Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00243


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer P.___
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 28. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Langstrasse 4

Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, von Italien, durchlief in der Schweiz von 1985 bis 1988 eine Anlehre als Automechaniker (Arbeitsbestätigung vom 10. November 1988, Urk. 11/3/1) und arbeitete ab Mitte November 1988 bei der Y.___ AG, zuletzt als ICT-Supporter (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin im Verfahren der Invalidenversicherung vom 10. November 2015, Urk. 11/16). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.

1.2    Am 19. Mai 2015 war X.___ auf Sardinien als Motorradfahrer von einem Unfall betroffen, bei dem sein Motorrad mit einem Auto kollidierte und er auf die Strasse geschleudert wurde (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 22. Mai 2015, Urk. 7/1, und die Polizeiakten in Urk. 7/51). Er wurde ins lokale Spital Z.___ gebracht, wo eine mehrfache Radiusfraktur im linken Unterarm/Handgelenk, Frakturen der Querfortsätze der Lendenwirbel L4 und L5 und eine Nasenseptumfraktur sowie eine Thoraxkontusion mit Einbezug der Lunge und der Milz festgestellt wurden (vgl. die Aufzeichnungen des Spitals Z.___ in Urk. 7/131 und Urk. 7/134). Am 23. Mai 2015 wurde X.___ in die Schweiz in das Spital A.___ überführt (medizinischer Flugbericht der B.___, Urk. 7/12). Dort wurde am 28. Mai 2015 eine Operation am linken Arm mit Reposition der Frakturen und Fixierung mittels Plattenosteosynthese durchgeführt; ausserdem liess sich mittels Computertomographie ein ossärer Bandausriss des Epikondylus humeri radialis links feststellen (Operationsbericht in Urk. 7/130; Austrittsbericht vom 8. Juni 2015, Urk. 7/129; vgl. auch die Beschreibung der damaligen radiologischen Aufnahmen in Urk. 7/259 S. 36 und S. 63). Anschliessend war der Versicherte von Anfang Juni bis Ende Juli 2015 in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert (Austrittsbericht in Urk. 7/26).

    Während des Aufenthaltes in der Rehaklinik C.___ traten verstärkt Schulterschmerzen links auf, die vom Hausarzt Dr. med. D.___ veranlasste radiologische Untersuchung ergab einen Einriss der Supraspinatussehne (Radiologiebericht des Spitals E.___ vom 12. August 2015, Urk. 7/34), und PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am 4. September 2015 eine frozen shoulder fest (Urk. 7/40). Für die Weiterbehandlung des Beschwerdebildes im Bereich der linken Hand überwies PD Dr. F.___ den Versicherten an Dr. med. G.___, Facharzt für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie; dieser bestätigte insbesondere die Diagnose eines CRPS I (complex regional pain syndrome, Typ I), deren Zeichen bereits von der Rehaklinik C.___ festgestellt worden waren (vgl. Urk. 7/26 S. 1 und S. 3; Bericht vom 5. Oktober 2015, Urk. 7/46). Nachdem die medikamentöse und ergotherapeutische Behandlung zu keiner erheblichen Besserung des Beschwerdebildes geführt hatte (Bericht von Dr. G.___ vom 16. November 2015, Urk. 7/58), nahm Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, im Hinblick auf die geklagten Sensibilitätsstörungen in den Fingern der linken Hand eine neurologische Untersuchung mit Elektrodiagnostik vor und stellte eine leichtgradige Nervenläsion auf der Höhe des linken Ellbogens fest (Bericht vom 10. Dezember 2015, Urk. 7/64).

1.3    Im Januar 2016 unternahm der Versicherte in Absprache mit der Suva, die ihre Leistungspflicht anerkannt hatte (Schreiben vom 17. Juli 2015, Urk. 7/19 S. 4), einen Arbeitsversuch bei der angestammten Arbeitgeberin, zunächst im Rahmen von 1-2 Stunden im Tag (Bericht über die Besprechung am Arbeitsort vom 17. Dezember 2015, Urk. 7/65; Notiz der Suva vom 19. Januar 2016 über ein Telefongespräch mit dem Versicherten, Urk. 7/68; Bericht über die Besprechung des Verlaufs am Arbeitsort vom 23. Februar 2016, Urk. 7/74). Sodann fand im Frühjahr 2016 eine Kontrolluntersuchung im Spital A.___ statt (Bericht vom 8. März 2016, Urk. 7/81), und PD Dr. F.___ und Dr. G.___ führten ebenfalls Verlaufskontrollen durch (Berichte von PD Dr. F.___ vom 18. März und vom 5. April 2016, Urk. 7/83 und Urk. 7/85, und von Dr. G.___ vom 8. April 2016, Urk. 7/87). Ferner liess Dr. G.___ am 12. April 2016 eine Arthro-Magnetresonanztomographie und eine Arthro-Computertomographie des linken Handgelenks vornehmen (Bericht vom 18. April 2016, Urk. 7/90).

    Da die Beschwerden in der gesamten linken oberen Extremität persistierten, wurden zunächst Operationen im Handgelenk und in der Schulter ins Auge gefasst (Berichte von PD Dr. F.___ vom 19. Mai und vom 29. Juni 2016, Urk. 7/96 und Urk. 7/109; Bericht von Dr. G.___ vom 15. Juni 2016, Urk. 7/99). Angesichts dessen, dass der Versicherte zum einen weiterhin im Arbeitsversuch stand und das Pensum hatte steigern können (vgl. die Notizen der Suva über Telefongespräche mit der Vorgesetzten, der Ergotherapeutin I.___ und dem Versicherten vom Juli 2016, Urk. 7/107, Urk. 7/108 und Urk. 7/110; vgl. auch den Bericht der Ergotherapeutin vom 1. April 2016 an Dr. G.___, Urk. 11/45/4550, und deren Bericht an die Suva per E-Mail vom 23. September 2016, Urk. 7/114) und dass sich zum andern ein stark schwankender Beschwerdeverlauf mit zeitweiliger Besserung, aber auch mit zusätzlicher Beeinträchtigung der psychischen Verfassung zeigte (vgl. hierzu das E-Mail des Psychotherapeuten J.___ vom 25. April 2016, Urk. 7/92), rieten Dr. G.___ und PD Dr. F.___ jedoch im Herbst 2016 zum vorläufigen Verzicht auf die Handgelenks- und die Schulteroperation (Berichte vom 23. und vom 27. September 2016, Urk. 7/115 und Urk. 7/119). Wegen neu aufgetretener Gefühlsstörungen in den Beinen führte sodann Dr. H.___ nochmals neurologische Abklärungen durch (Berichte vom 26. September und vom 1. November 2016, Urk. 7/118 und Urk. 7/128/1-2) und liess eine Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule erstellen (Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts K.___ vom 5. Oktober 2016, Urk. 7/127).

    Am 20. Oktober 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, vom 22. November 2016, Urk. 7/135), und nachfolgend wurde das Arbeitspensum des Versicherten entsprechend der kreisärztlichen Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/135 S. 7) erhöht (Notiz der Suva über ein Telefongespräch mit dem Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, Urk. 7/137). Im Zuge ihrer weiteren Abklärungen liess sich die Suva über den Verlauf der Ergotherapie berichten (E-Mails von I.___ vom 4. Januar und vom 22. März 2017, Urk. 7/138 und Urk. 7/147), führte mit dem Versicherten ein Gespräch (Telefonnotiz vom 3. Januar 2017, Urk. 7/140), veranlasste Verlaufsabklärungen durch PD Dr. F.___ (Bericht 30. März 2017, Urk. 7/150) und Dr. G.___ (Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151) und erhielt den Bericht des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals M.___ vom 9. März 2017 (Urk. 7/152), wohin der Psychiater Dr. med. N.___ den Versicherten nach einmaliger Konsultation überwiesen hatte (vgl. das E-Mail vom 9. Februar 2017, Urk. 7/145, sowie auch den Bericht vom 27. September 2017 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, Urk. 11/43). Des Weiteren erfuhr sie, dass der Versicherte seit dem 1. April 2017 bei gleichem Lohn in einer neuen Funktion im Help-Desk eingesetzt war (Telefonnotizen vom 29. März und vom 13. April 2017, Urk. 7/148 und Urk. 7/155).

1.4    Im Mai 2017 liess die Suva den Versicherten ein weiteres Mal bei der Kreisärztin vorsprechen (Bericht von Dr. med. O.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 19. Mai 2017, Urk. 7/163). Nach Rücksprache mit ihrer Abteilung Versicherungsmedizin (Notiz von Dr. med. P.___ vom 17. Juli 2017, Urk. 7/172) und entsprechender Vorinformation (Telefonnotiz vom 21. August 2017 und Notiz vom 15. September 2017 über eine Besprechung im Betrieb, Urk. 7/173 und Urk. 7/175) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2017, dass sie die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilkosten per Ende September 2017 einstelle, da zum einen die organischen Unfallfolgen nicht mehr behandlungsbedürftig seien und keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit begründeten und zum andern allfällige psychische Unfallfolgen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Mai 2015 stünden. Des Weiteren bestehe mangels organisch bedingten Integritätsschadens und mangels organisch bedingter Erwerbseinbusse auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und auf eine Invalidenrente (Urk. 7/176 S. 1-3).

    Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, liess mit den Eingaben vom 27. Oktober und vom 27. November 2017 Einsprache erheben und beantragen, es sei eine Begutachtung aus körperlicher und psychischer Sicht zu veranlassen und die Leistungen seien unter Berücksichtigung auch der psychischen Unfallfolgen festzusetzen (Urk. 7/188 und Urk. 7/193 S. 1-3). Als neue Belege liess er die Ausführungen von PD Dr. F.___ vom 13. November 2017 und des Psychotherapeuten J.___ vom 23. November 2017 zuhanden seiner Rechtsvertreterin einreichen (Urk. 7/193 S. 4-7 und Urk. 7/193 S. 8-10). Die Suva zog von der Arbeitgeberin in Ergänzung zum Arbeitsplatzprofil vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/25) ein Profil der aktuellen Funktion des Versicherten bei (Angaben vom 19. Mai 2017, Urk. 7/198 S. 3-7) und holte von Dr. O.___ die Aktenbeurteilung vom 13. März 2018 ein (Urk. 7/200). Mit Entscheid vom 21. März 2018 wies sie die Einsprache ab (Urk. 7/201).

    Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Bibiane Egg Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung erheben (Urk. 7/207). Dabei berief er sich insbesondere auf das Verfahren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo er sich am 13. Oktober 2015 angemeldet hatte (Urk. 11/4), und liess die Berichte des Regionalärztlichen Dienstes, Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom 13. März 2018 (Untersuchungen vom 8. Februar 2018; Urk. 7/210 S. 13-27 und Urk. 7/210 S. 2834) sowie den Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2018 (vorgesehene Zusprechung einer ganzen Rente, Urk. 7/211 S. 2-6) einreichen. Nachdem die Suva unter Berufung auf eine orthopädisch-chirurgische Aktenbeurteilung von PD Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Juni 2018 (Urk. 7/217) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7/220), hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 21. März 2018 mit Urteil vom 23. September 2019 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie vorab ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten zum somatischen Gesundheitszustand des Versicherten in Auftrag gebe, anschliessend allfällige weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Unfalladäquanz durchführe und hernach neu verfüge (Urk. 7/231; Prozess Nr. UV.2018.00085).

1.5    In Nachachtung des Urteils vom 23. September 2019 beauftragte die Suva die MEDAS T.___ mit der bidisziplinären Begutachtung des Versicherten in den Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie/Traumatologie (Auftragsschreiben vom 29. Januar 2020, Urk. 7/249, mit dem Fragenkatalog vom 21. November 2019, Urk. 7/250). Am 15. September 2020 legte die MEDAS T.___ das Gutachten von Dr. med. U.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med.
V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor (Urk. 7/259). Der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, liess mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 von einer Stellungnahme zum Gutachten absehen (Urk. 7/266). In der Folge holte die Suva die ergänzenden Angaben von Dr. V.___ der MEDAS T.___ vom 15. Juni 2021 ein (Urk. 7/273 und Urk. 7/275); der Versicherte liess wiederum auf eine Stellungnahme dazu verzichten (Urk. 7/277). Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten bei erneuter Verneinung der Unfalladäquanz der organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 20 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Rente abermals (Urk. 7/280). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 14. September 2021 wiederum Einsprache erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % sowie einer angemessenen höheren Integritätsentschädigung, beides unter Berücksichtigung auch der psychischen Unfallfolgen, beantragen (Urk. 7/284). Mit Entscheid vom 16. November 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/287 S. 217).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2021 liess der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 durch Rechtsanwalt Peter Bolzli erneut Beschwerde erheben (Urk. 1) und die im Einspracheverfahren gestellten Anträge wiederholen (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 11/1-103). Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer unterdessen mit Verfügung vom 20. August 2018 ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zugesprochen (Urk. 11/69+70) und hatte im Sommer 2020 ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet (Urk. 11/76). Dabei hatte sie erfahren, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Juli 2019 aufgelöst hatte (Kündigungsschreiben vom 25. April 2019, Urk. 11/81/10; Erläuterungen der Arbeitgeberin zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2019, Urk. 11/81/13), hatte das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle W.___ AG vom 15. Dezember 2021 eingeholt (Dr. med. XA.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. XB.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. XC.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, M. Sc. XD.___, Psychologin Neuropsychologie, und Dr. med. XE.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin; Urk. 11/99) und den Versicherten anschliessend am 20. Januar 2022 über den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente informiert (Urk. 11/102). In der Replik vom 12. Mai 2022 (Urk. 15) und in der Duplik vom 21. Juni 2022 (Urk. 19) blieben die Parteien nach Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung bei ihren Standpunkten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurden den Parteien allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid in Aussicht gestellt (Urk. 20).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ausserdem kann der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art. 9 UVV Gebrauch gemacht.

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.3.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

2.3.3    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

    Bei banalen Unfällen, wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.3.4    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel-Hirn-Traumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (BGE 134 V 109, 117 V 369 und 359). Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat bei der Formulierung dieser Kriterien der Besonderheit Rechnung getragen, dass beim Schleudertrauma und beim Schädel-Hirn-Trauma nicht zwischen Beschwerden organischer und psychischer Natur unterschieden wird, und hat die Kriterien entsprechend modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3).

2.4    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2.5    Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

2.6

2.6.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt, darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

    Ein Integritätsschaden gilt nach Art. 36 Abs. 1 UVV als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, und er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.

2.6.2    In den Richtlinien im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar, soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

2.6.3    Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.


3.    Gegenstand der Verfügung vom 20. Juli 2021, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt (Urk. 7/280), ist die Festlegung der Integritätsentschädigung und die Verneinung des Rentenanspruchs. Hingegen befasst sich die Verfügung vom 20. Juli 2021, anders als die Verfügung vom 26. September 2017 (Urk. 7/176/1-3) und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 21. März 2018 (Urk. 7/201), dessen Rechtmässigkeit im Urteil vom 23. September 2019 zu beurteilen war (Urk. 7/231), nicht mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und Heilkostenleistungen und des Einsetzens des zu prüfenden Rentenanspruchs. Demgemäss ist dieser Zeitpunkt rein formal betrachtet auch nicht Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids, der die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juli 2021 abweist.

    Es gilt indessen zu beachten, dass der Fallabschluss mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf der einen Seite und der Prüfung der Rentenfrage auf der anderen Seite einen einheitlichen Streitgegenstand bildet und die Rechtmässigkeit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen daher nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2). Wenn das Gericht daher den Einspracheentscheid vom 21. März 2018 mit dem Urteil vom 23. September 2019 aufgehoben hatte, so hätte die Beschwerdegegnerin mit der neu erlassenen Verfügung vom 20. Juli 2021 wiederum sowohl über die Einstellung der Taggelder und Heilkostenleistungen als auch über den Rentenanspruch befinden müssen, dies ungeachtet dessen, dass sie gemäss dem Wortlaut des Urteilsdispositivs lediglich zur Neuverfügung über den Rentenanspruch verpflichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin stellte denn im angefochtenen Einspracheentscheid – im Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung – auch Überlegungen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses an, indem sie dartat, dass der medizinisch-therapeutische Endzustand gestützt auf das Gutachten der MEDAS T.___ am 31. März 2017 erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 9). Zwar fällt bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung zumeist zusammen mit dem Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. jedoch auch BGE 127 V 102). Dennoch kann daraus vorliegendenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder und Heilkostenleistungen in Abweichung vom Vorgehen im Einspracheentscheid vom 21. März 2018 neu bereits per Ende März 2017 und nicht erst per Ende September 2017 einstellen wollte. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern beabsichtigte, und sie muss daher nach wie vor das Monatsende des September 2017 als massgeblichen Zeitpunkt des Fallabschlusses erachtet haben. Von diesem präzisierten Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids ist nachfolgend auszugehen.


4.

4.1    Im November 2016 stellte der Kreisarzt Dr. L.___ noch eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks und des linken Handgelenks fest, sprach jedoch von fehlenden Hinweisen auf eine frozen shoulder und ein CRPS im Bereich des linken Armes und Handgelenks. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse attestierte er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, bei noch nicht abgeschlossener Behandlung aus chirurgischer Sicht (Urk. 7/135 S. 6 f.). Im folgenden Mai 2017 ging die Kreisärztin Dr. O.___ aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer und der Einsicht in die aktuellen medizinischen Berichte von PD Dr. F.___ und Dr. G.___ von einem grundsätzlich unveränderten körperlichen Zustandsbild aus und konnte keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr empfehlen, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gesehen hatte, die von PD Dr. F.___ vorgeschlagene arthroskopische Behandlung des linken Schultergelenks zu durchlaufen (vgl. Urk. 7/150). Aus rein körperlicher Sicht beurteilte sie den Beschwerdeführer nunmehr als zu 100 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/163 S. 6 ff.).

    Auf dieser kreisärztlichen Beurteilung, an der Dr. O.___ in der Aktenbeurteilung vom 13. März 2018 festhielt (Urk. 7/200), basierten der Fallabschluss per Ende September 2017 und die Verneinung des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid vom 21. März 2018 (Urk. 7/201).

4.2    Im Urteil vom 23. September 2019 wies das Gericht jedoch auf den Umstand hin, dass Dr. O.___ im Mai 2017 nur ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, ohne ihn nochmals zu untersuchen (vgl. Urk. 7/163 S. 7). In Anbetracht dessen vermochte das Gericht auch unter Berücksichtigung der Aktenbeurteilung von PD Dr. S.___ vom 14. Juni 2018 (Urk. 7/217) nicht nachzuvollziehen, weshalb die Kreisärztin trotz der Annahme unveränderter Verhältnisse seit der Untersuchung durch Dr. L.___ von einer vollen und nicht wie Dr. L.___ lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/231 E. 5.3 und E. 5.4). Insbesondere wies das Gericht hierbei auf offene Fragen im Zusammenhang mit der Diagnose des CRPS hin, welche PD Dr. S.___ ohne hinreichende Begründung in grundsätzlicher Hinsicht angezweifelt habe, obwohl die behandelnden Ärzte sie zumindest in der ersten Zeit der Behandlung gestellt hätten (Urk. 7/231 E. 5.4). Umgekehrt erblickte das Gericht auch in den Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 7/151) und von PD Dr. F.___ im Bericht vom 13. November 2017 (Urk. 7/193 S. 4-5), wo nicht zwischen körperlich bedingten und psychisch bedingten Einschränkungen unterschieden wurde (vgl. Urk. 7/151 S. 3), keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Einschränkungen aus körperlicher Sicht (Urk. 7/231 E. 5.5), und soweit der RAD-Arzt Dr. Q.___ aus rein orthopädischen Gründen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit annahm, erschien dies dem Gericht mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der Diagnose eines CRPS ebenfalls als unzureichende Beurteilungsgrundlage (Urk. 7/231 E. 5.6).

4.3    War damit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids vom 21. März 2018 bereits in körperlicher Hinsicht weiter abklärungsbedürftig, so war gemäss dem Rückweisungsurteil vom 23. September 2019 primär eine medizinische Begutachtung im Hinblick auf die körperlichen Unfallfolgen durchzuführen; deren Klärung bildete die Voraussetzung für die Beurteilung der Unfalladäquanz allfälliger psychischer Unfallfolgen.


5.

5.1    Die Auseinandersetzung mit den körperlichen Unfallfolgen war in der Folge die Aufgabe der Gutachter der MEDAS T.___.

5.2

5.2.1    Anlässlich der Exploration durch den Rheumatologen Dr. U.___ vom 3. Juni 2020 berichtete der Beschwerdeführer von Schmerzen an der gesamten linken Körperseite, vor allem im Bereich des Nackens, der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks, aber auch im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Areal von der Hüfte bis zum Knie. Zudem beschrieb er eine Kraftlosigkeit im linken Arm, die ihn beim Tragen schwererer Gegenstände und beim Hantieren mit der linken Hand behindere, und des Weiteren schilderte er unwillkürliche Zuckungen im Bereich des Kopfes und des linken Armes sowie gelegentliche Gefühlsstörungen in den Fingern und in den Beinen (Urk. 7/259 S. 30). Klinisch konnte Dr. U.___ die Beweglichkeitseinschränkungen der linken Schulter, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks verifizieren; es fiel ihm jedoch ein ausgeprägtes Schmerzverhalten auf, als dessen Bestandteil er auch die beobachteten Zuckungen interpretierte (Urk. 7/259 S. 32-33).

    Dr. U.___ setzte sich sodann einlässlich mit der Frage nach der Diagnose eines CRPS (auch Morbus Sudeck genannt) im Bereich der linken oberen Extremität auseinander. Nach dem Studium sämtlicher vorhandenen radiologischen Aufnahmen (Urk. 7/259 S. 34-39) hielt er vorab fest, dass die dislozierte und bei der Primärversorgung nicht optimal reponierte distale Radiusfraktur ein Risiko für die spätere Entwicklung eines CRPS dargestellt habe (Urk. 7/259 S. 41, S. 49 und S. 52). Anschliessend rekonstruierte er den Krankheitsverlauf anhand der medizinischen Vorakten (Urk. 7/259 S. 42-48) und analysierte ihn vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Kriterien für die Diagnose eines CRPS, die er einlässlich erläuterte (Urk. 7/259 S. 49-53). Zunächst wies er hierbei auf diejenigen Anhaltspunkte hin, die für ein CRPS in der ersten Zeit nach dem Unfall vom Mai 2015 sprachen, nämlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ über den Aufenthalt von Juni/Juli 2015, wo erste Zeichen eines CRPS an der linken Hand beobachtet worden waren (vgl. Urk. 7/26 S. 1 und S. 3), auf die Diagnose einer frozen shoulder durch PD Dr. F.___ vom September 2015 (vgl. Urk. 7/40), deren Symptomatik gemäss Dr. U.___ auch Teil eines CRPS gewesen sein könnte, und auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom Oktober 2015, der sich aufgrund der bisherigen Entwicklung ebenfalls für ein CRPS ausgesprochen hatte (vgl. Urk. 7/46). Im Zeitpunkt der eigenen Exploration hielt Dr. U.___ jedoch die Kriterien für die Diagnose eines CRPS nicht mehr für erfüllt; er konnte nur noch das Vorhandensein eines einzigen der massgebenden Symptome des Budapest-Kriterienkataloges (statt der erforderlichen mindestens zwei Symptome aus mindestens zwei verschiedenen Kategorien) feststellen, nämlich die eingeschränkte Beweglichkeit, und sah gleichzeitig alternative Erklärungsmodelle für das andauernde Schmerzbild (Urk. 7/259 S. 52-53), wie etwa die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, die Schulterpathologie und insbesondere eine psychosomatische Komponente (vgl. Urk. 7/259
S. 47-48). In Bezug auf die zeitliche Entwicklung sprach für Dr. U.___ bereits die Befundkonstellation, die Dr. Q.___ im Februar 2018 angetroffen hatte, eher gegen ein immer noch aktives CRPS; der Gutachter leitete dies wiederum aus dem Katalog der Budapest-Kriterien her und gab zusätzlich zu bedenken, dass auch Dr. G.___ in seinen letzten Berichten nur noch von einem Zustand nach CRPS und nicht mehr von einem aktiven CRPS gesprochen habe und dass das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals M.___ die Diagnose eines aktiven CRPS ebenfalls nicht vermerkt habe (Urk. 7/259 S. 46-49).

    In Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen nahm Dr. U.___ Bezug auf die erlittenen Frakturen der Querfortsätze zweier Lendenwirbel, hielt jedoch fest, dass derartige Frakturen erfahrungsgemäss Rückenbeschwerden von lediglich etwa dreimonatiger Dauer erklären könnten und die heute noch geklagten Rückenschmerzen somit nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 7/259 S. 49). Des Weiteren ging Dr. U.___ kurz auf die Frage einer allfälligen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als Folge des Unfalles vom Mai 2015 ein, nahm jedoch an, dass die fortbestehenden Nackenschmerzen seit längerem ebenfalls nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 7/259 S. 49).

    Insgesamt ging Dr. U.___ zusammenfassend davon aus, dass nicht die rheumatologischen, sondern die orthopädischen Unfallfolgen im Vordergrund stünden, und verwies hierzu auf die Beurteilung durch Dr. V.___ im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7/259 S. 53).

5.2.2    Bei der Exploration durch Dr. V.___, die etwa einen Monat später, am 7. Juli 2020, stattfand (vgl. Urk. 7/259 S. 59), schilderte der Beschwerdeführer ein vergleichbares Beschwerdebild wie gegenüber Dr. U.___ mit linksseitigen Schmerzen und Kraftlosigkeit im linken Arm und in der linken Hand (Urk. 7/259 S. 60-61).

    In Bezug auf die linke Schulter konnte Dr. V.___ in einer Magnetresonanztomographie vom 23. März 2016 die Zeichen einer frozen shoulder mit Kapselverdickung erkennen (Urk. 7/259/64+69), er erachtete diese jedoch aufgrund der aktuellen Beweglichkeitsprüfung als längst abgeflaut und konnte die geklagte Schwäche im Arm auch nicht mit der kleinen Supraspinatussehnenruptur erklären, die in den Arthro-Magnetresonanzuntersuchungen vom August 2015 und vom März 2016 zu Tage getreten war (Urk. 7/259 S. 63+64+69). Vielmehr ging Dr. V.___, der wie Dr. U.___ ein auffälliges Ausweichverhalten bei der Beweglichkeitsprüfung beobachtete (Urk. 7/259 S. 62), von einer deutlichen Selbstlimitierung aus (Urk. 7/259 S. 69+70) und vermutete als Ursache für die seitendifferent entwickelte Vorderarmmuskulatur die Schonung des linken Armes, da die neurologischen Kontrolluntersuchungen keinen namhaften peripheren Nervenschaden hätten nachweisen können (Urk. 7/259 S. 70).

    Sodann setzte sich Dr. V.___ mit den operativen Eingriffen auseinander, die PD Dr. F.___ und Dr. G.___ in Betracht gezogen hatten. Er erachtete den Erfolg dieser Eingriffe jedoch als ungewiss und begründete dies damit, dass die geklagten Beschwerden nicht mit den operativ anzugehenden Befunden in der Schulter und im Arm/Handgelenk korrelierten und sich deshalb möglicherweise nicht beeinflussen liessen durch die anvisierten Operationen (schulterarthroskopische Behandlung und Entfernung des Osteosynthesematerials im linken Handgelenk mit gleichzeitiger Refixation der Ulnastyloidpseudoarthrose; vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/193 S. 4-5) und dass namentlich der Befund der Ulnastyloidpseudoarthrose in der traumatologischen Praxis häufig sei und in der Regel keine Probleme verursache (Urk. 7/259/70). Demgemäss ging Dr. V.___ davon aus, dass aus der Sicht seines Fachgebietes Ende März 2017 ein stabiler Endzustand erreicht gewesen sei und das Beschwerdebild ab dann vor allem durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom geprägt gewesen sei, währenddem objektiv der Vorderarm nach Radiusfrakturversorgung und der Ellbogen wieder soweit beweglich gewesen seien, dass eine Tätigkeit in administrativer Funktion vorwiegend am PC möglich gewesen sei (Urk. 7/259 S. 71). Dr. V.___ hielt daher den Beschwerdeführer ab Ende März 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wieder für arbeitsfähig, ebenso in entsprechend angepassten anderen Tätigkeiten in vorwiegender administrativer Funktion mit PC-Arbeiten, die teils sitzend und teils stehend verrichtet werden könnten und die Möglichkeit zu Pausen böten (Urk. 7/259 S. 70).

5.2.3    Die Einschätzung des Zeitpunktes des stabilen Endzustandes und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. V.___ wurde mit identischer Formulierung in die Gesamtbeurteilung übernommen (Urk. 7/259 S. 55-56), die von Dr. U.___ formuliert und von Dr. V.___ genehmigt worden war (vgl. Urk. 7/259 S. 57); zusätzlich hielten die Ärzte fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht keine weiteren Schäden ergäben, mit denen eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne (Urk. 7/259 S. 55). Ferner präzisierte Dr. V.___ in seinem Ergänzungsschreiben vom 15. Juni 2021 nach Rücksprache mit Dr. U.___, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Informatiker ganztägig und ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung zumutbar sei und von ihm auch in einer angepassten Tätigkeit – unter Gewährung von etwas häufigeren Pausen – eine normale, vollzeitliche Leistung verlangt werden könne (Urk. 7/275).

5.3

5.3.1    Hinsichtlich der Diagnosen und des Zeitpunktes des erreichten stabilen Endzustandes sind die Ausführungen von Dr. U.___ und Dr. V.___ nachvollziehbar und einleuchtend, und es kann auf sie abgestellt werden.

    Der orthopädische Facharzt Dr. V.___ setzte sich unter eigener Interpretation sämtlicher radiologischen Aufnahmen (vgl. Urk. 7/259 S. 62 ff.) ausführlich mit den objektiven Befunden in der linken oberen Extremität auseinander, setzte diese in Bezug zu den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und zu den subjektiven Schmerzangaben und gelangte auf diese Weise zu einer Einschätzung der Situation, die auch für medizinische Laien plausibel ist. Der Rheumatologe Dr. U.___ sodann leitete in Bezug auf das CRPS anhand der im Zeitverlauf erhobenen Befunde und der massgebenden Diagnosekriterien mit eingehender Begründung ebenfalls plausibel und zudem übereinstimmend mit der späteren Beurteilung der Neurologin Dr. XB.___ im Gutachten der W.___ AG (vgl. Urk. 11/99/35) her, dass diese Diagnose in der ersten Zeit nach dem Unfall mutmasslich zu stellen gewesen sei, dass das CRPS danach jedoch zurückgegangen und schliesslich nicht mehr aktiv gewesen sei. Wenn berücksichtigt wird, dass PD Dr. F.___ schon im März 2016 festgehalten hatte, die frozen shoulder habe sich gelöst und die Sudeck-Dystrophie scheine nicht mehr gross aktiv zu sein (Urk. 7/83 S. 2), und dass Dr. G.___ im April 2016 ebenfalls von einem weitgehenden Rückgang der Dystrophiesymptomatik gesprochen hatte (Urk. 7/87 S. 3), so leuchtet auch ein, dass die rheumatologische Problematik gemäss der Gesamtbeurteilung am Zeitpunkt des Endzustandes per Ende März 2017, wie ihn Dr. V.___ definierte, nichts änderte.

    Soweit Dr. U.___ sodann die Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule auf die ersten Monate nach dem Unfall begrenzte, leuchtet auch dies ein angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim Austritt aus der Rehaklinik C.___ Ende Juli 2015 keine Schmerzen mehr in der Wirbelsäule angegeben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 3). Was demgegenüber die Ausführungen von Dr. U.___ zu einer allfälligen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule anbelangt, so ist es zwar nachvollziehbar, dass der Gutachter diese Diagnose angesichts des Unfallhergangs in Betracht zog. Wie er selbst feststellte (Urk. 7/259 S. 49), war die Diagnose jedoch – abgesehen von der nicht näher begründeten Erwähnung eines Schleudertraumas in einem Bericht von Dr. D.___ zuhanden der Krankenkasse vom 2. November 2017 (Urk. 11/45/1) – in den Vorakten nirgendwo gestellt worden; insbesondere hatte der Beschwerdeführer bei der Notfalluntersuchung zwar mässige Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule angegeben (Urk. 7/134 S. 3), bei der Austrittsuntersuchung in der Rehaklinik C.___ war die Beweglichkeit der Halswirbelsäule jedoch nur noch ganz geringgradig eingeschränkt gewesen (Urk. 7/26 S. 3 und S. 7). Damit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten hat, und auf die Kausalitätsüberlegungen von Dr. U.___ braucht nicht näher eingegangen zu werden. Des Weiteren erfuhr der Beschwerdeführer beim Unfall zwar unbestrittenermassen einen Kopfaufprall; ausser der Verletzung an der Nase ergab die Computertomographie des Gehirns in der Notfallstation aber keine Auffälligkeiten (Urk. 7/134 S. 10), im Austrittsbericht des Spitals Z.___ ist ausdrücklich ein Schädeltrauma ohne Gehirnerschütterung vermerkt (Urk. 7/134 S. 1), und in der Rehaklinik C.___ wurden keine Kopfschmerzen thematisiert. Dementsprechend ist auch die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas zu verneinen.

    Unumstritten ist schliesslich auch, dass von Seiten der Thoraxkontusion keine Schäden zurückgeblieben waren. Dr. U.___ wies zudem zutreffenderweise darauf hin (Urk. 7/259 S. 6), dass die Rippenserienfraktur, welche die Rehaklinik C.___ in ihrem Austrittsbericht erwähnte (vgl. Urk. 7/26 S. 6), sonst nirgendwo dokumentiert ist, namentlich auch nicht in den Aufzeichnungen des Spitals Z.___, womit diesbezüglich von einem Versehen auszugehen ist.

5.3.2    Was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anbelangt, so sind die Zumutbarkeitsanforderungen, wie sie im Gutachten der MEDAS T.___ definiert sind, angesichts der gutachterlich konstatierten verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen ebenfalls plausibel. Es trifft zwar zu, dass der Orthopäde Dr. XA.___ im Gutachten der W.___ AG die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine angepasste Tätigkeit lediglich mit 30 % bemass (vgl. Urk. 11/99/28). Dies vermag jedoch die Beurteilung von Dr. U.___ und Dr. V.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 15 S. 3 f.) nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen war im Rahmen der Begutachtung zuhanden der IV-Stelle gemäss der zutreffenden Feststellung in der Duplik (Urk. 19) nicht nur den Unfallfolgen, sondern auch den unfallfremden Einschränkungen Rechnung zu tragen, und Dr. XA.___ beschrieb tatsächlich verschiedenste degenerative Veränderung an der Hals- und Lendenwirbelsäule, denen er zunehmende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 11/99/24-26). Und zum andern stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. XA.___ in dem Sinne eine relative Bemessung dar, als der Arzt ihr als Ausgangspunkt die Beurteilung durch den RAD-Arzt Q.___ zugrunde legte und festhielt, die damals festgelegte 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise 70%ige Arbeitsunfähigkeit werde übernommen, da die Beschwerden und Einschränkungen weitgehend unverändert geblieben seien und sogar eine tendenzielle Verschlechterung feststellbar sei (Urk. 11/99/28+29). Im Übrigen beurteilte Dr. XA.___ das CRPS übereinstimmend mit der Neurologin Dr. XB.___, die von Seiten ihres Fachgebietes keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erhob (Urk. 11/99/35), als nicht mehr aktiv (Urk. 11/24). In dieser Hinsicht stimmt das Gutachten der W.___ AG somit mit demjenigen der MEDAS T.___ überein.

    Zur Würdigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die definierten Zumutbarkeitsanforderungen liess sich Dr. U.___ vom Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Y.___ AG, wie sie unmittelbar vor dem Unfall vom Mai 2015 ausgestaltet gewesen war, genau schildern (vgl. Urk. 7/259 S. 28), und die Gutachter verfügten zudem über das Profil, das die Arbeitgeberin im Mai 2017 zur neuen Funktion des Beschwerdeführers im Help-Desk erstellt hatte (Urk. 7/198 S. 3-7). Gemäss diesem Profil hatte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Help-Desk hauptsächlich in der Behebung von Störungen, der Klärung von Anwenderfragen und der Erarbeitung von Lösungsansätzen bestanden (Urk. 7/198 S. 3-4), und die Arbeitgeberin charakterisierte die Tätigkeit als abwechslungsreiche, frei gestaltbare Bildschirmarbeit (Urk. 7/198 S. 6). Eine solche Tätigkeit erfüllte die Zumutbarkeitsanforderungen im Gutachten der MEDAS T.___ grundsätzlich. Soweit Dr. XA.___ darauf hinwies, dass die Arbeiten an der Computertastatur eine Handhaltung erforderten, die in Anbetracht der Unfallfolgen als ungünstig zu bewerten sei (Urk. 11/99/27), so ist aufgrund der dargelegten Stellenbeschreibung davon auszugehen, dass die Tätigkeit im ICT-Support mit Pausen zwischen den Tastaturarbeiten verbunden war. Ausserdem sind im Rahmen des Arbeitsversuchs keine spezifischen Klagen des Beschwerdeführers, der Rechtshänder ist (vgl. Urk. 7/40 S. 1 und Urk. 11/99/87), über Handgelenksbeschwerden vermerkt, sondern nach den Ausführungen der Ergotherapeutin standen generelle spannungsbedingte Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte im Vordergrund (Urk. 7/138 und Urk. 7/147; vgl. auch Urk. 11/45/45). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich, in dem der Beschwerdeführer vor dem Unfall eingesetzt gewesen war, gemäss den Schilderungen gegenüber Dr. U.___ zusätzlich auch Installationen in Kundenbetrieben umfasst hatte (Urk. 7/259 S. 28). Sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers (Urk. 7/259 S. 28) als auch einer Aussage des Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, welche die Beschwerdegegnerin protokollierte (Urk. 7/137), ist jedoch zu entnehmen, dass jener Bereich Anfang 2017 ins Ausland ausgelagert worden war. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall in einen anderen Bereich versetzt worden wäre. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der frühere Einsatzbereich des Beschwerdeführers Verrichtungen umfasst hatte, die ihm nach dem Unfall nicht mehr zuzumuten waren.


6.

6.1    Auftragsgemäss beurteilten die Gutachter der MEDAS T.___ ausschliesslich die Auswirkungen der körperlichen Unfallfolgen (vgl. Urk. 7/259 S. 56). Sie gingen jedoch davon aus, dass die klinische Symptomatik schon früh von einer psychischen Problematik überlagert gewesen sei (vgl. Urk. 7/259 S. 69). Diese Annahme ist medizinisch mehrfach belegt. Auch wenn der Beschwerdeführer sich keiner längerdauernden psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte (vgl. Urk. 7/259 S. 31) und der konsiliarisch konsultierte Psychiater Dr. N.___ in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 27. September 2017 eine psychiatrische Erkrankung von behandlungsbedürftigem Ausmass verneint hatte (Urk. 11/43), so stand er doch in langdauernder Behandlung durch den Psychotherapeuten J.___ (vgl. Urk. 7/92 und Urk. 7/193 S. 8-10), die RAD-Psychiaterin Dr. R.___ stellte im März 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/210 S. 33), und der Psychiater Dr. XC.___ der W.___ AG diagnostizierte im November 2021 erneut eine mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 11/99/43-45).

    In Anbetracht dessen, dass der Endzustand aus rein somatischer Sicht per Ende März 2017 erreicht war, war es daher folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin im Hinblick auf den Fallabschluss die Frage prüfte, ob die allenfalls natürlich unfallkausale psychische Problematik als unfalladäquat zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3). Des Weiteren legte sie dieser Beurteilung zu Recht und unbestrittenermassen die Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zugrunde und nicht die besonderen Kriterien der Adäquanzbeurteilung im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas. Denn nach dem Dargelegten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 derartige Verletzungen erlitten hat.

6.2

6.2.1    Die Parteien sind sich vorab uneinig über die Schwere des Ereignisses vom 19. Mai 2015. Während die Beschwerdegegnerin dieses als mittelschweren Unfall im engeren Sinn einstufte (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 3 f.), stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es habe sich dabei um einen schweren Unfall gehandelt (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 15 S. 1 f.).

6.2.2    Massgebend für die Unfallschwere ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Demgegenüber ist Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht bei der Bestimmung der Unfallschwere, sondern vielmehr im Rahmen der weiteren Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 356 E. 5.1 und weiteren Hinweisen).

    Im Urteil vom 23. September 2019 hatte das Gericht angesichts der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen noch keine Adäquanzprüfung vorzunehmen, es wies jedoch auf die reiche Kasuistik zur Unfallschwere im Falle von Motorradunfällen hin, welche die Beschwerdegegnerin zu beachten habe (Urk. 7/231 E. 6.3). Nach dieser Kasuistik beurteilt das Bundesgericht Kollisionen zwischen einem Auto und einem Motorrad in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn und geht erst dann von einem schwerergradigen Unfall – einem solchen mindestens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen - aus, wenn zusätzliche erschwerende Umstände gegeben sind, wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

    Liegt ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn vor, so verlangt die Rechtsprechung für die Bejahung der Unfalladäquanz einer psychischen Fehlentwicklung, dass entweder ein einzelnes der zusätzlichen Kriterien in besonders ausgeprägter Form oder mindestens drei zusätzliche Kriterien erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4, 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.4, 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.1 und U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen). Bei den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den schweren Unfällen ist hingegen nach der Rechtsprechung ein einziges zusätzliches Adäquanzkriterium ausreichend, ohne dass dieses notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweis).

6.2.3    Der Beschwerdeführer führte gegenüber Dr. U.___ zum Unfall vom 19. Mai 2015 aus, er sei mit Motorradkollegen auf einer Schnellstrasse unterwegs gewesen, als ein Auto vom Pannenstreifen her rückwärts in die Strasse gefahren sei. Da die Strasse über eine Welle im Gelände geführt habe, habe er die Gefahr zu spät gesehen und eine Kollision nicht vermeiden können. Bei der Kollision sei er durch die Luft geschleudert worden und sei danach wieder auf der Strasse gelandet, wo es ihm den Helm gespalten habe. Bewusstlos sei er nicht gewesen, sodass er sich noch gut an das Ereignis zu erinnern vermöge (Urk. 7/259 S. 29).

    Die Unfallschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung in der MEDAS T.___ deckt sich im Wesentlichen mit dem, was den Aufzeichnungen in den Akten der Polizei des Unfallortes XG.___ zu entnehmen ist (Urk. 7/51). Der Polizeibeamte nahm am Unfalltag selbst die Aussagen der beiden Insassinnen des beteiligten Autos, eines Fiat 600, auf und protokollierte die Angaben von drei Motorradkollegen, die den Unfall beobachtet hatten; ausserdem wurde zwei Tage später eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 7/51 S. 6-9). Die handschriftlichen Protokolle sind in Maschinenschrift übertragen worden (Urk. 7/51 S. 3-5) und sind daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) gut lesbar. Der Beschwerdeführer hatte schon damals von seinem Unvermögen berichtet, dem Wagen auf der Fahrbahn auszuweichen (Urk. 7/51 S. 5), und festgehalten ist des Weiteren auch die Beobachtung des Kollegen XH.___, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufprall am Heck des Wagens in die Luft geflogen sei und sich dreimal überschlagen habe, bevor er auf dem Boden aufgeschlagen sei (Urk. 7/51 S. 4). Wie der Beschwerdeführer hingegen zutreffend bemerken liess (Urk. 1 S. 8), fehlen Geschwindigkeitsangaben in den Polizeiakten; die Fotodokumentation der Polizei (Urk. 7/51/10-20) bestätigt nur, dass es sich bei der Strasse des Unfalles um eine Schnellstrasse gehandelt hat.

6.2.4    Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil des Jahres 2009 mit der Schwere eines Unfalles zu befassen, bei dem ein Motorrad und ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von je etwa 50 km/h frontal kollidierten und der Fahrer und seine Mitfahrerin etwa zehn Meter durch die Luft geschleudert wurden. Diesen Unfall qualifizierte das Bundesgericht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen und wies darauf hin, dass bei einer Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen – im Unterschied zur Kollision zwischen zwei Personenwagen etwa gleicher Masse – das Motorrad als das leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Aufprallgeschwindigkeit zu absorbieren habe und die dadurch ausgelösten Kräfte an den Motorradfahrer weitergebe (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom 14. September 2015 betreffend die Mitfahrerin).

    Der vorliegende Unfall weist insoweit eine Parallele zu jenem Unfall des Jahres 2009 auf, als auch hier der Beschwerdeführer in die Luft geworfen wurde. Vorliegend stiess das Motorrad allerdings nicht frontal mit dem Auto zusammen, sondern prallte in dessen Heck. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass das beteiligte, im Rückwärtsgang auf dem Pannenstreifen fahrende Auto eine nur geringfügige Geschwindigkeit aufwies, als das Motorrad des Beschwerdeführers auffuhr. Sodann erscheint es zwar angesichts dessen, dass sich der Unfall auf einer Schnellstrasse ereignete, dass der Beschwerdeführer den Aufprall nicht vermeiden konnte und dass beide Fahrzeuge beträchtlich beschädigt waren, als glaubhaft, dass das Motorrad eine erhebliche Geschwindigkeit – die Parteien gingen von einem Bereich zwischen 80 und 110 km/h aus (Urk. 1 S. 8, Urk. 6
S. 4, Urk. 15 S. 1 f.) innehatte; da diese Geschwindigkeit indessen nicht dokumentiert ist, ist es entsprechend dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 4) angezeigt, für die Quantifizierung der Kräfte, die auf den Beschwerdeführer eingewirkt hatten, auch dessen körperlichen Zustand und insbesondere das Fehlen einer Bewusstseinstrübung trotz Kopfaufprall einzubeziehen. Wenn die Beschwerdegegnerin den Unfall unter diesen Umständen als mittelschwer im engeren Sinn einstufte, so finden sich für diese Einstufung vergleichbare Sachverhalte in der bundesgerichtlichen Kasuistik. Zu erwähnen sind ein Unfall, bei dem ein Versicherter mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines aus einer Nebenstrasse kommenden Personenwagens prallte und auf die Strasse geschleudert wurde (Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1 und 5.2), oder ein Unfall, bei dem die Lenkerin eines Autos, das sich mit 20 km/h fortbewegte, beim Abbiegen einen Motorradfahrer übersah, der mit 60-70 km/h unterwegs war, und dieser nach der Kollision zuerst zu Boden stürzte und anschliessend in hohem Bogen auf eine Wiese katapultiert wurde (Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 und 6.2). Der entsprechenden Einstufung durch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf diese Sachverhalte (vgl. Urk. 6 S. 4) kann somit gefolgt werden.

6.3    Damit ist für die Bejahung der Adäquanz der allenfalls natürlich unfallkausalen psychischen Problematik erforderlich, dass entweder eines der massgebenden Zusatzkriterien besonders ausgeprägt oder drei der Kriterien in weniger starker Ausprägung gegeben sind.

    Soweit die Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles mit dem Hinweis verneinte, dass rechtsprechungsgemäss jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen sei (Urk. 2 S. 13, Urk. 6 S. 5 f.), so kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn dem Hergang, dass der Beschwerdeführer infolge des Aufpralls in die Luft geworfen wurde und sich mehrmals überschlug, bevor er auf dem Boden aufprallte, wohnte zweifellos eine Dramatik inne, die dadurch, dass der Beschwerdeführer keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt, nicht geschmälert wurde. Das entsprechende Kriterium ist daher zu bejahen. Mangels weiterer, die Eindrücklichkeit verstärkender Begleitumstände kann jedoch nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Kriteriums gesprochen werden, weshalb für die Begründung der Unfalladäquanz weitere Kriterien erfüllt sein müssen.

    Das Bundesgericht hat ferner die Entwicklung eines CRPS bei der Adäquanzbeurteilung als Komplikation von Erheblichkeit eingestuft und dieses Adäquanzkriterium daher bejaht, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form (Urteil U 304/05 vom 23. Juni 2006 E. 3.4). Im vorliegenden Fall ist gleich zu entscheiden. Es steht fest, dass die erlittene distale Radiusfraktur initial zur Entwicklung eines CRPS geführt hatte, dass sich dieses jedoch im Laufe der Zeit zurückgebildet hatte und schon im Frühjahr 2016, also ungefähr ein Jahr nach dem Unfall, höchstens noch geringfügig aktiv war. Bei dieser baldigen Rückbildung erscheint sodann die Komplikation des CRPS auch nicht als besonders geeignet dafür, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, sodass dieses weitere Adäquanzkriterium zu verneinen ist. Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, das sich allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschwerden bezieht, ist zu verneinen angesichts dessen, dass die Ärzte im Herbst 2016 von der Durchführung weiterer Operationen Abstand genommen hatten und die Gutachter der MEDAS T.___ ein nochmaliges operatives Vorgehen ebenfalls nicht für indiziert hielten. Des Weiteren kann nicht von rein körperlich bedingten Dauerschmerzen von einigem Ausmass gesprochen werden, da eine psychiatrisch diagnostizierte psychische Problematik die Ausprägung der körperlich wahrgenommenen Symptome erheblich beeinflusste, und eine ärztliche Fehlbehandlung steht nicht zur Diskussion. Schliesslich war auch die Arbeitsunfähigkeit aus rein körperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt. Zwar bezieht sich die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der MEDAS T.___ erst auf die Zeit ab März 2017. Dies erklärt sich aber daraus, dass die Arbeitsfähigkeit gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegnerin erst für den Zeitpunkt ab der Erreichung des stabilen Endzustandes zu beurteilen war (vgl. Urk. 7/250 S. 4), und bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit davor gänzlich arbeitsunfähig gewesen wäre. Vielmehr setzten bereits im Januar 2016 erste Arbeitsversuche ein, die zunächst positiv verliefen (vgl. Urk. 7/74 und Urk. 7/137). Dass der Versuch, das Pensum von 30 % auf 50 % zu erhöhen, schliesslich scheiterte, muss unter diesen Umständen wesentlich mit der psychischen Seite des Beschwerdebildes zusammengehängt haben (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151).

6.4    Sind damit lediglich zwei Zusatzkriterien in nicht besonders ausgeprägter Form erfüllt, so genügt dies nach den vorstehenden Darlegungen nicht, um die psychische Problematik, wie sie sich nach dem Unfall vom 19. Mai 2015 entwickelte, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.

    Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles zustehen, demnach zu Recht allein aufgrund der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen festgesetzt.


7.

7.1    Was den Rentenanspruch anbelangt, so begründete die Y.___ AG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende Juli 2019 zum einen damit, dass die Informatik-Abteilung in den Kanton Zug verlegt worden sei und der Beschwerdeführer sich ausserstande gesehen habe, der Arbeitgeberin an den neuen Arbeitsort zu folgen, und zum andern wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Mass flexibel eingesetzt werden könne, da es ihm seinen Angaben zufolge nur möglich sei, die fixe Arbeitszeit von 7.00 bis 10.00 Uhr abzudecken (Urk. 11/81/13). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2017 weiterhin nur teilzeitlich zu arbeiten vermochte, steht aber angesichts der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___ nicht mehr mit den körperlichen Unfallfolgen im Zusammenhang, sondern muss vielmehr auf die psychischen, nach dem Gesagten nicht adäquat unfallkausalen Beeinträchtigungen zurückgeführt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allein der Unfallfolgen die Stelle bei der Y.___ AG hätte behalten können. Damit besteht unfallbedingt keine Einkommenseinbusse, und die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

7.2    Die Bemessung des Integritätsschadens mit 20 % basiert ebenfalls auf der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___, wo aufgrund der Beurteilung von Dr. V.___ ausgeführt ist, die Einschränkungen der Supination beziehungsweise das Extensionsdefizit am Ellbogen zusammen mit den Schulterrestbeschwerden im Sinne einer mässigen Form einer Periarthritis humeroscapularis rechtfertigten eine Integritätsentschädigung von je 10 % und somit gesamthaft eine solche in der Grössenordnung von 20 % (Urk. 7/259 S. 57 und S. 71).

    Diese Einschätzung ist anhand der einschlägigen Tabelle 5 der Suva-Richtlinien («Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer als solche denn auch nicht gerügt, sondern er liess lediglich geltend machen, die Integritätsentschädigung sei deshalb zu erhöhen, weil zusätzlich den psychischen Unfallfolgen Rechnung zu tragen sei (Urk. 1 S. 10). Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden, da die Beschwerdegegnerin für die nicht unfalladäquaten psychischen Beschwerden auch im Rahmen des Integritätsschadens nicht einzustehen hat.


8.    Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel