Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00011


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 1. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1982 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2015 bei der Z.___ GmbH als CEO angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 14. Februar 2020 wurde der AXA angezeigt, dass beim Versicherten im Jahr 2019 eine Infektion mit Erreger der Borreliose infolge eines Zeckenbisses unbekannten Datums diagnostiziert worden sei. Der letzte bekannte Zeckenbiss sei ca. im Jahr 2008/2009 erfolgt (Urk. 8/A1). Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene am Universitätsspital A.___ diagnostizierten nach Zuweisung des Versicherten durch die Hausarztpraxis am 12. Juli 2019 einen Verdacht auf ein Borreliose Stadium ll bei einer Lyme-Arthritis aktuell rechts (Urk. 9/M1). Am 20. Mai 2020 gab Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ab (Urk. 9/M10). Daraufhin verneinte die AXA mit Schreiben vom 27. Mai 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung unter Verzicht auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen (Urk. 8/A9). Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (Urk. 8/A20) ersuchte der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Februar 2021 (Urk. 9/M11) um eine erneute Leistungsprüfung. Nach erneuter versicherungsmedizinischer Vorlage vom 4. Juni 2021 (Urk. 9/M12) bestätigte die AXA mit Verfügung vom 11. Juni 2021 die Leistungsablehnung (Urk. 8/A21). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2021 Einsprache (Urk. 8/A24). In der Folge holte die AXA am 5. November 2021 eine versicherungsmedizinische Beurteilung des beratenden Neurologen ein (Urk. 9/M13). Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 wies die AXA die Einsprache vom 14. Juli 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes weiter auszurichten, eventualiter sei ein neutrales Aktengutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.3    Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne anerkannten Zeckenstiches (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die versicherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3).

    Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E. 3), wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011, E. 5).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Zeckenstich mit Übertragung von Erregern der Borreliose erlitten habe. Die Borrelienerreger hätten eindeutig nachgewiesen werden können. Laut der Stellungnahme von Dr. B.___ weise die Serologie eindeutig auf einen früheren Kontakt als 2019 mit Erregern der Borreliose hin. Dr. B.___ habe dies damit begründet, dass 2019 nur noch IgG-Antikörper nachweisbar gewesen seien und keine IgM-Antikörper, wie eigentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Zeckenstich in den letzten Jahren ereignet hätte. Es handle sich um einen vorbestehenden Befund im Sinne einer Seronarbe, welche auf einen Kontakt mit Erreger der Borreliose vor langer Zeit zurückzuführen sei. Somit spreche eine Übertragung der Erreger der Borreliose eher für einen Zeckenstich, der vom Beschwerdeführer im Jahr 2008/2009 bemerkt worden sei. Gegen einen unbemerkten Zeckenstich im Jahr 2018 spreche einerseits, dass damals diesbezüglich keine entsprechenden Befunde erhoben worden seien, und andererseits, dass anlässlich der Konsultation vom 3. August 2018, entgegen der Ausführungen von Dr. C.___, lediglich Knieschmerzen dokumentiert worden seien. Sowohl eine Schwellung als auch ein Erguss seien explizit verneint worden. Somit habe vorliegend der Beweis für das Vorliegen eines Unfallereignisses gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ab Zeitpunkt der UVG-Deckung nicht erbracht werden können. Damit würde sich eine Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs erübrigen. Trotzdem werde diesbezüglich auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ sowie Dr. D.___, welche sich eingehend mit der Sachlage auseinandergesetzt hätten, verwiesen. Darin seien die beratenden Ärzte zum Schluss gekommen, dass eine Borrelien-Gonarthritis möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Diese ausführlichen Stellungnahmen seien schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei, womit sie als zuverlässig betrachtet werden könnten. Weitere Abklärungen erübrigten sich vorliegend sowohl aus diesem Grund als auch, weil eine Leistungspflicht nur schon daran scheitere, dass ein anspruchsbegründendes Ereignis i.S.v. Art. 4 ATSG nicht habe nachgewiesen werden können (Urk. 2 S. 3 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, unbestritten sei, dass die Lyme-Borreliose auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen sei. Der Unfallbegriff sei gemäss Art. 4 ATSG demnach rechtsprechungsgemäss klar erfüllt. Dass eine Borrelienübertragung am ehesten bei einem Zeckenstich im Jahr 2008/2009 stattgefunden habe, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe, sei entweder unmöglich oder im besten Fall höchst unwahrscheinlich. Es gebe wissenschaftlich Evidenz dafür, dass Borrelien nach einer durchgemachten Infektion, die entweder durch Antibiotika-Behandlung oder von selbst abgeheilt sei, weiter im Körper bestehen könnten. Jedoch spreche man hier von etwa nur 20 % aller Infektionen (die auch später noch chronische Beschwerden aufwiesen). Bereits direkt nach der Abheilung sei dies somit schon nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen. Nach Jahren oder sogar einem Jahrzehnt sei dies entsprechend höchst unwahrscheinlich. Die Beurteilungen der Versicherungsmediziner seien widersprüchlich und es könne darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr sei die Beurteilung von Dr. C.___ (unter Berücksichtigung der aufgeführten Studien), wonach die Beschwerden auf einen unbemerkten Zeckenstich im Frühling 2018 zurückzuführen seien, zu folgen (Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Im Auszug der Krankengeschichte (KG) der E.___ ist über die Konsultation vom 3. August 2018 eingetragen, dass der Beschwerdeführer über seit Monaten bestehende Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt habe, die in der letzten Zeit schlimmer geworden seien. Als Befund wurde weder eine Schwellung noch ein Erguss erhoben, bei intakter Beugung und Streckung und hinkfreiem Gang, sowie ein Druckschmerz über dem Tuberositas und medialen Kniegelenk-Innenspalt bei fehlendem Anhalt für Innen- oder Aussenrotationsschmerz; röntgentechnisch wurden keine pathologischen Veränderungen festgestellt. Diagnostiziert wurden unklare Knieschmerzen links bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, links mehr als rechts, (Urk. 9/M14).

3.2    Im KG-Auszug vom 28. Juni 2019 der E.___ wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer über seit sieben Tagen bestehende Knieschmerzen und vor allem über eine bestehende Schwellung berichtet habe. Dabei leide er unter keinen systemischen Symptomen, lokaler Rötung oder Fieber. Der Beginn sei schleichend gewesen. Er führe dies auf die körperliche Tätigkeit zurück. Vor einem Jahr habe er an denselben Beschwerden auf der Gegenseite (links, vgl. E. 3.1) gelitten. Als Befund erhoben wurde: «rein» geschwollenes Knie, keine Infektionszeichen, Bewegung leicht eingeschränkt und schmerzhaft. Die Beschwerden wurden am ehesten als eine überlastungsbedingte synoviale Schwellung beurteilt. Es wurde Blut zur Borrelien-Serologie abgenommen (Urk. 9/M6). Die am 28. Juni 2019 erfolgte Blutanalyse ergab einen positiven Wert für Borrelia Immunoblot IgG (Urk. 9/M3).

3.3    Im Bericht vom 12. Juli 2019 nannten die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene am A.___ den Verdacht auf eine Borreliose Stadium ll bei Lyme-Arthritis bilateral (aktuell rechts). Gemäss Laborergebnisse beim Hausarzt sei ein leicht erhöhtes CRP bei 25 mg/l (Entzündungszeichen) auffallend. Die Lyme-Borreliose IgG-AK seien positiv gewesen und es sei seit dem 5. Juli 2019 Doxycyclin verschrieben worden. Bei der beschriebenen Kniesymptomatik und positiven Borrelienserologie liege möglicherweise eine Lyme-Arthritis vor. Es werde daher die bereits etablierte antibiotische Therapie mit Doxycyclin über insgesamt 30 Tage fortgeführt. Eine Neuroborreliose sei klinisch höchst unwahrscheinlich bei intakter Sensomotorik und Kognition. Im Rahmen der ersten Verlaufskontrolle nach Abschluss der Therapie sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei ohne weitere Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen im Bereich der Knie gewesen. Laboranalytisch zeigten sich keine Auffälligkeiten bei normalisiertem CRP (Urk. 9/M1).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, hielt im Bericht vom 9. Oktober 2019 die Diagnosen einer regredienten Müdigkeit mit Gedächtnisschwierigkeiten bei unklarer Zuordnung sowie des Verdachts auf Lyme-Arthritis bilateral mit Doxycyclin Behandlung 2019 fest. Sensible Defizite stünden derzeit nicht im Vordergrund. Eine Affektion des peripheren Nervensystems könne derzeit nicht gefunden werden. Wie üblich könne neurografisch aber eine Small-Fiber-Neuropathie nicht ausgeschlossen werden. Immerhin bestünden dahingehend keine eindeutigen Symptome, sodass sich eine Hautbiopsie nicht aufdränge. Auch eine weitere Abklärung bezüglich Neuroborreliose sei in dieser Situation nicht indiziert, auch eine Neuroborreliose wäre mit der durchgeführten Therapie in aller Regel abgedeckt. Hinweise auf eine chronische Neuroborreliose mit zentraler Affektion bestünden derzeit keine (Urk. 9/M9).

3.5    Dr. C.___ erhob im Bericht vom 18. März 2020 die Diagnosen einer Lyme-Borreliose Stadium ll mit Gonarthritis links sowie chronischer Müdigkeit und Konzentrationsstörungen unklarer Genese. Anamnestisch bestünden schon seit zirka 2006 Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. 2008 sei ein Zeckenstich bemerkt worden, ohne eruierbares Erythema migrans. Zirka 2014 seien passagere Schmerzen am linken Kniegelenk, wahrscheinlich traumatisch bedingt, aufgetreten. Seit Sommer 2018 bestünden am linken Kniegelenk wiederholt schmerzhafte Schwellungen, bei deren Abklärung sich eine pathologische Borrelienserologie ergeben habe. In der Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem damals 36-jährigen Patienten bestehe ein Status nach bemerktem Zeckenstich vor Jahren. Die Abklärung im A.___ habe den Verdacht auf eine Lyme-Borreliose ergeben. Es sei eine 4-wöchige Therapie mit Doxycyclin 2 x 100 mg während 30 Tagen durchgeführt worden, worauf die Kniebeschwerden gebessert hätten und bis heute nicht wieder aufgetreten seien. Bei der damaligen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlich pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhtem IgG-Antikörpertiter im Western Blot ein Resultat, das mit einem lang anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei, ergeben. In der Kontrolluntersuchung nach drei Monaten habe sich bei noch intermittierend auftretenden Schmerzen im linken Kniegelenk eine stabile Serologie ergeben. Aufgrund der vorliegenden klinischen und serologischen Resultate bestehe mit Eindeutigkeit ein Status nach durchgemachter Lyme-Gonarthritis links, die nach der Antibiose bis auf intermittierende Restbeschwerden abgeheilt sei. Eine weitere antibiotische Therapie sei bei stabiler Serologie zurzeit nicht notwendig. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Die Genese der Müdigkeit und Konzentrationsstörung bleibe unklar (Urk. 9/M7).

3.6    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 20. Mai 2020 erklärte Dr. B.___ im Wesentlichen, dass die fehlende Beschreibung eines Gelenkergusses durch den Hausarzt sowie die Ärzte des A.___ gegen das Vorliegen einer Borrelienarthritis sprächen, da bei diesem Krankheitsbild typischerweise jeweils grössere Gelenkergüsse bestünden. Auch wäre das Verschwinden des Gelenkergusses innerhalb nur einer Woche (Beginn der Doxycyclin-Therapie beim Hausarzt am 5. Juli 2019 und Erstuntersuchung am A.___ am 12. Juli 2019) aussergewöhnlich, da sich in der Regel bei Borrelienarthritis eine nur langsame Rückbildung zeige. Es sei deshalb folgerichtig, dass die Ärzte des A.___ in der Schussdiagnose nur von einem Verdacht auf eine Lyme-Arthritis (Verdacht auf Borreliose) sprächen. Die Serologie spreche eindeutig für einen früheren Kontakt mit Borrelien. Bei bekannten Zeckenstichen in den Jahren 2006-2009 könnten die IgG-Antiköper auf diese früheren Zeckenstiche zurückgeführt werden – bei einem Zeckenstichereignis in den letzten Jahren wären nämlich überwiegend wahrscheinlich auch noch IgM-Antiköper zu erwarten. Bezüglich der Serologie sei zudem noch kritisch hinzuzufügen, dass die Bestimmung im Rahmen der hausärztlichen Erstkonsultation am 28. Juni 2019 ungenügend begründet worden sei. Aus den Akten sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum dieser Test überhaupt durchgeführt worden sei. Aus der festgehaltenen Dokumentation gehe keine Zeckenexposition hervor. Ohne passende Anamnese sinke die Beweiskraft des Tests für das tatsächliche Vorliegen einer Diagnose. Der Befund einer Arthritis zum Zeitpunkt der Kniebeschwerden sei im Juni 2019 nicht dokumentiert worden (Urk. 9/M10).

3.7    Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 insbesondere aus, zeitlich habe die eigentliche Gonarthritis wahrscheinlich im Sommer 2018 mit schmerzhafter Knieschwellung links begonnen. Die Beschwerden seien nach drei Monaten spontan abgeheilt. 2019 sei die Symptomatik mit der teigigen Knieschwellung rechts aufgetreten (Abklärung A.___). Der entscheidende, borrelienübertragende unbemerkte Zeckenstich müsse im Frühling 2018 stattgefunden haben. Die schon früher, auch 2014, erlebten Kniebeschwerden seien nicht gravierend gewesen und müssten nach seiner Einschätzung eine andere Ursache haben (z.B. Überlastung). Alle anderen Beschwerden des Beschwerdeführers könnten mit einer Lyme-Borreliose nicht erklärt werden. Die Lyme-Gonarthritiden seien eindeutig, sicher überwiegend wahrscheinlich. Sie seien auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen. Dazu passten die Beschwerden, der klinische Befund mit der teigigen Schwellung, die Serologie und das problemlose Abheilen nach der Antibiotikatherapie. Der unbekannte Gutachter (gemeint wohl Dr. B.___; vgl. E. 3.6) neige dazu, die einzelnen Befunde zu verzetteln und verliere dabei die Gesamtschau. Teigige Knieschwellungen seien bei einer Lyme-Borreliose bestens bekannt. Auch bildeten zahlreiche Lyme-Gonarthritiden keine Ergüsse. Eine teigige Schwellung oder überhaupt keine Schwellung oder das Fehlen eines Ergusses sprächen keineswegs gegen eine Lyme-Borreliose. Die meisten Lyme-Gonarthritiden gingen ohne allgemeine Entzündungszeichen wie Rötung, Überwärmung etc. einher und labormässig fänden sich in der Regel keine Entzündungszeichen (BSR, CRP, Leukozyten etc.). Das Fehlen dieser Zeichen spräche nicht gegen eine Lyme-Arthritis. Mehrheitlich fänden sich, vor allem auch bei Lyme-Arthritiden im frischen akuten Stadium, keine IgM-Antikörper. Bedenke man, dass bis es zur Lyme-Arthritis komme, die Infektion im Körper schon während drei bis sechs Monaten im Gange sei, so könne man sich vorstellen, dass die IgM-Antiköper nicht mehr vorhanden respektive wie beim Beschwerdeführer nur noch in Form von schwachen Spuren im Western Blot zu ahnen seien. Das Fehlen von IgM-Antikörpern bei einer Lyme-Arthritis als Gegenargument zu verwenden, sei fachlich falsch. Für die Diagnose einer Lyme-Arthritis zwingend gefordert seien ein erhöhter IgG-Antikörpertiter und im Western Blot ein breites Antikörperspektrum mit dem Nachweis von Langzeitantikörpern. Eine solche Serologie könne zwar auch bei einem gesunden Menschen vorliegen und beweise noch keine Lyme-Borreliose. Die Gesamtschau, die der Gutachter vernachlässige, mache die Diagnose der Lyme-Arthritis aus, die hier eindeutig sei, und nicht nur überwiegend wahrscheinlich. Die Lyme-Gonarthritis sei geheilt und mache keine Beschwerden mehr. Die vorher aufgetretenen und bis heute bestehenden Beschwerden könnten mit einer Lyme-Borreliose nicht erklärt werden (Urk. 9/M11).

3.8    Dr. B.___ ergänzte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. Juni 2021 im Wesentlichen, insgesamt könnten die von Dr. C.___ aufgezählten Punkte (Beschwerden, Befunde, Serologie, Therapieansprechen) unterschiedlich gewertet werden, jedenfalls entfalle das Argument der erfolgreichen antibiotischen Behandlung, weil dies die Beschwerden doch nicht zum Verschwinden gebracht habe. Die Kniebeschwerden sein weiterhin nur möglicherweise auf eine Borreliose zurückzuführen. Das gleiche gelte auch für die vielfältigen sonstigen Probleme. Auch wenn nun ein Zeckenstich im Frühjahr 2018 mit einer erstmaligen Episode von Kniebeschwerden im Sommer 2018 und einer zweiten Episode 2019 angenommen würde, bestehe weder eine Dokumentation über diese erste Episode 2018, noch sei im Jahr 2019 eine eindeutige Arthritis dokumentiert worden (Urk. 9/M12).

3.9    In der erneuten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 5. November 2021 führte diesmal Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, zusammenfassend aus, die Einschätzung von Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer seit 2018 an einer bilateralen Borrelien-Gonarthritis leide bzw. gelitten habe, sei aufgrund der ihm unvollständig vorgelegenen Datengrundlage zwar nachvollziehbar aber falsch. Aufgrund der Aktenlage habe überwiegend wahrscheinlich 2018 keine Lyme-Arthritis bestanden. Die Beurteilung der Episode 2019 sei, sowie ihr Ablauf im Nachhinein beschrieben werde, prinzipiell vereinbar mit einer Borrelien-Arthritis. Dies sei jedoch eine seltene Ursache von Kniebeschwerden. Zur Diagnosesicherung sei eine genaue Erfassung des klinischen Befundes und eines Verlaufs erforderlich. Dies fehle aber und könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Der einzige Arzt, der das symptomatische Knie untersucht habe, sei klinisch nicht zur Diagnose eines Verdachts auf eine Lyme-Arthritis gekommen. Die Ärzte der Infektiologie des A.___ hätten den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt gesehen, als mutmasslich noch eine Schwellung bestanden habe. Sie wären auch qualifiziert gewesen, den klinischen Befund genau zu erheben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hätten sie dies aber unterlassen oder zumindest nicht dokumentiert. Dr. C.___ sei natürlich sehr erfahren in der Beurteilung von Borreliosen-Symptomen. Es sei prinzipiell denkbar, dass Dr. C.___ aufgrund seiner Erfahrung die klinische Manifestation rein basierend auf der Anamnese besser einschätzen könne als der behandelnde Arzt aufgrund seiner klinischen Untersuchung, aber prinzipiell denkbar, bedeute eben nicht überwiegend wahrscheinlich. Das unbefriedigende am Ergebnis sei somit, dass die Episode 2019 durch eine Borreliose bedingt gewesen sein könnte. Es fehle aber an den zeitnahen erhobenen Grundlagen der Diagnose. Die Diagnose sei somit nicht so sicher, dass andere Erklärungen vernünftigerweise nicht in Betracht kämen. Eine Borrelien-Gonarthritis sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9/M13).


4.

4.1    Aufgrund der serologischen Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 9/M3 und Urk. 9/M5) steht fest, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Borreliose-Erreger gehabt haben muss. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2015 versichert ist, führte eine mögliche Ansteckung in den Jahren 2008/09 (vgl. Urk. 8/A1) zum Vornherein zu keiner Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht unstrittig, dass die Lyme-Borreliose auf einen unbemerkten Zeckenstich zurückzuführen ist (Urk. 1 S. 10). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob aus einem unbemerkten Zeckenstich in den Jahren 2018 oder 2019 eine Lyme-Arthritis entstanden ist, die zu den ab 2018 behandelten Beschwerden des Beschwerdeführers am linken und später rechten Knie geführt hat. Unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass die übrigen Beschwerden (chronische Müdigkeit und Konzentrationsstörungen) des Beschwerdeführers nicht auf eine Borreliose zurückzuführen sind.

4.2    Die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 20. Mai 2020 und 4. Juni 2021 (E. 3.6 und E. 3.8) sowie die Beurteilung von Dr. D.___ vom 5. November 2021 (E. 3.9) erweisen sich als umfassend. So setzten sie sich eingehend mit den zur Verfügung gestellten Vorakten, den erhobenen Befunden, dem Verlauf sowie den vorliegenden Laborwerten auseinander. Dr. B.___ legte in seinen Beurteilungen insbesondere ausführlich und überzeugend dar, dass weder im Jahr 2018 bezüglich des linken Knies, noch im Jahr 2019 bezüglich des rechten Knies klinische Untersuchungsbefunde dokumentiert sind, die eine Lyme-Arthritis in Betracht ziehen bzw. als überwiegend wahrscheinlich darlegen würden (Urk. 9/M10 S. 1-2 und Urk. 9/M12 S. 4-5). Demnach kam er zum überzeugenden Schluss, dass die Kniebeschwerden nur möglicherweise auf eine Borreliose bzw. auf einen Zeckenstich zurückzuführen seien (E. 3.6 und E. 3.8). Dem konnte sich Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 5. November 2021 anschliessen. Er ergänzte unwidersprochen und schlüssig, dass eine Borrelien-Arthritis eine seltene Ursache für Kniebeschwerden sei. Zur Diagnosesicherung sei daher eine genaue Erfassung des klinischen Befundes und des Verlaufes erforderlich. Diese fehlten aber vorliegend und könnten nicht mehr nachgeholt werden. Somit schloss er ebenfalls, dass die Diagnose nicht so sicher sei, dass andere Erklärungen vernünftigerweise nicht in Betracht kommen könnten, weshalb eine Borrelien-Gonarthritis nicht überwiegend wahrscheinlich sei (E. 3.9). Die Argumentation von Dr. B.___ und Dr. D.___ vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen, da sie plausibel sind und sich daraus keine Widersprüche, insbesondere mit echtzeitlichen medizinischen Akten ergeben. Damit erfüllen die Beurteilungen der Versicherungsmediziner die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E. 1.5).

4.3    Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit Dr. C.___ im Bericht vom 3. Februar 2021 aufgrund der Beschwerden, des (vermeintlich) klinischen Befundes mit der teigigen Schwellung, der Serologie und des problemlosen Abheilens nach der Antibiotikatherapie überwiegend wahrscheinlich auf eine Lyme-Arthritis schliessen lassen will, kann ihm nicht gefolgt werden; einerseits ist im August 2018 keine Schwellung oder Funktionseinschränkung am linken Knie dokumentiert (E. 3.1), andererseits klagt der Beschwerdeführer nach der durchgeführten Antibiotikatherapie weiterhin über persistierende Schmerzen (E. 3.7). Weshalb Dr. C.___ die ihm geschilderten Kniebeschwerden 2014 demgegenüber einer Überlastung zuschreibt (der Beschwerdeführer gab als Sport Klettern an, vgl. Urk. 9/M14), lässt er gänzlich unbegründet. Im KG-Eintrag vom 28. Juni 2019 wurde über eine reine Schwellung ohne Erguss am (rechten) Kniegelenk berichtet, welche vom untersuchenden Arzt auf eine überlastungsbedingte sinoviale Schwellung zurückgeführt wurde (E. 3.2). Von den Ärzten der Infektiologie des A.___, welche der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des erhöhten IgG-Antikörpertiters im Western Blot und mit der Überzeugung, an allen Symptomen einer Neuroborreliose zu leiden (vgl. Urk. 9/M1), konsultierte, wurde jedoch kein klinischer Befund am Kniegelenk erhoben und eine stattgehabte Lyme-Arthritis als lediglich möglich erachtet (Urk. 9/M1 S. 3). Für eine Borreliose-Diagnose wird rechtsprechungsgemäss ein Ausschluss von Differenzialdiagnosen vorausgesetzt (E. 1.3), welcher nicht vorliegt. Demzufolge bestehen keine Zweifel an den Beurteilungen der Vertrauensärzte und es ist davon auszugehen, dass eine Lyme-Arthritis nur eine mögliche Ursache für die Kniebeschwerden war, was für eine Leistungspflicht nicht ausreicht (E. 1.2)

4.4    Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Lyme-Arthritis höchstens möglich und der natürliche kausale Zusammenhang zu einem Zeckenstich mit Übertragung des Borreliose-Erregers nach dem 1. Dezember 2015 als nicht überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz