Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00207

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 8. November 2022

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Füllemann

Fricker Füllemann Rechtsanwälte

Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1989, bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 25. November 2020 bei einem Aufenthalt im Wald oder im Garten einen Zeckenbiss erlitt und in der Folge am 22. September 2020 positiv auf Borreliose getestet wurde (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte im Arztzeugnis die Diagnose einer Borreliose aufgrund eines Zeckenbisses. Als Befund nannte er das für die Erkrankung typische Erythema migrans an der Eintrittspforte und er hielt fest, die Versicherte sei aufgrund der Symptome während dreier Wochen mit einem Antibiotikum behandelt worden (Urk. 11/5/1, Urk. 11/5/3, Urk. 11/23). Vom 1. Oktober 2020 bis und mit Ende Februar 2021 attestierte Dr. Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11 f., Urk. 11/32). Nebst den Darlegungen von Dr. Y.___ nahm die Suva Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie (Urk. 11/16 f., Urk. 11/31, Urk. 11/35), und Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie (Urk. 11/18-20), zu den Akten. Gestützt auf eine Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin (Urk. 11/37), teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 24. Februar 2021 mit, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung seien die weiterhin geklagten Beschwerden nicht unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Vorfall vom 22. September 2020 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten. Die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) würden somit per 1. März 2021 eingestellt. Auf eine Rückforderung von zuviel ausgerichteten Taggeldern werde verzichtet (Urk. 11/39). Mit dieser Beurteilung erklärte sich die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2021 nicht einverstanden (Urk. 11/43) und sie reichte in der Folge ein Arbeitsunfähigkeits-Attest von Dr. Y.___ für die Zeit vom 1. März bis Ende April 2021 ein (Urk. 11/54). Die Suva holte von Dr. B.___ die Stellungnahme vom 4. Mai 2021 ein (Urk. 11/52) und hielt mit Verfügung vom 18. Mai 2021 an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. März 2021 fest (Urk. 11/56). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Juni 2021 Einsprache (Urk. 11/58). Die Suva nahm weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/62, Urk. 11/64) und holte die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 17. Juli 2021 ein (Urk. 11/65). Mit dem Einspracheentscheid vom 21. September 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/74).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung der mit dem Einspracheentscheid ungerechtfertigt eingestellten gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Taggeldleistungen (Urk. 1). Am 29. Oktober 2021 beantragte die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versicherte in ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe die Rückweisung der Angelegenheit an die Suva zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zum nachherigen neuen Entscheid in der Sache (Urk. 6). In der Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 6. Januar 2022 nahm die Suva zur ergänzenden Beschwerdeeingabe Stellung (Urk. 15) und reichte die weitere kreisärztliche Stellungnahme von Dr. B.___ vom 24. Dezember 2021 zu den Akten (Urk. 16). Hierzu nahm die Versicherte am 7. Februar 2022 Stellung (Urk. 19) und die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 15. März 2022 ein weiteres Mal zur Sache (Urk. 23). Davon wurde der Versicherten am 16. März 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3 Nebst der natürlichen Kausalität setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der Angaben von Dr. Y.___ sei Dr. B.___ in seiner ersten Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 zum Schluss gelangt, es rechtfertige sich die Anerkennung einer Folgeerkrankung aufgrund eines Zeckenbisses zu einem unbestimmten Zeitpunkt, und trotz leitliniengerechter Behandlung sei eine Leistungsminderung von bis zu wenigen Wochen möglich. Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte, namentlich von der behandelnden Neurologin Dr. Z.___, und auch ergänzender Darlegungen von Dr. Y.___ sei Dr. B.___ am 22. Februar 2021 zum Schluss gelangt, der medizinische Endzustand sei Ende 2020 erreicht worden. Die erweiterten Symptome stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Zeckenstichfolgeerkrankung Borreliose Stadium I. Hinweise für eine Neuroborreliose lägen keine vor und serologisch sei die suffiziente Behandlung der kutanen Borreliose laborchemisch bestätigt. Aufgrund weiterhin geklagter Beschwerden habe Dr. B.___ am 4. Mai 2021 erneut eine Beurteilung abgegeben. Darin habe er die bis dahin dokumentierte Krankengeschichte zusammengefasst und festgehalten, ein Grossteil der geklagten Symptome könne durch die neurologisch neu diagnostizierte Epilepsie erklärt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin, zuvor nie Beschwerden gehabt zu haben, würden durch den Umstand erschüttert, dass betreffend die Hals- und die Lendenwirbelsäule bereits 2015 bildgebende Abklärungen erfolgt seien, wobei kein morphologisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden habe festgestellt werden können. Die Borrelien-Serologie sei als Verlaufsparameter nur eingeschränkt verwertbar und sage nichts über eine persistierende Erregeraktivität aus. Zu beachten sei, dass viele unspezifische Symptome häufig in der Bevölkerung vorkämen und ebenso bei Borrelien eine Seroprävalenz relativ hoch sei, jedoch diesbezüglich keine eindeutige Korrelation bestehe. Die Pathogenese der Symptomatik des Post-Lyme Syndrom sei noch unbekannt und ein systematischer Ausschluss von anderen Erkrankungen werde hierzu empfohlen. Im Rahmen von neurologischen Abklärungen hätten sich deutliche Epilepsiepotentiale gezeigt. Eine antiepileptische Therapie habe die Beschwerdeführerin in der Folge nicht begonnen. Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin, sei von einem Post-Lyme Syndrom ausgegangen, allerdings habe er andere medizinische Befunde, namentlich die Epilepsie, nicht diskutiert. Die Diagnose eines Post-Lyme Syndroms vermöge sich nur auf von der Beschwerdeführerin geklagte Symptome zu stützen. Objektiv erhobene Befunde hierfür lägen nicht vor, worin sich die beteiligten Ärzte im Übrigen auch einig seien. Es zeige sich vielmehr die übliche Entwicklung einer Lyme-Borreliose, die inzwischen aber abgeklungen sei. Soweit seitens der Beschwerdeführerin und ihrer behandelnden Ärzte geltend gemacht werde, sie sei vor dem Unfall gesund gewesen, lasse sich daraus nichts ableiten. Die Formel «post hoc ergo propter hoc» sei beweisrechtlich nicht relevant. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zeckenbiss nicht mehr die Ursache des Gesundheitsschadens sei, wie er sich Ende 2020 präsentiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Zustand präsentiert, wie er auch ohne das Ereignis eingetreten wäre. Die Einstellung der Leistungen per Ende Februar 2021 sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Unfallereignis und fortbestehenden Beschwerden müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, was hier der Fall sei. Nicht erbracht werden müsse hingegen der Nachweis einer unfallfremden Ursache. Welche anderen Ursachen in Betracht kämen, sei unerheblich (Urk. 10).

In der Eingabe vom 6. Januar 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. B.___ habe am 24. Dezember 2021 erneut zur Angelegenheit Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Post-Lyme Syndrom nicht erfüllt seien. Der Wegfall der natürlichen Kausalität müsse im Übrigen nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen belegt werden. Entscheidend sei allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits vor dem Zeckenbiss über unspezifische Beschwerden geklagt habe und Dr. Z.___ einen unauffälligen Neurostatus erhoben habe und sich insbesondere nach der Liquorpunktion im Januar 2021 keine Hinweise für eine durchgemachte Neuroborreliose ergeben hätten und demzufolge die Lyme-Borreliose als abgeklungen zu beurteilen gewesen sei, seien die Leistungen folgerichtig eingestellt worden (Urk. 15 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 15. März 2022 führte die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, zu klären sei nicht, ob die Beschwerdeführerin einen Zeckenstich erlitten und unter den Folgen einer aktiven Lyme-Borreliose gelitten habe. Fraglich sei, ob bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten anhaltenden Beschwerden weiterhin der erforderliche Kausalzusammenhang bejaht werden könne. Mit Blick auf die medizinischen Akten sei dies nicht der Fall, sondern es sei von unfallfremden Ursachen auszugehen (Urk. 23).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, Dr. B.___, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe sie selber nie untersucht. Dass ein anderes Leiden, insbesondere eine Epilepsie, die Ursache für ihre Beschwerden sei, stehe nicht fest. Hierzu bedürfe es weitergehender Abklärungen. Weil nicht gesichert sei, dass sie an einer Epilepsie leide, sei sie bislang auch nicht bereit gewesen, Epilepsie-Medikamente einzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).

In der ergänzenden Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, die Diagnose eines Post-Lyme Syndroms stütze Dr. C.___ nicht allein auf die angegebenen Beschwerden. Für Dr. C.___ sei der Status nach Erythema migrans entscheidend gewesen und ebenso die unspezifischen Beschwerden zahlreicher Organsysteme, die zeitgerecht aufgetreten seien. Ferner habe Dr. C.___ auch andere Ursachen ausschliessen können. Es treffe damit nicht zu, dass keine Dr. B.___ widersprechenden Berichte vorlägen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt. Letzterer sei ein hoher Beweiswert beizumessen, insbesondere beruhe sie auf eigenen Untersuchungen. Dies sei bei den Berichten von Dr. B.___ nicht der Fall. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung. Zwar habe Dr. B.___ auf den Bericht von Dr. C.___ Bezug genommen, habe diesem aber nicht widersprochen und habe auch keine nachvollziehbaren Gegenargumente vorgebracht. Im Ergebnis lasse sich nicht festhalten, Dr. C.___ habe die Diagnose eines Post-Lyme Syndroms lediglich als Konsequenz postuliert. Es sprächen somit mindestens gewisse Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ und es ergebe sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. C.___ unrichtig gewürdigt habe. Insofern die Beschwerdegegnerin darauf schliesse, der fragliche Zeckenbiss sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, könne ihr nicht gefolgt werden. Dies stehe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest. Es sei im Gegenteil vielmehr davon auszugehen, dass ein Post-Lyme Syndrom bestehe. Das Ausmass des Leidens sei indessen noch nicht hinreichend bekannt, weswegen ergänzende ärztliche Abklärungen nötig seien (Urk. 6 S. 9 ff.).

Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2022 ist zu entnehmen, Klagen über unspezifische Beschwerden aus der Zeit vor dem Zeckenbiss seien nicht aktenkundig. Der positive Test auf Borreliose datiere vom 22. September 2022 (richtig: 2020). Wann der Biss erfolgt sei, stehe nicht fest. Es sei aber davon auszugehen, dass dies irgendwann im Frühjahr 2020 gewesen sei. Dr. C.___ habe hinreichend dargelegt, dass von einem Post-Lyme Syndrom auszugehen sei. Auf die gegenteilige Beurteilung von Dr. B.___ hingegen könne nicht abgestellt werden. Rheumatologische und infektiologische Abklärungen hätten keine Befunde ergeben. Der Schluss des Kreisarztes, die kutane Borreliose mit Erythema-migrans sei vorübergehend auf ein vorbestehendes Zustandsbild «aufgepfropft» gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass entsprechende Beschwerden vor dem Zeckenbiss vorhanden gewesen seien (Urk. 19 S. 1 ff.).

3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einen Zeckenbiss erlitten hat und in der Folge an Lyme-Borreliose erkrankt ist. Die positive Testung auf Lyme-Borreliose datiert vom 22. September 2020 (Urk. 11/1). Nebst dem serologischen Befund (Urk. 11/6/1 f.) nannte der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ den Befund eines Erythema migrans an der Eintrittspforte (Urk. 11/5/1) und er veranlasste aufgrund der Symptome einer Borreliose eine dreiwöchige antibiotische Behandlung (Urk. 11/5/3). Am 3. Dezember 2020 hielt Dr. B.___ fest, es sei von der Diagnose einer Erythema migrans chronicum auszugehen. Die Serologie habe den Hinweis auf Kontakte mit Borrelia burgdorferi zu einem unbestimmten Zeitpunkt erbracht. Das Leiden sei als Zeckenstichfolgeerkrankung mit kutaner Manifestation einer Borreliose Stadium I anzuerkennen. Trotz leitliniengerechter Behandlung könne eine Leistungsminderung bis zu wenigen Wochen möglich sein (Urk. 11/7).

Für die Zeit hernach, das heisst spätestens per Ende 2020 (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 11/56) geht die Beschwerdegegnerin mit Dr. B.___ (Urk. 11/52, Urk. 11/65) davon aus, die Folgen der Erkrankung seien abgeheilt und die weiterhin geklagten Beschwerden seien nicht beweisend für ein Post-Lyme Syndrom. Überdies sei eine Epilepsie festgestellt worden, die nichts mit dem Zeckenbiss zu tun habe. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber gestützt auf die Darlegungen von Dr. C.___ (7/5, Urk. 11/64, Urk. 20/6) den Standpunkt, es stehe hinreichend fest, dass sie an einem Post-Lyme Syndrom und somit an Unfallfolgen leide (Urk. 6 S. 11, Urk. 19 S. 2). Dies ist in der Folge zu klären.

4.

4.1 Im November 2020 war die Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ neurologisch untersucht worden. In ihrem Bericht vom 19. November 2020 hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich seit einem Jahr nicht fit fühle. Sie sei ausserordentlich müde sowie abgeschlagen und sie vertrage nichts mehr. Sie habe Gelenkprobleme, vor allem im Zeigefinger links, die Arme würden kribbeln und sie habe zum Teil Herzstolpern gehabt. Keine der Untersuchungen hätten etwas zu Tage gebracht, bis die Lyme-Serologie abgenommen worden sei. Diese habe eine diskrete Positivität auf Borrelien gezeigt, wobei der Zeitpunkt der Infektion nicht habe bestimmt werden können. Eine Behandlung mit Doxycyclin sei während dreier Wochen durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin die Behandlung nach zwei Wochen für eine Woche unterbrochen habe. Sie habe vergessen gehabt, dass sie noch eine Woche die Medikamente hätte einnehmen müssen. Insgesamt gehe es ihr nach der Behandlung mit Antibiotika etwas besser. Die Anamnese sei atypisch für das Vorliegen einer Neuroborreliose, die normalerweise einer Meningoradikulitis entspreche. Das MRI des Schädels zeige keinerlei Enhancement im Bereich der Meningen. Aus diesem Grund sei zunächst von einer Liquorpunktion abgesehen worden (Urk. 11/16/1).

Im Bericht vom 11. Dezember 2020 führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin habe darüber berichtet, dass es ihr tagsüber - meistens wenn sie tätig sei - im Kopf «sturm» werde und sie habe dann Angst zu stürzen. Episoden dieser Art seien zunächst einmal pro Monat aufgetreten, inzwischen komme es etwa einmal pro Woche dazu. Der erhobene Neurostatus sei allerdings unauffällig gewesen bis auf eine Sensibilitätsstörung im Bereich der Finger, die indessen nicht genau einzuordnen sei. Im Bereich der Beine sei zudem eine Reflexdifferenz festzustellen gewesen. Betreffend die plötzlich auftretenden und schwer beschreibbaren Zustände des Gehirns sei der Beschwerdeführerin die Durchführung eines EEG vorgeschlagen worden (Urk. 11/17/1 f.).

Am 21. Januar 2021 führte Dr. Z.___ bei der Beschwerdeführerin eine Liquorpunktion durch (Urk. 11/31). Am 17. Februar 2021 berichtete sie über die Ergebnisse der Untersuchung. Sie führte aus, es bestünden keine Hinweise für eine Neuroborreliose oder eine durchgemachte Neuroborreliose. Im Übrigen zeige sich eine normale Entwicklung der Lyme-Borreliose, indem diese abgeklungen sei. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien im Rahmen einer Epilepsie zu sehen, auf die das am 6. Januar 2021 durchgeführte EEG hinweise (Urk. 11/35/1; vgl. auch Urk. 11/62).

4.2 Im Oktober 2020 fanden zwecks Abklärung der geklagten diffusen Rückenschmerzen und der diffusen abdominalen Beschwerden MRI-Untersuchungen der Wirbelsäule auf allen Abschnitten und eine CT-Untersuchung des Abdomens statt (Urk. 11/18-20). Die Untersuchung des Abdomens ergab keinen Befund und diejenige der Wirbelsäule einen Befund, der nicht in einen Zusammenhang mit der Borrelieninfektion gebracht werden kann (intradurale und spinale Lipome).

4.3 Ebenfalls im Oktober 2020 veranlasste hämatologische und kardiologische Untersuchungen ergaben gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 14. Juni 2021 keine Hinweise für ein Leiden in den betreffenden Fachgebieten (Urk. 11/62). Zum hämatologischen Befund hielten die Ärzte des Spitals D.___ vom 3. Oktober 2020 fest, weder anamnestisch, klinisch, laborchemisch noch radiologisch hätten sich Hinweise für eine hämatologische Grunderkrankung ergeben. Ein ausführliches Hämatogramm mit Differentialblutbild sei unauffällig gewesen, ebenso eine Blutsenkungsreaktion, ein Paraprotein-Suchtest, eine Treponemen-Serologie, ein HIV-Test und die Gewinnungsparameter. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei ausserdem der Ferritinwert bestimmt worden. Dieser habe sich als normwertig herausgestellt. Die CT-Untersuchung des Abdomens sodann habe keine Hinweise auf eine Organomegalie ergeben. Sodann hielten die Ärzte des Spitals D.___ fest, es sei auch die kardiologische Untersuchung unauffällig gewesen (Urk. 20/8 S. 2).

4.4 Im Bericht vom 14. Juni 2021 hielt Dr. Y.___ fest, auf neurologischem Fachgebiet sei eine Neuro-Borreliose respektive eine Meningoradiculitis diskutiert worden. Allerdings habe sich im MRI des Schädels keinerlei Enhancement im Bereich der Meningen gezeigt. Auch die Liquorpunktion habe keinen Befund ergeben. Allerdings hätten sich im EEG deutlich Kurvenabläufe gezeigt, die auf eine Epilepsie hingewiesen hätten. Es sei daher vorgeschlagen worden, eine antiepileptische Behandlung zu beginnen, was die Beschwerdeführerin aber vorerst noch nicht gewollt habe. Noch ausstehend seien Untersuchungen auf rheumatologischem und infektiologischem Fachgebiet (Urk. 11/62).

4.5 Am 24. August 2021 sodann hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, fest, bei Fehlen wegweisender klinischer Befunde und völlig unauffälligem Labor seien aus rheumatologischer Sicht keine Ursachen für die geklagte Beschwerdesymptomatik ersichtlich. Unwahrscheinlich seien insbesondere eine Kollagenose oder Vaskulitis sowie eine Myopathie. Sodann fehle es auch an Hinweisen für eine Spondylarthritis. Entsprechend ergebe sich keine Indikation zur Installation einer Basistherapie. Es könnten lediglich symptomatische Massnahmen auf der physikalisch-medizinischen oder auch auf der komplementärmedizinischen Ebene empfohlen werden (Urk. 20/7).

4.6 Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 4. Mai 2021 ausführlich zur Frage der Kausalität der persistierenden Beschwerden Stellung. Er hielt fest, ein morphologisches Korrelat zur Erklärung der diversen Beschwerden habe nicht festgestellt werden können. Die Borrelien-Serologie sei als Verlaufsparameter nur eingeschränkt verwertbar und sage nichts über eine persistierende Aktivität der Erreger aus. Was die Frage des Post-Lyme Syndrom betreffe, stelle sich das Problem, dass unspezifische Symptome in der Bevölkerung oft vorkämen und ebenso die Seroprävalenz hinsichtlich Borrelien relativ hoch sei, jedoch hierbei eine nicht eindeutige Korrelation bestehe. Die Pathogenese der Symptomatik des Post-Lyme Syndroms sei (noch) unbekannt, weswegen diesbezüglich ein systemischer Ausschluss von anderen Erkrankungen (neurologisch, internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) empfohlen sei. Dies ergebe sich aus den Guidelines der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie (SSI) betreffend Borrelien und Lyme-Erkrankung. In Würdigung des gesamten Dossiers könnten aufgrund der Befunde die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Zeckenbisses und der daraus resultierenden kutanen Borreliose Stadium Grad I betrachtet werden (Urk. 11/52/3 f.).

4.7 Im Bericht vom 7. Juli 2021 führte Dr. C.___ zur Begründung seiner Diagnose eines Post-Lyme Syndroms aus, die Beschwerdeführerin habe am 21. März 2020 an der linken Abdominalflanke eine expandierende Rötung beobachtet. Ein Zeckenbiss sei nicht beobachtet worden und eine ärztliche Behandlung sei nicht erfolgt. Ab rund Mitte April 2020 seien zahlreiche Beschwerden aufgetreten: unspezifische und wechselnde Schmerzen am Ellbogen und an den Kniegelenken, Kraftlosigkeit in den Armen und Beinen, allgemeine Verlangsamung auch im beruflichen Alltag als medizinische Praxisassistentin, Vergesslichkeit, ausgeprägte Müdigkeit, Episoden von Herzrasen, Zuckungen im Gesicht und Verdauungsstörungen. Im September 2020 sodann sei serologisch eine Borrelieninfektion nachgewiesen und anschliessend eine dreiwöchige antibiotische Therapie mit Doxycycline durchgeführt worden, wobei keine Besserung eingetreten sei. Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe unklare Befunde ergeben, mit denen die Beschwerden allerdings nicht hätten erklärt werden können. Im November 2020 und im Januar 2021 seien neurologische Abklärungen durch Dr. Z.___ erfolgt. Mittels der Liquorpunktion hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Das EEG hingegen habe einen epileptischen Befund ergeben. Die Behandlung mit Lamotrogin sei empfohlen worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin dies abgelehnt. Verschiedene bildgebende Verfahren zur Abklärung der Rückenbeschwerden hätten wiederum keine wesentlichen Pathologien gezeigt. Bei der jetzigen Untersuchung habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen hinsichtlich Borrelia burgdorferi hätten ein Resultat ergeben, das mit einem lang anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei. Aufgrund der Resultate bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Post-Lyme Syndrom, das als Folge eines nicht behandelten Erythema migrans vom März 2020 aufgetreten sei. Die für die Stellung der Diagnose erforderlichen Symptome in der Form von multiplen unspezifischen Beschwerden an zahlreichen Organsystemen seien zeitgerecht aufgetreten und andere Ursachen für die Beschwerden hätten ausgeschlossen werden können. Eine antibiotische Behandlung sei bei einem Post-Lyme Syndrom nicht erfolgversprechend. Es handle sich hierbei lediglich um eine Symptombehandlung (Urk. 11/64/2 f.).

4.8 In der Stellungnahme vom 17. Juli 2021 führte Dr. B.___ aus, Dr. C.___ habe keine objektivierbaren Befunde erheben können und als Konsequenz die Diagnose eines Post-Lyme Syndroms postuliert. Tatsächlich vorhandene medizinische Aspekte, namentlich die Epilepsie, habe er allerdings nicht diskutiert. Gemäss den Angaben von Dr. Y.___ vom 31. Mai und vom 14. Juni 2021 seien noch die Ergebnisse einer rheumatologischen Untersuchung und diejenigen einer solchen auf infektiologischem Fachgebiet ausstehend. Da bislang trotz intensiver ärztlicher Bemühungen keine belastbaren Erkenntnisse dokumentiert seien und gemäss den behandelnden Ärzten deswegen von einer Borreliose auszugehen sei, sei es widersprüchlich, wenn gleichzeitig noch weiteren möglichen Diagnosen nachgegangen werden solle. Es sei daher an der Beurteilung vom 4. Mai 2021 festzuhalten (Urk. 11/65).

4.9 Am 27. Oktober 2021 nahm Dr. C.___ auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erneut Stellung. Er hielt fest, das Post-Lyme Syndrom sei ein chronisches Beschwerdebild, das nach einer akuten Infektion mit Borrelia burgdorferi auftreten könne. Es sei in vielen Aspekten dem heute bekannten Long-Covid Syndrom oder dem chronischen Müdigkeitssyndrom nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr Virus gleichzusetzen. Das Post-Lyme Syndrom sei inzwischen ausnahmslos international von den Infektiologie-Gesellschaften als Krankheitsentität anerkannt, so auch von der SSI. Diagnostisch müsse (1) eine akute Lyme-Borreliose anamnestisch oder faktisch vorliegen, es müsse (2) zeitnah, das heisst spätestens drei Monate nach der akuten Infektion die Beschwerden des Post-Lyme Syndrom aufgetreten sein und (3) müssten andere Ursachen für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen sein. Bei der Beschwerdeführerin seien diese Voraussetzungen erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die Darlegungen von Dr. B.___ weder schlüssig noch begründet und es stelle sich die Frage, wie viele Patienten mit einem Post-Lyme Syndrom Dr. B.___ als Arbeitsmediziner bei der Suva gesehen und untersucht habe (Urk. 7/5 S. 1 f.).

4.10 Am 24. Dezember 2021 äusserte sich Dr. B.___ erneut und hielt fest, den Ausführungen von Dr. Z.___ folgend sei davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden bereits vor dem Zeckenbiss, den die Beschwerdeführerin auf das Frühjahr 2020 verorte, bestanden hätten. Ferner sei fachärztlich die Diagnose einer Epilepsie gestellt worden, die auf Wunsch der Beschwerdeführerin unbehandelt geblieben sei. Die in der Berichterstattung von Dr. Z.___ beschriebene Symptomatik könne mit dem Anfallsleiden gut in erklärt werden. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den psychischen und den neurologischen Beschwerden fehle in den Darlegungen von Dr. C.___. Insgesamt könne ausgehend von den einschlägigen Diagnoserichtlinien ein Post-Lyme Syndrom nicht als gegeben erachtet werden (Urk. 16 S. 1-3).

4.11 In der Stellungnahme vom 19. Januar 2022, wiederum verfasst auf Veranlassung der Beschwerdeführerin, ergänzte Dr. C.___, gemäss seinen Informationen sei die Beschwerdeführerin vor dem Auftreten der Lyme-Borreliose im März 2020 gesund gewesen. Die gestellte Diagnose eines Post-Lyme Syndrom beruhe auf derselben Literatur, auf die sich auch Dr. B.___ bezogen habe. Der Unterschied sei, dass Dr. B.___ lediglich Literaturstellen zitiert habe, währenddessen er (Dr. C.___) die Literatur ausführlich dargelegt und begründet habe, warum die für ein Post-Lyme Syndrom erforderlichen Symptome erfüllt seien. Der normale Liquor-Befund schliesse nicht aus, dass vorher eine Lyme-Neuroborreliose vorgelegen habe, wobei die akute Phase im Zeitpunkt der Untersuchung bereits abgeheilt gewesen sei. Dies heisse aber nicht, dass keine persistierende Schädigung entstanden sei. Typisch für ein Post-Lyme Syndrom sei, dass praktisch ausschliesslich unspezifische Beschwerden vorhanden seien (Urk. 20/6 S. 1 f.).

5.

5.1 Den Zeckenbiss und als Folge davon eine Infektion mit Borrelien hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen und richtigerweise als Unfall im Rechtssinne bewertet und infolgedessen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) gewährt (Urk. 11/10). Die Symptome der akuten Phase der Lyme-Borreliose klangen in der Folge ab, wofür insbesondere der von Dr. Z.___ erhobene normale Liquorbefund ohne Hinweis auf eine durchgemachte Neuroborreliose spricht (Urk. 11/35/1). Auf diesen Befund stützte sich nicht nur Dr. B.___ (Urk. 11/37), auch Dr. C.___ hielt fest, die akute Phase der Infektion sei geheilt (Urk. 20/6 S. 1). Zu prüfen ist, ob weiterhin eine Leistungspflicht besteht, weil zwischenzeitlich als Folge der Infektion mit Borrelien ein Post-Lyme Syndrom aufgetreten ist. Gemäss den Darlegungen von Dr. C.___, auf die sich der Beschwerdeführer stützt (Urk. 6 S. 10 f. Ziff. 3.2.2 f., Urk. 19 S. 2 f. Ziff. 2.1 u. 2.4), handelt es sich bei einem Post-Lyme Syndrom um ein chronisches Beschwerdebild, das nach einer akuten Infektion mit Borrelia burgdorferi auftreten kann (Urk. 7/5). Ist somit von einem Leiden auszugehen, dass nur möglicherweise nach durchgemachter Borrelieninfektion als Folge eines Zeckenbisses und damit eines Unfalles auftritt, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Zeckenbiss keine Ursache des Gesundheitsschadens mehr ist (Urk. 6 S. 10 Ziff. 3.2.3), sondern vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, sofern das Vorhandensein eines Post-Lyme Syndroms nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Im Vordergrund steht in der hier gegebenen Konstellation nicht die Frage des Wegfalls einer nachgewiesenen Unfallfolge im Sinne des Erreichens des status quo sine vel ante, sondern vielmehr die Frage, ob sich eine mögliche Unfallfolge verwirklicht hat.

5.2

5.2.1 Zu den diagnostischen Voraussetzungen eines Post-Lyme Syndroms hielt Dr. C.___ fest, die Symptome müssten zeitnah, das heisst spätestens innert dreier Monate nach der akuten Infektion aufgetreten sein (Urk. 7/5 S. 1). In der Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 ging Dr. C.___ von einem Zeckenbiss im März 2020 aus (Urk. 7/5 S. 1). Am 7. Juli 2021 hatte er den Zeitpunkt noch genauer definiert und festgehalten, am 21. März 2020 sei an der linken Abdominalflanke eine expandierende Rötung festgestellt worden. Die fotografische Dokumentation zeige eine rund 7 cm grosse diffuse livide Rötung am linken Abdomen lateral, mithin ein typisches Erythema migrans (Urk. 11/64/1). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos ein, auf denen im linken Abdominalbereich einer Person eine Hautrötung sichtbar ist (Urk. 7/4). Ob es sich bei der abgebildeten Person um die Beschwerdeführerin handelt und ob es sich bei der Rötung um ein durch einen Zeckenbiss verursachtes Erythema migrans handelt, bleibt offen. Offen bleibt aber insbesondere auch der Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder. Aktenkundig ist allein der Zeitpunkt des serologischen Nachweises einer Infektion mit Borrelien am 21. September 2020 (Urk. 11/6/1). Wann der Zeckenbiss erfolgte ist nicht bekannt (Urk. 11/1, Urk. 11/7). Auch Dr. C.___ bemerkte, dass ein Zeckenbiss konkret nicht bemerkt worden sei und fügte bei, eine medizinische Abklärung oder Behandlung sei nicht erfolgt und es sei in der Folge auch zu einer spontanen Rückbildung gekommen (Urk. 11/64/1).

5.2.2 Unklar ist sodann, ab wann überhaupt Beschwerden auftraten. Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 19. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 16. November 2020 über seit einem Jahr anhaltende Beschwerden in Form von ausserordentlicher Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen (insbesondere am Zeigefinger links), Armkribbeln und Herzstolpern geklagt (Urk. 11/16/1). Zuvor, das heisst im September 2020, hatte die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ über einen Erschöpfungszustand, Spannungsgefühle in den Knien, über schlaffe Arme und über ein Kribbeln in den Händen berichtet (Urk. 11/62). Trat die fragliche Symptomatik bereits im November 2019, das heisst ein Jahr vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ auf, bestand diese bereits im März 2020 und damit zum mutmasslichen Zeitpunkt des Zeckenbisses. In der Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2021 führte die Beschwerdeführerin dann allerdings aus, die verschiedenen Krankheitssymptome seien ab Mai 2020 aufgetreten (Urk. 1 S. 1). Konsistente und damit verlässliche Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden liegen somit nicht vor.

5.2.3 Hinzu kommt, dass gemäss den Darlegungen von Dr. B.___ die Borrelien-Serologie nur eingeschränkt als Verlaufsparameter verwertbar ist und nichts über eine persistierende Aktivität der Erreger aussagt (Urk. 11/52/3). Dem hat Dr. C.___ nicht widersprochen. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht, dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 14. Juni 2021 bemerkte, die Borrelienserologie sei im September 2020 positiv gewesen und ebenso eine wiederholte Serologie vom März 2021 (Urk. 11/62). Somit lässt sich auch aus dem serologischen Nachweis einer Infektion mit Borrelien vom September 2020 nichts zum Zeitpunkt des Zeckenbisses ableiten. Daraus ergibt sich wiederum, dass offenbleibt, ob die den Nachweis eines Post-Lyme Syndroms bildende Beschwerdesymptomatik zeitgerecht, das heisst gemäss Dr. C.___ drei Monate nach Abklingen der akuten Infektion aufgetreten ist. Zu beachten ist überdies, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 17. Februar 2021 erwähnt hatte, nach eigenem Bekunden führe die Beschwerdeführerin ihre Zustände auf Belastungen im persönlichen Umfeld zurück, das heisst auf den Tod der Schwiegermutter, das Verhalten des Ehemannes, der unter psychischen Problemen leide, und auf die Betreuung der beiden Kinder (Urk. 11/35/1).

5.2.4 Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 fest, gemäss den Richtlinien der SSI träten die persistierenden, den Patienten in seinen alltäglichen Aktivitäten beeinträchtigenden Symptome während mehr als sechs Monaten nach Abschluss der adäquaten Antibiotikatherapie auf (Urk. 16 S. 2). Wird darauf abgestellt, ergäbe sich das folgende Bild: Nach dem serologischen Nachweis der Infektion mit Borrelien am 22. September 2020 erfolgte eine dreiwöchige Behandlung mit Antibiotika (Urk. 11/5/3), das heisst bis rund Mitte Oktober. Die Latenzzeit für die fraglichen Beschwerden dauerte somit bis jedenfalls Mitte April 2021. Gemäss Dr. C.___ klagte die Beschwerdeführerin zwar ab diesem Zeitpunkt über unspezifische Beschwerden, insbesondere über Müdigkeit, allgemeine Verlangsamung, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit in den Extremitäten und Arthralgien (Urk. 11/64/2). Allerdings berichtete die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen von Dr. Z.___, worauf bereits hingewiesen wurde (vorstehende E. 5.2.3), effektiv bereits viel früher über Beschwerden solcher Art (Urk. 11/16/1). Wann die fraglichen Beschwerden effektiv auftraten, bleibt damit unklar.

5.3 Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Stellung der Diagnose eines Post-Lyme Syndroms ist, dass andere Ursachen für die Beschwerdesymptomatik systematisch ausgeschlossen werden konnten. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2021 hielt Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die Guidelines der SSI fest, die Pathogenese der Symptomatik des Post-Lyme Syndroms sei noch unbekannt und insbesondere durch unspezifische Symptome geprägt, die häufig in der Bevölkerung vorkämen, weswegen die Diagnostik in erster Linie durch den systematischen Ausschluss von anderen Krankheiten zu erfolgen habe (Urk. 11/52/3). In gleichem Sinne äusserte sich Dr. C.___, indem er festhielt, das Post-Lyme Syndrom sei in vielem dem heute bekannten Long-Covid Syndrom oder dem Müdigkeitssyndrom nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr Virus vergleichbar und hinsichtlich der auftretenden unspezifischen Beschwerden müssten andere Krankheitsursachen ausgeschlossen werden (Urk. 7/5 S. 1). Richtig ist, dass sich auf rheumatologischem, kardiologischem, infektiologischem und hämatologischem Fachgebiet keine massgeblichen Ursachen für die geklagten Beschwerden feststellen liessen (Urk. 11/18-20, Urk. 11/62, Urk. 20/7-8). Auf neurologischen Fachgebiet allerdings wurde - bei ansonsten unauffälligem Befund - eine epileptische Erkrankung nachgewiesen, wozu die Neurologin Dr. Z.___ festhielt, es zeigten sich im EEG deutlich Epilepsie-verdächtige Kurvenabläufe und die geklagten Beschwerden müssten im Rahmen der Epilepsie gesehen werden, allerdings lehne die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung ab (Urk. 11/35/1; vgl. auch Urk. 11/62). Somit kann nicht davon gesprochen werden, andere Ursachen für die geklagte Beschwerdesymptomatik hätten systematisch ausgeschlossen werden können.

5.4 Zusammenfassend steht aus den dargelegten Gründen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich als Folge der Lyme-Borreliose ein Post-Lyme Syndrom entwickelt hat. Zum einen lässt sich nicht feststellen, wann der Zeckenbiss erfolgte und zum anderen machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Beginn der im Frage stehenden Beschwerdesymptomatik. Auch ein systematischer Ausschluss anderer Krankheiten war nicht möglich. Dr. Z.___ hat als wesentlichen neurologischen Befund eine Epilepsie diagnostiziert, in deren Rahmen die Beschwerden erklärbar sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung in der Folge abgelehnt hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass die beantragten weiteren Abklärungen am Beweisergebnis entscheidend etwas zu ändern vermöchten, weswegen davon abzusehen ist. Vielmehr lässt sich festhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit der im September 2020 nachgewiesenen Infektion mit Borrelien nicht zu beanstanden ist. Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Fabian Füllemann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Grieder-Martens Wilhelm