Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00233
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 15. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher
Zanetti Rechtsanwälte
Blegistrasse 9, 6340 Baar
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist seit dem 1. Januar 2000 bei der Y.___ AG als Koch angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. November 2019 stürzte der Versicherte nach dem Duschen in der Garderobe und verletzte sich dabei am linken Knie (Unfallmeldung UVG vom 2. Januar 2020, Urk. 7/28). Tags darauf stellte der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Kniekontusion links fest (vgl. Urk. 7/2/3 und Urk. 7/6). Das am 10. Dezember 2019 im Röntgeninstitut A.___ durchgeführte MRT des linken Kniegelenks zeigte einen dislozierten Abriss des medialen Meniskushinterhorns nach interkondylär, einen postkontusionellen Bone bruise am Tibiakopf medial, einen ausgeprägten Gelenkserguss und eine feine Fissur am Retropatellarknorpel medial. Verdachtsweise wurde eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums festgestellt. Die Bänder seien intakt (Urk. 7/6). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 19. Mai 2020 nahm Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, beratender Arzt der Swica, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/21). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte die Swica dem Versicherten mit, dass das Unfallereignis vom 14. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung geführt habe. Spätestens nach sechs Wochen seien die Kniebeschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen. Die gesetzlichen Versicherungsleistungen würden per 27. Mai 2020 eingestellt (Urk. 7/23). Am
4. Juni 2020 wurde der Versicherte in der Klinik C.___ am linken Knie operiert (KAS links mit transossärer medialer Root-Refixation, Urk. 7/24). Am
6. Juli 2020 meldete die Y.___ AG einen Rückfall zum Unfallereignis vom 14. November 2019 (Urk. 7/30). Am 10. August 2020 stellte
Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, von der Klinik C.___ ein «Wiedererwägungsgesuch» betreffend das Schreiben der Swica vom 27. Mai 2020 (Urk. 7/31). Am 23. August 2020 nahm Dr. B.___ eine weitere Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/35). Mit Schreiben vom 17. November 2020 opponierte der Versicherte gegen die Leistungseinstellung per 27. Mai 2020 (Urk. 7/46) und reichte die Stellungnahme von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie und Orthopädie, von der Klinik C.___ vom 30. Oktober 2020 (Urk. 7/49) ein. Am 10. Januar 2021 nahm Dr. B.___ hierzu Stellung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 hielt die Swica fest, dass die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 27. Mai 2020 eingestellt würden (Urk. 7/65). Die dagegen vom Versicherten am 30. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/67) wies die Swica mit Entscheid vom 3. November 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen über den 27. Mai 2020 hinaus auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein externes Gutachten zur Frage der Kausalität veranlasse und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 angezeigt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 UV170060Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung03.2022Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 UV170570Post hoc ergo propter hoc02.2021Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen01.2021Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aufgrund des nicht adäquaten Ereignisses vom 14. November 2019, der fehlenden Begleitverletzungen, der deutlichen degenerativen Veränderungen und der erst eineinhalb Monate nach dem Ereignis und nach der ärztlichen Erstbehandlung erfolgten Unfallmeldung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die Meniskusläsion am linken Knie auf das Ereignis vom 14. November 2019 zurückzuführen sei. Die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ vom 19. Mai 2020, 23. August 2020 und 10. Januar 2021 würden den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich entsprechen. Hinsichtlich des Schreibens von Dr. D.___ vom 10. August 2020 und der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020, welcher von Dr. D.___ beauftragt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Die nicht weiter begründete Meinungsäusserung von Dr. D.___ vom 10. August 2020 vermöge die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren komme auch dem Parteigutachten von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2020 kein Beweiswert zu. Dessen Schlussfolgerung, wonach die Beschwerden aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der Beschwerdefreiheit bis zum Ereignis vom 14. November 2019 unfallbedingt sein müssten, erschöpfe sich in der unzulässigen Beweisregel «post hoc ergo propter hoc». Von weiteren medizinischen Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (Urk. 2 S. 6 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ein traumatischer Meniskusriss gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2020 nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne. Auch die Gelenkstruktur müsse dabei nicht verletzt werden. Die von Dr. B.___ zitierte Literatur sei veraltet. Dr. D.___ habe täglich Fälle, bei denen Patienten aufs Knie gestürzt seien und sich Meniskusrisse zugezogen hätten. Ob beim Sturz eine kleine Verdrehung erfolgt sei, könnten die Patienten in der Regel gar nicht verlässlich angeben. Gemäss Stellungnahme von Dr. E.___ bestünden vorliegend traumatisch bedingte Begleitverletzungen (Teilabriss des Bandapparates). Dr. B.___ habe selber eingeräumt, dass im Zeitpunkt des Sturzes keine Hinweise auf eine degenerative Veränderung des medialen Meniskus vorgelegen hätten. Gleichwohl sei Dr. B.___ mangels eines Rotationstraumas von einem degenerativen Riss ausgegangen. Wenn keine degenerativen Veränderungen am Meniskus hätten festgestellt werden können, könne indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Sturz vom 14. November 2019 eine blosse Gelegenheitsursache gewesen sei. Vielmehr liege dann der Schluss näher, dass der Sturz eine relevante, nicht wegzudenkende (Teil-)Ursache gewesen sei, welche wesentlich zum Meniskusriss beigetragen habe. Die Behauptung, wonach Dr. E.___, der im Übrigen nicht ein behandelnder Arzt sei, nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» argumentiere, sei unzutreffend. Die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ seien voll beweiskräftig. Selbst wenn man dies verneinen würde, wären deren Ausführungen aber jedenfalls geeignet, um zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit des versicherungsinternen Gutachtens von Dr. B.___ aufkommen zu lassen (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Im am 24. Februar 2020 in der Klinik C.___ durchgeführten MRI des Kniegelenks links waren folgende Befunde ersichtlich (Urk. 7/13):
- Bone bruise medialer Tibiakopf/Tibiaplateaurand
- Ruptur wurzelnahes Hinterhorn des medialen Meniskus mit Protrusion in der Pars intermedia um 4 mm
- ödematöser medialer Kapselbandapparat/MCL
- grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial
- ödematöses vorderes Kreuzband
- diffus signalalterierter lateraler Meniskus im Hinterhorn
- leichtgradige Chondropathie Grad II retropatellar
- grossvolumiger Kniegelenkserguss, Synovitis, Gelenksdetritus
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte in der Aktenbeurteilung vom 19. Mai 2020 einen Sturz am 14. November 2019 mit/bei (Urk. 7/21/3):
- Prellung linkes Knie
- medialer Meniskushinterhornläsion
- Chondropathie femorotibial
- leichtgradiger Chondropathie Grad II retropatellar
Dr. B.___ erklärte, dass das Ereignis vom 14. November 2019 bloss eine mögliche Ursache der gesundheitlichen Störung sei. Der Beschwerdeführer habe unbestritten eine Prellung des Kniegelenks erlitten. Ein adäquates Distorsionstrauma, um den Meniskus zu verletzen, habe aber nicht stattgefunden. Der Kapselbandapparat sei weitgehend unauffällig. Auch die Knorpelschäden femorotibial seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die Prellung des Kniegelenks zurückzuführen. Bei einem Sturz auf das Knie werde primär die Patella verletzt. Dies sei hier nicht bzw. kaum der Fall. Es sei somit sehr unwahrscheinlich, dass der Knorpelschaden femorotibial durch dieses Trauma verursacht worden sei. Ein Status quo ante könne nicht definiert werden. Es liege eine progredient verlaufende degenerative Erkrankung des Kniegelenks vor. Bei einer Prellung des Kniegelenks sei der Status quo sine spätestens nach sechs Wochen erreicht. Aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen wäre es nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis vom 14. November 2019 zur Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen. Unfallbedingt habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe als Koch weitergearbeitet (Urk. 7/21/4).
3.3 Dr. D.___ gab im Schreiben vom 10. August 2020 an, dass sich beim arthroskopischen Eingriff Mitte Juni 2020 tatsächlich einige altersentsprechende degenerative Veränderungen im Kniegelenk gezeigt hätten. Zusätzlich sei jedoch eine Avulsion der posteromedialen Root ersichtlich gewesen, welche ganz klar als unfallbedingt zu interpretieren sei (Urk. 7/31).
3.4 Dr. B.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 23. August 2020 aus, dass es sich bei einer posteromedialen Wurzelverletzung des Innenmeniskus bei älteren Patienten wie beim Beschwerdeführer überwiegend um eine degenerative Veränderung handle. Im Gegensatz dazu seien die Wurzelläsionen insbesondere im anterioren Anteil des Aussenmeniskus bei jungen Patienten nahezu ausschliesslich traumatisch bedingt. In jedem Fall sei für eine Meniskusläsion zwingend ein Rotationstrauma zu fordern. Ein solches würde sich im Bereich des Kapselbandapparates zeigen (Literatur: Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Breitenfelder, H. Unfallh. 57 [1958] 1; Beisig, Baumgartl, Rüter, Pressel, Handbuch der Arbeitsmedizin 1989, Ludolph u.a.
BG 1995, 563, 566). Dies sei hier nicht der Fall (Urk. 7/35/3-4).
3.5 Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dar, dass die MRI-Bilder vom 24. Februar 2020 nochmals mit dem Radiologen Dr. med. F.___ besprochen worden seien. Der Bone bruise (vier Wochen nach dem Unfallereignis) liege unter einem intakten Knorpelüberzug. Der grossflächige Knorpelschaden tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine traumatische Genese des Ödems geschlossen werden. Der Meniskusriss sei klar radiär, transmural und wurzelnahe in der vascularisierten Zone des Hinterhorns. Der mediale und laterale Meniskusriss seien diffus signalalteriert. Zystische Veränderungen oder ein Horizontalriss, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würden, fänden sich nicht. Der mediale Kapselbandapparat sei ödematös verändert. Eine Partialruptur, vier Monate nach dem Unfallereignis, sei überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt, da eine Überlastungsreaktion fehle und die vorbestehende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei. Es liege eine grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden nicht aktivierten medialen Gonarthrose bei gerader Beinachse vor. Diese sei aber bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch. Degenerative Veränderungen und Verletzungen könnten eine Ruptur der medialen Meniskuswurzel verursachen (Forkel et al.). Die natürliche maximale Versagenslast, die zur Ruptur der Meniskuswurzeln führe, sei medial signifikant schwächer als lateral (Kopf et al.). Patienten mit Wurzelläsionen des Innenmeniskus würden klassischerweise eine vermehrte Varusdeformität, ein erhöhtes Lebensalter und einen erhöhten BMI aufweisen. Beim Beschwerdeführer hätten weder eine Varusdeformität noch nachgewiesene degenerative Veränderungen im medialen Meniskus vorgelegen. Im MRI vier Wochen nach dem Unfallereignis hätten sich hingegen Zeichen wie ein Bone bruise unter einem intakten Tibiaknorpel, ein radiärer randständiger Meniskusriss und eine Partialruptur des inneren Kapselbandapparates gefunden, welche auf eine unfallbedingte Ursache hinweisen würden. Allein schon der Sturz durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht lasse auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen. Es liege kein isolierter, vor allem traumatisch bedingter Meniskusschaden vor, sondern es bestünden traumatisch bedingte Begleitverletzungen. Der Beschwerdeführer sei vonseiten der Kniegelenke vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht eingeschränkt gewesen. Die derzeitigen Kniebeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich weiterhin auf die unfallbedingte Körperschädigung und die Operation zurückzuführen. Zu rechnen sei mit einem Fallabschluss bei einem Status quo sine ein Jahr nach der Operation (Urk. 7/49/2-3).
3.6 Dr. B.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2021, es sei richtig, dass Rupturen der Meniskuswurzeln im höheren Lebensalter und bei einem erhöhten BMI auftreten würden. Der Beschwerdeführer sei 50-jährig und übergewichtig (BMI 29 kg/m2). Nicht korrekt sei, dass ein Sturz mit Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht auf eine grosse Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen lasse. Durch das Ausgleiten in einer nassen Dusche fehle die Fixierung des Fusses und damit des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel. Der geschilderte Unfallhergang spreche eher gegen ein Distorsionstrauma am Knie. Der Bandapparat sei vom Radiologen als intakt beschrieben worden und es sei lediglich der Verdacht auf eine partielle Ruptur des medialen Retinakulums erhoben worden. Dies genüge nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Eine im Nachhinein geänderte Beurteilung des Radiologen unter Supervision des Orthopäden sei nicht nachvollziehbar. Es sei von einer Degeneration im Bereich der dorsalen Wurzel des Innenmeniskus auszugehen. Dr. E.___ schreibe korrekt, dass sich aufgrund des MRI-Befundes ein Rückschluss auf eine Degeneration nicht finden lasse. Hier seien jedoch die indirekten Zeichen wie eine Chondropathie Grad II im Bereich des medialen Kompartiments sowie eine mukoide Veränderung des vorderen Kreuzbands ausschlaggebend. Es sei nicht darstellbar, dass die Gelenkknorpel degenerativ verändert seien, die Meniskusknorpel aber nicht betroffen sein sollten. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies nachzuweisen, wenn der Operateur die entnommenen Meniskusanteile dem Pathologen zur histologischen Beurteilung zugesandt hätte. Im Weiteren würden kernspintomografische Untersuchungen eindrucksvoll belegen, dass Meniskusveränderungen ebenso wie Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und der Bandscheiben ohne klinische Symptome weit verbreitet seien. Bei sogenannt Kniegelenksgesunden, die nicht kniegelenksbelastend exponiert gewesen seien und bei denen anamnestisch keine Verletzungen im Bereich der Kniegelenke zu diskutieren seien, würden sich klinisch stumme Veränderungen finden, die funktionell nicht relevant seien und die mit einem Unfallereignis nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten. Auch ausgeprägte Veränderungen würden also wenig dazu sagen, wodurch sie verursacht worden seien und ob sie Beschwerden bereiten würden. In der Regel würden degenerative Veränderungen der Menisken dann manifest, wenn es zu Konflikten mit Nachbarschaftsstrukturen komme, insbesondere zu einer Störung der Gelenkfunktion (Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Ludolph, Schürmann, Gaidzig, Vl-1.2.1, Seite 8).
Dr. E.___ habe korrekt beschrieben, dass der Bone bruise unter einem intakten Knorpelüberzug liege. Der grossflächige Knorpelschaden tibial sei ausserhalb davon und ohne Knochenmarkreaktion. Es müsse deshalb auf eine traumatische Genese dieses Ödems geschlossen werden. Dies habe er (Dr. B.___) nie bezweifelt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich das Kniegelenk angestossen. Dies induziere das Knochenmarksignal. Dr. E.___ bestätige die grossflächige Chondropathie Grad II femorotibial medial im Sinne einer beginnenden medialen Gonarthrose und damit den deutlichen Knorpelverschleiss. Diese Arthrose sei aber gemäss Dr. E.___ bis zum jetzigen Zeitpunkt asymptomatisch gewesen. Diesbezüglich würden allerdings lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers nacherzählt werden. Zudem könne die Aussage für die Beurteilung der Kausalität nicht herangezogen werden («post hoc ergo propter hoc»; Urk. 7/59/3-5).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Sturz des Beschwerdeführers vom 14. November 2019 um ein Unfallereignis handelt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Status quo sine bezüglich des linken Knies sechs Wochen nach dem Ereignis erreicht war oder ob danach noch unfallbedingte Beschwerden vorlagen. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. E. 1.3).
4.2 Dr. B.___ legte in seinen Beurteilungen vom 19. Mai 2020, 23. August 2020 und 10. Januar 2021 im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass
- anlässlich des Unfallereignisses vom 14. November 2019 kein Rotationstrauma erfolgt sei, was für eine Meniskusläsion zwingend erforderlich sei;
- der Bandapparat gemäss Beurteilung des Radiologen intakt sei und somit die für eine Meniskusläsion grundsätzlich erforderliche Begleitverletzung fehle;
- aufgrund der Chondropathie Grad II im Bereich des medialen Kompartiments und der mukoiden Veränderung des vorderen Kreuzbandes indirekte Zeichen für degenerative Veränderungen vorhanden seien;
- Meniskusveränderungen ohne klinische Symptome weit verbreitet seien;
- der Beschwerdeführer die Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019 lediglich behaupte;
- der Beschwerdeführer fortgeschrittenen Alters und übergewichtig sei, was eine degenerative Meniskusläsion begünstige;
begründet dar, weshalb die am 4. Juni 2020 operierte Meniskusverletzung überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt gewesen sei.
Dieser Einschätzung widersprachen Dr. D.___ im Schreiben vom 10. August 2020 und in der telefonischen Auskunft vom 9. Oktober 2020 sowie Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 im Wesentlichen mit der Begründung, dass
- ein traumatischer Meniskusriss nicht nur durch ein Rotationstrauma entstehen könne;
- der Sturz des Beschwerdeführers durch Ausgleiten in der Dusche bei einem grossen muskelstarken Mann mit hohem Körpergewicht auf eine erhebliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk schliessen lasse; dieser Unfallhergang sei geeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen;
- eine Begleitverletzung vorliege, da eine Partialruptur des inneren Kapselbandapparates festgestellt worden sei;
- vor dem Unfall vom 14. November 2019 keine nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im medialen Meniskus vorhanden gewesen seien;
- keine zystischen Veränderungen oder ein Horizontalriss festgestellt worden seien, welche auf eine Degeneration schliessen lassen würden;
- keine Varusdeformität vorliege, welche eine degenerative Meniskusläsion begünstigen würde;
- die vorbestehende leichte mediale Gonarthrose nicht aktiviert sei;
- der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 14. November 2019 beschwerdefrei gewesen sei;
Demgemäss gingen Dr. D.___ und Dr. E.___ von einer unfallbedingten Meniskusverletzung aus.
4.3 Angesichts dieser substantiierten Vorbringen von Dr. D.___ und Dr. E.___ bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1.5). Umgekehrt gilt dies jedoch auch für die Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. E.___.
Aufgrund der gegebenen medizinischen Aktenlage lässt sich damit nicht prüfend nachvollziehen, ob die kausale Bedeutung des Unfallereignisses vom 14. November 2019 für die Kniebeschwerden links überwiegend wahrscheinlich sechs Wochen später weggefallen ist oder nicht. Es sind demzufolge ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich.
5. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt extern gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Locher
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl