Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00001

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 21. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss

Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1973, war ab 15. Januar 2018 als Monteur bei der Einzelunternehmung Y.___, Z.___ (später neu gegründet: A.___ GmbH,), angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert (Urk. 9/1, Urk. 9/32 und Urk. 9/106). Am 24. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als ihm bei der Arbeit ein Lüftungsrohr aus der Hand rutschte, er dieses auffangen wollte und seinen rechten Arm verletzte (Urk. 9/1). Dabei zog er sich eine Ruptur der langen Bizepssehne rechts zu (Urk. 9/43). Am 20. Mai 2019 fand eine Schulter-Arthroskopie samt Zuggurtungsosteosynthese rechts (Urk. 9/134) und am 5. November 2020 eine weitere Operation (OSME Zuggurtung Acromion rechts) bei persistierendem Schmerzsyndrom statt (Urk. 9/298/3-4). Anschliessend befand sich der Versicherte vom 19. Mai bis 15. Juni 2021 in der B.___-Rehaklink (Urk. 9/367/4). Am 30. August 2021 (Urk. 9/378) erfolgte die Vorlage an Kreisarzt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin.

Die bis dahin erbrachten Leistungen stellte die Suva mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 per 31. Oktober 2021 ein, gewährte eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 9/402). Die vom Versicherten am 4. November 2021 erhobene Einsprache (Urk. 9/415) wies die Suva am 10. Dezember 2021 ab (Urk. 2).

2. Der Versicherte erhob am 31. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen sowie weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (Urk. 14-15), wozu die Suva mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Stellung nahm (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE   134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2018 als Monteur 2c gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche angestellt gewesen war. Sie führte aus, er habe keine entsprechende Lehre absolviert, weshalb eine Einstufung ins Kompetenzniveau 3 zur Ermittlung des Valideneinkommens gar nicht zur Diskussion stehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich zulässig. Das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen sei GAV-konform (S. 7), womit das mit Fr. 61'665.-- berechnete Valideneinkommen nicht zu beanstanden sei. Weiter treffe es nicht zu, dass er seine rechte Hand bloss als Zudienhand einsetzen könne. Es könne auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden, wonach Tätigkeiten der von Dr. C.___ genannten Art den unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung tragen würden und diese in einem Vollzeitpensum zumutbar seien. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 berechnet worden. Es sei ein Leidensabzug von 5 % vorgenommen worden, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 65'281.-- ergebe (S. 8). Somit bestehe keine Lohneinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 9).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Rentenprüfung verfrüht erfolgt sei. Vorliegend seien Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen, ja noch nicht einmal begonnen worden. Mit der Rentenprüfung sei deshalb noch zuzuwarten, bis die Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen seien (S. 4). Es sei auch das Valideneinkommen nicht korrekt berechnet worden. Er sei bei Y.___ angestellt gewesen. Der Arbeitgeber existierte heute jedoch nicht mehr, weshalb er heute nicht mehr bei demselben Arbeitgeber tätig wäre. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei deshalb auf die LSE TA1, Kompetenzniveau 3 abzustellen (S. 5). Die LSE sehe keinen Lehrabschluss vor, um in das Kompetenzniveau 3 eingestuft zu werden. Grosses Wissen in einem Spezialgebiet könne man sich auch ohne abgeschlossene Lehre aneignen. Eventualiter müsse für das Valideneinkommen die LSE mit genauerem Teilbereich «Baugewerbe» herangezogen werden, wo er mindestens im Kompetenzniveau 2 einzustufen wäre (S. 6). Es sei zur Ermittlung des Invalidenlohnes auf einen anderen als den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abzustellen, da mit seinen Einschränkungen Arbeiten in den anderen Sektoren gar nicht mehr möglich seien. Es sei auf die Löhne der LSE im Dienstleistungssektor im Anforderungsniveau 4 für Männer abzustellen (S. 7). Zudem müsse ein deutlich höherer leidensbedingter Abzug als der vorgenommene von 5 % erfolgen (S. 8). Die Einschränkung betreffe die dominante obere Extremität, er sei Rechtshänder. Im Ergebnis bedeute die Zumutbarkeitsbeurteilung, dass er seine rechte dominante Hand nur noch als Zudienhand brauchen könne. Dies habe einen leidensbedingten Abzug von 20-25 % zur Folge und dass ihm kein Vollzeitpensum mehr zumutbar sei (S. 9). Es sei somit zuerst mit weiteren medizinischen Abklärungen das tatsächlich noch zumutbare Pensum festzulegen (S. 10).

3.

3.1 Im Bericht von PD Dr. med. D.___, Oberarzt, und Assistenzärztin E.___, vom Universitätsspital F.___ vom 9. April 2018 (Urk. 9/43) wurde als Diagnose Ruptur der langen Bizepssehne rechts am 24. Januar 2018 festgehalten. Klinisch habe eine lokale Druckdolenz vorgelegen. Als weiteres Vorgehen wurde das Fortführen des konservativen Procederes mit Physiotherapie empfohlen (S. 1).

3.2 Dr. med. G.___, Stv. Chefarzt Orthopädie, und Assistenzärztin H.___ vom Universitätsspital F.___ führten im Austrittsbericht vom 22. Mai 2019 (Urk. 9/134) aus, dass der Beschwerdeführer vom 20. bis 22. Mai 2019 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Am 20. Mai 2019 habe eine Schulterarthroskopie samt Zuggurtungsosteosynthese stattgefunden (S. 1). Der operative Eingriff sei komplikationslos vorgenommen worden. Die Mobilisation mithilfe der Physiotherapie sei zufriedenstellend verlaufen (S. 2).

3.3 Dem Bericht von Dr. G.___ vom 21. November 2019 (Urk. 9/187/2-3) ist zu entnehmen, dass das Beschwerdebild an der rechten Schulter unverändert war (S. 1). Er führte aus, es liege ein unklares Schmerzsyndrom vor. Eine Osteosynthesematerialentfernung würden sie aufgrund des jetzigen CT-Befundes frühestens ein Jahr postoperativ anstreben (S. 2).

3.4 Im Operationsbericht vom 5. November 2020 (Urk. 9/298/3-4) von Dr. G.___ und Assistenzärztin I.___ vom Universitätsspital F.___ wurde ausgeführt, dass eine OSME Zuggurtung Acromion rechts stattgefunden habe (S. 1).

3.5 Dr. med. J.___, Oberarzt, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, von der B.___-Rehaklinik, wo der Beschwerdeführer vom 19. Mai bis 15. Juni 2021 stationär behandelt wurde, hielten im Bericht vom 7. Juli 2021 (Urk. 9/367/4-11) fest, dass bei der Aufnahme die Beschwerden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers in Schmerzen in der rechten Schulter, die als dauerhaft beschrieben worden seien, bestanden hätten (S. 4). Es seien Diskrepanzen festgestellt worden: Es liege eine fehlende Übereinstimmung zwischen der Intensität der Schmerzen und dem gefühlten Ausmass des Handicaps und den objektivierbaren organischen Läsionen vor (S. 6).

3.6 Kreisarzt Dr. C.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 30. August 2021 (Urk. 9/378) aus, dass ein medizinisch stabiler Endzustand vorliege. Nach erkennbarer Ausschöpfung der differenzialdiagnostischen Abklärungen und therapeutisch sinnvollen Massnahmen könne mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch durch weitere Behandlungsmassnahmen keine namenhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes beziehungsweise des Zumutbarkeitsprofils mehr erwartet werden. Die universitäre Behandlungsbetreuung sei definitiv abgeschlossen worden (S. 12).

Für die körperlich robuste berufliche angestammte letzte Tätigkeit als angelernter Lüftungsmonteur mit regelmässigen Arbeiten über Kopfhöhe und einer Arbeitseinsetzung auf Leitern und Gerüsten sei eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ausgewiesen. Die diesbezüglichen körperlichen Belastungen seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 12).

Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer aber medizinisch-theoretisch weiterhin leichte Arbeitstätigkeiten vollzeitig zumutbar. Betreffend die rechte obere Extremität seien hierzu die Arbeiten bis zur Schulterhöhe zu begrenzen und körpernahe Tätigkeiten zu favorisieren. Körperferne Belastungen mit ausladenden Bewegungen der rechten oberen Extremität, Arbeiten über Schulter- und Kopfhöhe sowie Tätigkeiten mit stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen sowie ein sturzgefährdetes Besteigen von Leitern und Gerüsten mit der Notwendigkeit einer ungestörten bimanuellen Greif- und Abstützfunktion seien als leidensungünstig zu bewerten (S. 13).

Unfallfremd wurden als ungünstige Faktoren für eine berufliche Neuorientierung beziehungsweise Reintegration eine Unterschätzung der eigenen funktionellen Fähigkeiten, eine Schmerzfokussierung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers über die somatisch funktionellen objektivierbaren Störungen hinausgehend beschrieben. Eine dauerhafte oder generelle Arbeitsunfähigkeit bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarkts finde sich entsprechend der medizinischen Befundberichte nicht erklärt (S. 13).

4.

4.1 Die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung bemängelte der Beschwerdeführer nicht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Strittig ist vorab, ob der medizinische Endzustand erreicht ist und folglich der Fallabschluss zu Recht vorgenommen wurde.

4.2 Aus dem Bericht der B.___-Rehaklinik vom 7. Juli 2021 (Urk. 9/367/4-11) geht hervor, dass die Situation vom medizinischen Standpunkt aus bereits Mitte 2021 fast stabil war. Die Ärzte sahen insbesondere keine Indikation für einen weiteren chirurgischen Eingriff. Es waren auch keine anderen Therapievorschläge vorhanden, nachdem alle bislang erfolgten Behandlungen nicht zur geringsten Verbesserung des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers geführt hatten (Urk. 9/367/9). Auch der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass nach erkennbarer Ausschöpfung der differenzialdiagnostischen Abklärungen und therapeutisch sinnvollen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch durch weitere Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustands beziehungsweise des Zumutbarkeitsprofils mehr erwartet werden kann (Urk. 9/378/12). Selbst die behandelnden Ärzte Dr. G.___ und Dr. L.___ vom Universitätsspital F.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 9/314) eine unveränderte Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter. Es zeigte sich über einen längeren Zeitpunkt ein stationärer Verlauf mit persistierendem Schmerzsyndrom. Aus schulterorthopädischer Seite konnten sie dem Beschwerdeführer aktuell nichts mehr anbieten und schlossen den Fall ab (S. 2). Abweichende medizinische Einschätzungen liegen nicht vor.

Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Oktober 2021 (Urk. 9/385, Urk. 9/402 und Urk. 2) durch ärztliche Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war und im Sinne von Art. 19 UVG eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen war.

4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Eingliederungsmassnahmen der IV zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Vielmehr war es so, dass gar keine solchen durchgeführt wurden. So geht aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin betreffend das Gespräch mit der IV-Stelle vom 31. August 2021 hervor, dass keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (Urk. 9/379). Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses Eingliederungsmassnahmen der IV pendent gewesen wären (Urk. 1 S. 4). Wie dem Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. November 2021 zu entnehmen ist, wurde die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bereits im Dezember 2019 abgelehnt (Urk. 3/5). Auch am 27. Dezember 2021 sah die IV-Stelle die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen weiterhin als nicht angezeigt (Urk. 3/7). Insofern ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gar nicht erst begonnen wurden, da diese nicht angezeigt waren. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Eingliederungsmassnahmen nicht für notwendig befunden wurden, nicht ableiten, dass solche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht abgeschlossen waren. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Schulterbeschwerden spätestens im Sommer 2021 erreicht war und der Fallabschluss per 31. Oktober 2021 zu Recht erfolgte. Es bleibt die Rentenberechnung zu prüfen.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass die Einschätzung des Kreisarztes, wonach er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, nicht zutreffe, da er seine rechte Hand nur noch als Zudienhand verwenden könne und daher nicht vollschichtig arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 9-10). Das gilt es nachfolgend zu prüfen.

5.2

5.2.1 Aus der Beurteilung der B.___-Rehaklinik vom 7. Juli 2021 (Urk. 9/367/4-11) geht keine Einschränkung der rechten Hand hervor. Es wurde festgehalten, dass die rechte Hand etwas weniger geschwollen sei im Vergleich zur linken. Die restlichen Untersuchungen seien unauffällig gewesen (S. 3). So wurden auch nur Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität festgehalten. Hinsichtlich leichter Tätigkeiten bestanden sodann - auch bezogen auf die obere rechte Extremität - keine Einschränkungen (S. 6). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt in seiner Beurteilung im Zumutbarkeitsprofil lediglich Einschränkungen der oberen rechten Extremität festgehalten und leichte Arbeitstätigkeiten als vollzeitig zumutbar bewertet hat.

Eine Einschränkung der oberen rechten Extremität ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Einschränkung der rechten Hand, wie das der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 9) und es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand nur noch als Zudienhand gebrauchen kann. Denn hinsichtlich der rechten Hand liegen nach dem Gesagten keine funktionellen Einschränkungen vor, er verletzte sich denn auch gar nicht an der Hand, sondern lediglich an der Schulter. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach aus den Einschränkungen des adominanten Armes keine faktische oder annähernde Einarmigkeit bzw. -händigkeit gefolgert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2).

5.2.2 Zusammengefasst ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch weiterhin leichte Arbeitstätigkeiten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils vollzeitig zumutbar sind.

6.

6.1

6.1.1 In erwerblicher Hinsicht sind das Validen- und das Invalideneinkommen strittig. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

6.2

6.2.1 In Bezug auf die Berufsanamnese ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 15. Januar 2018 bei der Y.___ erwerbstätig war. Dabei erzielte er einen Monatslohn von Fr. 4'650.-- und einen anteilsmässigen 13. Monatslohn von Fr. 383.-- pro Monat (Urk. 9/32), was einem Jahreseinkommen von brutto Fr. 60'393.-- entspricht. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Y.___ heute nicht mehr existiere und er somit nicht mehr bei demselben Arbeitgeber tätig wäre und deshalb zur Berechnung des Valideneinkommens auf LSE-Tabellenlöhne abzustellen sei (Urk. 1 S. 5).

6.2.2 Es trifft zu, dass die Y.___ als Einzelunternehmen nicht mehr existiert, da diese in die A.___ GmbH umgewandelt wurde (Urk. 9/106). Gemäss Internet-Handelsregisterauszug wurde über die A.___ GmbH mit Urteil vom 28. Oktober 2021 mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2021, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 10. Dezember 2021 mangels Aktiven eingestellt. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er überwiegend wahrscheinlich als Gesunder nicht mehr bei der Y.___ respektive bei dessen Rechtsnachfolgerin tätig gewesen wäre. Dennoch ist vorliegend für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf statistische Werte abzustellen, denn der zuletzt erzielte Lohn war GAV-konform. Der Beschwerdeführer war als Monteur 2c gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche angestellt, wobei der Mindestlohn im ersten Jahr der Anstellung Fr. 3'550.-- pro Monat beträgt (vgl. Anhang 8 des GAV 2019 in der Schweizerischen Gebäudetechnik, 2. Auflage). Der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn lag somit deutlich über dem GAV-Mindestlohn. Rechtsprechungsgemäss ist die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 5.1). Denn der Validenlohn kann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers wird deutlich, dass er vor seiner Anstellung bei der Y.___ lediglich in einem rund einjährigen Anstellungsverhältnis in der Schweiz tätig war und seine übrigen beruflichen Tätigkeiten als Lüftungsmonteur allesamt im Ausland stattfanden (Urk. 9/67). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass er als Gesunder weiterhin als Lüftungsmonteur tätig wäre und dabei ebenfalls eine Anstellung finden würde, die dem bisher erzielten GAV-konformen Lohn entspricht. Insofern ist das von der Beschwerdegegnerin herangezogene, der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen von Fr. 61'665.-- nicht zu beanstanden.

Dass der Beschwerdeführer ohne Unfall ein Einkommen gemäss Kompetenzniveau 3 erzielen könnte (Urk. 1 S. 5), erscheint als unrealistisch. Er hat keine Berufsausbildung und verfügt wohl über einige Erfahrung als Hilfsarbeiter in der Schweiz und im Ausland. Dass er hingegen für komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, eingesetzt werden kann, hat er bislang nicht unter Beweis gestellt. Hiervon ist beim gegebenen beruflichen Werdegang nicht auszugehen.

6.3

6.3.1 Das Invalideneinkommen von Fr. 65'281.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % (Urk. 2 S. 8-9). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass nicht auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abzustellen sei, sondern auf den Dienstleistungssektor im Anforderungsniveau 4 für Männer, da ihm mit seinen Einschränkungen Arbeiten in anderen Sektoren gar nicht mehr möglich seien (Urk. 1 S. 7).

6.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 («Privater Sektor») auf die Tabelle T17 (früher TA7; «Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen») abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offensteht und zumutbar ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

6.3.3 Gemäss Anforderungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte Arbeitstätigkeiten vollschichtig zumutbar (vgl. obenstehende E. 3.6). Rechtsprechungsgemäss umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2), weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund nicht darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere finden sich darin Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Darüber hinaus sind auch keine Ausnahmegründe ersichtlich, um von der grundsätzlichen Anwendung der Tabelle TA1, Total, Privater Sektor, abzuweichen. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf sein nach wie vor breites Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.6) die Arbeit in anderen Bereichen nicht möglich wäre.

6.3.4 Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Da beim Beschwerdeführer wie bereits dargelegt keine faktische Einhändigkeit vorliegt, sondern lediglich seine Schulter eingeschränkt ist, rechtfertigt sich hierfür kein Tabellenlohnabzug von 20-25 %. Den von ihr gewährten Abzug von 5 % veranschlagte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Schwere der unfallbedingten Einschränkungen der rechten oberen Extremität, was mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil (vgl. vorstehende E. 3.6) jedenfalls nicht unangemessen ist; nur diesfalls wäre ein Eingreifen des Gerichts überhaupt möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

6.4 Dem Valideneinkommen von Fr. 61'665.-- steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 65'281.-- gegenüber, woraus kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

7.2 Der Beschwerdeführer ist finanziell bedürftig (Urk. 11-12) und angesichts dessen, dass auch die übrigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und Advokat Christian Möcklin-Doss, Basel, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 13 Ziff. 2), keinen Gebrauch gemacht, weshalb seine Entschädigung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Dezember 2021 wird Advokat Christian Möcklin-Doss, Basel, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christian Möcklin-Doss, Basel, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Christian Möcklin-Doss

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Langone