Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00216

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 29. Dezember 2022

in Sache n

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1970, war seit 1. Juli 2008 als Lastwagenfahrer bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 19. Dezember 2019 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte sei am 10. Oktober 2019 beim Aussteigen aus dem Lastwagen ausgerutscht und habe sich die linke Schulter geprellt (Urk. 8/1). In der am 13. Januar 2020 im Kantonsspital Z.___ durchgeführten MR-Arthrographie der linken Schulter wurde eine Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite sowie der Infraspinatussehne auf nahezu ganzer Breite objektiviert (Urk. 8/6 S. 2). Für die Folgen des erlittenen Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/14).

1.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 (Urk. 8/14 S. 2-3) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 15. März 2020 abschliesse und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstelle, da der status quo sine gemäss kreisärztlicher Beurteilung (vgl. Urk. 8/13) spätestens am 2. Januar 2020 erreicht gewesen sei. Nachdem der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (Urk. 8/24 S. 1), unterbreitete die Suva die Akten erneut ihrer Kreisärztin zur Beurteilung (Urk. 8/25, Urk. 8/27) und verfügte am 1. Februar 2021 die Einstellung der Leistungen per 15. März 2020 (Urk. 8/32). Mit hiergegen am 18. Februar 2021 erhobener (Urk. 8/40) und am 19. März 2021 ergänzter (Urk. 8/44 S. 1) Einsprache beantragte der Versicherte unter anderem eine Abklärung des Unfallhergangs mittels Augenschein am Unfallort. Am 2. Juni 2021 wurde der Versicherte an seinem Arbeitsort durch einen Aussendienstmitarbeiter der Suva befragt (Bericht vom 2. Juni 2021, Urk. 8/52 S. 2-3; nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergänzte und vom Versicherten unterzeichnete Fassung: Urk. 8/57 S. 2-3). In der Folge legte die Suva das Dossier ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor (Urk. 8/59). Am 1. Oktober 2021 erstattete ein Facharzt des Kompetenzzentrums eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung (Urk. 8/60). Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021 (Urk. 8/63 S. 2-16 = Urk. 2 S. 1-15) hielt die Suva an der verfügten Leistungseinstellung fest und wies die Einsprache des Versicherten ab.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021 (Urk. 2 S. 1-15) erhob der Versicherte am 3. November 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auch nach der Taggeldeinstellung ab dem 16. März 2020 auszurichten. Eventuell seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine fachmedizinische Oberexpertise im Auftrag des Gerichts zu erstellen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 (Urk. 7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht.

Am 21. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 10). Die Eingabe samt Beilagen (Urk. 11/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2022 zugestellt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.

1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).

1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 1-15) aus, aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Versicherungsmediziners ihres Kompetenzzentrums und gestützt auf die weiteren medizinischen Akten, darunter die deckungsgleiche Beurteilung durch die Kreisärztin, sei davon auszugehen, dass es beim Unfallereignis vom 10. Oktober 2019 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebenden strukturellen Läsion an der linken Schulter gekommen sei. Vielmehr sei es unfallbedingt lediglich zu einer Kontusion und damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden, fortgeschrittenen degenerativen Problematik an der linken Schulter gekommen, welche überwiegend wahrscheinlich nach drei Monaten als abgeklungen zu gelten habe. Damit hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per 15. März 2021 (richtig: 2020) Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt (S. 12 Ziff. 3.5).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), gemäss den Abklärungen zum Unfallhergang habe er auf einem grossen Lastwagen die auf Baustellenmaterial geladenen Metallelemente mit Spanngurten zu fixieren versucht und sei dabei aus einer Höhe von etwa vier Metern auf den Asphalt gestürzt. Dieser eindrückliche und schwere Sturz sei sehr wohl geeignet gewesen, die in der Bildgebung vom 13. Januar 2020 objektivierte Komplettruptur zu verursachen, was auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchte (S. 2 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin widerspreche sich, indem sie ab 2. Januar 2020 von einem status quo sine ausgehe, die Leistungen dann aber erst per 15. März 2020 einstelle (S. 3 Ziff. 5). Die Suva-Kreisärztin verfüge als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Schulterproblematik und die von ihr angerufene Literatur sei gemäss neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft weder erprobt noch nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 6). Es sei auf den Bericht des behandelnden Arztes abzustellen, wonach keine Rotatorenmanschettenläsion vorbestanden habe (S. 4 Ziff. 7). Auch der behandelnde Arzt des Z.___ habe klar Position zu seinen Gunsten bezogen. Eine Abklärung durch einen externen Arzt sei angezeigt, da diametral verschiedene Meinungen vorlägen (S. 4 f. Ziff. 8-9). Auch sei die Frage zu klären, ob eine unfallmässige (richtig: unfallähnliche) Körperschädigung vorliege (S. 6 Ziff. 13).

2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die per 15. März 2020 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist. Konkret stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden noch in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 10. Oktober 2019 standen.

3.

3.1 Die Ärzte des Z.___, Notfallzentrum, nannten in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2019 über die am Unfalltag erfolgte Erstbehandlung (Urk. 8/8) als Diagnose einen Sturz am 10. Oktober 2019 mit Thoraxkontusion links sowie Schulterkontusion links mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion. Zur Anamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und von einem Lastwagen aus etwa zwei bis drei Metern Höhe auf die linke Seite gestürzt. Ein Kopfanprall habe nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen. Seither bestünden Schmerzen und eine Einschränkung der Beweglichkeit in der linken Schulter sowie Schmerzen im linken Brustkorb (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt wach und orientiert gewesen. In Bezug auf die linke Schulter habe sich ein intaktes Integument gezeigt. Es seien kein Hämatom und keine Schwellung zu erheben gewesen. Eine Druckdolenz über der Skapula, dem Akromion und dem Processus coracoideus habe nicht bestanden. Eine Druckdolenz sei über dem Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) und eine leichte Druckdolenz über dem Humeruskopf und dem proximalen Humerus zu erheben gewesen (S. 1 unten). Eine aktive Elevation über die Horizontale sei nicht möglich gewesen. Elevation und Abduktion sowie Aussen- und Innenrotation seien eingeschränkt gewesen, soweit bei Schmerzangabe beurteilbar (S. 2 oben). Die am Untersuchungstag durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Schulter und des Thorax (vgl. Urk. 8/11) habe keine frischen Frakturen ergeben (S. 2 oben). Vom 10. bis 21. Oktober 2019 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei anhaltender Beschwerdesymptomatik sei gegebenenfalls eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter durchzuführen (S. 2 Mitte).

3.2 Die am Unfalltag im Z.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung des linken Schultergelenks ergab gemäss Beurteilung durch die Radiologen einen Humeruskopfhochstand mit konsekutiver Einengung des Subakromialraumes auf 3 mm, hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmanschette (Urk. 8/11 S. 1 Mitte).

3.3 Anlässlich seiner Vorstellung in der Notfallpraxis des Z.___ am 2. Januar 2020 (Urk. 8/7) berichtete der Beschwerdeführer von grossen Problemen bei der Ausübung seiner Arbeit als Lastwagenfahrer bei im Vordergrund stehender deutlicher Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen bei Belastung (S. 1 Mitte). Daraufhin wurden unter anderem ein MRI der linken Schulter veranlasst und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 8. Januar 2020 bescheinigt (S. 3).

3.4 Die am 13. Januar 2020 im Z.___ durchgeführte MR-Arthrographie der linken Schulter (Urk. 8/6) ergab gemäss Beurteilung durch die Radiologen eine Komplettruptur der Supraspinatussehne auf ganzer Breite und der Infraspinatussehne auf nahezu ganzer Breite mit inferior einzelnen erhaltenen Sehnenfasern sowie eine Oberrand-Läsion der Subscapularissehne. Ferner hätten sich eine fortgeschrittene Atrophie der Musculi supraspinatus, infraspinatus sowie teres minor mit drei- bis viergradiger fettiger Degeneration und ein anterosuperiorer Labrumriss gezeigt. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Pulley-Läsion und seien eine rezessusartige Aussackung der posterioren Gelenkkapsel, welche prädisponierend sei für eine Instabilität, sowie eine synoviale Hypertrophie objektiviert worden (S. 2 oben). Im Befund wurde zudem eine fortgeschrittene Labrumdegeneration festgehalten (S. 1 unten).

3.5 Im Bericht vom 5. Februar 2020 über die am 17. Januar 2020 im Z.___, Departement Chirurgie, durchgeführte Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogenchirurgie (Urk. 8/5) führten Chefarzt Dr. med. A.___ und Assistenzarzt Dr. med. B.___ aus, beim Beschwerdeführer zeige sich eine irreparable Rotatorenmanschettenmassenruptur links mit Atrophie und Verfettung des Musculus supra- und infraspinatus (Supraspinatus mit Stadium III nach Patte und Stadium IV nach Goutallier, Infraspinatus mit Stadium IV nach Goutallier, Subscapularis mit Stadium II nach Lafosse) bei Status nach Schulterkontusion vom 10. Oktober 2019 nach Sturz aus vier Metern (S. 1 Mitte, S. 2 unten). Aufgrund der deutlichen Atrophie, eines Aussenrotations-Lag-Sign, einer Retraktion der Supraspinatussehne bis zum Glenoid und des in der radiologischen Bildgebung objektivierten Humeruskopfhochstands sei eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten nicht möglich. Aktuell zeige sich ein bei muskulösem Habitus relativ kompensierter Patient, welcher seiner Arbeit als Lastwagenchauffeur zu 50 % nachgehen könne. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle werde er weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/2) Bei Beschwerdeprogredienz könnte allenfalls noch ein Latissimus-Transfer in Erwägung gezogen werden. Ansonsten bliebe lediglich die Versorgung mittels inverser Schulterprothese (S. 2 unten).

3.6 Im Bericht vom 1. April 2020 über die im Z.___, Departement Chirurgie, durchgeführte Verlaufskontrolle vom 13. März 2020 (Urk. 8/18) beurteilten Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) und Assistenzärztin C.___ die Situation als unverändert. Sie führten aus, der Beschwerdeführer zeige zunehmend einen Neglect des linken Armes mit Einschränkungen in den Arbeits- sowie Alltagsaktivitäten, lehne aktuell jedoch operative Massnahmen klar ab. Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen vorgesehen (S. 2 oben).

3.7 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Beschwerdegegnerin, nahm – nachdem sie sich bereits am 28. Februar 2020 im Rahmen einer Kurzbeurteilung geäussert hatte (Urk. 8/13 S. 2) - am 16. November 2020 Stellung zu den ihr unterbreiteten Akten (Urk. 8/27). Sie führte aus, MR-tomographisch habe sich im Januar 2020, knapp drei Monate nach dem Unfall, das Bild einer fortgeschrittenen degenerativen Veränderung der Rotatorenmanschette mit höhergradiger fettiger Degeneration des grössten Teils der Rotatorenmanschettenmuskeln, einer fortgeschrittenen Retraktion der Supraspinatussehnen und begleitenden degenerativen Veränderungen des Labrums sowie des Bizepssehnen-Pulleys gezeigt. Dieser Befund sei mit einer Verletzung erst drei Monate vor dem MRI nicht vereinbar (S. 4 Mitte). Die fettige Degeneration von Rotatorenmanschettenmuskeln werde sowohl nach traumatischer Schädigung als auch infolge degenerativer Läsionen der Rotatorenmanschette beobachtet. Es handle sich um einen irreversiblen Prozess, bei dem sich infolge der muskulären Inaktivität Muskelfasern zunehmend zurückbildeten (Atrophie) und mit der Zeit auch Fett einlagerten (fettige Degeneration). Dieser Prozess brauche Zeit. Gemäss aktueller Literatur entwickle sich eine mässige bis schwere fettige Degeneration erst nach mehreren Jahren. Auch der Befund einer bis zum Glenoid retrahierten Supraspinatussehne sei mit einer drei Monate alten Rotatorenmanschettenläsion kaum vereinbar (S. 4 unten). Der Literatur sei zu entnehmen, dass sich der proximale Sehnenstumpf innerhalb von 12 Wochen nach traumatischer Sehnenruptur nicht bis zum Glenoid oder darüber hinaus zurückziehe. Der objektivierte Humeruskopfhochstand sowie der bereits am Unfalltag abgrenzbare deutlich reduzierte akromiohumerale Abstand von 3 mm seien gemäss Literatur ebenfalls ein Hinweis auf eine chronische degenerative Rotatorenmanschettenläsion. Die Rotatorenmanschette zentriere den Humeruskopf im Gelenk. Bei einer Läsion komme es im Verlauf zu einem Hochstand des Humeruskopfes (S. 4 oben). Die Oberrandläsion der Subscapularissehne lasse sich im Rahmen der degenerativen Veränderungen des Pulley-Systems Grad 4 nach Habermeyer erklären. Im MRI vom 13. Januar 2020 fänden sich keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten strukturellen Veränderungen. Die nachgewiesenen Veränderungen seien älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette (S. 5 Mitte). Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, Unfallfolgen spielten nach drei Monaten keine Rolle mehr (S. 5 unten).

3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seiner am 1. März 2021 auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/44 S. 2-3) aus, es falle auf, dass der Beschwerdeführer über einen sehr robusten Körperbau verfüge, insbesondere auch im muskuloskelettalen Bereich. Die beinahe zur Hypertrophie neigende muskuloskelettale Entwicklung müsse bei der Wertung der radiologischen Untersuchungen sicher berücksichtigt werden. Vor dem Unfall vom 10. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer an keinerlei Schulterbeschwerden gelitten. Die konventionell-radiologische Untersuchung, welche einen Schulterhochstand gezeigt habe, sollte nicht zur Beurteilung einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion beigezogen werden, da diese Beurteilung im konventionellen Röntgenbild der Schulter nur ungenügend standardisiert sei (S. 1 Mitte). Er gehe davon aus, dass sich in den fünf Wochen zwischen dem Unfall und dem MRI vom 13. Januar 2020 aufgrund der kompletten Rotatorenmanschettenruptur schon eine weitestgehend neu aufgetretene muskuläre Atrophie im Sinne einer Inaktivitätsatrophie nach Sehnenruptur habe etablieren können. Entgegen der Auffassung von Dr. D.___ gehe er davon aus, dass eine solche Atrophie hinreichend und ausschliesslich mit dem Unfallereignis erklärt werden könne. Somit teile er auch nicht die Meinung, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette in relevantem Ausmass vorhanden gewesen seien. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer einerseits vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und andererseits sich auch bei ausgeprägten physischen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass durch den Unfall nur eine vorübergehende Verschlechterung einer allfälligen, schon vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion eingetreten sei. Dass im Falle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen vorübergehenden Verschlimmerung drei Monate nach dem Trauma die Unfallfolgen keine Rolle mehr gespielt hätten, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Hand zu weisen. Eine Funktionseinbusse der linken Schulter im vorliegenden massiven Ausmass sei ohne Unfall, nur aufgrund eines Spontanverlaufs, sehr unwahrscheinlich (S. 2).

3.9 Am 30. September 2021 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung gestützt auf die ihm unterbreiteten Akten (Urk. 8/60). Darin pflichtete er der Beurteilung durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) bei. Er führte aus, die Rotatorenmanschette des Beschwerdeführers weise Schäden auf, die eindeutig bereits vor dem geltend gemachten Ereignis vorgelegen hätten (S. 4 unten). Der Argumentation durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8), wonach der konventionell-radiologisch festgestellte Schulterhochstand nicht geeignet sei, eine vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion zu beurteilen, hielt er entgegen, dass gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. Alexandre Lädermann und Prof. Dr. med. Bernhard Jost in der - vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 18. Februar 2021 mutmasslich angerufenen (vgl. S. 5 oben) - Publikation «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette», Swiss Medical Forum 2019 (vgl. S. 7 unten), eine Verkürzung der akromiohumeralen Distanz auf weniger als 7 mm, gemessen auf dem konventionellen ap-Röntgenbild der Schulter, ein zuverlässiges Zeichen für eine chronische Rotatorenmanschettenläsion sei. Weiter führten die Autoren aus, dass Patienten mit einer akromiohumeralen Distanz von weniger als 7 mm im konventionellen Röntgenbild in der MR-Arthrographie in 90 % der Fälle einen transmuralen Defekt der Supraspinatussehne und in 67 % der Fälle einen transmuralen Defekt der Infraspinatussehne aufwiesen. Gemäss den Autoren sei bei einer akromiohumeralen Distanz von unter 7 mm die Wahrscheinlichkeit hoch, dass mehr als eine Sehne der Rotatorenmanschette eine Läsion aufweise und sich dieser Zustand über mehrere Monate hinweg entwickelt habe. Dr. F.___ hielt fest, die Messung der akromiohumeralen Distanz sei standardisiert und eines der Hauptkriterien zur Unterscheidung von traumatischen und degenerativen Läsionen (S. 5 Mitte). Die Atrophie des Musculus supraspinatus könne sodann mittels des Tangentenzeichens nach Zanetti bestimmt werden. Unterschreite der Muskelquerschnitt eine Tangente zwischen dem Oberrand der Skapula und der Crista scapulae, also der Fossa supraspinata, weise dies auf einen grossen, chronischen Rotatorenmanschettendefekt hin (S. 5 unten). Im Artikel von Lädermann et. al werde auf die Bedeutung der Muskelatrophie nur sehr oberflächlich eingegangen. Es werde vielmehr auf die daraufhin entstehende fettige Infiltration respektive Degeneration der Muskeln hingewiesen. Gemäss tabellarischer Aufstellung im Appendix zum zitierten Beitrag liege der Zeitraum bis zur Manifestation einer fettigen Infiltration des Musculus supraspinatus bei Massenruptur bei 70 Monaten und des Infraspinatus bei 67 Monaten. Als korrelierende Kriterien, welche auf eine vorbestehende Rotatorenmanschettenläsion im Sinne von Veränderungen über Monate oder Jahre hinweg hinwiesen, würden die akromiohumerale Distanz, die fettige Infiltration der Rotatorenmanschette, die Retraktion des Sehnenstumpfes Stadium III oder höher nach Patte sowie eine glenohumerale Arthropathie im Zusammenhang mit der Rotatorenmanschettenläsion genannt (S. 6 oben). Die im vorliegenden Fall festgestellte akromiohumerale Distanz von 3 mm unterschreite den Normalwert von 7 bis 10 mm erheblich. Es bestünden eine fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach Goutallier und eine massive Retraktion der beiden Muskeln bis zum Glenoidrand. In der Gesamtheit seien dies Zeichen dafür, dass bereits eine zeitlich weit zurückliegende Läsion von Supraspinatus- und Infraspinatussehne vorgelegen habe. Die Oberrandläsion der Subscapularissehne sei aufgrund anatomischer Gegebenheiten (gemeinsamer Ansatz am Tuberculum majus) ebenso im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen wie die festgestellten Veränderungen am Pulley-Komplex, welcher im Grenzbereich zwischen Supraspinatus- und Subscapularissehne liege. Die Bizepssehne selbst sei nicht luxiert gewesen, was dafür spreche, dass es nicht zu einer traumatischen Gewalteinwirkung am Pulley-Komplex gekommen sei. Somit könne er sich der Ansicht Dr. E.___s, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine rein traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette handle und die muskuläre Atrophie eine Inaktivitätsatrophie darstelle, nicht anschliessen (S. 6 Mitte).

Zusammengefasst sei von einer fortgeschrittenen degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette der linken Schulter auszugehen. Ein Anhalt für eine richtunggebende Verschlimmerung ergebe sich nicht. Klassische Zeichen für eine solche wären ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarksödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlängelung im Sehnenverlauf (sogenanntes «Kinking»). Diese beweisträchtigen Befunde für eine frische traumatische Schädigung seien dem MRI vom 13. Januar 2021 (richtig: 2020) nicht zu entnehmen (S. 6 unten). Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes vor. Die Folgen einer Schulterkontusion heilten innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis aus. Somit spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers drei Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr (S. 7 oben).

4.

4.1 Fest steht, dass beim Beschwerdeführer in der am 13. Januar 2020 im Z.___ durchgeführten MR-Arthrographie der linken Schulter (vorstehend E. 3.4) eine Rotatorenmanschettenmassenruptur objektiviert und diese von den Schulterspezialisten des Z.___ als irreparabel beurteilt wurde (vorstehend E. 3.5). Während die Kreisärztin Dr. D.___ aufgrund der Bildgebung von einer fortgeschrittenen degenerativen Veränderung der Rotatorenmanschette ausging und zum Schluss gelangte, dass es durch den Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei, und Unfallfolgen drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt hätten (vorstehend E. 3.7), beurteilte der behandelnde Dr. E.___ die Rotatorenmanschettenläsion als von traumatischer Natur und ging nicht mit Dr. D.___ einig, dass schon vor dem Unfall chronisch degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette in relevantem Ausmass vorgelegen hätten (vorstehend E. 3.8). Dr. F.___ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin pflichtete im Rahmen einer eigenen Aktenbeurteilung der Beurteilung durch Dr. D.___ bei (vorstehend E. 3.9).

4.2 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) wies im Rahmen einer eingehenden Würdigung der in der MR-Arthrographie vom 13. Januar 2020 objektivierten Befunde auf die höhergradige fettige Degeneration des grössten Teils der Rotatorenmanschettenmuskeln, die fortgeschrittene Retraktion der Supraspinatussehne und die begleitenden degenerativen Veränderungen des Labrums sowie des Bizepssehnen-Pulleys hin und legte unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur nachvollziehbar dar, dass die objektivierten Befunde sich nicht mit einer erst drei Monate vor der Bildgebung erlittenen Verletzung vereinbaren lassen. Ebenfalls bezugnehmend auf die medizinische Fachliteratur wertete Dr. D.___ auch die am Unfalltag konventionell-radiologisch objektivierten Befunde eines Humeruskopfhochstands und eines reduzierten akromiohumeralen Abstands von 3 mm als Hinweis auf das Vorliegen einer chronischen degenerativen Rotatorenmanschettenläsion. Aus ihren nachvollziehbaren Erläuterungen erhellt, dass bei einer Läsion der Rotatorenmanschette die Zentrierung des Humeruskopfs im Gelenk nicht mehr gewährleistet ist, was im Verlauf zu einem Hochstand des Humeruskopfs führt. Dementsprechend hatten denn auch bereits die Radiologen des Z.___ den beim Beschwerdeführer objektivierten Humeruskopfhochstand mit konsekutiver Einengung des Subakromialraumes auf 3 mm als hinweisend auf eine Läsion der Rotatorenmanschette beurteilt (vorstehend E. 3.2). Die Beurteilung durch Dr. D.___, wonach die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen älter als drei Monate und vereinbar mit rein degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette seien, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die «neueren Untersuchungen der Fachgesellschaft auf diesem Gebiet» geltend machte, die von Dr. D.___ angerufene, vornehmlich ausländische Literatur sei weder erprobt noch nachvollziehbar und verkenne den Sinngehalt von Art. 36 UVG (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, vgl. auch Urk. 8/40 S. 1), erweist sich sein Einwand als unbegründet und ist unklar, welche Untersuchungsergebnisse konkret die Beurteilung durch Dr. D.___ hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität in Frage zu stellen vermöchten. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.9) verwiesen werden, wonach der vom Beschwerdeführer mutmasslich angerufene Beitrag von Lädermann et al. (ebenfalls) die von Dr. D.___ zitierten deutschen Autoren und darüber hinaus vorwiegend Literatur aus dem englischen Sprachraum zitiere (vgl. Urk. 8/60 S. 5 oben).

4.4 Ins Leere stösst sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Dr. D.___ als Neurochirurgin nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung der Unfallkausalität von Schulterbeschwerden verfüge. Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhielt (Urk. 7 S. 3 unten, S. 4 oben), sind ihre Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin und verfügen sie unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4).

4.5 Abgesehen davon hat mit Dr. F.___ (vorstehend E. 3.9) ein Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates die Beurteilung durch Dr. D.___ bestätigt, wobei Dr. F.___ auch aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin über besonderes ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie bereits Dr. D.___ wies auch Dr. F.___ auf die bildgebend objektivierten und in der medizinischen Fachliteratur als deutliche Zeichen für das Vorliegen einer chronischen Rotatorenmanschettenläsion gewerteten Pathologien hin, so die den Normalwert deutlich unterschreitende akromiohumerale Distanz von 3 mm, die fettige Infiltration von Musculus supraspinatus und infraspinatus Grad III-IV nach Goutallier und die massive Retraktion der beiden Muskeln bis zum Glenoidrand. Unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur zeigte Dr. F.___ auf, dass namentlich die akromiohumerale Distanz eines der Hauptkriterien zur Unterscheidung von traumatischen und degenerativen Läsionen darstelle und dass deren Messung standardisiert sei. Damit hat er nachvollziehbar dargelegt, weshalb entgegen der Auffassung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) die konventionell-radiologische Bildgebung zur Beurteilung der Frage, ob von einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenläsion auszugehen ist, herangezogen werden kann. Dr. F.___ ordnete ferner auch die bildgebend objektivierte Oberrandläsion der Subscapularissehne sowie die objektivierten Veränderungen am Pulley-Komplex ein und erläuterte nachvollziehbar, dass diese im Kontext mit der degenerativen Läsion der Supraspinatussehne zu sehen seien und angesichts der nicht luxierten Bizepssehne nicht von einer traumatischen Gewalteinwirkung am Pulley-Komplex auszugehen sei. Schliesslich wies Dr. F.___ darauf hin, dass das MRI vom 13. Januar 2020 keine auf eine frische traumatische Schädigung hindeutende Befunde wie etwa ein Ödem am muskulotendinösen Übergang, ein Knochenmarksödem am Ansatz der Sehnen oder eine Schlängelung im Sehnenverlauf ergeben habe und verneinte mit dieser Begründung nachvollziehbar eine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustands. Im Lichte dieser Erwägungen sowie unter Hinweis darauf, dass die Folgen einer Schulterkontusion - wie sie auch von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ diagnostiziert worden war (vorstehend E. 3.1) - innerhalb von drei Monaten ausheilten, gelangte auch Dr. F.___ zum überzeugenden Schluss, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Beschwerdeführers drei Monate nach dem Ereignis vom 10. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Rolle mehr gespielt hätten.

4.6 Die Beurteilung des Internisten Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ und Dr. F.___ zu wecken, beziehungsweise Dr. F.___ hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb der Beurteilung durch Dr. E.___ nicht gefolgt werden kann. Nicht zu überzeugen vermag namentlich, dass sich in den fünf Wochen zwischen dem Unfall und dem MRI vom 13. Januar 2020 eine Inaktivitätsatrophie nach Sehnenruptur gebildet haben soll, nachdem sich im MRI bereits eine fettige Infiltration des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspinatus zeigte. Zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ vor dem Ereignis an keinerlei Schulterbeschwerden gelitten habe, denn diese Argumentation erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dass der Beschwerdeführer über einen robusten Körperbau verfügt und sich gemäss Dr. E.___ vor dem Unfallereignis auch bei ausgeprägten physischen Belastungen im Alltag nicht habe schonen müssen, vermag die in Würdigung der bildgebend objektivierten Befunde gezogenen Schlussfolgerungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

4.7 Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der Schulterspezialisten des Z.___ vom 5. Februar 2020 (vorstehend E. 3.5) nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser enthält keine Aussagen zur Frage der Unfallkausalität. Die vom Beschwerdeführer beantrage Befragung von Dr. A.___ erweist sich aufgrund der schlüssigen Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___ sodann als entbehrlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

4.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf die Schwere seines Sturzes geltend machte, dieser sei auch «nach der allgemeinen Lebenserfahrung» als ursächlich für die im MRI objektivierte Komplettruptur zu erachten (Urk. 1 S. 3 Mitte), ist darauf hinzuweisen, dass dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung zur Beurteilung der Unfallkausalität mehr beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Es geht vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Diesen Anforderungen kamen sowohl Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) als auch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) nach, wobei beiden bekannt war, dass der Beschwerdeführer aus einer beträchtlichen Höhe von zwei bis drei Metern (Urk. 8/27 S. 3 unten) beziehungsweise etwa vier Metern (Urk. 8/60 S. 1 unten) auf die linke Schulter gestürzt war.

4.9 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. F.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die linke Schulter des Beschwerdeführers eine fortgeschrittene degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette aufweist und der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis vom 10. Oktober 2019 erreicht war. Die vom Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung (15. März 2020) geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden standen damit nicht (mehr) in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 10. Oktober 2019.

Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtes (Urk. 1 S. 5) abgesehen werden.

5. Soweit der Beschwerdeführer die Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung beantragte (Urk. 1 S. 6) und sich damit sinngemäss auf Art. 6 Abs. 2 UVG beruft, bleibt festzuhalten, dass die diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur zwar eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstellt. Da das Ereignis vom 10. Oktober 2019 aber unbestrittenermassen als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Listenverletzung nach drei Monaten weggefallen ist und es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2).

6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Barblan