Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00018


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 22. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war seit April 1999 als Technology Partner Architect bei der Z.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 13. Februar 2021 beim Velofahren stürzte (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-5, Urk. S. 2). Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 13. Februar 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/13-14).

    Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 (Urk. 8/56 S. 2 oben) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 15. Mai 2021 ein. Der Rechtsvertreter des Versicherten reichte am 14. September 2021 (Urk. 8/65) bei der Suva eine Eingabe ein. Er beantragte, es sei ihm die Einsprachefrist um 10 Tage zu verlängern. Die Suva setzte ihm mit Schreiben vom 15. September 2021 (Urk. 8/66) Frist zur Begründung der Einsprache bis zum 26. September 2021 an. Der Rechtsvertreter reichte der Suva am 27. September 2021 (Urk. 8/67) eine begründete Einsprache ein. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein (Urk. 8/76 = Urk. 2 S. 7 Dispositiv Ziff. 1).


2.    Der Versicherte erhob am 31. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid seien aufzuheben, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell entscheide (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Firsten, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still (Art. 38 Abs. 4 ATSG):

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

1.2    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.3    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2021 lasse sich nicht der klar bekundete Wille entnehmen, die Verfügung vom 14. Juli 2021 anzufechten. Folglich handle es sich nicht um eine Einsprache. Es sei daher innert der bis zum 14. September 2021 laufenden Einsprachefrist keine Einsprache eingereicht worden (S. 4 E. 2.2.2 und 2.3). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre sodann in der Lage gewesen, innert Frist eine kurze Einsprache einzureichen oder eine Stellvertretung zu organisieren. Dies zeige die Eingabe vom 14. September 2021. Die zudem geltend gemachte Kumulation mit anderen fristgebundenen Geschäften vermöge eine Wiederherstellung der Frist nicht zu begründen. Von einer Wiederherstellung der Frist sei daher abzusehen (S. 5 E. 3.2).

    Die Beschwerdegegnerin habe die Einsprachefrist im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Regelung von Art. 40 Abs. 1 ATSG erstreckt. Die Unrichtigkeit der Fristverlängerung hätte der Rechtsschutzversicherer als rechtskundige Institution ohne Weiteres erkennen können. Die Einsprachefrist sei zudem schon abgelaufen gewesen, als der Rechtsschutzversicherer die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis erhalten habe. Diese sei daher für das Verpassen der Frist nicht kausal gewesen. Der Beschwerdeführer könne deshalb aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 5 E. 4.2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die Beschwerdegegnerin am 14. September 2021 um eine Fristerstreckung um 10 Tage ersucht. Mit Schreiben vom 15. September 2021 sei ihm eine Nachfrist bis zum 26. September 2021 gewährt worden. Da der Fristenlauf auf einen Sonntag gefallen sei, sei die Einsprache am 27. September 2021 erfolgt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Es sei nicht nachvollziehbar und in höchstem Masse widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst eine Nachfrist einräume und sie sich dann im Nachhinein auf den Standpunkt stelle, dass die Frist bereits am 14. September 2021 abgelaufen sei. Es sei Sache des Beschwerdeführers kundzutun, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Dies sei am 14. September 2021 erfolgt, indem er um eine Verlängerung der Frist ersucht habe, um die Einsprache begründen zu können (S. 3 Ziff. 7). (2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 (Urk. 8/56) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 15. Mai 2021 ab und stellte die zwischenzeitlich erbrachten Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (S. 2 oben).

3.2    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte der Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 4. August 2021 das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 8/60 S. 1).

3.3    Mit Eingabe vom 14. September 2021 (Urk. 8/65 S. 1) gelangte der Rechtsvertreter erneut an die Beschwerdegegnerin. Er gab an: «In oben genannter Sache läuft heute die Frist für die Einreichung einer Einsprache ab. Auf Grund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Unterzeichneten und der Kumulation der fristgebundenen Geschäfte, bitten wir Sie, die Einsprachefrist um 10 Tage zu verlängern.»

3.4    Mit Schreiben vom 15. September 2021 (Urk. 8/66) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Einsprache vom 14. September 2021 gegen die Verfügung vom 16. Juli 2021 und gewährte dem Rechtsvertreter eine Frist bis zum 26. September 2021 zur Begründung der Einsprache.

3.5    Der Rechtsvertreter reichte der Beschwerdegegnerin am 27. September 2021 und damit innert Frist eine begründete Einsprache (Urk. 8/67/1-2) ein.


4.

4.1    Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 38 zu Art. 52 ATSG).

    Die Elemente des Rechtsbegehrens und der Begründung der Einsprache müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 426).

4.2    Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2021 lief nach Art. 38 Abs. 4 ATSG am 14. September 2021 ab.

    Die in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 gewählte Formulierung lässt zumindest die Möglichkeit eines Anfechtungswillens erkennen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die betreffende Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Erhalt einer Einsprache mit Schreiben vom 15. September 2021 denn auch ausdrücklich bestätigte (Urk. 8/66). Der Eingabe fehlte es allerdings unbestrittenermassen an einem Rechtsbegehren und einer Begründung. Als Gründe hierfür werden im betreffenden Schreiben eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit sowie die Kumulation der fristgebundenen Geschäfte genannt. Im Gesuch um eine Fristverlängerung kann der Wille, eine Begründung der Einsprache nachzureichen, erblickt werden. Fehlt es an den Einsprachevoraussetzungen ist auch mit Blick auf die Eruierung des Einsprachewillens gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen. Wie schon dargelegt (E. 4.1), hat die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einspracheschrift – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – auch dann zu erfolgen, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen (vgl. auch Kieser, a.a.O., N 35 und 38 zu Art. 52 ATSG). Der Beschwerdeführer wurde denn auch mit Schreiben vom 15. September 2021 aufgefordert, seine Einsprache bis spätestens 26. September 2021 zu begründen, was er in der Folge auch tat.

    Nach Gesagtem ging die Beschwerdegegnerin in einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Art von einem bestehenden Einsprachewillen und einer fristgerechten Einsprache aus. Dass sie den Erhalt einer Einsprache im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 wieder ausschloss, vermag nicht zu überzeugen. Zwar liegt zwischen der Aktenedition vom 6. August 2021 (Urk. 8/61) und dem Ablauf der Beschwerdefrist am 14. September 2021 eine geraume Zeit, mit der angeführten längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Rechtsvertreters aber zumindest ein möglicher Entschuldigungsgrund vor. Der Beschwerdeführer durfte somit auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021 und die ihm bis zum 26. beziehungsweise 27. September 2021 gewährte Frist zur Begründung der Einsprache vom 14. September 2021 vertrauen.

    Das Schreiben vom 14. September 2021 kann zudem alternativ als Gesuch um Wiederherstellung der ablaufenden Rechtsmittelfrist nach Art. 41 ATSG verstanden werden. Dafür spricht, dass der Rechtsvertreter in der Eingabe eine längere Erkrankung als Grund für die Wiederherstellung der Frist angab. Nach der Rechtsprechung wird eine Fristwiederherstellung etwa bei schweren Krankheiten zugelassen (Kieser, a.a.O. N 13 zu Art. 41 ATSG). Eine Krankheit kann somit als Grund für die Gewährung einer Wiederherstellung der Frist in Frage kommen. In diesem Sinne kann auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021 alternativ als Bewilligung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verstanden werden.

4.3    Nach Gesagtem war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht gehalten, die ihm gewährte Frist anzuzweifeln, auch wenn ihm bekannt sein musste, dass die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nach Art. 40 Ab. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann.

    In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese materiell über die Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide.

    Anzumerken bleibt, dass zur Vermeidung von Streitigkeiten vorliegender Art der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, Einsprachen künftig unmissverständlich als solche zu bezeichnen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Der vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen, damit sie über die Leistungsansprüche des Versicherten materiell befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger