Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00226
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 7. Juli 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, gelernte Pflegefachfrau, war beim Zentrum Y.___ in Z.___ angestellt. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses schloss die Versicherte eine Abredeversicherung ab, wodurch sie bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Gemäss Unfallmeldung vom 5. November 2020 erlitt die Versicherte am 31. Oktober 2020 beim Rausstossen ihres im Matsch steckengebliebenen Autos (gemeinsam mit anderen Personen) am linken Knie eine Patellaluxation (Urk. 7/22-24). Nachdem die Versicherte mit der Sanität notfallmässig in die Universitätsklinik A.___ überführt worden war, stellten die erstbehandelnden Ärzte im Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2020 eine atraumatische, laterale Patellaluxation links fest (Urk. 7/12). Am 17. November 2020 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen zum Ereignis vom 31. Oktober 2020 ein (Urk. 7/34-36). Am 21. Januar 2021 nahm Dr. med. B.___, FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin, beratender Arzt der Visana, eine Beurteilung vor (Urk. 7/75). Mit Verfügung vom 18. März 2021 verneinte die Visana einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da kein versichertes Ereignis vorliege (Urk. 7/106-108). Dagegen erhob die Unfallversicherung der Stadt Zürich (zuständige Versicherung hinsichtlich eines Ereignisses im Jahr 2013) am 24. März 2021 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/115). Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der Visana vom 18. März 2021 am 29. März 2021 Einsprache (Urk. 7/117-119; vgl. auch Einspracheergänzung vom 3. Mai 2021, Urk. 7/131-138). Am 6. April 2021 zog die Unfallversicherung der Stadt Zürich die provisorische Einsprache zurück (Urk. 7/129). Am 30. Oktober 2021 nahm Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Visana, eine Beurteilung vor (Urk. 7/163-166). Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies die Visana die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2021 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2.3 UV170650Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor, unkoordinierte Bewegung, insb. Sportverletzung04.2021Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 UV170220Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.201702.2021Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
1.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es gemäss den Schilderungen des Ereignisablaufs vom 31. Oktober 2020 während des Schiebens bzw. Stossens des Autos zu keinerlei Programmwidrigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei weder ausgerutscht noch gestolpert oder ähnliches. Dass von den beteiligten Personen beim Versuch, das Auto zu stossen, viel Kraft aufgewendet worden sei, sei nicht belegt. Das Vorliegen eines Unfallereignisses sei zu verneinen. Dr. C.___ habe in der Beurteilung vom 30. Oktober 2021 sodann in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb die von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2020 erlittene Patellaluxation auf den vorbestehenden, krankhaften Zustand zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Ereignisses vom 31. Oktober 2020 nicht gerutscht sei und auch keine Kontusion stattgefunden haben solle. Ob dies tatsächlich so gewesen sei, sei allerdings unbewiesen respektive von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden. Wer schon einmal ein Auto aus dem Schlamm habe stossen müssen, wisse, dass man im Schlamm immer rutsche. Diese Tatsache dürfte gerichtsnotorisch sein. Die Beschwerdeführerin sei eine junge Frau mit einem Gewicht von 73 kg. Ein Personenwagen wiege schnell einmal über eine Tonne und wenn dieser noch im Schlamm feststecke, müsse beim Stossen eine erhebliche Kraft eingesetzt werden. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei unter diesen Umständen zu bejahen. Im Weiteren ergebe sich auch aus der eingetretenen Verletzung per se eine Programmwidrigkeit. Es sei damit ein Unfallereignis gegeben. Nachdem im Rahmen der Erstuntersuchung nach dem Unfallereignis eine Reruptur des femoralen Ursprungs des medialen patellafemoralen Ligaments bei Status nach Rekonstruktion diagnostiziert worden sei, lägen überdies mehrere Listendiagnosen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Dass die stattgehabte Patellaluxation vorwiegend degenerativer Natur gewesen sei, sei unzutreffend. Die im Jahr 2015 durchgeführte Operation habe das krankhafte Problem behoben. Nach diesem Eingriff habe keine Patellainstabilität mehr bestanden (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Dr. B.___ hielt in der Beurteilung vom 21. Januar 2021 fest, dass in den MRI-Untersuchungen des linken Knies vom 14. Oktober 2015 und vom 2. November 2020 jeweils eine in Subluxation befindliche Patella mit dysplastischer Form und gleichzeitiger Trochleadysplasie zur Darstellung gekommen sei. Rein theoretisch stelle eine Patellaluxation eine unfallähnliche Körperschädigung- (UKS-) Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG dar. Bei der Beschwerdeführerin seien wegen wiederholter Patellaluxationen bei Patella- und Trochleadysplasie drei MRI-Untersuchungen durchgeführt worden (Untersuchungen vom 28. November 2013, 14. Oktober 2015 und 2. November 2020). Zudem sei eine Rekonstruktion der Patellaführung vom 21. Oktober 2015 bekannt. Wegen der Dysplasien bestehe im Bereich des linken Femoropatellargelenks ein krankhafter Zustand. Die erneute Patellaluxation sei überwiegend wahrscheinlich auf eine vorwiegend krankhafte Veränderung zurückzuführen (Urk. 7/75).
3.2 Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 30. Oktober 2021 aus, dass die gegebene UKS-Listendiagnose versicherungsmedizinisch überwiegend wahrscheinlich vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt sei. Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stelle die laterale Patellaluxation die Hauptdiagnose dar. Die Verletzung des medialen kapsuloligamentären Halteapparates sei nicht Ursache, sondern Folge der stattgehabten Luxation (Urk. 7/164-166).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben ist.
4.2 Der Unfallmeldung vom 5. November 2020 ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2020 im Matsch stecken geblieben sei. Als sie es hätten rausstossen wollen, habe die Patella am linken Knie luxiert (Urk. 7/22).
Im Fragenbogen vom 17. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass das Auto im Feld im Schlamm stecken geblieben sei. Sie seien ca. sechs Personen gewesen, die das Auto hätten rausstossen wollen. Beim Stossen habe die linke Patella luxiert (Urk. 7/34).
4.3 Gestützt auf diese sogenannten Aussagen der ersten Stunde kann als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2020 beim Hinausstossen des Autos aus dem Matsch/Schlamm (gemeinsam mit ca. fünf Personen) am linken Knie verletzt bzw. eine Patellaluxation zugezogen hat. Im Fragebogen vom 17. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin gebeten, den Ablauf des Ereignisses vom 31. Oktober 2020 so genau wie möglich zu beschreiben (Urk. 7/34). Da die Beschwerdeführerin weder in der Unfallmeldung noch im erwähnten Fragebogen angab, beim Hinausstossen gerutscht oder gestolpert zu sein oder das linke Knie angeschlagen zu haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Fall war. Dass man beim Stossen eines Autos aus dem Matsch/Schlamm, dessen Beschaffenheit unterschiedlich sein kann, zwingend weg- oder ausrutscht, ist unzutreffend. Im Weiteren ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Stossen des sicherlich mehr als eine Tonne schweren Personenwagens durchaus viel Kraft aufwendete. Wie Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise erklärte, führt das Anschieben eines Autos mit einem erhöhten Kraftaufwand jedoch nicht zu einer unphysiologischen Belastung am Halteapparat der Patella. Entsprechend ging Dr. C.___ davon aus, dass eine als Alltagsbeanspruchung anzusehende Bewegung zur lateralen Patellaluxation geführt habe (Urk. 7/164). Das gemeinsame Hinausstossen eines Autos aus dem Matsch/Schlamm ohne besondere Vorkommnisse fällt mit anderen Worten noch in die gewöhnliche Bandbreite der alltäglichen Bewegungsmuster. Der normale Bewegungsablauf wurde vorliegend nicht durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder dergleichen unterbrochen bzw. gestört. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheiden, bei denen es um eine Krankenschwester bzw. Physiotherapeutin ging, welche (plötzlich) umfallende Patienten auffangen mussten (Urk. 1 S. 6), kann die vorliegende Konstellation nicht verglichen werden. Dasselbe gilt auch für den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall, bei dem es um das Wegrollen eines Flügels ging, der einen einseitigen Druck auf die Wirbelsäule hervorrief. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der eingetretenen Verletzung nicht auf eine Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs geschlossen werden kann.
Das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG ist somit zu verneinen. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Unfallmeldung vom 5. November 2020 (Urk. 7/22) die Gelegenheit gegeben hat, dass Ereignis vom 31. Oktober 2020 im zugestellten Fragebogen nochmals genau zu schildern (Urk. 7/34-36), ist eine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG im Übrigen zu verneinen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist.
5.2 Dr. C.___ legte in diesem Zusammenhang in der Beurteilung vom 30. Oktober 2021 dar, dass die UKS-Listendiagnose «Verrenkung» (Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG) rein formal erfüllt sei. Mit der Verletzung des medialen kapsuloligamentären Halteapparats wäre im Grundsatz auch an die UKS-Listendiagnose «Bandläsion» (Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG) zu denken. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass am 21. Oktober 2015 bereits eine Rekonstruktion dieser Struktur erfolgt sei. Im Rahmen des physiologischen Heilungsprozesses habe sich daraus eine Narbenplatte entwickelt, die morphologisch nicht mehr mit einem intakten Band (Ligament) gleichzusetzen sei. Erwähnenswert sei zudem der Umstand, dass die Trochlea femoris einen sehr flachen Aspekt habe und die Patella eine Typ IV-Form gemäss der Klassifikation von Wiberg aufweise. Dies begünstige Instabilitäten und habe im Fall der Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit schon zu rezidivierenden Luxationen geführt. Aus dem Bericht der Universitätsklinik A.___ Zürich vom 31. Oktober 2013 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren relevante Probleme an ihrem linken Kniegelenk zu beklagen habe. Damals sei die Diagnose einer chronischen Patellainstabilität mit rezidivierenden Luxationen bei Trochleadysplasie und osteochondraler Läsion am dorsolateralen Femurkondylus gestellt und ein konservatives Prozedere vereinbart worden. Dies habe allerdings nicht zu einem befriedigenden Zustand geführt. Anlässlich einer Konsultation in der Universitätsklinik A.___ am 10. Juli 2014 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin die Patella zwischenzeitlich dreimal luxiert habe, letztmals ein Monat zuvor bei einem Bagatelltrauma. Auch in der Folge sei keine Besserung eingetreten und am 21. Oktober 2015 sei in der Universitätsklinik A.___ eine Kniearthroskopie mit Resektion einer Plica mediopatellaris, Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments (MPFL) mittels autologer Grazilis-Sehne sowie lateral release durchgeführt worden. Dadurch sei der Halteapparat der Patella zwar wiederhergestellt worden. An der weiterhin ausgeprägten Dysplasie der Trochlea femoris, die wesentlich dazu beigetragen habe, dass es überhaupt zu den rezidivierenden Luxationen gekommen sei, habe sich aber nichts geändert. Entsprechend sei durch diesen Eingriff auch nicht eine für die Beschwerdeführerin vollumfänglich befriedigende Situation entstanden. Anlässlich einer Konsultation im Spital E.___ vom 19. Mai 2019, wo eine laterale Patellaluxation am rechten Knie im Vordergrund gestanden habe, sei beispielsweise auch links eine unklare Schwellung und Gonalgie anteromedial beschrieben worden. Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf des Ereignisses vom 31. Oktober 2020 könne die erlittene laterale Patellaluxation fast nur im Kontext mit der medizinischen Vorgeschichte am linken Knie gesehen werden. Es würden sich keine namhaften Zweifel ergeben, dass die vorliegende Problematik am linken Knie eine erneute Episode einer seit mindestens 2011 bestehenden chronischen Patellainstabilität bei anlagebedingter Dysplasie an beiden Kniegelenken darstelle. Versicherungsmedizinisch sei die UKS-Listendiagnose überwiegend wahrscheinlich vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt (Urk. 7/163-164).
Diese Darlegungen von Dr. C.___, die in den vorhandenen medizinischen Vorakten ihre Stütze finden, sind einleuchtend und plausibel. Ärztliche Einschätzungen, die der Beurteilung von Dr. C.___ widersprechen würden, liegen nicht vor.
5.3 Weiter nahm Dr. C.___ zum Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass das Band intakt gewesen und es durch das Ereignis zum Reissen des Bandes und durch das Reissen des Bandes zur Luxation der Patella gekommen sei, eingehend und nachvollziehbar Stellung. Bei einer Patellaluxation ohne direkte äussere Kontusion - wie im Fall der Beschwerdeführerin - entspreche diese Beschreibung indes nicht dem realen biomechanischen Ablauf. Bei korrekter anatomischer Ausbildung eines Kniegelenks trete die Patella bei physiologischem Ablauf der Flexion zuerst mit ihrer Spitze ziemlich mittig in die proximale Trochlea femoris ein. Mit zunehmender Flexion vergrössere sich der Kontakt der beiden relativ kongruenten Gelenkflächen, wodurch ein weiteres gut geführtes Gleiten der Patella nach distal ermöglicht werde, ohne dass die Gefahr einer Luxation bestehe. Im Fall der Beschwerdeführerin mit ihrer anlagebedingten Dysplasie des Femoropatellargelenks und einer deutlichen Inkongruenz der beiden Gelenkflächen habe dieser Ablauf in der Vergangenheit leider nicht immer in dieser Weise stattgefunden, da die Trochlea proximal mehr eine konvexe Fläche als eine konkave Grube darstelle. Deshalb sei auch nicht gewährleistet, dass die Patellaspitze der proximalen Trochlea möglichst mittig begegne. Entsprechend komme es nicht zum beschriebenen gut geführten Gleiten nach distal. Vielmehr bestehe aufgrund des entsprechenden Muskelzuges die Gefahr eines Abgleitens nach lateral - wie es auch am 31. Oktober 2020 stattgefunden habe - und bei zunehmender Flexion komme es dann zu einer vollständigen lateralen Luxation der Patella. Mit diesem Manöver nahezu zwingend verbunden sei eine massive Überdehnung der medialen Haltestrukturen, die zuletzt oftmals ganz zerreissen würden, wie dies im Fall der Beschwerdeführerin geschehen sei. Eine laterale Patellaluxation sei somit die nahezu zwingende Voraussetzung für eine Verletzung des medialen Halteapparates und keineswegs dessen Folge. Somit stelle aus traumabiologischer Sicht in jedem Fall die Patellaluxation die primäre Diagnose dar und sämtliche damit verbundenen strukturellen Schäden - damit auch die Ruptur des MPFL-Transplantats - entstünden konsekutiv. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich spätestens seit der Operation vom 21. Oktober 2015 an der Stelle des MPFL gar kein Band im anatomischen Sinn mehr befunden habe, sondern vielmehr eine narbige Platte vorgelegen habe (Urk. 7/164-165).
Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ist damit ebenfalls zu verneinen.
6. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl