Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00186
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 30. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war ab 2. Oktober 1989 als diplomierter Ingenieur bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 9/2).
1.2 Aufgrund der bei einem am 9. Januar 2015 erlittenen Unfall zugezogenen Verletzungen der rechten Schulter sprach die Suva dem Versicherten mit der auf einem Vergleich vom 6. Juli 2017 basierenden Verfügung vom 14. Juli 2017 für die verbliebene Beeinträchtigung eine Invalidenrente vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 von 50 % und ab dem 1. Oktober 2021 von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2).
1.3 Am 22. September 2017 zog sich der Versicherte bei einem Sturz Verletzungen der linken Schulter zu, weswegen ihm die Suva mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (Urk. 9/104) mit Wirkung ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % für die verbleibenden Restfolgen aus beiden Unfällen sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 9/120, Urk. 9/132) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 (Urk. 9/144) ab.
Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2019 (Urk. 9/146) Beschwerde ans hiesige Gericht. Im Rahmen dieses Verfahrens (Verfahrensnummer: UV.2019.00285) schlossen die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Januar 2021 einen Vergleich (Urk. 9/162) mit folgendem Wortlaut:
«1.Der Erwerbsunfähigkeitsgrad wird ab 1. März 2019 bis 30. September 2021 (ordentliche Pensionierung) auf 50 % und ab 1. Oktober 2021 auf 30 % festgelegt.
2.Der versicherte Jahresverdienst, auf dem die Berechnung der monatlichen Rente beruht, beträgt Fr. 123'000.--.
3.Die allfällige Ausrichtung einer Komplementärrente gemäss den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sowie eine allfällige künftige Rentenrevision gemäss den Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bleiben vorbehalten.
4.Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.
5.Dieser Vergleich ist gültig, sofern er nicht innert Frist bis zum 15. Februar 2021 widerrufen wird.»
Der Prozess wurde in der Folge mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 9/161) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
1.4 Unter Hinweis auf das vom Versicherten im September 2021 zu erreichende ordentliche Rentenalter kürzte die Suva mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Urk. 9/170) die Rente per 1. Oktober 2021 um Fr. 91.85 (Kürzung des Rentenanteils des zweiten Unfalles um 16 %). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/171) wies die Suva mit Entscheid vom 17. August 2021 (Urk. 2) ab.
2. Am 16. September 2021 (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2021 und beantragte, dieser sei aufzuheben, die Verfügung vom 28. Mai sei zu ändern und es sei ihm, ausgehend vom Ergebnis der Vergleichsverhandlungen am Sozialversicherungsgericht vom 28. Januar 2021, auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 eine ungekürzte Rente der Unfallversicherung auszurichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus (Urk. 2), im Vergleich sei zwar die Höhe des Invaliditätsgrades festgelegt worden, nicht aber die Höhe des monatlichen Rentenbetrages. Hierzu bestimme Ziff. 2 einzig, dass der versicherte Jahresverdienst, auf welchem die Berechnung der monatlichen Rente beruhe, Fr. 123'000.-- betrage. Die technische Berechnung des Rentenbetrages sei damit - zu Recht - der Suva überlassen worden. Diesbezüglich sei denn auch festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 20 Abs. 2ter UVG um eine zwingende gesetzliche Vorschrift handele, welche nicht vergleichsweise wegbedungen werden könne. Dass im Vergleich vom 28. Januar 2021 einzig die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 UVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne eines Vorbehalts erwähnt worden seien, vermöge an diesem Grundsatz nichts zu ändern. Denn aus der Nichterwähnung von Art. 20 Abs. 2ter UVG könne nicht abgeleitet werden, dass diese Bestimmung nicht zur Anwendung komme (S. 5; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021; Urk. 8 S. 3-5).
1.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde dagegen (Urk. 1), im geschlossenen Vergleich seien auch die künftigen Leistungen ab Pensionierungsdatum Oktober 2021 miteinbezogen. Dies mit dem Ziel, dass sich im Zeitpunkt der Pensionierung keine Streitfragen bezüglich der neueren UVG-Regelungen mehr stellen würden. Im vor dem hiesigen Gericht geschlossenen Vergleich vom 28. Januar 2021 sei die UV-Rente, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, mit Wirkung ab Eintritt des ordentlichen Pensionsalters bereits um 20 % reduziert und ein Rentenanspruch, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %, vergleichsweise verabredet worden. Ein Vorbehalt bezüglich einer künftigen Änderung sei im Vergleich lediglich bezüglich zweier Punkte ausdrücklich vereinbart worden: nach Art. 20 Abs. 2 UVG aber lediglich im Zusammenhang mit einer Komplementärrente und nach Art. 17 ATSG für den Rentenrevisionsfall. Ein weiterer Kürzungsgrund sei im Vergleich nicht aufgeführt und nicht vorbehalten worden. Eine im Vergleich nicht ausdrücklich vorgesehene weitere Kürzungsmöglichkeit sei entsprechend unzulässig (S. 5 f.).
2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem hiesigen Gericht unter der Leitung von Sozialversicherungsrichter Gräub am 28. Januar 2021 verständigten sich die Parteien auf eine eindeutige Regelung, was den Rentenanspruch des Beschwerdeführers angeht. Der Wortlaut lässt keinen Zweifel oder Interpretationsspielraum darüber zu, was von den Parteien auch bezüglich des Anspruches für die Zeit ab Erreichen des Rentenalters gemeint war.
Sinn und Zweck dieses Vergleiches im Sinne von Art. 50 ATSG war es gerade auch, die sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht stellende Frage über die Höhe der Rente nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters miteinzubeziehen, um so einer allfälligen diesbezüglichen Streitigkeit vorzubeugen, andernfalls die einvernehmliche Lösung durch die Parteien nicht zu Stande gekommen wäre.
In Ziffer 1 des Vergleichs wurde explizit auf das Erreichen des Rentenalters Bezug genommen und der totale Erwerbsunfähigkeitsgrad - umfassend die auf beide Unfälle vom 9. Januar 2015 und 22. September 2017 zurückgehende Beeinträchtigung und die aufgrund des erreichten Pensionsalters erfolgte Einkommenseinbusse berücksichtigend - vergleichsweise ausdrücklich auf 30 % festgelegt: «Der Erwerbsunfähigkeitsgrad wird ab 1. März 2019 bis 30. September 2021 (ordentliche Pensionierung) auf 50 % und ab 1. Oktober 2021 auf 30 % festgelegt.» (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3). Ebenso unmissverständlich wurde denn auch von diesen 30 % als Grundlage zur Bemessung der Rente ausgegangen, wovon einzig mögliche Abweichungen im Falle der Ausrichtung einer allfälligen Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG oder einer künftigen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgenommen wurden (Ziff. 3 des Vergleiches; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).
Eine Anpassung unter Anwendung von Art. 20 Abs. 2ter UVG wurde von den Parteien damit rechtsgültig ausgeschlossen respektive als in den 30 % bereits berücksichtigt angenommen. Anders lässt sich der Vergleich nach Treu und Glauben nicht verstehen, wenngleich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, der bereits den Vergleich im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 3), nun nachträglich zum Einspracheentscheid vom 17. August 2021 (Urk. 2) in seiner für das vorliegende Verfahren verfassten Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 (Urk. 8) mit dem Verweis darauf, dass nur der Invaliditätsgrad (Erwerbsunfähigkeitsgrad) und der versicherte Verdienst, nicht aber der Betrag der genaue Rente festgelegt worden seien, anderes behauptet (S. 3 f.).
Im Gegenteil war die mögliche Kürzung der Rente ab Eintritt ins Pensionierungsalter gerade Gegenstand der Gespräche anlässlich der Vergleichsverhandlungen und wohl ein massgebliches Element, welches den Vergleich überhaupt hat zustande kommen lassen. Denn es sollte gerade der absehbare, nun eingetretene Streit verhindert werden. Es hätten sich denn verschiedene Fragen gestellt wie etwa, von welchem Unfalljahr bei der Kürzung auszugehen ist bei mehreren Unfällen. Wenn die Beschwerdegegnerin nun Gegenteiliges behauptet, wirft dies kein gutes Licht auf sie. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass bei der von der Beschwerdegegnerin nun angenommenen Interpretation ihrerseits ein entsprechender Hinweis gemacht worden wäre. Der Sinn von Vergleichslösungen besteht üblicherweise darin, ein Rechtsverhältnis vollumfänglich zu regeln. Dass das Gericht vorliegend anders hätte verfahren und einen Vergleich mit Streitpotential vorschlagen sollen, ist geradezu abwegig. Zudem ergäbe bei der von Beschwerdegegnerin proklamierten Interpretation der abweichende Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2021 keinen Sinn respektive liesse sich ein solcher logisch nicht begründen.
Bei einem Vergleich können die Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage ein Rechtsverhältnis ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre (BGE 140 V 77 E. 3.2.1). Eine Gesetzeswidrigkeit in Bezug auf eine Anpassung nach Art. 20 Abs. 2ter UVG ist demnach nicht anzunehmen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Suva vom 17. August 2021 folglich aufzuheben.
3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ermessensweise auf Fr. 1'200.-- festzusetzen ist (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 17. August 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ungekürzte Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 30 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller