Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00202

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 14. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1983 geborene X.___ war seit dem 1. November 2016 bei der Y.___ als Werkstattleiter in einem vollen Pensum tätig und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. September 2019 beim Ausbau (bzw. Einbau) eines Getriebes versuchte, das vom Getriebeheber abgerutschte Getriebe wieder zu positionieren und dabei starke Schmerzen an der rechten Schulter auftraten (Unfallmeldung vom 15. Oktober 2019, Urk. 9/1). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 8. April 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 10. April 2020 einstelle mit der Begründung, dass das Ereignis weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei (Urk. 9/21). Der Versicherte gelangte an den Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva, welcher mit Eingabe vom 26. Mai 2020 bei der Suva Einwände erhob (Urk. 9/31). Die Suva tätigte in der Folge weitere Abklärungen und holte eine kreisärztliche Beurteilung ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ihre Leistungspflicht. Auf eine Rückforderung der bisher ausbezahlten Leistungen verzichtete sie (Urk. 9/56). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 9/57 und Urk. 9/63) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 10. April 2020 hinaus Leistungen nach UVG, insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen resp. ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte ein (Urk. 3/3-12). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und reichte eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung ein (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 11. März 2022 , Urk. 14; Duplik vom 10. Mai 2022 , Urk. 18 ), wobei sie weitere medizinische Dokumente einreichten ( Urk. 15/1-3 und Urk. 19), was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16 und Urk. 20).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen .

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2

1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2.3 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.3.2 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend (das heisst zu mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3).

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem geschilderten Vorfall vom 10. September 2019 mangle es an einem auf den Körper einwirkenden ungewöhnlichen äusseren Faktor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Getriebe beim Einbau mit dem rechten Arm festgehalten, nachdem es aus der Fassung gerutscht sei und zu Boden zu fallen gedroht habe. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung, das Festhalten des Getriebes, sei aber nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt worden. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG sei zu verneinen. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei davon auszugehen, dass die vorliegende Körperschädigung keiner Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG entspreche. Dr. H.___ habe die Feststellung des Kreisarztes bestätigt, dass eine schon längere Zeit vor dem Ereignis vom 5. Juli 2010 stattgefundene Luxation zu einer Hill-Sachs-Läsion geführt und auch Veränderungen im Bereich der Infraspinatussehne ausgelöst habe. Daraus ergebe sich, dass sich am 10. September 2019 weder ein Unfall zugetragen habe noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Somit habe die Suva zu Unrecht Leistungen (Heilkosten und Taggeld) erbracht. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass sie mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ihre Leistungspflicht verneint und die Versicherungsleistungen per 10. April 2020 eingestellt habe (Urk. 2 S. 6 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, bei der Beurteilung des Unfallherganges habe sich die Beschwerdegegnerin auf die Besprechungsnotiz ihres Aussendienstmitarbeiters vom 24. Juni 2020 gestützt. Der Beschwerdeführer habe diese vom Suva-Mitarbeiter niedergeschriebenen Schilderungen nie gegenlesen können; es handle sich dabei insbesondere nicht um seine Äusserungen «der ersten Stunde». Vorliegend sei das zu montierende Getriebe noch vor der Befestigung im Wagen vom Getriebeheber gerutscht und habe gedroht hinabzustürzen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit einer Hand an einer Querstange festgehalten und mit dem ausgestreckten Arm den Getriebeblock einige Sekunden lang gehalten, bis der Kollege den Getriebeheber wieder unter dem Getriebe habe positionieren können. Der Block sei nur durch ein «Anstehen» des Getriebetopfs in der Öffnung in Balance gehalten worden, habe jedoch mit dem vollen Gewicht auf seinem seitlich ausgestreckten Arm gelastet. Nebst den übrigen Kriterien gemäss Art. 4 ATSG werde damit auch das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt. Denn das Ereignis überschreite das im jeweiligen Lebens- oder Arbeitsbereich Alltägliche oder Übliche. Gemäss Beurteilung der Dres. Z.___ und A.___ entspreche auch das Verletzungsbild dem geschilderten Unfallmechanismus (Festhalten eins 80 kg schweren Getriebes mit dem ausgestreckten rechten Arm in Aussenrotation), da dieser zu einer unphysiologischen Belastung der Infraspinatussehne und damit deren Läsion geführt habe. Das Unfallereignis habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt, welche schliesslich nur noch operativ habe saniert werden können. Selbst wenn das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG verneint würde, bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, da auch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliege. Denn der Nachweis, dass die Rotatorenmanschettenläsion resp. der Riss der Infraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sei, könne von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden (Urk. 1 S. 4 ff.)

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 führte die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend aus, der Aussendienstrapport vom 24. Juni 2020 (Urk. 9/38) sei dem Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva bereits mit Abschlussschreiben vom 16. Juli 2020 zugestellt worden, der seinerseits den Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 darüber informiert und diesem die Unterlagen zugestellt habe (Urk. 9/45 und Urk. 9/46). Selbst wenn man den nachträglichen Darlegungen in der Einsprache sowie in der Beschwerde folgen wollte, wäre der Unfallbegriff mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. Gemäss der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten ärztlichen Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 14. Dezember 2021 (Urk. 10) handle es sich bei den festgestellten Läsionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Körperschädigung, die vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % im gesamten Ursachenspektrum, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Das Ereignis vom 10. September 2019 erweise sich als nicht geeignet, eine strukturelle Sehnenläsion zu verursachen. Zudem sprächen der Beschwerdeverlauf und das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem geltend gemachten Ereignis gegen eine strukturelle Sehnenläsion. Hingegen habe sich bereits im MRT vom 15. Juli 2010 ein degenerativer Vorzustand (Urk. 9/35) gezeigt (Urk. 8 S. 3 ff.).

2.4 In seiner Replik vom 11. März 2022 hielt der Beschwerdeführer daran fest, das Protokoll des Aussendienstmitarbeiters entspreche nicht den von ihm gemachten Aussagen der ersten Stunde. Das Vorliegen eines Unfallereignisses sei zu bejahen. Entgegen den Ausführungen von Kreisarzt PD Dr. B.___ liege gemäss Dr. Z.___ ein adäquates Trauma vor, welches die Läsion verursacht habe. Nebst dem Vorliegen eines adäquaten Traumas seien auch ereigniskausale strukturelle Begleitverletzungen bildgebend dokumentiert, was PD Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2022 ausführlich begründe. Die medizinischen Ausführungen von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ legten schlüssig und überzeugend dar, dass die Schulterverletzung im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerade nicht auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Urk. 14).

2.5 In ihrer Duplik vom 10. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend fest, Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ setzten sich zwar einlässlich mit der Frage auseinander, ob die vorliegenden Informationen auf strukturelle Folgen eines Geschehens vom 10. September 2019 hinwiesen, hingegen werde der zentrale versicherungsmedizinische Aspekt, welchen (quantitativ) kausalen Beitrag der erlebte Hergang einerseits und ein unstrittig vorbestehender degenerativer Zustand andererseits für den an der Schulter erhobenen Befund liefere, weitestgehend ausser Acht gelassen (Urk. 18).

3.

3.1 Das MRI vom 2. Oktober 2019 im Spital C.___ ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10. Juli 2010 neu vor allem eine intratendinöse Ruptur der Infraspinatussehne ohne eindeutigen transmuralen Kontrastmittelübertritt in der Bursa bei höhergradiger Tendinopathie des Sehnenansatzes sowie eine unauffällige Rotatorenmanschette (Urk. 9/9).

3.2 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 27. November 2019 betreffend die Konsultation vom 26. November 2019 die Diagnose eines Status nach Verhebetrauma Schulter rechts mit Partialläsion intratendinös der Infraspinatussehne am 10. September 2019. Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer beschreibe Beschwerden diffuser Natur, vor allem auch bei leichter Aussenrotation. Die im aktuellen MR nachgewiesene Läsion zeige eine intratendinöse Ruptur der Infraspinatussehne ohne klassische transmurale Kontrastmittelaustrittsituation. Er bleibe zu 100 % arbeitstätig (Urk. 9/4).

3.3 Dr. med. univ. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 22. Januar 2020 betreffend die gleichentags erfolgte Konsultation die folgenden Diagnosen:

- Partialruptur Rotatorenmanschette hauptsächlich Infraspinatus am Übergang Supraspinatus rechts

- Tendinopathie lange Bizepssehne mit Längssplit

- Status nach Unfall vor 2 Jahren

Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer berichte über einen Unfall mit der rechten Schulter vor vielen Jahren und über ein zweites Ereignis vor zwei Jahren. Er habe im Prinzip seit ca. sieben bis acht Jahren Probleme mit dem Schultergelenk, seit zwei Jahren seien diese jedoch sehr stark ausgeprägt (Urk. 9/5).

3.4 Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Arztzeugnis vom 1. April 2020 betreffend die Erstbehandlung vom 16. September 2019 (ausserhalb der Sprechstunde) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe am 10. September 2019 mit der rechten Hand einen herabfallenden Gegenstand auffangen wollen und habe dabei einen akuten Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt. Er habe im Juli 2010 einen analogen Unfall mit akuten Schmerzen in der rechten Schulter erlitten. Diese seien damals über sechs Wochen mit Physiotherapie behandelt worden, anschliessend sei er beschwerdefrei gewesen und habe auch vor dem aktuellen Unfall keine Schulterschmerzen mehr gehabt (Urk. 9/18).

3.5 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seiner Beurteilung vom 7. April 2020 aus, die diagnostizierte Körperschädigung sei nicht als Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zu behandeln, da sich im MRT vom 2. Oktober 2019 ausschliesslich intratendinöse Veränderungen wie bei einer Tendinopathie zeigten (Urk. 9/19).

3.6 In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 zuhanden des Ombudsmanns der Privatversicherung und der Suva führten Dr. med. H.___, Facharzt Chirurgie, und Dr. E.___ aus, es würden vom Beschwerdeführer mindestens zwei Traumata angegeben, die die festgestellten Verletzungen verursacht haben könnten. Der erste Schulterunfall habe sich vor Jahren ereignet. Ein zweites Ereignis liege etwa zwei Jahre vor der Erstkonsultation bei Dr. E.___ am 22. Januar 2020 zurück. In der Zwischenzeit seien die Beschwerden immer stärker geworden, sodass eine genauere klinische Abklärung erfolgt sei und eine Arthro-MRI-Untersuchung notwendig geworden sei. Die klinische Untersuchung zeige Anhaltspunkte für eine RM-Ruptur apikoposterior mit positivem Jobe-Test und Abschwächung des Infraspinatus sowie positive Impingementtests. Im Gegensatz zum Befundbeschrieb der Radiologin betreffend die MRI-Untersuchung vom 2. Oktober 2019 handle es sich bei der sogenannten «Partialruptur» der Infraspinatussehne um eine klassische Ansatz-Footprint-Verletzung nach glenohumeraler Luxation mit Ablösung des ISP-Ansatzes am Footprint und um eine relativ grosse korrespondierende Hill-Sachs-Läsion als Ausdruck und indirekter Beweis der stattgefundenen Luxation. Die Veränderungen seien eindeutige Belege für eine Infraspinatusansatz-Verletzung bei gleichzeitiger Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf apiko-dorsal als eindeutiger Hinweis auf eine stattgefundene Schulterluxation nach ventro-caudal. Eine Hill-Sachs-Läsion und eine Ablösung des Infraspinatus daselbst könne ohne Trauma nicht entstehen. Es handle sich also um ein Unfallereignis oder es müsse sich zumindest anhand der Bilder um ein unfallähnliches Ereignis mit Sehnenverletzung (Ruptur) und Knochenverletzung (Hill-Sachs) gehandelt haben (Urk. 9/32).

3.7 Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung vom 12. Juni 2020 aus, richtig sei, dass eine Hill-Sachs-Läsion vorliege, welche auf eine zu irgendeinem früheren Zeitpunkt stattgehabte Schulterluxation zurückzuführen sei. Im MRT vom 2. Oktober 2019 sehe man in der entsprechenden MRT-Darstellung jedoch keinerlei Hinweise auf ein Knochenmarködem dort, wo man dies bedingt durch eine frische Impaktionsfraktur, was die Hill-Sachs-Läsion letztendlich sei, im Sinne eines Bone bruise, erwarten würde. Bei einer frischen Hill-Sachs-Läsion sei durch die Verletzung immer von einem Knochenmarködem nahe der Fraktur auszugehen. Das Fehlen eines solchen weise eindeutig darauf hin, dass es sich um eine viele Monate oder eine jahrelang vorbestehende Hill-Sachs-Läsion handle. Dr. H.___ assoziiere die Veränderungen in der Infraspinatussehne mit einer Luxation, somit müssten auch die Veränderungen in der Infraspinatussehne lange Zeit vor dem hier zu assoziierenden Ereignis vom 10. September 2019 entstanden sein. Die radiologische Beurteilung des Arthro-MRT vom 15. Oktober 2010 sei leider unvollständig. Die Einsichtnahme in die Bilder zeige, dass die Hill-Sachs-Läsion und auch bereits deutliche strukturelle Veränderungen der Infraspinatussehne im Sinne von degenerativen Veränderungen vorgelegen hätten. Die Footprint-Läsion der Infraspinatussehne sei in diesen Bildern nicht eindeutig nachweisbar, obwohl es schon am Footprint deutliche strukturelle Veränderungen gegeben habe. Auffallend sei wiederum, dass im Bereich der bereits damals vorhandenen Hill-Sachs-Läsion kein Knochenmarködem im Sinne eines Bone bruise vorgelegen habe, welche eine kurz zurückliegende vordere Schulterluxation belegen würde. Aus diesen MRT-Bildern sei zu schliessen, dass eine schon längere Zeit vor dem damaligen Ereignis stattgefundene Luxation zu einer Hill-Sachs-Läsion geführt und durchaus auch Veränderungen im Bereich der Infraspinatussehne ausgelöst habe. Somit bleibe er bei seiner Beurteilung, dass es im Kontext mit dem Ereignis vom 10. September 2019 keine Listendiagnose gebe (Urk. 9/37).

3.8 Dr. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, gemäss Aussage von Dr. G.___ hätten bereits im MRI 2010 Veränderungen im Bereich der festgestellten Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf bestanden im Sinne eines Status nach Luxation mit Hill-Sachs-Delle und ISP-Ansatzschaden. Nach genauer Konsultation des zur Verfügung gestellten MRI vom Jahr 2010 stimme diese Feststellung von Dr. G.___. Allerdings seien die Unterschiede und Verschlimmerungen der Befunde im MRI 2019 zum MRI 2010 dermassen gross, dass von einer richtungsweisenden Verschlimmerung gesprochen werden dürfe (Urk. 9/64).

3.9 Im radiologischen Befundbericht vom 28. September 2021 zuhanden der J.___ führte PD Dr. med. A.___, Facharzt Radiologie, aus, die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 15. Juli 2010 zeige eine Ansatztendinopathie der Infraspinatussehne und Zeichen einer beginnenden posterosuperioren Labrumdegeneration. Beide Veränderungen seien als degenerative Veränderungen im Rahmen der ausgeprägten Überkopftätigkeit bei Aussenrotation des Humeruskopfes sehr gut erklärbar. Die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 2. Oktober 2019 zeige eine markante Ruptur der Infraspinatussehne mit eng umschriebenem transmuralem Anteil und relativ ausgedehnter subtotaler Rupturkomponente. Die Sehne sei von Kontrastmittel penetriert und aufgetrieben. Die Verletzung erstrecke sich bis weit entlang des myotendinösen Übergangs nach intramuskulär. Es bestünden umschriebene kleinzystische Veränderungen am direkten Sehnenansatz der Infraspinatussehne betreffend das Knochenmark des Humeruskopfes und ein relativ ausgedehntes und diffuses umgebendes Knochenmarksödem sowie eine moderate posteriore Labrumspitzenläsion.

Bei der Infraspinatussehnenläsion rechts handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine frische akut zugezogene Läsion. Die Sehne sei aufgetrieben und ausgefranst, zwischen die ausgefranste Sehnenstruktur penetriere Kontrastmittel, die Verletzung dehne sich entlang der Sehne und des myotendinösen Übergangs bis nach intramuskulär aus. Eine chronische und vorbestehende Läsion zeige dazu im Gegensatz im allgemeinen glatte Ränder und eine Kaliberverschmälerung. Die muskuläre Begleitverletzung sei nahezu pathognomonisch für das akute Trauma und sie zeige einen direkten Bezug zu der Sehnenverletzung (in continuitatem). Der Muskulus infraspinatus sei nicht atrophiert und zeige keine fettige Dystrophie, so dass keine Zeichen einer chronischen Dysfunktionalität bestünden. Des Weiteren zeige sich ein ausgedehntes Knochenmarksödem im angrenzenden Humeruskopf. Die eng umschriebenen zystischen Veränderungen hätten sich entweder innerhalb der drei Wochen zwischen dem Trauma und der MR-Untersuchung ausgebildet durch diskrete kortikale Läsionen, alternativ könnten sie als degenerative Veränderungen vorbestehend sein. Es handle sich um eine klassische Hill-Sachs-Läsion bei stattgehabter vollständiger Luxation. Wahrscheinlicher sei eine akute und starke Zugbelastung mit Abscherkomponente der Infraspinatussehne oder bzw. sowie eine Kontusion des hinteren Tuberculum majus im Bereich des Sehnenansatzes mit dem posterioren Labrum. Beide Mechanismen erklärten das akute und floride Knochenmarksödem. Die Infraspinatussehne sei im 2019 verletzten Abschnitt tendinopathisch vorverändert (MRI von 2010). Der traumatisch ausgelöste Sehnendefekt 2019 sei auf dem Boden einer degenerativ veränderten Sehne erfolgt. Des Weiteren zeige sich 2019 auch schon eine beginnende posterosuperiore Labrumläsion (Urk. 9/81).

3.10 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer Beurteilung vom 30. September 2021 aus, an der rechten Schulter habe zum Zeitpunkt des Ereignisses am 10. September 2019 ein Vorzustand bestanden, eine Tendinopathie der Infraspinatussehne im Ansatzbereich (Footprint), dies werde auch von PD Dr. A.___ beurteilt. Dies sei mit der Arthro-MR-Untersuchung der rechten Schulter vom 15. Juli 2010 ausgewiesen. Hingegen finde sich gemäss PD Dr. A.___ keine klassische Hill-Sachs-Läsion (Impression des Oberarmkopfes als Zeichen für eine stattgehabte Schulterluxation). Dies passe auch mit der Anamnese zusammen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Schulterluxation dokumentiert worden sei. Gemäss fachradiologischer Beurteilung von PD Dr. A.___ handle es sich bei der mit Arthro-MR Schulter rechts vom 2. Oktober 2019 nachgewiesenen Läsion der ansatznahen Infraspinatussehne um eine frische Läsion. Die Sehne sei aufgerieben und ausgefranst und es zeige sich bildgebend eine markante Verletzung, die sich bis weit entlang des myotendinösen Übergangs nach intramuskulär erstrecke. Zudem sei ein ausgedehntes diffuses Knochenmarködem im Bereich des Humeruskopfes nachweisbar. Wären die Voraussetzungen für den Unfallbegriff erfüllt, würde es sich überwiegend wahrscheinlich um eine richtunggebende Verschlimmerung handeln. Grundsätzlich liege eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f vor. Vorliegend sei die Infraspinatussehne rechts vorbestehend degenerativ verändert. Gleichzeitig sei ein adäquates Trauma dokumentiert mit markanten Begleitverletzungen (Knochenmarködem als Zeichen einer akuten lokalisierten Überlastung sowie eine bedeutende muskuläre Verletzung). Diese Begleitverletzungen wiesen mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine traumatische Läsion hin. Dies sei in diesem Fall der Grund, warum nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Infraspinatussehnenläsion rechts vorwiegend, d.h. mehr als 50 %, auf eine Abnützung zurückzuführen sei, auch wenn eine Abnützung vordokumentiert sei. Die hier bildgebend nachgewiesene Infraspinatussehnenläsion rechts wäre überwiegend wahrscheinlich nicht zu diesem Zeitpunkt aufgetreten/entstanden, wenn die Infraspinatussehne am 10. September 2019 nicht mit 80 kg für 7-10 Sekunden belastet worden wäre. Der Beschwerdeführer habe das Getriebe mit dem rechten ausgestreckten Arm festgehalten, was unter diesen dokumentierten Umständen zu einer unphysiologischen Belastung der Infraspinatussehne in Aussenrotation (ausgestreckter Arm) der Schulter geführt habe. Der Infraspinatus sei massgeblich für die Aussenrotation zuständig. Trotz bildgebend dokumentiertem Vorzustand an der Infraspinatussehne rechts seien einerseits ein adäquates Trauma und andererseits ereigniskausale strukturelle Begleitverletzungen dokumentiert, so dass diese Sehnenläsion nicht vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei (Urk. 9/82).

3.11 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Facharzt Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin Suva, führte in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 14. Dezember 2021 aus, beim Beschwerdeführer stehe eine Läsion der Sehne des Musculus infraspinatus der rechten Schulter zur Diskussion. Im vorliegenden Fall sei sowohl eine am 10. September 2019 auf die rechte obere Extremität einwirkende Kraft aktenkundig als auch ein degenerativer Vorzustand dokumentiert. Im Allgemeinen würden nur solche Kräfte für eine traumatische Sehnenläsion verantwortlich gemacht, die in einer Zug- oder Scherbelastung einer Sehne resultierten. Aufgrund seines anatomischen Verlaufs bewirke der Musculus infraspinatus insbesondere eine Aussenrotation. Um eine verletzungsbegründende Zugbelastung auf dessen Sehne zu erreichen, sei somit eine gewaltsame Innenrotation gegen Widerstand erforderlich. Mit der Beschreibung «reflexartig hat sich der Versicherte mit der linken Hand an der Querachse festgehalten und das Getriebe mit dem beinahe vollständig ausgestreckten rechten Arm festgehalten» sei von einer senkrecht nach unten wirksamen Kraft auszugehen. Diese mit ausgestrecktem Arm aufzufangen, erfordere vordringlich den Einsatz des grossen und kräftigen, das Schultergelenk bedeckenden Musculus deltoideus und des Musculus pectoralis major. Dass ein Festhalten «mit dem rechten ausgestreckten Arm […] zu einer unphysiologischen Belastung der Infraspinatussehne in Aussenrotation (ausgestreckter Arm)» führe, also eine forcierte Innenrotation zur Folge habe, leuchte nicht ein und vermöge nicht zu überzeugen. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenmanschette führe unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. Gemäss Meldung vom 15. Oktober 2019 sei die Arbeit zufolge des genannten Geschehens vom 10. September 2019 nicht ausgesetzt worden. Der sechs Tage später durch Dr. F.___ erhobene Befund «Schulterschmerzen rechts bei Elevation und Abduktion» sei unspezifisch. Der Musculus infraspinatus rotiere den Arm nach aussen. Die im Zeitpunkt der Untersuchung bestehende Fähigkeit, eine Aussenrotation von mindestens 45° zu demonstrieren, sei als innerhalb eines normalen Bewegungsausmasses zu werten. Dass diese über 45° hinaus schmerzhaft sei, aber offenbar doch möglich, könne zwar auf eine Affektion der Infraspinatussehne hinweisen, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine strukturelle Verletzung. Mit den neu aufgelegten medizinischen Unterlagen werde ausdrücklich bestätigt, dass bereits 2010 ein degenerativer Vorzustand gegeben gewesen sei. Es seien neun Jahre vergangen seit den ersten mit dem Kernspintomogramm vom 15. Juli 2010 dokumentierten verschleissbedingten Befunden und damit neun Jahre eines natürlich unvermeidlich progredienten Verlaufs. Die Aussage von PD Dr. A.___, es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine frische, akut zugezogene Läsion, lasse wesentliche weitere klinisch-anamnestische und damit nicht durch das radiologische Fachgebiet abgedeckte Aspekte ausser Betracht. Zusammenfassend sei einem traumatischen Geschehen vom 10. September 2019 unter der Annahme einer möglichen strukturellen Verletzung der Sehne des Musculus infraspinatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein vorwiegender, also über 50 % betragender, Anteil an der Entstehung zuzumessen (Urk. 10 S. 4 ff.).

3.12 PD Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2022 fest, die MRT-Untersuchung vom 2. Oktober 2019 dokumentiere im vorliegenden Fall mehrere objektive und klare Befunde, die die bestehenden Kriterien für eine traumatisch ausgelöste Ruptur erfüllten und in der Summe die Schlussfolgerung einer hochwahrscheinlich durch das Trauma verursachten Ruptur der Infraspinatussehne rechtfertigten. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Kriterien in der Arbeit von Lädermann et al. (Revidierte Unterscheidungskriterien «degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette», Swiss Medical Forum 2019; 19 [1516]: 260-267) fänden sich

- eine fehlende Atrophie des Musculus infraspinatus und keine Fettgewebseinlagerung in den Musculus infraspinatus (Grad 0 nach Goutaillier)

- ein Muskelödem im Musculus infraspinatus, das in direkter Kontinuität zu der Sehnenruptur besteht, sowie Kontrastmittelpenetration in den Muskel hinweisend auf eine begleitende Muskelverletzung Grad IIIa nach Müller-Wohlfahrt

- fehlende Retraktion der Sehne bei transmuraler Ruptur (Stadium I nach Patte)

Weitere richtungsweisende Kriterien, die zum Gesamtbild passten, seien:

- Knochenmarksödem im hinteren Tuberculum majus direkt angrenzend an die Rupturstelle der Sehne

- lineare Risskontur in ap-Ausdehnung mit irregulären Rändern

- Sehnenstumpf (Breite 7 mm) am Tuberculum majus

- Gleiches Sehnenkaliber von knöchernem distalem Sehnenstumpf und proximalem Sehnenstumpf ohne Atrophiezeichen

- keine weiteren Degenerationszeichen in und um das Gelenk

Auf den zusätzlichen Aspekt einer vorbestehenden Tendinopathie (MRT vom 15. Juli 2010) bei traumabedingter Läsion der Infraspinatussehne sei in seinem Befundbericht vom 28. September 2021 hinreichend eingegangen worden (Urk. 15/2).

3.13 Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2022 aus, PD Dr. B.___ beurteile den Ereignis-Mechanismus als nicht geeignet, eine Läsion der Infraspinatussehne zu verursachen. Es habe sich am 10. September 2019 um eine Überkopftätigkeit gehandelt. Ein ausgestreckter Arm in einer Überkopftätigkeit befinde sich in einer physiologischen Aussenrotation. Daraus ergebe sich, dass die Infraspinatussehne während dieses Manövers angespannt gewesen sei. Das 80 kg schwere Gewicht habe von oben als senkrechte Kraft nach unten gedrückt. Diese senkrecht nach unten wirksame Kraft, die mit alleiniger Muskelkraft nicht gehalten werden könne, führe zu einer forcierten passiven Innenrotation im Sinne einer unphysiologischen Belastung der Infraspinatussehne gegen Widerstand; die Infraspinatussehne sei nämlich angespannt gewesen. Zudem seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzlich Scher- und Rotationskräfte wirksam gewesen, da u.a. nur mit der rechten oberen Extremität gehalten worden sei, da sich der Beschwerdeführer reflexartig mit der linken oberen Extremität an der Querachse festgehalten habe. Zusammenfassend fänden sich bei dem vorliegend dokumentierten Sachverhalt sowohl Zug-, Scher- und Rotationskräfte wie eine forcierte passive Belastung in die Innenrotation bei ausgestrecktem rechtem Arm in physiologischer Aussenrotation über Kopf und damit angespannter Infraspinatussehne respektive eine unphysiologische Krafteinwirkung entgegen der Zugkraft der Infraspinatussehne. Bei der im Sachverhalt geschilderten Tätigkeit handle es sich um eine aktive Armtätigkeit. Bei einer aktiven Schulterbewegung träten kaum Translationsbewegungen des Humeruskopfes gegenüber dem Glenoid auf aufgrund der stabilisierenden und zentrierenden Wirkung der Rotatorenmanschette. Erst bei einer abrupten, passiv forcierten Zunahme der Translation komme es zu einer unphysiologischen Belastung der Rotatorenmanschette. Exakt dieser Verletzungsmechanismus sei vorliegend als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Zusätzlich sei vorliegend bei ausgestrecktem rechtem Arm über Kopf eine exzentrische Krafteinwirkung zu berücksichtigen. Je weiter peripher die Kraft auf den Arm einwirke, desto grösser werde die Zugbelastung. Nach dem Hebelarmgesetz könne dabei eine bis zu 30-fache Zunahme der peripher einwirkenden Kraft auf den Rotatorenmanschetten-Ansatz, vorliegend auf die Infraspinatussehne, resultieren. Dr. Z.___ bestätigte ihre Schlussfolgerung ihrer Beurteilung vom 30. September 2021, wonach trotz bildgebend dokumentiertem Vorzustand an der Infraspinatussehne rechts einerseits ein adäquates Trauma und andererseits ereigniskausale strukturelle Begleitverletzungen dokumentiert worden seien, so dass diese Sehnenläsion nicht vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei (Urk. 15/1).

3.14 PD Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 4. Mai 2022 aus, zwar habe er die Erläuterungen von Dr. Z.___ zum Ereignis-Mechanismus bereits mit seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2021 als weder einleuchtend noch überzeugend bewertet, gleichwohl sei die Möglichkeit einer durch das Geschehen vom 10. September 2019 bewirkten strukturellen Verletzung der Infraspinatussehne nicht ausgeschlossen. Tatsächlich liefere dieser Fall vor allem einen beispielhaften Beleg für die von Gessmann und Mitarbeitenden formulierte Kritik, wonach weder der kategorische Ausschluss bestimmter Geschehensabläufe noch die alleinige Definition über ein akutes Ereignis den Zusammenhängen an der Schulter ausreichend gerecht würden; denn die komplexen Zug-, Scher- und Kompressionskräfte, die sich durch unterschiedliche Armstellungen, auftretende Kraftvektoren, exzentrische oder konzentrische Sehnenvorspannung veränderten, seien in der Einzelfallanalyse kaum nachzuvollziehen.

Von PD Dr. A.___ sei bereits am 28. September 2021 angegeben worden, dass «eine ausgedehnte subtotale» Läsion zu beschreiben sei. Dies entspreche aber keiner kompletten Zusammenhangstrennung der Sehne, was somit keinen Einfluss auf die Kraftübertragung und damit die Trophik der anhängenden Muskulatur nehme. Weiter bestehe eine «zum andern eng umschriebene transmurale Komponente». Dieser Befund sei lediglich als kleines Loch in der flächenhaften Rotatorenmanschette zu verstehen, dessen Auswirkung auf die Kraftübertragung als untergeordnet zu bewerten sei. Eine kleine «eng umschriebene» Läsion, wie von PD Dr. A.___ berichtet, lasse also weniger ausgeprägte und später eintretende Veränderungen der Muskeltrophik erwarten und sei als überzeugender Nachweis für eine kurzfristig zuvor eingetretene Zusammenhangstrennung ungeeignet. Die von PD Dr. A.___ als «eindeutig und zweifelsfrei feststellbar» beschriebenen Befunde, welche «in der Befunderhebung keinen subjektiv beeinflussten Spielraum» liessen, seien angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer strukturellen Verletzung gar nicht strittig sei, nicht zu diskutieren. Dass die gefundenen Befunde «nahezu pathognomonisch» seien, also bereits für sich allein genommen hinreichend für diesbezüglich sichere Aussagen, übersteige die Möglichkeiten der verfügbaren Technologie.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die chirurgische Kollegin und der radiologische Kollege zwar einlässlich mit der Frage auseinandersetzten, ob die vorliegenden Informationen auf strukturelle Folgen eines Geschehens vom 10. September 2019 hinwiesen, dass aber der zentrale versicherungsmedizinische Aspekt, welchen (quantitativ) kausalen Beitrag der erlebte Hergang einerseits und ein unstrittig vorbestehender degenerativer Zustand andererseits für den an der rechten Schulter erhobenen Befund liefere, weitestgehend ausser Acht gelassen werde.

Entgegen der Annahme von PD Dr. A.___ ermögliche die Meldung vom 15. Oktober 2019, gemäss der die Arbeit zufolge des angeschuldigten Geschehens vom 10. September 2019 nicht ausgesetzt worden sei, keinen Spielraum in der Auslegung und ebenso sei die Erstbehandlung vom 16. September 2019 unstrittig belegt. Dr. F.___ beschreibe zwar eine «schmerzhafte Aussenrotation nach
45 Grad». Eine mindestens schmerzarm bis -frei mögliche Aussenrotation von 45° spreche aber klar gegen eine relevante strukturelle Zerreissung der Infraspinatussehne sechs Tage zuvor.

An der Beurteilung vom 14. Dezember 2021, dass einem traumatischen Geschehen vom 10. September 2019 unter der Annahme einer möglichen strukturellen Verletzung der Sehne des Musculus infraspinatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein vorwiegender, also über 50 % betragender Anteil an der Entstehung zuzumessen sei, sei auch unter Berücksichtigung der neu aufgelegten Berichte festzuhalten (Urk. 19).

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen hat.

4.2 In der Schadenmeldung vom 15. Oktober 2019 wurde angegeben, beim Ausbau eines Getriebes sei das Getriebe vom Getriebeheber abgerutscht und der Beschwerdeführer habe versucht, das Getriebe mit dem rechten Arm wieder zu positionieren (Urk. 9/1).

Anlässlich der Besprechung vom 24. Juni 2020 präzisierte der Beschwerdeführer die Schadenmeldung: Es habe sich um den Einbau eines Getriebes gehandelt. Er habe mit einem Arbeitskollegen mit Hilfe eines Getriebehebers das einzubauende Getriebe unterhalb des Fahrzeugs positioniert. Der Getriebeheber werde mit einer Hydraulikpumpe nach oben in die richtige Position gebracht. Das Fahrzeug befinde sich während dieser Zeit auf dem Autolift. Das Getriebe werde von zwei Personen von beiden Seiten gestützt, damit es nicht vom Getriebeheber falle. Danach werde das Getriebe mit Hilfe des Hebers in die richtige Position, sprich in die dafür vorgesehene Öffnung, geschoben. Es handle sich hierbei um eine reine Überkopftätigkeit. Diese Tätigkeit werde in der Regel zu zweit ausgeführt. Eine Person sei für die richtige Positionierung des Getriebes verantwortlich und die andere Person müsse das Getriebe mit Kraftanstrengung in die vorgesehene Vorrichtung des Fahrzeugs heben. Sein Arbeitskollege sei für die richtige Positionierung zuständig gewesen. Beim Einbau eines Getriebes müssten die Bolzen des Motors exakt mit den Öffnungen des Getriebes übereinstimmen, sonst könnten die beiden Einzelteile (Motor und Getriebe) nicht zusammengeführt und verschraubt werden. Sobald man das Getriebe richtig in der Öffnung positioniert habe, werde es zuerst auf der Querachse abgestellt. Im Anschluss werde das Getriebe von der zweiten Person mit Muskelkraft in die vorgesehene Öffnung bugsiert. Er sei für das Heben des Getriebes verantwortlich gewesen. Bei gutem Verlauf werde das Getriebe nur kurz (15-20 Sekunden) angehoben und in die richtige Position gebracht, damit man die Einzelteile verschrauben könne. Aus der Erfahrung könne man sagen, dass es gelegentlich vorkomme, dass man die Öffnung nicht beim ersten Versuch treffe. In diesem Fall werde das Getriebe wieder auf den Getriebeheber und der Querachse abgestellt und nach kurzer Pause ein neuer Versuch unternommen. Beim Ereignis vom 10. September 2019 sei das Getriebe nach erfolgreicher Positionierung aus der Fassung gerutscht, sprich die Bolzen des Motors und die Öffnungen des Getriebes hätten nicht vollständig übereingestimmt. Das Getriebe sei aus der Fassung gerutscht und habe nach rechts auf den Werkstattboden zu fallen gedroht. Das Getriebe habe sich nicht vollständig aus der Fassung gelöst, sondern nur aus zwei bis drei Bolzen. Wenn sich das Getriebe vollständig gelöst hätte, wäre es mit alleiniger Muskelkraft nicht möglich gewesen, das schwere Getriebe festzuhalten. Dadurch dass sich das Getriebe nur aus einem Teil der Fassung gelöst habe, habe es gedroht auf die rechte Seite zu kippen. Reflexartig habe er sich mit der linken Hand an der Querachse festgehalten und das Getriebe mit dem beinahe vollständig ausgestreckten rechten Arm festgehalten, um damit einen Sturz zu verhindern. Sein Arbeitskollege, der für die Präzisionsarbeit zuständig gewesen sei, sei ihm sofort zu Hilfe geeilt und habe das Getriebe mit dem Getriebeheber wieder fixiert. Die Gewichtsbelastung des Getriebes habe für ca. sieben bis zehn Sekunden auf seinen rechten Arm eingewirkt bis zur Entlastung durch den Getriebeheber. Die Beschwerdegegnerin klärte ab, dass das Gewicht eines Getriebes vom Modell I.___ mit Schaltgetriebe 80 kg betrage (Urk. 9/38).

4.4 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Ereignis nicht als Unfall, da es an einem auf den Körper einwirkenden ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG mangle (Urk. 2 S. 6).

Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, das Kriterium der Ungewöhnlichkeit sei erfüllt, denn das Ereignis überschreite das im jeweiligen Lebens- oder Arbeitsbereich Alltägliche oder Übliche. Es sei für einen Automechaniker auch kein alltägliches oder übliches und zu erwartendes Ereignis, wenn ein schweres Getriebe noch vor der Montage ohne Befestigung vom Getriebeheber rutsche und zu Boden zu fallen drohe. Hinzu komme ein zusätzliches Element, indem er in einer unkoordinierten Bewegung reflexartig mit dem ausgestreckten Arm das Getriebe festgehalten habe, bis der Getriebeheber wieder habe untergestellt werden können. Aufgrund dieser Programmwidrigkeit sei im vorliegenden Fall ein Unfallereignis zu bejahen (Urk. 1 S. 5).

4.5 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich beim vom Beschwerdeführer geschilderten Bewegungsablauf nichts Ungewöhnliches ereignet hat. Daran ändert rechtsprechungsgemäss auch der Umstand nichts, dass das Festhalten des Getriebes mit dem rechten Arm reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4), da es zu kippen drohte. Etwas Ungewöhnliches lässt sich auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher für das Verhindern des Kippens des Getriebes erforderlich war. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3 mit weiteren Hinweisen), was auf den zu beurteilenden Fall nicht zutrifft, da das Getriebe unbestrittenermassen 80 kg wog. Zudem hat es sich nicht vollständig aus der Fassung gelöst und ist noch etwas angestanden, so dass keineswegs das gesamte Gewicht auf dem Arm des Beschwerdeführers lastete. Es sind auch keine besonderen sinnfälligen Umstände ( wie z.B. Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes) ersichtlich, die zum Kraftaufwand hinzugetreten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Ausserdem ist das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dann erfüllt, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b), was vorliegend ebenfalls nicht zutrifft. Beim Einbau eines Getriebes handelt es sich für einen Automechaniker um etwas Alltägliches und Übliches. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wird das Getriebe kurz (15-20 Sekunden) angehoben und in die richtige Position gebracht. Dabei handelt es sich um eine Präzisionsarbeit und es kommt offenbar gelegentlich vor, dass man die Öffnung nicht beim ersten Versuch trifft (vgl. vorne E. 4.2). Für den Beschwerdeführer war die vorliegende Gewichtsbelastung im Hinblick auf seine Konstitution und seine berufliche Gewöhnung nicht ausserordentlich. Wie bereits erwähnt, hat sich das Getriebe gemäss seiner Schilderung zudem nicht vollständig aus der Fassung gelöst, sondern nur aus zwei bis drei Bolzen (vgl. vorne E. 4.2). Dass er beschwerdeweise vorbringt, das Getriebe sei keineswegs schon teilweise mit Bolzen befestigt gewesen (Urk. 1 S. 5) - womit er seiner ursprünglichen Darstellung widerspricht - erscheint wenig glaubhaft. Dies auch angesichts dessen, dass er selbst darauf hinwies, dass es unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre, das Getriebe festzuhalten (vgl. oben E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Aussendienstrapport vom 24. Juni 2020 (Urk. 9/38) nie gegenlesen können (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 8 S. 3) -, dass der Aussendienstrapport vom 24. Juni 2020 dem Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva am 16. Juli 2020 zugestellt wurde und dieser den Beschwerdeführer darüber informierte und ihm die Unterlagen weiterleitete (Urk. 9/45 und Urk. 9/46). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Besprechung vom 24. Juni 2020 das Protokoll gegenlesen und gegebenenfalls Korrekturen anbringen oder danach jederzeit bei der Suva Einsicht nehmen können. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung anlässlich der Besprechung vom 24. Juni 2020 (Urk. 9/38) in Ergänzung zur Unfallmeldung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 9/1) abgestellt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, gemäss der Beurteilung von Dr. Z.___ entspreche das Verletzungsbild dem geschilderten Unfallmechanismus (Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.6 Nach dem Gesagten fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Das Ereignis vom 10. September 2019 erfüllt daher den rechtlichen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht. Zu prüfen bleibt deshalb eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG.

5.

5.1 Dass es sich bei der diagnostizierten Läsion der Infraspinatussehne um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG handelt, ist unbestritten und aufgrund der diesbezüglich grossmehrheitlich übereinstimmenden Aktenlage ausgewiesen. Ob allerdings die Läsion der Infraspinatussehne im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, womit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen wäre (vorne E. 1.3), lässt sich aufgrund widersprechender ärztlicher Beurteilungen gestützt auf die Aktenlage nicht eindeutig beantworten.

Während PD Dr. B.___ zunächst davon ausging, dass die Verletzung der Infraspinatussehne vom geschilderten Bewegungsablauf her überhaupt nicht auf das Ereignis vom 10. September 2019 zurückgeführt werden könne (E. 3.11), gab er am 4. Mai 2022 (E. 3.14) an, dass eine durch das Ereignis bewirkte strukturelle Verletzung nicht ausgeschlossen werden könne. Er wies aber darauf hin, dass nebst dem Radiologie-Befund auch der unstrittig vorbestehende degenerative Zustand und der erlebte Hergang in die Beurteilung einbezogen werden müssten. Die Arbeit sei nach dem besagten Geschehen nicht ausgesetzt worden. In der sechs Tage danach stattgefundenen Konsultation sei lediglich eine schmerzhafte Aussenrotation nach 45° beschrieben worden, was gegen eine relevante strukturelle Zerreissung der Infraspinatussehne anlässlich des genannten Ereignisses spreche. PD Dr. B.___ führte an, dass einem traumatischen Geschehen am 10. September 2019 kein vorwiegender, also über 50 % betragender Anteil an der Entstehung zuzumessen sei, und ging damit implizit von einer vorwiegend degenerativen Entstehung der Sehnenverletzung aus.

Demgegenüber wies Dr. H.___ darauf hin, dass die Unterschiede und Verschlimmerungen im Befund von 2019 im Vergleich zur Bildgebung von 2010 dermassen gross seien, dass von einer richtungsweisenden Verschlimmerung gesprochen werden müsse (E. 3.8). PD Dr. A.___ gab mit Verweis auf die Literatur an, dass auch unter Berücksichtigung der vorbestehenden Tendinopathie objektive und klare Befunde für eine traumatisch ausgelöste Ruptur vorlägen (E. 3.1 und auch E. 3.9). Dr. Z.___ führte gestützt auf die bildgebend nachgewiesenen muskulären Begleitverletzungen aus, dass die Infraspinatussehnenläsion ohne das Ereignis am 10. September 2019 nicht entstanden wäre und nicht zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückgeführt werden könne, auch wenn eine Abnützung dokumentiert sei (E. 3.10). Am 26. Januar 2022 (E. 3.13) stellte sie erneut anhand der am Ereignis-Mechanismus wirkenden Kräfte dar, dass es zu einer forcierten passiven Innenrotation gekommen sei, und betonte, dass die Sehnenverletzung nicht vorwiegend degenerativ bedingt sein könne.

5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Da die ausführlich begründeten Einschätzungen von Dr. Z.___, PD Dr. A.___ und Dr. H.___ der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes PD Dr. B.___ ganz und gar entgegenstehen, hätte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Streitfrage nicht ohne Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens entscheiden dürfen. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinn gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

6. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über ihre entsprechende Leistungspflicht neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Leicht