Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00010


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 28. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, arbeitet seit Mai 2018 als Hilfsköchin bei Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (folgend: SWICA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 26. August 2019 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Versicherte am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Polizeifahrzeug angefahren worden sei (Urk. 7/7/4). Die Erstbehandlung fand am 21. August 2019 im Spital Z.___ statt (vgl. Urk. 7/7/4). Am 23. August 2019 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, bei welcher der Supra- und Infraspinatus-Test der rechten Schulter positiv ausgefallen sei, woraufhin weitere bildgebende Untersuchungen angeordnet wurden (Urk. 7/17). Die SWICA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2).

    Mit Unfallmeldung vom 14. März 2020 wurde der SWICA mitgeteilt, dass die Versicherte aufgrund der Schulterschmerzen vom Unfall am 6. März 2020 eine Cortison-Infiltration erhalten habe, wobei ihr so übel geworden sei, dass sie hohen Blutdruck gehabt habe und zwei Tage nicht habe arbeiten können (Urk. 7/13). Nach Einholen einer medizinischen Aktenbeurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. April 2020 (Urk. 7/25) wurde der Versicherten am 4. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie die Leistungen rückwirkend per 18. September 2019 einstellten und eine Leistungspflicht für den Rückfall ablehnten. Auf die Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 7/27). Nachdem die Versicherte sich mit der Einstellung nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/46), holte die SWICA eine weitere Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 7. August 2020 ein (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 25. August 2020 teilte die SWICA die Leistungseinstellung per 22. November 2019 mit (Urk. 7/52), wobei sie auf eine Rückforderung erbrachter Leistungen verzichte. Nachdem neue Arztberichte eingegangen waren, nahm Dr. B.___ auf Rückfragen der SWICA noch zweimal Stellung (Urk. 7/58 und Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 stellte die SWICA ihre Leistungen per 22. November 2019 ein, wobei sie auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtete (Urk. 7/72). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. März 2021 (Urk. 7/77; ergänzende Einsprachebegründung vom 8. Juni 2021, Urk. 7/86) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 ab (Urk. 2).


2.    Am 18. Januar 2022 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), worüber die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), dass die Stellungnahmen von Dr. B.___ beweiskräftig seien. Angesichts der bildgebenden Befunde, des Primärbefunds, des medizinisch ausgewiesenen Vorzustandes des rechten Schultergelenkes sowie des dafür nicht adäquaten Ereignisses vom 21. August 2019 (richtig: 20. August 2019) sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Schulterbeschwerden rechts, insbesondere die Operation vom 27. Mai 2020 auf das Ereignis vom 21. August 2019 zurückzuführen seien. Dr. B.___ begründe schlüssig, dass der Status quo sine per 22. November 2019 erreicht gewesen sei, womit sich die Leistungseinstellung per 22. November 2019 als rechtens erweise. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte würden keine geringen Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. B.___ zu wecken vermögen.

    Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen (Urk. 1), dass Dr. B.___ aufgrund der im Bericht vom 19. Mai 2020 diagnostizierten frozen shoulder eine Teilkausalität habe einräumen müssen. Eine Begründung, warum der Status quo sine 3 Monate nach Ereignis hätte erreicht werden sollen, fehle. Die behandelnden Ärzte legten darüber hinaus dar, dass weiterhin unfallkausale Schulterbeschwerden vorlägen, womit die Kausalität auch über den 21. November 2019 hinaus zu bejahen sei. Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht und der Unfallhergang sei nie genau erfragt worden. Dr. B.___ stützte sich aber darauf, dass der Unfall ungeeignet gewesen sei, die fraglichen Verletzungen hervorzubringen. Damit bestünden zumindest geringe Zweifel an seinen Ausführungen. Es hätte ein externes Gutachten veranlasst werden müssen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest und ergänzte, dass Dr. B.___ - wie vom Bundesgericht gefordert - unter Berücksichtigung des Unfallherganges, des Primärbefundes, der bildgebenden Befunde und der Vorgeschichte zum Schluss gekommen sei, dass der Status quo sine per 21. November 2019 erreicht gewesen sei. Zusammenfassend zeigten sich eher degenerative Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne und keine akuten traumatischen Schäden. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe sich insbesondere auf die vom Bundesgericht verworfene Meinung der Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie von D.___ sowie auf die unzulässige Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» gestützt, womit seine Stellungahmen keine geringen Zweifel hervorzurufen vermöchten. Dr. A.___s Ausführungen seien nicht zielführend, da er in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 lediglich begründe, dass die Beschwerden nicht als Rückfall, sondern als Grundfall zu prüfen seien - was von der Beschwerdegegnerin ohnehin entsprechend vorgenommen worden sei.


2.    

2.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.3

2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.3.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, notierte im Bericht über die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 28. August 2019, dass am Ansatz der Supraspinatussehne im mittleren und dorsalen Abschnitt eine schmale gelenksseitige subtotale (möglicherweise diskret transmurale) Ruptur bestehe. Darüber hinaus bestehe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne. Eine Muskelatrophie liege nicht vor (Urk. 7/20).

3.2Dr. A.___ überwies die Beschwerdeführerin aufgrund andauernder Beschwerden an die Klinik F.___. Dr. C.___ konstatierte am 27. Februar 2020, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell vor allem eine schmerzhafte Frozen Shoulder mit begleitenden muskulären Beschwerden im Schultergürtelbereich zu sehen sei. MR-tomographisch zeige sich eine gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatussehne. Aktuell würden sie, um den Reiz-/Schmerzzustand zu durchbrechen, eine glenohumerale Infiltration in der Rheumatologie durchführen lassen und die Physiotherapie weiterführen. In wie weit nach gebessertem Bewegungsumfang und gebesserter Schmerzsituation die umschriebene Läsion im Bereich der Supraspinatussehne symptomatisch bleibe, sei abzuwarten. Eine Kontrolle sei in zwei Monaten vorgesehen (Urk. 7/21).

3.3Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 8. April 2020 (Urk. 7/17), dass bei der Erstuntersuchung am 23. August 2019 der Supra- und Infraspinatus-Test der rechten Schulter positiv gewesen sei. Die Armelevation rechts sei aktiv nicht möglich gewesen. Am 27. August 2019 sei eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden, welche eine unregelmässig strukturierte Supraspinatussehne rechts gezeigt habe mit Flüssigkeit in der Umgebung und Verdacht auf Ruptur. In der nachfolgenden MRI-Untersuchung am 28. August 2019 habe sich eine subtotale Supraspinatussehnenruptur im mittleren und dorsalen Abschnitt gezeigt und ein leichtes Übergreifen der Ruptur auf die Infraspinatussehne. Nach intensiver Physiotherapie und aktuell drei Wochen ohne Arbeit wegen der Coronapandemie bestünden noch verminderte Schmerzen in der Nacht in der rechten Schulter, Ruheschmerzen bestünden nicht.

Vom 21. August bis zum 16. September 2019 sei sie voll arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Belastung der rechten Schulter bestanden. Trotzdem hätten die starken Schmerzen in der rechten Schulter persistiert. Während dieser ganzen nachfolgenden Zeit sei intensive Physiotherapie durchgeführt worden. Eine weitere volle Arbeitsunfähigkeit habe vom 7.-8. März 2020 nach der Kortisoninjektion am 6. März 2020 bestanden.

In Bezug auf ein volles Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres. Die Prognose bezüglich Erreichen der Schmerzfreiheit sei ungünstig.

Es bestünden Einschränkungen für Heben über Kopf und vor dem Körper und Tragen von Gewichten über 2 kg in wiederholter Bewegung während der Arbeit. Darüber hinaus bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 %.

3.4    Dr. B.___ nahm erstmals am 26. April 2020 Stellung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Dabei hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Prellung ihres Schultergelenks erlitten habe. Diese Prellung sei nicht heftig gewesen, weder bei den klinischen Untersuchungen noch im MRI hätten sich Zeichen für eine Weichteilschädigung im Sinne von Hautabschürfungen, Prellmarken, Hämatome oder Ödeme gezeigt. Auch ein Knochenmarksignal (Bonebruise) sei im MRI nicht zu sehen. Eine Luxation im Bereich des Schultergelenks habe ausgeschlossen werden können, ebenso ergebe sich keinerlei Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Auch das AC-Gelenk zeige keine traumatisch bedingten Veränderungen.

    Ausgehend von einer leichteren Prellung sei der Status quo ante spätestens nach 4 Wochen wieder erreicht gewesen. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien Folge der tendinopathisch veränderten Sehne wie oben beschrieben. Die fragliche Ruptur der Supraspinatussehne sei degenerativ bedingt, zudem sei das Unfallereignis, der direkte Sturz auf die Schulter, nicht geeignet, eine Supraspinatussehne zu verletzen.

    Unfallbedingt habe nach der Prellung für 2 Wochen keine Arbeitsfähigkeit und für weitere 2 Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit als Hilfsköchin bestanden (Urk. 7/25).

3.5    Dr. C.___ sah die Beschwerdeführerin erneut am 8. Mai 2020, wobei Dr. A.___ ihn vorab über die aktuelle Anamnese in Kenntnis setzte (vgl. Urk. 7/33/2 ff.). Im Bericht vom 19. Mai 2020 notierte er, dass die ultraschallgesteuerte Glenohumeral-Infiltration am 6. März 2020 eine deutliche Schmerzbesserung für ein bis zwei Wochen zur Folge gehabt habe, danach hätten die Schmerzen wieder bestanden. Der Bewegungsumfang habe sich bezüglich der Blockaden etwas gebessert, in Abduktion sei er jedoch noch deutlich eingeschränkt. Sie entschieden sich bei bestehender, deutlich schmerzhafter, symptomatischer PASTA-Läsion und regredientem Kapselmuster zur arthroskopischen PASTA-Repair, sollte die Läsion intraoperativ doch knapp transmural sein, dann erfolge eine komplette Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Die Operation werde für Ende Mai 2020 geplant (Urk. 7/32).

3.6    Mit Bericht vom 17. Juli 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zur in Aussicht genommenen Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45). Er führte bezüglich aus, dass die Beschwerden in der rechten Schulter unfallkausal seien. Die Schmerzen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und im MRI der rechten Schulter vom 28. August 2019 habe eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne und angedeutet auch der Infraspinatussehne bestanden. Die Muskulatur sei normal gewesen und nicht atrophisiert wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette. Es handle sich vorliegend entsprechend nicht um einen Rückfall, sondern um weiterbestehende nicht ausgeheilte Folgen des Unfalles. Entsprechend seien die Behandlungen und die Operation von der Unfallversicherung zu übernehmen (Urk. 7/45).

3.7    Am 30. Juli 2020 liess sich Dr. C.___ vernehmen zur Unfallkausalität (Urk. 7/56). Er konstatierte, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren worden und gestürzt sei. Vorhergehend hätten keinerlei Beschwerden im Bereich der rechten Schulter bestanden, so dass ebenfalls ein Zusammenhang zwischen erlittenem Sturz und Beginn der Beschwerden klar bestehe. Bildgebend bestünden keinerlei Hinweise auf einen vorbestehenden chronischen Schaden im Bereich der rechten Schulter. Eine gewisse subacromiale Reizung mit Bursitis und ein kleiner antero-lateraler Acromionsporn hätten bestanden. Insgesamt könnten diese Befunde sicherlich nicht als Grund für eine höhergradige, artikularseitige Supraspinatussehnenruptur bei ansonsten guter Sehnenqualität gesehen werden. Laut der Schweizer Expertengruppe für Schulterchirurgie sei konventionell radiologisch einzig eine Acetabulisierung, sprich ein deutlicher Hochstand des Humeruskopfes, mit einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion assoziiert. Die Morphologie des Acromions, ein abfallender Acromion-Verlauf sowie die laterale Extension des Acromions seien nicht eindeutig mit der Läsion der Rotatorenmanschette assoziiert. Die artikularseitige ansatznahe Portion der Supraspinatussehne sei degenerativen Phänomenen ausgesetzt, dies jedoch vor allem bei Patienten ab ca. 40-45 Jahren (Brunner). Des Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin MR-tomographisch ein exzellenter Status der Rotatorenmanschettenmuskulatur ohne deutliche fettige Infiltration oder Atrophie der Supraspinatusmuskulatur. In der Literatur würden die meisten degenerativen Rotatorenmanschettenrupturen im Bereich der postero-superioren Rotatorenmanschette fokalisiert (Kim et al.). Asymptomatische Läsionen seien bis zu 80% im Bereich der Supraspinatussehne lokalisiert. Eine Schadensanlage, im Sinne einer bereits bestehenden artikularseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne, sei möglich. Diese stumme asymptomatische Degeneration der Rotatorenmanschetten komme im Alter ab etwa 40-45 Jahren häufig vor und könne nicht beweisführend berücksichtigt werden, um eine degenerative von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Trauma eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität erlitten, bei einem vorher komplett beschwerdefreiem rechten Schultergelenk. Dies stelle klinisch das typische Bild einer traumabedingten Rotatorenmanschettenläsion dar.

3.8    Dr. B.___ nahm am 7. August 2020 erneut Stellung. Er führte aus, von der Klinik F.___ werde nun eine frozen shoulder diagnostiziert, dies bedeute, dass zumindest teilweise die Ursache in der Schulterprellung liegen könne und deshalb der Status quo sine verschoben werden müsse. Andererseits werde die PASTA-Läsion als Ursache der Beschwerden bezeichnet. Diese Läsion sei keinesfalls unfallkausal.

    Zusammenfassend sei es aufgrund der jetzigen Befundlage schwierig, die Ursachen für die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit eindeutig zu differenzieren. Da es sich bei der Kontusion der Schulter jedoch sicher um eine geringe Prellung gehandelt habe, hierfür sprächen fehlende Weichteilveränderungen sowie ein fehlendes Knochenmarksignal im MRI, müsse spätestens nach drei Monaten die Ursache für die weiter anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit (Schultersteife) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der PASTA-Läsion gesehen werden. Dies werde auch von der Klinik F.___ entsprechend beurteilt und damit sei die geplante Schulteroperation zur Rekonstruktion der Supraspinatussehne keinesfalls unfallkausal. Der Status quo sine sei nach drei Monaten wieder erreicht gewesen (Urk. 7/49).

3.9    Im Bericht vom 26. August 2020 hielt Dr. C.___ fest, dass die Schmerzproblematik persistiere. Sie empfählen weiterhin die Einnahme von Irfen. Die Physiotherapie solle nur dosiert durchgeführt werden, bei leicht kapsulitischem Verlauf. Hinsichtlich des Bewegungsumfanges bestehe eine Verbesserung, es liege kein deutlich harter Anschlag im Sinne einer hartnäckigen Schultersteife vor, es bestehe eine deutliche Schmerzüberlagerung. Eine Arbeit im schwer körperlichen Beruf sei sicherlich noch nicht möglich (Urk. 7/56).

3.10    Dr. B.___ nahm am 19. September 2020 erneut Stellung. Dabei nahm er insbesondere Stellung zum Bericht von Dr. C.___ vom 30. Juli 2020 (vgl. E. 3.7) und führte aus, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion umgehend starke Schmerzen aufträten und fast immer eine Pseudoparalyse im Schultergelenk bestehe, dass heisse der Arm könne schmerzbedingt im Schultergelenk nicht mehr bewegt werden. Eine subakromiale Spornbildung sowie tendinopathische Veränderungen der Supraspinatussehne sprächen darüber hinaus sehr wohl für einen vorbestehenden chronischen Schaden - die Ausführungen der von Dr. C.___ angegeben Exptertengruppe seien darüber hinaus vom Bundesgericht verworfen worden. Die Beschwerdeführerin sei 43 Jahre alt, womit sie durchaus in die von Dr. C.___ genannte Altersgruppe falle.

    Mit einer Verfettung des Muskels sei des Weiteren erst nach mindestens einem Jahr zu rechnen. Vorliegend bestehe eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, so dass nicht mit einer Verfettung des Muskels zu rechnen sei. Damit halte er an seinen früheren Ausführungen fest (Urk. 7/58).

3.11    Hierzu nahm Dr. C.___ am 26. November 2020 erneut Stellung zuhanden von Dr. A.___ (Urk. 7/61). Dr. C.___ führte ergänzend aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine artikularseitige Läsion bestehe, welche, wenn sie von degenerativen Prozessen sprächen, pathomorphologisch nicht durch einen Acromionkonflikt zustande komme, sondern wenn schon eher mit einer Minderdurchblutung in dieser Region zu tun habe. Die von Dr. B.___ beschriebene «tendinopathische Veränderung» werde von ihm behauptet und mit keinerlei MR-tomographischen Zeichen belegt. Zeichen für eine Tendinopathie, wie eine deutlich diffuse Hyperintensität in der T1 Wichtung, bestünden nicht. Es zeige sich keine eindeutige Volumenzunahme und in der T2 Wichtung eine mit Kontrastmittel eher isolierte Signalveränderung am Ansatz im Rupturbereich, was eher für eine rupturbedingte Kontrastmittelansammlung in diesem Bereich spreche. Von Dr. E.___ sei eine «leicht tendinopathische Sehne» behauptet und eine «Volumenzunahme» der Sehne beschrieben worden, jedoch nicht genauer auf sichere MR-tomographische Signalveränderungen der Sehne eingegangen worden. Auf der anderen Seite sei der Riss als tiefgreifend und «möglicherweise an einer Stelle transmural» beschrieben worden. Dies decke sich mit den intraopertiven Befunden, eine sehr tiefgreifende artikularseitige Läsion mit eingeblutendem Gewebe habe detektiert werden können. Die Läsion sei überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt und eine Beweislage, dass eine überwiegend wahrscheinlich degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette vorliege, fehle.

3.12    Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 4. Dezember 2020 notierte Dr. C.___, dass eine Infitration durchgeführt werde um den Schmerz-/Reizzustand zu durchbrechen und dann mit Physiotherapie weitere Verbesserungen der Schulterfunktion zu erzielen. Aufgrund der Kapsulitis sei die Rekonvaleszenz verlangsamt und eine Arbeit im Beruf aktuell nicht möglich (Urk. 7/67).

3.13    Dr. B.___ nahm am 3. Januar 2021 erneut Stellung (Urk. 7/70). Er führte ergänzend aus, dass wichtiger als die medizintheoretischen Überlegungen die Analyse des Unfalls sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei auf die Schulter gestürzt, was kein geeigneter Unfallhergang für die Ruptur der Rotatorenmanschette darstelle. Darüber hinaus seien im MRI keine Verletzungen im Bereich der Weichteile, die das Schultergelenk umgeben, gesehen worden und seien auch nicht von der Klinik F.___ bei der Erstbehandlung umschrieben worden. In der Schadensanzeige für Dienstfahrzeuge stehe darüber hinaus folgendes: «Nach der Kollision stiegen wir aus und halfen der Frau auf. Wir fragten nach Verletzungen, sie verneinte. Nur die Hose sei nass, aber keine Schmerzen oder Schürfungen. Heute meldete sie, dass der Arm geschwollen sei und sie in das Spital gehe.» In der akuten Phase (0-3 Tage) nach einer frischen Rotatorenmanschettenläsion seien sofortige Schmerzen sowie ein unmittelbar nach dem Unfallereignis eingetretener Kraft- und Funktionsverlust zu fordern.


4.    Zu prüfen bleibt, ob die weiterhin bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter unfallkausal sind.

4.1    Die Aktenbeurteilungen von Dr. B.___ vom 26. April, 7. August, 19. September 2020 und 3. Januar 2021 (E. 3.4, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.13) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis, so lagen ihm insbesondere die Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein.

4.2    Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass Dr. B.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm und keine eigene Untersuchung durchführte. Dies ist in casu nicht zu beanstanden, da es vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem in Frage stehenden Ereignisses vom 20. August 2019 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einschätzungen von Dr. B.___ erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).

4.3    Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 17. Juli 2020 (E. 3.6) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 20. August 2019 nicht mehr beschwerdefrei gewesen sei. Er konstatierte des Weiteren, im MRI sei die Muskulatur normal und nicht atrophisiert gewesen wie bei einem chronischen Leiden der Rotatorenmanschette. Dies wurde gleichermassen von Dr. C.___ vorgebracht (Urk. 7/56/3).

    Dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis nicht mehr beschwerdefrei geworden ist, wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen, vermag allerdings die Unfallkausalität der (subtotalen) Rotatorenmanschettenruptur nicht überwiegend wahrscheinlich zu belegen. Des Weiteren argumentierte Dr. B.___ schlüssig in seiner Stellungnahme vom 19. September 2020 (vgl. E. 3.10, Urk. 7/58/5), dass es für die Ausbildung einer fettigen Degeneration der Muskulatur mindestens ein Jahr bedürfe. Da hier eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne vorliege, sei nicht mit einer schnellen Verfettung des Muskels zu rechnen. Dem ist nichts hinzuzufügen.

4.4    Gemäss Unfallmeldung vom 26. August 2019 ist die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens angefahren worden und auf die rechte Schulter gestürzt, wodurch sie eine Prellung erlitten habe. Am darauffolgenden Abend in der Nacht sei sie zum Notfall gegangen (Urk. 7/7; vgl. auch Arztzeugnis vom Spital Z.___ vom 21. August 2019, Urk. 7/3).

    Dr. A.___ vermerkte in seinem Bericht vom 8. April 2020 ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren und zu Boden geworfen worden sei. Eine notfallmässige Konsultation habe am 21. August 2019 im Spital Z.___ stattgefunden (Urk. 7/17).

    Die Schädigung der Rotatorenmanschette aufgrund eines Traumas setzt voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommt, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt. Die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter ist ein ungeeigneter Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette, da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und den Delta-Muskel gut abgeschirmt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3).

    Damit ist das Unfallereignis vom 20. August 2019 - wie von Dr. B.___ entsprechend festgehalten - nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur nach sich zu ziehen.

4.5    Dr. C.___ hielt insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 21. August 2019 (richtig: 20. August 2019) eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität, bei einem vorher komplett beschwerdefreien rechten Schultergelenk, erlitten habe, was klar für eine traumatische Genese spreche (Urk. 7/56, vgl. E. 3.7).

    Richtig ist, dass eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatorenmanschette zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionseinbusse des Gelenks führt (vgl. Urteil 8C_43/2022 vom 24.05.2022 E. 5).

    In der «Schadenanzeige für Dienstfahrzeuge» wurde allerdings festgehalten, dass die Polizisten nach der Kollision aus dem Fahrzeug ausgestiegen und der Beschwerdeführerin aufgeholfen hätten. Sie hätten nach Verletzungen gefragt, sie habe verneint. Nur die Hose sei nass, aber keine Schmerzen oder Schürfungen. Am Tag nach dem Unfall habe sie gemeldet, dass der Arm geschwollen sei und sie ins Spital gehe (Urk. 7/6/7).

    Damit ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar starke Schmerzen verspürte. Eine Bewegungseinschränkung ist darüber hinaus erstmalig dokumentiert im Bericht von Dr. A.___ vom 8. April 2020 über die Erstkonsultation bei ihm am 23. August 2019 - mithin drei Tage später (vgl. Urk. 7/17, E. 3.3).

4.6    Dr. C.___ brachte des Weiteren vor, dass keine degenerativen Veränderungen vorbestehend gewesen seien (Urk. 7/61, E. 3.11). Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits Dr. E.___ im Bericht über die MR-Arthrographie vom 28. August 2019 eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Volumenzunahme festhielt (Urk. 7/20), was von Dr. B.___ entsprechend berücksichtigt wurde.

4.7    Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die Dr. B.___ entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Entsprechend sind keine Zweifel an der medizinischen Beurteilung durch Dr. B.___ angebracht. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).

4.8    Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 20. August 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes.

    Entsprechend ist mit Dr. B.___ unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen davon auszugehen, dass die in Frage stehende Prellung spätestens nach 3 Monaten folgenlos abgeheilt war und die anhaltenden Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der PASTA-Läsion bzw. dem degenerativen Vorzustand gesehen werden muss (vgl. Urk. 7/49/4 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 22. November 2019 abschloss.


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Das Verfahren ist kostenlos. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen UVG-Versicherern in der Regel keine Parteientschädigungen zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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