Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00238


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 19. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1977 geborene X.___ war seit dem 3. Januar 2006 bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Dezember 2006 fiel dem Versicherten in der Lagerhalle ein 17 kg schweres Fass auf die rechte Hand, was zur Durchtrennung beider Beugesehnen des Mittelfingers führte (Urk. 12/1, Urk. 12/4 S. 3). Die Erstbehandlung erfolgte am 4. Januar 2007 im Spital Z.___ (Urk. 12/4 S. 3), eine erste Operation (Revision des Mittelfingers) am 12. Februar 2007 (Urk. 12/4
S. 1-2). Eine weitere Operation wurde am 12. Juli 2007 durchgeführt (Profundusersatzplastik mit Palmaris longus Transplantat: Urk. 12/18). In der Zeit vom
5. März bis 16. April 2008 weilte der Versicherte zur stationären Rehabilitation an der Rehaklinik A.___ (Urk. 12/48). Mit Verfügung vom 22. August 2008 sprach die Suva dem Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2008 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 12/72).

1.2    Nachdem der Versicherte am 4. April 2016 eine Stelle als Hauswart hatte antreten können, hob die Suva die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens per 1. Januar 2017 auf (Verfügung vom 6. September 2018: Urk. 12/143). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2018 (Urk. 12/149) zog die Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 zurück (Urk. 12/159).

1.3    Am 19. Mai 2019 verletzte sich der Versicherte erneut am Mittelfinger der rechten Hand (Hyperextension: Urk. 12/170). Am 20. Mai 2019 nahm die Suva die Taggeldzahlungen rückfallweise wieder auf (Urk. 12/265 S. 2). Am 4. September 2019 erfolgte eine Revision der Beugesehnenrekonstruktion am Mittelfinger der rechten Hand; eine weitere operative Sanierung fand am 8. Januar 2020 statt (Urk. 12/177, 12/221 S. 4-6). In der Zeit vom 8. bis 31. Juli 2020 weilte der Versicherte zur Rehabilitation an der Rehaklinik A.___ (Urk. 12/276).

    Mit Schreiben vom 17. August 2020 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 12/280). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 informierte die Suva zum Fallabschluss und teilte die Einstellung der Versicherungsleistungen inklusive Taggeld für die Zeit nach dem 28. Februar 2021 mit
(Urk. 12/336). Mit Verfügung vom 18. März 2021 lehnte die Suva einen Rentenanspruch ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von rund 4 % ab; weiter verneinte sei eine Erhöhung der Integritätseinbusse sowie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf pflegerische Massnahmen (Urk. 12/349). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2021 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/361); mit Vorbescheid vom 16. Juli 2021 stellte sie weiter die Abweisung des Begehrens betreffend Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 12/372) und verfügte am 7. September 2021 die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/373). Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2021 bestätigte die Suva die ergangene Verfügung vom 18. März 2021 unter Abweisung der Einsprache des Versicherten vom 5. Mai 2021 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 13. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es seien die Taggeldzahlungen und Heilungskosten ab 1. März 2021 bis zum Fallabschluss auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Bei Annahme des Fallabschlusses sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 35 % auszurichten; weiter sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen und eine mindestens leichte Hilflosenentschädigung auszurichten. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Grundunfall, welcher beim aktuellen Beschwerdebild im Vordergrund steht, hat sich am 28. Dezember 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach der Rechtsprechung ist bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen. Unter Umständen ist eine Adäquanzbeurteilung jedoch auch bei leichten Unfällen vorzunehmen, wie die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden hat: Ergeben sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), ist die Adäquanzfrage als Ausnahme der Regel auch bei solchen Unfällen zu prüfen; dabei sind die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen. Dies hat sinngemäss auch bei als leicht einzustufenden Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu gelten (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 E. 3b).

    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

1.4    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.5    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).    

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.6

1.6.1    Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG).

    Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

    1.Ankleiden, Auskleiden;

    2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

    3. Essen;

    4. Körperpflege;

    5. Verrichtung der Notdurft;

    6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

       Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist.

1.6.2    Gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

1.6.3   Gemäss Abs. 3 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.6.4   Nach Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden könne, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei (Urk. 2 S. 5). Bezüglich der psychischen Beschwerden sei anzumerken, dass diese ausgehend von einem leichten Unfall nicht adäquat kausal seien (S. 6). Selbst wenn man von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgehen würde, wäre eine Kausalität aufgrund der massgebenden Kriterien zu verneinen, zumal die psychischen Beschwerden bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben müssten (S. 7). Gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der LSE 2018 sei es dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 % möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 58'409.30 zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'350.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 5 % führe (S. 11). Der Integritätsschaden sei entsprechend der Einschätzung von med. pract. B.___ vom 9. September 2020 mit 30 % zu bemessen (S. 13). Bezüglich der Hilflosenentschädigung seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben, zumal sich diese nach den Kriterien der Invalidenversicherung richten würden und die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch ebenfalls verneint habe (S. 14; vgl. zum Ganzen auch Urk. 11).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die medizinische Phase insbesondere auch aufgrund der depressiven Erkrankung nicht habe abgeschlossen werden können (Urk. 1 S. 5); der Fallabschluss sei daher zu Unrecht erfolgt (S. 6 f.). Weiter sei von einem schweren, mindestens aber von einem mittelschweren Unfall auszugehen (S. 8). In beiden Fällen seien die Adäquanzkriterien erfüllt, sodass die psychischen Probleme unfallkausal seien (S. 10). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung sei auf die Berechnungsweise gemäss Verfügung vom 22. August 2008 abzustellen, wo eine 22%ige Invalidität unter Annahme eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 25 % festgestellt worden sei (S. 11). Selbst bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'350.-- ergebe sich bei einem Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von 15.32 %, unter Berücksichtigung einer lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit ein solcher von 32.25 %. Die Integritätsentschädigung sei angemessen zu erhöhen, da das Arthroserisiko sowie die Bewegungseinschränkung nochmals verschärft worden seien (S. 12).

    Aufgrund der faktischen Einhändigkeit sei der Beschwerdeführer im Alltag in allen Lebensbereichen massiv eingeschränkt und benötige Hilfestellungen, ausserdem könne er nicht alleine wohnen und benötige lebenspraktische Begleitung. Die Suva habe diesbezüglich keine tatsächlichen Abklärungen getroffen und insofern die Abklärungspflicht verletzt. In den Bereichen Essen und Körperpflege sei der Beschwerdeführer andauernd auf Dritthilfe angewiesen, was unter Berücksichtigung der lebenspraktischen Begleitung zu einem Anspruch auf leichte Hilflosigkeit führe (S. 13).


3.

3.1    Anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Operationen vom 4. September 2019 und 8. Januar 2020 für ihn nicht erfolgreich gewesen seien. Wohl habe sich die Beweglichkeit des Mittelfingers etwas gebessert, aber von der Schmerzsituation habe er keine Verbesserung gespürt. Aufgrund der heutigen Situation würden sie, der Beschwerdeführer und seine Vertreterin, eine Rückkehr in die aktuelle Tätigkeit nicht sehen, in den letzten Jahren habe sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit durchgebissen. Zu prüfen sei ein Reha-Aufenthalt in A.___ (Urk. 12/226).

3.2    Die für den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ verantwortlichen Fachpersonen stellten die folgenden Diagnosen:

- Unfall vom 28. Dezember 2006: Schwere Quetschung Hand rechts

- Ruptur der oberflächlichen und tiefen Beugesehe Dig. III Hand rechts mit postoperativer Ringbandinsuffizienz und scar tethering des N. medianus

- Depressive Episode relevanten Schweregrades (mindestens mittelgradig, ICD-10 F32.11)

    Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell mindestens eine mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche weitgehend auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen (Urk. 12/276 S. 1-2).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart seien die Anforderungen zu hoch, da es sich um eine mittelschwere bimanuelle Tätigkeit handle. Für eine andere Tätigkeit werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt, da die medizinische Phase noch andauere. Perspektivisch sei prinzipiell zumindest wieder vom Erreichen des Belastbarkeitsprofils auszugehen, welches 2008 erstellt worden sei: Sehr leichte Arbeit ganztags. Die rechte Hand sei mit Daumen und Zeigefinger als Hilfshand einsetzbar, ohne Schläge oder Vibrationen und ohne Kälteexposition für die rechte Hand, ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen sowie ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten (S. 3).

3.3    Dr. med. C.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, ging in seinem Bericht vom 20. August 2020 von den folgenden Diagnosen aus:

- Neuropathisches Schmerzsyndrom Hand rechts bei Status nach multifaktoriellen Folgebeschwerden Dig. III Hand rechts (dominant) bei/mit:

- Status nach Beugesehnenrekonstruktion mit Palmaris longus-Transplantat 07/2007 mit

- Langstreckigem Scar Tehtering des Sehnentransplantats in der Hohlhand mit N. medianus

- Flexionskontraktur PIP-Gelenk

- Insuffizientes PL-Transplantant mit massivem Bowstringing gesamte Zone II

- Retrauma Dig. III 2019 durch Hyperextension

- Status nach Revision Beugesehnenrekonstruktion Dig. III Hand rechts mit Neurolyse N. medianus, Tenolyse, Arthrolyse PIP-Gelenk mit Check-rein-Release und Z-Plastiken sowie Ringsbandrekonstruktion A2 und A4 mit exzidiertem PL-Transplantat am 4. September 2020 (richtig: 2019)

    Die stationäre Reha habe dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben funktionell wenig gebracht, da die Hand einfach zu schmerzhaft gewesen sei. Der erwartet schwierige Verlauf mit neuropathischer Komponente lasse keine gute Prognose erwarten. Er habe den Beschwerdeführer über eine mögliche Strahlresektion informiert. Damit könnten sie eine Besserung der neuropathischen Beschwerden zwar nicht garantieren, aber zumindest wäre der störende Mittelfinger damit behoben (Urk. 12/284).

3.4    In ihrer kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. September 2020 führte med. pract. B.___, Fachärztin für Anästhesiologie, aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Fortführung der bisherigen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr zu erwarten sei. An der Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ im Austrittsbericht sei weiterhin festzuhalten. Die zur Diskussion stehende Strahlresektion könne aufgrund der schwer prognostizierbaren Ergebnisse nicht empfohlen werden. An der Integritätsbeurteilung vom
29. Juli 2018 (gemeint: 29. Juli 2008, vgl. Urk. 12/65) könne ebenfalls festgehalten werden bei einem Integritätsschaden von 30 % (Urk. 12/292).

3.5    Dr. med. D.___, leitender Arzt am Kantonsspital E.___, Leiter Handteam, äusserte sich zur vorliegenden Handproblematik in seinem Bericht vom 9. November 2020 im Sinne einer Zweitmeinung. Hinsichtlich einer Beschwerdelinderung durch eine Amputation sei er persönlich sehr zurückhaltend. Der Beschwerdeführer scheine ihm heute an einem chronischen neuropathischen Schmerzsyndrom zu leiden, das heisst die Schmerzsymptomatik habe sich ausgeweitet und sei nicht mehr einzig auf den Mittelfinger lokalisiert. Eine Amputation könne die Schmerzen letztendlich auch noch verschlimmern (Urk. 12/315).

3.6    In seinem Bericht vom 18. November 2020 führte Dr. C.___ aus, dass sich
10 Monate postoperativ ein stagnierender Befund zeige. Der Beschwerdeführer leide an neuropathischen Schmerzen und einer massiven Bewegungseinschränkung des Mittelfingers, welcher lediglich noch Wackelbewegungen zulasse und weitgehend in Extension stehe. Im Vergleich zu präoperativ sei die Situation dennoch leicht verbessert, da der Finger nicht mehr kontrakt in der Hohlhand liege (Urk. 12/318).

3.7    In seinem Bericht vom 23. Februar 2021 führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer den Finger leider nicht einkrallen könne, geschweige denn Kraft ausüben. Zudem würden schwere neuropathische Schmerzen beim Beklopfen des N. medianus vor allem in der Hohlhand und auch im Bereich des Fingers bestehen. Trotz der ausgeschöpften chirurgischen Massnahmen sei der Befund unbefriedigend. Eine Strahlresektion würde höchstwahrscheinlich die neuropathischen Beschwerden nicht verbessern, entsprechend würden sie heute davon Abstand nehmen (Urk. 12/344).


4.

4.1    Hinsichtlich der Unfallschwere ging die Beschwerdegegnerin grundsätzlich von einem leichten Unfall aus, verneinte die Adäquanz der psychischen Beschwerden aber auch bei Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen.

    Die ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass bei Finger- und Handverletzungen die Schwelle zur Annahme eines mittelschweren Unfallgeschehens im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen bislang nicht sehr hoch angesetzt wurde. So wurde etwa die Beeinträchtigung der Fingerkuppen durch ein rotierendes Messer eines Rasenmähers bereits der genannten Kategorie zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts U 38/00 vom 25. Januar 2002 E. 2.c). Auch die subtotale Amputation des linken Daumenendgliedes knapp über der Basis mit ossärer Trümmerzone wurde von der Beschwerdegegnerin der entsprechenden Kategorie zugeordnet (vgl. Verfahren des hiesigen Gerichts UV.2019.00245). Auch wenn es vorliegend lediglich zu einer Quetschung mit einem Sehnenriss gekommen ist, erscheint der Unfall vom 3. Januar 2006 aufgrund der Schwere des Fasses doch nicht mehr als leicht. Auf der anderen Seite genügt das Unfallgeschehen nicht, um einen mittelschweren oder gar schweren Unfall anzunehmen, wie dies die Vertreterin des Beschwerdeführers fordert. So nahm das Bundesgericht etwa selbst bei einer Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke des Fingers V auf Höhe der Endphalanx durch ein Stahlseil beim Holzführen einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen an (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2; vgl. zum Ganzen Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage,
S. 64).

    Zusammenfassend ist damit zugunsten des Beschwerdeführers von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen auszugehen.

4.2    Bei der gegebenen Unfallschwere (mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) müssten die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise oder ein einzelnes Kriterium besonders ausgeprägt erfüllt sein.

    Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist hierfür nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1). Beim vorliegenden Unfallhergang kann aus objektiver Warte nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1). Selbst bei der Säuberung eines verstopften Absaugrohrs für die Holzspäne bei laufender Hobelmaschine mit nachfolgender Verletzung durch das Hobelmesser nahm das hiesige Gericht keine besonders dramatischen Begleitumstände an (vgl. Urteil UV.2019.00245 vom 21. Juli 2021 E. 5.2.3). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

    Weiter ist vorliegend das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu verneinen. So erlitt der Beschwerdeführer keine besonderen Verletzungen, vielmehr die für eine Quetschung typischen. Dies gilt auch bei einem Vergleich der einschlägigen Rechtsprechung zu den Hand- und Fingerverletzungen im Bereich der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Zudem war nur ein Finger betroffen und die Hand ist zumindest als Hilfshand weiterhin einsetzbar.

    Den medizinischen Akten sind weiter keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung zu entnehmen; eine solche wird auch nicht behauptet.

    Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass sowohl nach dem ersten Operationszyklus wie auch nach dem zweiten innert rund 1.5 Jahren zumindest in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte. So wurde ab 1. Oktober 2008 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zugesprochen, welche zudem aufgrund einer Verbesserung der erwerblichen Situation per 1. Januar 2017 wieder aufgehoben wurde. Damit ist noch nicht von einer übermässig langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (in einem eindrücklichen Umfang) auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6; Kriterium bejaht bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit während drei Jahren).

    Auch wenn vorliegend das Ergebnis der Behandlungen nicht befriedigend war, ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Hinweise auf einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen.

    Unbestritten ist, dass vorliegend eine eher längere ärztliche Behandlung nötig geworden ist und dass der Beschwerdeführer an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Dabei ist aber entsprechend den Ausführungen im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen, welche weitgehend auf die psychische Störung zurückzuführen ist. So sei das Erleben von Schmerzen, die grundsätzlich somatisch erklärbar seien, intensitätsmässig durch die Depression deutlich verstärkt. Auch habe das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und den klinischen Untersuchungen wie auch den bildgebenden Abklärungen nur ungenügend erklärt werden können (Urk. 12/276 S. 2-4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Dauerschmerzen unter Weglassens der Auswirkungen der depressiven Komponente nicht derart ausgeprägt sind, dass sie – allenfalls zusammen mit der längeren ärztlichen Behandlung – zur Anerkennung der Adäquanz führen könnten.

    Zusammenfassend sind somit höchstens zwei Kriterien und diese – zumindest unter Berücksichtigung der allein massgebenden somatischen Faktoren - in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, so dass die Adäquanz allfälliger psychischer Beschwerden zu verneinen ist. Für die Beurteilung des Fallabschlusses sind demnach allein die unfallkausalen somatischen Beschwerden zu berücksichtigen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegner schloss den Fall per 28. Februar 2021 ab, wie sie dies bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mitgeteilt hatte (Urk. 12/336).

5.2    Bereits aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. August 2020 ist ersichtlich, dass
– abgesehen von einer Strahlresektion – keine naheliegenden medizinischen Massnahmen mehr im Raum standen, trotz mässigen operativen Ergebnisses. Diese Einschätzung wird in der Folge durch die weiteren Beurteilungen von Dr. C.___ wie auch durch die eingeholte Zweitmeinung von Dr. D.___ bestätigt. Spätestens am 23. Februar 2021 ist dabei von einer Ausschöpfung der medizinischen Massnahmen auszugehen, wobei sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ von einer Resektion des Mittelfingers abgeraten haben. Der Fallabschluss per Ende Februar 2021 ist damit nicht zu beanstanden, zumal gemäss Aktenlage keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Raume standen (Urk. 12/356, 12/373).


6.

6.1    Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart von einem Jahreseinkommen von Fr. 61'350.-- aus (Urk. 12/342 S. 3). Dies erscheint problematisch. So litt der Beschwerdeführer bereits bei Stellenantritt an den Unfallfolgen, musste sich zuweilen bei der Arbeit durchbeissen und war auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen (vgl. E. 3.1). Das Stellenprofil der Abwartstätigkeit entsprach denn auch einer mittelschweren, bimanuellen Tätigkeit (vgl. Urk. 12/276 S. 3) und damit nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Verfügung vom
22. August 2008, in welcher dem Beschwerdeführer bereits nur noch sehr leichte Tätigkeiten mit seltenem Einsatz der rechten Hand als Hilfshand zugerechnet wurden (Urk. 12/72 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei vollständiger Gesundheit ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Weiter ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) per 2020 ein durchschnittlich erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 69'265.--, was das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen doch als deutlich unterdurchschnittlich erscheinen lässt. Sodann lassen die Akten aber auch nicht darauf schliessen, dass er diese Tätigkeit auch bei voller Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgenommen hätte, weshalb ein Beizug des Hauswartslohns zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht angezeigt ist.

    Vor dem Hintergrund seiner Invalidenkarriere mit immerhin Ausüben einer Hauswartstätigkeit und des im Zeitpunkt des ursprünglichen Unfalls vom
28. Dezember 2006 erst knapp jährigen Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (Urk. 12/1) rechtfertigt sich aber auch ein Anknüpfen an die vor dem ursprünglichen Unfall ausgeübte Tätigkeit nicht. Angesichts des vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielten Verdienstes als Abwart ist nicht davon auszugehen, dass er die ursprüngliche, weit unter dem branchenüblichen Einkommen entlöhnte Tätigkeit bei der Y.___ AG (vgl. dazu: Urk. 12/72 S. 2) im Zeitpunkt des nunmehrigen Fallabschlusses (Ende Februar 2021) im Gesundheitsfall immer noch ausgeübt hätte.

    Entsprechend rechtfertigt es sich ausnahmsweise, das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.2    Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

    Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die dominante rechte Hand doch erheblich funktionell eingeschränkt ist, insbesondere auch was die Kraftentfaltung betrifft (vgl. Urk. 12/344). Entsprechend den Ausführungen im Austrittsbericht der Rehaklinik ist dabei funktionell von einer Zudienhand auszugehen, was zu einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 % führt. Demgegenüber erscheint ein weitergehender Abzug nicht gerechtfertigt, insbesondere aufgrund der – wenn auch nicht uneingeschränkt - erhaltenen Funktion von Daumen und Zeigefinger. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer sehr leichten Tätigkeit dürfte dabei gegenüber einer Person mit funktioneller Einhändigkeit doch noch etwas höher eingeschätzt werden. Anzufügen bleibt, dass aufgrund der medizinischen Akten kein Anhalt für die Annahme einer prozentualen Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen besteht (vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers:
Urk. 1 S. 12).

6.3    Für die Zeit ab 1. März 2021 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 %.


7.

7.1    Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anerkannte Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2008 (Urk. 12/72) das Vorliegen einer erheblichen und bleibenden Schädigung an der rechten Hand im Umfang einer Integritätseinbusse von 30 %. Eine revisionsweise Erhöhung des Integritätsschadens lehnte sie im hier angefochtenen Entscheid unter Berufung auf die Beurteilung der Kreisärztin B.___ vom 9. September 2020
(Urk. 12/292) ab.

7.2    Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Tabelle (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) nicht zu beanstanden. So sieht die einschlägige Tabelle erst bei einem Verlust von Daumen-, Zeige- und Mittelfinger eine höhere Entschädigung vor (35 %). Selbst bei einem vollständigen Verlust der Hand wird lediglich von einem Integritätsschaden von 40 % ausgegangen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arthroserisikos (Urk. 1 S. 12) sieht die einschlägige Suva-Tabelle 5 bei Fingergelenk-Arthrosen gar keine Entschädigung vor. Auch wenn aufgrund des Schmerzgeschehens sowie der mangelnden Beweglichkeit des Mittelfingers die Funktion der ganzen Hand eingeschränkt ist, ist aufgrund der funktionellen Möglichkeiten von Zeigefinger und Daumen die Festsetzung des Integritätsschadens in der Höhe von 30 % respektive die Verweigerung einer Erhöhung desselben nicht zu beanstanden.


8.

8.1    Bezüglich der Hilflosenentschädigung machte die Vertreterin des Beschwerdeführers beschwerdeweise geltend, dass dieser in den Bereichen Essen und Körperpflege andauernd auf Dritthilfe angewiesen sei; zudem bestehe ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (Urk. 1 S. 13).

8.2    Die für die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung zuständige Fachperson führte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2020 aus, dass in den Bereichen Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung keine Einschränkungen bestehen würden (Urk. 12/225 S. 2), was unbestritten blieb.

    Im Bereich An- und Ausziehen gab der Beschwerdeführer an, dass das Anziehen der Kleider mit Mühe gehe, bei Jeanshosen mit Knopf oberhalb des Reissverschlusses sei manchmal Hilfe erforderlich. Schuhe binden gehe nicht, er lasse die Schuhbändel unverschnürt, zudem habe er 2-3 Hosen ohne Knöpfe gekauft. Nach Einschätzung der Abklärungsperson sei keine Hilfe nötig, gemäss der Vertreterin des Beschwerdeführers seien die Tätigkeiten knapp ohne Hilfe zu bewältigen.

    Im Bereich Essen gab der Beschwerdeführer an, dass er jeden Tag Unterstützung beim Fleisch zerschneiden brauche, zudem könne er im Selbstbedienungsrestaurant das Tablett nicht tragen. Mit Gabel essen gehe mit links, mit rechts könne er nicht mit Gabel und Messer essen. Burger King und McDonald’s sowie Bohnensuppe löffeln gehe. Gemäss der Abklärungsperson sei mit der Ausschöpfung von geeigneten Hilfsmitteln keine Hilfe erforderlich, gemäss der Vertreterin des Beschwerdeführers sei eine solche ausgewiesen.

    Im Bereich Körperpflege führte der Beschwerdeführer aus, dass er beim Waschen und Abtrocknen Unterstützung brauche, beim Rasieren einmal pro Woche seitlich zu den Ohren hin. Duschen tue er ab und zu auch selber, er brauche Hilfe beim Platzieren des Brausekopfes, beim Einreiben von Shampoo sowie beim Abtrocknen. Gemäss Abklärungsperson bestehe kein Hilfsbedarf, gemäss der Vertreterin des Beschwerdeführers sei ein solcher ausgewiesen (Urk. 12/225 S. 1).

8.3    Dr. med. F.___ führte in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 14. August 2020 aus, dass sich aus somatischer Sicht, also bezogen auf die Unfallfolgen am Dig. III eine Hilfebedürftigkeit nicht im Geringsten begründen lasse. Entsprechend den Befunden und den ausführlichen Schilderungen über die stationäre Behandlung in der Rehaklinik A.___ müsse man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen in allen Belangen der Selbstversorgung absolut selbständig sei. Die dargestellten und funktionellen Einschränkungen würden allenfalls aufgrund der ausgedehnten Symptomausweitung und des differenziert beschriebenen dysfunktionellen Verhaltens bestehen (Urk. 12/279 S. 2).

8.4    Was den Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anbelangt, ist dieser, sofern ein solcher in der Unfallversicherung überhaupt einen Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit darstellt (verneinend: Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.3; vgl. dagegen mit dem Hinweis auf einen allfälligen Analogieschluss: Urteil 8C_257/2016 vom
23. August 2016), zwar nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt ist, doch stellt dies die grosse Mehrheit der Fälle dar. Daneben erwähnte das Bundesgericht etwa eine mögliche Anspruchsberechtigung bei hirnverletzten Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Bei der Beurteilung eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist für die Belange der Invalidenversicherung danach zu fragen, ob diese notwendig ist, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren und es ist immer zu prüfen, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz 8080 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) Auch wenn sich die Bewältigung des Alltags für den Beschwerdeführer durch die Verletzung glaubhaft mühsamer gestaltet, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass er auf lebenspraktische Begleitung im obigen Sinn angewiesen sein soll. Auszuklammern gilt es dabei die psychischen Probleme, welche nicht unfallkausal sind. Ob der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in Analogie zur Invalidenversicherung entgegen dem Wortlaut von Art. 38 UVV in der Unfallversicherung überhaupt zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung führen kann, kann vorliegend somit offen blieben.

    Auch in den Bereichen Essen sowie Körperpflege ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. So ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die rechte Hand als Zudienhand aus rein somatischer Sicht zumindest bei leichten Tätigkeiten eingesetzt werden kann und
– wenn auch in geringem Mass – Kraft entwickelt werden kann (vgl. Urk. 12/344). Zudem handelt es sich bei den alltäglichen kritischen Belastungen der rechten Hand um wenige punktuelle Einsätze etwa beim Schneiden von Fleisch oder beim Abtrocknen. Dass dabei keineswegs von einer vollständigen Einhändigkeit auszugehen ist, zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Bereichen An- und Ausziehen sowie Verrichten der Notdurft, wo ebenfalls zumindest leichte bis mittelgradige Belastungen der rechten Hand nötig sein dürften. Sodann gilt auch im Bereich der Hilflosenentschädigung der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Deshalb kann der Anspruch nicht entstehen, solange die versicherte Person in der Lage ist, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden (ZAK 1989 213, 1986 481), wie zum Beispiel vorliegend durch das Tragen leidensangepasster Kleidung mit Klettverschluss oder das Benutzen einen elektrischen, mit der adominanten Hand bedienbaren Rasierapparates. Zuletzt ist anzufügen, dass im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht per se jede Hilfestellung vergütet werden muss; vielmehr ist ein Anspruch nur gegeben, wenn eine Person regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

    Selbst wenn aber im Bereich «Essen» eine Hilflosigkeit infolge der notwendigen Hilfestellung bei der Zerkleinerung von Speisen, insbesondere Fleisch, anerkannt würde, ist insgesamt ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht ausgewiesen. Von weiteren Beweisvorkehren hierzu ist angesichts der mit den Erkenntnissen der Abklärungsperson übereinstimmenden unmissverständlichen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. F.___ in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).


9.

9.1    Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % hat.

9.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bezüglich der Fortsetzung der Taggeldzahlung und Behandlungskosten, der Erhöhung der Integritätsentschädigung sowie der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Für diesen Bereich sind antragsgemäss die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu prüfen.


10.

10.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

    Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

10.2    Der Beschwerdeführer beziffert das monatliche Einkommen der Familie unter Berücksichtigung des Lohnes der Partnerin, der Witwen- und Waisenrenten sowie der Taggelder der Arbeitslosenversicherung mit Fr. 10'866.-- (Urk. 10/0).

    Demgegenüber ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'700.--, von einem Grundbetrag von Fr. 600.-- für den 2004 geborenen Sohn der Partnerin des Beschwerdeführers sowie von zwei Grundbeträgen von je Fr. 400.-- für die jüngsten Kinder auszugehen; weiter ergibt sich ein Freibetrag für von Fr. 600.-- und für die drei Kinder in der Höhe von total Fr. 300.--. Insgesamt ergibt dies einen Betrag von Fr. 4'000.--, was unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von Fr. 6'540.65 einem Total von Fr. 10'540.65 entspricht. Allein daraus ergibt sich ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 300.--, sodass die Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren zu verneinen ist.

10.3    Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch die geltend gemachten Ausgaben im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht im vollen Ausmass berücksichtigt werden können. So erscheint ein monatlicher Betrag für Serafe, Telefon und Internet für drei Personen in der Höhe von Fr. 500.-- bei beengten finanziellen Verhältnissen als nicht angemessen und sind diese Kosten bereits im Grundbetrag enthalten.

    Weiter unterliess es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Säumnisandrohung (vgl. Urk. 5 und Urk. 9 Ziff. 13), das Einkommen des als Gebäudereiniger tätigen ältesten Sohns der Partnerin anzugeben; auch der Lehrlingslohn des 2004 geborenen Sohnes wird nicht ausgewiesen. Aus der Aufstellung der Ausgaben ist ersichtlich, dass sich der älteste Sohn mit rund Fr. 335.-- an den Mietkosten beteiligt (Urk. 10/0). Dies stellt einen sehr geringen Betrag an die Haushaltskosten dar, da rechtsprechungsgemäss ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Geht man – mangels Angaben des Beschwerdeführers – von einem bescheidenen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'000.-- aus, ergäbe sich ein massgebender Betrag von Fr. 1'000.--. Weiter hätte sich auch der in der Lehre befindliche Sohn zumindest in geringem Ausmass an den Haushaltskosten zu beteiligen.

    Zuletzt ist anzumerken, dass den geltend gemachten Ausgaben Kreditzahlungen von monatlich insgesamt Fr. 1'687.90 zu entnehmen sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Verpflichtungen zur Abzahlung eines (Bank-)Kredits zu berücksichtigen, soweit es sich um Ausgaben für den laufenden Lebensunterhalt der Familie handelt (Urteil 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Allein aufgrund der Höhe der monatlichen Zahlungen muss darauf geschlossen werden, dass die geltend gemachten Kredite kaum allein für den laufenden Lebensunterhalt der Familie eingegangen worden sind; den Ausführungen des Beschwerdeführers sind diesbezüglich auch keine Angaben zu entnehmen.

10.4    Zusammenfassend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. fbis ATSG) zum vornherein als gegenstandslos.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2021 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty