Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00244
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 3. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya
Teichmann International (Schweiz) AG
Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1989 geborene X.___ war seit dem 1. November 2019 bei der Y.___ AG angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/A1). Bei einer alpinen Bergtour zog sich der Versicherte am 8. März 2021 unter anderem ein Erfrierungstrauma an der rechten Hand zu (Urk. 8/M25); die Unfallmeldung erfolgte am 10. März 2021 (Urk. 8/A1). Mit Schreiben vom 15. März 2021 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Schädigung vorliege (Urk. 8/A2). Am 1. Juni 2021 erfolgte die operative Versorgung an der rechten Hand (Amputation Fingernekrosen Dig II-V Hand und Fingerkuppenrekonstruktion rechts; Urk. 8/M11).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hielt die AXA an der bereits mitgeteilten Verneinung der Leistungspflicht fest (Urk. 8/A14, Verfügung in französischer Sprache); die mit E-Mail vom 11. Juni 2021 angeforderte Verfügung in deutscher Sprache datiert ebenfalls vom 9. Juni 2021 (Urk. 8/A20 f.). Dagegen liess der Versicherte am 12. Juli 2021 Einsprache erheben (Urk. 8/A25); mit Einspracheentscheid vom 30. November 2021 hielt die AXA an der Verfügung vom
9. Juni 2021 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 27. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 8. März 2021 in vollem Umfang zuzusprechen, eventualiter sei ein Gutachten betreffend den Eintritt von Erfrierungen an den Gliedmassen in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Replik vom 2. März 2022 (Urk. 10) und Duplik vom 2. Mai 2022 (Urk. 13) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest; die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügungen vom 15. März 2022 sowie 3. Mai 2022 (Urk. 11, Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass vorliegend ein Ausnahmefall, welcher Erfrierungen als ungewöhnlichen äusseren Faktor zulassen würde, ausgeschlossen werden könne, da sich der Beschwerdeführer etwa kein Bein gebrochen habe, sondern die Route noch für etliche Stunden habe fortsetzen können. Der Bruch des Steigeisens habe dabei nicht die Erfrierungen verursacht, sondern allein die Kälte, welche im konkreten Fall nichts Aussergewöhnliches darstelle. Dasselbe gelte für den Verlust des Aussenhandschuhs. Vorliegend sei allein die Folge, die Erfrierung, aussergewöhnlich und nicht der äussere Faktor selbst (Urk. 2 S. 3). Weiter sei auch das Merkmal der Plötzlichkeit nicht gegeben (S. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass der unbeabsichtigte Bruch des Steigeisens, der überraschende Witterungswechsel mit einhergehender erschwerter Orientierung zu einer unausweichlichen Verlangsamung der Kletterroute und den Erfrierungserscheinungen geführt habe. Aufgrund der Geländesituation habe zudem keine Rettung mit der Rega vorgenommen werden können. Der unbeabsichtigte Bruch des Steigeisens und die ausweglose Situation im Entscheiddilemma zwischen Temporeduktion und Sicherheitsbedenken sei als ungewöhnlicher und nicht alltäglicher Vorfall im jeweiligen Lebensbereich zu bewerten (Urk. 1 S. 9). Hinsichtlich des Unfallkriteriums der Plötzlichkeit sei gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___ vom 28. Juni 2021 von einer abrupten und schnellen Schädigung der Mikrozirkulation auszugehen, was schliesslich zu den diagnostizierten Erfrierungen geführt habe (S. 10; vgl. auch Urk. 10).
2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass eine hochalpine Bergtour, wie es die Lauperroute sei, immer länger dauern könne als vorgesehen, zudem könne eine Verschlechterung des Wetters jederzeit eintreten. Es sei davon auszugehen, dass die Gruppe aufgrund des Wetters bereits vor dem Bruch des Steigeisens und des Verlustes des Handschuhs verlangsamt vorwärtsgekommen sei. Der genannte Verlust könne dabei nicht als ungewöhnlich betrachtet werden, zudem liege kein Materialversagen vor. Weiter habe weder der Verlust des Handschuhs noch der Bruch des Steigeisens die Erfrierungen verursacht (Urk. 7 S. 5 f.), diese seien zudem über längere Zeit und nicht plötzlich eingetreten (S. 7; vgl. auch Urk. 13).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das Ereignis vom 8. März 2021, bei welchem sich der Beschwerdeführer insbesondere Erfrierungen an der rechten Hand zugezogen hat, als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist dabei von der ersten Schilderung des Ablaufs der Geschehnisse auszugehen, welche wie folgt lautete (vgl. Urk. 3/5, Urk. 7 S. 3):
«Nach einer Nacht auf der Guggihütte sind wir am Morgen des
7. März 2021 zum Gipfel des Mönchs im Berner Oberland über die Nordseite gestartet. Auf Grund der kalten Wetterbedingungen waren wir langsamer als erwartet, dennoch entschieden wir uns, weiterzuklettern, weil wir den Abstieg über die Südseite als schneller erachteten. Auf dem Aufstieg wurde das Steigeisen meines linken Fusses beschädigt, zudem verlor ich den Aussenhandschuh meiner rechten Hand. Ungefähr um Mitternacht erreichten wird den Gipfel. Zu der Verschlechterung des Wetters und der damit einhergehenden erschwerten Orientierung und Müdigkeit führten diese Umstände dazu, dass wir noch langsamer vorwärtskamen. Ungefähr um acht Uhr fand uns ein Pistenfahrzeug auf und brachte uns auf das Jungfrau Joch, von wo aus wir die Rega alarmierten und diese mich nach Visp brachte.»
Wie die weiteren Ausführungen zeigen, kann offenbleiben, ob von der genannten Darstellung der Ereignisse auszugehen ist oder die nachträglich eingereichten, etwas detailreicheren Darstellungen des Ablaufs (vgl. Urk. 8/A5, Urk. 8/A9) ebenfalls zu berücksichtigen wären.
3.2 Sogenannte thermische Schädigungen wie Sonnenstich, Sonnenbrand, Hitzeschlag oder Erfrierungen entstehen nicht durch Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und erfüllen daher den Unfallbegriff in der Regel nicht. Anders verhält es sich, wenn sich die Schädigung im Gefolge ausserordentlicher Vorgänge (z.B. infolge eines Unfalls) einstellt, beispielsweise wenn sich eine Person infolge Beinbruchs nicht fortbewegen kann und deswegen der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt (Hofer, in: Basler Kommentar UVG, Rz. 46 zu Art. 6).
Die Rechtsprechung hielt dementsprechend fest, dass das Erfrieren der Finger ausnahmsweise einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von aArt. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) darstelle, sofern dies auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sei, die sich ausserhalb des vernünftigerweise alltäglichen oder üblich zu bezeichnenden Rahmens bewegen würden. Das Reissen spezieller, für diese Aktivität konzipierter Kletterhandschuhe müsse als ungewöhnlicher Faktor bezeichnet werden. Ebenso müsse die Kälteeinwirkung als plötzlich gelten, wenn das Auftreten des aussergewöhnlichen Umstands den gesundheitsschädigenden hypothermischen Prozess abrupt und schnell ausgelöst habe (RKUV 2001 U 437 S. 342). Demgegenüber ist bei Erfrierungen der Finger bei grosser Kälte auf einer Höhe von 3'500 – 3'600 Metern über Meer ohne weitere besondere Umstände nicht von einem Unfallereignis auszugehen, da die grosse Kälte allein auf dieser Höhe nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann (RKUV 1987 U 25 S. 373 ff.).
3.3 Aus der Rechtsprechung zu den thermischen Schädigungen ist ersichtlich, dass im Bereich der Erfrierungen eine gewisse Loslösung vom Unfallbegriff, insbesondere in den Bereichen «ungewöhnlicher äusserer Faktor» sowie «Plötzlichkeit», vollzogen worden ist. So ist in diesen Bereichen stets massgebend, ob die Schädigung infolge ausserordentlicher unvorhersehbarer Umstände eingetreten ist. Dabei müssen diese Umstände nicht unfallbedingt sein, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch typischerweise der Fall wäre. Vielmehr sind auch andere Konstellationen denkbar, wie das erwähnte Reissen von Kletterhandschuhen oder Verbrühungen in der Badewanne unter Alkoholeinfluss (Hofer, a.a.O., Rz. 46 zu Art. 6). Weiter wirken sich diese Umstände nicht direkt auf den menschlichen Körper aus; vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass das Trauma nicht durch den Bruch des Steigeisens sowie den Verlust des Handschuhs eingetreten sei, fehl.
Unbestritten ist dabei, dass die verschiedenen Umstände (Wetter, Bruch des Steigeisens, Verlust des Handschuhs) unweigerlich dazu führten, dass die Route länger dauerte als vorgesehen. Damit stieg aufgrund der Temperaturverhältnisse auf dieser Höhe und zu dieser Jahreszeit auch das Risiko, Erfrierungen zu erleiden (Urk. 13 S. 2). Ein in der Funktion eingeschränktes Steigeisen führt in diesem Gelände nachvollziehbar zu einer deutlich verminderten Trittsicherheit, was sich in Anbetracht der Wetterverschlechterung ohne Zweifel auf die Klettergeschwindigkeit ausgewirkt haben dürfte. In einer Gesamtschau sind die eingetretenen Umstände ohne weiteres als ausserordentlich und zumindest teilweise (Steigeisen, Handschuh) unvorhersehbar zu bezeichnen. Damit liegt entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung ein Ausnahmefall vor, welcher es gebietet, die erlittenen Erfrierungen als Unfallfolgen zu qualifizieren.
Hinsichtlich der «Plötzlichkeit» ist der vorliegende Fall im Übrigen ähnlich gelagert wie das erwähnte Urteil mit dem gerissenen Handschuh. Bei einem gerissenen Handschuh tritt die Erfrierung auch nicht zwingend zeitnah ein, wie dies bei Unfällen typischerweise der Fall ist. Vielmehr ist von einer über längere Zeit erfolgten Auskühlung der Strukturen auszugehen, welche dann zur Erfrierung führt. Entsprechend dem Bericht von Dr. med. Z.___, Assistenzarzt Handchirurgie am Universitätsspital A.___ (Urk. 8/M25), ist dabei von einer raschen Eiskristallformation der extrazellulären Flüssigkeit auszugehen, was entsprechend den Ausführungen zum Handschuhriss einem abrupten und schnellen Vorgang entspricht (vgl. RKUV 2001 U 437 S. 342).
3.4 Zusammenfassend sind die Unfallvoraussetzungen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin ist damit in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 8. März 2021 zu erbringen.
Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob es im Zusammenhang mit der zunächst in französischer Sprache ergangenen Verfügung zu einer Verkürzung der Beschwerdefrist und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist (Urk. 1 S. 4).
4.
4.1 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 6'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 14); eine detaillierte Honorarnote wurde nicht eingereicht.
4.2 Der geforderte Pauschalbetrag von Fr. 6'000.-- ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Vertreterin den Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Einsprache vom 12. Juli 2021 (Urk. 8/A25).
Angesichts der zu rekapitulierenden, meist bekannten Aktenstücke, der 14- und 9-seitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. November 2021 mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 8. März 2021 zu erbringen hat, aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Günes Kaya
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty