Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00209


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 24. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch O.___


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ (vormals Y.___, Urk. 7/II/307), geboren 1980, war zuletzt von Juni 2015 bis 30. April 2017 als Kundenberaterin bei der Z.___ tätig (Urk. 7/I/3, Urk. 7/I/92). Als Arbeitslose war sie bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als das von ihr gelenkte Auto am 5. Juni 2017 in Italien frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte und sie dabei ein Thorax- und ein Wirbelsäulentrauma sowie eine Beckenringverletzung erlitt (Urk. 7/I/1, Urk. 7/I/3, Urk. 7/I/55). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/I/10). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verneinte sie die Adäquanz der weiterhin geklagten Beschwerden und stellte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2019 in Aussicht. Ferner verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/III/378), wogegen die Versicherte am 20. Januar 2020 Einsprache erhob (Urk. 7/III/393). Nachdem sie die Versicherte am 24. März 2021 von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hatte untersuchen lassen (Urk. 7/III/438), zog die Suva die Verfügung vom 4. Dezember 2019 mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zurück, verneinte wiederum einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihr aber aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/III/445). Die von der Versicherten dagegen am 11. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/III/453), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 21. September 2021 ab (Urk. 7/III/456 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch O.___, am 22. Oktober 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 21. Juni (richtig: September) 2021 sei aufzuheben und es sei ihr eine zumindest 10%ige Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine BEFAS-Abklärung zur Arbeitserprobung anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie zudem, die Akten der Invalidenversicherung seien beizuziehen und es sei zu prüfen, ob das Verfahren zu sistieren sei, bis die dort beantragten beruflichen Massnahmen Ergebnisse zeigen würden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 Kenntnis gegeben wurde. Ferner wurde mit derselben Verfügung der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, für die Frage, welches Invalideneinkommen die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch erwirtschaften könne, sei auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Die kreisärztliche Untersuchung vom 24. März 2021 habe ergeben, dass sie in einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 5).

    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 heranzuziehen. Ausgehend vom Durchschnittslohn für die im Sektor Bürokräfte und verwandte Berufe beschäftigten Frauen im Alter von 30-49 Jahren (Tabelle T 17, Ziffer 4) ergebe dies ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 75'807.--. Da der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne monotone Haltungen des Rückens über 30 Minuten ganztags zumutbar seien, habe die Abteilung Versicherungsleistungen einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen. Bei den Tätigkeiten innerhalb des für die Berechnung angewendeten Sektors «Bürokräfte und verwandte Berufe» gebe es - verglichen mit dem Kompetenzniveau 1 - viele dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten. Ein leidensbedingter Abzug müsste deshalb grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Entsprechend sei der Abzug von 5 % als grosszügig anzusehen. Sie weise darauf hin, dass die Gutachter im von der
IV-Stelle Zürich in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 25. Februar 2021 in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen seien, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % (ganztägig ohne Leistungsminderung) in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Entsprechend habe die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Das durch die LSE ermittelte hypothetische Invalideneinkommen belaufe sich demnach auf Fr. 72’016.-- (Urk. 2 S. 6 f.).

    Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 72'016.-- mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 75'807.-- ergebe eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von gerundet 5 %. Dieser Wert liege unter der Erheblichkeitsgrenze von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfalle (Urk. 2 S. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen auf den gleichen theoretischen Tabellenlöhnen basiere, sei nicht zu beanstanden. Nicht korrekt sei aber die ungenügende Abklärung der zumutbaren Leistung. Aufgrund der fehlenden Austestung über einen Arbeitsversuch oder eine BEFAS werde auf die Einschätzung der Mediziner abgestellt (ganztags zumutbar mit Einschränkungen). Diese Einschränkungen würden von der Beschwerdegegnerin in Form eines Leidensabzuges von 5 % berücksichtigt. Eine Wirbelsäulendeformation mit Einschränkungen bei Belastung wirke sich jedoch im angestammten Bereich als kaufmännische Angestellte überproportional aus. Der Beruf sei immer mehr auf Bildschirmarbeiten fixiert, was eben gerade zu vermeidende Zwangshaltungen bedinge. Entweder führe dies zu zusätzlichen Pausen, die über das Normale hinausgehen würden, oder aber zu Reduktionen in der Leistungsfähigkeit. Auch wenn bisher keine Arbeitserprobung durchgeführt worden sei, dürfe auf Basis der rein theoretischen medizinischen Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung 10 % übersteige (Urk. 1
S. 5).

    Zum Zusammenspiel ärztlicher Beurteilung und beruflicher Massnahmen verweise sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukomme, sondern nötigenfalls - in Ergänzung der medizinischen Unterlagen - für die Ermittlung des für den Erwerb nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten seien. Zu bevorzugen sei vorliegend eine berufliche Abklärung in Form einer MEDAS oder im Rahmen eines Arbeitsversuches in Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 5 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht komme voller Beweiswert zu. Bei dieser Ausgangslage seien keine weiteren Abklärungen zu tätigen, insbesondere erübrigten sich weitere Abklärungen der zumutbaren Leistung wie die beantragte BEFAS-Abklärung (Urk. 6 S. 3).

    Entgegen der Beschwerdeführerin bestünden in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen in zeitlicher oder leistungsmässiger Hinsicht. Einschränkungen welche sie an ihrer angestammten Tätigkeit hindern würden, lägen keine vor. Ein leidensbedingter Abzug von 5 % erweise sich daher als grosszügig und sei nicht zu beanstanden (Urk. 6 S. 4).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und insbesondere die Bemessung des Invalideneinkommens.

    Demgegenüber ist die Höhe des Integritätsschadens beziehungsweise der Integritätsentschädigung nicht (mehr) strittig.


3.    Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 24. März 2021 stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1. April 2021 die Diagnose eines Zustandes nach schwerem Thorax-, Halswirbelsäulen- und Beckentrauma am 5. Juni 2017 mit in leichter Ventraltranslation verheilender Densfraktur Typ II nach Anderson und d’Alonso sowie beginnender ventraler Fusion HWK1/2 rechts vom 5. Juni 2017, verheilter Beckenringverletzung Typ LC I links nach Young & Burgess vom 5. Juni 2017 und verheiltem Thoraxwand- und Sternuminfekt im Juni 2017. Er hielt fest, von weiteren ärztlichen Behandlungen sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer Besserung zu erwarten, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher vom medizinischen Endzustand auszugehen (Urk. 7/III/438/10). Der Beschwerdeführerin sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Haltungen des Rückens über dreissig Minuten ganztags zumutbar. Länger andauerndes oder repetitives Einnehmen einer Zwangshaltung für die Wirbelsäule wie eine gebückte Haltung und Tätigkeiten mit maximalen oder länger dauernden Kopf- und/oder Rumpfrotationen seien weitgehend zu meiden. Das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie andauernde Vibrationsbelastungen für die Wirbelsäule seien unzulässig. Eine Wechselbelastung sollte dahingehend ermöglicht werden (Urk. 7/III/438/11).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die kreisärztliche Beurteilung vom 1. April 2021 und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 2 S. 5). Diese ärztliche Beurteilung blieb unbestritten. Da sie darüber hinaus anhand der Vorakten nachvollziehbar ist und das erstellte Zumutbarkeitsprofil auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht nimmt, ist für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens darauf abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Haltungen des Rückens über dreissig Minuten ganztags zumutbar ist. Dabei sind länger andauerndes oder repetitives Einnehmen einer Zwangshaltung für die Wirbelsäule, wie eine gebückte Haltung, und Tätigkeiten mit maximalen oder länger dauernden Kopf- und/oder Rumpfrotationen weitgehend zu meiden. Das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie andauernde Vibrationsbelastungen für die Wirbelsäule sind unzulässig. Eine Wechselbelastung sollte dahingehend ermöglicht werden (Urk. 7/III/438/11). Ein Beizug der Akten der Invalidenversicherung erübrigt sich bei dieser Sachlage, zumal das von der Invalidenversicherung eingeholte MEDAS-Gutachten bereits aktenkundig ist. Die Gutachter waren zum Schluss gekommen, dass keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 7/III/440/9).

4.2    Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Solche Umstände macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweisen sich daher nicht als erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.3    Im Weiteren steht auch der gemäss Beschwerde bei der IV-Stelle gestellte Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2 und S. 6) dem Fallabschluss und der Rentenbemessung nicht entgegen. Denn nach Lage der Akten waren im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen Eingliederungsmassnahmen weder im Gange noch in Aussicht gestellt (vgl. dazu die im MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2021 erwähnte Verneinung von Eingliederungsmassnahmen, Urk. 7/III/440/25 und 79). Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.


5.    

5.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2    Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen, konkret den Lohn für Bürotätigkeiten und verwandte Berufe gemäss der Tabelle T17 der Lohnstrukturerhebung 2018. Da die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt arbeitslos war, weshalb nicht auf das in der bisherigen Tätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden kann, indessen in ihrer Erwerbskarriere bisher hauptsächlich Bürotätigkeiten ausgeübt hatte und auch eine diesbezügliche Ausbildung aufweist (vgl. Urk. 7/I/92), ist dies nicht zu beanstanden und blieb von der Beschwerdeführerin auch unbestritten. Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit grundsätzlich weiterhin zumutbar ist und sie im Verfügungszeitpunkt keine Tätigkeit ausübte, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Bürotätigkeiten und verwandte Berufe aus. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017
E. 3.2.1). Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs würde der Invaliditätsgrad vorliegend demnach 0 % betragen.

5.3

5.3.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin hielt einen leidensbedingten Abzug von 5 % für (knapp) gerechtfertigt (Urk. 2 S. 6, Urk. 6 S. 4). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass der Abzug auf mindestens 10 % zu erhöhen sei, da sich die Wirbelsäulendeformation mit Einschränkungen der Belastung im angestammten Bereich als kaufmännische Angestellte - der immer mehr auf Bildschirmarbeiten ausgerichtet sei, was gerade zu vermeidende Zwangshaltungen bedinge - überproportional auswirke (Urk. 1 S. 5).

5.3.3    Dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.2). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen, oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.3.4    Der Beschwerdeführerin ist es nach dem vorstehend Ausgeführten unbestrittenermassen zumutbar, die bisherige Tätigkeit im Bürobereich weiterhin auszuüben. Zwar ist ihr dahingehend beizupflichten, dass dieses Tätigkeitsgebiet oftmals einen erheblichen Anteil an Bildschirmarbeiten enthält. Inwiefern dabei jedoch Zwangshaltungen beziehungsweise längerdauernde monotone Haltungen des Rückens eingenommen werden müssen, ist indessen nicht ersichtlich, kann bei der Bildschirmarbeit doch die Haltung grundsätzlich frei gewählt werden und ist es bei entsprechender Ausrüstung des Arbeitsplatzes (zum Beispiel mit einem höhenverstellbaren Arbeitstisch) auch möglich, diese in Wechselbelastung auszuüben. Anhaltspunkte dafür, dass die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar wären, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, sind daher nicht erkennbar, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich die Notwendigkeit einer Wechselbelastung zusätzlich lohnmindernd auswirkt. Der von der Beschwerdegegnerin für die Körperhaltungseinschränkung gewährte Abzug von 5 % erweist sich daher als grosszügig bemessen und es erscheint nicht als gerechtfertigt, diesen zu erhöhen. Ein erhöhter Pausenbedarf oder eine Reduktion der Leistungsfähigkeit lassen sich dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil darüber hinaus nicht entnehmen (vgl. Urk. 7/III/438/11). Weitere, von der Beschwerdegegnerin bislang unberücksichtigte Faktoren, die zu einem höheren Abzug führen könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Damit besteht insgesamt keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

5.3.5    Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- O.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser