Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00205

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 30. Juni 2023

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1975, arbeitete als Gymnasiallehrerin beim Kanton Zürich und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) unfallversichert, als sie am 27. September 2013 als Beifahrerin auf der Autobahn einen Autounfall erlitt (Urk. 10/A1). Die Erstversorgung fand im Spital Y.___ statt, wo Halswirbelfrakturen, Brustwirbelfrakturen, eine Sternumfissur, eine distale Unterarmfraktur links sowie Weichteilverletzungen am rechten Beckenkamm festgestellt wurden (Urk. 10/M1). Am 4. Oktober 2013 wurde sie ins Universitätsspital Z.___ verlegt. Am 6. Oktober 2013 wurden eine Open Reduction and Internal Fixation (ORIF) des distalen Radius sowie die geschlossene Reposition der distalen Ulna vorgenommen. Im Übrigen fand bis am 11. Oktober 2013 eine konservative Behandlung statt (Urk. 10/M8). Anschliessend befand sich die Versicherte vom 11. Oktober bis 5. Dezember 2013 zur Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ (Urk. 10/M12). Per 8. Februar 2014 übernahm sie wieder 8.5 Lektionen pro Woche, wobei ihr Normalpensum 13 Lektionen betrug (Urk. 10/A49). Am 24. Februar 2014 konnte sie ihr Pensum auf 10 Lektionen steigern (Urk. 10/A63) und Mitte April 2014 wieder auf den ursprünglichen Umfang ausdehnen (Urk. 10/A73).

Bei noch vorhandenen Restbeschwerden wurde am 11. Januar 2017 eine Begutachtung zur Beurteilung der Leistungspflicht beim Zentrum B.___ in Auftrag gegeben (Urk. 10/A141). Das Gutachten wurde am 7. Juni 2017 erstattet (Urk. 10/M55).

Die bis dahin erbrachten Heilbehandlungskosten stellte die AXA mit Verfügung vom 15. November 2017 per 22. Februar 2017 und die Taggeldleistungen per 16. April 2014 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/A174). Die von der Versicherten am 18. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/A175) samt Einspracheergänzungen vom 28. November 2019 (Urk. 10/A193) und 12. Dezember 2019 (Urk. 10/A197) wurde nach Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen durch die AXA mit Entscheid vom 17. September 2021 abgewiesen (Urk. 2).

2. Die Versicherte erhob am 19. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesamten gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Unfallversicherung für das Ereignis vom 27. September 2013 zuzusprechen. Es seien ihr insbesondere die Heilbehandlungen und das Taggeld bis zum Fallabschluss zu gewähren. Es sei ihr nach dem Fallabschluss eine im Umfang noch zu bestimmende Invalidenrente der Unfallversicherung und eine im Umfang noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 13. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Am 22. August 2022 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein (Urk. 22), welche der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 25. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE   134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1) .

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten vom 7. Juni 2017 und die Ergänzung vom 23. Oktober 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin sowie für sämtliche infrage kommenden Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig sei (S. 19). Auch wenn keine mündliche Konsensbesprechung zwischen den verschiedenen Gutachtern stattgefunden habe, so seien doch sämtliche beteiligten Ärzte mit dem fertigen Gutachten und den Antworten zu den Fragen einverstanden gewesen (S. 20). Im Gutachten sei unter Beantwortung der somatischen Fragen ausgeführt worden, dass die weiteren Beschwerden im Bereich des Nackens und des Rückens nicht unfallbedingt seien, da sie nicht auf morphologische oder unfallbedingte Veränderungen zurückgeführt werden könnten. Bezüglich der anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Frakturen der Halswirbelsäule, BWK 1-4-Deckplattenimpressionsfraktur sowie Sternumfissur sei ausserdem festgehalten worden, die ehemaligen HWS-Frakturen könnten nicht mehr dargestellt werden, die noch erkennbaren Deckplatteneinbrüche der Wirbelkörper Th2, Th3 und Th4 erklärten die Beschwerden nicht und die Diskusprotrusion C5/6 sei nicht unfallbedingt und erkläre aufgrund der fehlenden Neurokompression die Beschwerden nicht. Der Orthopäde erachte die chronischen Nackenschmerzen als zervikogen, welche aber hauptsächlich auf eine unfallunabhängige Muskeldysbalance zurückzuführen seien (S. 21). Die Psychiaterin habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei, diagnostiziert (S. 22). Die neuropsychologische Untersuchung habe keine kognitive Störung und kein Aggravationsverhalten gezeigt (S. 23). Der zusätzliche Bericht der behandelnden Psychiaterin vermöge an den Schlussfolgerungen im Gutachten nichts zu ändern (S. 24).

Die in den ergänzenden medizinischen Abklärungen eingehend diskutierte Diskushernie C5/C6 sei bereits im Gutachten des B.___ erwähnt worden. Die in den ergänzenden medizinischen Abklärungen hierzu festgehaltenen Vorbringen würden die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des G utachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Betreffend eine Dezentrierung des Dens axis äussere sich das Gutachten des B.___ nur dahingehend, dass keine ligamentäre Instabilität der HWS aufgrund der erlittenen Verletzungen vorliege oder ligamentär die HWS seit dem Unfall stabil sei (S. 30). Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. September 2013 und den Befunden im atlantodentalen Gelenk und den Facettengelenken C1/C2 sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 32). Da bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an das Unfallereignis keine typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma oder einer adäquaten Verletzung vorgelegen hätten, ständen die psychischen Beeinträchtigungen wegen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund. Damit sei betreffend die Adäquanz die Psycho-Praxis anwendbar (S. 35). Selbst wenn die Auffahrkollision als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren wäre, so wäre von den durch die Rechtsprechung definierten Kriterien allenfalls jenes der körperlichen Dauerschmerzen zu diskutieren. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile unter einer chronischen Schmerzstörung (psychisch) leide, könne aber wohl auch dieses Kriterium nicht als erfüllt gelten. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (S. 36).

2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide weiterhin an unfallbedingten Beschwerden, welche ihre Berufstätigkeit einschränkten und sich auf ihren Alltag erheblich auswirkten (S. 6). Mit den ungenügenden medizinischen Abklärungen, insbesondere dem B.___-Gutachten, könne die Unfallversicherung den Beweis des Wegfalls der Kausalität nicht erbringen (S. 6-7). Dr. C.___ habe organische Verletzungen erkannt, welche unfallbedingt seien und bis heute persistierten. Er habe insbesondere eine unfallbedingte, fortbestehende Dezentrierung des Dens axis gegenüber dem vorderen Atlasbogen sowie eine Subluxationsstellung C1 gegenüber C2 in den lateralen Facettengelenken diagnostiziert, wobei letztere in den bisherigen Arztberichten nicht dokumentiert seien, insbesondere im Gutachten des B.___ (S. 7). Nichttraumatische Ursachen einer C1/C2 Instabilität seien rein theoretisch möglich, aber völlig unrealistisch in diesem Fall. Es fänden sich diverse radiologische Befunde, welche sich im Gesamtbild zu einer posttraumatischen Defektsituation zusammenfügen würden. Das schwere HWS-Trauma der Beschwerdeführerin habe sich genau in der umstrittenen anatomischen Region abgespielt und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die bestehende C1/C2-Rotationsinstabilität ursächlich. Grundsätzlich seien atlantoaxiale Rotationsinstabilitäten häufig mit klinischen Beschwerden assoziiert (S. 10). Nach Vorliegen dieser Befunde habe die Beschwerdeführerin eine Einschätzung des Instituts D.___ eingeholt (S. 12). Demnach sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Gymnasiallehrerin (unfallbedingt) eingeschränkt, das zumutbare Pensum liege bei 80 %. Das B.___-Gutachten basiere auf einer nicht-verwertbaren Bildgebung und sei deshalb nicht beweistauglich. Zudem weise es einen weiteren Mangel auf: Die neuropsychologische Untersuchung im Februar 2017 sei durch Frau E.___ durchgeführt worden. Einen Nachweis, dass Frau E.___ zum Gutachtenszeitpunkt über einen anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie verfüge, habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht (S. 13 - 14).

Insgesamt lägen organische Unfallfolgen vor, vorsorglich werde dennoch die im Einspracheentscheid vorgenommene Adäquanzprüfung bestritten. Es handle sich um einen schweren Unfall, allenfalls um einen mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen mit besonderer Eindrücklichkeit. Die erlittenen Verletzungen seien schwer gewesen. Es habe eine ungewöhnlich lange, spezifische ärztliche Behandlung stattgefunden. Auch lägen erhebliche Beschwerden ab dem Unfalldatum vor. Schliesslich bestehe eine erhebliche unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin nicht habe überwinden können (S. 15).

2.3 Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus (Urk. 9), dass eine Änderung betreffend die Mindestanforderungen an neuropsychologische Gutachter ab dem 1. Juli 2017 Geltung habe und davor keine Wirkung entfalten habe (S. 8). Eine mögliche Dezentrierung des Dens axis habe in den bisherigen Behandlungen nie im Raum gestanden und sei erst durch Dr. C.___ behauptet worden (S. 9). Wie durch Dr. F.___ wiederholt hervorgehoben, lasse sich die behauptete Dezentrierung des Dens axis trotz standardisierter Verfahren nicht immer gleich reproduzieren (S. 11). Ausserdem sei Dr. C.___ der Meinung, eine Strukturläsion in der ligamentär komplexen Region auf Höhe des Dens axis als Folge des Ereignisses vom 27. September 2013 habe nur möglicherweise stattgefunden und die von ihr konkret behauptete Verletzung des Ligamentums transversum führe in der Regel zu einer Instabilität in der ap-Richtung, welche sich vorliegend aber nicht dokumentieren lasse (S. 11-12). Die durch die Beschwerdeführerin behaupteten neuen oder zusätzlichen organischen Befunde liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen (S. 12).

2.4 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin weiter vor (Urk. 17), dass die Diskushernie C5/C6 bereits auf der Bildgebung vom 30. September 2013 sichtbar gewesen sei (S. 3). Die Dezentrierung des Dens sei wiederholt dokumentiert und reproduzierbar und auch von Dr. G.___ bestätigt worden. Es gebe falsch negative Befunde in der konventionellen Radiologie aus Projektionsgründen (S. 3). Im vorliegenden Fall sei das rechtsseitige Ligamentum alarium weg. Die Schlussfolgerung des Nichtradiologen Dr. F.___ sei nicht belastbar (S. 4).

2.5 Die Beschwerdegegnerin ergänzte (Urk. 22), dass der Unfall zu bleibenden organisch-bildgebend nachweisbaren Veränderungen am Skelett und den umgebenden Strukturen geführt habe, sei gerade strittig und nicht bewiesen. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass solche hätten nachgewiesen werden können, wäre damit keineswegs belegt, dass die fachärztlich beschriebene Symptomatik (persistierende und belastungsunabhängige Schmerzen an der Halswirbelsäule mit starken muskulären Verspannungen) darauf zurückzuführen sei oder dass diese eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 2).

3.

3.1 Dr. med. H.___, Klinikdirektor, Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, vom Universitätsspital Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, führten in ihrem Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013 (Urk. 10/M8) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Distale Unterarmfraktur distal links

- HWK 2 Fraktur nach Effendi Typ I, HWK 3 & 7 undislozierte Fraktur der hinteren Bogen, Deckplattenimpressionsfraktur 1.-4. BWK, Weichteilverletzungen Beckenkamm rechts

- Sternumfissur

- Schwindel

- Depression

- Restlessleg Syndrom

- Chronische Anämie

Sie führten aus, es sei am 4. Oktober 2013 eine Zuweisung der Beschwerdeführerin von Y.___ nach Z.___ zur weiteren Behandlung und Regionalisierung erfolgt. Sie habe berichtet, am 27. September 2013 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden zu sein (S. 1). Nach Übernahme sei die komplikationslose operative Versorgung obengenannter Fraktur erfolgt. Es sei eine intensive physiotherapeutische Beübung des linken Armes erfolgt. Bezüglich der Frakturen der Halswirbelsäule werde das Tragen des weichen Kragens für 6 Wochen, bezüglich der Frakturen der Brustwirbelsäule werde eine achsengerechte Mobilisation ohne Vor- und Seitenneigung für 6 Wochen empfohlen (S. 2).

3.2 Dr. med. K.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. L.___, stellvertretender medizinischer Leiter, von der Rehaklinik A.___, hielten im Austrittsbericht vom 29. November 2013 (Urk. 10/M12) fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2013 bis 5. Dezember 2013 gedauert habe. Bei Austritt hätten eine verminderte HWS- und BWS-Belastbarkeit, rückläufige Schwindelsensationen, Funktionseinschränkung im linken Handgelenk und ein verminderter Faustschluss links bestanden (S. 1). Die neuropsychologische Abklärung habe unspezifische, minimale kognitive Einbussen im Bereich des komplexen Arbeitsgedächtnisses, am ehesten im Rahmen der chronischen Schmerzen, ergeben (S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin sei psychotherapeutisch mitbetreut worden (S. 3).

3.3

3.3.1 Am 7., 8., 16., 17. und 22. Februar 2017 fand eine polydisziplinäre Begutachtung bei der medizinischen Begutachtungsstelle B.___ in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie statt, welche Expertise am 7. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 10/M55). In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell an Rückenschmerzen im Schulter- und Nackenbereich, Schmerzen im LWS-Bereich und Spannungskopfschmerzen leide. Ausserdem sei sie permanent müde (S. 87). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Lehrerin sowie für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule (nicht vornübergebeugt stehen, keine repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf, ohne Überkopfarbeiten), ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg zu 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer, chirurgisch-internistischer und psychiatrischer Sicht sei sie für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 90). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Lehrerin sei sie seit der aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig (S. 91).

Aus orthopädischer Sicht seien die Handgelenksbeschwerden links auf die osteosynthetisch versorgte distale Radiusfraktur zurückzuführen und ständen in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Die weiteren Beschwerden im Bereich des Nackens und des Rückens seien nicht unfallbedingt. Die geklagten Beschwerden könnten nicht auf morphologische oder unfallbedingte Veränderungen zurückgeführt werden. Die ehemaligen HWS-Frakturen könnten nicht mehr dargestellt werden, die noch erkennbaren Deckplatteneinbrüche der Wirbelkörper Th2, Th3 und Th4 erklärten die Beschwerden nicht. Die Diskusprotrusion C5/C6 sei nicht unfallbedingt und erkläre aufgrund der fehlenden Neurokompression die Beschwerden nicht. Ligamentär sei die HWS seit dem Unfall stabil. Bezüglich der Migräne sei ein natürlicher Kausalzusammenhang lediglich möglich (S. 93). Aufgrund der chronischen Schmerzen sei eine multimodale Schmerztherapie sinnvoll. Diese führe aber nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (S. 96). Das Unfallereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als massgebende Ursache für die vorliegende psychische Problematik zu betrachten (S. 99). Es bestehe kein Integritätsschaden (S. 103).

3.3.2 Dr. med. M.___, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH für Chirurgie, führte in seinem Teilgutachten (Urk. 10/M55 S. 39-48) aus, dass aus rein unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht die subjektiv geschilderten Beschwerden den morphologischen oder unfallbedingten Veränderungen nicht zugeordnet werden könnten (S. 46). Die durchgeführten radiologischen Untersuchungen, einschliesslich die durchgeführte Kernspintomographie der HWS/BWS nativ vom 22. Januar 2016 im MRI-Institut der Klinik N.___, zeigten in der Beurteilung alte Kompressionsfrakturen mit leichtem Deckplatteneinbruch der Wirbelkörper Th2, Th3 und Th4 sowie eine kleinste, flache dorsomediane Bandscheibenprotrusion C5/C6; kein Nachweis einer Neurokompression. Die ehemaligen, nicht dislozierten HWS-Frakturen kämen nicht pathologisch zur Darstellung. Die Bandscheibe C5/C6 zeige eine kleinste, flache dorsomediane Protrusion und Vorwölbung, welches das Myelon nicht tangiere. Insoweit liege auch keine ligamentäre Instabilität der Halswirbelsäule aufgrund der erlittenen Verletzungen vor. Die kleine Bandscheibenprotrusion erreiche kernspintomographisch nicht das Myelon, so dass eine etwaige Kompression zentralnervöser Strukturen nicht vorhanden sei (S. 47). In der angestammten Tätigkeit als Lehrerin sei die Beschwerdeführerin aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht annähernd 100 % arbeitsfähig. Dabei entspreche diese Tätigkeit auch gleichzeitig einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % für eine angepasste Tätigkeit (S. 47). Die jetzt noch vorhandenen muskuloskelettalen Beschwerden seien hauptsächlich auf Muskeldysbalancen zurückzuführen (S. 48).

3.3.3 Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 10/M55 S. 48-55) von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie FMH, wurde ausgeführt, dass kein Kopfanprall stattgefunden habe. Ein Schädelhirntrauma sei zudem unfallnah in der weiteren Aktenlage nicht erwähnt worden. In der aktuellen neurologischen Untersuchung habe ein Normalbefund festgestellt werden können und es bestünden keine Hinweise auf Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems (S. 54). Die Schmerzen der HWS liessen sich aus streng neurologischer Sicht nicht erklären; obwohl unzweifelhaft ein schweres Trauma der Halswirbelsäule vorgelegen habe, sei es nicht zu einer Schädigung nervaler Strukturen gekommen (S. 54-55). Nach Empfinden der Beschwerdeführerin sei es durch den Unfall zu einer Verstärkung der Migräneattacken gekommen. Die von ihr angegebene Attackenfrequenz (alle 3-4 Monate) beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Die für die Beschwerdeführerin quälende Erschöpfung lasse sich aus neurologischer Sicht nicht erklären; sie sei in ihrem Beruf als Lehrerin und für sämtliche infrage kommenden Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 55).

3.3.4 Dr. sc. hum. dipl. psych. E.___ führte in ihrem neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 10/M55 S. 55-61) aus, dass die Überprüfung der Lern- und Gedächtnisfunktionen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Befunde ergeben habe (S. 59). Es liege keine neuropsychologische Funktionseinschränkung vor. Die subjektiv geschilderte Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung nicht objektiviert werden können (S. 61).

3.3.5 Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führten im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/M55 S. 61-83) aus, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich alle paar Monate zu ihrer Psychiaterin gehe. Es finde keine regelmässige psychiatrisch-therapeutische Behandlung statt (S. 71). Es sei einzig die Durchhaltefähigkeit leicht beeinträchtigt. Die neuropsychologische Untersuchung zeige keine kognitive Störung und kein Aggravationsverhalten. Aufgrund der angegebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei aus somatischer Sicht eine somatoforme Störung zu diskutieren (S. 79). Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) vor, diese sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78).

3.4 Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 29. März 2018 zum polydisziplinären Gutachten aus (Urk. 10/A178), dass die Beschwerdeführerin, die Germanistik studiert und doktoriert habe, einen derart tiefen IQ von 95 habe, könne nur mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang gebracht werden. Sie müsse ein Schleudertrauma erlitten haben, welches sich im Stammhirnbereich auswirke und auf die ganze Leistungsfähigkeit einen wesentlichen Einfluss habe (S. 2). Für einfache Arbeiten habe dieser Befund vielleicht keinen Krankheitswert, aber für ihren Beruf, eine anspruchsvolle Arbeit als Gymnasiallehrerin, sei dies eine kognitive Einschränkung und müsse als Krankheit angesehen werden (S. 3). Aus ihrer Sicht seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Dies erkläre aber nicht das ganze dysfunktionale Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich bei den persistierenden Symptomen wie diffuse Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen, Reizbarkeit und leichte depressive Symptome um die typischen Folgen einer Kontusion im Frontalhirnbereich sowie einer HWS-Distorsionsverletzung mit Hirnstammschädigung (S. 4). Die Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf dürfe nicht höher als 60 % eingeschätzt werden (S. 6).

3.5 PD Dr. med. C.___, Radiologe FMH, führte in seinem radiologischen Bericht vom 4. November 2019 (Urk. 10/M61) unter anderem aus, dass die Computertomographie vom 27. September 2013 eine Dezentrierung des Dens axis gegenüber der Massae laterales und dem vorderen Bogen des C1 zeige (S. 2). In der MRT-Untersuchung der HWS und oberen BWS vom 30. September 2013 finde sich eine Bestätigung der Dezentrierung des Dens axis mit Verdacht auf Ruptur des Ligamentum transversum rechtsseitig sowie des rechtsseitigen Ligamentum longitudinale posterius, angrenzend an die Ruptur des Ligamentum transversum. Zudem zeige sich eine frisch imponierend und somit traumatisch ausgelöste Diskushernie auf der Höhe C5/6, medial bis mediolateral linksbetont, ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression. Bei der konventionellen Übersichtsaufnahme der HWS vom 21. November 2013 könne die Stellung des Dens axis aufgrund der Überlagerung der Zähne in der AP-Projektion nicht beurteilt werden (S. 3). Die konventionelle Übersichtsaufnahme der HWS vom 16. Januar 2014 bestätige die Dezentrierung des Dens axis gegenüber den lateralen Atlasbögen. Die MRT-Untersuchung der HWS und BWS vom 22. Januar 2016 zeige eine Persistenz der Dezentrierung des Dens axis gegenüber dem C1. Auch bestehe der Verdacht auf eine linksseitige Subluxationsfehlstellung im Facettengelenk C1/2. In der konventionellen Übersichtsaufnahme vom 7. Februar 2017 könne die Stellung des Dens axis nicht beurteilt werden, da eine markante Überlagerung der Atlantodentalregion durch die Zähne vorliege (S. 4). Insgesamt fänden sich bleibende strukturelle Läsionen, die zervikobrachiale Beschwerden verursachen könnten. Die C1/C2 Fehlstellung sei in den vorliegenden Arztberichten bis dato nicht dokumentiert. Eine klinische Einschätzung der vorliegenden Beschwerden in Korrelation zu dieser strukturellen Läsion sollte fachärztlich vorgenommen werden (S. 5).

3.6 Dr. med. G.___, Facharzt Radiologie, bestätigte im Bericht vom 20. Januar 2020 (Urk. 10/M62) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass auf den Unfallbildern eindeutig eine Dezentrierung des Dens gegenüber dem Axis vorliege. Allerdings zeige die konventionelle Aufnahme zwei Jahre später in Neutralstellung eine normale Zentrierung des Dens im ap-Strahlengang, bei seitlicher Kopfneigung eine leichte Dezentrierung jeweils gegen die Neigungsrichtung des Kopfes. Die Frage, ob es sich hierbei um eine posttraumatische, residuelle laterale Densinstabilität handle oder um eine physiologische, leichte laterale Instabilität, bleibe aufgrund der radiologischen Befunde offen (S. 1). Bezüglich Anulus fibrosus Riss müsse offengelassen werden, ob dieser traumatisch oder degenerativ entstanden sei (S. 2).

3.7 Aus der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 22. Juli 2020 (Urk. 10/M63) geht hervor, dass dieser die beschriebene Dezentrierung des Dens axis bestätigen konnte. Eine Ruptur des Ligamentum transversum atlantis sei aufgrund der Bildgebung nicht als gesichert anzunehmen, wobei sie auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S. 13). Nach Durchsicht der Bildgebung zeige sich ein kleines, nach links ausladendes Bulging der Bandscheibe C5/C6 mit Anulus fibrosus-Riss. Unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus könne der Möglichkeit einer traumatischen Ursache nicht widersprochen werden. Andererseits sei ein degenerativer Prozess im Sinne eines Vorzustandes ebenso möglich (S. 14). Die Aufnahmen der HWS vom 26. Mai 2015 hätten Dr. C.___ nicht zur Verfügung gestanden. Diese zeigten aber eine ideale Zentrierung des Dens und kein Offset der Facetten und somit keinerlei Hinweise für eine Subluxation (S. 15). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. September 2013 und der Subluxationsstellung im atlantodentalen Gelenk und den Facettengelenken C1/C2 und der residuellen Diskushernie C5/C6 mit Anulus fibrosus-Riss sei möglich, aber aufgrund ebenso möglicher anderer Ursachen nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 18).

3.8 Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung vom 5. November 2020 (Urk. 10/M64) aus, dass eine nichttraumatische Ursache einer C1/C2 Instabilität rein theoretisch möglich, jedoch im vorliegenden Casus völlig unrealistisch sei. Es fänden sich somit zahlreiche und diverse radiologische Befunde, die zum Teil subtil und einzeln gesehen diskutabel seien, sich jedoch zweifelsfrei zum Gesamtbild einer posttraumatischen Defektsituation zusammenfügten. Das schwere HWS-Trauma der Beschwerdeführerin habe sich unter anderem exakt in der umstrittenen Region abgespielt und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die bestehende C1/C2 Rotationsinstabilität ursächlich (S. 4).

3.9 Dr. F.___ führte diesbezüglich aus (Urk. 10/M67), dass das Ereignis vom 27. September 2013 die Ursache oder eine Teilursache der vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden sei. Die Befundlage lasse dies nicht vollständig ausschliessen. Es bestehe andererseits keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis die Ursache oder Teilursache der vorhandenen Beschwerden sei. die Befundlage sei als Ganzes nicht eindeutig und deshalb verschiedenartig interpretierbar (S. 6).

3.10 In der arbeitsmedizinischen Beurteilung von Dr. S.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom Institut D.___ vom 29. Juni 2021 (Urk. 3/7) wurde ausgeführt, dass das Gespräch am 19. Juni 2020 stattgefunden habe. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu maximal 80 % arbeitsfähig (S. 3). In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe weiterhin eine Indikation für physikalische Therapie (S. 4).

4.

4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 22. Februar 2017 (Heilbehandlung, Taggeldleistungen per 16. April 2014) eingestellt hat, beziehungsweise, ob die danach weiterhin bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 13. September 2013 zurückzuführen sind. Vorab ist dafür die Frage zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt erfolgte, ob mithin zu diesem Zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch möglich war (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass gestützt auf die Beurteilung des D.___ sie nach wie vor an unfallkausalen, behandlungsbedürftigen Beschwerden leide, weswegen Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld bestehe (Urk. 1 S. 15).


4.2

4.2.1 Was vorab die Einstellung der Taggeldleistungen per 16. April 2014 anbelangt, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Teilzeitpensum von vor dem Unfall per Mitte April 2014 wieder aufnehmen konnte (Urk. 10/A73). Da der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet wird (vgl. BGE 135 V 287), ist nicht zu beanstanden, dass die Taggeldzahlung mit Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das Pensum vor dem Unfall von 13 Stunden pro Woche (Urk. 10/A49) am 14. April 2014 von der Beschwerdegegnerin eingestellt wurde.

4.2.2 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per Februar 2017 befand sich die Beschwerdeführerin lediglich noch in physiotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 10/M53). Rechtsprechungsgemäss genügt es nicht, wenn Versicherte von weiterer Physiotherapie profitieren können, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2). Auch ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Insofern ist der Fallabschluss per 22. Februar 2017 nicht zu beanstanden. Dass Dr. S.___ von einer weiteren Indikation für eine physikalische Therapie ausging (vgl. Urk. 3/7/4), ändert daran somit nichts.

4.3 Bei der Beschwerdeführerin lagen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses gemäss Aktenlage diffuse, nicht objektivierbare Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Flashbacks sowie Nacken- und Rückenschmerzen vor (vgl. Urk. 10/M55 S. 41-42). In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob objektivierbare Befunde vorliegen und ob diese auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

5.

5.1

5.1.1 Unbestrittenermassen liegt bei der Beschwerdeführerin eine Bandscheibenprotrusion C5/C6 ohne Nachweis einer Neurokompression vor (Urk. 10/M55/47) respektive eine Diskushernie C5/C6 mit Anulus fibrosus-Riss (Urk. 10/M61/5), welches so auch vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F.___, betätigt wurde (Urk. 10/M63/14). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Dasselbe gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses sind. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2021 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

5.1.2 Vorliegend erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls zwar mehrere Wirbelkörperfrakturen (vgl. Urk. 10/M55/39), was für eine erhebliche Krafteinwirkung spricht. Dass die Symptome der Diskushernie unverzüglich aufgetreten sind, geht aus den medizinischen Unterlagen nicht hervor (vgl. Urk. 10/M16). Wie Dr. F.___ nachvollziehbar ausführte, findet sich der Anulus fibrosus Riss exakt an der Prädilektionsstelle, nämlich am Segment C5/C6, welches besonders häufig und schon bei jungen Menschen frühzeitig zu sichtbaren degenerativen Veränderungen führt. Zusammenfassend führte er aus, dass unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus der Möglichkeit einer traumatischen Ursache nicht widersprochen werden kann, andererseits ist ein degenerativer Zustand im Sinne eines Vorzustandes aber ebenfalls möglich (Urk. 10/M63/14). Auch Dr. G.___ konnte nicht beurteilen, ob die Diskushernie degenerativ oder traumatisch entstanden ist, da einerseits die Lokalisation für eine traumatische Genese spricht, andererseits aber auch mit zunehmenden Alter gerade die unteren beiden cervikalen Bewegungssegmente typischerweise von degenerativen Veränderungen betroffen sind (Urk. 10/M62/2). Dr. C.___ führte lediglich aus, dass diese strukturelle Läsion auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 10/M61/5). Eine Begründung, wieso dem so sein soll, lieferte er im Gegensatz zu Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann.

5.1.3 Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. G.___ abgestellt werden, wonach auch mit Blick auf die Rechtsprechung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Diskusprotrusion C5/6 auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und diese höchstens vorübergehend aktiviert wurde. Daher ist die Leistungseinstellung der Beschwerdeführerin mehr als drei Jahre nach dem Unfall im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (E. 5.1.1) nicht zu beanstanden.

5.2

5.2.1 Als weiterer objektivierbarer Befund wird seitens der Beschwerdeführerin eine Dezentrierung des Dens axis beziehungsweise eine Subluxation in den lateralen C1/C2-Gelenken sowie eine begleitende Läsion des Ligamentum longitudinale posterius rechtsseitig auf dieser Höhe als unfallbedingt geltend gemacht (Urk. 10/M61/5). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es sich dabei um organische Unfallfolgen handelt, welche im B.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden seien und die weiterhin bestehenden Beschwerden erklärten (Urk. 1 S. 15).

5.2.2 Es trifft zu, dass im polydisziplinären Gutachten die Befunde hinsichtlich der Dezentrierung des Dens axis und der Läsion des Ligamentum longitudinale posterius nicht respektive nur dahingehend beurteilte wurden, dass keine ligamentäre Instabilität der HWS aufgrund der erlittenen Verletzung vorliege (Urk. 10/M55 S. 47) und dass die HWS ligamentär seit dem Unfall stabil sei (S. 93). Dies wurde jedoch von Dr. F.___ abgehandelt. So führte er in Bezug auf die Stellungnahme vom Dr. C.___ vom 4. November 2019 (Urk. 10/M61) bezüglich der Dezentrierung des Dens axis in der Ganzkörpercomputertomografie vom 27. September 2013 aus, dass der Befund nach Durchsicht des gesamten Bildmaterials bestätigt werden könne, wobei die Ursache der festgestellten Asymmetrie von Dr. C.___ in seinen späteren Schlussfolgerungen differentialdiagnostisch nicht diskutiert werde. Er nehme eine rein traumatische Ursache aufgrund von Strukturveränderungen an, was letztlich nicht uneingeschränkt bestätigt werden könne (Urk. 10/M63 S. 13). Eine Ruptur des Ligamentum transversum atlantis könne aufgrund der Bildgebung nicht als gesichert angenommen werden, wobei sie auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (S. 13). Insgesamt kommt er jedoch zum Schluss, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Subluxationsstellung im atlantodentalen Gelenk und den Facettengelenken C1/C2 bestehe, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwar möglich, aber aufgrund ebenso möglicher anderer Ursachen nicht überwiegend wahrscheinlich ist (S. 18). Auch Dr. G.___ führte aus, dass die Frage, ob es sich hierbei um eine posttraumatische, residuelle laterale Densinstabilität handle oder um eine physiologische, leichte laterale Instabilität, aufgrund der radiologischen Befunde offen bleibe (Urk. 10/M62). Diesbezüglich lieferte Dr. C.___ zwar das Argument, dass sich das schwere HWS-Trauma der Beschwerdeführerin unter anderem exakt in dieser anatomischen Region abgespielt habe und es somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die bestehend C1/C2-Rotationsinstabilität ursächlich sei (Urk. 10/M64/4), eine nachvollziehbare Begründung zur Kausalität fehlt jedoch. Selbst wenn dem so wäre, ist noch nichts über die Auswirkungen eines solchen Befundes ausgesagt. Wie Dr. C.___ selber ausführte, liegt die Beantwortung der Frage, inwiefern die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit den strukturellen Defekten vereinbar sind, ausserhalb seines Fachbereichs als Radiologe (Urk. 10/M68 S. 3).

Insoweit vermag die Kausalitätsbegründung Dr. C.___s nichts an der Einschätzung von Dr. F.___ zu ändern. Denn im Vergleich dazu führte Letzterer nachvollziehbar und begründet aus, dass aufgrund des Gesamtbildes möglicherweise eine Strukturläsion stattgefunden habe aufgrund der ligamentären komplexen Region auf Höhe des Dens axis. Eine überwiegend wahrscheinliche traumatische Folge des Ereignisses vom 27. September 2013 könne aufgrund dieser Bildgebung aber nicht überzeugend nachgewiesen werden (Urk. 10/M67 S. 4). Somit ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Befunden im atlantodentalen Gelenk und der Facettengelenke C1/C2 möglich, aber eben nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 5). Wie er weiter ausführte, ist das Unfallereignis nur möglicherweise die Ursache oder Teilursache der vorhandenen Beschwerden. Die Befundlage ist als Ganzes nicht eindeutig und deshalb verschiedenartig interpretierbar (S. 6). Demnach kann von weiteren medizinischen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).

Auch aus der Einschätzung von Dr. S.___ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, erhob er doch selber keine Befunde und stützte sich auf die fachärztlichen Voruntersuchungen und auf die Resultate der jeweiligen Fachspezialisten (Urk. 3/7 S. 3).

5.2.3 Für die übrigen Befunde kann zudem auf das beweiskräftige Gutachten des Zentrums B.___ vom 7. Juni 2017 (Urk. 10/M55) und die beantworteten Zusatzfragen vom 23. Oktober 2017 (Urk. 10/M60) abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt sämtliche formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.6).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die neuropsychologische Untersuchung noch vor dem 1. Juli 2017 und somit vor dem mittels IV-Rundschreiben Nr. 367 mitgeteilten fachlichen Anforderungen für neuropsychologische Tätigkeiten. Darüber hinaus wurde das Gutachten ebenfalls von Frau lic. phil. T.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mitunterzeichnet (Urk. 10/55/114), weswegen sich Weiterungen dazu erübrigen.

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die ehemaligen HWS-Frakturen nicht mehr dargestellt werden könnten und die noch erkennbaren Deckplatteneinbrüche der Wirbelkörper Th2, Th3 und Th4 die Beschwerden nicht erklärten (Urk. 10/M55 S. 93). Dies überzeugt und substantiiert widersprechende medizinische Einschätzungen liegen nicht vor.

5.2.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass über den Fallabschluss hinaus keine organisch ausgewiesenen Beschwerden vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 27. September 2013 zurückgeführt werden könnten.

6.

6.1 Ein Leistungsanspruch bestünde nur dann, wenn die zum Zeitpunkt des Fallabschlusses weiterhin bestehenden, nicht organisch ausgewiesenen Beschwerden (darunter Schmerzen im Bereich der HWS, Migräneattacken, Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und rasche Ermüdbarkeit) nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Da insbesondere im Anschluss an das Unfallereignis keine typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma oder einer äquivalenten Verletzung vorlagen, keine solche Diagnose gestellt wurde (vgl. Urk. 10/M55/54) und die psychischen Beeinträchtigungen wegen der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund standen, ist für die Beurteilung der Adäquanz die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anwendbar.

6.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

6.3 Zum Unfallhergang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in einem Fahrzeug auf der Autobahn frontal mit einem kleinen Lieferwagen einer stehenden Kolonne kollidierte. In der Folge wurde das Fahrzeug zur Seite geschoben, wo es zu einer weiteren Kollision mit einem Sattelschlepper kam. Die Beschwerdeführerin habe sofort gemerkt, dass sie eine Rückenverletzung hatte und ihr linker Arm gebrochen war. Sie habe nicht aus dem Auto steigen wollen, was jedoch nötig wurde, da das Fahrzeug brannte. Da die Beifahrertür stark eingedrückt war, wurde sie von den Mitfahrern über die Lenkerseite aus dem Wagen geholt (Urk. 10/A20 S. 1). Sie war nicht bewusstlos (Urk. 10/M55/50).

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich handelte (Urk. 9 S. 13), wohingegen die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege mindestens ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren vor (Urk. 1 S. 15).

Von einem schweren bzw. mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren ist vorliegend nicht auszugehen. Wie das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen entschieden hat, handelt es sich beispielsweise bei einer Frontalkollision mit mehrmaligem Überschlagen und der Notwendigkeit, den Betroffenen aus dem Auto zu befreien, um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_598/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 9.2). Genauso wie in einem Fall, bei der das Fahrzeug auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam oder in einem Fall, in dem das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte sowie bei einem Fahrzeug, das ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Beispielen). Vorliegend handelt es sich um einen vergleichbaren Unfallhergang, weswegen ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinne vorliegt.

Die adäquate Unfallkausalität der geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden könnte folglich praxisgemäss nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

6.4 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Gang zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 9.2 mit Hinweisen, unter anderem auf nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).

Es sind vorliegend Umstände ersichtlich, die für die Bejahung des Kriteriums sprechen. Zwar genügt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeklemmten Türe aus dem Auto herausgeholt werden musste, rechtsprechungsgemäss nicht für die Bejahung des Kriteriums (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.4.2). Hinzu kommt vorliegend , dass die Beschwerdeführerin merkte, dass sie eine Verletzung an der Wirbelsäule erlitten hatte und sich folglich nicht bewegen wollte respektive nicht selbst aus dem Fahrzeug aussteigen wollte. Ihr blieb jedoch keine Wahl, da das Fahrzeug zu brennen begann. All diese Umstände zusammen sind somit von einer besonderen Eindrücklichkeit. Das Kriterium ist daher zu bejahen, wenn auch nicht in einer ausgeprägten Weise.

6.5 Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist zu berücksichtigen, dass auch wenn die erlittenen Frakturen an der Wirbelsäule nicht unerheblich waren, sie nicht besonders geeignet erscheinen, psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2022 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.

6.6 Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Denn das Kriterium ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend war die Beschwerdeführerin zwei Wochen hospitalisiert (vgl. Urk. 10/M1 und M8) und anschliessend mehrere Wochen in der Rehaklinik A.___ (Urk. 10/M12), wobei es sich dabei mit Blick auf die erlittenen Verletzungen nicht um eine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung handelte. Die anschliessend über Jahre stattfindenden manualtherapeutischen Behandlungen und ärztlichen Kontrolluntersuchungen können jedoch nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.3), weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.

6.7 Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Psychische Beschwerden sind in diesem Zusammenhang nicht miteinzubeziehen, auch wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 8.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweisen).

Da die Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung entwickelt hat (vgl. Urk. 10/M55/78), können diese Beschwerden beim vorliegenden Kriterium mangels somatischer Objektivierbarkeit nicht mitberücksichtigt werden, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.

6.8 Eine ärztliche Fehlbehandlung hat nicht stattgefunden. Genauso wenig ist ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ersichtlich, denn aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3), was vorliegend nicht der Fall ist.

6.9 Was schliesslich den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte April 2014 wieder zu 100 % in ihrem Pensum von vor dem Unfallereignis tätig ist (Urk. 10/A73). Da bei der Festsetzung der massgebenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitspensum vor dem Unfall auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.2.3), ist das Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.

6.10 Insgesamt ist somit nur eines der erforderlichen Kriterien erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz.

7. Nach dem Gesagten stehen die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 27. September 2013. Damit erübrigt sich die Prüfung der natürlichen Kausalität (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. Februar 2017 einstellte.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Jaeggi

- AXA Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Langone