Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00009


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 14. Dezember 2022

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ war im Zeitpunkt des Unfalles als Deckenmonteur und Geschäftsführer seiner Unternehmung Z.___ GmbH (seit dem 9. Januar 2019 in Liquidation, Urk. 2/10/169) tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Januar 2014 rutschte er gemäss Schadenmeldung vom 3. Februar 2014 im Materiallager von der Treppe und fiel auf die rechte Schulter (Urk. 2/10/1). Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, stellte am 17. Januar 2014 eine Massenruptur der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter fest (Urk. 2/10/9). Am 12. März 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer operativen Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der Subscapularissehne, der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tenodese der langen Bizepssehne und Acromioplastik (Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. März 2014 [Urk. 2/10/11]). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 2/10/5). Am 26. Juni 2014 meldete sich der Versicherte auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/131/ 247 ff.). Nach einem schleppenden postoperativen Verlauf und einer inkompletten Heilung entwickelte sich beim Versicherten zusätzlich eine adhäsive Kapsulitis, weshalb am 5. August 2015 erneut operiert wurde (Urk. 2/10/82). Mit Mitteilung vom 13. April 2016 stellte die Suva sodann die Taggeldleistungen per 1. März 2016 ein und schloss den Fall ab (Urk. 2/10/106). Am 16. Januar 2018 liess die IV-Stelle eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen (Urk. 2/10/131/121 ff.) und sprach dem Versicherten anschliessend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 zu (Urk. 2/10/131/73 ff.). Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. und 26. März 2019 (Urk. 2/10/145, 2/10/146) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2019 schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (15 %) zu und verneinte einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines IV-Grades von 4.2 % (Urk. 2/10/163). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juni 2019 (Urk. 2/10/ 171; und ergänzende Begründung vom 12. August 2019, Urk. 2/10/173) wies sie mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 ab (Urk. 2/2).

1.2    Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhoben hatte (Urk. 2/1), hiess das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2021 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % habe (Prozess-Nr. UV.2019.00272, Urk. 2/15). Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 26. März 2021 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 2/21) wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2021 insofern gutgeheissen, als das Urteil vom 26. März 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde (8C_380/2021, Urk. 1), um ein schulterorthopädisches Gutachten einzuholen und anschliessend über die Beschwerde neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.


2.    Am 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, mit welcher er seine Vorbringen ergänzte (Urk. 3, 4/1-3). Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 stellte das Gericht eine schulterorthopädische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen den in Aussicht genommenen Experten, beantragte am 2. März 2022 jedoch Ergänzungen zur Fragestellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. März 2022 auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sowie die Beantragung von Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung (Urk. 11). Mit Beschluss vom 16. März 2022 wurde dem Antrag auf Aufnahme von Ergänzungsfragen nicht stattgegeben; der Fragenkatalog blieb unverändert und Dr. D.___ wurde zum Gutachter ernannt (Urk. 12). Der Begutachtungsauftrag wurde Dr. D.___ am 17. Mai 2022 erteilt (Urk. 16), worauf am 22. Juli 2022 das Gutachten erstattet wurde (Urk. 22). Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 (Urk. 27) sowie der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2022 (Urk. 30) wurden den Parteien mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).


2.    

2.1    Die am 12. Juni 2019 verfügte Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (vgl. Urk. 2/10/163) blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde weder die Einstellung der Taggelder per 1. März 2016 noch der damit verbundene Fallabschluss (Urk. 2/10/106) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. In diesem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien sowohl die Höhe der Arbeitsfähigkeit als auch die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens kontrovers diskutiert (vgl. Urk. 2/1 S. 2 ff., Urk. 2/9 S. 2 ff.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei und der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4.2 % ergebe. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das zuletzt erzielte Einkommen aus dem Jahr 2013 von Fr. 65'000.-- abzustellen, welches auch in den beiden Jahren zuvor in einer ähnlichen Grössenordnung erzielt worden sei. Das Invalideneinkommen sei demgegenüber aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein leidensbedingter Abzug von 5 % den Einschränkungen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung trage.

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 2/1), dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sei, da nach wie vor ausgeprägte Bewegungs- und Ruheschmerzen sowie eine erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bestehen würden. Diese Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund des Alters und der Einschränkungen allerdings nicht mehr verwertbar. Des Weiteren sei das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin falsch berechnet worden. Aufgrund der massiven Schwankungen seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 und namentlich seit Gründung der Z.___ GmbH im Jahr 2005 (Spannbreite von Fr. 65'000.-- bis Fr. 258'900.--) sei diesbezüglich auf den Durchschnittswert dieser 14 Jahre abzustellen. Und schliesslich seien auch das Invalideneinkommen sowie der leidensbedingte Abzug nicht korrekt ermittelt worden.


3.    Mit Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 (Urk. 1) hielt das Bundesgericht fest, dass aufgrund der gestützt auf eine eigene Untersuchung ergangenen fachärztlichen RAD-Beurteilung sowie des Berichtes des behandelnden Facharztes Dr. B.___, welche lediglich eine (mindestens) 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit attestiert hätten, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kurzen Aktenbeurteilung des Kreisarztes bestehen würden. Der Bericht des Kreisarztes sei zwar in Kenntnis der medizinischen Vor-akten ergangen und stelle teilweise auf das vom RAD-Arzt erstellte Zumutbar-keitsprofil ab. Der Kreisarzt begründe jedoch mit keinem Wort, weshalb er – entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes – von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Dazu wäre er aufgrund der deutlichen Diskrepanz in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten gewesen. Immerhin sei der Einschätzung des RAD im Gegensatz zu derjenigen des Kreisarztes eine eingehende eigene Untersuchung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen, so dass er sich von den schmerzbedingten Einschränkungen (ausgeprägter Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich habe ein Bild machen können. Und auch Dr. B.___ sei unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik und der Kribbelparästhesien in den Fingern der rechten Hand von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit selbst in einer schulterschonenden Tätigkeit ausgegangen. Indem das hiesige Gericht gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet habe, habe es zu hohe Anforderungen an die Erfüllung des Kriteriums des geringen Zweifels gesetzt und damit Bundesrecht verletzt.

    Das Bundesgericht hob daher den Entscheid UV.2019.00272 vom 26. März 2021 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum Neuentscheid an das kantonale Gericht zurück.

4.    Dr. D.___ erstattete am 22. Juli 2022 im Auftrag des Gerichts sein schulterorthopädisches Gutachten (Urk. 22). Darin führte er folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11):

    Adhäsive Kapsulitis, Acromioclaviculargelenksarthrose mit Impingement und subacromialer Bursitis, Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit kleinen Einrissen bei Status nach arthroskopischer zirkumferenter Kapsulotomie, Synovektomie, subacromialem Débridement sowie Acromioplastik 08/2015 und arthroskopischer Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne, Subscapularissehne, Tenodese der langen Bicepssehne sowie Acromioplastik 03/2014 rechts.

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Myogelose des Musculus trapecius rechts sowie einen Morbus Dupuytren IV rechts und links (S. 11).

    Der Gutachter führte dazu aus, dass DrB.___ am 12. März 2014 eine arthroskopische Rekonstruktion der Subscapularissehne, Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Tenodese der langen Bicepssehne und eine Acromioplastik durchgeführt habe. Bei unveränderten Schmerzen in der rechten Schulter trotz konservativer Behandlung und bei Dokumentation einer ausgedehnten Kapsulitis adhäsiva mit interstitiellem Einriss der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose, Bursitis subacromialis sowie partieller Atrophie des Musculus supra- und infraspinatus habe der gleiche Operateur am 5. August 2015 eine arthroskopische zirkumferente Kapsulotomie und Synovektomie, ein subacromiales Débridement sowie eine Acromioplastik vorgenommen. Seither persistierten weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter mit Fortsetzung in den Kopf, wodurch der Schlaf beeinträchtigt sei. Das Sitzen und Laufen sei uneingeschränkt. Das Heben von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen seien bei dem Rechtshänder schmerzhaft. Gelegentlich würden die Finger II bis V rechts einschlafen. Hin und wieder würden Schmerzmittel verwendet. Physiotherapie sei quasi effektlos.

    Dr. D.___ legte weiter dar, dass die Schmerzen in der rechten Schulter und die pathologischen objektiven Befunde derselben auf die im MRI dokumentierte adhäsive Kapsulitis sowie die Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit Impingement und Bursitis subacromialis bei Acromioclaviculargelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. Der Bericht der orthopädischen Untersuchung der SVA Zürich von Januar 2018 sei nicht konsistent. Der Untersucher, ein Spezialarzt für Orthopädie, führe als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch ophthalmologische Diagnosen auf. Ein Orthopäde habe sich aber nicht zu ophthalmologischen Problemen zu äussern und sollte sich auf sein Fachgebiet, die Orthopädie, konzentrieren, zumal ihm das ophthalmologische Detailwissen fehle. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Gipser könne unterstützt werden, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde hingegen nicht. Die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Zürich von März 2019, wonach die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, könne bestätigt werden, ebenso wie eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne rüttelnde, schlagende oder stossende Geräte.

    Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs bei adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter ungünstig. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, mit repetitiven Bewegungen der rechten Schulter, Arbeiten über Tischhöhe, könnten aufgrund der genannten Diagnosen nicht mehr durchgeführt werden. Darunter falle die bisherige Arbeitstätigkeit als Gipser. Für adaptierte Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit von Januar 2014 bis September 2014 wie auch von August 2015 bis Februar 2016 bei voller Stundenpräsenz 0 %. Ab September 2014 bis Juli 2015 und ab Februar 2016 könnten leichte Arbeiten in temperierten Räumen, auf Tischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter, vorzugsweise Kontrolluntersuchungen (gemeint wohl: Kontrolltätigkeiten), zu 100 % zugemutet werden. Sodann gebe es keine medizinischen Massnahmen, mit welchen eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte.


5.

5.1    Ein Grund zum Abweichen von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens liegt nicht vor (vgl. E. 1.4). Der gerichtlich bestellte Experte berücksichtigte die geklagten Beschwerden, erhob aufgrund der eigenen Untersuchungen einen umfassenden Befund, legte der Diagnostik und seiner Beurteilung die bereits vorliegenden und von ihm neu angefertigten Bildgebungen zugrunde und setzte sich mit früheren fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Er legte sodann nachvollziehbar dar, dass die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit aufgrund der Befunde nicht eingeschränkt sei.

5.2    Was der Beschwerdeführer gegen das Gerichtsgutachten vorbringt (Urk. 27), verfängt nicht. Insbesondere vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli 2022 (Urk. 28) und von Dr. B.___ vom 6. August 2019 (Urk. 2/10/ 174) das Gerichtsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

    Der Bericht von Dr. A.___ erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der hinlänglich bekannten Krankenanamnese sowie dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Alltag und auch bei einer theoretisch optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichten könne. Gleichzeitig weist der Hausarzt aber zutreffend auf den Umstand hin, dass er kein Spezialist für Orthopädie und auch kein medizinischer Gutachter sei, weshalb er auf deren Berichte verweise. Folglich erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Beurteilung von Dr. A.___.

    Ebenso wenig stellt der Bericht von Dr. B.___ vom 6. August 2019 einen triftigen Grund dar, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Insbesondere enthält er keine Aspekte, welche dem Gutachter verborgen geblieben wären. Vielmehr führte Dr. D.___ anlässlich der klinischen Untersuchung dieselben Tests wie Dr. B.___ durch und der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, seine Beschwerden vorzutragen. Damit konnte sich Dr. D.___ insbesondere auch von den schmerzbedingten Einschränkungen (Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich ein Bild machen und seine Beurteilung unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der klinischen Befunde sowie der früheren und aktuellen Bildgebung vornehmen und auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer lediglich ab und zu Analgetika benötigt. Da zudem selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfähigkeit der dominanten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist (vgl. hierzu E. 5.3) und die Akten und insbesondere auch der Bericht von Dr. B.___ nicht darauf schliessen lassen, dass sich die Schmerzsituation bei Nicht- oder zumindest nicht permanentem Gebrauch der rechten Schulter hindernd auswirkt, kann auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit abgeleitet werden. Dr. B.___ begründete seine Einschätzung der 60%igen Arbeitsfähigkeit denn auch nicht vertieft, sondern verwies auf die Beurteilung des vornehmlich auch die nicht unfallkausalen Augenbeschwerden berücksichtigenden – RAD, mit welcher sich der Gutachter eingehend auseinandersetzte.

5.3    Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der attestierten Restarbeitsfähigkeit sodann geltend, dass er diese aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 2/1 S. 19 ff.).

    In Bezug auf Einschränkungen des Armes hat die Rechtsprechung wie erwähnt wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteile des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies muss in besonderem Masse für den Beschwerdeführer gelten, welcher seinen rechten Arm im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils nach wie vor einsetzen kann.

    Des Weiteren kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, da in der Unfallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1, 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2).

5.4    Als Zwischenergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände dessen Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen vermögen, weshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Folglich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schulterbeschwerden jedenfalls seit 1. März 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.


6.    

6.1    Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Gipser und Bauarbeiter arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen.

6.2    Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

6.3    

6.3.1    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

6.3.2    Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, auch wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann und damit invaliden- respektive unfallversicherungsrechtlich als selbständigerwerbend mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1, I 185/02 vom 29. Januar 2003 E. 3.1).

    Der Beschwerdeführer konnte als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten Z.___ GmbH (Urk. 2/10/169) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der GmbH allein treffen, weshalb er, obwohl formellrechtlich Arbeitnehmer, unfallversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen ist.

6.3.3    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

6.3.4    Der Beschwerdeführer gründete die Z.___ GmbH im Jahr 2005. In den Folgejahren erzielte die Unternehmung offenbar sehr unterschiedliche Ergebnisse, sind aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers doch Einkommen seitens der Z.___ GmbH zwischen Fr. 55'000.-- (2011) und Fr. 168'000.-- (2008) ersichtlich (Urk. 2/10/99). Sodann erwirtschaftete der Beschwerdeführer zeitweise ausschliesslich (2010) oder zusätzlich (2011) Einkünfte als Selbständigerwerbender (Urk. 2/10/99). Entgegen den Vorbringen der Parteien lassen die Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) zu. Denn weder die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen um naturgemässe Schwankungen in der Auftragslage gehandelt habe (Urk. 2/1 S. 16), noch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens steil nach unten gezeigt (Urk. 2/2 S. 8) beziehungsweise dass das tiefere Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall eine Konstanz aufgewiesen habe und nicht mehr mit weiteren Schwankungen gerechnet werden müsse (Urk. 2/9 S. 7), finden in den Akten eine hinreichende Stütze. Nur schon ein Blick auf die drei letzten Jahre vor dem Unfall - in welchen der Beschwerdeführer sich über die Z.___ GmbH jeweils einen Lohn zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 65'000.-- auszahlen liess, obwohl im Jahr 2011 ein Reinverlust von Fr. 3'481.- (Urk. 2/10/131/233) und im Jahr 2012 ein solcher von Fr. 26'263.44 (Urk. 2/10/131/223) resultierte, während sich im Jahr 2013 ein Reingewinn von Fr. 21'763.55 (Urk. 2/10/160/4) ergab - zeigt deutlich auf, dass sich das Valideneinkommen wegen der starken Schwankungen und der Differenzen zwischen dem aufgeführten Reingewinn oder –verlust und den AHV-rechtlich verabgabten, im IK-Auszug ersichtlichen Einkünften sowie der zwischenzeitlichen Einkünfte als Selbständigerwebender nicht zuverlässig aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ermitteln lässt (vgl. zum Ganzen insbesondere auch Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009, E. 6.2.2. f.). Weder rechtfertigt es sich angesichts der just in den zwei Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen von jeweils nur Fr. 65'000.-- auf den viel höheren Durchschnitt der gesamten Einkommen seit 2000 oder seit der Gründung der GmbH im Jahr 2005 abzustellen, noch erscheint es im Lichte der bis 2011 dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen angemessen, lediglich auf das letzte Jahr vor dem Unfall abzustellen, zumal in demselben ein Gewinn von Fr. 21'763.55 resultierte (Urk. 2/10/160/4), was die Annahme einer steil nach unten steigenden wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens (Urk. 2/2 S. 8) zumindest nicht vorbehaltslos bestätigt. Kommt hinzu, dass über die Z.___ GmbH in den Jahren 2008 und 2009 zweimal der Konkurs eröffnet, in der Folge aber wieder aufgehoben beziehungsweise widerrufen wurde (Urk. 2/10/169), und unklar erscheint, inwiefern sich diese Begebenheiten auf die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens kurz- oder auch längerfristig ausgewirkt haben beziehungsweise hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Konkurse in keiner Verbindung mit einer schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH gestanden hätten, sondern vielmehr auf eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit nicht verstandenen, abgelegten und schliesslich vergessenen Rechnungen zurückzuführen gewesen wären (Urk. 3 S. 5 f.), erscheint zwar möglich. Sie ändert aber nichts daran, dass sich das im Gesundheitsfall realisierbare Einkommen dennoch nicht konkret ermitteln lässt. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Einkommen gemäss IK-Auszug weitgehend mit den Steuerrechnungen von 2000 bis 2013 übereinstimmen würden (Urk. 3 S. 3), lässt sich daraus doch ebenso wenig das im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2016) hypothetisch realisierbare Einkommen berechnen. Insbesondere darf das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nicht gleichgesetzt werden (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 49 zu Art. 28a), gerade vor dem Hintergrund, dass sich ersteres in den letzten Jahren vor dem Unfall stark verändert hat. Weiter steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall jeweils 60 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 3 S. 10), im Widerspruch zu den Angaben in der Schadenmeldung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2/10/1), in welcher eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden aufgeführt worden war.

6.3.5    Kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Tabellenlöhne das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009).

6.3.6    Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit Jahrzehnten auf dem Bau, insbesondere als Gipser. Dabei war er zumindest die letzten 20 Jahre als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 2/1 S. 21, Urk. 2/10/99, Urk. 2/10/131/123). Gemäss seinen Angaben haben jeweils die beiden Töchter die Büroarbeiten erledigt, während er sich ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist (Urk. 2/10/55).

    Angesichts dieser Umstände und des beruflichen Hintergrundes rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe Ziffer 71 «Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/ innen», Männer über 50 Jahre, mit einem Lohn von Fr. 6’317.--, zumal diese hypothetischen Einkünfte doch einiges über seinem deklarierten und verabgabten AHV-Lohn der zwei letzten Jahre vor dem Unfall liegen. Dies ergibt unter Zugrundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) ein Valideneinkommen von rund Fr. 78’457.-- (Fr. 6’317.-- : 40 x 41.4 x 12).

    Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 10) können dabei weder eine angeblich geleistete 60-Stunden-Woche, welche wohlgemerkt auch im Widerspruch zur Schadenmeldung steht (Urk. 2/10/1), berücksichtigt noch Gewinnanteile hinzugerechnet werden, würde doch sonst die Bemessung gemäss den statistischen Werten der LSE-Tabellen mit der konkreten Berechnung der effektiv erzielten Einkommen vermischt, woraus ein falsches Ergebnis resultieren würde. Die vom Beschwerdeführer im ersten Sinne angeführten Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 und 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 sind denn auch nicht einschlägig, lagen den beiden Entscheiden doch Sachverhalte zugrunde, in welchen das Bundesgericht auf die effektiv erzielten Einkommen und nicht auf die statistischen Werte der LSE abstellte. Dies im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in welchem sich ein konkret realisierbares Einkommen gerade nicht eruieren lässt. Bei der Wahl der entsprechenden Tabellenwerte (Tabellenwahl, Wirtschaftszweig, Kompetenzniveau) sind die persönlichen und beruflichen Faktoren sehr wohl zu berücksichtigen und das Ergebnis muss plausibel erscheinen; eine Hochrechnung der dergestalt ermittelten statistischen Einkommen ist hingegen nicht zulässig. Das vom Beschwerdeführer weiter angeführte Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 rechnete die Gewinnanteile sodann nicht beim statistisch zu berechnenden Valideneinkommen, sondern vielmehr beim Invalideneinkommen aus einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation an. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren schliesslich die Tabelle TA1_b mit einer beruflichen Stellung im oberen Kader heranziehen möchte (Urk. 3 S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich gemäss seinen Angaben jeweils ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist, während seine beiden Töchter die Büroarbeiten erledigt haben (Urk. 2/10/55). Diese berufliche Position ist selbstredend nicht im oberen Kader anzusiedeln.

6.4    Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA 1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66’803.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die Beschwerdegegnerin leidensbedingt 5 % in Abzug.

    Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2/1 S. 24) erscheint es vorliegend nicht sachgerecht, auf einen einzelnen Sektor oder eine bestimmte Branche abzustellen. Damit kann zwar in gewissen Fällen der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung getragen werden. Allerdings trifft dies vornehmlich bei Personen zu, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. insbesondere SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteile des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein derartiger Bereich lässt sich beim Beschwerdeführer demgegenüber gerade nicht ausmachen, da er in der bisherigen Branche (Baubranche) nicht mehr tätig sein kann. Doch auch in Bezug auf den Umstand, dass die statistischen Löhne für Hilfstätigkeiten auch Hilfsarbeiten in der allenfalls besser bezahlten Baubranche umfassen, welche nicht mehr für alle Versicherten in Frage kommen, ist zu berücksichtigen, dass die statistischen Löhne bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfassen, und es sich um Medianwerte handelt. Rechtsprechungsgemäss stellt daher der Umstand alleine, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu nachfolgend E. 7.5) dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

    Soweit der Beschwerdeführer sodann gestützt auf die Ergebnisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 und die diversen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne, eine Korrektur des Medianlohnes forderte (vgl. Urk. 3 S. 14 ff.), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und das Bundesgericht auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. BGE 148 V 174).

6.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

6.6    Die Praxis hat seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/10/146) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit beziehungsweise Einarmigkeit auszugehen, die grundsätzlich einen Abzug rechtfertigen würde. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die lediglich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, auf Tischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019, E. 5.1 und 5.2). Aufgrund des von Dr. B.___ angebrachten Vorbehalts, wonach auch bei Mobilisation unterhalb der Horizontalen und bei Gewichtsbelastungen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden (Urk. 2/10/174), lässt sich aber der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % dennoch rechtfertigen. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).

    Fehlende Ausbildung hingegen ist als unfallfremder Faktor prinzipiell nicht abzugsrelevant. Was den Ausländerstatus anbelangt, ist auch kein Abzug angezeigt, wurde doch das Valideneinkommen ebenfalls nach statistischen Durchschnittswerten ermittelt und dabei die Nationalität auch nicht lohn-mindernd in Abzug gebracht. Sodann kommt auch dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV keine Bedeutung zu. Und schliesslich bestehen auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Gründe, die Auswirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit grundsätzlich keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 5 % abzuweichen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 63’463.-- (0.95 x Fr. 66'803.--).

6.7    Wird das Valideneinkommen von Fr. 78’457.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 63’463.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 14'994.-, was einem Invaliditätsgrad von 19.11 %, gerundet 19 %, entspricht.


7.    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat.


8.    

8.1    Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des versicherten Verdienstes (Urk. 2/1 S. 2).

8.2    Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hinaus ist nur möglich, wenn die gemäss Rechtsprechung (BGE 130 V 503 ; 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) erfüllt sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zum versicherten Verdienst lediglich insofern Stellung genommen, als sie diesen als nicht zum Thema des Einspracheentscheids gehörig bezeichnete (Urk. 2/9 S. 8); eine Stellungnahme zum versicherten Verdienst kann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 4.3). Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht erfüllt, weshalb das Gericht in diesem Verfahren nicht über den versicherten Verdienst zu befinden hat. Dies wird Sache der Beschwerdegegnerin sein.


9.    

9.1    Gemäss verbindlicher Feststellung war der Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 3). Das hiesige Gericht stützte sich den Sachverhalt betreffend auf die Akten der Beschwerdegegnerin. Demnach waren deren Abklärungen ungenügend und dafür ausschlaggebend, dass ein Gerichtsgutachten einzuholen war. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das eingeholte Gutachten in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 22, 23) zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269).

9.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende, Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegte in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7).

9.3    Rechtsanwalt Soluna Girón machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2020 für das Verfahren UV.2019.00272 einen Aufwand von 17.9 Stunden und Barauslagen von Fr. 161.10 geltend (Urk. 2/14).

Dem Rechtsvertreter waren die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt. Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Umstands, dass die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 25. Juni 2019 (Urk. 2/10/171) sowie deren Ergänzung vom 12. August 2019 (Urk. 2/10/173) entspricht, sind für das Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion anstelle der insgesamt geltend gemachten 14.0 Stunden lediglich 7.0 Stunden zu entschädigen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1.10 Stunden für eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer betreffend Valideneinkommen und ein E-Mail an denselben vom 5. November 2019 ist dabei als im Wesentlichen von der Aufwandposition Instruktion erfasst zu betrachten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den Kontakten des Rechtsvertreters mit der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers. Bei grosszügiger Betrachtung können neben den sieben Stunden für Instruktion, Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift zwei Stunden für notwendige Korrespondenz und Telefonate sowie eine weitere Stunde Aufwand für das Studium und die Besprechung des ersten Urteils anerkannt werden. Für das Verfahren UV.2019.00272 ist somit ein Aufwand von zehn Stunden zu entschädigen. Für das vorliegende Verfahren sind vier weitere Stunden (eine Stunde Instruktion, eine Stunde Stellungnahme zu Gutachter und Fragenkatalog, eine Stunde Stellungnahme zum Gutachten und eine weitere Stunde Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils) zu entschädigen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Gesamthonorar von Fr. 3’080.-- ergibt.

Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'490.65 (Honorar von Fr. 3’080.-- plus Barauslagen von Fr. 161.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %).




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von total Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'490.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Soluna Girón

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling