Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00230
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 28. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, arbeitete zuletzt als Informatiker bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 8/1). Am 31. Oktober 2019 wurde der Allianz angezeigt, dass der Versicherte am 21. Oktober 2018 aufgrund zu lauter Musik während eines Konzertes einen Tinnitus/Hörverlust beidseits erlitten habe (Urk. 8/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, hielt in seinem Bericht vom 12. November 2019 einen Tinnitus 10dB bei 8kHz sowie einen Verdacht auf Lärmtrauma mit Tinnitus cochlea links fest (Urk. 8/8). Die Allianz tätigte weitere Abklärungen und lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab (Urk. 8/35). Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2021 Einsprache (Urk. 8/40), welche von der Allianz mit Einspracheentscheid vom 2. November 2021 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 21. Oktober 2018 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfülle. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK, wobei er durch das Gericht persönlich zu befragen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-42) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte (Urk. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte seine Notizen ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin wurde vom Erscheinen an der Hauptverhandlung freigestellt (vgl. Urk. 13 und Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe, gelte. In casu fehle das Kriterium der Ungewöhnlichkeit, da eine Schallpegelmessung nicht zielführend sei und auch nicht geltend gemacht oder erstellt sei, dass der Beschwerdeführer vom Lärm mehr als alle anderen Konzertbesucher betroffen gewesen sei. Selbst wenn die Ungewöhnlichkeit bejaht würde, sei die Plötzlichkeit zu verneinen, da der Beschwerdeführer das Konzert während ca. 30 Minuten besucht habe und das Bundesgericht dieses Kriterium bereits bei einer Schallexposition von 15 Minuten verneint habe. Entsprechend liege kein Unfallereignis vor. Darüber hinaus wäre bei Bejahung des Unfallbegriffes aufgrund der fehlenden organischen Befunde bezüglich des Tinnitus eine Adäquanzprüfung gemäss Psychopraxis vorzunehmen, wobei diese zweifelfrei zu verneinen wäre, zumal das geschilderte Ereignis als leicht einzustufen sei. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei nicht zu prüfen, da keine Listendiagnose vorliege (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass während des Konzertes echtzeitliche Messungen vorgenommen worden seien, welche belegten, dass die Schallenergie 229 statt 100 % entsprochen habe. Die Ungewöhnlichkeit sei damit zu bejahen. Zur Plötzlichkeit des Ereignisses sowie zur Kausalität müsse sich das hiesige Gericht unter Berücksichtigung der Akten äussern. Das Gericht werde sich auch zur unfallähnlichen Körperschädigung zu äussern haben. Die Ausprägung des Tinnitus sei ein immer stetiges «Pfeifen» auf beiden Ohren und sei immer da (Urk. 1 und Urk. 18).
Ergänzend hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, das Konzert ungefähr um 21.00 Uhr verlassen zu haben. Gemäss dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Gutachten sei der Grenzwert zwischen 20:41 Uhr und 21:41 Uhr eingehalten worden, womit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor weiterhin zu verneinen sei. Die weiteren neu eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern (Urk. 7).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Dr. Z.___ dankte in seinem Bericht vom 2. November 2018 für die Zuweisung des Beschwerdeführers wegen akustischen Traumas mit persistierendem Tinnitus links. Nach dem Rockkonzert sei es zu einem Vertäubungsgefühl gekommen, welches sich bis zum nächsten Morgen normalisiert habe. Der linksseitige Tinnitus werde seither in leiser Umgebung deutlich wahrgenommen, sei nicht pulsierend und störe zunehmend.
Bei der Untersuchung zeigten sich der Gehörgang sowie das Trommelfell beidseits unauffällig, die Pauke auf Valsalva belüftet. Es bestehe eine leichte Rhinitis, die übrigen Spiegeluntersuchungen seien regelrecht. Reintonaudiometrisch liege die Hörschwelle allseits im Normbereich, lediglich mit einer diskreten Absenkung der 8kHz Frequenz auf 10 dB, hier werde der Tinnitus mit der identischen Lautstärke perzeptiert. Der relative Hörverlust betrage beidseits 0 %.
Es handle sich um einen diskreten Hochtonabfall links, mit entsprechendem Tinnitus cochlea, Folge des akustischen Traumas. Aufgrund der subjektiv stark störenden Wahrnehmung habe er mit Prednison für 3 Tage zur Betahistin-Behandlung begonnen, der Beschwerdeführer werde sich bei Persistenz zur Nachkontrolle melden (Urk. 3/5).
2.2 Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 12. Februar 2019 zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers aus, dass eine objektivierbare eindeutige Hörstörung audiometrisch nicht nachgewiesen werden könne, das Hörvermögen betrage beidseits je 100 %, sodass ein Überschreiten der Lautstärke nicht nachweisbar sei. Die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers mit Vertäubungsgefühl, subjektiver Hörverminderung gefolgt von einer Lärmempfindlichkeit vorwiegend auf dem linken Ohr machten ein akustisches Trauma äusserst wahrscheinlich (Urk. 3/6).
2.3 Dr. Z.___ notierte in seinem Bericht vom 12. November 2019, dass eine normale Otoskopie und eine normale Audiometrie vorliege. Er diagnostizierte (1) einen Tinnitus 10 dB bei 8kHz und (2) einen Verdacht auf Lärmtrauma mit Tinnitus cochlea links. Er habe den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 ans Universitätsspital A.___ überwiesen (Urk. 8/8).
2.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie des Unispitals A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Januar 2020 folgendes (Urk. 8/12):
- Chronischer, beidseitiger, kompensierter Tinnitus
- THI 48/100
- Bruxismus
- Verdacht auf Anpassungsstörung
Der Beschwerdeführer berichte, dass er am 21. Oktober 2018 eher unfreiwillig in einem Konzert in einem Nachtklub gewesen sei. Dort sei er ca. 30 Minuten einer erhöhten Geräuschkulisse ausgesetzt gewesen und habe dann ein neu aufgetretenes Ohrgeräusch bemerkt. Dieses sei im Verlauf seither wenig regredient. Stress verstärke dieses Geräusch eindeutig. Deswegen habe er auch eine intermittierende Einschlafstörung. Eine Durchschlafstörung werde verneint. Er berichte jedoch, dass er an einem nächtlichen Bruxismus leide und deswegen auch eine Zahnschiene trage. Manipulationen im Bereich des Kiefers hätten jedoch keinen Einfluss auf das Geräusch. Konzentrationsstörungen tagsüber verneine er. Ansonsten habe er keinerlei Ohrsymptome. Der Beschwerdeführer berichte auf Nachfrage, dass er in seinem Beruf als Informatiker wenig Stress ausgesetzt sei. Privat habe er in den letzten Monaten aufgrund der Trennung von seiner Partnerin eine Belastungssituation erlebt. Er bezeichne sich sonst als gesund. Die Familienanamnese bezüglich Hörstörungen und Tinnitus sei unauffällig.
Sie hätten mit dem Beschwerdeführer die möglichen Entstehungsmechanismen von Ohrgeräuschen besprochen. Letztlich könne auch die altersentsprechende normale Hörleistung dazu führen, dass kompensatorische Aktivitäten im Bereich des auditorischen Kortex ausgelöst würden. Komme es in der Folge zu einer Vernetzung zwischen dem auditorischen System und Arealen des Gehirns, welche für Stress, Emotionen, Aufmerksamkeit, Bewusstsein, Gedächtnis oder Schlaf verantwortlich seien, so könne es schlussendlich zur Wahrnehmung im Sinne von Ohrgeräuschen kommen. Hierfür existiere leider kein kausal therapeutisches Therapieverfahren, was zu einem Verschwinden der Ohrgeräusche führe. Dies sei akzeptiert worden. Er beschreibe einen klaren Zusammenhang des Geräusches zu seiner privaten Belastungssituation. Zur Stressreduktion sei eine Anmeldung für die Tinnitus-Gruppentherapie der Psychiatrie empfohlen worden.
2.5 Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer erneut am 23. Juli 2020. Im Bericht vom 27. Juli 2020 hielt er fest, dass er erneut die möglichen Therapieoptionen mit dem Beschwerdeführer besprochen habe und konstatierte, dass das Ohrgeräusch möglicherweise durch Schmerzen im Bereich des Kiefergelenkes unterhalten werde. Er überwies den Beschwerdeführer entsprechend (Urk. 8/30).
2.6 Am 13. August 2020 fand das Erstgespräch in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals A.___ statt. Dabei fand eine Psychoedukation über mögliche Auswirkungen eines Tinnitus inklusive möglicher Schlafproblematik statt (Urk. 8/23).
3. Vorab zu prüfen ist, ob das geschilderte Ereignis den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt.
3.1 Der Beschwerdeführer gab in der Unfallmeldung an, dass er aufgrund zu lauter Musik im Saal nach einem Konzert einen Tinnitus habe. Sobald er gemerkt habe, dass die Musik zu laut gewesen sei, habe er den Saal verlassen. Als Unfallzeitpunkt gab er 21.00 Uhr an (Urk. 8/1). Dr. B.___ notierte in seinem Bericht vom 21. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2018 eher unfreiwillig in einem Konzert in einem Nachtklub gewesen sei. Dort sei er ca. während 30 Minuten einer erhöhten Geräuschkulisse ausgesetzt gewesen und habe dann ein neu aufgetretenes Ohrgeräusch bemerkt (Urk. 8/12).
3.2
3.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.3 Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist,
wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen
sein (Rumo-Jungo Alexandra/Holzer André Pierre, in: Murer Erwin/Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, Art. 6 Allgemeines, S. 51)
3.2.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.3 Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit ist in casu fraglich: Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten «Gutachten und Interpretation der Schallmessungen» durch Herrn C.___ der D.___ GmbH war es während des in Frage stehenden Konzerts vom 21. Januar 2018 von 19:41 bis 20:41 Uhr am lautesten Ort im Publikum 20 % lauter als zulässig und der Grenzwert wurde während rund 32 % oder gut 19 Minuten überschritten. Von 20:41 bis 21:41 Uhr wurden die Grenzwerte eingehalten, wobei es von 21:41 bis 22:41 Uhr am lautesten Ort im Publikum mehr als doppelt so laut war wie zulässig und der Grenzwert während 48 % oder gut 29 Minuten überschritten wurde (Urk. 3/4). Entsprechend bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer, welcher als Zeitpunkt des Unfalles 21.00 Uhr angegeben hatte, tatsächlich von den überschrittenen Schallpegeln betroffen war - darüber hinaus kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Beschwerdeführer sich im lautesten Publikumsbereich aufgehalten hatte oder nicht. Dass der Beschwerdeführer mehr als der Rest des Publikums betroffen gewesen wäre, geht nicht aus den Akten hervor und wird auch nicht geltend gemacht.
Damit ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, womit das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne zu verneinen ist.
3.4 Auch bei Bejahung der Ungewöhnlichkeit wäre das Vorliegen eines Unfalles aufgrund des Kriteriums der Plötzlichkeit zu verneinen: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befand er sich während ca. 30 Minuten im Saal, bevor er das Konzert verliess.
Das Bundesgericht entschied mit Urteil U 245/05 vom 1. Dezember 2005, dass die Plötzlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen sei, nachdem die gesamte Lärmbelastung einer Souffleuse während einer Opernaufführung zu einer Schädigung des Gehörs geführt hatte und sich diese somit nicht einem einzelnen Paukenschlag zuordnen liess (E. 2.4).
Entsprechend ist in casu auch das Kriterium der Plötzlichkeit zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben rund 30 Minuten im Konzertsaal befand und er kein isoliertes, besonders lautes Lärmereignis während diesem Zeitraum geltend machte. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen.
4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass - sofern der Unfallbegriff entgegen vorhergehender Ausführungen bejaht würde - der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage unter einem organisch nicht nachweisbaren Tinnitus leidet (vgl. E. 2), so dass dessen Unfallkausalität anhand der Psychopraxis zu prüfen wäre (BGE 138 V 248 E. 5). Da der Besuch des Rockkonzertes klarerweise als leichter Unfall einzustufen wäre, wäre die adäquate Kausalität zweifelsfrei zu verneinen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgeschlossen ist, da der Beschwerdeführer keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG - insbesondere keine Trommelfellverletzung (vgl. E. 2.1) - erlitten hat.
Zusammenfassend sind die rechtlich notwendigen Voraussetzungen zur Begründung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, nämlich das Vorliegen eines Unfalles sowie der Kausalität des Unfalles mit der Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich zu verneinen, wobei der subjektiv erhebliche Leidensdruck des Beschwerdeführers damit keineswegs in Abrede gestellt werden soll. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova