Aktenbeurteilungen, auf welche folglich nicht abgestellt werden könne. Der erforderliche Nachweis der fehlenden Kausalität könne von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden, womit die Leistungspflicht bis auf Weiteres – zumindest bis zur Vornahme weiterer Abklärungen – zu bejahen sei (S. 14 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, ihm die entscheidrelevante Aktenbeurteilung vom 15. Mai 2021 vor Erlass des Einspracheentscheids zukommen zu lassen. Dies stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche nicht geheilt werden könne (S. 19 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers über den 31. Dezember 2020 hinaus zu Recht verneint hat.


3.    

3.1    Vorab gilt es aufgrund deren formellen Natur die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Aktenbeurteilung vom 15. Mai 2021 erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt habe (vgl. Urk. 1 S. 19 f.).

3.2    Die im Rahmen des Einspracheverfahrens durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete Aktenbeurteilung vom 15. Mai 2021 (Urk. 12/M17) diente der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Kausalität hinsichtlich der festgestellten hinteren Instabilität bei Labrumläsion des rechten Schultergelenks (vgl. Berichte von PD Dr. med. A.___ vom 2. Dezember 2020 sowie vom 5. und 26. Januar 2021; Urk. 12/M11-M12, Urk. 12/M16) und bildete diesbezüglich die medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin hat es – wie sie in der Beschwerdeantwort selbst eingestand (vgl. Urk. 13 S. 7) – unterlassen, dem Beschwerdeführer diese Aktenbeurteilung vor Erlass des nun angefochtenen Einspracheentscheids zuzustellen. Dies stellt – insbesondere da diese Aktenbeurteilung die wesentliche Grundlage des Einspracheentscheids bildete (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) – eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt. Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen (BGE 132 V 387 E. 4.1).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13 S. 7 f.) ist dieser Mangel im vorliegenden Verfahren keiner Heilung zugänglich (vgl. zur Möglichkeit der Heilung BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2). Denn es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass versicherten Personen dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 182 E. 3c).

3.3    Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der Versicherungsleistungen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2020 bis zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit ergänzender Sachverhaltsabklärungen erst stellt, wenn eine Beurteilung einer versicherungsinternen Stelle nicht schlüssig ist und die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden kann (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1). Dies braucht vorliegend (noch) nicht geklärt zu werden, geht es vorab einzig darum, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren einzuräumen.

3.4    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vorstehend E. 1.3) – aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verfahren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie unter Durchführung eines rechtsgenüglichen Einspracheverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans