Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00211

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 26. Juli 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Karin Goy

Goy Blesi Beratungen

Oberdorfstrasse 21, 8702 Zollikon

gegen

Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1997, befand sich in einem Kosmetikstudio in der Ausbildung zur Kosmetikerin EFZ (vgl. Urk. 14/2 S. 1; Urk. 14/36/3) und war dadurch bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Februar 2017 beim Snowboarden auf die rechte Schulter und den rechten Arm stürzte (Urk. 14/1). Dabei zog sie sich eine Bankartläsion der rechten Schulter nach traumatischer Schulterluxation zu (Urk. 14/6 S. 1). Die Helsana übernahm die Kosten für die Heilbehandlungen und leistete Taggelder. Am 23. Juni 2017 fand eine Arthroskopie der rechten Schulter mit arthroskopischer vorderer Schulterstabilisierung (Bankartrepair sowie Microfracturing, Hill-Sachs-Defekt humeral) statt (Urk. 14/19). Nach erfolgreich absolvierter Lehrabschlussprüfung (vgl. Urk. 21/4/5.2) trat die Versicherte am 1. Oktober 2017 eine Stelle als Kosmetikerin in einem Pensum von 100 % an (Urk. 14/26 S. 1), wobei ab Mitte Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand (vgl. Urk. 14/43 S. 1 unten).

Am 22. Juni 2018 fand eine weitere Schulterarthroskopie mit erneuter Schulterstabilisierung (Bankartrepair) statt (Urk. 14/61). Mit Schreiben vom 21. März 2019 (Urk. 14/105) hielt die Helsana fest, sie gehe von einer stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100 % ab 1. September 2019 aus, und werde das Taggeld entsprechend anpassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Juni 2019 (Urk. 14/112) hielt die Helsana aufgrund des Umstands, dass die Versicherte ihre Anstellung per 30. Juni 2019 gekündigt hatte und ab Juli 2019 ein Praktikum und danach ein Studium absolvieren wollte, fest, dass ab 1. Juli 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und die Taggelder ab diesem Datum eingestellt würden . Es bestehe aber weiterhin Anspruch auf Kostenübernahme für Heilbehandlungen.

1.2 Mit Schreiben vom 28. April 2020 (Urk. 14/134) stellte die Helsana die Heilbehandlungsleistungen rückwirkend per 1. März 2020 ein und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Auf Antrag der Versicherten (vgl. Urk. 14/138) erliess die Helsana am 11. Juni 2020 (Urk. 14/139) eine entsprechende Verfügung. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2020 (Urk. 14/142) Einsprache. Die Helsana veranlasste daraufhin eine Abklärung der Versicherten in der Kopfschmerzsprechstunde der Klinik für Neurologie am Y.___ (Berichte vom 12. März 2021; Urk. 14/157, sowie vom 3. Juni 2021; Urk. 14/166 = Urk. 14/168), in deren Rahmen eine bildgebende Untersuchung des Gehirns und der Schädelkalotte (Bericht vom 20. April 2021; Urk. 14/159) sowie der Halswirbelsäule (Bericht vom 20. April 2021; Urk. 14/160) erfolgte. Sodann wies die Helsana die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 23. September 2021 ab (Urk. 14/169 = Urk. 2).

2. Die Versicherte erhob am 25. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2021 (Urk. 2) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 23. September 2021 aufzuheben;

2. Es sei eine unabhängige Begutachtung bezüglich der Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden durchzuführen;

3. Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen;

4. Es sei der Fallabschluss per 1. März 2020 aufzuheben;

5. Es seien die Nacken- und Kopfschmerzen als unfallkausal anzuerkennen und dementsprechend die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der Heilbehandlung über den 1. März 2020 hinaus zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 9/1-2) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Juni 2022 (Urk. 20) beantragte die Beschwerdeführerin unter Festhalten an ihren bisherigen Anträgen, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 2), und reichte weitere Unterlagen (Urk. 21/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 13. Oktober 2022 (Urk. 26) unter Einreichung weiterer Unterlagen (Urk. 27/172-179) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht wurde.

3. Mit Urteil vom 31. Oktober 2022 im Verfahren IV.2022.00312 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2022, mit der ein Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Übernahme der Kosten für die berufliche Ausbildung als Pflegefachfrau FH) verneint worden war, ab.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE   134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen wie folgt: Ausweislich der medizinischen Unterlagen sei der Endzustand der erlittenen Schulterluxation spätestens per 1. März 2020 erreicht gewesen. Die noch durchgeführten Behandlungen beträfen die geltend gemachten Nacken- und Kopfbeschwerden, die nicht unfallkausal seien, da sie nur möglicherweise auf den Unfall vom 9. Februar 2017 zurückzuführen seien. Neurologisch sei ein Verdacht auf Neuralgie des Nervus occipitalis minor rechts nach Snowboardunfall geäussert worden. Die Verdachtsdiagnose werde am ehesten auf den Unfall zurückgeführt. Dies genüge jedoch dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern stelle lediglich eine Möglichkeit dar, was zur Bejahung eines Kausalzusammenhanges nicht genüge. Dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nicht an Kopfschmerzen gelitten habe, ändere daran nichts, da es beweisrechtlich nicht zulässig sei, allein aus der zeitlichen Abfolge auf Kausalität zu schliessen (Formel «post hoc, ergo propter hoc», S. 18).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 13) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die durchgeführte Infiltration des Nervus occipitalis habe den Zustand verbessert. Jedoch sei die Unfallkausalität dadurch nicht belegt (S. 7 Ziff. 8). Dass aus Sicht des Y.___ mit über 50%iger Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schmerzen und dem stattgehabten Unfall beziehungsweise der danach erfolgten Operationen bestehe, sei nicht eingehend begründet worden (S. 9 Ziff. 11). Neueren Berichten zufolge sei es hinsichtlich der rechten Schulter zu einer Verschlechterung gekommen. Diesbezüglich könne die Beschwerdeführerin einen Rückfall anmelden (S. 10 Ziff. 15). In ihrer Duplik (Urk. 28) machte die Beschwerdegegnerin insbesondere geltend, es seien keine weiteren Abklärungen erforderlich (S. 5 Ziff. 14). Hinsichtlich der Schulter werde ein Rückfall geprüft und separat darüber entschieden. Es sei aber darauf hingewiesen, dass trotz der geltend gemachten Verschlechterung seit der Konsultation vom 9. Dezember 2021, mithin seit über 10 Monaten, keine weiteren Arztkonsultationen in der Z.___ stattgefunden hätten (S. 10 f. Ziff. 34).

2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) als Folge des Unfalles ihre angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin nicht mehr ausführen könne. Die Ärzte hätten ihr mitgeteilt, dass die Haltung als Kosmetikerin sehr ungünstig sei. Sie könne also nicht als geheilt betrachtet werden. Sie habe aufgrund der Beschwerden eine neue Ausbildung in Angriff genommen. Zudem zeige sich, dass mit der Infiltration (des Nervus occipitalis major; vgl. Urk. 3/50 S. 3 unten) vom 30. Juli 2021 nochmals eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können. Damit sei erstellt, dass bei Einstellung der Leistungen der Endzustand noch nicht erreicht gewesen sei (S. 19 Ziff. 19). Weiter werde bestritten, dass bezüglich der Nacken- und Kopfschmerzen nur eine Verdachtsdiagnose vorliege. Die Nackenbeschwerden hätten bereits unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt. Es sei korrekt, dass ärztlicherseits die Formulierung «am ehesten» gebraucht werde, es sei jedoch unklar, was damit gemeint sei. Die Beschwerdegegnerin hätte explizit nachfragen müssen, ob damit eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % gemeint sei. Sie habe deshalb den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 19 f. Ziff. 21). Weiter habe sie nicht berücksichtigt, dass die Nerveninfiltration an einem genauen Punkt der Auslösung der Beschwerden habe gesetzt werden können. Dies spreche für eine unfallbedingte Auslösung und Aufrechterhaltung der Beschwerden (S. 20 Ziff. 22). Die Beschwerdegegnerin habe vor Erlass des Einspracheentscheides die neuesten Berichte nicht mehr eingeholt (S. 20 Ziff. 23).

In ihrer Replik (Urk. 20) führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, auch die Invalidenversicherung anerkenne nun, dass sie ihren bisherigen Beruf als Kosmetikerin auf Dauer nicht mehr ausüben könne (S. 3 Ziff. 7). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin gehe in allgemeiner Weise davon aus, dass nach einer Operation mit vorderer Schulterstabilisierung sechs Monate danach wieder Kontaktsportarten ausgeübt werden könnten, was einzig darauf abziele, die Unfallkausalität zu verneinen (S. 5 Ziff. 16-18). Gestützt darauf könne eine Arbeitsunfähigkeit als Kosmetikerin nicht verneint werden (S. 6 Ziff. 19). Sie stehe heute am Ende des vierten (von sechs) Semestern der Ausbildung zur Pflegefachfrau FH. Die Neuausbildung sei noch nicht abgeschlossen, weshalb ein Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin bis heute nicht angezeigt sei (S. 14 unten).

2.3 Streitig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung per 1. März 2020 und damit zusammenhängend die Frage nach der Kausalität der Nacken- und Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin sowie diejenige eines Anspruchs auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung.

3.

3.1 Anlässlich der Erstkonsultation nach dem Unfall am 9. Februar 2017 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen Status nach Schulterluxation rechts und empfahl eine Ruhigstellung mit Analgesie. Die Patientin sei beim Snowboarden gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen. In der rechten Schulter sei sofort eine Immobilität eingetreten. Plötzlich sei ein lautes Schnappen aufgetreten und in der linken (richtig wohl: rechten) Schulter habe wieder Mobilität bestanden (Bericht vom 27. März 2017; Urk. 14/7).

3.2 Eine am 16. Februar 2017 durchgeführte bildgebende Untersuchung (Arthro-MRI) ergab eine frische posttraumatische Veränderung nach vorderer Schulterluxation mit flacher Hill-Sachs-Läsion und Labrum/Knorpelabriss ventral kaudal mit 12 mm grossem Knorpelfragment nach kaudal in den Recessus axillaris hinuntergeklappt (Urk. 14/12).

3.3 Mit Bericht vom 9. März 2017 (Urk. 14/6) diagnostizierten Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Chefarzt Z.___, Orthopädie Obere Extremitäten, eine Bankartläsion Schulter rechts nach traumatischer Schultererstluxation am 9. Februar 2017 (S. 1). Es sei ein operatives Vorgehen mit arthroskopischer ventraler Stabilisation zu empfehlen (S. 2).

3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erhob in seinem Bericht vom 21. April 2017 (Urk. 14/13) eine unauffällige und indolente Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), auch die Palpation sei nicht schmerzhaft. Es lägen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur beidseits vor (S. 1).

3.5 Nach Durchführung der Arthroskopie der rechten Schulter mit vorderer Schulterstabilisierung am 23. Juni 2017 (vgl. Urk. 14/19) hielt Dr. C.___ mit Bericht vom 27. Juli 2017 (Urk. 14/27) fest, es bestehe ein korrekter Rehabilitationsverlauf. Die Beschwerdeführerin solle weiterhin schonen; sie sei als Kosmetikerin noch bis zur nächsten Kontrolle drei Monate ab Operation nicht arbeitsfähig (S. 1).

3.6 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 14/32) über die Konsultation vom 26. Juli 2017 aus, es gehe der Patientin ausgezeichnet, sie fühle sich sehr gut, könne den Arm - mehr als eigentlich freigegeben - gut bewegen. Sie habe keine Schmerzen im Schulterbereich, etwas Nackenbeschwerden, die Situation sei aber sonst gut (S. 1 unten). Das postoperative Resultat sei ausgezeichnet (S. 2).

3.7 Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 29. September 2017 (Urk. 14/35) einen insgesamt unkomplizierten Verlauf fest. Der Rehabilitationsverlauf sei korrekt. Die Beschwerdeführerin werde ab dem 2. Oktober 2017 versuchen, die Arbeit wieder aufzunehmen (S. 1).

3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt mit Bericht vom 27. November 2017 (Urk. 14/39) fest, anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 2017 sei die Schulter frei beweglich gewesen, jedoch liege eine muskuläre Dysbalance im Schultergürtel und Rumpfbereich vor, Es werde mit einer Medizinischen Trainingstherapie (MTT) begonnen (S. 1).

3.9 Auf Veranlassung durch Dr. C.___ (vgl. Urk. 14/40) fand am 8. Dezember 2017 eine weitere MR-Arthrographie der rechten Schulter statt (Urk. 14/42). Dr. C.___ hielt dazu am 15. Dezember 2017 (Urk. 14/43) fest, es bestehe an und für sich Handlungsbedarf, wobei verschiedenste Varianten diskutiert werden müssten betreffend Defekt-Füllung Hill-Sachs-Defekt, nochmaligem Bankart-Repair und Limbus-Ersatz. Die Beschwerdeführerin sei wegen rezidivierender muskulärer Verspannung derzeit nicht zu 100 % arbeitsfähig als Kosmetikerin. Die Physiotherapie sei weiterzuführen; ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 1).

Mit Bericht vom 15. Februar 2018 (Urk. 14/46) empfahl Dr. C.___ eine weitere Arthroskopie. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 20 % (S. 1).

3.10 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 26. März 2018 (Urk. 14/51) Stellung und diagnostizierte eine Schulterinstabilität nach Luxation und Operation rechts (S. 3 Ziff. 1). Die erhobenen Befunde stünden sicher mit dem Unfall vom 9. Februar 2017 in natürlichem Kausalzusammenhang (S. 3 Ziff. 2.1). Der Heilverlauf sei durch den Verlust der Fixation des Limbus an der Schulterpfanne (operativ fixiert am 23. Juni 2017) kompliziert (S. 4 Ziff. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % gehe in Ordnung (S. 4 Ziff. 4.1). Ein Integritätsschaden bestehe eher nicht (S. 4 Ziff. 5.1).

3.11 Dr. C.___ bestätigte mit Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 14/58) die Indikation zur Re-Arthroskopie und hielt fest, die Beschwerdeführerin verspüre bei den länger notwendigen Tätigkeiten in 90°-Abduktion trotz Neuraltherapie immer noch Beschwerden. Diesbezüglich bestehe bis zur Operation weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 1). Die Operation fand am 22. Juni 2018 statt (Urk. 14/61). Dr. C.___ stellte sechs Wochen postoperativ einen insgesamt korrekten Rehabilitationsverlauf fest. Wegen schmerzhaften Myogelosen sei zusätzlich eine medizinische Massage erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 10. August 2018; Urk. 14/70).

Anlässlich der Konsultation vom 27. September 2018 führte Dr. C.___ aus, der Verlauf sei unkompliziert. Die Beschwerdeführerin spüre anamnestisch keine Instabilität und sei für alle Bewegungen, die sie kontrolliert mache, schmerzfrei. In letzter Zeit habe sie zunehmend rechtsseitige Nacken- und Kopfschmerzen. Als Kosmetikerin bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es würden Physiotherapie und detonisierende Massnahmen wie medizinische Massage weitergeführt (Bericht vom 27. September 2018; Urk. 14/74).

3.12 Prof. F.___ nahm am 10. Oktober 2018 erneut Stellung (Urk. 14/75) und führte unter Verweis auf frühere Beurteilungen aus, die erhobenen Befunde und Diagnosen stünden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfall (S. 4 Ziff. 2.1). Die Re-Arthroskopie sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen (S. 4 Ziff. 2.2). Der Heilverlauf sei noch nicht ganz abgeschlossen; die Behandlung sei vermutlich noch bis März 2019 angezeigt (S. 4 Ziff. 3.1 und 3.3). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kosmetikerin sei der Beurteilung durch Dr. C.___ zu folgen. Ab 9. November 2018 könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 5 Ziff. 4.1 und 4.3). In ihrem bisherigen Arbeitsumfeld seien der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten bis auf Schulterniveau zumutbar. Manipulationen in Körpernähe sollten vollumfänglich praktiziert werden können. Ein Integritätsschaden bestehe nicht (S. 5 Ziff. 4.4 und 5.1).

3.13 Mit Bericht vom 8. November 2018 (Urk. 14/81) hielt Dr. C.___ fest, der Verlauf sei unkompliziert. Die Beschwerdeführerin spüre keine Instabilität, eine deutliche Verbesserung der Scapulafixation und sei sehr zufrieden mit der Beweglichkeit. Sie werde ab dem 12. November 2018 wieder zu 20 % als Kosmetikerin arbeiten. Detonisierende Massnahmen wie medizinische Massagen würden selbständig weitergeführt. Die Physiotherapie könne ausgeschlichen werden (S. 1).

3.14 Dr. C.___ berichtete am 4. Januar 2019 (Urk. 14/90) erneut und führte aus, der Verlauf sei weiterhin unkompliziert. Die Beschwerdeführerin arbeite zwei Mal einen halben Tag als Kosmetikerin und verspüre nach vier Stunden jeweils cervicocephale Schmerzen. Als Kosmetikerin wolle sie ab dem 3. Januar 2019 zu 40 % arbeiten. Dr. C.___ initiierte eine Wet-Needling-Behandlung im Bereich des Musculus trapezius und infraspinatus.

3.15 Mit Bericht vom 17. Januar 2019 (Urk. 14/94) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit 20 bis 30 % als Kosmetikerin gearbeitet. Schultertechnisch gehe es ihr gut, allerdings verspüre sie Nackenschmerzen, die in den Kopf ausstrahlten. Es bestünden Triggerpunkte im Bereich des Musculus trapezius rechts und des Infraspinatus. Die Arbeitsfähigkeit solle für einen Monat bei 40 % belassen und zusätzlich zur Physiotherapie ein Dry-Needling durchgeführt werden.

3.16 Prof. F.___ fragte in einer E-Mail an Dr. C.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 14/93; vgl. Urk. 14/95 S. 5 Ziff. 4 lit. b) an, die Arbeitsunfähigkeitsatteste der Beschwerdeführerin zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Gemäss Berichterstattung sei der postoperative Verlauf unproblematisch. Am 27. September 2018 würden Nackenschmerzen berichtet, für die es unfallbedingt keine Erklärung gebe. Die klinikeigene Schrift für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal über die Operation und den Verlauf nach vorderer Schulterstabilisierung sehe vor, dass nach sechs Monaten Kontaktsportarten ausgeübt werden dürften. Vor dem Hintergrund dieser Angaben sei nicht verständlich, dass die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin nicht längst wieder 100 % betrage. Gründe für das Abweichen von der klinikeigenen Beurteilung seien dem Dossier nicht zu entnehmen.

3.17 In seiner Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 14/95) wies Prof. F.___ darauf hin, es werde in den Behandlungsberichten ein unkomplizierter Verlauf beschrieben. In der Empfehlung der Z.___ für die Operation einer vorderen Schulterstabilisierung werde für die ersten sechs Monate nach der Operation kein Kontaktsport empfohlen, danach stehe dem nichts entgegen, was einen vollen Einsatz der operierten Schulter bedeute. Auf die Beschwerdeführerin bezogen heisse dies, dass spätestens ab Ende Dezember 2018 - ein halbes Jahr nach der Operation - der Arm zu 100 % hätte eingesetzt werden können, natürlich auch beruflich. Insofern sei es nicht verständlich, wenn zu diesem Zeitpunkt erst von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin gesprochen werde (S. 4 Ziff. 1.1). Die Behandlung sei noch bis Ende Februar 2019 angezeigt (S. 4 Ziff. 1.3). Die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin im 100%-Pensum hätte ab 1. Januar 2019 realisiert werden können. Die prolongierte Attestierung einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit seitens der Z.___ sei nicht verständlich und die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 4 Ziff. 2.1 und 2.2). Es sei unter Verweis auf die Richtlinien der Z.___ ab sofort von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4 Ziff. 2.3; vgl. auch Urk. 14/96).

3.18 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 18. Februar 2019 (Urk. 14/98) aus, die Beschwerdeführerin arbeite zur Zeit zu 40 % als Kosmetikerin, nämlich an vier Tagen für jeweils vier bis fünf Stunden. Beim Anwenden von Laser-Therapie, beim Transferieren von Patientinnen im Bett und in der konstanten oberkörpergebeugten Stellung mit repetitiven Handbewegungen verspüre sie jeweils bereits nach zwei Stunden massive Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich mit Blockierungen im HWS-Bereich, die dann zu starken Kopfschmerzen ausstrahlten. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physiotherapeutischer Behandlung, unter anderem mit Triggerpunktbehandlung im Schulter- und Nackenbereich. Sie sei sehr motiviert am Aufbau, könne sich im Moment aber nur vorstellen, zu 40 % als Kosmetikerin zu arbeiten. Dr. C.___ beurteilte den Rehabilitationsverlauf bei einer äusserst seltenen Hill-Sachs-Läsion und vorbestehender Hyperlaxizität als korrekt. Die Beschwerdeführerin könne bei den repetitiven Bewegungen in konstanter Oberkörperbeugung muskulär noch nicht kompensieren und brauche regelmässig Dafalgan wegen Nacken- und Kopfschmerzen. Aus diesen Gründen sei sie im Moment noch nicht voll belastbar. Mit Hilfe von konservativen Massnahmen wie Mobilisation im Bereich der HWS und Brustwirbelsäule (BWS), Triggerpunktbehandlung und vor allem muskulärem Aufbau sei aber eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % im nächsten halben Jahr planbar. Eventuell sei auch eine Verbesserung der Ergonomie am Arbeitsplatz notwendig (S. 1).

3.19 Prof. F.___ nahm am 4. März 2019 (Urk. 14/100) erneut Stellung und hielt darin nach Sichtung des Berichts von Dr. C.___ vom 18. Februar 2019 an seiner Beurteilung fest. Die Nacken- und Kopfschmerzen könnten nicht als unfallkausal angesehen werden. Gegebenenfalls sollte zumindest eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Schritten von 10 % monatlich vorgenommen werden (S. 2 Ziff. 1.1).

3.20 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der Z.___, berichtete am 11. April 2019 über die Konsultation vom 8. April 2019 (Urk. 14/107) und diagnostizierte noch periarthropathische Schmerzen bei Status nach zweimaliger Operation letztmals Re-Arthroskopie mit Entfernung des reluxierten, bereits initial zurückgeschlagenen, narbig veränderten Limbus am 22. Juni 2018, Auslöser Unfall vom 9. Februar 2017 (S. 1). Die Beschwerdeführerin klage noch über Restbeschwerden im Nacken und intrascapulären Bereich rechts bei merklich verbesserter muskulärer Dysbalance der periscapulären Muskulaturen, dies gegenüber der Konsultation vor etwa einem Jahr. Es bestehe noch eine leichte Insuffizienz des Serratus anterior und Trapecius ascendens, ein noch immer kompensierender Hypertonus des Trapecius descendens und M. levator scapulae, was die restlichen Nacken- und Schulterbeschwerden erklären könnte. Dr. G.___ empfahl die Weiterführung der physiotherapeutischen Bemühungen mit gelegentlicher Detonisierung und Dry needling der hypertonen verspannten Muskulaturen. Die HWS und BWS zeigten keine Dysfunktionen, weshalb eine gezielte manualmedizinische Behandlung nicht indiziert sei (S. 1).

3.21 Dr. med. H.___, Oberärztin Z.___, teilte der Beschwerdegegnerin am 11. April 2019 (Urk. 14/108) mit, die Beschwerdeführerin arbeite zur Zeit zu 40 % als Kosmetikerin, wobei sie trotz reduzierter Arbeitsbelastung danach starke Nacken - , Schulter- und Kopfschmerzen habe. Die repetitive Bewegung in leicht gebückter Stellung sei sehr ungeeignet. Eine Ergonomisierung des Arbeitsplatzes sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb heute entschieden, die Arbeitsstelle zu kündigen. Ab Juli 2019 werde sie für etwa neun Monate ein Praktikum in einem Behindertenheim absolvieren, was eine wechselbelastende Tätigkeit sein werde. Man habe mit ihr besprochen, dass dafür aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Nach dem Praktikum werde die Beschwerdeführerin ein Studium für Ergotherapie beginnen. Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden; bezüglich der Schulter fühle sie sich sehr sicher und belastungsfähig.

3.22 Dr. C.___ und Dr. H.___ führten mit Bericht vom 6. Februar 2020 (Urk. 14/131) aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Verlauf zufrieden. Sie arbeite nicht mehr als Kosmetikerin, sondern neben dem Studium zu 60 % als Behindertenbetreuerin (Unterhaltung und Beschäftigung). Sie müsse keine körperlich schweren Tätigkeiten ausführen. Von Seiten der Schulter spüre sie die muskulären Verspannungen, die zum Teil eben auch in den Nacken ausstrahlten, weshalb sie nach wie vor unter zervikozephalen Schmerzen leide. Sie gehe einmal pro Monat in die medizinische Massage. Der Untersuchungsbefund ergab eine reizlose glenohumeral gut zentrierte rechte Schulter mit guter Skapulafixation und einer Abduktion von 140°, rechts/links symmetrischer Rotation und keinen Zeichen für eine Instabilität. Es seien Triggerpunkte im Bereich des M. trapezius und infraspinatus rechts feststellbar. Der Rehabilitationsverlauf sei gut (S. 1). Aus Erfahrung sei zu sagen, dass eine Erhöhung des Risikos zu einer Luxation und Arthrose nach dem Unfall und der entsprechenden Operation auch in Zukunft bestehe. Bezüglich der Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich, welche durch die nach wie vor muskuläre Dysbalance vorhanden seien, sei eine medizinische Massage monatlich oder alle zwei Monate medizinisch indiziert (S. 2).

3.23 Am 23. April 2020 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, es gehe ihr heute deutlich besser als noch im Januar. Leider habe sie schon noch ab und zu Kopfschmerzen, die durch die Fehlhaltung der Schulter entstünden. Wenn diese ganz schlimm seien und auf den Sehnerv drückten, nehme sie bei Bedarf Dafalgan oder Ponstan ein. Die ärztlichen Behandlungen seien mittlerweile abgeschlossen.

3.24 In seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 (Urk. 14/133) hielt Prof. F.___ fest, die reinen Schulterbeschwerden - falls noch welche vorhanden seien - stünden in überwiegend wahrscheinlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Die Nackenbeschwerden würden im Bericht der Z.___ vom 6. Februar 2020 als mit muskulären Verspannungen zusammenhängend beschrieben. Für diese Beschwerden werde anlässlich der Konsultation vom 11. April 2019 der Arbeitsplatz als Kosmetikerin mit gebückter Haltung verantwortlich gemacht. Diese Beschwerden seien nicht unfallkausal (S. 2 Ziff. 2.1-2.2). Aufgrund des Zweiteingriffes könne nicht von einem unkomplizierten Heilverlauf gesprochen werden. Zur Zeit sehe das Schultergelenk jedoch prognostisch günstig aus (Ziff. 3.1). Ein Integritätsschaden bestehe nicht, da am 6. Februar 2020 eine stabile Schulter bestätigt worden sei, womit keine realistische Gefahr einer erneuten Luxation ohne erneutes Trauma bestehe. Das Schultergelenk könne um 140° abduziert werden, das sei eine akzeptable Funktion, die eine Integritätsentschädigung ausschliesse (S. 3 Ziff. 3.3). Der Fall sei abzuschliessen (S. 3 Ziff. 4).

3.25 Eine MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 10. Juli 2020 (Urk. 14/144) ergab folgende Beurteilung:

- Status nach Bankart-Repair mit 2 Knochenankern am vorderen-unteren Glenoid

- Labrum refixiert mit feinem stabilem Riss

- sehr umschriebener diskreter Knorpelschaden angrenzend zum vorderen-unteren Labrum

- superiores und mittleres glenohumerales Ligament (GHL) äusserst schmal, aber durchgängig. Inferiores GHL kräftig

- leichte Bursitis subacromialis/subdeltoidea

- schmaler Subakromialraum

3.26 Dr. H.___ und Dr. C.___ hielten mit Bericht vom 23. Oktober 2020 (Urk. 14/145) fest, die Patientin komme zur Standortbestimmung klinisch und bildgebend bei persistierenden Spannungskopfschmerzen, die von der Schulter ausstrahlten. Der Untersuchungsbefund habe eine reizlose, glenohumeral gut zentrierte rechte Schulter mit guter Scapulafixation ergeben. Die Abduktion betrage 140°, die Rotation sei rechts und links symmetrisch. Es bestehe kein Zeichen für eine Instabilität. Triggerpunkte seien im Bereich des M. trapezius und infraspinatus rechts vorhanden. Die periphere Sensomotorik und Trophik sei intakt. Es handle sich um einen stationären Verlauf. Die Beschwerdeführerin gebe nach wie vor starke Kopfschmerzen rechts an, die von der Schulter ausstrahlten. Es handle sich aus ihrer (Dr. H.___s und Dr. C.___s) Sicht um eine gestörte Schulterfunktion nach posttraumatischem Schaden, welche zu Spannungskopfschmerzen führe. Die Beschwerdeführerin berichte, vor dem Unfall nie unter Kopfschmerzen gelitten zu haben, deshalb sei es ganz klar ein Folgezustand nach dem Unfall. Aus Erfahrung von Dr. C.___ sei zu sagen, dass eine Erhöhung des Risikos zur Luxation und Arthrose nach dem Unfall und der entsprechenden Operation auch weiterhin in Zukunft bestehe. Bezüglich der Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich werde eine gezielte aufbauende und stabilisierende Physiotherapie eingeleitet. Bei Bedarf melde sich die Beschwerdeführerin wieder (S. 1).

3.27 Am 13. November 2020 (Urk. 14/147) führte Prof. F.___ aus, er halte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Spannungskopfschmerzen und den Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich und dem Unfallereignis für möglich. Die Funktion der rechten mehrfach traumatisierten beziehungsweise operierten Schulter werde in den Berichten der Z.___ als günstig angesehen. Insofern überrasche es, wenn bei der jungen Patientin monokausal die Kopfschmerzen mit dem Schultergelenk in Zusammenhang gebracht würden, was natürlich einen Zusammenhang nicht ausschliessen solle (S. 2 Ziff. 2.1). Prof. F.___ empfahl eine Abklärung der Kopfschmerzen in einer dafür spezialisierten Institution (S. 2 unten f. Ziff. 3).

3.28 Die Abklärung in der Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie am Y.___ fand am 12. März 2021 statt, worüber gleichentags berichtet wurde (Urk. 14/157). Prof. Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. J.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf Neuralgie des Nervus Occipitalis minor rechts, Erstmanifestation (EM) 2017

- ätiologisch: am ehesten nach Snowboardunfall

- anamnestisch: stechende Schmerzattacken bis NRS 8 mit pulsierend-brennendem Dauerkopfschmerz, keine migränösen oder trigeminoautonomen Symptome

- klinisch: keine Functional Neurological Disorder ( FND )

- Schulterluxation mit Bankartläsion und zentralem Hill-Sachs-Defekt rechts am 9. Februar 2017

- ätiologisch: nach Snowboard-Verkantung und Sturz

- diagnostisch:

- Arthro-MRI vom 16. Februar 2017: frische posttraumatische Veränderung nach vorderer Schulterluxation mit flacher Hill-Sachs-Läsion und Labrum-/Knorpelabriss ventral kaudal mit 12 mm grossem Knorpelfragment nach kaudal in den Recessus axillaris hinuntergeklappt

- MR-Arthrographie vom 8. Dezember 2017: Labrumdefekt vorne-unten mit entweder disloziertem Labrum-Anteil oder ausgeprägt elongiertem vorderem Anteil des inferioren glenohumeralen Ligaments (GHL)

- therapeutisch:

- arthroskopische Schulterstabilisierung am 23. Juni 2017 (Bankartrepair sowie Microfracturing, Hill-Sachs Defekt humeral)

- Operation mit Rearthroskopie und Entfernung des reluxierten, bereits initial zurückgeschlagenen, narbig veränderten Limbus mit erneuter ventrocaudaler Schulterstabilisierung (Bankart Repair) am 22. Juni 2018

Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Kopfschmerzen am ehesten nach der ersten Operation aufgetreten seien, genau könne sie den Zeitpunkt aber nicht abgrenzen. Direkt nach dem Unfall sei es zu keinem Gedächtnisverlust und auch zu keinen Kopfschmerzen gekommen; ob sie den Kopf angeschlagen habe, könne sie nicht sagen. Sie sei aber im Tiefschnee gefallen. Vorher habe sie nie Kopfschmerzen gehabt, sie kenne das gar nicht. Es sei ihr eine langsam beginnende Verspannung der rechten Schulter aufgefallen. Sie habe aber auch initial nach der Operation viele Schmerzmittel bekommen, weshalb es ihr schwer falle, einen genauen Beginn anzugeben. Anfangs habe sie die Kopfschmerzen täglich gehabt, jetzt an etwa vier Tagen der Woche. Manchmal sei sie auch ganz beschwerdefrei. Aktuell nehme sie Ibuprofen, wodurch der Schmerz auf NSR 2 reduziert werden könne. Sie bemerke, dass die Kopfschmerzen verstärkt würden durch die Verspannungen, aber auch separat von den Verspannungen in der Schulter aufträten. Aktuell mache sie wegen der Covid-Situation weniger Physiotherapie und dies habe zu einer Reduktion der Kopfschmerzen geführt. Früher habe sie auch nach ihrer Physiotherapie und nach dem Dry Needling vor allem die Verspannungsgefühle bemerkt. Sie mache regelmässig Sport und fahre mehrmals pro Woche Velo, betreibe Fitnesstraining und mache Yoga. Die Medikation umfasse Ibuprofen bei Bedarf (S. 3). Die Schmerzen lokalisierten sich stechend 2 cm vor dem Ohr, es bestehe eine Schmerzausstrahlung entlang des rechten Nackens bis über die Schläfe hinter das Ohr. Vorläufer sei ein Verspannungsgefühl des rechten Arms (S. 3 unten).

Die Ärztinnen führten aus, die Zuweisung sei durch die Kollegen der Z.___ zur weiteren Beurteilung hinsichtlich Therapie und Diagnostik bei seit einem Snowboard-Unfall bestehenden Kopfschmerzen erfolgt. Aktuell gingen sie bei der hinsichtlich sonstiger Kopfschmerzen blanden Anamnese von mit dem Unfall beziehungsweise der Operation der Unfallfolgen assoziierten Kopfschmerzen aus. Die Semiologie der Beschwerden lasse sich keiner primären Kopfschmerzerkrankung zuordnen, es bestünden weder ein migränöser Charakter noch trigeminoautonome Symptome. Am ehesten seien die stechenden Schmerzen der Patientin einer Neuralgie eines peripheren Nervs zuzuordnen, die Lokalisation entspreche diesbezüglich am ehesten dem Nervus occipitalis minor rechts (differentialdiagnostisch Nervus auricularis magnus). Klinisch-neurologisch liessen sich keine fokalen Defizite abgrenzen. Die Beschwerdeführerin werde auch für ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule aufgeboten werden. Eine Verlaufskontrolle sei in drei Monaten geplant, in welcher eine weiterführende Therapie mit Infiltration des N. occipitalis major evaluiert werden solle (S. 4).

3.29 Prof. F.___ hielt am 12. April 2021 (Urk. 14/158) fest, in versicherungsmedizinischer Hinsicht sei die Beantwortung der Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den heutigen Beschwerden zu vage. Es werde von einem Verdacht auf Neuralgie gesprochen, weitere diagnostische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Mit dieser Wertung könne die Kausalitätsfrage nicht definitiv beantwortet werden. Es sei zu empfehlen, den Bericht über die weitere Untersuchung in der Kopfwehsprechstunde abzuwarten (S. 2).

3.30 Die bildgebende Untersuchung des Gehirns und der Schädelkalotte vom 7. April 2021 (Bericht vom 20. April 2021; Urk. 14/159) ergab im Wesentlichen regelrechte Befunde. In den miterfassten Halsweichteilen zeigten sich rechts retrosternocleidomastoidal insuspekte Lymphknoten, hier könnten jedoch kleinere Läsionen (zum Beispiel Neurinom des Nervus occipitalis inferior) maskiert sein. Diesbezüglich finde ein MRI mit dezidierter Untersuchung der Hals- und HWS-Strukturen am 13. April 2021 statt (S. 1). Die Beurteilung ergab intrakraniell keine Pathologie (S. 2).

Diese Untersuchung (Urk. 14/160) ergab eine leichte Streckhaltung der Hals-wirbelsäule und bis auf eine leichte linksseitige Diskusprotrusion auf Höhe der Halswirbelkörper (HWK) 3/4 ohne Tangierung neurogener Strukturen eine regelrechte Darstellung der HWS. Das Signal der Medulla spinalis sei regelrecht. Die Lymphknoten zervikal beidseits seien etwas zahlenvermehrt. Die Darstellung der HWS wurde als regelrecht beurteilt.

3.31 Am 21. April 2021 (Urk. 14/162) führte Prof. F.___ aus, nach den bildgebenden Untersuchungen habe auch weiterhin keine klare Ursache für die Kopfschmerzen identifiziert werden können. Die Schmerzen seien auch nicht als posttraumatische Neuralgie eines Nervs im Halsbereich zu erklären. Der Fall sollte jetzt abgeschlossen werden. Schulterprobleme seien in Zukunft nicht ganz unwahrscheinlich, die Rückfallkausalität sei dann zu prüfen. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet.

3.32 Nach der Verlaufskontrolle vom 3. Juni 2021 hielten die Ärzte der Kopfwehsprechstunde mit gleichentags erstelltem Bericht (Urk. 14/166) fest, die aktuelle Problematik sei weiterhin am ehesten als neuralgiforme Schmerzen zu interpretieren. In der Bildgebung seien keine relevanten Pathologien zur Darstellung gekommen. Nebenbefundlich hätten sich etwas zahlenvermehrte Lymphknoten gezeigt; bei aktueller Beschwerdefreiheit bestehe hier aktuell keine Indikation zur dringlichen weiteren Abklärung (S. 3 unten f.).

3.33 Mit Bericht vom 30. Juli 2021 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 3/50) führten die Ärztinnen der Kopfwehsprechstunde aus, nach erfolgter Infiltration des Nervus occipitalis major lasse sich grundsätzlich ein sehr erfolgreiches Ansprechen feststellen. Klinisch-neurologisch bestünden weiterhin keine Defizite bis auf eine leichte vorbekannte Anisokorie (S. 3).

3.34 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/52) hielt Dr. J.___ am 21. Oktober 2021 (Urk. 3/53) fest, sie könne in Rücksprache mit Prof. I.___, die mit ihr zusammen die Beschwerdeführerin initial gesehen habe und den Fall in Zusammenschau der Befunde kenne, bestätigen, dass aus ihrer Sicht mit über 50 % Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schmerzen und dem stattgehabten Unfall beziehungsweise den danach erfolgten Operationen bestehe (zeitliche Korrelation, passende Lokalisation).

3.35 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind für die im Beschwerdeverfahren eingereichten, nach Erlass des angefochtenen Entscheids verfassten Berichte (Urk. 9/1-2) erfüllt, da sie das beim Unfall verletzte Schultergelenk betreffen und somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen.

3.36 Ein Arthro-MRI vom 27. November 2021 (Urk. 9/2) ergab eine stationär sehr flache Hill-Sachs-Läsion ohne aktuelle bone bruise, einen unveränderten Zustand des vorderen-unteren Labrum/Glenoids mit Knochenankern und Vernarbung des Labrum nach Labrum-Repair und einen stationären Labrumbasisriss vorne-unten, stationär geringe Knorpelschäden am vorderen-unteren Glenoid-Eck, aktuell etwas Aktivität am AC-Gelenk mit Kapselödem sowie leichtem angrenzendem Ödem/Hämatom (Traumatisierung des AC-Gelenks?), eine leichte Bursitis subacromialis/subdeltoidea und einen schmalen Subakromialraum.

3.37 Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt der Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Z.___, stellte mit Bericht vom 13. Dezember 2021 (Urk. 9/1) folgende Diagnosen (S. 1):

- unstable-painful-shoulder und skapuläre Dyskinesie Schulter rechts bei

- Status nach arthroskopischer erneuter Bankart-Operation am 22. Juni 2018 bei

- Status nach arthroskopischer vorderer Bankart-Operation und Mikrofrakturierung des Hill-Sachs-Defektes humeral am 23. Juni 2017

Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine schmerzhafte Restinstabilität der rechten Schulter sowie eine skapuläre Dyskinesie. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das initiale Unfallereignis zurückzuführen. Klinisch zeige sich im Vergleich zu den letzten Untersuchungen im Jahr 2019 und 2020 eine Verschlechterung der Skapulakinetik sowie der Rotationsfähigkeit der rechten Schulter. Es werde Physiotherapie und eine Ergänzung des Heimprogramms empfohlen. Da auch unter diesen therapeutischen Massnahmen eine schmerzfreie Belastung der rechten Schulter über der Horizontalebene nicht gewährleistet werden könne, sei eine Umschulung auf einen Beruf zu empfehlen, der keine Elevation der rechten oberen Extremität über die Horizontalebene erfordere. Sollten die Beschwerden im Verlauf noch weiter zunehmen, sei aus chirurgischer Sicht eine Rearthroskopie zu erwägen (S. 2).

4. 

4.1 Bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. März 2020 entwickelte sich die medizinische Situation wie folgt: Nach Durchführung der operativen Schulterstabilisation am 23. Juni 2017 war der Rehabilitationsverlauf gemäss Dr. C.___ korrekt. Es bestand eine operationsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Kosmetikerin von 100 % für drei Monate (vgl. vorstehend E. 3.5). Anlässlich der Konsultation vom 26. Juli 2017 (Bericht von Dr. D.___, vorstehend E. 3.6) ging es der Beschwerdeführerin ausgezeichnet, sie fühlte sich sehr gut, konnte den Arm gut bewegen und hatte keine Schmerzen im Schulterbereich, jedoch etwas Nackenbeschwerden. Dr. D.___ hielt das Operationsresultat für ausgezeichnet. Auch Dr. C.___ bestätigte im September 2017 einen unkomplizierten Verlauf und einen korrekten Rehabilitationsverlauf; die Arbeitsaufnahme war für Oktober 2017 vorgesehen (vorstehend E. 3.7). Bei der Untersuchung vom 10. Oktober 2017 war die Schulter der Beschwerdeführerin frei beweglich und es lag lediglich noch eine muskuläre Dysbalance vor, die eine MTT erforderte (Bericht von Dr. E.___; vorstehend E. 3.8). Trotz im Dezember 2017 bestehendem Handlungsbedarf aufgrund von rezidivierenden muskulären Verspannungen war die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt gemäss Dr. C.___ in substantiellem Pensum, nämlich zu 80 %, als Kosmetikerin arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.9). Dem stimmte Prof. F.___ im März 2018 zu (vgl. vorstehend E. 3.10). Die Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % als Kosmetikerin bestand bis zur erneuten Operation am 22. Juni 2018 (vorstehend E. 3.11). Anschliessend war die Beschwerdeführerin wiederum postoperativ und rehabilitationsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Der postoperative Verlauf war erneut korrekt, erforderlich war lediglich eine medizinische Massage und Physiotherapie (vgl. vorstehend E. 3.11). Die Verlaufskontrolle vom 27. September 2018 ergab einen unkomplizierten Verlauf und die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben für alle kontrollierten Bewegungen schmerzfrei. Dennoch attestierte Dr. C.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Kosmetikerin, was angesichts der berichteten Schmerzfreiheit für alle kontrollierten Bewegungen nicht zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin berichtete von zunehmenden rechtsseitigen Nacken- und Kopfschmerzen, wobei Dr. C.___ diesbezüglich keine Feststellungen traf und insbesondere nicht darlegte, dass die Triggerpunkte im Bereich des M. Trapezius rechts für die Nacken- und Kopfschmerzen verantwortlich wären (vorstehend E. 3.11). Prof. F.___ bestätigte im Oktober 2018 den noch nicht ganz abgeschlossenen Heilverlauf und erwartete eine Behandlung bis März 2019. Er erachtete im bisherigen Arbeitsumfeld alle Tätigkeiten bis auf Schulterniveau sowie Manipulationen in Körpernähe als zumutbar (vorstehend E. 3.12). Dies steht in Übereinstimmung mit der von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ berichteten Schmerzfreiheit für alle kontrollierten Bewegungen und dem weiteren Verlauf, bestätigte Dr. C.___ doch auch im November 2018 einen weiterhin unkomplizierten Verlauf und war die Beschwerdeführerin mit der Beweglichkeit sehr zufrieden. In der Folge bestand die Behandlung einzig noch in medizinischen Massagen, Physiotherapie und Dry beziehungsweise Wet Needling im Bereich des M. trapezius rechts und des Infraspinatus. Schultertechnisch ging es der Beschwerdeführerin gut (vorstehend E. 3.13-3.14). Rein auf die Schulterfunktionen bezogen waren somit keine Beeinträchtigungen mehr ausgewiesen, die dem von Prof. F.___ beschriebenen Profil einer angepassten Tätigkeit (alle Tätigkeiten bis auf Schulterniveau sowie alle Manipulationen in Körpernähe vollumfänglich zumutbar, vgl. vorstehend E. 3.12) entgegenstehen würden. Dass weiterhin physiotherapeutische Behandlungen - für die die Beschwerdegegnerin bis zum Fallabschluss per 1. März 2020 aufkam -empfohlen und durchgeführt wurden, genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.1.4 mit Hinweisen).

4.2 Nackenbeschwerden wurden anamnestisch erstmals im Bericht vom 16. August 2017 über die Konsultation vom 26. Juli 2017 erwähnt («etwas Nackenbeschwerden», vgl. vorstehend E. 3.5), wobei ein ansonsten ausgezeichneter Zustand berichtet wurde. Anlässlich der Konsultation vom 27. September 2018, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall, wurden anamnestisch «in letzter Zeit» zunehmende rechtsseitige Nacken- und Kopfschmerzen dokumentiert (vgl. vorstehend E. 3.11). Dazu ist festzuhalten, dass weder in den zeitnah ergangenen medizinischen Akten noch im weiteren Verlauf ein beim Unfall vom 9. Februar 2017 erlittener Kopf- oder Halswirbelsäulenanprall erwähnt wurde. Die Beschwerdeführerin berichte anlässlich der Erstbehandlung über keinerlei Symptome des Kopfes oder der Halswirbelsäule (vgl. vorstehend E. 3.1). Damit übereinstimmend hatte Dr. D.___ am 21. April 2017 eine unauffällige und indolente Beweglichkeit der Halswirbelsäule erhoben und die Palpation war nicht schmerzhaft. Es lagen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur beidseits vor (vgl. vorstehend E. 3.3), deren Ursache Dr. D.___ jedoch nicht kommentierte. Dass Prof. F.___ die Unfallkausalität der Nackenbeschwerden bereits im Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.16) in Frage stellte, ist deshalb nachvollziehbar. Zur Behandlung der im Bericht von Dr. C.___ vom 18. Februar 2019 - anamnestisch - beschriebenen massiven Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich mit Blockierungen im HWS-Bereich, die dann zu starken Kopfschmerzen ausstrahlten, benötigte die Beschwerdeführerin lediglich Dafalgan, zudem erfolgte Physiotherapie und Triggerpunktbehandlung (vgl. vorstehend E. 3.18). Ein ausgewiesenes organisches Korrelat, welches einen Zusammenhang zwischen der erlittenen Verletzung des Schultergelenks und den Nacken- und Kopfschmerzen zeigt, wurde in den medizinischen Akten nicht beschrieben. Dr. C.___ beschrieb denn auch nirgends, dass die Triggerpunkte in Zusammenhang mit der Schulterverletzung stünden. Ebenso ist aus seiner Beurteilung nicht ersichtlich, dass die Seltenheit der Verletzung und die Hyperlaxizität (vgl.vorstehend E. 3.18) die Nacken- und Kopfschmerzen verursachen würden.

Ein solcher Zusammenhang lässt sich auch aus der Beurteilung durch Dr. G.___ vom April 2019 nicht ableiten (vorstehend E. 3.20), da er lediglich festhielt, dass der noch immer kompensierende Hypertonus des Trapecius descendens und des M. levator scapulae die restlichen Nacken- und Schulterbeschwerden erklären könnte , womit er eine blosse Möglichkeit nannte. Auch er bestätigte, dass die Hals- und Brustwirbelsäule keine Dysfunktionen zeigten. Ausser der Weiterführung der Physiotherapie und gelegentlicher Detonisierung sowie Dry needling war keine Behandlung mehr vorgesehen. Bereits im April 2019 bestand gemäss Dr. H.___ volle Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit in Form des Praktikums in einem Behindertenheim, welches die Beschwerdeführerin ab Juli 2019 antrat. Mit dieser Einschätzung war die Beschwerdeführerin einverstanden. Bezüglich der Schulter fühlte sie sich sehr sicher und belastungsfähig (vorstehend E. 3.21). Die Physiotherapie wurde am 30. Oktober 2019 vorderhand abgeschlossen (Urk. 14/120).

4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass im April 2019 volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten bestand. Die Nacken- und Kopfschmerzen waren lediglich möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.2). Dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2019 die Taggelder einstellte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.4 In der Folge wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, obwohl die Beschwerdeführerin im Januar 2020 der Beschwerdegegnerin telefonisch mitteilte, sie habe vermehrt Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Kopfbereich, 24 Stunden täglich Kopfschmerzen und sei in ihrem gesamten Alltag eingeschränkt. Sie könne kaum mehr Sport machen (vgl. Urk. 14/124). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. C.___ und Dr. H.___ vom Februar 2020 (vorstehend E. 3.22) neben ihrem Studium zu 60 % als Behindertenbetreuerin, welche Tätigkeit als angepasst bezeichnet werden kann und seitens von Dr. H.___ auch im Umfang von 100 % als zumutbar bezeichnet wurde (E. 3.21). Medizinisch indiziert war lediglich eine medizinische Massage monatlich oder alle zwei Monate, und der Untersuchungsbefund ergab eine reizlose glenohumeral gut zentrierte rechte Schulter mit guter Skapulafixation und einer Abduktion von 140°, rechts/links symmetrischer Rotation und keinen Zeichen für eine Instabilität. Die Beschwerdeführerin teilte im April 2020 mit, sie habe ab und zu noch Kopfschmerzen, die sie mit Dafalgan oder Ponstan behandle. Es gehe ihr aber viel besser als noch im Januar. Die ärztlichen Behandlungen waren nach ihren Angaben abgeschlossen (vgl. vorstehend E. 3.23). Dementsprechend befand Prof. F.___ im April 2020, der Fall könne abgeschlossen werden (vorstehend E. 3.24).

4.5 Der Fall ist unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. vorstehend E. 1.3).

Ist die ärztliche Behandlung abgeschlossen und die versicherte Person voll arbeitsfähig, so stellt sich die Frage nach einer namhaften Besserung, die den Zeitpunkt der Leistungseinstellung beeinflussen kann, nicht mehr. Denn ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3). Diese betrug vorliegend nach dem Gesagten bereits im April 2019 wieder 100 % (vgl. vorstehend E. 4.3), und die ärztliche Behandlung war im Februar 2020 abgeschlossen (vorstehend E. 3.22).

4.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) war die Beschwerdegegnerin zudem nicht gehalten, Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten, bevor sie ihre Leistungen einstellte. Denn weder zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. März 2020 noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. September 2021 waren solche Massnahmen im Gange: Die Invalidenversicherung hatte mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen (vgl. Urk. 27/177). Die Beschwerdeführerin stellte erst wieder am 26. Oktober 2021 (vgl. Urk. 21/8 Ziff. 3) und somit nach Erlass des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. auch den Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2022, Prozess Nr. IV.2022.00312; noch nicht rechtskräftig). Im Übrigen wären auch berufliche Massnahmen, welche erst nach einem Einspracheentscheid im UV - Verfahren durch einen Gerichtsentscheid im IV-Verfahren angeordnet würden, nicht beachtlich. Denn falls die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung in der Folge zu einer unfallversicherungsrechtlich erheblichen Reduktion des Invaliditätsgrades führen würden, wäre eine allfällige Rente der Unfallversicherung auf dem Weg der Rentenrevision anzupassen (vgl. Thomas Flückiger, in : Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage 2019, Rz. 18 zu Art. 19 UVG).

4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin befugt war, den Fall per 1. März 2020 abzuschliessen und einen Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ändern die während des Einspracheverfahrens eingeholten Arztberichte nichts an diesem Resultat.

4.8 Mit Bericht vom 23. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.25) erhoben Dr. C.___ und Dr. H.___ die gleichen Befunde wie im Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.22): eine reizlose glenohumeral gut zentrierte rechte Schulter mit guter Skapulafixation und einer Abduktion von 140°, rechts/links symmetrischer Rotation und keinen Zeichen für eine Instabilität. Die Beschwerdeführerin berichtete weiterhin über starke Kopfschmerzen rechts, die von der Schulter ausstrahlten. Diese führten Dr. H.___ und Dr. C.___ auf eine gestörte Schulterfunktion nach posttraumatischem Schaden zurück, welche zu Spannungskopfschmerzen führe. Eine schlüssige medizinische Begründung, weshalb trotz der genannten Befunde, die unverändert keine Beeinträchtigung der Schulter beschrieben, eine gestörte Schulterfunktion vorliegt, erfolgte nicht. Vielmehr wurden die Kopfschmerzen einzig auf den Umstand zurückgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie an Kopfschmerzen gelitten habe, weshalb es sich «ganz klar» um einen Folgezustand nach dem Unfall handle. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich jedoch nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

4.9 Die durch Prof. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.27) angeregte weitere Abklärung der Kopfschmerzen ergab, dass die Ärztinnen der Kopfwehsprechstunde (vgl. vorstehend E. 3.28) von mit dem Unfall beziehungsweise den Operationen assoziierten Kopfschmerzen ausgingen. Da sie festhielten, dass die Anamnese hinsichtlich sonstiger Kopfschmerzen bland sei, ist diese Begründung ebenfalls nach der Formel «post hoc, ergo propter hoc» zu beurteilen. Sie ordneten die Schmerzen «am ehesten» einer Neuralgie eines peripheren Nerven zu, ohne einen konkreten Bezug zum verletzten Schultergelenk herzustellen. Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde zudem nicht erwähnt. Sie teilte mit, dass sie regelmässig Sport mache und mehrmals pro Woche Velo fahre und Fitnesstraining sowie Yoga betreibe. Die Medikation des Leidens umfasste bei Bedarf Ibuprofen. Diese Angaben lassen den Rückschluss zu, dass die Schmerzen nicht sehr beeinträchtigend waren.

4.10 Eine Unfallkausalität der Kopfschmerzen lässt sich auch aus den weiteren Berichten nicht herleiten. Die bildgebenden Untersuchungen des Gehirns, der Schädelkalotte sowie der Halswirbelsäule ergaben regelrechte Befunde und keine strukturellen Verletzungen (vgl. vorstehend E. 3.20); die Problematik wurde «am ehesten» als neuralgiforme Schmerzen interpretiert (vgl. vorstehend E. 3.32), was, da lediglich als Möglichkeit eingeordnet, für die Bejahung der Unfallkausalität nicht genügt (BGE 138 V 218 E. 6). Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.34) begründete weiter ihre Ansicht, wonach mit über 50%iger Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schmerzen und dem Unfall und den Operationen besteht, nicht. Insbesondere reichen die Stichworte «zeitliche Korrelation» und «passende Lokalisation» dafür nicht aus, zumal die zeitliche Korrelation ohnehin fraglich ist, traten die Nacken- und Kopfschmerzen doch mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfallereignis auf und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie durch die erfolgreich durchgeführten Schulteroperationen verursacht worden wären (vgl. vorstehend E. 4.2). Zudem handelt es sich bei diesen Angaben nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.4), fehlt es dabei doch an Anamnese, Befunden und eingehender Begründung. Dass die Nerveninfiltration (vgl. vorstehend E. 3.33) an einem genauen Punkt gesetzt werden konnte und ein erfolgreiches Ansprechen zeitigte, sagt entgegen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) nichts über die Unfallkausalität aus.

4.11 Prof. K.___ (vorstehend E. 3.36) ging sodann neu von einer schmerzhaften Restinstabilität und einer skapulären Dyskinesie aus und hielt fest, es zeige sich eine Verschlechterung der Skapulakinetik sowie der Rotationsfähigkeit der rechten Schulter. Er empfahl Physiotherapie und eine Ergänzung des Heimprogramms. Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin attestierte er nicht. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich einen Rückfall prüfen (vgl. vorstehend E. 2.1), wobei festzuhalten ist, dass nach Auskunft vom Oktober 2022 die Beschwerdeführerin letztmals am 9. Dezember 2021 an der Z.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 27/176).

4.12 Somit ergibt sich auch aus den im Einspracheverfahren eingeholten Berichten nichts, was einer Leistungseinstellung per 1. März 2020 entgegensteht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im März 2020 unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen war und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. Februar 2017 und den noch vorhandenen Nacken- beziehungsweise Kopfschmerzen lediglich als möglich zu beurteilen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin für diese Beschwerden keine Leistungspflicht trifft.

5.

5.1 Zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung und eine Rente.

5.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1). Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3).

5.3 Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arztperson auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist.

5.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung, da die Beschwerdeführerin in der Beweglichkeit ihrer rechten Schulter bei einer Abduktion von 140° kaum noch eingeschränkt sei (Urk. 14/139 S. 3). Prof. F.___ wies in seiner Einschätzung vom 24. April 2020 (vorstehend E. 3.24) darauf hin, dass im Februar 2020 die Schulter stabil war und deshalb keine realistische Gefahr einer erneuten Luxation bestand. Die Abduktion von 140° erachtete er als akzeptable Funktion und schloss eine Integritätsentschädigung aus, was unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Suva (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) nicht zu beanstanden ist. Bei einer Abduktion von über 30° über der Horizontalen (90°) wird kein Schadensausgleich mehr angegeben, es ist bei diesem Restzustand nicht von einer erheblichen Schädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) auszugehen. Ein gemäss Dr. C.___ erhöhtes Risiko für Luxationen und Arthrose auch in Zukunft (vgl. vorstehend E. 3.22) ist angesichts der vorhandenen Befunde nicht ausgewiesen und reicht für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung nicht aus. Es sind weder Funktionsstörungen der Schulter (vgl. Integritätsentschädigung gemäss UV, Suva-Tabelle 1), noch Arthrosen (Tabelle 5) noch Gelenksinstabilitäten (Tabelle 6) ausgewiesen. Damit besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.

6.

6.1 Es bleibt ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh-estmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf Art. 24 Abs. 3 UVV (vgl. Urk. 14/139 S. 2 unten). Diese Spezialbestimmung betrifft jedoch den versicherten Verdienst zur Ermittlung des Rentenbetreffnisses und nicht das Valideneinkommen. Dieses wird anhand des Lohnes bemessen, den die versicherte Person als Gesunde erzielt hätte.

Zum Zeitpunkt des Unfalls am 9. Februar 2017 befand sich die Beschwerdeführerin im 3. Lehrjahr der Ausbildung zur Kosmetikerin EFZ (Urk. 14/2 S. 1). Sie konnte die Berufsausbildung jedoch trotz der erlittenen Unfallfolgen erfolgreich abschliessen. Die Lehrabschlussprüfungen fanden im Juni 2017 statt (vgl. Urk. 14/9). Die Beschwerdeführerin fand bereits im Mai 2017 eine Stelle als Kosmetikerin zu 100 % ab 1. Oktober 2017 mit einem Jahresgehalt von Fr. 49'400.-- (13 x Fr. 3'800.--; vgl. Urk. 14/26/5-9; Urk. 14/26/1), wo sie bis Juni 2019 angestellt war (vgl. Urk. 21/4/5.1). Gemäss gesamtschweizerischen Lohnempfehlungen war im Jahr 2017 für eine Kosmetikerin EFZ ab dem ersten Berufsjahr ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 3'300.-- beziehungsweise (x 12) von Fr. 39'600.-- jährlich vorgesehen (Quelle: Philipp Mülhauser, Jean-Marc Jung, Lohnbuch Schweiz 2017, S. 628). Die Beschwerdeführerin vermochte demnach in ihrem Betrieb trotz der unfallbedingten Beeinträchtigungen ein deutlich höheres Anfangseinkommen zu erzielen. Von diesem ist als Basis auszugehen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns 2020 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 50'620.40 (Bundesamt für Statistik, T1.2.15, Nominallohnindex Frauen 2016 – 2020, Index (Basis 2015 = 100), Sektor 3 Dienstleistungen, 2017: 101.2; 2020: 103.7).

6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides in einer weiteren Ausbildung befand, ist das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kosmetikerin und über die eidgenössische Berufsmaturität (vgl. Urk. 21/4/5.2) sowie über Berufserfahrung als Kosmetikerin. Unfallbedingt sind ihr alle Tätigkeiten zumutbar, die sie in Körpernähe und bis Schulterhöhe durchführen kann (vgl. vorstehend E. 4.1). Sie vermag gemäss eigenen Angaben (Urk. 21/4 S. 22 Ziff. 30) in ihrer Zweitausbildung als Pflegefachfrau ausser beim Aufhängen eines Infusionsbeutels alle Bewegungen schmerzfrei auszuüben und könne durchaus auch Lasten tragen, solange sie den rechten Arm nicht in Schulterhöhe oder über längere Zeit höher tragen müsse.

Damit rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die durchschnittlichen Löhne für Frauen im Bereich sonstige persönliche Dienstleistungen (LSE 2020, Schweizerischer Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 96) im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) heranzuziehen. Diese betrugen Fr. 4'005.-- monatlich beziehungsweise Fr. 48'060.-- jährlich. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies einen Betrag von rund Fr. 50'102.-- (Fr. 48'060.-- :40 x 41.7).

Zieht man zum Vergleich - der beruflichen Neuorientierung der Beschwerdeführerin entsprechend - die durchschnittlichen Löhne im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (a.a.O., Rubrik 86-88) heran, so ergibt dies im Kompetenzniveau 2 bei einem Monatslohn von Fr. 5’177.-- im Jahr 2020 für Frauen ein jährliches Einkommen von rund Fr. 64'764.-- (Fr. 5'177.-- x 12 :40 x 41.7).

Ein Abzug von den Tabellenlöhnen rechtfertigt sich bei der Beschwerdeführerin, deren Einschränkung nicht in einem nur möglichen Teilzeitpensum, sondern in der Möglichkeit, Überkopfarbeiten zu tätigen, resultiert, nicht. Denn mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweis). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

Es ist bei der erwähnten körperlichen Einschränkung und den Persönlichkeits- und Berufsmerkmalen der Beschwerdeführerin von einem genügend grossen Angebot an möglichen Stellen ausz ugehen; ausserordentliche Umstände, die trotzdem einen Abzug verlangen würden, sind keine ersichtlich. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50’620.-- ergibt sowohl bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50'102.-- als auch von Fr. 64'764.-- keine Einkommenseinbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb keine Invalidenrente resultiert.

6.5 Zusammenfassend erweisen sich die Leistungseinstellung per März 2020 wie auch die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Karin Goy

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Lienhard