Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00016


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 13. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Juni 2008 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 3) und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 24. Januar 2020 Opfer eines Sexualdelikts wurde (Urk. 7/1 Ziff. 4, Urk. 7/12 Ziff. 2). Die Erstbehandlung erfolgte am 25. Januar 2020 durch die Ärzte des Spitals Z.___, wobei eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde (Urk. 7/12 Ziff. 1 und 5).

    Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/97) sowie Verfügung vom 30. August 2021 (Urk. 7/120) verneinte die Suva eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/121) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab (Urk. 7/128 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. März 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Praxisgemäss werden auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 (Urk. 2) damit, dass eine Schändung, zumal wenn sie auch noch ohne Einwilligung gefilmt werde, unzweifelhaft eine massive Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und sexuellen Integrität des Opfers darstelle. Unbestritten sei auch, dass sie grundsätzlich eine unmittelbare Bedrohung, körperlich und seelisch verletzt zu werden, beinhalte und die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person zu einer psychischen Dekompensation, wie sie vorliegend erfolgt sei, führen könne. Indes fehle es im vorliegenden Fall an der Auslösung einer unmittelbaren Angst- und Schreckreaktion durch die Straftat des Täters. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Schändung tief geschlafen habe und dabei der an ihr vorgenommene Missbrauchshandlungen gar nicht bewusst gewahr worden sei, schliesse eine seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall von überraschender Heftigkeit, wie dies von der Rechtsprechung gefordert werde, von vornherein aus. Erst nachdem die Beschwerdeführerin vom Täter geweckt worden sei, habe sie sich überhaupt in der Lage befunden, sich der Tragweite der Geschehnisse der vorangegangenen Zeit bewusst zu werden; in der Folge seien dann auch psychische Beschwerden aufgetreten. Damit fehle es aber an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentlichen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schreckereignisses. Ohne Belang sei dabei, dass die Tat vorliegend unbestrittenermassen schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen habe, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich allein auf den äusseren Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper (S. 5 Ziff. 2.b).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der vorliegend zu beurteilende Fall sei mit dem Tsunami vom Dezember 2004 in keiner Weise vergleichbar, habe doch für die Beschwerdeführerin keine konkrete objektive Lebensgefahr bestanden. Vorliegend stelle die vollzogene Schändung den gewaltsamen Vorgang dar. Der nachvollziehbare Schrecken sei durch die Vorstellung und das nachträgliche Bewusstsein über den Verdacht auf Missbrauchshandlungen ausgelöst worden. Es fehle daher an der für die Anerkennung eines Schreckens als Unfall im Rechtssinne vorausgesetzte Unmittelbarkeit (S. 3 f. Rz 5.2). Für die Erfüllung des Unfallbegriffs müsse sich der gewaltsame Vorfall in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abgespielt haben. An diesem Erfordernis halte das Bundesgericht auch in der jüngeren Rechtsprechung fest (S. 4 Rz 5.3). Das Vorliegen eines Schreckereignisses sei zu verneinen, da es an der Voraussetzung des unmittelbaren Erlebens des durch die Straftat entstandenen ausserordentlichen psychischen Schocks auf die menschliche Psyche im Sinne eines Schreckereignisses fehle (S. 4 Rz 5.4).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei notorisch und wissenschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen dennoch in der Lage sei, je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins äussere Reize wahrzunehmen. Was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe, sei unklar (Urk. 1 S. 6 Rz 14). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der unfallversicherungsrechtliche Begriff «Vorfall» im Zusammenhang mit einem Schreckereignis nicht deckungsgleich mit der strafrechtlichen Tathandlung der Schändung sei. Ein Vorfall im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG und eines Schreckereignisses sei demgegenüber weiter zu fassen. Zu verweisen sei beispielsweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches ein Schreckereignis bejaht habe, obwohl die versicherte Person in jenem Fall die eigentliche Flutwelle eines Tsunami nicht selbst gesehen habe (S. 7 Rz 15). Vorliegend umfasse der massgebende Vorfall nicht einzig die strafrechtliche Tathandlung der Schändung im engeren Sinne, sondern auch den Zeitraum, als sie nackt im Bett des Täters erwacht und ihr spätestens in jenem Zeitpunkt der Verdacht auf Missbrauchshandlungen bewusst worden sei, weshalb sie fluchtartig die Wohnung des Täters verlassen habe. Beachtlich sei zudem, dass nachdem sie sich in ihre Wohnung begeben habe und nach kurzem Hinlegen wieder zu sich gekommen sei, sich sodann der Missbrauchshandlungen eindeutig gewahr geworden sei und sich in der Folge übergeben sowie eine Panikattacke erlitten habe, weshalb sie sich auf die Notfallstation des Spitals Z.___ begeben habe. Ebenfalls umfasse der relevante Zeitraum für den in Frage stehenden Vorfall auch die Handlung des Widerstandsunfähigmachens an sich. Im Rahmen der rechtlichen Einordnung gelte es, das Geschehnis in seiner Gesamtheit zu würdigen. Die schädigende äussere Einwirkung - um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können - müsse sich nicht auf einen blossen kurzen Augenblick oder gar Sekundenbruchteile beschränken. Vielmehr genüge es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollziehe. Dementsprechend seien sämtliche Umstände in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des massgeblichen Vorfalles im unfallversicherungsrechtlichen Sinn miteinzubeziehen. Spätestens in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin nackt in der Wohnung eines fremden Mannes erwacht sei im Bewusstsein, dass sie widerstandunfähig gemacht worden sei, und der Verdacht von Missbrauchshandlungen im Raum gestanden habe, sei ein Schreckereignis zu bejahen (S. 7 f. Rz 16). Das «Widerstandsunfähigmachen» an sich stelle eine ungewollte und gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper und Seele dar (S. 8 Rz 17). Es lasse sich zudem mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot nicht vereinbaren, dass eine Vergewaltigung und sexuelle Nötigung grundsätzlich von der Rechtsprechung als Schreckereignis anerkannt werde, währenddessen eine Schändung nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kein solches Ereignis darstelle. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Rechtsprechung selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziere (S. 8 f. Rz 18).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach zunächst, ob der Vorfall vom 24. Januar 2020 als aussergewöhnliches Schreckereignis zu qualifizieren ist, und es sich dabei dementsprechend um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt.


3.    Dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021 (Urk. 7/126) lässt sich zum Sachverhalt entnehmen, es sei am 18. Januar 2020 zu einem ersten Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Angeklagten gekommen, wobei in der Wohnung des Täters einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Am 24. Januar 2020 hätten sich die beiden erneut beim Angeklagten zu Hause verabredet. Man habe sich auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt und den Fernseher eingeschaltet. Der Angeklagte habe in der Küche ein «Spezialgetränk» mit Zucker, Wasser und Tee versetztem und aufgekochtem Havanna-Rum zubereitet. Er habe dies in zwei Bierkrüge beziehungsweise Biergläser gefüllt und der Beschwerdeführerin zum Trinken gegeben (S. 6 Ziff. 2.3). Ab hier könne sich die Beschwerdeführerin an nichts mehr erinnern. Der Angeklagte habe widerspruchsfrei angegeben, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Wenig später seien weitere sexuelle Handlungen erfolgt, welche der Angeklagte mit seiner GoPro-Kamera gefilmt habe. Die Erinnerungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten erst wieder eingesetzt, als der Angeklagte sie um zirka vier Uhr morgens im Schlafzimmer geweckt habe (S. 6 f. Ziff. 2.4). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der ausgiebige und rasche Konsum von zirka fünf bis sieben Deziliter des «Spezialgetränks» zu einem filmrissigen Wegtreten der Beschwerdeführerin geführt habe (S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Anhand des zeitlichen Ablaufs könne eine (vollständige) Widerstandsunfähigkeit bereits auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht erstellt werden. Viel wahrscheinlicher sei, dass die Beschwerdeführerin beim Geschlechtsverkehr noch nicht (gänzlich) widerstandsunfähig gewesen sei, jedoch gleich danach auf dem Sofa sehr rasch eingeschlafen sei (S. 11 Ziff. 5.1.4). Es sei durchaus plausibel, dass sie keine (klaren) Erinnerungen mehr an den Geschlechtsverkehr habe, was aber nicht gleichbedeutend sei, dass sie nicht mitgemacht habe (S. 12 Ziff. 5.1.6). Bezüglich der anschliessenden Berührungen durch den Angeklagten erachtete es das Gericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu nichts mehr willens und fähig gewesen sei. Der Angeklagte habe die Handlungen an einem widerstandsunfähigen Opfer vorgenommen, das nicht in der Lage gewesen sei, einen Willensentschluss zu fällen und zu äussern (S. 13 f. Ziff. 5.2). Dementsprechend wurde der Angeklagte bezüglich des Geschlechtsverkehrs vom Tatvorwurf der Schändung freigesprochen, bezüglich der späteren Berührungen hingegen der Schändung für schuldig gesprochen. Auch erfolgte ein Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (S. 33 Ziff. 1 und 2).


4.

4.1    Seit jeher haben Rechtsprechung und Lehre auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Bereits mit Urteil U 365 vom 29. Oktober 1999 betreffend die Erfüllung des Unfallbegriffes im Zusammenhang mit Schreckereignissen hielt das Bundesgericht ausdrücklich an der Voraussetzung des gewaltsamen, sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfalles fest, wobei es auch in jenem Fall um die Frage ging, ob auch ein Schockschaden unter den Unfallbegriff fallen könne (E. 2.b). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge in zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen bestätigt und der Unfallbegriff verneint, solange die versicherte Person den gewaltsamen Vorfall nicht in unmittelbarer Gegenwart erlebt hatte (vgl. statt vieler BGE 129 V 177 E. 2.1, Urteile U 273/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 und U 67/02 vom 2. April 2003 E. 3.1 sowie 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 2.2). An der Voraussetzung der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person am gewaltsamen Vorfall ist daher festzuhalten.

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist damit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gegenwart das persönliche Erleben des gewaltsamen Vorfalles entscheidend. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 548/06 vom 20. September 2007 nichts zu ändern. Dabei war der Fall einer Versicherten zu beurteilen, welche während des grossen Seebebens vom 26. Dezember 2004 auf einer kleinen Insel in Thailand in den Ferien weilte. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass auch wenn sich die durch die erste Flutwelle verursachte Hauptkatastrophe nicht in unmittelbarer Gegenwart der Versicherten zugetragen habe, die von ihr miterlebten Geschehnisse und damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall darstellten, der ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstelle (E. 4.4).

4.2    Damit nicht zu vergleichen ist der vorliegend zu beurteilende Vorfall vom 24. Januar 2020. Das Strafgericht ging bezüglich des Geschlechtsverkehrs davon aus, dass die Beschwerdeführerin mitgemacht habe und dieser einvernehmlich erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitpunkt in der psychischen und körperlichen Verfassung gewesen, einen ausreichenden Willen zu bilden und zu äussern, wenn sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt hätte (Urk. 7/126 S. 13 Ziff. 5.1.7). Demzufolge ist diesbezüglich ein ungewollter, gewaltsamer und aussergewöhnlicher Vorfall ohne Weiteres zu verneinen.

    Die späteren sexuellen Handlungen und Videoaufnahme derselben ereigneten sich in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin infolge des Alkoholkonsums vollständig weggetreten war und nichts mehr realisierte (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021, Urk. 7/126 S. 13 f. Ziff. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei notorisch und wissenschaftlich belegt, dass das Hirn bei Bewusstseinsstörungen je nach quantitativer und qualitativer Einschränkung des Bewusstseins dennoch in der Lage sei, äussere Reize wahrzunehmen, und es sei unklar, was sie tatsächlich und unmittelbar während der effektiven Tathandlung wahrgenommen habe (E. 2.2), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen des Strafverfahrens mehrfach aus, sie könne sich in der Zeit zwischen zirka 21.30 Uhr und 4 Uhr, als sie geschlafen habe, an gar nichts erinnern (Urk. 7/105/80 Ziff. 124; Urk. 7/105/100 Ziff. 15; Urk. 7/106/13 Ziff. 15). Damit lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht direkt miterlebt hat, sich diese nicht in ihrer unmittelbaren Gegenwart ereignet haben und von ihr nicht bewusst wahrgenommen wurden.

4.3    Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen selbst die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall als ein Schreckereignis qualifiziert worden war (SG UV 2020/6 vom 9. Dezember 2020, E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin Angst vor einem sexuellen Übergriff empfunden hätte, wurde in keinem Zeitpunkt geltend gemacht (vgl. Urk. 7/105/82-83 Ziff. 146-149). Vielmehr stellte sie nach dem Aufwachen fest, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben mussten, und wurde im Rahmen des Strafverfahrens immer wieder mit den Details konfrontiert. Dies ist jedoch nicht mit einer konkreten Angst vor der Möglichkeit eines bevorstehenden sexuellen Angriffs gleichzusetzen.

    Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht wehren können, da sie vom Täter widerstandsunfähig gemacht worden sei, und dieses «Widerstandsunfähigmachen» an sich stelle eine ungewollte, gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung auf den menschlichen Körper dar (Urk. 1 S. 8 Rz 17). Das Bezirksgericht Zürich gelangte in seinem Strafurteil vom 14. Juli 2021 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem Täter zirka 0.5 bis 0.7 Liter eines Mischgetränks aus Havanna-Rum, Wasser, Teebeutel und Zucker sowie zudem noch roten Wodka getrunken hat (Urk. 7/126 S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Für die Annahme, dass der Täter der Beschwerdeführerin andere Substanzen, insbesondere K.O.-Tropfen oder Liquid Ecstasy, verabreicht hätte, lagen keine genügenden Hinweise vor (Urk. 7/126 S. 9 Ziff. 4.1, S. 10 f. Ziff. 5.1.2). Im gemeinsamen Trinken kann jedoch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein «Widerstandsunfähigmachen» im Sinne einer ungewollten, gewaltsamen und aussergewöhnlichen Einwirkung erkannt werden. Selbst die blosse - wenn auch wiederholte - Aufforderung des Täters, sie solle doch trinken (Urk. 7/105/78 Ziff. 103; Urk. 7/105/101 Ziff. 27; Urk. 7/106/14 Ziff. 27), ist nicht als gewaltsame und aussergewöhnliche Einwirkung zu qualifizieren.

4.4    Insgesamt sind damit die Voraussetzungen zur Annahme eines Schreckereignisses nicht erfüllt, und es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin hat damit im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig