Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2021.00190
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Elips Versicherungen AG,
Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz LI
Beigeladene
2. AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beigeladene
Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2019 als Project Managerin im Innendienst bei der Y.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 22. Dezember 2020 beim Gehen umknickte und sich am rechten Fussgelenk verletzte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 5. Januar 2021, Urk. 8/K1; vgl. auch Urk. 8/K7). Die am 28. Dezember 2020 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte eine OSG-Distorsion rechts und verordnete eine Analgesie sowie Schonung (Urk. 8/M5). Der nachbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik B.___, diagnostizierte eine posttraumatische symptomatische laterale Instabilität des rechten OSG sowie ein Zustand nach multiplen Traumata bzw. Distorsionen mit dem rechten OSG in der Vergangenheit (in den letzten 10 Jahren), zuletzt am 22. Dezember 2020 (vgl. Konsiliarbericht vom 20. Januar 2021, Urk. 8/M1). Nach bildgebenden Abklärungen empfahl Dr. A.___ zu der am 12. März 2021 in der Klinik B.___ durchgeführten Operation (laterale Bandplastik OSG rechts mit Einsatz eines Grazilis-Allografts, vgl. Operationsbericht, vgl. Urk. 8/M3, vgl. auch Urk. 8/M2). Am 12. April 2021 nahm Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Sache Stellung (Vgl. Urk. 8/M6). Gestützt darauf verneinte die Helsana eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 23. April 2021 mit der Begründung, dass zwar eine Listenverletzung vorliege, diese aber vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urk. 8/K12). Die von der Versicherten am 13. Mai 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K15) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 18. August 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. September 2021 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Einsprachentscheids vom 18. August 2021 die Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Da sie vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein könnten und zwecks Aktenvorlag, wurden die ElipsLife AG (recte: Elips Versicherungen AG) und AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 zum vorliegenden Verfahren beigeladen (Urk. 10). Die Beigeladene 2 liess sich am 11. März 2022 vernehmen und reichte weitere Akten ein (Urk. 15, Urk. 16/A1-A25, Urk. 16/M1-M10, Urk. 16/Z); die Beigeladene 1 reichte ihre Stellungnahme und weitere Akten am 28. März 2022 ein (Urk. 18, Urk. 19/1-7, Urk. 20/1-30). Diese Eingaben wurden den Parteien zugestellt und es wurde ihnen am 26. April 2022 Frist angesetzt, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 21, Urk. 22). Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen (Urk. 25), was der Beschwerdegegnerin und den übrigen Verfahrensbeteiligten am 10. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3).
1.4 Können sich mehrere Versicherer nicht einigen, wer von ihnen für Unfallfolgen leistungspflichtig ist, so muss derjenige Versicherer die Leistungen im Sinne von Vorleistungen erbringen, der dem Auftreten der Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist (Art. 102a UVV).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 22. Dezember 2020 gestützt auf die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ ab. Sie hielt fest, das gemeldete Ereignis qualifiziere nicht als Unfall im Rechtssinne. Zwar liege eine Bandläsion und damit eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG vor. Allerdings sei diese vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe. Daran änderten auch die zuvor erlittenen Verletzungen nichts (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, in casu liege unbestrittenermassen kein Unfall im Rechtssinne vor. Allerdings bestehe eine Listenverletzung. Trotz Hinweisen in den Berichten und expliziter Erwähnung vorangehender Unfälle habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die entsprechenden Akten einzuholen. Sie habe ihren Entscheid auf die Aktenbeurteilung eines beratenden Arztes abgestellt, welchem die gesamte Aktenlage nicht annähernd bekannt gewesen sei. Daher habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrund verletzt. Mangels umfassender medizinischer Abklärung gelinge ihr auch der Entlastungsbeweis, dass die Listenverletzung vorwiegend auf einen Vorzustand zurückzuführen ist, nicht. Die AXA habe als Unfallversicherung des ersten Unfalls eine Leistungspflicht verneint; die ElipsLife AG als Unfallversicherin des Unfalls vom 4. Dezember 2015 habe noch keinen Leistungsentscheid getroffen. Daher sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 102a UVV vorleistungspflichtig. Gemäss der UVG Ad-Hoc Empfehlung vom Januar 2017 gelte diese Vorleistungspflicht für alle versicherten Ereignisse und somit auch für die vorliegende Listenverletzung. Andernfalls sei die vorliegende Streitsache zur Durchführung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2022 führte die Beigeladene 2 aus, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, sei vorliegend Art. 102a UVV anwendbar. Bevor eine allfällige Leistungspflicht der Beigeladenen 2 überhaupt zur Diskussion stehen könne, müsse die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und Beilgeladenen 1 geklärt werden. Vorliegend spreche bereits die zeitliche Komponente resp. das Zeitintervall zwischen der Operationsindikation 2020 [recte: 2021] und dem von der Beigeladenen 2 versicherten Ereignis vom 15. November 2006 gegen die Leistungspflicht der Beigeladenen 2. Erst nach dem von der Beilgeladenen 1 versicherten Ereignis vom 23. Dezember 2015 sei eine Häufung von Ereignissen im Zusammenhang mit einer Instabilität aufgetreten. Hervorzuheben sei auch, dass das Ereignis aus dem Jahr 2006 zu keinen grossen Behandlungen geführt habe und der Fall relativ rasch und folgenlos habe abgeschlossen werden können. Es sei deshalb gestützt auf die Aktenbeurteilung von Versicherungsarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Juni 2021 davon auszugehen, dass es durch das Ereignis 2006 zu keinen unfallbedingten Instabilitäten gekommen sei, die nach einer operativen Behandlung verlangt hätten. Vielmehr sei es nach diesem Ereignis zu einer suffizienten Vernarbung ohne entsprechende (unfallbedingte) Instabilität gekommen. Eine anlagebedingte Bandlaxität sei ebenfalls gut nachvollziehbar, zumal sich ähnliche Probleme auch am USG und auf der linken Seite zeigten. Bei der anlagebedingten Bandlaxität bestünden keine Anzeichen für eine bleibende, unfallbedingte Instabilität als Folge des Ereignisses vom 15. November 2006. Solche Anzeichen fänden sich erst ab Ende 2015 (Urk. 15, Urk. 16/A1-A25, Urk. 16/M1-M10, Urk. 16/Z).
2.4 Die Beilgeladene 1 stellte sich in ihrer Eingabe vom 28. März 2022 gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Februar 2022 auf den Standpunkt, die zur Operation führende OSG-Instabilität rechts könne nicht rechtsgenüglich auf das bei ihr versicherte Ereignis vom 4. Dezember 2015 zurückgeführt werden. Nach diesem Ereignis habe nur eine einmalige Arztkonsultation bei der Hausärztin stattgefunden. Es sei damit davon auszugehen, dass die Folgen der Distorsion zeitgerecht abgeheilt seien. Hinweise auf eine richtunggebende Verschlimmerung fehlten. Der Status quo sine sei damit spätestens 6 Woche nach dem Ereignis vom 4. Dezember 2015 eingetreten. Das 2020 durchgeführte MRT zeige denn auch keine älteren strukturellen Läsionen, welche auf das Ereignis 2015 zurückzuführen seien (Urk. 18, Urk. 19/1-17, Urk. 20/1-30).
3.
3.1 Der Einspracheentscheid vom 18. August 2021 bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin lehnte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 22. Dezember 2020 mit der Begründung ab, dass zwar eine Listenverletzung vorliege, diese aber vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urk. 2)
3.2 Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin infolge unfallähnlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG leistungspflichtig ist.
4.
4.1 Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt OSG-Distorsionen erlitten hat. Im Vordergrund stehen dabei die am 15. November 2006 anlässlich eines Treppensturzes erlittene OSG-Distorsion rechts, welche bei der Beigeladenen 2 (12.256.755/1746, vgl. Urk. 16/A1, Urk. 16/M7) versichert war; ebenso das Ereignis vom 4. Dezember 2015 (vgl. Unfallmeldung, wonach die Beschwerdeführerin beim Gehen über den F.___-Platz mit dem rechten Fuss abgeknickt sei, Urk. 19/6; vgl. demgegenüber Urk. 16/A11, wonach dieselbe beim F.___-Platz über eine Baumwurzel gestolpert sei), für welchen die Beigeladene 1 ihre Leistungspflicht anerkannte (01.05.01.16.0001651, vgl. Urk. 19/1, Urk. 19/13). Ein weiteres – offenbar bei der Beschwerdegegnerin versichertes – OSG-Distorsionsereignis im Mai 2019 ergibt sich ebenfalls aus den Akten (vgl. Urk. 3/4 letzte Seite = Urk. 16/M10, Urk. 16/M7, Urk. 16/A11).
4.2
4.2.1 Zum Ereignis vom 22. Dezember 2020 führte die Beschwerdeführerin im Fragebogen: «Stolpern, Misstritt, Ausrutschen etc.» aus, sie sei über den geteerten Parkplatz (ohne Hindernis und Schnee) zum Auto gegangen und habe sich den Fuss verstaucht (Urk. 19/K7).
4.2.2 Die erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt eine Druckdolenz am lateralen Bandapparat fest und diagnostizierte eine OSG-Distorsion rechts. Es hätten bereits vor dem Ereignis vom 22. Dezember 2020 rezidivierende Distorsionen und eine [Band-]Instabilität bestanden. Dr. Z.___ verordnete eine Analgesie sowie Schonung und überwies die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung in die Klinik B.___ (Urk. 8/M5).
4.2.3 Im Konsiliarbericht vom 20. Januar 2021 diagnostizierte Dr. A.___, Klinik B.___, eine posttraumatische symptomatische laterale Instabilität des rechten OSG sowie Zustand nach multiplen Traumata bzw. Distorsionen mit dem rechten OSG in der Vergangenheit (in den letzten 10 Jahren), zuletzt am 22. Dezember 2020 (Urk. 8/M1; vgl. auch den intraoperativen Befund, Urk. 8/M3); bildgebend (MRI) zeigten sich am 10. Februar 2021 intakte Knorpelverhältnisse im Bereich des gesamten OSG, ein kleinvolumiger Gelenkserguss, eine strukturelle Ausdünnung des gesamten lateralen Kapselbandapparates sowie Bone bruise im Bereich des Taluskörpers posterolateral, jedoch keine Sehnenläsionen (vgl. Urk. 8/M2; vgl. auch Urk. 16/M9).
4.2.4 Auf Vorhalt dieser Bericht hielt Prof. Dr. C.___ am 12. April 2021 eine chronische laterale Instabilität des rechten OSG und einen Status nach multiplen Distorsionen in den letzten 10 Jahren fest. Beim Ereignis vom 22. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin im Sinne einer Listenverletzung eine Bandläsion erlitten. Diese sei indes zu mehr als 50 % auf den Vorstand, nämlich die chronische Instabilität mit multiplen Distorsionen, zurückzuführen (Urk. 8/M6).
4.3 Dr. D.___, Vertrauensarzt der Beigeladenen 2, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2021 fest, das als Rückfall gemeldete Ereignis stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. November 2006. Es bestehe eine konstitutionelle Bandlaxität. In diesem Zusammenhang sei es wiederholt zu beidseitigen Supinationstraumata gekommen, insbesondere seit dem Ereignis vom 4. Dezember 2015. Die dabei erlittenen Hämatome medial und lateral würden für eine schwerere Bandläsion sprechen. Demgegenüber sei es nach dem Unfall vom 15. November 2006 zu einer suffizienten Vernarbung ohne «derartige Instabilität» gekommen. Bei den beklagten Beschwerden handle es sich somit überwiegend wahrscheinlich um einen Rückfall oder um Spätfolgen eines anderen Ereignisses (Urk. 16/M10).
4.4 Dr. E.___, Vertrauensärztin der Beigeladenen 1, kam mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 zum Schluss, die am 12. März 2021 operierte OSG-Instabilität rechts stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Dezember 2015. Schon damals habe ein Vorstand am OSG bestanden. Die am 4. Dezember 2015 erlittene Verletzung sei folgenlos abgeheilt, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nur einmalig ihre Hausärztin konsultiert habe; eine erweiterte Bildung mittels MR-Tomographie sei nicht als notwendig erachtet worden. Daraus ergebe sich, dass das Ereignis vom 4. Dezember 2015 keine höhergradige Verletzung am OSG und damit auch keine richtunggebende Verschlimmerung gezeitigt habe. Alsdann hätten sich im MRT 2020 keine älteren strukturellen Läsionen gezeigt, welche sich überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis 2015 zurückführen liessen. Bei alle dem sei es am 4. Dezember 2015 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes am OSG gekommen. Erfahrungsbasiert sei der Status quo sine in solchen Fällen spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht. Anhaltende behandlungsbedürftige Beschwerden seien nicht dokumentiert. Entgegen Dr. D.___ liessen die seitens der Hausärztin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Dezember 2015 dokumentierten Hämatome am Innen- und Aussenknöchel nicht auf eine höherrangige Bandläsion schliessen. Die von demselben ausserdem postulierte Häufung von Distorsionen nach 2015 lasse sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht nachvollziehen (Urk. 20/27).
5.
5.1 Unter den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass das Ereignis vom 22. Dezember 2020 nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert (Urk. 2, Urk. 1 S. 4). Alsdann bejahte Prof. Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 das Vorliegen einer Listenverletzung unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsion). Da die Liste der Verletzungen, welche eine unfallähnliche Körperverletzung darstellen können, im Zuge der 1. UVG-Revision auf den 1. Januar 2017 hin unverändert von der Verordnung (aArt. 9 Abs. 2 UVV) ins Gesetz übernommen wurden, rechtfertigt es sich die bisherige Rechtsprechung zur Subsumtion der verschiedenen Leiden unter diese Schädigungen grundsätzlich weiterhin anzuwenden (Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N 47 zu Art. 6). Da demnach auch blosse Dehnungen von Bändern als gedeckte Bandläsionen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVG gelten (vgl. BGE 114 V 298 E. 3d), besteht mit der vorliegend MR-tomographisch dargestellten Ausdünnung des gesamten lateralen Kapselbandapparates am rechten OSG eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die unter Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsionen) zu subsumieren ist.
5.2 Alsdann kam Dr. C.___ zum Schluss, die vorliegende Listenverletzung sei zu mehr als 50 % auf einen Vorstand zurückzuführen, welche Einschätzung zu überzeugen vermag. Ist doch nicht auszumachen, inwiefern das gemeldete Bagatellereignis vom 22. Dezember 2020, bei welchem weder aufgrund der subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin noch klinischen und bildgebenden Befunde Hinweise auf eine schwere Verletzung bestehen, überwiegend ursächlich sein sollte für die am 12. März 2021 durchgeführte laterale Bandplastik (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/M4). Kommt hinzu, dass Dr. A.___ im Januar 2021 sowie intraoperativ eine posttraumatische OSG-Instabilität rechts nach multiplen Vortraumata in den letzten 10-12 Jahren diagnostizierte (Urk. 8/M1-M3) und der vorbehandelnde orthopädische Chirurg an der Klinik B.___ bereits am 28. April 2009 notiert hatte, dass bei steigender Rezidivrate (gemeint sind OSG - Distorsionen rechts und links) die Indikation zur operativen Bandplastik gegeben sei (Urk. 16/M9). Dass die Einschätzung von Prof. Dr. C.___ vom 12. April 2021 ohne Beizug der übrigen Versicherungsakten erfolgte, vermag seine Schlussfolgerung – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) – nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere waren bei der vorliegenden Aktenlage davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende Einschätzung von Prof. Dr. C.___ vom 12. April 2021 eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG verneinte.
Damit muss aber auch eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfallen, denn weder Art. 102a UVV noch die Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 01/2017 «Verhältnis zu anderen UVG-Versicherern» vom 24. März 2017 verfolgen den Zweck, dass eine Unfallversicherung, deren Leistungspflicht offensichtlich nicht gegeben ist, Vorleistungen ausrichten muss (vgl. allgemein zur Tragweite der Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG BGE 138 V 140 E. 5.3.6 mit Hinweisen). Es besteht denn auch prinzipiell kein Anspruch auf Vorleistungen nach UVG, wenn der Kausalzusammenhang zu keinem Unfall mindestens überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Ziff. 3.2.2.1 und Ziff. 4.2 der Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 01/2017 «Verhältnis zu anderen UVG-Versicherern» vom 24. März 2017).
Ist eine Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2020 unter allen Titeln zu verneinen, kann die Beschwerdegegnerin auch nicht zu weiteren medizinischen Abklärungen zur Kausalitätsfrage der vorbestehenden und operativ angegangenen lateralen Bandinstabilität am rechten OSG verpflichtet werden (Eventualantrag, Urk. 1 S. 6). Ferner hat das Gericht im Rahmen des einzig auf seine Rechtmässigkeit hin zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes nicht darüber zu befinden, ob ein anderes, allenfalls bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis (vgl. Urk. 3/4 letzte Seite = Urk. 16/M10, Urk. 16/M7, Urk. 16/A11), allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls oder einer Spätfolge zu einer Leistungspflicht führt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass beigeladene Parteien zu nichts verpflichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).
Es bleibt schliesslich auf Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinzuweisen, wonach die Krankenversicherung vorleistungspflichtig ist für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung umstritten ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Helsana Versicherungen AG
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Hediger