Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00246
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 15. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, war als Kommissionierer bei der Y.___ AG angestellt und durch die Suva gegen Unfallfolgen versichert, als er sich am 8. August 2018 beim Staplerfahren respektive aufgrund einer Kollision mit einem anderen Staplerfahrer ein schweres Quetschtrauma des rechten Fusses zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/8). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 0 % als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels erheblicher Schädigung der körperlichen Integrität (Urk. 7/163). Dagegen erhob der Versicherte am 11. März 2020 Einsprache (Urk. 7/172). Im April 2021 erwarb der Versicherte das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zum Logistiker (vgl. Urk. 7/210). Nachdem seit der Einsprache weitere Abklärungen durchgeführt worden waren, nahm der Versicherte am 10. Juni 2021 Stellung dazu (Urk. 7/212). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen, indem zwar ein Rentenanspruch weiterhin verneint, dem Versicherten jedoch eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen wurde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Dezember 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab 1. März 2020 eine angemessene Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten. Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalles im Validierungsverfahren als Logistiker EFZ befunden und inzwischen das Fähigkeitszeugnis als Logistiker erlangt habe, sei es gerechtfertigt, auch für den Gesundheitsfall die Entwicklung zum Logistiker EFZ anzunehmen. Eine Weiterentwicklung zum technischen Kaufmann oder zum Disponenten sei dagegen erst nach dem Unfall und gerade wegen der Unfallfolgen in Betracht gezogen worden, weshalb eine solche Weiterentwicklung nicht berücksichtigt werden könne. Aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen sei gestützt auf die LSE von einem Valideneinkommen von Fr. 69'294.- auszugehen (S. 6 f. Ziff. 2.1.3 ff.). Hinsichtlich des Invalideneinkommens führte die Beschwerdegegnerin aus, ein gestützt auf die LSE ermitteltes Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit (Fr. 68'971.--) übersteige das Jahreseinkommen, welches der Beschwerdeführer in seiner seit 1. Dezember 2020 ausgeübten Tätigkeit bei der Z.___ GmbH erziele (Fr. 60'000.--), deutlich, weshalb für den Einkommensvergleich von Fr. 68'971.-- auszugehen sei (S. 8 ff. Ziff. 2.3). Im Verhältnis zum Valideneinkommen resultiere eine Einbusse von Fr. 323.-- respektive eine Verminderung von 0.47 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 10 Ziff. 2.4).
Sodann sei gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 30. September 2020 von einem Integritätsschaden von 10 % und folglich von einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in entsprechender Höhe auszugehen (S. 11 f. Ziff. 4.1 ff.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) fest.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), hinsichtlich Invalideneinkommen sei von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher er konkret stehe. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz seien entgegen der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Er schöpfe seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit mit seiner Tätigkeit für die Z.___ GmbH voll aus und ihm werde insbesondere kein Soziallohn ausgerichtet. Sofern dennoch auf den Tabellenlohn abzustellen wäre, sei ein Leidensabzug von 16 % ausgewiesen (S. 4 ff. Ziff. 7). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 60'000.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 69'294.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 % und eine dementsprechende Rente (S. 7 Ziff. 9). Hinsichtlich der Höhe des Integritätsschadens sei eine gutachterliche Abklärung durchzuführen (S. 8 Ziff. 10).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung zusteht. Sodann ist strittig, ob gestützt auf die vorliegende Aktenlage von einem Integritätsschaden von 10 % auszugehen ist.
3. Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt sowie die medizinisch-theoretische Einschränkung nicht bestritten worden. Der Beschwerdeführer ist gemäss Verlaufskontrolle vom 20. August 2020 im Universitätsspital A.___ bei Normalbelastung im Bereich des verunfallten rechten Fusses schmerzfrei und im Alltag nicht eingeschränkt. Er könne seinen Job voll ausüben. Ärztlicherseits wurde ein erfreulicher Heilverlauf mit geheilten Frakturen bei einem klinisch beschwerdearmen (minim eingeschränktes Bewegungsausmass im Vergleich zur Gegenseite) Patienten festgehalten (Bericht Universitätsspital A.___ vom 26. August 2020, Urk. 7/182/2-3).
Der Beschwerdeführer ist für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende (nicht rein gehend oder stehend verrichtete) körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Austrittbericht Rehaklinik B.___ vom 9. September 2019, Urk. 7/126; vgl. auch Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 7 Ziff. 2.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, vom Wert für Tätigkeiten für Männer im Kompetenzniveau 2 in den Wirtschaftszweigen 49-53 «Verkehr u. Lagerei» nominallohnbereinigt per 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 69'294.-- aus (Urk. 2 S. 5 ff. Ziff. 2.1.2 ff.). Dies wurde beschwerdeweise nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8 f.) und ist angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.
4.2
4.2.1 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 heran, wobei sie argumentierte, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 sowie nominallohnbereinigt per 2020 ein Einkommen von Fr. 68'971.-- erzielen könnte, während er bei der Z.___ GmbH einen Lohn von lediglich Fr. 60'000.-- erziele. Eine Differenz von rund Fr. 6'000.-- bis Fr. 9'000.-- gelte rechtsprechungsgemäss als erheblich. Die Diskrepanz sei vorliegend derart gross, dass nicht von einem vollen Ausschöpfen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne (Urk. 6 S. 3 Ziff. 4.4).
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es mache keinen Sinn, auf den tatsächlich erzielten (Invaliden-)Verdienst lediglich dann abzustellen, wenn dieser mindestens so hoch sei wie ein Tabellenwert. Bei der Ausschöpfung der einer versicherten Person zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei die Kontrolle darauf zu beschränken, ob mit der aktuellen Tätigkeit das ärztlich umschriebene Zumutbarkeitsprofil voll ausgeschöpft werde. Dies sei vorliegend unbestritten der Fall (Urk. 1 S. 5 f.). Sodann werde dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ergebnisse zweier Studien zu den LSE-Tabellenlöhnen zu Unrecht entgegengehalten, er könne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein deutlich höheres Einkommen erzielen als dasjenige, das er aktuell erziele (Urk. 1 S. 6).
4.2.2 Wie einleitend dargelegt, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Dies gilt jedoch nur, sofern die konkreten Gegebenheiten eine Ermittlung des Invalideneinkommens zulassen (vgl. E. 1.3). Das Kriterium der voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit ist dann nicht erfüllt, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.3.1). Die Beurteilung, ob die versicherte Person mit der aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, ist anhand einer Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Einkommens mit dem – gestützt auf die statistischen Werte der LSE zu ermittelnden – hypothetisch erzielbaren Einkommen vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 126 V 75 E. 3b/bb).
Demnach entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beim Ermitteln des Invalideneinkommens gängiger Praxis. Das mittels LSE 2018, TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5‘417.--) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von im Jahr 2018 101.5 Punkten auf 103.2 Punkten im Jahr 2020 sowie 0.1 % für das erste Quartal 2021 ermittelte und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasste Invalideneinkommen beträgt demgemäss Fr. 68‘971.-- (gerundet von Fr. 68‘970.60). Dies entspricht einem um Fr. 8‘971.-- höheren Invalideneinkommen gegenüber dem tatsächlich erzielten Verdienst bei der Z.___ GmbH.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass es gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmenden nur schwer möglich sein dürfte, die statistischen Löhne zu erreichen. Wohl lehnte es das Bundesgericht ab, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Tabellenlöhne abzuweichen (BGE 148 V 174). Dies bleibt vorliegend indes ohne Relevanz. Beim Abstellen auf die von Prof. em. C.___ und Dr. phil. D.___ in SZS 2021 publizierten statistischen Löhne käme nur die Tabelle im Anhang 2a (heavy) in Frage, da dem Beschwerdeführer nicht nur leichte Tätigkeiten zumutbar sind und die Tabelle im Anhang 3a (light) auf einer geringen Datenmenge basiert. Die allenfalls anwendbare Tabelle weist im Mittelwert (P 50) einen Lohn aus, welcher nur wenig unter jenem der Tabelle TA1 liegt (Fr. 5’328.-- statt Fr. 5'417.--). Dies führte vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis.
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte, als er es mit der aktuellen Tätigkeit bei der Z.___ GmbH erwirtschaftet. Ob seine effektiv ausgeübte Tätigkeit mit dem ihm zumutbaren Leistungsprofil vereinbar ist, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle und ist nach dem Dargelegten insbesondere nicht alleinige Voraussetzung für das Abstellen auf den effektiv erzielten (Invaliden-)Verdienst. Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der aktuellen Erwerbstätigkeit demzufolge nicht ausschöpft, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE abzustellen. Somit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'971.--.
4.2.3 Die praxisgemässe Vorgehensweise - Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE und ohne Berücksichtigung, ob tatsächliche und konkrete Arbeitsgelegenheiten im Einzelfall vorliegen, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist - wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kritisiert, dass seine aktuelle Tätigkeit bei der Z.___ GmbH sowie die genannten Erkenntnisse zu den LSE-Löhnen belegen würden, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein deutlich höheres Einkommen erzielen könne als dasjenige, das er aktuell erhalte (Urk. 1 S. 6). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2). Weder die Verwaltung noch das Gericht hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1). Das Bundesgericht hat es denn auch in BGE 148 V 174, worin es sich mit den neuen Erkenntnissen zu den Tabellenlöhnen der LSE auseinandergesetzt hat, für nicht angezeigt gehalten, von der bisherigen Praxis hinsichtlich Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE abzuweichen, weshalb auch vorliegend daran festzuhalten ist.
4.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f.).
Ist - wie vorliegend - von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche einen Abzug rechtfertigen würden. Rechtsprechungsgemäss ist insbesondere der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen (zusätzlichen) leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin - nachdem das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6) - kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
4.3 Wird das Valideneinkommen von Fr. 69'294.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 68'971.-- gegenübergestellt, ergibt sich nach dem Gesagten eine Einbusse von Fr. 323.-- und damit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 0 %. Somit erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs als rechtens.
5.
5.1 Streitig ist schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen Integritätsschaden von 10 % (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer beantragt, die Höhe des Integritätsschadens sei gutachterlich abzuklären (vgl. E. 2.2).
5.2
5.2.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
5.2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
5.2.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
5.3
5.3.1 Am 16. Januar 2020 (Urk. 7/152) hielt Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, bezüglich Integritätsschaden fest, die Erheblichkeitsgrenze sei nicht erreicht (keine mässige/schwere Arthrose, keine Instabilität, keine Bewegungseinschränkung).
5.3.2 Die kreisärztliche Beurteilung vom 28. September 2020 von Dr. E.___ betreffend Integritätsschaden (Bericht vom 30. September 2020, Urk. 7/188) stützte sich auf folgende Unterlagen (S. 1 Ziff. 1):
- Operationsbericht vom 08.08.2018/27.09.2018
- CT Unterschenkel/Fuss rechts vom 08.08.2018/09.08.2018
- MRI Fuss rechts vom 05.02.2019
- Konventionelles Röntgenbild Fuss rechts 31.08.2018/20.08.2020
- Austrittsbericht Rehaklinik B.___ vom 09.09.2019,
- Bericht Universitätsspital A.___, Klinik für Traumatologie vom 30.09.2019 und 20.[richtig: 26.] 08.2020
Die Kreisärztin hielt fest, in Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Aktenlage zeigten sich radiologisch eine leichte bis mässige Talonavikulararthrose und Lisfranc-Arthrose bei Status nach schwerem Quetschtrauma Fuss rechts mit offener Lisfranc-Teilluxation, Os metatarsale I-Luxation, dislozierter Os metatarsale II-Schaftfraktur und lateraler Impressionsfraktur am Calcaneus rechts mit Durchtrennung der Sehnen des M. extensor Dig. II/III und Dig. IV/V am muskulotendinösen Übergang.
Es verblieben eine leichte Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich.
Gestützt auf die Tabelle 5.2 schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden auf 10 %. Aufgrund der bildgebenden Diagnostik liege aktuell eine leichte bis mässige Arthrose vor. Da jedoch in der Zukunft eine Zunahme der Arthrose zu erwarten sei, empfehle sie nun bei leichter bis mässiger Arthrose bereits einen Wert von 10 % (Ziff. 2 und 3).
5.4 Die Einschätzung von Dr. E.___ ist nachvollziehbar begründet und leuchtet ein. Insbesondere berücksichtigte sie - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 10) - die Sehnendurchtrennung bei zwei Zehen am rechten Fuss sowie unter anderem auch den Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 26. August 2020 (vgl. E. 5.3.2).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Einschätzung des Integritätsschadens beruhe nicht auf einer aktuellen persönlichen Untersuchung, weshalb eine gutachterliche Abklärung durchzuführen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 10), ist ihm nicht zu folgen. Es liegen keine widersprechenden ärztlichen Einschätzungen vor. Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. August 2020 einen unauffälligen Befund des rechten Fusses bei lediglich minim eingeschränktem Bewegungsausmass fest und planten keine weiteren Verlaufskontrollen mehr (Urk. 7/182 S. 3; vgl. auch vorstehend E. 3). Eine medizinische Veränderung ist zwischenzeitlich (bis zum Erlass des Einspracheentscheides) weder aufgrund der Akten ersichtlich, noch wurde eine solche geltend gemacht. Insbesondere ist im Bericht der Ärzte des Universitätsspitals A.___ vom 30. Dezember 2021 festgehalten, dass sich am 16. Dezember 2021 bildgebend unveränderte Stellungsverhältnisse sowie eine stationäre leichte Talonavikulararthrose und Lisfranc-Arthrose gezeigt hatten (vgl. Urk. 7/223 S. 3 «Bildgebung»). Die im Vergleich zur ersten Beurteilung andere Einschätzung von Dr. E.___ ist aufgrund der objektivierbar belegten gesundheitlichen Veränderung begründet: Zwischen der ersten (vgl. E. 5.3.1) und der zweiten (vgl. E. 5.3.2) Beurteilung durch die Kreisärztin ist eine weitere Bildgebung des rechten Fusses erfolgt, worin eine Talonavikulararthrose und eine Lisfranc-Arthrose im 1. bis 3. Strahl festgehalten wurden (vgl. radiologischer Bericht Universitätsspital A.___ vom 20. August 2020, Urk. 7/186 S. 3). Diese war zuvor noch nicht dokumentiert (vgl. radiologischer Bericht Universitätsspital A.___ vom 31. August 2018, Urk. 7/19). Unter Berücksichtigung, dass leichte Arthrosen an sich sowie Zehengrundgelenksarthrosen per se gemäss Suva-Tabelle 5 zu keinen Entschädigungen führen, eine mässige Lisfranc-Arthrose zu einem Integritätsschaden von 5-10 % führt und Dr. E.___ unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Zunahme der Arthrose den Integritätsschaden festlegte, ist ein solcher in der Höhe von 10 % nicht zu beanstanden. Ein höherer Integritätsschaden ist schliesslich auch aufgrund einer etwas eingeschränkten aktiven Extension der Zehe Dig. II rechts (vgl. Urk. 7/223 S. 3 «Befund») nicht gerechtfertigt, da gemäss der Suva-Tabelle 2 selbst eine Versteifung einer Zehe keinen Integritätsschaden begründet.
Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsschaden von 10 % ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier unter Beilage einer Kopie der Telefonnotiz vom 13. Juni 2022 (Urk. 9) sowie des gleichentags eingereichten Schreibens der Beschwerdegegnerin (Urk. 11)
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti