Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2021.00208
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war zuletzt als Flachdachisolateur bei der Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. September 2019 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 25. September 2019 auf einem nassen Brett ausgerutscht und in ein Loch gefallen sei (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/5). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 25. September 2019 ein Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) bei klinisch Druckdolenz über dem lateralen Bandapparat sowie der vorderen Syndesmose (Urk. 8/17). Die Suva tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 25. März 2021 vom Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen (Urk. 8/88). Mit Schreiben vom 16. April 2021 teilte die Suva mit, dass der Fall abgeschlossen werde und per 1. Juni 2021 die Taggeldzahlungen eingestellt würden. Weitere Leistungen würden geprüft (Urk. 8/100). Am 9. August 2021 verfügte die Suva, dass gestützt auf einen Einkommensvergleich keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Auch die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien nicht gegeben (Urk. 8/122). Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/125) bestätigte die Suva die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 28. September 2021 (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer meldete sich bei der eidgenössischen Invalidenversicherung an, welche mit Vorbescheid vom 26. Juli 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/117).
2. Der Versicherte erhob am 22. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 9. August 2021 eine Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 %, eventualiter von 10 % zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-136), worüber der Beschwerdeführer am 8. November 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Einschätzung die Tätigkeit als Dachisolateur nicht mehr vollumfänglich zumutbar sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien aber voll zumutbar, wobei Arbeiten mit vermehrtem Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten in hockender oder kauernder Position, Arbeiten in Tiefhocke sowie Arbeiten mit Laufen und Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden seien. Für das Invalideneinkommen sei das Jahreseinkommen als Hilfsarbeiter gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, welcher für das Jahr 2021 Fr. 68'717.-- betrage. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt. Für das Valideneinkommen sei das zuletzt erzielte Einkommen gemäss Einsatzvertrag vom 25. April 2019 von Fr. 30.71 pro Stunde heranzuziehen. Der nachträglich eingereichte Einsatzvertrag mit höherem Grundlohn sei nicht ausschlaggebend, da dieser nicht glaubwürdig sei. Entsprechend sei der Grundlohn unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäss Einsatzvertrag und GAV sowie des 13. Monatslohnes um die Nominallohnentwicklung anzupassen, womit ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 73'020.-- resultiere. Vergleiche man das Validen- mit dem Invalideneinkommen resultiere eine Erwerbseinbusse in Höhe von rund 6 %. Würde man das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn für Männer im Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 festsetzen, so ergäbe sich daraus ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 74'237.--, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 7 % resultierte. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente.
1.2 Der Beschwerdeführer brachte keine Einwände gegen das medizinische Zumutbarkeitsprofil vor (Urk. 1). Strittig sei allerdings die Festsetzung des Valideneinkommens sowie der Leidensabzug. Das Valideneinkommen sei gestützt auf den Tabellenlohn für Bauarbeiter im Kompetenzniveau 2 festzusetzen und es sei richtigerweise von 41.7 Wochenarbeitsstunden auszugehen und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen von 41.3 Wochenarbeitsstunden. Darüber hinaus sei die Anpassung an die Nominallohnentwicklung nicht richtig erfolgt. Entsprechend sei das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 76'237.-- festzusetzen. Das Invalideneinkommen sei zu Recht auf Fr. 68'717.-- festgesetzt worden, allerdings sei ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen gestützt auf das von der COOP RECHTSSCHUTZ in Auftrag gegebene Rechtsgutachten, wonach gesundheitlich angeschlagene Personen mindestens 10 % weniger verdienten. Im Tabellenlohn für Hilfsarbeiter seien des Weiteren viele körperlich schwere Arbeiten berücksichtigt worden, welche besser bezahlt würden und er müsse im Alter von 50 Jahren die Branche wechseln, wobei er aufgrund mangelnder Schweizer Schulabschlüsse auf die Niedriglohnbranche ausweichen müsse. Entsprechend sei ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen und das Invalideneinkommen in Höhe von 61'845.30 festzusetzen. Vergleiche man das entsprechende Validen- mit dem Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 19 %. Selbst ohne Leidensabzug resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 10 %. Entsprechend habe er Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.
1.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend dafür, dass die Nominallohnentwicklung 2019 vergessen gegangen sei, dies allerdings nichts am Resultat ändere, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Darüber hinaus sei es nicht an ihr, die bemängelte Praxis zum Leidensabzug zu ändern, dies sei Aufgabe des Bundesgerichts (Urk. 7).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer selbst stützen sich für das medizinische Zumutbarkeitsprofil auf die Untersuchung von Dr. A.___
vom 24. März 2021 (Urk. 8/88). Dr. A.___ notiert folgende unfallkausale Diagnose:
- Status nach OSG-Arthroskopie und offener Peronealsehnen-Revision vom 4. Mai 2020 mit Bewegungseinschränkung rechtes oberes Sprunggelenk und Belastungsminderung rechtes Bein
- Status nach OSG-Supinationstrauma vom 25. September 2019 mit vollständiger Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und Ligamentum fibulocalcaneare sowie Kapselverletzung und medialseitiger Knochenkontusion am Talus mit primär konservativer Behandlung
Nicht unfallkausal seien anamnestisch und klinisch beginnende mediale Gonarthrosen beidseits, rechts stärker als links bei Genu varum beidseits.
Die Unfallfolgen bedingten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nun
- knapp 1,5 Jahre nach Unfallereignis - in der angestammten Tätigkeit als Flachdachisolateur keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein werde. Die von Dr. B.___ festgelegte unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab dem 23. März 2021 erscheine für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit realistisch und werde voraussichtlich auch auf Dauer bestehen bleiben. Eine namhafte Verbesserung sei nicht zu erwarten, da sich bereits entsprechende Muskelverkürzungen insbesondere im Bereich der Wadenmuskulatur rechts gebildet hätten. Insbesondere auch, da die Tätigkeiten als Flachdachisolateur mit Arbeiten in Hockstellungen einhergingen, welche eine möglichst uneingeschränkte Beweglichkeit der Sprunggelenke und auch der Kniegelenke erfordere. Auch krankheitsbedingt sei die Tätigkeit als Flachdachisolateur infolge der klinischen und anamnestischen medial betonten beginnenden Gonarthrosen ebenfalls als nicht mehr ideal einzuschätzen. Eine IV-Anmeldung erscheine hier dringend erforderlich, wie bereits korrekterweise auch von Dr. B.___ vorgeschlagen, um die vom Beschwerdeführer erwähnte Überlegung der Umschulung zum Buschauffeur gemeinsam mit der Suva zu evaluieren. Am liebsten - so der Beschwerdeführer erklärt - würde er zu 50 % arbeiten, nur gäbe es bei seinem Temporärbüro aktuell keine 50%-Stelle. Ob ein tatsächlicher Umschulungswille zum Bus-Chauffeur für eine spätere allfällige 100%ige Arbeitstätigkeit vorhanden sei, könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer mehrmals erwähne, dass er einen 50%-Job suche. Die weiterführende Physiotherapie ziele nun krankheitsbedingt auf das rechte Kniegelenk ab, bezüglich des Sprunggelenkes sei gemäss den Angaben von Dr. B.___ mit Bericht vom 22. März 2021 und auch nach der heute durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet, da weder radiologische Arthrosezeichen noch Bandinstabilitäten im rechten oberen Sprunggelenk vorlägen. Würde man den allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde legen, käme ab sofort für leicht- bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % in Frage, diese Einschätzung werde auch vom Beschwerdeführer geteilt.
Arbeiten mit vermehrtem Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten in hockender oder kauernder Position, Arbeiten in Tiefhocke sowie Arbeiten mit Laufen und Gehen auf unebenem Gelände sollten vermieden werden.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, der Fallabschluss sowie die Ablehnung einer Integritätsentschädigung aufgrund der Akten plausibel und des Weiteren unbestritten sind. In medizinischer Hinsicht berücksichtigte Dr. A.___ die Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seine Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar. Dies wurde seitens der Parteien auch nicht bestritten (Urk. 1 und Urk. 2).
4.2 Zu prüfen bleiben allerdings die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.2.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
4.3 Ob der Validenlohn gestützt auf den konkreten Einsatzvertrag oder die LSE festzusetzen ist, kann - wie im Anschluss gezeigt wird - offen bleiben:
Im Einsatzvertrag vom 25. April 2019 (Urk. 8/3) wurde ein Grundlohn von Fr. 30.71 vereinbart, welcher gemäss den Lohnabrechnungen vom 3. Juni bis 20. Juli 2019 und vom 22.-27. Juli und 12. - 31. August 2019 entsprechend ausbezahlt wurde (Urk. 8/4). Im Jahr 2021 wurde auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ein Einsatzvertrag mit gleichem Datum vom 25. April 2019 eingereicht, welchem ein Grundlohn von Fr. 32.33 zu entnehmen ist (Urk. 8/111), wobei in den beigelegten Lohnabrechnungen jeweils wieder ein Grundlohn von Fr. 30.71 abgerechnet wurde (Urk. 8/113). Demnach ist der Grundlohn von Fr. 30.71 heranzuziehen zur Festsetzung des Valideneinkommens, da - soweit aus den Akten ersichtlich - kein höherer Grundlohn abgerechnet wurde. Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag Gebäudehüllengewerbe (folgend: GAV) beträgt 42 Stunden pro Woche, bzw. 2184 Stunden im Jahr (Art. 28 Abs. 2 GAV). Zuzüglich des 13. Monatslohnes gemäss Art. 25 GAV resultiert daraus
ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 72'659.86 für das Jahr 2019. Korrigiert um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 gestützt auf die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe (T.1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Ziff. 41-43, 2019 104.8, 2021 105.7) resultiert ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 73'283.85.
Stellt man für das Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, so wäre der Tabellenlohn für Männer im Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2018 Fr. 5'962.-- (TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 41-43). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (T.1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Ziff. 41-43, 2018 103.8, 2021 105.7) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden ('T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 41-43) resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 75'221.30.
4.4 Für das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter in Höhe von Fr. 5'417.-- (TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total). abzustellen, welcher bereinigt um die Nominallohnentwicklung von 2018 bis ins Jahr 2021 (T.1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, 2018 105.1, 2021 106.0) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden in Höhe von Fr. 68'346.95 festzulegen ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermögen. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Wenn – wie vorliegend – von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Ausbildung bzw. die Notwendigkeit die Branche zu wechseln ebenfalls keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine Praxisänderung bezüglich der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung gestützt auf das von der COOP RECHTSSCHUTZ in Auftrag gegebene Rechtsgutachten als nicht notwendig erachtete (BGE 148 V 174) - etwas Anderes kann auch für die Unfallversicherung nicht angenommen werden.
4.5 Setzt man die verschiedenen Valideneinkommen in Höhe von Fr. 73'283.85 bzw. Fr. 75'221.30 dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'346.95 gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse in Höhe von Fr. 4'936.90 bzw. Fr. 6'874.35, was einem Invaliditätsgrad von rund 7 % bzw. rund 9 % entspricht.
Demnach besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und der Einspracheentscheid sowie die zugrundeliegende Verfügung erweisen sich als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Casanova