Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00192


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 19. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Postfach 99, 8010 Zürich



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, arbeitete von rz 2006 bis 2015 bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 2 S. 2).

    Am 18. Januar 2021 wurde die Versicherte wegen einer chronischen anterioren Kniegelenksinstabilität und symptomatischen medialen Meniskusläsion des linken Knies in der Universitätsklinik Z.___ operiert (arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzband- [VKB-]Rekonstruktion, Débridement Lappenriss Hinterhorn bis Pars intermedia medialer Meniskus sowie mediale Meniskusnaht Hinterhorn bis Pars intermedia; Urk. 7/34). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 27. Januar 2021 wurde der Helvetia mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 13. Juli 2013 bei einem Fussball-Grümpelturnier in A.___ am linken Knie verletzt habe (Urk. 7/2). Die Helvetia nahm medizinische Abklärungen vor. Am 19. und 26. Februar 2021 führte eine Case-Managerin der Helvetia Besprechungen mit der Versicherten durch (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 25. März 2021 hielt die Helvetia fest, dass der Ereigniszeitpunkt und –hergang unklar seien und ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen sei. Eine Leistungspflicht der Helvetia sei zu verneinen (Urk. 7/45). Dagegen erhob die Versicherte am 12. April 2021 Einsprache (Urk. 7/48). Am 6. Mai 2021 gab Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Helvetia, eine Stellungnahme ab (Urk. 7/52). Mit Entscheid vom 6. September 2021 wies die Helvetia die Einsprache vom 12. April 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Es seien die Verfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben;

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche vergangenen und künftigen, aus dem Unfall vom 13. Juli 2013 herrührenden Kosten zu ersetzen; insbesondere die Kosten der Operation und des Krankenhausaufenthaltes vom Januar 2021;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis fand gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2013 statt, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs-krankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

1.3    Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG).

    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.4

1.4.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4.2    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.5    

1.5.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.5.2    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2013 – das heisse knapp acht Jahre vor der Unfallmeldung – ein versichertes Ereignis zugetragen haben solle. Sowohl bezüglich des Ereignishergangs als auch des datums würden unterschiedliche Angaben vorliegen. Dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen noch an den genauen Ereignishergang erinnern könnten, sei nicht zu erwarten. Auf deren Befragung könne daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe in der Einsprache ausgeführt, dass sie das Ereignis vom 13. Juli 2013 dem HR-Service der Y.___ AG wenige Tage später gemeldet habe. Dies erscheine möglich, sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt und entspreche nicht dem üblichen Vorgehen bei der Y.___ AG. Die Mitarbeiter der Y.___ AG würden die Unfallmeldungen selbst erfassen und direkt der Beschwerdegegnerin übermitteln. Dieses Vorgehen sei der Beschwerdeführerin offenbar bekannt gewesen, da sie im Jahr 2008 einen Unfall gemeldet habe (Schadennummer: «…»). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Y.___ AG die entsprechende Korrespondenz zu edieren hätte, verspreche keinen Erfolg. Einerseits habe die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 mitgeteilt, dass keine Möglichkeit bestehe, die Unfallmeldungen aus dem Jahr 2013 zu prüfen. Andererseits hätte eine sich möglicherweise im Personaldossier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwerdeführerin aus der Y.___ AG wohl vernichtet werden müssen. Das behauptete Ereignis vom 13. Juli 2013 sei damit nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen. Bei der Knieverletzung links handle es sich zwar um eine typische traumatische Kombinationsverletzung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem 13. Juli 2013 am linken Knie keine Beschwerden verspürt, genüge für die Begründung der Leistungspflicht eines Unfallversicherers indes nicht. Die Begründung entspreche der unzulässigen Beweisregel «post hoc ergo propter hoc», welche besage, dass die Beschwerden durch das Ereignis verursacht worden seien, weil sie nach diesem aufgetreten seien. Da die Diagnose und die Behandlung der komplexen Knieverletzung über ein Jahr nach dem geltend gemachten Ereignis erfolgt seien, lasse sich kein überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang nachweisen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich anlässlich eines Fussball-Grümpelturniers im Juli 2013 am linken Knie verletzt habe. Damals sei sie als Angestellte der Y.___ AG bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert gewesen. Die Rekonstruktion des genauen Unfallhergangs sei nach über acht Jahren schwierig. Dies sei allerdings irrelevant. Ebenfalls nicht relevant sei das exakte Unfalldatum. Die Beeinträchtigung ihres linken Knies könne nach den medizinischen Unterlagen einzig auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückgeführt werden, welches sich ereignet habe, als sie bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Kurz nach dem Ereignis vom 13. Juli 2013 habe die Beschwerdeführerin den Unfall der Beschwerdegegnerin via Human Resources (HR) Abteilung der Y.___ AG gemeldet, womit sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen sei. Der Eingang der Meldung sei vom HR bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin oder die Y.___ AG seien verpflichtet, die entsprechende Korrespondenz zu edieren. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfallereignis vom 13. Juli 2013 lediglich moderate Schmerzen gehabt und einstweilen keine ärztliche Behandlung benötigt. Sie sei nicht arbeitsunfähig gewesen. Da sie sich lange Zeit nicht in der Alltagsgestaltung eingeschränkt gefühlt habe, aufgrund ihrer familiären Situation (Geburt der Kinder in den Jahren 2014, 2017 und 2020), eines Studiums und einer beruflichen Neupositionierung habe sie mit einem operativen Eingriff zugewartet. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 13. Juli 2013 und den operativ behandelten Kniebeschwerden links sei zu bejahen (Urk. 1).


3.

3.1    Prof. Dr. med. C.___ von der Klinik D.___ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2014 zuhanden von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, fest, dass im MR Knie links vom 29. November 2014 ein komplexer Riss im medialen Meniskus mit horizontalen und vertikalen Risskomponenten und eine alte VKB-Ruptur festgestellt worden seien. Ein dislozierter Meniskusriss liege nicht vor (Urk. 7/8).

3.2    PD Dr. med. F.___, Leiter Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___, stellte im Bericht vom 14. Dezember 2017 folgende Diagnose (Urk. 7/37):

    vordere Knie-Instabilität bei alter VKB-Ruptur Knie links mit/bei

- Status nach Distorsionstrauma 2011 mit medialer Meniskusläsion

- eingeschlagenem Meniskus Lappenriss medial Knie links

Dr. F.___ erklärte, dass die Situation aktuell kompensiert sei. Da die Beschwerdeführerin noch am Stillen sei, wäre eine Operation eher ungünstig. Der Lappenriss sei nicht nähbar, weshalb man hier nicht unter Zeitdruck stehe (Urk. 7/37).

3.3    Im Bericht vom 26. November 2020 hielt Dr. F.___ fest, dass im März 2018 versucht worden sei, die VKB-Ruptur mit Meniskusschaden konservativ zu behandeln. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen. Sie habe in all dieser Zeit eine Unsicherheit bemerkt. Ein operatives Vorgehen habe jedoch nicht in die Tagesplanung gepasst. Durch die Unsicherheit sei die Beschwerdeführerin nun aber relevant gestört (Urk. 7/33).

3.4    Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik Z.___, gab im Operationsbericht vom 18. Januar 2021 an, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Distorsionstrauma mit medialer Meniskusläsion und VKB-Ruptur erlitten habe. Der Unfall habe sich am 13. Juli 2013 (Fussballturnier) ereignet (Urk. 7/34).

3.5    Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 21. Januar 2021, dass die Beschwerdeführerin vom 25. November bis zum 2. Dezember 2014 in seiner chirurgischen Behandlung gestanden habe. Sie habe angegeben, beim Treppenabsteigen das linke Knie verdreht zu haben. Danach sei eine Gelenkblockade aufgetreten. Das MRI des linken Kniegelenks habe eine ältere VKB-Ruptur und einen Innenmeniskushinterhornriss gezeigt (Urk. 7/1).

3.6    Im ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2021 hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Behandlung vom November/Dezember 2014 angegeben habe, sich zwei bis drei Jahre zuvor bei einem Grümpelturnier das linke Knie verdreht zu haben. Das genaue Unfalldatum sei nicht erinnerlich. Jetzt seien mediale Knieschmerzen aufgetreten (Urk. 7/22).

3.7    Dr. B.___ erklärte im E-Mail vom 6. Mai 2021, dass es sich bei der Meniskusläsion mit Kreuzbandruptur, welche im MRI vom Dezember 2014 gesichert worden sei, um eine typische traumatische Kombinationsverletzung handle. Der Ereignismechanismus sei geeignet. Die Zeitangabe sei jedoch schwierig, da im Dezember 2014 bereits eine alte Verletzung vorgelegen habe. Es habe keine zeitnahe Arztkonsultation stattgefunden, obwohl eine schwere Knieverletzung vorgelegen habe. Eine Zuordnung zu einem einzelnen Ereignis im Jahr 2013 sei deshalb schwierig. Ein Funktionsverlust habe nicht bestanden. Da keine zeitnahe Anmeldung und Arztkonsultation stattgefunden hätten, sei ein Zustand der Beweislosigkeit gegeben (Urk. 7/52).

3.8    Dr. E.___ gab im Rahmen des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2021 an, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Eintrag in der Krankengeschichte bei einem Grümpelturnier vor ein bis zwei Jahren – den genauen Zeitpunkt wisse sie nicht – das Knie verletzt habe. Aufgrund eines Ereignisses mit einer Treppe sei die Beschwerdeführerin nie bei ihm in Behandlung gewesen. Beim Wiedergeben der Anamnese im Bericht vom 21. Januar 2021 sei ihm wohl ein Fehler unterlaufen (Urk. 7/62).

3.9    Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie der Universitätsklinik Z.___, erklärte im Bericht vom 20. September 2021, dass die im Januar 2021 operativ versorgte traumatisch bedingte anteriore Knieinstabilität und symptomatische mediale Meniskusläsion auf ein Distorsionstrauma am 13. Juli 2013 während eines Fussballspiels zurückzuführen sei. Aus medizinischer Sicht handle es sich um eindeutige Unfallfolgen (Urk. 7/67).


4.

4.1    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Unfallereignis vom 30. Juni 2008 meldete (damals war sie mit dem linken Fuss auf etwas Spitziges gestanden und hatte sich eine Blutvergiftung zugezogen; Schadennummer: «…»; Urk. 7/4). Der vorliegend geltend gemachte Unfall vom 13. Juli 2013, auf welchen mit Bagatellunfall-Meldung vom 27. Januar 2021 Bezug genommen wurde (Urk. 7/2), war bei der Beschwerdegegnerin jedoch nicht registriert (Urk. 7/5/1). Zudem verfügt auch die Y.___ AG über keine entsprechende Unfallmeldung (vgl. E-Mail der Y.___ AG vom 18. Januar 2021, Urk. 7/11/1). Die Beschwerdegegnerin wies dabei zutreffend darauf hin, dass eine allfällige sich im Personaldossier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwerdeführerin aus der Y.___ AG im Jahr 2015 – aus Datenschutzgründen zwischenzeitlich vernichtet worden wäre (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 13 zu Art. 328b). Dass die Beschwerdeführerin zeitnah nach dem behaupteten Unfallereignis vom 13. Juli 2013 beim HR der Y.___ AG eine Meldung erstattet habe - wozu sie gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG verpflichtet gewesen wäre - muss daher als unbewiesen gelten.

4.2    Was den Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallereignisses betrifft, sprach Dr. F.___ im Bericht vom 14. Dezember 2017 von einem Distorsionstrauma im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2). Dr. E.___ gab im ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2021 zunächst an, dass sich die Beschwerdeführerin die Knieverletzung zwei bis drei Jahre vor der Behandlung im November/Dezember 2014 zugezogen habe (vgl. E. 3.6). Danach erklärte er anlässlich des Telefongesprächs vom 3. August 2021, dass es ein bis zwei Jahre zuvor gewesen sei (vgl. E. 3.8). Ein Unfallereignis vom 13. Juli 2013 wurde sodann erstmals im Bericht von Dr. G.___ von der Universitätsklinik Z.___ vom 18. Januar 2021 erwähnt (vgl. E. 3.4).

    Hinsichtlich des Unfallhergangs erklärte die Beschwerdeführerin am 19. bzw. 26. Februar 2021 gegenüber der Case-Managerin der Beschwerdegegnerin, dass sie und ein gegnerischer Spieler zur gleichen Zeit aus verschiedenen Richtungen auf den Ball gehauen hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit dem rechten Fuss gekickt. Durch den Zusammenprall habe sie die Balance verloren, sei gestürzt und das linke Knie sei nach aussen weggeknickt (Urk. 7/40/1). In der Einsprache vom 12. April 2021 gab die Beschwerdeführerin demgegenüber an, dass es zu einem Zusammenprall zwischen ihr und einem Spieler der gleichen Mannschaft (I.___) gekommen sei. Beide hätten gleichzeitig auf einen herannahenden Ball gekickt. Die Beschwerdeführerin habe dabei - mit einiger Sicherheit aufgrund einer Touchierung durch den Mitspieler - das Gleichgewicht verloren. Daraufhin sei sie seitlich abgeknickt (Urk. 7/48/2-3).

4.3    Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, ist unklar, ob sich der behauptete Vorfall im Jahr 2011, 2012 oder am 13. Juli 2013 ereignet hat. Zudem liegen zum geltend gemachten Unfallhergang zwei unterschiedliche Schilderungen der Beschwerdeführerin vor, welche mehr als acht Jahre später erfolgt sind. Eine zeitnahe ärztliche Behandlung fand nicht statt und den medizinischen Akten sind betreffend das geltend gemachte Ereignis keine näheren Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens - hierzu gehört auch das exakte Ereignisdatum, welches für die Deckungsfrage, den Beginn der Leistungen und die Leistungskoordination relevant ist - nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere kann auch nicht als erstellt gelten, dass im Rahmen des Ereignisses, das zur am 18. Januar 2021 operativ versorgten Knieverletzung links führte, ein konkreter ungewöhnlicher äusserer Faktor oder zumindest ein objektiv feststellbarer, sinnfälliger - unfallähnlicher - Faktor auf den Körper der Beschwerdeführerin einwirkte. Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung, welche(r) für die Knieverletzung links kausal ist, ist damit nicht nachgewiesen. Allein aufgrund des Vorliegens einer traumatischen Verletzung kann nicht auf ein bestimmtes Unfallereignis geschlossen werden.

    Von der Befragung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen (Urk. 7/48/2-3) sind ferner keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nach mehr als acht Jahren noch zuverlässige Angaben zum geltend gemachten Ereignis machen können (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl