Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00004


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ ist seit Mai 2016 bei der Y.___ AG als Heizungsinstallateur angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Bagatell-Unfallmeldung UVG» liess der Versicherte der Suva am 19. Mai 2020 mitteilen, dass er am 30. Januar 2020 auf einer Baustelle gestolpert und auf das linke Knie gefallen sei. Es sei dort eine Entzündung aufgetreten (Urk. 8/1). Nachdem im MRI vom 27. Juli 2020 ein Meniskusriss festgestellt worden war (Urk. 8/10), unterzog er sich am 31. August 2020 einer Knie-Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und partieller Resektion einer synovitischen Plica mediopatellaris (Urk. 8/9). Die Suva legte die Akten ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Urk. 8/15). Am 4. November 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie den Fallabschluss per 12. März 2020 vorsehe, auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen und Heilkosten einstelle und für die Operationskosten vom 16. September 2020 (richtig: 31. August 2020) nicht aufkommen werde (Urk. 8/17). Auf entsprechendes Begehren des Versicherten hin (Urk. 8/27/1-2) verfügte die Suva am 5. März 2021 (Urk. 8/31/2-4) im angekündigten Sinne. Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2021 (Urk. 8/35/1-4) Einsprache (Urk. 8/34). Am 31. März 2021 zog die Groupe Mutuel als obligatorischer Krankenversicherer ihre am 24. März 2021 vorsorglich erhobene Einsprache zurück (Urk. 8/38). Die Einsprache des Versicherten wies die Suva, nachdem sie die Akten erneut ihrem Kreisarzt zur Beurteilung unterbreitet hatte (Urk. 8/44), mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilkosten und Taggelder, mindestens bis zum Abschluss der Rehabilitationsphase nach der Operation vom 31. August 2020 zu erbringen. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer weiteren Beurteilung ihres Kreisarztes vom 9. März 2022 (Urk. 7). Mit Replik vom 19. April 2022 (Urk. 10) und Duplik vom 27. Mai 2022 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 zugestellt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen – darunter Meniskusrisse (lit. c) –, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest (Urk. 2 S. 5 f.), gemäss ihrem Kreisarzt habe das Unfallereignis vom 30. Januar 2020 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des linken Knies geführt, wobei der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde (Status quo sine), nach vier bis sechs Wochen erreicht worden sei (S. 6 f.). Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Ereignis vom 30. Januar 2020 erst nach mehr als drei Monaten gemeldet worden und ebenso viel Zeit vergangen sei, bis der Einsprecher aktenkundig erstmals eine ärztliche Untersuchung und Behandlung bezogen auf das linke Knie in Anspruch genommen habe. Damit übereinstimmend stünden die geklagten und operativ sanierten Beschwerden am linken Knie seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis, womit eine weitere Leistungspflicht zu Recht per Mitte März 2021 (richtig: 2020) verneint worden sei (S. 7).

    In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie fest (Urk. 6 Ziff. 6.3), beim Unfall sei es lediglich zu einer Prellung/Distorsion des linken Knies mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes gekommen. Sie habe den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 30. Januar 2020 keine Teilursache des Meniskusrisses bilde. Da ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege und eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zur Diskussion stehe, sei der Fall rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei am 30. Januar 2020 bei der Arbeit gestolpert und gestürzt und habe sich beim Sturz das Knie verdreht. Dr. Z.___ habe bei der Erstbehandlung am 7. Februar 2020 eine deutliche Druckdolenz im ventromedialen Gelenkspalt, einen mittleren Erguss und mögliche Meniskuszeichen gefunden. Der Arzt habe ihn zu Dr. A.___ zur weiteren Behandlung überwiesen und dieser habe ein MRI veranlasst. Gemäss dem Bericht vom 27. Juli 2020 habe ein horizontaler Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus, welcher in einen radiären Riss auslaufe, bestanden. Am medialen Kollateralband sei periligamentär Flüssigkeit gefunden worden, was als Hinweis auf eine frische Zerrung interpretiert worden sei. Am 31. August 2020 sei er dann operiert worden (S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungen zu Unrecht per 12. März 2020 eingestellt, wobei sie ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG beurteilt habe und mithin von einer falschen Rechtslage ausgegangen sei.

    Aufgrund der gesetzlichen Regelung von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig. Er habe einen Meniskusriss erlitten und das Gesetz stelle die Vermutung auf, dass der Meniskusriss durch den Unfall verursacht worden sei. Die Beschwerdegegnerin müsste deshalb nachweisen, dass der Meniskusriss überwiegend wahrscheinlich durch Krankheit oder Abnützung verursacht worden sei, was ihr nicht gelinge (S. 3 ff.). Da die Beschwerdegegnerin über keine Bilder des Meniskus vor dem 30. Januar 2020 verfüge, könne sie dies nicht nachweisen und den Gegenbeweis nicht erbringen (S. 5 f.). Überdies habe Dr. A.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass der Meniskusriss durch die Kniedistorsion verursacht worden sei (S. 6). Es sei auch nicht zutreffend, dass er erst drei Monate nach dem Unfall erstmals behandelt worden sei, sondern er sei schon am 7. Februar 2020 bei Dr. Z.___ wegen der Kniedistorsion in Behandlung gewesen. Da die Beschwerdegegnerin die gesetzliche Vermutung nicht umstossen könne, sei sie zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7).

    In der Replik führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 10 Ziff. 3), die Beschwerdegegnerin ändere in Ziffer 6.3 der Beschwerdeantwort ihre Argumentation. Im Verwaltungsverfahren habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, die vorliegenden Verletzungen seien vorwiegend degenerativ. Dass der Unfall nicht geeignet sei, eine Meniskusverletzung zu verursachen, bringe sie nun zum ersten Mal in der Beschwerdeantwort vor. Auch der Kreisarzt ändere nun seine Argumentation. Habe er in seinen früheren Berichten festgehalten, es gebe keine traumatischen Verletzungen, argumentiere er jetzt, der Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung des Meniskus zu verursachen (Ziff. 4). Der Kreisarzt führe zwar Argumente auf, welche eine degenerative Verursachung als möglich erscheinen liessen, da die Beschwerdegegnerin aber keine Aufnahmen des Knies vor dem Unfall vorweisen könne, könne sie die gesetzliche Vermutung nicht umstossen (Ziff. 13).


3.

3.1    PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, nannte im Bericht vom 16. Mai 2020 (Urk. 8/2) zu Händen von Dr. med. Z.___ als Hauptdiagnose einen Verdacht auf mediale Meniskusläsion Knie links bei Kniedistorsion am 30. Januar 2020 und als Nebendiagnosen eine mediale Meniskusläsion und einen Knorpelschaden Knie rechts bei Status nach Trauma am 8. April 2018. Der Beschwerdeführer habe im April 2018 ein Knietrauma rechts mit in der Folge rezidivierenden Beschwerden erlitten und es seien wiederholt konservative Massnahmen durchgeführt worden. Aktuell sei die rechte Seite aber gut kompensiert. Seit einigen Monaten habe er Schmerzen links, welche infolge einer Kniedistorsion Ende Januar begonnen hätten. Die Schmerzen würden belastungsabhängig medial auftreten und teils bestünden auch Schwellungsneigung und Blockadegefühle. Das Gangbild zeige sich mit Ausweichhinken links bei physiologischen bis leicht varischen Beinachsen. Das Knie links präsentiere sich mit minimem Erguss und einer Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt. Die Extension sei voll und die Flexion schmerzhaft eingeschränkt und es bestünden positive mediale Meniskus-Zeichen. Das rechte Knie zeige ebenfalls einen diskreten Erguss und ebenfalls mit einem femoropatellären Reiben. Die Beweglichkeit sei aktuell frei und das Knie ansonsten indolent. Im Röntgenbefund zeige sich auf der linken Seite eine nur leichte Gelenkspaltverschmälerung medial. Die Kniebeschwerden links seien möglicherweise auf eine mediale Meniskusläsion zurückzuführen, wobei zunächst konservative Massnahmen veranlasst worden seien. Es werde eine therapeutische Knieinfiltration durchgeführt und eine Serie Physiotherapie verordnet. Bei Beschwerdepersistenz sollte ein MRI zur weitergehenden Diagnostik des linken Knies angefertigt werden. Bei Bedarf würde sich der Beschwerdeführer in der Sprechstunde (von Dr. Z.___) melden.

3.2    In der Magnetresonanztomographie (MRI) Knie nativ links vom 27. Juli 2020 (Urk. 8/10) führte der zuständige Radiologe zum Befund aus, es liege zum Vergleich die konventionelle Voruntersuchung vom 15. Mai 2020 vor. Im MRI zeigten sich wenig Gelenkerguss mit etwas synovialer Proliferation und eine Baker-Zyste ohne Hinweis auf Ruptur. Im medialen Kompartiment zeigten sich ein intaktes mediales Kollateralband und im mittleren und distalen Drittel periligamentäre Flüssigkeit und ein horizontaler Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus mit Ausläufer in einen radiären Riss. Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf einen kleinen Riss am Unterrand der Pars intermedia. Das Vorderhorn sei intakt mit geringer Extrusion. Am Femurkondylus bestünden einzelne Areale mit tiefen Knorpelschäden und anterior mit geringem subchondralem Ödem. Der Knorpelbelag am Tibiaplateau zeige sich mit oberflächlichen Fibrillationen am anterioren Anteil; am seitlichen Gelenkrand gelange ein tiefer Knorpelschaden mit wenig subchondralem Ödem, begleitenden Osteophyten sowie diffusem Knochenmarködem zur Darstellung. Interkondylär zeige sich ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Zum lateralen Kompartiment führte der Radiologe aus, der femoralseitige Anteil des lateralen Kollateralbandes sei etwas signalangehoben, aber intakt. Es bestehe ein intakter lateraler Meniskus. Hinweise auf Knorpelschäden am Femurkondylus und Tibiaplateau zeigten sich keine, auch kein subchondrales Ödem und die Popliteussehne sei normal. Femoropatellär zeige sich die Patella zentriert, es bestünden oberflächliche Knorpelschäden am retropatellaren Gelenkknorpel; an der medialen Facette gelange eine solitäre tiefe Fissur mit minimalem subchondralem Ödem zur Darstellung. Oberflächliche Knorpelschäden bestünden auch im femoralen Gleitlager medial betont, aber kein subchondrales Ödem.

    In seiner Beurteilung hielt der Radiologe fest, es bestünden ein horizontaler Riss am Hinterhorn des medialen Meniskus mit Ausläufer in einen radiären Riss und ein Verdacht auf einen kleinen Riss am Unterrand der Pars intermedia. Es zeigten sich eine mässige bis fortgeschrittene mediale Gonarthrose und eine leichte Retropatellararthrose. Periligamentäre Flüssigkeit bestehe um das mediale Kollateralband, wobei differentialdiagnostisch ein Status nach frischer Zerrung in Betracht zu ziehen sei. Weiter zeigten sich wenig Gelenkerguss und eine Baker-Zyste ohne Hinweis auf eine Ruptur.

3.3    Im Operationsbericht vom 31. August 2020 (Urk. 8/9) über die am gleichen Tag durchgeführte Arthroskopie Knie links mit medialer Teilmeniskektomie und partieller Resektion einer synovitischen Plica mediopatellaris führte PD Dr. A.___ aus, im Femoropatellargelenk präsentierten sich Knorpelschäden Grad 2-3 sowohl retropatellär als auch in der Trochlea femoris. Es bestehe eine verdickte und synovitisch veränderte Plica mediopatellaris, welche weit an das Gelenk heranreiche. Das laterale Kompartiment sei intakt. Im Zentralpfeiler zeigten sich ein reizloses Ligamentum mukosum und das vordere Kreuzband in Kontinuität. Im medialen Kompartiment sei eine komplexe Ruptur des Innenmeniskus mit radiärer Komponente ersichtlich. Ein kleiner Lappen am Übergang zum Korpus sei eingeschlagen.

    Mit dem Tasthaken werde der Lappen reponiert; mit der Stanze und dem Shaver erfolge eine Meniskus-Teilresektion medial. Die verbliebene Randleiste dorsal sei stabil. Der Übergang zum Korpus werde geglättet und es erfolge eine partielle Resektion der synovitischen Plica mediopatellaris und eine Durchspülung des Gelenks.

3.4    Dr. med. Z.___, Facharzt Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie FMH, wies im bei der Beschwerdegegnerin am 16. September 2020 (vgl. Urk. 8/8/1) eingegangenen Arztzeugnis UVG (Urk. 8/8/2-4) auf die Erstbehandlung vom 7. Februar 2020 hin (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich am 30. Januar 2020 bei einem Stolpersturz das Knie verdreht und danach hätten progrediente Knieschmerzen und eine Schwellung bestanden (Ziff. 2). Zum objektiven Befund hielt der Arzt fest, es bestünden eine deutliche Druckdolenz im ventromedialen Gelenkspalt links, ein mittelgradiger Erguss, mögliche Meniskuszeichen, eine popliteale Druckdolenz und eine leichte Schwellung (Ziff. 4). Er nannte folgende Diagnose: Kniedistorsion links am 30. Januar 2020 mit medialer Meniskusläsion (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei zur initialen Beurteilung bei ihm gewesen und er habe vorerst zu konservativen Massnahmen geraten. MRI und Operation seien bei plausiblen Beschwerden durch PD Dr. A.___ eingeleitet worden, bei welchem der Beschwerdeführer auch wegen Meniskusbeschwerden rechts in Behandlung sei (Ziff. 7).

3.5    Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 8/15) fest, der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Die Frage, ob insbesondere der Schaden, welcher operiert wurde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei, verneinte er und führte aus, bildgebend und intraoperativ hätten keine strukturellen Läsionen dargestellt werden können, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Bildgebend dargestellt und intraoperativ erhoben worden seien jedoch strukturelle Läsionen am Meniskus, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich degenerativ seien. Dabei sei eine so genannte mukoide Degeneration des Meniskus dargestellt worden mit einer damit in Zusammenhang stehenden Rissbildung. Der Kreisarzt legte dar, der Meniskus sei aus mehreren zirkulär angeordneten Schichten aufgebaut. Eine Veränderung der bildgebenden Darstellung des Meniskus bedeute eine Aufhebung der physiologischen/gesunden Schichtung und diese entstehe im Rahmen der natürlichen Alterung des Bindegewebes. Diesen Prozess nenne man Degeneration. Die degenerative Aufhebung der ursprünglichen Schichtung des Meniskus verlaufe kontinuierlich, anfänglich ohne Symptome, könne bereits im asymptomatischen Stadium dargestellt werden und habe aktuell noch keine therapeutische Konsequenz. Die Schichttrennung beginne dabei im Inneren des Meniskus und gelange im Lauf des Lebens durch diese Degeneration/Gewebsalterung bis an die Oberfläche und bildgebend könne dann ein Riss des Meniskus dargestellt werden, der bis an die Gelenksinnenseite gelangt sei (S. 2 f.).

    Beim Beschwerdeführer seien in der Bildgebung keine Begleitverletzungen dargestellt worden, die eine plötzliche Verletzung des Meniskus durch schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors begründen könnten, ebenso wenig Zeichen einer meniskokapsulären Separation oder Rissbildung in der Aufhängung des Meniskus als Zeichen einer traumatischen Rissbildung oder Knochenbrüche, welche zu einer plötzlichen Meniskusschädigung führen könnten. Bildgebend seien aber begleitend eine beginnende medial betonte Gonarthrose und retropatellar eine Chondromalazie dargestellt worden, intraoperativ sei diese retropatellär bestätigt worden. Im Operationsbefund sei jedoch keine Stellungnahme zum Knorpelzustand im medialen Kompartiment abgeben worden, wobei unklar sei, weshalb. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert worden seien. Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht worden (Status quo sine nach Prellung, auf Baustelle gestolpert und aufs Knie gefallen).

3.6    In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 (Urk. 8/23/2-3) führte PD Dr. A.___ aus, in seinen Augen sei die Beschwerdegegnerin klar leistungspflichtig. Der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2020 ein Kniedistorsionstrauma links erlitten. Hiernach seien die typischen Meniskus-Beschwerden aufgetreten. Im Rahmen der im Verlauf indizierten Kniearthroskopie habe sich entsprechend auch eine komplexe Ruptur des Innenmeniskus mit einer für einen Unfall typischen radiären Komponente und Ausbildung eines Meniskuslappens gezeigt. Zwar seien auch gewisse degenerative Veränderungen femoropatellär festgestellt worden, welche aber nicht mit der Meniskusproblematik im Zusammenhang gestanden seien oder stünden. Vor dem Hintergrund eines Kniedistorsionstraumas und einer typischen radiären Meniskusruptur sei somit die Problematik mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen und der Unfallversicherer folglich in der Leistungspflicht (vgl. auch Bericht von PD Dr. A.___ vom selben Datum zuhanden von Dr. Z.___, Urk. 8/22/2-3).

3.7    Kreisarzt Dr. B.___ führte am 8. Dezember 2021 (Urk. 8/44 S. 3) aus, die Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 14. Dezember 2020 beinhalte keine neuen medizinischen Aspekte. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich unfallbedingt nicht verändert. Es sei wissenschaftlich auch nicht erklärbar, inwiefern fehlende Schäden am Aussenmeniskus eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität eines Unfallschadens am Innenmeniskus begründen könnten. Es müsse bei Fehlen von Bandläsionen oder Knochenbrüchen von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen werden, da kein Überschreiten der Bewegungs- oder Belastungslimite objektiviert werden könne. Sodann beginne aufgrund der Biomechanik des Kniegelenks die überwiegende Mehrzahl der degenerativen Meniskusläsionen am Innenmeniskus.

3.8    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab der Kreisarzt am 9. März 2022 (Urk. 7) eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte er aus, Meniskusschäden seien in der anerkannten Literatur nach ihrer Morphologie und Lokalisation schematisch angegeben. Es könnten nur Schemata bei der unendlichen Formenvielfalt der Rissbildung angegeben werden. Risse bei Verschleiss seien überwiegend wahrscheinlich mehrdimensional, wie im vorliegenden Fall (S. 4). Die Häufigkeit von Meniskusläsionen in der Gesamtbevölkerung steige mit Zunahme des Alters und zunehmendem Ausmass der degenerativen Veränderungen des Kniegelenkes
(S. 5). Ein Trauma trete vorzugsweise bei jüngeren und aktiven Patienten auf und setze eine Bewegung des Gelenkes über die physiologisch vorgegebenen Grenzen hinaus voraus. Der Innenmeniskus sei fest mit dem Innenband verwachsen. Bei Verletzungen des Innenbandes und der Kapsel bestehe dadurch zusätzlich die Gefahr der Innenmeniskusläsion. Der Aussenmeniskus sei stärker beweglich, liege dem konvexen lateralen Tibiaplateau auf und folge dem Femurkondylus besser. Er sei von Läsionen weniger häufig betroffen. Eine Bewegung über die vorgegebenen Grenzen sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht objektiviert worden und die Zerrung habe zu keiner Überschreitung geführt. Der Bandapparat sei intakt geblieben und intraoperativ bei der Testung in Narkose habe keine Instabilität objektiviert werden können. Vorliegend fehlten zeitnah bildgebend dargestellte namhafte Begleitverletzungen im Bereich des linken Kniegelenks, welche einen isolierten Riss des medialen Meniskus hätten begründen können. Es seien keine Bänderrisse, keine Knochenbrüche und keine Verletzungen an den oberflächlichen Regionen des Kniegelenks bildgebend dargestellt worden. Eine Zerrung des Innenseitenbandes führe zu keiner Überschreitung des natürlichen Gelenkspiels des Kniegelenks. Es fehle somit eine wissenschaftliche Begründung für eine Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus, ausser man würde jegliche Drehbewegung der beiden Gelenkspartner als mögliche Ursache für eine Rissbildung begründen. Diese These sei im vorliegenden Fall wissenschaftlich nicht haltbar, da die Körperschädigung an der typischen Stelle für ein beginnendes degeneratives Verschleissleiden dargestellt gewesen sei, und zwar in der Hinterhornregion des Innenmeniskus mit begleitender Chondromalazie ohne namhafte Begleitverletzungen, welche eine plötzliche Schädigung dieser Region hätte begründen können. Alleinig aus der bildgebend dargestellten und intraoperativ erhobenen Konfiguration des Meniskusschadens «Komplexe Ruptur des Innenmeniskus mit einer für einen Unfall typischen radiären Komponente und Ausbildung eines Meniskuslappens» lasse sich somit keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität des Schadens begründen (S. 6). Der Befund der medial betonten Gonarthrose zusammen mit dem Befund eines komplexen Meniskusrisses und dem Gelenkserguss als Bestandteil der beginnenden Abnützung entspreche zusammengefasst dem typischen Bild einer leichten medial betonten Kniegelenksabnützung (S. 6 f.). Ein seröser, aus Synovialflüssigkeit bestehender Gelenkserguss sei das Leitsymptom einer aktivierten Arthrose eines Gelenks; ein blutiger Erguss wäre ein Hinweis auf eine intraartikuläre Verletzung einer blutgefässversorgten Struktur. Eine Punktion sei aber nicht erfolgt, sodass sich daraus weder eine traumatische noch eine degenerative Ursache eines klinisch diagnostizierten Ergusses begründen lasse. Sicher sei jedoch, dass der Gelenkserguss zu keiner unmittelbaren oder zeitnahen Arbeitsniederlegung geführt habe (S. 8). Der Krankheitsverlauf einer Gonarthrose sei gekennzeichnet durch das zeitgleiche Auftreten von Meniskusdegeneration und Knorpeldegeneration in Verbindung mit einer Wucherung der Gelenksschleimhaut, welche vermehrt Gelenksflüssig produziere, um den Knorpel bestmöglich mit Nährflüssigkeit zu versorgen, da der Gelenksknorpel ausschliesslich über die Gelenksflüssigkeit ernährt werde. Im vorliegenden Fall habe sich initial diese Trias gefunden (S. 9).

    Alleine aus dem Aussehen einer Veränderung eines Meniskus, beispielsweise wie im vorliegenden Fall einer Komplexruptur mit radiärer Komponente und kleiner Lappenbildung, lasse sich nach derzeit gültiger Lehrmeinung eine unfallbedingte Kausalität einer Meniskusläsion nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit begründen; es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass der Meniskusschaden Folge einer Distorsion gewesen sei (S. 10).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass gemäss BGE 146 V 51 der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären hat. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).

4.2    Es steht gestützt auf die Akten fest und ist unter den Parteien unbestritten (vgl. E. 2.1 und E. 2.2), dass das Ereignis vom 30. Januar 2020 als Unfall im Rechtsinne (vgl. Art. 4 ATSG) zu qualifizieren ist. Folglich ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer über den 12. März 2020 hinaus geklagten Beschwerden in einem natürlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 30. Januar 2020 stehen.

4.3    Zur Beurteilung der strittigen Unfallkausalität erfolgte eine eingehende fachärztliche Einschätzung durch Dr. B.___ (vgl. E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.8). Dieser legte in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb die nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12. März 2020 persistierenden Beschwerden, namentlich die in der MRI-Bildgebung vom 27. Juli 2020 festgestellte und am 31. August 2020 operativ behandelte Meniskusschädigung, nicht auf das Sturzereignis vom 30. Januar 2020 zurückzuführen und der durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nach kurzer Zeit abgeklungen ist. Dabei trug er dem Umstand Rechnung, dass bildgebend und auch intraoperativ degenerative Veränderungen am Innenmeniskus beschrieben wurden. Sodann ist auch nachvollziehbar, dass sich bei dem aus mehreren Schichten aufgebauten Meniskus im Rahmen der natürlichen Alterung des Bindegewebes die Schichten kontinuierlich aufheben. Dabei legte der Kreisarzt dar, dass die Schichttrennung im Inneren beginnt und durch Gewebsalterung bis an die Oberfläche gelangt, sodass diese bildgebend als Risse im Meniskus in Erscheinung treten können, die bis an die Gelenksinnenseite gelangen. Dass sich solche Verschleisserscheinungen meistens als mehrdimensional präsentieren, wobei PD Dr. A.___ den Zustand als Komplexriss umschrieben hat, spricht ebenfalls gegen eine traumatische Ursache. Im Weiteren ist auch plausibel, dass die mit zunehmendem Alter immer häufiger auftretende degenerative Erscheinung am Meniskus selbst in diesem Stadium noch vollständig asymptomatisch bleiben kann. Das Alter des im Zeitpunkt des Unfalls 47-jährigen Beschwerdeführers und der Umstand, dass die Beschwerden erst nach dem Ereignis vom 30. Januar 2020 aufgetreten sind, spricht deshalb nicht gegen ein degeneratives und unfallfremdes Leiden. Schlüssig begründet ist im Weiteren, dass bei intakt gebliebenem Bandapparat, wobei auch die Testung in der Narkose keine Instabilität zeigte, und bei fehlenden anderen namhaften Begleitverletzungen am linken Kniegelenk sich ein traumatisch bedingter isolierter Riss des medialen Meniskus nicht begründen lässt. Unbestritten blieb in diesem Zusammenhang schliesslich, dass das Ereignis vom 30. Januar 2020 nicht zur sofortigen Arbeitsniederlegung geführt hat und Arbeitsunfähigkeiten erstmals im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 31. August 2020 aktenkundig sind (vgl. Urk. 8/3/1-2, Urk. 8/7, Urk. 8/8/3).

4.4    An den Ausführungen des Kreisarztes vermag auch die Ansicht des Operateurs PD Dr. A.___, wonach die Beschwerdegegnerin klar leistungspflichtig sei, nichts zu ändern. Der Hinweis, die Beschwerden seien erst nach dem Ereignis vom 30. Januar 2020 aufgetreten, bedient sich der beweisrechtlich unzulässigen Formel «post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten sei (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Sodann wurden seine Einwände durch Dr. B.___ mit nachvollziehbarer Begründung entkräftet (vgl. insbesondere Urk. 7). Insofern der Operateur ein Kniedistorsionstrauma mit komplexer Ruptur des Innenmeniskus aufführte und auf eine unfalltypische radiäre Komponente mit Ausbildung eines Meniskuslappens hinwies, ist dies bei fehlenden Begleitverletzungen am Bandapparat, wie der Kreisarzt ausführte, nicht nachvollziehbar. Denn eine Überschreitung der vorgegebenen physiologischen Grenze hätte, wie der Kreisarzt darlegte, zu entsprechenden Begleitverletzungen führen müssen. Solche konnte PD Dr. A.___ nicht aufzeigen und dafür ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte. Seine Einschätzung begründet damit auch keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Aktenbeurteilung, weshalb auf letztere abzustellen ist (vgl. E. 1.5 hiervor).

4.5    Zusammengefasst kann dem Kreisarzt dahingehend gefolgt werden, dass die Schädigung in der Hinterhornregion des Innenmeniskus an der typischen Stelle für ein beginnendes degeneratives Verschleissleiden dargestellt wurde und mit begleitender Chondromalazie ohne namhafte Begleitverletzungen keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine plötzliche Schädigung dieser Region als begründet erscheinen lassen. Dabei ist schlüssig begründet, dass der Befund einer medial betonten Gonarthrose zusammen mit dem Befund eines komplexen Meniskusrisses und dem Gelenkserguss als Bestandteil der beginnenden Abnützung dem typischen Bild einer leichten medial betonten Kniegelenksabnützung entspricht und sich initial diese Trias gefunden hat.

    Nach dem Gesagten hielt Kreisarzt Dr. B.___ damit unter Berücksichtigung der erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5) nachvollziehbar fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Ereignis pathologische Veränderungen vorhanden waren, die durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert wurden. Da keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schädigung von Strukturen vorliegen, ist auch begründet, dass spätestens sechs Wochen nach dem Unfall vom 30. Januar 2020 von einem Status quo sine auszugehen ist.

4.6    Schliesslich bleibt anzufügen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. Urk. 1 Ziff. S. 2 ff. und Ziff. 21), ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. Wie das Bundesgericht festhielt, entfällt eine Deckungsprüfung unter dem Titel der Listendiagnose, wenn der Unfallversicherer – wie hier (vgl. Urk. 6 Ziff. 6.2) und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. E. 2.2) – das versicherte Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkennt, die diagnostizierten Verletzungen jedoch als nicht durch den Unfall verursacht beurteilt und kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis vorliegt (BGE 146 V 51 E. 9).

4.7    Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin vor und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ergänzende Beweismassnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90
E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).


5.    Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 12. März 2020 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef