Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00188
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Küng Lawyers GmbH Bassersdorf
Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, war seit dem 1. April 2011 als Maurer bei der
Z.___ GmbH angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 15. Juli 2014 bei der Arbeit auf dem Bau zirka drei Meter in die Tiefe stürzte und sich diverse Verletzungen zuzog (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/14; Urk. 6/16; Urk. 6/19). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/27-28) und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 14. November 2016 (Urk. 6/167) ab dem 1. Juli 2016 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu.
1.2 Am 26. Mai 2020 stellte die Suva dem Versicherten einen Fragebogen zur Überprüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse zu (Urk. 6/194) und bestellte gleichentags einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten
(IK-Auszug; Urk. 6/195). Der IK-Auszug vom 2. Juni 2020 (Urk. 6/196) ging am 8. Juni 2020 bei der Suva ein. Der vom Versicherten ausgefüllte Fragebogen vom 8. Juni 2020 (Urk. 6/197) erreichte die Suva am 12. Juni 2020.
Mit Verfügung vom 14. April 2021 (Urk. 6/207) hob die Suva die Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 1. April 2017 auf und forderte die für die Zeit vom 1. April 2017 bis 30. April 2021 ausgerichteten Rentenbeiträge in der Höhe von Fr. 49'933.45 zurück. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/210; Urk. 6/213) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 (Urk. 6/216 = Urk. 2) teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 40'762.--.
2. Der Versicherte erhob am 16. September 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und von der Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen sei abzusehen. Es sei ihm eine Invalidenrente von 18 % zuzusprechen. Eventualiter seien die Versicherungsleistungen wie bis anhin zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).
1.3 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
1.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
1.6 Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Bei einer Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen (BGE 145 V 141 E. 7.3).
1.7 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe und ihm die angestammte Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar sei. In erwerblicher Hinsicht sei allerdings das ab dem 1. April 2017 tatsächlich erzielte Einkommen wesentlich höher als das der Rentenverfügung zugrundgelegte Invalideneinkommen. Dabei sei von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen, womit auf das effektive Einkommen abgestellt werden könne. Eine erhebliche Erwerbseinbusse sei daher zu verneinen, weshalb die Rente rückwirkend per 1. April 2017 aufgehoben werde. Auch mit Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2019 bestehe kein erneuter Rentenanspruch. Die massgebenden Verhältnisse seien aufgrund der Meldepflichtverletzung erst seit Juni 2020 bekannt gewesen, womit sich die Rückforderung der von April 2017 bis Juni 2020 ausgerichteten Rentenbeträge als korrekt erweise. Die Rente sei allerdings anschliessend weiter ausgerichtet worden, ohne dass eine mögliche Rückforderung in Aussicht gestellt worden wäre. Ein entsprechender Hinweis an den Beschwerdeführer sei erst mit Schreiben vom 10. März 2021 erfolgt. Die Rückerstattungspflicht entfalle daher zwischen Juli 2020 und März 2021, womit sich der zurückzuerstattende Betrag in teilweiser Gutheissung der Einsprache um neun Monate respektive um Fr. 9'171.45 auf Fr. 40'762.-- reduziere (S. 4 ff.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei ihr anlässlich der Berentung im Jahr 2016 bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2016 entgegen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung wieder als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Er habe damals allerdings lediglich auf Abruf gearbeitet und dieses geringe Einkommen als Zwischenverdienst bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Die Grundlage der vorliegenden Rentenrevision bilde dagegen die nicht gemeldete Anstellung ab dem 1. April 2017 als Maurer im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von 80 %. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers rechtfertige – aus näher genannten Gründen - keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe der Beschwerdegegnerin am 22. September 2016 einen Arbeitsvertrag zugesendet, womit dieser von Anfang an bekannt gewesen sei, dass er nach wie vor als Maurer tätig sei. Dadurch sei er seinen Meldepflichten nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm trotz Kenntnis des Stundenlohnes und der Maurertätigkeit keine mögliche Rückforderung in Aussicht gestellt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er ohne finanzielle Einbusse weiterhin einer Tätigkeit als Maurer nachgehen dürfe. Daher entfalle eine Rückerstattungspflicht (S. 4). Der Sachverhalt habe sich nicht verändert. Er könne der angestammten Tätigkeit weder aktuell noch künftig nachgehen, weshalb er die Versicherungsleistungen zu Recht bezogen habe und diese nach wie vor zu erbringen seien. Es könne nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Er habe die Arbeitsleistung mit starken Schmerzen und unter Medikation erbracht (S. 6). Beim vorzunehmenden Einkommensvergleich hinsichtlich des Revisionsgrundes der Arbeitslosigkeit rechtfertige sich – aus näher genannten Gründen – ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %, womit die Rente im Jahr 2019 18 % betrage (S. 7 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die infolge eines nicht gemeldeten höheren tatsächlich erzielten Einkommens verfügte rückwirkende Renteneinstellung per 1. April 2017 sowie die verfügte Rückforderung von geleisteten Rentenbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'762.-- zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Aus medizinischer Sicht ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 4; Urk. 5 S. 3) festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers respektive die Folgen des Unfalles vom 15. Juli 2014 nach Lage der Akten unverändert darstellen und ihm die bisherige Tätigkeit als Maurer aus ärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist. Zumutbar ist dagegen eine mittelschwere Arbeit mit maximal hantierenden Lasten von 15 bis 25 kg den ganzen Tag, wobei längerdauernde Tätigkeiten in der Hocke und/oder auf den Knien ungeeignet sind, häufiges Treppensteigen vermieden werden sollte und aus Gründen der Arbeitssicherheit kein Einsatz an sturzexponierten Stellen wie beispielsweise auf hohen Leitern erfolgen sollte (vgl. kreisärztliche Beurteilungen vom 29. Februar, 26. April und 7. Oktober 2016; Urk. 6/137, Urk. 6/148, Urk. 6/164).
3.2 In erwerblicher Hinsicht ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2016 und damit noch vor der im November 2016 verfügten Rentenzusprache entgegen des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils als Bauarbeiter bei der A.___ GmbH angestellt war. Dies war der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen bekannt (vgl. auch Urk. 5 S. 2). So teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dieser am 24. August 2016 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer wieder eine Stelle als Hilfsarbeiter auf dem Bau angetreten habe und dabei im Stundenlohn sowie auf Abruf angestellt sei. Dieses Einkommen sei der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst gemeldet worden (vgl. Telefonnotiz in Urk. 6/159). Der in den Akten liegende Arbeitsvertrag vom 14. Juli 2016 (Urk. 6/162 S. 2) belegt, dass der Beschwerdeführer in der Funktion als Bauarbeiter mit Arbeitseinsätzen auf Abruf und einem Stundenlohn von Fr. 35.-- brutto angestellt wurde.
Im Rahmen der im Mai 2020 eingeleiteten Abklärungen ergab sich nun, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. April 2017 eine neue Anstellung bei derselben Arbeitgeberin innehatte. So war er gemäss Arbeitsvertrag vom 24. März 2017 (Urk. 6/197 S. 4) ab dem 1. April 2017 als Maurer bei der A.___ GmbH mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % sowie einem Stundenlohn von Fr. 46.30 brutto tätig. Über diese Anstellung informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen erst mit ausgefülltem Fragebogen vom 8. Juni 2020 (Urk. 6/197 S. 1 f.). Das ab dem 1. April 2017 tatsächlich erzielte Einkommen war – wie nachfolgend ausführlich aufgezeigt wird (vgl. nachstehend E. 3.3) – wesentlich höher als das der Rentenverfügung vom 14. November 2016 (Urk. 6/167) zugrunde gelegte Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin diese wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vorstehend E. 1.6). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei seinen Meldepflichten nachgekommen und der Beschwerdegegnerin sei von Anfang an bekannt gewesen, dass er nach wie vor als Maurer tätig sei (vgl. Urk. 1 S. 4), trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer entgegen dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil informiert war. Dies ändert indessen nichts daran, dass er das ab dem 1. April 2017 wesentlich höhere tatsächlich erzielte Einkommen nicht gemeldet hat. Grundlage der vorliegenden Rentenrevision bildet denn auch nicht die Annahme einer wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer, sondern eine wesentliche Veränderung der massgebenden Verhältnisse in erwerblicher Hinsicht. Denn im Zeitpunkt der Berentung war der Beschwerdeführer bei der A.___ GmbH lediglich auf Abruf angestellt und hatte dieses Einkommen bei der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst gemeldet (vgl. Urk. 6/162 S. 2, Urk. 6/163 S. 2 ff.). Auch der IK-Auszug belegt, dass er dabei nur ein geringes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 6/196 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hatte ohne vereinbartes Pensum und angesichts der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung auch keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder in einem grösseren zeitlichen Umfang auf dem Bau tätig sein würde. Ab dem 1. April 2017 war der Beschwerdeführer dagegen in einem hohen Fixpensum von 80 % bei einem im Vergleich zu zuvor auch deutlich höherem Stundenlohn angestellt (vgl. Urk. 6/162 S. 2; Urk. 6/197 S. 4).
3.3 Anhand der Akten ergibt sich, dass das ab dem 1. April 2017 tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers bei der A.___ GmbH wesentlich höher war als das der Rentenverfügung vom 14. November 2016 (Urk. 6/167) zugrunde gelegte Invalideneinkommen. Dies stellt eine wesentliche Veränderung dar, womit ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt, der zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (vorstehend E. 1.3).
So bestimmte die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache das Invalideneinkommen anhand der DAP-Zahlen und ermittelte einen Wert in der Höhe von Fr. 57'379.-- (vgl. Urk. 6/165, Urk. 6/166 S. 3, Urk. 6/167 S. 2). Gemäss dem in den Akten liegenden IK-Auszug betrug das vom Beschwerdeführer bei der A.___ GmbH von Januar bis Dezember 2017 erzielte Einkommen Fr. 60'710.-- (vgl. Urk. 6/196 S. 2). Wie zuvor aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 3.2), war der Beschwerdeführer bereits seit dem 14. Juli 2016 bei der A.___ GmbH als Bauarbeiter mit Arbeitseinsätzen auf Abruf tätig, wogegen er ab dem 1. April 2017 als Maurer mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt war. Der Stundenlohn ab dem 1. April 2017 betrug Fr. 46.30 brutto (vgl. Urk. 6/162 S. 2; Urk. 6/197 S. 4). Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben hochgerechnete Jahreseinkommen für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 66'660.-- (vgl. Urk. 2 S. 4) ist nicht zu beanstanden. Im Jahr 2018 verdiente der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug bei der A.___ GmbH von Januar bis Dezember Fr. 71'209.-- (vgl. Urk. 6/196 S. 2). Sodann erzielte er im Jahr 2019 bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages per Ende Oktober 2019 Fr. 66'478.-- (vgl. Urk. 6/196 S. 2) respektive hochgerechnet auf ein Jahr rund Fr. 79'774.-- (Fr. 66'478.-- : 10 x 12). Die mit einem unbefristeten Vertrag erfolgte Anstellung des Beschwerdeführers bei der A.___ GmbH mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % dauerte rund zweieinhalb Jahre, womit von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Da auch das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf dieses effektiv erzielte Einkommen abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.5).
Das Valideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 5) – wie bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. Urk. 6/166 S. 3, Urk. 6/167 S. 2) – anhand der LSE-Zahlen und dabei gestützt auf den Zentralwert bei den Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Bereich «Baugewerbe» (TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1). Dieses Vorgehen ist insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Z.___ GmbH per 1. Januar 2015 auch ohne Unfallereignis nicht mehr dort arbeiten würde (vgl. Urk. 6/44 S. 1), nicht zu beanstanden. Somit ist auf die von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der jeweils aktuellsten LSE-Tabelle und nach Anpassung an die jeweils durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie Nominallohnentwicklung im betreffenden Jahr ermittelten Werte abzustellen, welche im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden. Für das Jahr 2017 ergibt sich demnach ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'946.--. Für das Jahr 2018 resultiert ein Einkommen von Fr. 70'163.-- und im Jahr 2019 betrug das Valideneinkommen Fr. 70'864.-- (vgl. Urk. 2 S. 5).
Werden die jeweiligen Valideneinkommen (im Jahr 2017 Fr. 68'946.--; im Jahr 2018 Fr. 70'163.--, im Jahr 2019 Fr. 70'864.--) dem jeweiligen Invalideneinkommen (im Jahr 2017 Fr. 66'660.--; im Jahr 2018 Fr. 71'209.--; im Jahr 2019 Fr. 79'774.--) gegenübergestellt, so ergibt sich jeweils keine erhebliche Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (vorstehend E. 1.1). Die rückwirkende Rentenaufhebung auf den Zeitpunkt des Eintritts der nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung per 1. April 2017 erfolgte damit zu Recht (vorstehend E. 1.6).
3.4 Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2019 (vgl. Urk. 6/197 S. 1 Ziff. 1, S. 8 ff.) liegt ein neuerlicher Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht vor, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin erneut ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.3). Wie zuvor bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.3), betrug das Valideneinkommen im Jahr 2019 Fr. 70'864.--. Das Invalideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6) – nach Aufgabe der Fortführung der DAP-Praxis ab dem 1. Januar 2019 – anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen, wobei auf den Zentralwert für Männer in der untersten Kategorie (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist. Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2019 von 0.9 % angepasst, ergibt dies im Jahr 2019 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 68'377.-- (Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 12 + 0.9 %). Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8, wobei sich hierbei mit Fr. 68'733.-- möglicherweise ein Zahlenverdreher eingeschlichen hat).
Umstritten ist diesbezüglich denn auch einzig die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 5 S. 3 f.) ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) – von einem solchen abzusehen. So ist zunächst ausdrücklich festzuhalten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2). Angesichts des beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vorstehend E. 3.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an Verweisungstätigkeiten auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer ein tiefes Bildungsniveau, eine anderweitige fehlende Ausbildung sowie Sprachschwierigkeiten vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass die fehlende berufliche Ausbildung und die gegebenen (allenfalls ungenügenden) Sprachkenntnisse bei Annahme einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 keinen Tabellenabzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4). Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Beschwerdeführers – wobei er nach Lage der Akten in der Schweiz über
die Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. etwa Urk. 6/77 S. 8 «Sozialanamnese») - ergibt sich sodann, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (vgl. LSE 2018, Tabelle TA12), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen von Fr. 5'417.-- (Niedergelassene Kat. C: Fr. 5'764.--). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich diesbezüglich daher nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 zur LSE 2014). Weitere Gründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Wird das Valideneinkommen von Fr. 70'864.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 68'377.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'487.-- respektive 3.51 %. Damit liegt keine erhebliche Erwerbseinbusse von mindestens 10 % vor (vorstehend E. 1.1), womit ab November 2019 mit Eintritt der Arbeitslosigkeit kein neuerlicher Rentenanspruch entstand.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. April 2017 aufgehoben wurde und auch mit Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2019 kein erneuter Rentenanspruch entstand.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer die bereits erbrachten Rentenleistungen zurückzuerstatten hat (vorstehend E. 1.6-1.7).
Die Beschwerdegegnerin entrichtete dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2017 bis 30. April 2021 insgesamt Fr. 49'933.45 (49 Monate x Fr. 1’019.05; vgl. Urk. 6/167 S. 1, Urk. 6/189-190, Urk. 6/193, Urk. 6/200). Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers betreffend die ab dem 1. April 2017 veränderten erwerblichen Verhältnisse (vgl. vorstehend
E. 3.2) waren der Beschwerdegegnerin die massgebenden Verhältnisse erst mit Eingang des IK-Auszuges am 8. Juni 2020 (Urk. 6/196) sowie mit Eingang des Fragebogens vom 8. Juni 2020 (Urk. 6/197 S. 1 f.) am 12. Juni 2020 bekannt. Da infolge der veränderten erwerblichen Verhältnisse ab dem 1. April 2017 kein Rentenanspruch mehr bestand (vorstehend E. 3.5), sind die in der Zeit von April 2017 bis Juni 2020 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Obwohl die Beschwerdegegnerin somit bereits im Juni 2020 Kenntnis von den veränderten Verhältnissen erhalten hatte, richtete sie dem Beschwerdeführer die Rentenbeiträge weiterhin aus, ohne ihm eine mögliche Rückforderung in Aussicht zu stellen. Ein entsprechender Hinweis erfolgte erst mit Schreiben vom 10. März 2021 (Urk. 6/203). Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannte (vgl. Urk. 2 S. 7), entfällt daher die Rückerstattungspflicht zwischen Juli 2020 und März 2021. In dieser Zeit wurden dem Beschwerdeführer Fr. 9'171.45 (9 x Fr. 1'019.05) ausbezahlt. Denn die Beschwerdegegnerin hat es selbst zu verantworten, dass sie nach Eingang der entsprechenden Unterlagen die Invalidenrente weiter ausgerichtet hat, obwohl aufwendige weitere Abklärungen nicht nötig, sondern vielmehr eine reine Neuberechnung des Invaliditätsgrades erforderlich gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2011 vom 3. November 2011 E. 5.2). Für die nach erfolgter Ankündigung einer möglichen Rückforderung ausbezahlten Rentenbeiträge vom April 2021 ist der Beschwerdeführer wiederum rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch wurde schliesslich mit Erlass der Rückforderungsverfügung am 14. April 2021 (Urk. 6/207) offenkundig rechtzeitig geltend gemacht (vorstehend E. 1.7), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung von geleisteten Rentenbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'762.-- (Fr. 49'933.45 - Fr. 9'171.45) nicht zu beanstanden ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die infolge Meldepflichtverletzung verfügte rückwirkende Renteneinstellung per 1. April 2017 sowie die Rückforderung von geleisteten Rentenbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'762.-- zu Recht erfolgt ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans