Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00236


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ war seit dem 1. März 1990 als Maschinenführer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 18Januar 2018 bei der Montage eines Hydraulikschlauchs Hydrauliköl mit Hochdruck in beide Augen gespritzt wurde (vgl. Unfallmeldung vom 6. Februar 2018, Urk. 12/1). Am 31. Januar 2018 wurde der Versicherte in der Z.___ Augenklinik am linken Auge operiert (Vitrektomie mit Silikonölfüllung bei superiorer und inferiorer Amotio retinae, vgl. Operationsbericht, Urk. 12/10/3); am 14. März 2018 erfolgte die Silikonölentfernung (vgl. Operationsbericht, Urk. 12/13/2). Zudem wurde dem Versicherten vom 31. Januar bis 16. Februar 2018 und vom 14. bis 28. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 12/6 f., Urk. 12/12). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten). Im weiteren Verlauf wurde ein Makulaödem resp. Irvine-Gass-Syndrom links diagnostiziert (Urk. 12/43/1, Urk. 12/100). Am 27. November 2020 und 4. Dezember 2020 nahm Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie sowie Vertrauensarzt der Suva, zur Sache Stellung (Urk. 12/56, Urk. 12/58). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 stellte die Suva die Heilkosten per 28. Dezember 2020 ein und begründete dies damit, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 18. Januar 2018 eingestellt hätte, sei spätestens am 25. Januar 2018 erreicht gewesen (Urk. 12/68). Auf die Einsprache des Versicherten und der Krankenversicherung (Urk. 12/73 f., Urk. 12/87) hin, tätigte die Suva weitere Abklärungen und veranlasste die vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 22. Januar 2021 und 16. April 2021 (Urk. 12/77, Urk. 12/104). Auf Vorlage der vollständigen, ergänzten Akten (Urk. 12/105) zog die Krankenversicherung die am 5. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 5. Januar 2021 erhobene Einsprache zurück (Urk. 12/107); der Versicherte teilte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 mit, an der Einsprache festzuhalten (Urk. 12/111). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. November 2021 festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfall vom 18. Januar 2018 grundsätzlich und auch weiterhin Anspruch auf UVG-Leistungen habe und es seien ihm rückwirkend und auch weiterhin UVG-Leistungen (Taggeld, Heilkosten, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die behandelnden Ärzte hätten weder in den Operationsberichten noch in den darauffolgenden Arztberichten Bezug auf den Unfall vom 18. Januar 2018 genommen. Vielmehr sei ein lang zurückliegendes Trauma in der Kindheit erwähnt worden. Daraus könne gefolgert werden, dass einem aktuellen Ereignis kein relevantes Gewicht beigemessen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterhin zwei Wochen voll gearbeitet; erst am 31. Januar 2018 habe er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Damit sei eine gravierende direkte Verletzung wenig wahrscheinlich und liege eine Unfallkausalität nicht gerade auf der Hand. Zudem bestehe ein erheblicher Vorzustand. Die behandelnden Ärzte hätten sich zur Unfallkausalität auch nicht explizit geäussert. Vielmehr sei gestützt auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ eine Unfallkausalität zwischen der am 18. Januar 2018 erlittenen Bulbuskontusion und Netzhautablösung nicht gegeben. Eine Unfallkausalität habe von Anfang an nicht bestanden, weshalb auf die initiale Anerkennung der Leistungspflicht zurückzukommen und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen abzulehnen sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei irrelevant, dass das Ereignis vom 18. Januar 2018 in den echtzeitlichen Arztberichten keinerlei Erwähnung finde. Die behandelnden Ärzte hätten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren und ihre Berichte verfolgten nicht den Zweck, den UVG-Versicherern einen abschliessenden Entscheid über den Versicherungsanspruch zu liefern. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht mit der Frage nach der Unfallkausalität an die behandelnden Ärzte gelangt. Es sei unbestritten, dass die Operation vom 14. März 2018 Folge der Operation vom 31. Januar 2018 gewesen sei, weil dabei das am 31. Januar 2018 eingebrachte Silikonöl habe entfernt werden müssen. Unbestritten sei auch, dass sich das Irvine-Gass-Syndrom infolge der Operation vom 14. März 2018 entwickelt habe und dass der Beschwerdeführer deshalb noch immer in ärztlicher Behandlung sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei der Hydraulikölunfall vom 18. Januar 2018 genügend ausgeprägt gewesen, um die am 31. Januar 2018 operierte Netzhautablösung zu bewirken. Insbesondere habe das Öl aus den Augen ausgewaschen werden müssen und sei der Beschwerdeführer seitens Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, am 31. Januar 2018 notfallmässig zur Operation überwiesen worden. Im Bericht vom 5. Januar 2021 habe Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und leitende Ärztin der Z.___ Augenklinik, ausdrücklich festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität verneine. So handle es sich beim Irvine-Gass-Syndrom um ein chronisches Geschehen, welches nach operativen Versorgungen auftreten könne. Zudem sei die Ödembildung erstmals im Juli 2019 dokumentiert worden und damit eindeutig im Rahmen der operativen Versorgung vom Januar 2018 zu verstehen. Weiter habe Dr. B.___ im Bericht vom 15. März 2021 ausdrücklich festgehalten, es ergäben sich aktenanamnestisch keinerlei Hinweise auf vorbestehende Netzhautläsionen bzw. Netzhautverdünnungen, welche die 2018 eingetretene Amotio retinae zu begründen vermöchten. Anlässlich der notfallmässigen Konsultation 2018 habe sie eine inferiore und superiore Amotio retinae mit mehreren Rundlöchern diagnostiziert. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine präoperative Zeichnung des operierenden Arztes, auf welcher keine degenerativen Veränderungen festgehalten seien. Damit habe Dr. B.___ mit anderen Worten darauf hingewiesen, dass die Operation vom 31. Januar 2018 nichts anderes als die Folge des mit hohem Druck ins Auge gespritzten Hydrauliköls gewesen sei. Zusammenfassend seien die behandelnden Ärzte klar der Ansicht, dass der Unfall in der Kindheit bzw. der Einsatz der Kunstlinse bei der am 31. Januar 2018 operierten Netzhautablösung keine Rolle gespielt habe. Der Bericht von Dr. A.___ sei zumindest nicht schlüssig und es bestünden in vielerlei Hinsicht Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Insbesondere ergebe sich aus Internetbeiträgen von Augenärzten, dass Schmerzen kein typisches Symptom einer Netzhautablösung sei; die Netzhaut sei nicht innerviert. Mithin habe der Unfall vom 18. Januar 2018 die am 31. Januar 2018 operierte Netzhautablösung verursacht. Am 14. März 2018 habe das am 31. Januar 2018 eingebrachte Silikonöl wieder entfernt werden müssen. Infolge dessen habe sich ein Irvine-Gass-Syndrom entwickelt. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).


3.

3.1    Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung eines UV-Leistungsanspruchs infolge des Unfalls vom 18. Januar 2018 beantragt (Urk. 1 S. 2), gilt es zu beachten, dass Feststellungsbegehren nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leistungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 1.2). Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsentscheid gefällt, indem sie die Heilkosten (per 28. Dezember 2020, vgl. 12/68) einstellte, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und leistungsbegründenden Gesundheitsschaden gar nie bestanden habe (vgl. E. 1.4). Damit hat sie eine Leistungspflicht grundsätzlich, das heisst mit Bezug auf sämtliche UV-Leistungen, und in zeitlicher Hinsicht auch für den Zeitraum vor dem 28. Dezember 2020 implizit verneint. Da es damit an einem rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen Feststellungsinteresse fehlt, ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

3.2    Der Vollständigkeit halber bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen, dass sie die Leistungseinstellung im angefochtenen Entscheid abweichend von der Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete - nicht verpflichtet war, vorgängig eine neue Verfügung zu erlassen resp. ein neues Einspracheverfahren durchzuführen; der Beschwerdeführer konnte sich zur seit Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2021 ergänzten Aktenlage äussern (Urk. 12/106, Urk. 12/111; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist damit jedenfalls zu verneinen und wurde beschwerdeweise auch nicht behauptet.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2018 in der Z.___ Augenklinik am linken Auge operiert (Vitrektomie mit Silikonfüllung). Im Operationsbericht sind als Diagnosen (1) eine rhegmatogene Amotio retinae, Makula on, proliferative Vitreoretinopathie (PVR) Grad A mit/bei Status nach penetrierendem Bulbustrauma in der Kindheit, Hornhautnaht, Aphakie, Sekundärlinsenimplantation, entrundete Pupille links sowie (2) eine periphere gitterige retinale Degeneration mit atrophen Rundlöchern rechts festgehalten (Urk. 12/10); am 14. März 2021 erfolgte die Silikonöl-Extraktion (vgl. Operationsbericht, Urk. 12/13).

4.2    Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin die gemäss Unfallmeldung erstbehandelnde Dr. B.___ erfolglos, das «Arztzeugnis UVG» auszufüllen und zuzustellen (vgl. Urk. 12/8). In den daraufhin verlangten (Urk. 12/19, Urk. 12/22, Urk. 12/27, Urk. 12/33) Verlaufsberichten vom 24. Mai 2018, 18. September 2018, 19. Dezember 2018 und 27. März 2019 diagnostizierte Dr. B.___ jeweils (1) einen Status nach Silikonölentfernung bei Status nach Vitrektomie mit Silikonölfüllung Januar 2018 bei superiorer und inferiorer Amotio retinae links, (2) Status nach Sekundärlinsen Implantation in den Sulcus links und (3) Status nach perforierendem Bulbustrauma mit ursprünglich residueller Aphakie links in der Kindheit. Der Beschwerdeführer habe vom chirurgischen Eingriff mit deutlichem Visusanstieg profitiert (Urk. 12/21, Urk. 12/28, Urk. 12/32, Urk. 12/35). Im Bericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. B.___ neu eine zystische Veränderung in der Netzhaut am linken Auge fest (Urk. 12/38); im Dezember 2019 erwähnte sie eine Ödembildung in der Netzhaut links und wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2019 in der Z.___ Augenklinik behandelt werde (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2019, Urk. 12/41).

4.3    Im von der Beschwerdegegnerin daraufhin veranlassten Bericht vom 3. Januar 2020 diagnostizierte Dr. C.___, Z.___ Augenklinik, neu ein Irvine-Gass-Syndrom links (ED Juli 2019). Dieses sei zunächst mit Nevanac Augentropfen und später mittels intravitrealen Triamcinolon-Injektionen behandelt worden (Urk. 12/43); im Verlaufsbericht vom 16. November 2020 führte Dr. C.___ aus, beim vorliegenden Makulaödem handle es sich um eine chronische Variante des Irvine- Gass-Syndroms bei Status nach multiplen operativen Eingriffen. Der Fernvisus links sei infolge dessen auf 0.4 resp. 0.5 begrenzt; die optische Kohärenz-Tomographie (OCT) des rechten Auges sei unauffällig (Urk. 12/54).

4.4    Auf erstmalige Vorlage hin hielt Vertrauensarzt Dr. A.___ mit Stellungnahme vom 27. November 2020 fest, für den Zeitraum zwischen dem Unfall vom 18. Januar 2018 und der Operation vom 31. Januar 2018 bestünden keine augenärztlichen Berichte. Bei der vorliegenden Aktenlage sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Unfall vom 18. Januar 2018 zu den linksseitigen Augenbeschwerden, welche am 31. Januar 2018 operiert worden seien, geführt habe. Vielmehr sei von einer Verschlechterung des Vorzustandes auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit eine perforierende Verletzung am linken Auge erlitten und sei bereits vor dem Unfall vom 18. Januar 2018 pseudophak gewesen. Bei Annahme einer relevanten, die linksseitige Netzhautablösung bewirkenden Augenverletzung am 18. Januar 2018 hätten derart starke unmittelbare Schmerzen auftreten müssen, dass es zu einer notfallmässigen augenärztlichen Konsultation gekommen wäre. Eine solche Konsultation sei jedoch nirgends dokumentiert (Urk. 8/56); am 4. Dezember 2020 bestätigte Dr. A.___ seine Einschätzung, wonach zwischen dem Unfall vom 18. Januar 2018 und den linksseitigen Augenbeschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Allenfalls seien im Zusammenhang mit dem Vorschaden weitere Unterlagen einzuholen (Urk. 8/58).

4.5    Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 forderte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ auf, die komplette Krankengeschichte betreffend das linke Auge einzureichen (Urk. 12/67). Daraufhin reichte diese den Bericht vom 31. Dezember 2020 ein. Darin hielt sie ein chronisches Ödem bei Status nach mehreren Augenoperationen bei ursprünglich Status nach perforierendem Bulbustrauma in der Kindheit und ausserdem fest, der Beschwerdeführer habe nebst dem Trauma im Kindsalter anamnestisch eine Contusio bulbi am Arbeitsplatz erlitten; aktuelle Befunde könne sie nicht mitteilen, da der Beschwerdeführer weiterhin bei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 12/70).

4.6    Am 5. Januar 2021 teilte die Dr. C.___ mit, sie könne sich der Auffassung von Dr. A.___ (vgl. E. 4.4) nicht anschliessen. Es bestehe ein chronisches Irvine-Gass-Syndrom am rechten [wohl gemeint: linken] Auge im Sinne eines Makulaödems. Dabei handle es sich um ein multifaktorielles Geschehen infolge der vorliegenden Verletzungen, des Unfalls sowie operativen Versorgungen. Die Pseudophakie habe bereits vor dem Unfall vorgelegen; hierunter sei es nicht zur Ausbildung eines Irvine-Gass-Syndroms gekommen. Insofern sei die Ödembildung, welche erstmals im Juli 2019 dokumentiert worden sei, aus ihrer Sicht «eindeutig im Rahmen der operativen Versorgung nach Trauma vom Januar 2018 naheliegend» (Urk. 12/71).

4.7    Auf erneute Vorlage hielt Dr. A.___ am 22. Januar 2021 fest, die neu eingereichten Arztberichte seien mit Blick auf die entscheidrelevante Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 18. Januar 2018, anlässlich welchem beide Augen mit hohem Druck mit Hydrauliköl getroffen worden seien, und der am 31. Januar 2018 operierten Netzhautablösung ein Kausalzusammenhang bestehe, nicht hinreichend aufschlussreich. Bei der unzulänglichen Datenlage seien weitere Unterlagen/Informationen zum Vorschaden, zum genauen Unfallhergang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie zu allfälligen Arztkonsultationen im Januar 2018 einzuholen (Urk. 12/77).

4.8    Mit E-Mail vom 28. Januar 2021 forderte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ auf, die gesamte Krankengeschichte betreffend das rechte und linke Auge sowie insbesondere den Bericht betreffend die Konsultation vom 31. Januar 2018 einzureichen (Urk. 12/82; vgl. auch das Telefonat vom 14. Januar 2021, Urk. 12/72). Am 29. Januar 2021 teilte Dr. B.___ telefonisch mit, sie könne keine weiteren Unterlagen zustellen. Zwar sei der Beschwerdeführer bis 2019 2-3 Mal jährlich zwecks Kontrolle bei ihr gewesen, Auszüge aus der Krankengeschichte existierten nicht. Weitere Unterlagen seien bei der Z.___ Augenklinik anzufordern (Urk. 12/83). Im Februar 2021 teilte letztere auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin mit, für den Zeitraum vor 2018 und bis 31. Januar 2018 existierten keine Unterlagen (Urk. 12/84 f.).

4.9    Anlässlich der telefonischen Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer zum Unfallhergang aus, am 18. Januar 2018 habe der Hydraulikschlauch an einer Maschine ausgewechselt werden müssen. Die Maschine sei abgestellt gewesen. Beim Einhängen des Hydraulikschlauchs, welcher unter Druck gestanden habe, habe sich dieser gelöst. Dadurch sei ihm mit hohem Druck Hydrauliköl ins Auge gespritzt worden. Er habe sich seine Augen sofort ausgewaschen und danach weitergearbeitet. Nach ein paar Tagen habe er den Eindruck gehabt, es sei alles dunkel. Daraufhin habe er Dr. B.___ konsultiert, welche ihn notfallmässig zur Operation überwiesen habe (Urk. 12/85).

4.10    Im Februar und März 2021 ersuchte die Suva Dr. B.___ wie auch die Z.___ Augenklinik abermals um Herausgabe der gesamten Krankengeschichte betreffend das links und rechte Auge (Urk. 12/85, Urk. 12/88 ff., Urk. 12/94; vgl. auch die Besprechung vom 9. März 2021, Urk. 12/92). Mit Schreiben vom 15. März 2021 teilte diese schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei in ihrer Augenarztpraxis von verschiedenen Ärzten beurteilt worden. Nach Durchsicht sämtlicher Einträge der Krankengeschichte seien keine speziellen Hinweise betreffend eine vorbestehende Netzhautläsion bzw. Netzhautverdünnung, welche die 2018 eingetretene Amotio retinae erklären könnte, ersichtlich. Insbesondere sei vor der sekundären Linsenimplantation eine Kontaktglasuntersuchung, ohne Hinweise auf eine Lattice, Foramen etc. der Netzhaut vermerkt. Anlässlich der notfallmässigen Untersuchung 2018 sei eine inferiore und superiore Amotio retinae mit mehreren Rundlöchern diagnostiziert worden. Auf den – dem Schreiben beigelegten - präoperativen Netzhautzeichnungen des Operateurs seien keine degenerativen Veränderungen festgehalten (Urk. 12/95).

4.11    Am 16. April 2021 nahm Dr. A.___ abermals zur Sache Stellung und hielt unter Würdigung der neu eingereichten Unterlagen daran fest, dass die am 31. Januar 2018 operierte Netzhautablösung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verschlechterung des Vorzustandes zurückzuführen sei. Das Unfallereignis vom 18. Januar 2018 sei aufgrund der Unterlagen nicht genügend stark ausgeprägt gewesen, als es die fragliche Netzhautablösung hätte bewirken können. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorschädigung (Urk. 12/104).


5.    

5.1    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten abgegebene Einschätzung von Dr. A.___, wonach sich ein Kausalzusammenhang zwischen der erstmals am 31. Januar 2018 dokumentierten Netzhautablösung am linken Auge und dem Unfall vom 18. Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten lässt (E. 3.3, E. 3.6), zu überzeugen; eine davon abweichende ärztliche Beurteilung liegt denn auch nicht vor. Zwar teilte Dr. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 mit, sie könne sich der Argumentation von Dr. A.___ nicht anschliessen. Dies begründete sie indes damit, dass es sich beim Irvine-Gass-Syndrom um ein multifaktorielles Geschehen aufgrund der vorliegenden Verletzungen, „dem Unfall“ sowie operativen Versorgungen handle (Urk. 12/73). Mithin hat sich Dr. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 nicht zur entscheidrelevanten Unfallkausalität des am 31. Januar 2018 operierten Gesundheitsschadens geäussert. Dass das erstmals im Juli 2019, das heisst 18 Monate nach dem Unfall vom 18. Januar 2018 dokumentierte (damals milde) Makulaödem links (vgl. Urk. 12/100) direkte Folge des Unfallgeschehens ist, kann im Übrigen bereits mit Blick auf die zeitliche Distanz nicht angenommen werden und wurde zu Recht auch nicht behauptet. Alsdann liegen für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Januar 2018 keine medizinischen Unterlagen vor und ist den vorhandenen Arztberichten eine konkrete, am 18. Januar 2018 erlittene Augenverletzung nicht zu entnehmen; ob und wann die behauptete Erstkonsultation bei Dr. B.___ stattfand ist fraglich. Im Operationsbericht vom 31. Januar 2018 wurde eine rhegmatogene Amotio retinae links, ohne jeglichen Hinweis auf ein frisches Trauma «bei Status nach penetrierendem Bulbustrauma in der Kindheit» diagnostiziert (vgl. Operationsbericht, Urk. 12/10; vgl. auch Urk. 12/101). Dass die am 31. Januar 2018 erstmals dokumentierte Amotio retinae links auf den Unfall vom 18. Januar 2018 zurückzuführen wäre resp. dass es sich dabei um eine unfallbedingte, richtunggebende Verschlimmerung des pathogenen Vorzustandes handeln würde, ergibt sich auch nicht aus den Verlaufsberichten von Dres. B.___ und C.___. Mithin ist eine unfallbedingte Netzhautablösung am linken Auge bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht ausgewiesen (vgl. auch die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung vom 3. Februar 2021, wonach die Ursache der eingetretenen Amotio unklar und in Anbetracht der Vorgeschichte auch ohne zusätzlich auslösendes Trauma möglich sei, Urk. 12/87/3). Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 2021 weitergearbeitet hat (Urk. 12/7) und den medizinischen Akten mit Bezug auf das rechte Auge – wenn überhaupt – lediglich degenerative Veränderungen zu entnehmen sind (vgl. Operationsbericht vom 31. Januar 2021, Urk. 12/10; vgl. auch den Bericht von Dr. C.___ vom 16. November 2020, wonach sich die OCT-Untersuchung, welche eine exakte Abbildung der Netzhautdicke erlaubt, am rechten Auge als unauffällig erwies, Urk. 12/54). Letzteres obschon dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 18. Januar 2018 in beide Augen Hydrauliköl gespritzt wurde (Urk. 12/85). Dass sich gemäss Schreiben von Dr. B.___ vom 15. März 2021 aufgrund der Einträge in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers keine speziellen Hinweise für eine vorbestehende Netzhautläsion resp. –verdünnung ergeben würden (Urk. 12/95), vermag am bisher Gesagten nichts zu ändern. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Nachdem keine medizinische Einschätzung vorliegt, welche eine unfallkausale Ursache der am 31. Januar 2018 operierten Netzhautablösung nahelegen, geschweige denn behaupten würde, erübrigen sich Weiterungen zum im Verlauf diagnostizierten Makulaödem resp. Irvine-Gass-Syndrom; ob dieses auf die Operationen vom 31. Januar und 14. März 2018 zurückzuführen ist, ist nach dem Gesagten nicht entscheidrelevant.

    Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen von Dr. A.___ zum Schluss gelangt, dass die Heilkosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (jedenfalls per 28. Dezember 2020, vgl. Urk. 12/68) einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat (vgl. E.1.4). Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen weitere Erkenntnisse erbrächten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger