Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00199
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 3. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Elips Life AG
Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2000 bei der Y.___ Ltd als Head Distributed Ledger Technology angestellt und dadurch bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Februar 2018 rutschte er auf einer Eisfläche aus und verletzte sich dabei am linken Knie (Schadenmeldung vom 14. März 2018, Urk. 12/1). Eine am 17. April 2018 durchgeführte MRT des linken Kniegelenkes nativ förderte einen Status nach Distorsion/Partialruptur des medialen Kollateralbandes (MCL), eine intramurale Substanzläsion des Innenmeniskushinterhornes sowie einen geringgradigen Gelenkerguss und ein umschriebenes subkutanes Ödem/Hämatom medial zu Tage (Urk. 12/13). Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 26. Juni 2018 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 (Urk. 12/2) zusätzlich eine Ruptur des postlateralen Bündels (PL-Bündel) des vorderen Kreuzbandes (VKB). Ab dem 23. November 2018 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Behandlung, welcher chronische, persistierende MCL-Beschwerden seit sechs Monaten feststellte und dem Beschwerdeführer mehrmals Injektionen von Tendo Plus verabreichte. Am 29. Januar 2019 vermutete er ein Pes anserinus-Syndrom, welches er nach Veranlassung einer neuen MRI-Bildgebung vom 7. Februar 2019 (Urk. 12/15) am 12. Februar 2019 bestätigte und die Behandlung abschloss (Urk. 12/5). Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 12/8), stellte die Elips Versicherungen AG mit Verfügung vom 19. März 2020 die Übernahme der Heilungskosten per 7. Februar 2019 ein und lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab (Urk. 12/9). Nach dagegen erhobener Einsprache vom 1. April 2020 (Urk. 12/11) holte der Unfallversicherer eine weitere Stellungnahme bei Dr. B.___ ein (Beurteilung vom 26. Oktober 2020, Urk. 12/21). Am 12. Januar 2021 reichte der Versicherte einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, vom 7. Dezember 2020 ein (Urk. 12/24), zu welchem Dr. B.___ am 28. Juli 2021 erneut Stellung bezog (Urk. 12/31). Schliesslich wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 10. September 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 8. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, es seien die Verfügung vom 19. März 2021 (recte 2020) und der Einspracheentscheid vom 10. September 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Heilungskosten zu vergüten sowie nach Abschluss der Behandlungen (insbesondere Physiotherapie) den Anspruch auf Langfristleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) neu zu prüfen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin durchzuführen, welches sich zur Unfallkausalität der Beschwerden und zur Behandlung äussere. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens auf deren Kosten, welches sich zur Unfallkausalität der Beschwerden und zur Behandlung äussere (Urk. 1 S. 2). Am 31. Januar 2022 schloss die Elips Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Am 4. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein mit Verfügung vom 21. April 2022 die Übertragung sämtlicher Unfallversicherungsverträge von der Elips Versicherungen AG auf die Elips Life AG mit Wirkung auf den 31. Mai 2022 genehmigt habe, womit alle Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Verträgen von Gesetzes wegen von der Elips Versicherungen AG auf die Elips Life AG übergegangen seien (Urk. 15, 16). Somit ist die Elips Life AG an Stelle der Elips Versicherungen AG in vorliegenden Prozess eingetreten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. September 2021 (Urk. 2) damit, dass die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nach dem 7. Februar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Februar 2018 stünden. Das MRI vom 7. Februar 2019 zeige, dass die MCL-Läsion in diesem Zeitpunkt verheilt gewesen sei und das Pes anserinus-Syndrom sei gemäss der schlüssigen Beurteilung der beratenden Ärztin Dr. B.___ nicht auf den Unfall zurückzuführen, hätten doch sonst die zwei Monate nach dem Unfallereignis angefertigten Aufnahmen zumindest ein Traumaäquivalent im Sinne von Muskelfaserrissen, Sehnenrissen, Einblutungen oder Ödemen im Bereich des Pes anserinus aufzeigen müssen, was nicht der Fall gewesen sei.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass sowohl sein Hausarzt Dr. C.___ als auch der Sportarzt Dr. A.___ die Kniebeschwerden auf den Unfall zurückführen würden. Dies stehe in Einklang mit dem Umstand, dass er vor dem Unfall über keinerlei Beschwerden am Knie verfügt und hobbymässig Triathlon betrieben habe. Die dazu in Widerspruch stehenden Ausführungen der Vertrauensärztin überzeugten demgegenüber nicht und beruhten auch nicht auf eigenen Untersuchungen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und insbesondere die anfallenden Physiotherapiekosten zu bezahlen. Erst wenn die Behandlung abgeschlossen sei, könne über Invalidenrente und Integritätsentschädigung entschieden werden.
3.
3.1 Dr. B.___ führte in ihren medizinischen Einschätzungen vom 18. März und 26. Oktober 2020 aus, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2018 bei einem Sturz auf einer Eisfläche eine Kniedistorsion links zugezogen habe. Ein MRI des linken Kniegelenks vom 17. April 2018 habe eine Läsion des medialen Seitenbandes, eine intramurale Substanzläsion des Innenmeniskushinterhorns sowie (später von orthopädischer Seite her befundet) eine Ruptur des posterolateralen Bündels des VKB gezeigt. Es sei eine konservative Behandlung erfolgt. Diese initialen Beschwerden seien aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bedingt. Im Februar 2019 sei wegen Restbeschwerden ein erneutes MRI des linken Kniegelenks angefertigt worden, welches im Bereich des VKB (gemeint wohl MCL, vgl. Urk. 12/31) narbige Veränderungen gezeigt habe; das mediale Seitenband habe sich in Kontinuität ohne Reizzeichen (Ödeme oder Ähnliches) dargestellt. Von orthopädischer Seite sei am 12. Februar 2019 ein Pes anserinus-Syndrom, eine Ansatztendinopathie der dorsalen Oberschenkelmuskeln an der medialen Tibia, diagnostiziert worden. Die orthopädische Behandlung sei damals abgeschlossen worden. Zur Diskussion stehe nun, ob die erneut zu einer physiotherapeutischen Behandlung Anlass gebenden Beschwerden am linken Kniegelenk bei Pes anserinus-Syndrom überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bedingt seien, was aus Sicht von Dr. B.___ nicht der Fall sei. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses eine Grad-2-Läsion des medialen Seitenbandes am linken Kniegelenk zugezogen; dieses sei MR-tomografisch nachgewiesen im Februar 2019 jedoch abgeheilt. Zu einer Verletzung der ischiocruralen Muskulatur sei es anlässlich des Unfallereignisses nicht gekommen. Das bedeute, dass kein Verletzungsmuster vorliege, aus welchem sich als Folge eine Ansatztendinopathie der dorsalen Oberschenkelmuskeln überwiegend wahrscheinlich entwickeln könnte. Bei den chronischen Ansatztendinopathien handle es sich um pathogenetisch komplexe Prozesse, welche aufgrund eines kumulativen Effektes von mechanischer Überbelastung, neurologischer Irritation und lokal metabolischen Veränderungen entstehen würden. Es gehe dabei um degenerative Veränderungen. In diesem Licht betrachtet könne das diagnostizierte Pes anserinus-Syndrom am linken Kniegelenk höchstens möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal klassifiziert werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der medizinische Endzustand spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht. Die Physiotherapie nach diesem Zeitpunkt diene der Behandlung einer Krankheit. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (Urk. 12/8, 12/21).
3.2 Dr. C.___ führte in einer Notiz vom 7. Dezember 2020 zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers aus, dass die Begründung von Dr. B.___ hypothetisch sei. So gehe sie davon aus, dass bei dem Unfallereignis keine Verletzung der ischiocruralen Muskulatur stattgefunden habe. Aufgrund der Lage der drei beteiligten Muskeln an der Sehnenbildung zum sogenannten Pes anserinus sei es physikalisch nicht möglich, dass die ischiocrurale Muskulatur unverletzt geblieben sei. Dies sei jedoch im Hintergrund geblieben, da die anderen Verletzungen dominiert hätten. Somit bestehe ein kausaler Zusammenhang von Verletzungsmuster und Unfallfolgen. Bis zum Unfallereignis sei das Knie denn auch asymptomatisch und schmerzfrei sowie voll funktional gewesen (Urk. 12/24).
3.3 Hierzu äusserte sich Dr. B.___ in einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juli 2021. Sie hielt fest, dass es sich beim medialen Seitenband und den in den Pes anserinus übergehenden Sehnen der Hamstring-Muskulatur um zwar lokalisatorisch nebeneinanderliegende, aber klar voneinander getrennte anatomische Strukturen handle. Diese Sehnen seien nicht mit dem medialen Seitenband verwachsen, dürften es auch nicht sein, um eine Beweglichkeit zu ermöglichen, das mediale Seitenband stabilisiere das Kniegelenk. Es sei also nicht zwangsläufig so, dass bei einer Kniedistorsion mit Partialläsion des medialen Seitenbandes die Hamstring-Muskulatur verletzt werde. Im vorliegenden Fall ergäben sich aus den Echtzeitakten keine Hinweise für eine begleitende zusätzliche Verletzung der ischiocruralen Muskulatur (vgl. Arztbericht von Dr. Z.___ vom 27. Juni 2018). Auch die initiale Bildgebung (MRT des linken Kniegelenks nativ vom 17. April 2018) ergebe keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des Pes anserinus respektive der ischiocruralen Muskulatur. Wäre es zu einer solchen Verletzung gekommen, hätten die damaligen, zwei Monate nach dem gemeldeten Ereignis angefertigten Aufnahmen zumindest ein Traumaäquivalent aufzeigen müssen im Sinne von Muskelfaserrissen, Sehneneinrissen, Einblutungen oder einem Ödem, was aber nicht befundet worden sei. Es sei dann im Februar 2019 ein Verlaufs-MRI des linken Kniegelenks durchgeführt worden, mit spezieller Fragestellung nach Pathologien im Bereich des Pes anserinus. Auch hier hätten sich aus Sicht des befundenden Radiologen keine Hinweise auf Pathologien im Bereich des Pes anserinus ergeben. Das mediale Kollateralband sei als vernarbt, aber in Kontinuität erhalten beschrieben worden. In der Gesamtschau fänden sich deshalb nach Durchsicht der Akten keine Hinweise darauf, dass das diagnostizierte Pes anserinus-Syndrom des linken Kniegelenks überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bedingt sei (Urk. 12/31).
4.
4.1 Die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 18. März und 26. Oktober 2020 sowie vom 28. Juli 2021 (E. 3.1 und 3.3) vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte die Versicherungsmedizinerin sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legte unter Berücksichtigung der MRI-Untersuchungen vom 17. April 2018 und 7. Februar 2019 (Urk. 12/13 und 12/15) sowie der in den Arztberichten von Dr. Z.___ vom 27. Juni 2018 (Urk. 12/2) und Dr. A.___ vom 14. Februar 2020 (Urk. 12/5) genannten Befunde und Diagnosen schlüssig dar, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 eine Grad-2-Läsion des medialen Seitenbandes am linken Kniegelenk zugezogen hatte, welche im Februar 2019 bereits vollständig abgeheilt war. Dass es dabei zu einer begleitenden zusätzlichen Verletzung der ischiocruralen Muskulatur gekommen wäre, lässt sich den zeitnah zum Unfall erstellten Akten, insbesondere dem MRI vom 17. April 2018 (Urk. 12/13) und dem Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Juni 2018 (Urk. 12/2), nicht entnehmen. Damit lag kein Verletzungsmuster vor, aus welchem sich überwiegend wahrscheinlich als Folge eine Ansatztendinopathie der dorsalen Oberschenkelmuskeln entwickeln konnte. Das diagnostizierte Pes anserinus-Syndrom kann deshalb höchstens möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal klassifiziert werden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs mit dem Unfall genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches jedoch nicht (vgl. E. 1.2).
4.2 Bei der Beurteilung von Dr. B.___ schadet nicht, dass diese den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit den durchgeführten MRI-Untersuchungen sowie den Befunderhebungen und der Diagnosestellung durch Dr. Z.___, Dr. A.___ und Dr. C.___ wurde der medizinische Sachverhalt eingehend abgeklärt. Ausgehend von dieser Grundlage hat Dr. B.___ lediglich die Ursache der Beschwerden – insbesondere im Vergleich zu Dr. C.___ – unterschiedlich beurteilt, ohne sich dabei über die erhobenen Befunde oder die Diagnosestellung hinwegzusetzen.
4.3 Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte der ihn behandelnden beziehungsweise untersuchenden Ärzte (Urk. 1 S. 6 ff.). Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen diese Einschätzungen auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Insofern im MRI vom 7. Februar 2019 unter dem Titel «Klinik» chronische MCL-Beschwerden nach Trauma genannt wurden, beruht dieser Hinweis offensichtlich auf Angaben des Beschwerdeführers. Unter den Rubriken «Befund» und «Beurteilung» wurde jedenfalls keine Einschätzung der Kausalitätsfrage vorgenommen und ein unauffälliger Kniestatus beziehungsweise lediglich eine Narbe des medialen Seitenbandes ohne aktuelle Aktivität sowie ein reizloser Pes anserinus festgehalten (vgl. Urk. 12/15). Auch Dr. A.___ stellte das Pes anserinus-Syndrom entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) nicht in einen Zusammenhang zum erlittenen Unfall. Vielmehr hielt er am 29. Januar 2019 fest, dass der Beschwerdeführer entweder an einer chronischen Reizung des MCL infolge Narbenbildung oder unter einem Pes anserinus-Syndrom leide, wobei er letzteres vermutete. Zum Ausschluss einer immer noch relevanten MCL-Läsion veranlasste er jedoch ein MRI und stellte nach dessen Eingang fest, dass das MRI lediglich eine Vernarbung bei sonst unauffälligem Kniestatus zeige. Folglich stellte er nach entsprechender
MRI-Abklärung keine chronische Reizung des MCL, aber ein Pes anserinus-Syndrom fest, das er sodann nicht in einen Konnex zur erlittenen und abgeheilten MCL-Läsion setzte (Urk. 12/5). Die vom Beschwerdeführer angekündigte Stellungnahme von Dr. A.___ zur Kausalitätsfrage (Urk. 1 S. 8 RZ 22) ging sodann bis heute nicht ein. Soweit schliesslich Dr. C.___ ausführte, dass es aufgrund der Lage der drei beteiligten Muskeln an der Sehnenbildung zum sogenannten Pes anserinus physikalisch gar nicht möglich sei, dass die ischiocrurale Muskulatur unverletzt geblieben sei (Urk. 12/24), legte Dr. B.___ nachvollziehbar dar, dass es sich beim medialen Seitenband und den in den Pes anserinus übergehenden Sehnen der Hamstring-Muskulatur um zwar lokalisatorisch nebeneinanderliegende, aber klar voneinander getrennte anatomische Strukturen handelt, die nicht miteinander verwachsen sind. Deshalb ist es zwar möglich, vorliegend aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Kniedistorsion mit Partialläsion des medialen Seitenbandes die Hamstring-Muskulatur verletzt wurde, zumal sich aus der echtzeitlichen medizinischen Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des Pes anserinus beziehungsweise der ischiocruralen Muskulatur ergeben.
Weiter vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Ausführungen, wonach er vor dem Unfall unter keinen Kniebeschwerden gelitten habe (Urk. 1 S. 6 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Schliesslich überzeugt auch die Begründung des Beschwerdeführers nicht, wonach das verletzte Knie geschont worden sei, was zu einer Fehlbelastung und zum Pes anserinus-Syndrom geführt habe (Urk. 1 S. 10), findet diese Vermutung in den medizinischen Akten doch keine Stütze. Zudem könnte die mechanische Reizung mindestens ebenso gut auf die – gemäss Beschwerdeführer – massiven Belastungen im Zusammenhang mit dem durchgeführten Triathlon-Training zurückzuführen sein.
4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt und die Unfallkausalität für die beim Beschwerdeführer ab 7. Februar 2019 noch bestehenden Kniebeschwerden verneint. Folgerichtig hat sie deshalb die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung sowie Invalidenrente verneint. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).
5. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2021 (Urk. 2) als rechtens. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2020 beantragen liess (Urk. 1 S. 2), ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling