Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00193


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 13. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___ war bei der Y.___ AG in einem 80 %-Pensum angestellt und durch die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva gegen Unfälle versichert, als sie am 2. Januar 2021 bei einer holprigen Schlittelfahrt eine Stauchung des Nackens verspürte (Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 7. Januar 2021 [Urk. 7/1]). Die erstbehandelnde Ärztin bei Praxis Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. Februar 2021 über die Behandlung vom 3. Januar 2021 aufgrund des erhobenen Befundes (Druckschmerz im Nackenbereich und frontal rechts, kein Nystagmus, keine Sehstörungen) ein akutes zervikobrachiales Syndrom nach einem Trauma (Urk. 7/19). Da die Versicherte am darauffolgenden Tag stärkste Schmerzen im kraniozervikalen Übergang verspürte, begab sie sich notfallmässig in ärztliche Behandlung im Spital A.___; dort wurde eine akute Dissektion der arteria vertebralis rechts (am ehesten traumatisch bedingt) diagnostiziert, und die Versicherte blieb bis am 6. Januar 2021 hospitalisiert (Urk. 7/17). In der Folge attestierten ihr die behandelnden Ärzte bis am 17. Januar 2021 eine volle, danach bis Ende März 2021 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18, Urk. 7/27, Urk. 7/32-33). Mit Schreiben vom 31. März 2021 verneinte die Suva eine Leistungspflicht, da weder der Unfallbegriff erfüllt sei noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 23. April 2021 hielt sie daran fest (Urk. 7/43). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 27. Mai 2021 (Urk. 7/46) wies die Suva mit Entscheid vom 1. September 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/49]).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 30. September 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache von Leistungen gemäss UVG (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. April 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Bei den Körperschädigungen gemäss Abs. 2 handelt es sich um a) Knochenbrüche; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelrisse; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Kasuistik zu vergleichbaren Fällen, beim Schlitteln habe das Befahren von Wellen und Mulden mit entsprechenden, mehr oder weniger heftigen Schlägen auf den Körper, nicht als unüblich zu gelten. Dass ein solcher für diesen Lebensbereich üblicher Vorgang unerwartete und ungewöhnlich schwere Auswirkungen nach sich gezogen habe, ändere an der Qualifikation des Vorganges selbst nichts. Für einen Sturz, ein Anschlagen oder Ähnliches fänden sich keine Anhaltspunkte. Somit könne das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht bejaht werden. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt. Da es sich beim Ereignis vom 2. Januar 2021 nicht um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe, bestehe gegenüber der Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischen dem Ereignis und dem Gesundheitszustand ein Kausalzusammenhang bestehe. Deshalb vermöge die Bejahung eines solchen Kausalzusammenhangs durch das Spital A.___ in der Stellungnahme vom 18. Mai 2021 nichts zu ändern. Des Weiteren liege keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die plötzliche und unvorhersehbare äussere Einwirkung sei gemäss ihren bisherigen Angaben und Beschreibungen und auch gemäss den ärztlichen Begründungen offensichtlich gegeben. Auch wenn keine Listenverletzung vorliege, habe es sich beim Ereignis vom 2. Januar 2021 eindeutig um einen Unfall gehandelt (Urk. 1). In der Eingabe vom 8. April 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin, bei ihr sei weder eine Abnützung noch eine Erkrankung vorbestehend gewesen. Die Liste in Art. 6 Abs. 2 UVG sei überdies unvollständig und gehöre per Gesetzesänderung erweitert (Urk. 11).


3.

3.1    In der Schadenmeldung vom 7. Januar 2021 wurde zum Unfallhergang festgehalten: «Starker Aufprall beim Schlitteln in tiefen Mulden am Ende der Schlittenbahn -> Stauchung (?) im Nacken oder wegen ungewolltem ‘Schanzensprung’
-> starker Schlag (?) in den Nacken» (Urk. 7/1/2).

3.2    Im «Fragebogen zum Unfallhergang» hielt die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 fest, am Ende der Schlittelbahn hätten sich tiefe Mulden und Buckel befunden. Sie sei mehrmals in die Mulden hineingestaucht worden. Dabei habe sie gerufen: «Sch…e, ob das gut geht» und sich gedacht, jetzt werde sie zu alt fürs Schlitteln. Sie habe einen Stoss im Genick verspürt. Sie glaube, es sei auch noch ein kleiner (harmloser?) Schanzensprung erfolgt. Es sei am Schluss alles recht wild gewesen, während es davor recht gemütlich gewesen sei (Urk. 7/12).


4.

4.1    Ob die Beschwerdeführerin die ausgewiesene Dissektion der arteria vertebralis (Urk. 7/8) durch die zum Schluss turbulente Schlittenfahrt vom 2. Januar 2021 erlitten hat, ist entgegen ihrer eigenen Ansicht sowie derjenigen der Ärzte des Spitals A.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2021 (Urk. 7/45) nicht von Relevanz, sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 1.3) und von der Beschwerdegegnerin festgehalten (E. 2.1), bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nach der Rechtsprechung nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat, wie dies hier wohl der Fall gewesen sein dürfte. Die Beschwerdegegnerin hat die reichhaltige Kasuistik zum Begriff des ungewöhnlichen äusseren Faktors im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 E. 1.3 und E. 2.2.1), darauf wird vollumfänglich verwiesen.

4.2    Mulden und Dellen beziehungsweise Buckel sind auf einer Schlittelbahn nichts Ungewöhnliches, insbesondere nicht am Ende derselben, wo die Fahrt mit den Füssen gebremst und der Schnee dadurch an einigen Stellen abgetragen und an anderen aufgeschichtet wird. Durch die Verdichtung des Schnees wird der Untergrund zuweilen auch hart. Dass es beim Überfahren solcher Stellen zu Schlägen auf die Wirbelsäule kommt, sprengt den Rahmen eines beim Schlittenfahren üblichen Vorgangs nicht, sondern gehört klarerweise zum einer Schlittenfahrt inrenten Risiko, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelt. Das Ereignis vom 2. Januar 2021 erfüllt den rechtlichen Unfallbegriff von Art. 4 ATSG somit nicht.

4.3    Die von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung kann sodann nicht unter eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Listenverletzungen (E. 1.1) subsumiert werden, was Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021 (Urk. 7/41) zutreffend festhielt. Die Liste in Art. 6 Abs. 2 UVG ist überdies abschliessend (vgl. BGE 146 V 51 E. 7.3 mit Hinweisen in Verbindung mit E. 8).

Dass keine Listenverletzung vorliegt, stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede. Sie regt jedoch an, die Liste mittels Gesetzesänderung anzupassen. Es sei daher der Hinweis erlaubt, dass das Gericht das geltende Recht anzuwenden hat und nicht für Gesetzesänderungen zuständig ist.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro