Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00213
damit vereinigt: UV.2021.00214
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. Mai 2023
in Sachen
1. Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
2. X.___
3. Y.___
4. Z.___
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___
X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene A.___ (Urk. 11/A1) brach sich am 10. August 2018 beim Fahrradfahren das Schlüsselbein. Für diesen Unfall erbrachte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als obligatorischer Unfallversicherer des früheren Arbeitgebers (B.___ [Urk. 11/A7]) im Rahmen einer Abredeversicherung Leistungen (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11/A1, Urk. 11/A3-4, Urk. 11/A7, Urk. 11/A94 S. 2).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2018 war A.___ ab dem 1. September 2018 bei der C.___ AG angestellt (Urk. 11/A87). Für dieses Arbeitsverhältnis war grundsätzlich neu die AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) als obligatorischer Unfallversicherer zuständig (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/A1). Wegen der Folgen des Unfalls vom 10. August 2018 trat A.___ die Arbeit am 1. September 2018 indes nicht an (Urk. 1 S. 3, Urk. 11/A3-4). Am 10. September 2018 wurde er tot in der Badewanne seiner Wohnung aufgefunden (Urk. 12/P3 S. 2, Urk. 12/P6 S. 2). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 25. April 2019 war A.___ am 9. September 2018 durch Verbluten aufgrund einer Verletzung der rechten Oberschenkelschlagader verstorben (Urk. 12/P6 S. 4).
Nachdem ihr dieses Ereignis als Unfall gemeldet worden war (Urk. 11/A1-2), klärte die AXA ihre Leistungspflicht ab (vgl. Urk. 11/A66, Urk. 11/A83-95). Mit Verfügung vom 23. September 2020 verneinte sie diese. Zur Begründung führte sie an, bei ihr habe gar keine Deckung für das Ereignis vom 9. September 2018 bestanden. Selbst wenn eine solche bejaht würde, wäre ein Leistungsanspruch zu verneinen, da es sich beim geltend gemachten Ereignis um einen Suizid und nicht um einen Unfall handle (Urk. 11/A96; vgl. auch Urk. 11/A73). Die sowohl von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 11/A103-104) als auch von den Töchtern und der geschiedenen Ehefrau von A.___ sel. (Urk. 11/A105) dagegen erhobenen Einsprachen wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Eingabe vom 1. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die AXA sei zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten; eventualiter sei die Sache unter Bejahung einer Deckung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu weiteren Abklärungen (Gutachten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 2. November 2021 erhoben auch die geschiedene Ehefrau von A.___ sel. X.___ und die Töchter Y.___ und Z.___, gesetzlich vertreten durch X.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 1. Oktober 2021. Sie beantragten, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Hinterlassenenrenten (Prozess-Nr. UV.2021.00214; Urk. 13/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 beantragte die AXA die Abweisung der beiden Beschwerden vom 1. und 2. November 2021 (Urk. 9 S. 2, Urk. 13/10 S. 2). Mit zwei Verfügungen vom 8. Februar 2022 vereinigte das Gericht den Prozess UV.2021.00214 in Sachen X.___ und Y.___ sowie Z.___ gegen die AXA mit dem vorliegenden Prozess (Urk. 13/14, Urk. 14).
Während die Beschwerdeführerin 1 in der Folge auf das Einreichen einer Replik verzichtete (Urk. 16), hielten die Beschwerdeführerinnen 2-4 mit Replik vom 28. Juni 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 22; vgl. auch Urk. 23/1-2). Auch die AXA hielt in ihrer Duplik vom 4. Oktober 2022 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 27) und reichte die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. August 2022 ein (Urk. 28/2), wozu sich die Beschwerdeführerinnen 2-4 innert der allen Beschwerdeführerinnen angesetzten Frist (Urk. 29) mit Stellungnahme vom 3. November 2022 äusserten (Urk. 33). Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2-4 liess sich die AXA ihrerseits am 20. Dezember 2022 vernehmen (Urk. 35). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen am 3. Januar 2023 zugestellt (Urk. 36; vgl. auch Urk. 37-38).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die AXA begründete ihre Auffassung, dass sie für das Ereignis vom 9. September 2018 nicht leistungspflichtig sei, im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 UVG bestehe für dieses Ereignis keine Versicherungsdeckung (Urk. 2 S. 15). Der Gesetzgeber habe bei der letzten Revision dieser Bestimmung nicht allein den Lohnanspruch, sondern alternativ den vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Unfallversicherungsdeckung bestimmt. Bei Auseinanderfallen der beiden Anknüpfungspunkte gelte der Arbeitsbeginn nur für die Fälle des gleichzeitigen Einsetzens des Lohnanspruchs; für alle übrigen Fälle sei der erstmalige Lohnanspruch massgebend. Das Ziel der letzten Revision von Art. 3 Abs. 1 UVG sei gewesen, Deckungslücken bei Stellenwechseln zu schliessen, indem nicht mehr auf den effektiven Stellenantritt abgestellt werde, sondern an den (gegebenenfalls früheren) Anfang des Arbeitsverhältnisses angeknüpft werde (Urk. 2 S. 10), sofern ab dann auch Anspruch auf Lohn bestehe. Laut Art. 324a des Obligationenrechts (OR) bestehe bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeit namentlich dann kein Lohnfortzahlungsanspruch, wenn der unbefristete Vertrag eine Probezeit vorsehe, welche eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der drei Monate erlaube. Der Lohnanspruch entstehe solchenfalls erst ab Beginn des vierten Anstellungsmonats. Dies sei beim Verstorbenen der Fall gewesen (Urk. 2 S. 7). Demnach sei er mangels Entstehung eines Lohnanspruchs für das Ereignis vom 9. September 2018 nicht versichert gewesen (Urk. 2 S. 15).
Selbst wenn im Übrigen von einer Deckung ausgegangen werde, müsse gemäss dem Gutachten des IRM vom 25. April 2019 von einem Suizid ausgegangen werden (Urk. 1 S. 12). Laut ihrem Vertrauensarzt Dr. D.___ reiche die Aktenlage aus, um beurteilen zu können, ob A.___ vor seinem Tod vollständig urteilsunfähig gewesen sei. Da nichts dafür spreche, dass er sich in urteilsunfähigem Zustand das Leben genommen habe, liege kein Unfall im Rechtssinne vor (Urk. 1 S. 12-15). Auch deshalb sei sie nicht leistungspflichtig.
1.2 In ihren Beschwerde- und Replikschriften sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2022 machen die Beschwerdeführerinnen 1-4 demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Annahme der AXA, dass keine Versicherungsdeckung bestehe, sei unzutreffend (Urk. 1 S. 4). Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 UVG bestimme, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses oder der Beginn des Lohnanspruchs – im Sinne alternativer Bedingungen – massgeblich für den Beginn des Versicherungsschutzes seien; mithin reiche es, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt sei. Von diesem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut dürfe nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme bestehe, dass er am wahren Sinn der Regelung vorbeiziele. Dies sei nicht der Fall (Urk. 1 S. 7-9, Urk. 22 S. 3). Der erstmalige Lohnanspruch sei in den Gesetzestext aufgenommen worden, um denjenigen Fällen Rechnung zu tragen, in welchen ein Lohnanspruch vor dem Beginn des Arbeitsvertrages entstehe (Urk. 33 S. 4). In der Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 19. September 2014 würden auf Seite 7921 zwar nur zwei Arten von zu schliessenden Deckungslücken ausdrücklich genannt (Ferien und Feiertage zu Beginn des Arbeitsverhältnisses). Aus dem Kontext werde jedoch ersichtlich, dass auch andere Konstellationen, in welchen die Arbeit erst nach dem vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgenommen werde, denkbar seien (Urk. 13/1 S. 8). Aus den Materialien gehe denn auch nicht hervor, dass lediglich bekannte punktuelle Deckungslücken hätten geschlossen werden sollen (Urk. 22 S. 4 f.). Das Verständnis des Versicherungsbeginns, welches die AXA habe, würde bei Verhinderungen an der Arbeitsleistung während der Probezeit dazu führen, dass eine Deckungslücke entstehen könnte, was der Intention der Gesetzesrevision zuwiderlaufe (Urk. 33 S. 5). Das Äquivalenz-beziehungsweise Versicherungsprinzip werde im Unfallversicherungsrecht nicht konsequent umgesetzt: Es bestünden diverse Konstellationen, in welchen ein Versicherungsschutz bestehe, ohne dass ein prämienpflichtiger Lohn ausgerichtet werde (Urk. 13/1 S. 10). Dieses Prinzip stehe der Annahme einer Versicherungsdeckung in der vorliegenden Konstellation daher nicht entgegen (Urk. 22 S. 5). Dass die Auslegung des revidierten Art. 3 Abs. 1 UVG durch die AXA nicht zutreffen könne, ergebe auch ein Vergleich mit der altrechtlichen Regelung, wonach die Versicherung an dem Tag begonnen hätte, an welchem der Arbeitnehmer die Arbeit hätte antreten sollen. A.___ hätte die neue Stelle am 1. September 2018 antreten sollen, womit am Tag seines Versterbens, am 9. September 2018, eine UVG Versicherungsdeckung bestanden habe. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass der Verstorbene respektive seine Hinterlassenen durch die Anwendung des revidierten Art. 3 Abs. 1 UVG schlechter gestellt würden als bei Anwendung der altrechtlichen Regelung (Urk. 1 S. 5). Sodann dürfe Art. 324a OR entgegen der Ansicht der AXA für die Beurteilung der Versicherungsdeckung nicht herangezogen werden. Bei dieser Bestimmung gehe es um die «Lohnfortzahlungspflicht», währenddem es bei Art. 3 Abs. 1 UVG um den grundsätzlichen «Lohnanspruch» gehe. Zu fragen sei, ob der Arbeitnehmer bei Antritt der Arbeit Anspruch auf Lohn gehabt hätte, was vorliegend zweifelsohne zu bejahen sei. Dementsprechend werde in der juristischen Literatur festgehalten, dass auch bei einem objektiv verschuldet oder unverschuldet verhinderten Arbeitnehmer der Lohnanspruch mit dem vertraglichen Arbeitsbeginn entstehe, jedoch um die nicht geleistete Arbeitszeit gekürzt werde. Hier sei ein Lohnanspruch mit dem vertraglichen Arbeitsbeginn am 1.September 2018 entstanden. Deshalb habe die UVG-Deckung der AXA für A.___ an diesem Tag zu laufen begonnen (Urk. 1 S. 5 f.).
Ferner könne anhand der vorliegenden Akten nicht hinreichend beurteilt werden, ob A.___ bei seinem selbst herbeigeführten Tod im Sinne von Art. 48 UVV gänzlich urteilsunfähig gewesen sei oder nicht (Urk. 1 S. 4). Die AXA stütze ihre Argumentation, eine gänzliche Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Suizids sei zu verneinen, vornehmlich auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. D.___ vom 12. Februar 2020 ab, wonach Hinweise für eine eingeschränkte oder aufgehobene Urteilsfähigkeit fehlten (Urk. 1 S. 7). Dr. D.___ habe sich im Wesentlichen auf die Einschätzung des IRM gestützt. (Urk.13/1 S. 17). Das Gutachten des IRM vom 25. April 2019, welches auf das Vorliegen einer Suizidhandlung schliesse, sei indes vor einem strafrechtlichen Hintergrund erstellt worden. Im strafrechtlichen Kontext stelle sich einzig und allein die Frage, ob eine Fremdeinwirkung vorgelegen habe. Die Gutachter hätten dagegen die für die unfallversicherungsrechtliche Qualifikation der Handlung massgeblichen Aspekte nicht geprüft. Der Vertrauensarzt der AXA Dr. D.___ blende in seiner Beurteilung vom 12. Februar 2020 zudem aus, dass der vormals behandelnde Psychologe lic. phil. E.___, Fachpsychologie für Psychotherapie, in seinem Bericht vom 27. Februar 2020 festgehalten habe, die von ihm dargelegten Umstände und der Konsum von Alkohol sowie von Medikamenten hätten zu einer Verminderung/Trübung der Urteilsfähigkeit geführt. Damit bestünden entgegen der Ansicht von Dr. D.___ durchaus Hinweise für eine eingeschränkte oder aufgehobene Urteilsfähigkeit. Deshalb bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung (Urk. 1 S. 7, Urk. 13/1 S. 19 f.). Die AXA wäre rechtsprechungemäss zumindest verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. Dies sei durch die Einholung eines unabhängigen externen (pharmakologisch-psychiatrischen) Gutachtens zur Urteilsfähigkeit nachzuholen (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 13/1 S. 22; vgl. auch Urk. 16).
1.3 Den Argumenten der Beschwerdeführerinnen hält die AXA in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022, Duplik vom 4. Oktober 2022 und Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 (Urk. 9, Urk. 27, Urk. 35) zusätzlich entgegen, dem «erstmaligen Lohnanspruch» als alternativer Unterstellungsvoraussetzung komme insofern selbständige Bedeutung zu, als er sich auf all diejenigen Fälle beziehe, bei denen der Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Lohnanspruch aus im Arbeitsvertragsrecht liegenden Gründen auseinanderfielen (Urk. 9 S. 5). Ziel der letzten Revision von Art. 3 Abs. 1 UVG sei bloss gewesen, gewisse genau bekannte Deckungslücken zu schliessen, nicht aber, eine generelle Ausweitung der Deckung herbeizuführen; dies würde jedoch erreicht, wenn neuerdings auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses für sich allein zu einer Versicherungsdeckung führen würde (Urk. 9 S. 7). Gerade der Fall des A.___ gehöre nicht zu den klassischen Deckungslücken, die mit der Revision geschlossen worden seien (Urk. 35 S. 2). Im Übrigen habe die C.___ AG, mit welchem eine Probezeit von drei Monaten vereinbart gewesen sei, laut dem Leiter Personal keinen Lohnanspruch des Verstorbenen anerkannt, da die Arbeitsleistung per Vertragsbeginn aufgrund des Velounfalles nicht zur Verfügung gestanden habe (Urk. 27 S. 5).
2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass A.___ sich am 10. August 2018 beim Fahrradfahren das Schlüsselbein brach. Die Beschwerdeführerin 1 als obligatorischer Unfallversicherer des früheren Arbeitgebers erbrachte hierfür unbestrittenermassen im Rahmen einer Abredeversicherung Leistungen, insbesondere auch Taggelder (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11/A1, Urk. 11/A3- 4, Urk. 11/A7, Urk. 11/A94 S. 2, Urk. 13/1 S. 3). Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2018 war A.___ ab dem 1. September 2018 bei der C.___ AG angestellt. Vereinbart war eine Probezeit von 3 Monaten (Urk. 11/A87 S. 5). Für dieses Arbeitsverhältnis war im Grundsatz die AXA als obligatorischer Unfallversicherer zuständig. Wegen der Folgen des Unfalls vom 10. August 2018 war A.___ vollständig arbeitsunfähig, trat die Arbeit am 1. September 2018 nicht an und erhielt vom neuen Arbeitgeber keinen Lohn (Urk. 1 S. 3, Urk. 11/A3-4, Urk. 11/A93 S. 1). Am 9. September 2018 verstarb er durch Verbluten aufgrund einer Verletzung der rechten Oberschenkelschlagader (Urk. 12/P6 S. 4).
3.
3.1 Versichert sind gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sowohl Berufs- als auch Nichtberufsunfälle.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 UVG, in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung, beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG).
3.2 Der freiwilligen Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG, mit welcher die Versicherung bis zu sechs Monate verlängert werden kann, kommt wie auch der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG lediglich Auffangcharakter zu. Bezweckt wird damit die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG keine neue Stelle antreten, da sie ohne Abrede über keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle verfügen würden. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese damit nicht mehr nötig ist (Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 16. September 2003 E. 3.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 84/03 vom 8. März 2004 E. 1).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob für den Todesfall vom 9. September 2018 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 UVG Versicherungsschutz bei der AXA besteht, wobei im Besonderen die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung umstritten ist.
4.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologisch) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (systematisch), so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Doch vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 145 V 289 E. 4.1; 144 V 224 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Aufgrund des eingesetzten Verbindungswortes «oder» beginnt die Unfallversicherungsdeckung nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz UVG entweder am Tag des vertraglich festgesetzten Beginns des Arbeitsverhältnisses oder aber mit der Entstehung des erstmaligen Lohnanspruchs. Für die Mehrzahl der Fälle, bei denen der vertragliche Arbeitsbeginn mit dem Beginn des Lohnanspruchs zusammenfällt (vgl. Matter/Helmle, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 3 Rz 6; Riemer-Kafka/Lischer, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS] UVG, hrsg. von Hürzeler/Kieser, Bern 2018, Art. 3 N 7), führt diese Regelung zu keinen Anwendungsproblemen. Art. 3 Abs. 1 UVG äussert sich indessen nicht dazu, welcher der beiden Anknüpfungspunkte Vorrang hat, falls diese zeitlich auseinander fallen (und sowohl ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist als auch ein Lohnanspruch entstanden beziehungsweise prospektiv zu erwarten ist; vgl. zu denkbaren Konstellationen Riemer-Kafka/Lischer, a.a.O., Art. 3 Rz 11, und Matter/Helmle, a.a.O. Art. 3 Rz 6 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass für den Versicherungsbeginn immer auf dasjenige Kriterium abzustellen sei, welches zeitlich früher eintritt. Zur Klärung dieser Frage ist zu prüfen, weshalb der Gesetzgeber diese Formulierung wählte beziehungsweise was er mit dieser Bestimmung bezweckte.
4.4
4.4.1 Der vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gestandene und durch die aktuell gültige Fassung von Art. 3 Abs. 1 UVG abgelöste aArt. 3 UVG lautete folgendermassen:
«Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Abs. 1). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2).»
Nach der zu aArt. 3 Abs. 1 UVG ergangenen Rechtsprechung begann die Unfalldeckung nicht ab dem Tag, an welchem gemäss Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis begann, sondern an dem Tag, an dem die Arbeit tatsächlich aufgenommen wurde. Bezog die fraglich versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Ferien, bestand die Versicherungsdeckung erst ab dem Tag, an dem sie nach den Ferien die Arbeit tatsächlich antrat. War die arbeitnehmende Person vertraglich verpflichtet, schon vor dem eigentlichen Antritt der Arbeit vorbereitende Tätigkeiten zu entfalten, so trat sie die Arbeit an dem Tag an, an welchem sie erstmals diesen vertraglichen Obliegenheiten nachkam und war ab dann gegen Unfälle versichert. Dieser Tag konnte vor dem arbeitsvertraglich festgesetzten Beginn des Arbeitsverhältnisses liegen. Für den Fall, dass die angestellte Person die Arbeit nicht am vereinbarten Tag antreten konnte, war zur Beantwortung der Frage, an welchem Tag sie die Arbeit hätte antreten sollen, entgegen der von der Beschwerdeführerin 1 vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 5) ebenfalls nicht das im Arbeitsvertrag festgesetzte Datum ausschlaggebend. Vielmehr war danach zu fragen, an welchem Tag die angestellte Person die Arbeit tatsächlich angetreten hätte, wenn sie nicht verunfallt wäre. Eine Unfallversicherungsdeckung bestand nur, wenn ein Unfallereignis (nicht jedoch ein anderer Grund wie beispielsweise Krankheit) nach Mitternacht des Tages, an welchem die Arbeit ohne Unfall angetreten worden wäre, den Arbeitsantritt verhindert hatte (vgl. dazu Schürer, Der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Unfallversicherungsgesetz, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 168 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Riemer-Kafka/Lischer, a.a.O., S. 48).
4.4.2 Die mit dieser Praxis verbundenen Deckungslücken bei Stellenwechseln stiessen in der Lehre auf Kritik (vgl. Schürer, a.a.O., S. 172 ff.). Den Materialien zur UVG-Revision, die per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen ist, kann entnommen werden, dass zunächst beabsichtigt war, Art. 3 Abs. 1 UVG nicht zu ändern (BBl 2008 5424). Im Vernehmlassungsverfahren führte dies zur Kritik, dass das Problem des Beginns der Versicherungsdeckung nicht gelöst sei, wenn der erste Tag der Anstellung ein Samstag oder ein Feiertag sei (vgl. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des UVG [Ergebnisbericht], 2007, S. 6). Deshalb sollte dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, den Beginn der Versicherung in Sonderfällen zu regeln, beispielsweise wenn das Arbeitsverhältnis mit Ferien oder Feiertagen beginnt (wobei namentlich an Lehrkräfte gedacht wurde, deren Vertrag ab 1. August läuft, die jedoch ihre Berufstätigkeit erst am Ende der Schulferien aufnehmen [BBl 2008 5424]). Nachdem das Parlament die erste Vorlage zur Änderung des UVG an den Bundesrat zur Überarbeitung zurückgewiesen hatte, wurden die Dachverbände der Sozialpartner und die Versicherer eingeladen, Vorschläge zum Inhalt der Gesetzesrevision einzubringen (BBl 2014 7913). Diese reichten ihre Vorschläge Ende 2013 als sozialpartnerschaftlicher Kompromissvorschlag ein (BBl 2014 7913 und 7917). Laut Zusatzbotschaft zur Änderung des UVG vom 19. September 2014 bestand die Zielsetzung der Neudefinition des Versicherungsbeginns darin, bestehende Deckungslücken zu schliessen. Entgegen der bisherigen Konzeption, wonach das Versicherungsverhältnis grundsätzlich mit dem faktischen Arbeitsbeginn begründet worden sei, solle neu «der arbeitsvertragliche Arbeitsbeginn beziehungsweise die Entstehung des erstmaligen Lohnanspruchs» massgebend sein (BBl 2014 7918). Weiter wird in der Zusatzbotschaft festgehalten, dass die bisherige Regelung zu unliebsamen Deckungslücken führen könne, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ferien oder einem Feiertag beginne. Um künftig solche Deckungslücken zu schliessen, solle die Versicherung neu an dem Tag beginnen, «an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht» (BBl 2014 7921 f.). Diese Neudefinition des Versicherungsbeginns war bereits im vorangegangenen Vernehmlassungsverfahren begrüsst worden, weil sich damit stossende Deckungslücken schliessen liessen (vgl. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des UVG [Ergebnisbericht], 2014, S. 4 f. und S. 9; vgl. auch BBl 2014 7920).
4.4.3 Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nur, dass der Gesetzgeber durch die Umformulierung von Art. 3 Abs. 1 UVG konkret benannte Lücken (Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Ferien oder an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag) füllen wollte. Angesichts dieser Zielsetzung ist nicht anzunehmen, dass er die nach bisheriger Praxis bestehende Deckung einzuengen beabsichtigte. Dies bedeutet, dass die bisher von der Rechtsprechung anerkannte Unfalldeckung bei arbeitsvertraglich vereinbarten Vorbereitungsarbeiten, die vor dem vertraglich festgesetzten Anfang des Arbeitsverhältnisses und vor der Entstehung eines Lohnanspruchs ausgeführt werden, auch nach neuem Recht gilt (vgl. Matter/Helmle, a.a.O. Art. 3 Rz 8, Riemer-Kafka/Lischer, a.a.O., Art. 3 Rz 9). Bereits dieses Beispiel verdeutlicht, dass der Sinn von Art. 3 Abs. 1 UVG dem Wortlaut teilweise widerspricht, da eine Interpretation der Norm, die sich eng an den Wortlaut hält, eine Deckung in solchen Fällen ausschliessen würde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen enthalten die Materialien keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber und die Vernehmlassungsteilnehmer die Unfalldeckung noch weiter ausdehnen wollten. Die erwähnten konkreten Deckungslücken betreffen allesamt Konstellationen, in welchen mit dem vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses auch der Lohnanspruch und damit die UVG-Beitragspflicht (Art. 91 UVG) einsetzt (so auch Riemer-Kafka/Lischer, a.a.O., Art. 3 Rz 7). Situationen wie der hier interessierende Fall, dass vertraglicher Beginn des Arbeitsverhältnisses und Entstehung des Lohnanspruchs auseinanderfallen (vgl. nachfolgende E. 4.5), werden nicht thematisiert, obwohl sie ebenfalls zu Deckungslücken führen können, die im Vorfeld bereits von der Lehre diskutiert worden waren (vgl. etwa Schürer, a.a.O., S. 174). Die Neuformulierung von Art. 3 Abs. 1 UVG beruhte auf einem sozialpartnerschaftlichen Kompromissvorschlag, der auch von den Versicherern mitgetragen wurde (BBl 2014 7917). Deshalb kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass auch nicht explizit genannte Konstellationen, die bei einem Stellenwechsel zu Deckungslücken führen können, vom gesetzgeberischen Änderungswillen erfasst wurden (a.M. Matter/Helmle, a.a.O., Art. 3 Rz 6). Das im Unfallversicherungsrecht geltende Äquivalenzprinzip spricht demgegenüber grundsätzlich dafür, in Zweifelsfällen den Beginn der Versicherungsdeckung von der Entstehung eines beitragspflichtigen Lohnanspruchs abhängig zu machen (vgl. Riemer-Kafka/Lischer, a.a.O., Art. 3 Rz 7; Rieder, Arbeitsunfähigkeit bei Stellenantritt, JaSo 2020, S. 157 Fn 55; siehe auch BGE 97 V 205 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass das Äquivalenzprinzip im Unfallversicherungsrecht nicht konsequent umgesetzt wird (etwa bei der Nachdeckung nach Art. 3 Abs. 2 UVG), worauf die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zu Recht hinweisen (Urk. 13/1 S. 10).
Die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 UVG führt damit zu folgendem Ergebnis: Grundsätzlich gilt die bisherige Praxis, wonach die Unfalldeckung mit dem Antritt der Arbeit beginnt, ab welchem Zeitpunkt in der Regel auch ein Lohnanspruch besteht (aber etwa bei vorbereitenden Tätigkeiten nicht zwingend). Neu beginnt die Versicherung bereits am vertraglich festgesetzten Anfang des Arbeitsverhältnisses, wenn dieser auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt oder die arbeitnehmende Person zunächst Ferien bezieht, zumal sie während dieser Zeit üblicherweise bereits Lohn bezieht und UVG-Prämien bezahlt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien sind demgegenüber Zeiträume, während welcher die Person die Arbeit wegen einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht wie vereinbart aufnehmen kann und deshalb auch keinen Lohnanspruch hat (vgl. nachfolgende E. 4.5), wie bisher von der Deckung ausgenommen (so auch Riemer-Kafka/Lischer, a.a.O., Art. 3 Rz 11). In entsprechenden Konstellationen ist die Entstehung des Lohnanspruchs und nicht der frühere Beginn des Arbeitsverhältnisses für den Unfallversicherungsbeginn massgebend. Vor Entstehung des Lohnanspruchs dürften solche Unfälle im Übrigen meistens durch die obligatorische Versicherung des früheren Arbeitgebers (Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG) oder eine Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG gedeckt sein (vgl. Rieder, a.a.O., S. 156 sowie vorstehend E. 3.2).
4.5 Der verstorbene A.___ war im Zeitpunkt des formellen Beginns des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ AG am 1. September 2018 aufgrund der Folgen des nicht bei der AXA versicherten Fahrradunfalls vom 10. August 2018 vollständig arbeitsunfähig (vorstehend E. 2). An dieser Situation hatte sich bis zum Ereignis vom 9. September 2018 mit Todesfolge nichts geändert. Ob er in diesem Zeitraum einen Lohnanspruch hatte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (Urk. 1 S. 5) mangels stichhaltiger Gegenargumente anhand der konkreten arbeitsvertraglichen Lohnmodalitäten zu beurteilen (vgl. Riemer-Kafka/Lischer, a.a.O., Art. 3 Rz 8 und 10 und Matter/Helmle, a.a.O., Art. 3 Rz 6). An der Sache vorbei geht sodann das Argument der Beschwerdeführerinnen, dass auch bei einem objektiv verschuldet oder unverschuldet verhinderten Arbeitnehmer der Lohnanspruch mit dem vertraglichen Arbeitsbeginn entstehe, jedoch um die nicht geleistete Arbeitszeit gekürzt werde (Urk. 1 S. 5 f.); denn beim Verstorbenen bestand mit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2018 kein objektiver, sondern ein subjektiver Arbeitsverhinderungsgrund.
Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie etwa Unfall, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a OR). Wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag eine Probezeit vorsieht, welche eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der drei Monate erlaubt, besteht für die ersten drei Monate kein Lohnfortzahlungsanspruch im Sinne von Art. 324a OR. Die Lohnfortzahlungspflicht beginnt solchenfalls erst ab dem ersten Tag des vierten Anstellungsmonats (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 324a/b N2 mit Hinweisen; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 324a N9; Rieder, a.a.O., S. 150). Der Arbeitsvertrag von A.___ vom 25. Mai 2018 war unbefristet und sah eine Probezeit von 3 Monaten vor (Urk. 11/A87 S. 5). Die Probezeit beginnt mit dem effektiven Stellenantritt, das heisst am Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Nicht massgebend ist folglich der Vertragsbeginn oder der vertraglich vereinbarte Antrittstermin. Für einen Arbeitnehmer, der bei Stellenantritt zu 100 % arbeitsunfähig ist, bedeutet das, dass die Probezeit faktisch gar nicht zu laufen beginnt, obschon das Arbeitsvertragsverhältnis trotz Arbeitsunfähigkeit mit dem vereinbarten Vertragsbeginn zu laufen beginnt (Rieder, a.a.O., S. 145 f.).
Mangels abweichender arbeitsvertraglicher Vereinbarung betrug die Kündigungsfrist während der Probezeit sieben Tage (Art. 335 Abs. 1 OR). Mithin erlaubte der Arbeitsvertrag die Kündigung vor Ablauf der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Deshalb hatte der von Anfang an arbeitsunfähige A.___ am Ereignistag (vom 9. September 2018) keinen Lohnfortzahlungsanspruch. Mangels eines Lohnanspruchs bestand für dieses Ereignis folglich keine Unfallversicherungsdeckung bei der AXA. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt