Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00237
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 4. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber
Walder Häusermann Rechtsanwälte AG
Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, ist seit dem 25. Februar 2008 als Weberin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. April 2019 stürzte die Versicherte zu Hause die Treppe hinunter und verletzte sich dabei am rechten Fussgelenk (Schadenmeldung UVG vom 23. April 2019, Urk. 8/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Die Versicherungsleistungen würden daher per 23. Juli 2019 eingestellt (Urk. 8/26).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 20. Januar 2020 wurde ein Rückfall zum Unfallereignis vom 20. April 2019 gemeldet (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 30. November 2020 hielt die Suva fest, dass sie für die gemeldeten Fussbeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 8/99). Dagegen erhob Rechtsanwältin O.___ namens der Versicherten mit Eingabe vom 18. Januar 2021 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/104). Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 bestätigte die Suva den Empfang der Einsprache vom 18. Januar 2021 und teilte mit, dass sie sobald als möglich darauf zurückkomme (Urk. 8/105). Mit Schreiben vom 15. April 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Einsprachefrist bis zum 24. Mai 2021 verlängert werde (Urk. 8/109). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 teilte Rechtsanwältin P.___ der Suva mit, dass sie von der Versicherten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Sie ersuche um Zustellung der Akten und Verlängerung/Erstreckung der Frist für die Begründung der Einsprache um einstweilen 30 Tage ab Zustellung der Akten (Urk. 8/110/2). Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu und erklärte, dass die Einsprache bis spätestens 8. Juli 2021 zu begründen sei (Urk. 8/112). Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten der Suva mit, dass es ihr wegen sehr hoher Arbeitsbelastung und grossem Fristen- und Termindruck mit diversen anderen, nicht erstreckbaren Fristen nicht möglich sei, die angesetzte Frist zu wahren. Sie ersuche daher um eine Fristerstreckung einstweilen bis am 16. August 2021 (Urk. 8/113). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung (Urk. 8/114). Mit Eingabe vom 16. August 2021 teilte Rechtsanwalt Q.___ mit, dass seine Kollegin P.___ seit dem 2. August 2021 arbeitsunfähig und heute noch nicht klar sei, ab wann sie die Arbeit wieder aufnehmen könne. Es werde daher um eine Erstreckung der Frist bis zum 16. September 2021 ersucht (Urk. 7/115/1; dies unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisses, Urk. 7/115/3). Mit Schreiben vom 19. August 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung. Dies unter Hinweis darauf, dass eine allfällige weitere Fristerstreckung nur noch unter einlässlicher Begründung erfolge. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Einsprache nicht eingetreten (Urk. 8/116). Mit E-Mail vom 13. September 2021 beantragte die Rechtsvertreterin der Versicherten eine nochmalige Fristerstreckung bis Ende Oktober 2021. Grund dafür sei, dass die mehrwöchige, krankheitsbedingte Büroabwesenheit zu extremer Arbeitsbelastung geführt und sie weitere nicht erstreckbare Fristen und Termine zu wahren habe. Ebenfalls mit E-Mail vom 13. September 2021 teilte die Suva mit, dass die Frist zur Begründung der Einsprache letztmals bis zum 31. Oktober 2021 erstreckt werde (Urk. 8/117/1). Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten eine ergänzende Einsprachebegründung ein (Urk. 8/118). Mit Entscheid vom 9. November 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber, am 13. Dezember 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 9. November 2021 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache gewahrt wurde.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Anfechtung bereits mit der vorsorglichen Einsprache klar, definitiv und in rechtsgenügender, konzentrierter Form zum Ausdruck gebracht hat.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Subeventualiter sei die Verfügung vom 30. November 2020 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die am 17. Januar 2020 gemeldeten und nach wie vor bestehenden Beschwerden der Versicherten/Beschwerdeführerin unfallkausal und auf das Ereignis vom 20. April 2019 zurückzuführen sind und es seien die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung auszurichten.
6. Subsubeventualiter seien ergänzende Abklärungen und/oder Expertisen/Gutachten vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 2):
1. Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig teilte es mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.3
1.3.1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.3.2 Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 38 zu Art. 52).
Die Elemente des Rechtsbegehrens und der Begründung der Einsprache müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 426). Entsprechend wurde eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person sich gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl. BGE 123 V 131 f.). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Kieser, a.a.O., N 48 zu Art. 52).
In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 115 V 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachgereicht bzw. die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen wird. Eine solche «vorsorgliche Massnahme» kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänzten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zutreffenden Entscheidung an sich stattzugeben (Kieser, a.a.O., N 50 zu Art. 52), sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin zur Begründung der Einsprache eine Frist bis Ende Oktober 2021 respektive ausdrücklich bis zum 31. Oktober 2021 gesetzt worden sei. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2021 sei folglich verspätet. Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach eine Frist am nächstfolgenden Werktag ende, wenn der letzte Tag ein Samstag oder – wie vorliegend – Sonntag sei, finde nur auf Fristen Anwendung, die nach Tagen oder Monaten berechnet würden. Vorliegend sei indessen ein bestimmtes Datum respektive ein Endtermin festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 19. August 2021 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist nicht auf die ungenügend begründete Einsprache eingetreten werde. Im Übrigen sei die Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2021 zu Gunsten der Beschwerdeführerin über die zumeist übliche einzelne Fristerstreckung von 30 Tagen hinaus gewährt worden. Die Eingabe vom 18. Januar 2021 habe sich nicht mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und ein definitiver Wille zur Anfechtung habe nicht bestanden (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es werde bestritten, dass die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einen Fristablauf am Sonntag, 31. Oktober 2021, vereinbart hätten. Die Beschwerdegegnerin habe auf den Fristablauf am Sonntag auch nicht hingewiesen. Dass ein Fristablauf an einem Sonntag überhaupt zulässig wäre, werde bestritten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei Art. 38 Abs. 3 ATSG nicht nur auf Fristen anwendbar, welche nach Tagen oder Monaten berechnet würden, sondern gelte in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für jede Art der Fristansetzung. Das Ansetzen einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag würde - wenn es überhaupt zulässig wäre - sodann der gesetzlichen normierten Pflicht der Verwaltung widersprechen, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Die ergänzende Einsprachebegründung vom 1. November 2021 sei somit innert Frist erfolgt. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Anfechtung der Verfügung vom 30. November 2020 bereits mit der Einsprache vom 18. Januar 2021 klar und definitiv zum Ausdruck gebracht habe. Bereits aufgrund der rechtsgenügenden Kurzbegründung im Rahmen der vorsorglichen Einsprache wäre die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Zu welchem Zeitpunkt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2020 (Urk. 8/99) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, lässt sich aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht feststellen. Frühestmögliches Zustelldatum ist der Tag nach deren Erlass, das heisst der 1. Dezember 2020. Spätestmögliches Zustelldatum ist der 18. Dezember 2020, zumal an jenem Tag die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin per E-Mail unter Hinweis auf die Verfügung vom 30. November 2020 an die Beschwerdegegnerin gelangte (Urk. 8/101/1). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und des Umstands, dass eine Einsprachefrist, die sonntags ablaufen würden, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG), lief die 30-tägige Einsprachefrist daher frühestens am 18. Januar 2021 bzw. spätestens am 1. Februar 2021 ab. Die vorsorgliche Einsprache vom 18. Januar 2021 (Urk. 8/104) wurde somit fristgerecht eingereicht.
3.2 Die Verlängerung der Einsprachefrist im Sinne einer Fristerstreckung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorliegend mehrfach gewährt hat, ist nach Art. 40 Abs. 1 ATSG unzulässig. Denn bei der Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche und somit um eine nicht erstreckbare Frist (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 30. November 2020, Urk. 8/99/1). Zulässig wäre einzig das Ansetzen einer allfälligen angemessenen Nachfrist, wenn die Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügen würde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Am Sozialversicherungsgericht ist dabei zwecks Verbesserung einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde etwa eine Nachfrist von 10 Tagen üblich. Die vorliegend gewährte Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2021, das heisst von rund neun Monaten, kann vor diesem Hintergrund zweifelsohne nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Die ergänzende Einsprachebegründung vom 1. November 2021 (Urk. 8/118) erfolgte demnach verspätet und ist nicht mehr zu berücksichtigen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin aus der von der Beschwerdegegnerin mehrfach gewährten Fristerstreckung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund ihrer Rechtskenntnisse durften ihre Rechtsvertreter nicht auf die unzulässige Fristerstreckung bzw. Nachfrist vertrauen, deren Gewährung sie zudem selbst veranlasst hatten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.4 und 9C_191/2016 vom 16. Mai 2016 E. 4.3). Wann eine auf einen Sonntag als Endtermin festgesetzte Frist abläuft, kann daher offenbleiben.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 18. Januar 2021 ihren Einsprachewillen dargetan hat und ob diese den inhaltlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt.
4.2 Mit vorsorglicher Einsprache vom 18. Januar 2021 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und der Unterzeichneten eine Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache anzusetzen. Die Rechtsvertreterin erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 30. November 2020 nicht einverstanden sei. Insbesondere sei sie der Ansicht, dass zwischen dem Unfallereignis vom 20. April 2019 und den Fussbeschwerden ein Kausalzusammenhang bestehe. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung sei es der Unterzeichneten nicht möglich gewesen, innert der Rechtsmittelfrist die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen und Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen. Entsprechend erfolge die vorliegende Eingabe zwecks Wahrung der Rechtsmittelfrist (Urk. 8/104/1-2).
4.3 Die rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragte in der Einsprache vom 18. Januar 2021 zwar auch, dass der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen seien. Ein materielles Rechtsbegehren liegt deshalb vor. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst der Ansicht sei, dass zwischen dem Unfallereignis vom 20. April 2019 und den Fussbeschwerden ein Kausalzusammenhang bestehe, weshalb auch eine kurze Begründung vorhanden ist. Weil die Rechtsvertreterin die Rechtmässigkeit der Verfügung noch nicht hatte prüfen können, bezeichnete sie die Einsprache aber ausdrücklich als lediglich vorsorglich und erhob diese zwecks Wahrung der Rechtsmittelfrist. Die Einsprache stand demnach unter dem Vorbehalt, dass auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfügung als nicht rechtens betrachten würde. Aus diesem Grund stellte sie denn auch das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung. Unter diesen Umständen kann nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen werden. Hätte die Rechtsvertreterin die Einsprache vom 18. Januar 2021 als rechtsgenüglich erachtet, hätte sich der Antrag auf Fristerstreckung erübrigt. Die Einsprache vom 18. Januar 2021 ist damit nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren.
5. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 18. Januar 2021 nicht eintrat, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Huber
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl