Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00023


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 13. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war seit dem Jahre 1998 in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/17 Ziff. 1 und 3) und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 2017 wurde er von einem rückwärtsfahrenden Auto erfasst und zwischen Auto und einer Mauer eingeklemmt (Urk. 8/17 Ziff. 4 und 6). Die Erstbehandlung erfolgte im Stadtspital Z.___, wobei ein Polytrauma mit Beckenringverletzung links sowie einer offenen Unterschenkeltrümmerfraktur links festgestellt wurde (Urk. 8/9 S. 1). Die Helvetia erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 sprach die Helvetia dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % zu (Urk. 8/555 S. 4). Die vom Versicherten am 7. Juli 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/573) wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 ab (Urk. 8/606 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 9. Februar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 schloss die Helvetia auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 24. März 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.3    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.4    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.5    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch den beratenden Arzt Dr. med. A.___ bezüglich Integritätsentschädigung davon aus, dass ein unfallbedingter bleibender Nachteil betreffend das linke Bein von zwei Dritteln eines Beinwertes bestehe (entsprechend 33.33 %; S. 10 f. Rz 18). Der Beschwerdeführer habe eine Peronaeus-Lähmung, eine Beinverkürzung um 3 cm, eine OSG-Arthrodese sowie eine Beckenverletzung mit Schädigung des Glutaeus maximus und Defektheilung am Unterschenkel erlitten. Addiere man die Prozentangaben der Sachverständigen, resultiere ein Gesamtintegritätsschaden von 35 bis 40 %. Folge man der Beurteilung von Dr. A.___, resultiere ein solcher von 33.33 %, welcher in der Verfügung auf 35 % aufgerundet worden sei. Sowohl die Begründung von Dr. A.___ als auch die Begründung der Ärzte der Medas seien schlüssig und nachvollziehbar. Betrachte man den eingeschätzten (addierten) Integritätsschaden von 35 bis 40 % mit Blick auf Tabelle 4 der Suva, so falle auf, dass dieser Integritätsschaden einem Komplettverlust des Unterschenkels entspreche beziehungsweise der Integritätsschaden von 40 % einem Verlust auf Kniehöhe. Die aufgeführten Positionen für die Berechnung des Gesamt-Integritätsschadens würden allesamt den linken Unterschenkel betreffen. Angesichts dessen überzeuge es, wenn Dr. A.___ den Integritätsschaden unter Berücksichtigung des gesamten «Beinwerts» festlege. Es sei nur schwer nachvollziehbar, wie die Addition der einzelnen Integritätsschäden zu einem höheren Wert führen sollte, als für den Verlust des gesamten Unterschenkels geschuldet wäre. Die Ärzte der Medas seien ebenfalls zu einem Integritätsschaden von 35 bis 40 % gekommen, wenn man die Werte addiere. Dass für die Verfügung der untere Wert herangezogen worden sei, sei nicht zu beanstanden, da eine reine Addition der Prozentwerte zumindest fraglich erscheine. Die beiden Schätzungen für die Peronaeus-Lähmung (welche zu einer Fussheberschwäche führe) und für die Arthrodese des Fussgelenks (welche die Fussheberschwäche kompensiere beziehungsweise nicht mehr in Erscheinung treten lasse) beeinflussten sich zumindest auf den ersten Blick. Da sich alle einschätzenden Ärzte aber im Grunde einig seien, dass ein Gesamt-Integritätsschaden von 35 % vorliege, brauche diese Frage nicht weiter abgeklärt zu werden. Im Ergebnis sei die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % nicht zu beanstanden. Ob in casu ein gesamter Beinwert anteilsmässig zu kürzen sei oder ob die einzelnen Werte zu addieren seien, mache vorliegend keinen Unterschied, da bei beiden Berechnungsarten ein Ergebnis von 35 % resultiere (S. 11 f.).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nur schwerlich nachvollziehbar. Einerseits führe er aus, dass «der Wert betreffend Glutaeus-Lähmung bereits um 5 % gekürzt worden sei», obwohl gar keine vollständige Glutaeus-Lähmung bestehe (wohl aber eine Kraftminderung). Andererseits ignoriere er völlig, dass die Gutachter einen Integritätsschaden von 35 bis 40 % festgestellt hätten und ein solcher von 35 % zugesprochen worden sei. Im Einspracheentscheid sei insbesondere berücksichtigt worden, dass ein Integritätsschaden von 40 % einem Komplettverlust des Unterschenkels ab Kniehöhe entsprechen würde, welcher vorliegend nicht gegeben sei. Ein Integritätsschaden von 35 % entspreche einem Verlust des Fusses/Unterschenkels unterhalb des Kniegelenks bis in den Bereich des Sprunggelenks. Vorliegend sei also ein Integritätsschaden festgestellt worden, welcher dem Verlust des Unterschenkels unterhalb des Kniegelenks entspreche, obwohl der Fuss noch teilweise gebrauchsfähig sei. Für die Kraftminderung des Glutaeus links sei ein Integritätsschaden von 5 % angenommen worden. Die Kraftminderung alleine hätte die Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht erreicht, weshalb auch nicht von trennbaren Gesundheitsschädigungen ausgegangen werden könne. Zudem würden alle Einschränkungen den linken Unterschenkel beziehungsweise das linke Fussgelenk betreffen und seien nicht klar voneinander abgrenzbar. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Integritätsschaden mit einem Komplettverlust eines Fusses gleichgesetzt werden könne. Für die Annahme eines höheren Integritätsschadens bestehe kein Raum S. 3 Ziff. II.3).

2.2    Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer fest, es werde lediglich die Festsetzung der Integritätsentschädigung angefochten. Die Peronaeus-Lähmung entspreche einem Integritätsschaden von 10 %, die Beinverkürzung von 3 cm ergebe einen Wert von 10 %, die OSG-Arthrodese führe zu einem Wert von 15 %. Aufgrund der Beckenverletzung mit der Schädigung des Glutaeus maximus und der erheblichen Defektheilung im Bereich des Unterschenkels kämen weitere 5 % dazu. Die Ärzte des Medas hätten hier bereits einen kleineren Wert angenommen, obschon eine Glutaeus-Lähmung gemäss Suva Tabelle 2 grundsätzlich einen 10%igen Integritätsschaden rechtfertige. Eine weitere Kürzung sei nicht ausgewiesen und lasse sich weder begründen noch rechtfertigen. Aus der Stellungnahme der Ärzte der Medas B.___ vom 19. April 2021 gehe denn auch unmissverständlich hervor, dass es sich bei den aufgezählten Werten um klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden handle, welche es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu addieren gelte. Das Medas-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, es gebe keine Veranlassung, davon abzuweichen oder dessen Feststellungen auch nur in Zweifel zu ziehen. Dass die Medas-Ärzte sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme vom 19. April 2021 von einem Wert von «25 bis 30 %» aus orthopädischer Sicht ausgingen, sei kein Grund, auf den tieferen Wert abzustellen. Vielmehr sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Wert betreffend Glutaeus-Lähmung bereits um 5 % gekürzt worden sei (S. 3 f. Ziff. 2).

2.3    Da der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid lediglich hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung angefochten hat (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 2), ist vorliegend einzig die Höhe der Integritätsentschädigung strittig und zu prüfen.


3.

3.1Am 3. respektive 4. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin orthopädisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 31. März 2021 (Urk. 8/546/4-44) nannten Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Medas B.___, folgende Diagnosen (S. 34 Ziff. 6):

- Polytrauma vom 6. Mai 2017 mit

- Beckenringverletzung vertical shear

- III° offene proximale Unterschenkeltrümmerfraktur links

- Abriss Arteria tibialis posterior und Arteria tibialis anterior

- Status nach arthroskopisch-assistierter OSG-Arthrodese und perkutaner Achillessehnenverlängerung links am 3. April 2019

- schwerer ischämischer, irreversibler Ausfall der linksseitigen Peronealnerven und der zugehörigen Muskeln

- Krallenzehenbildung links und wiederkehrende schmerzhafte Krämpfe in der linken Wade sowie im Vorfuss links inklusive Zehen als Ausdruck einer muskulären Dysbalance zugunsten der Flexoren bei komplettem Ausfall der Extensoren im linken Unterschenkel und Fuss

- rezidivierende, im Sitzen auftretende linksseitige Gesässschmerzen bedingt durch die in der elektromyographischen Untersuchung nachgewiesenen neurogenen Veränderungen in der linksseitigen Glutealmuskulatur

- partielle sensomotorische Parese des Nervus tibialis links

- Läsion der sensiblen Nerven: Nervus saphenus links und Nervus suralis links

- arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie

    Der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2017 von einem Auto gegen eine Mauer gequetscht worden und habe sich dabei ein schweres Polytrauma mit unter anderem Beckenringverletzung, Unterschenkeltrümmerfraktur links, Läsion der Arteria tibialis anterior und posterior sowie ischämische Schädigungen der peronealen Nerven links zugezogen. Daneben hätten erhebliche Weichteilverletzungen bestanden. Nach multiplen Eingriffen und einer langen Rehabilitations- beziehungsweise Rekonvaleszenzzeit bestehe heute eine erhebliche Defektheilung im Bereich des Beckens und vor allem der linken unteren Extremität. Nebst der ossären und Weichteilverletzungen sei es zu einer schweren ischämischen, irreversiblen Schädigung der peronealen Nerven links sowie des zugehörigen Musculus tibialis anterior und Musculus peronaeus longus gekommen. Es bestünden eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität sowie deutliche Restbeschwerden, vor allem unter Belastung, Sitzen und Stehen. Der Beschwerdeführer sei aktuell wieder zu 80 % in der angestammten Tätigkeit als Facility Manager tätig (S. 40).

    Bezüglich Integritätsschaden führten die Gutachter aus, als Folge des Unfalles vom 6. Mai 2017 bestehe eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität. Diese betreffe die gesamte linke untere Extremität im muskuloskelettalen Bereich sowie die irreversiblen Nervenschädigungen des linken Unterschenkels und des Glutaeus maximus links (S. 39 Ziff. 8.1). Gemäss den SUVA-Tabellen betrage der Integritätsschaden bei einer Peronaeus-Lähmung 10 % sowie aufgrund der Beckenverletzung, der erheblichen Defektheilung im Bereiche des Unterschenkels sowie der OSG-Arthrodese und der Beinlängendifferenz von -3 cm links 25-30 % (S. 39 Ziff. 8.2).

    Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom 17. März 2021 (Urk. 8/546/45-78) führte Dr. E.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe als Folge des Unfalls vom 6. Mai 2017 eine Plegie der Fuss- und Zehenheber links. Der Beschwerdeführer habe sich eine schwere irreversible Schädigung der peronealen Nerven links und des zugehörigen Musculus tibialis anterior und Musculus peronaeus longus zugezogen. Der Musculus extensor brevis sei atrophisch. Es sei von einer dauernden, erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität auszugehen (S. 33 Ziff. 8.1). Gemäss SUVA-Tabellen betrage der Integritätsschaden bei einer Peronaeus-Lähmung 10 % (S. 33 Ziff. 8.2).

3.2    Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte der orthopädische Gutachter Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 (Urk. 8/546/2-3) ergänzend aus, der Integritätsschaden hinsichtlich der Peronaeus-Lähmung sei bereits im neurologischen Gutachten entsprechend der Tabelle 2 der SUVA mit 10 % definiert worden. Im Bereich der linken unteren Extremität setze sich der Integritätsschaden von 25-30 % wie folgt zusammen: Eine Beinverkürzung von 3 cm ergebe einen Integritätsschaden von 10 %, die OSG-Arthrodese einen solchen von 15 %. Aufgrund der Beckenverletzung mit der Schädigung des Glutaeus maximus und der erheblichen Defektheilung im Bereich des Unterschenkels kämen weitere 5 % dazu (der Integritätsschaden bei Glutaeus-Lähmung gemäss SUVA-Tabelle 2 betrage 10 %). Somit ergebe sich aus orthopädischer Sicht ein Integritätsschaden, wie im Gutachten erwähnt, von 25-30 % (S. 1).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt am 27. Mai 2021 (Urk. 8/551) fest, die rein additive Integrationsentschädigung ergebe einen zu hohen Wert (Ziff. 1). Der Integritätsschaden entspreche einem Schaden von zwei Dritteln eines Beinwertes. Gemäss SUVA-Tabelle 4.4 betrage ein Beinwert 50 %, zwei Drittel davon ergebe 33.33 % (Ziff. 2).


4.

4.1    Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in IVV Anhang 3 und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Gesundheitsschaden vorliegt, welchem dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung und Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurteilung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (Urteil des Bundesgerichts U 264/01 vom 5. November 2002 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2    In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall am 6. Mai 2017 ein schweres Polytrauma mit unter anderem Beckenringverletzung, Unterschenkeltrümmerfraktur links, Läsion der Arteria tibialis anterior und posterior sowie ischämischen Schädigungen der peronealen Nerven links erlitten hat. Als Restfolgen bestehen insbesondere eine dauernde und erhebliche Schädigung der gesamten linken unteren Extremität im muskuloskelettalen Bereich sowie irreversible Nervenschädigungen des linken Unterschenkels und des Glutaeus maximus links (E. 3.1).

4.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen (BGE 133 V 224 E. 5.1). Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b).

4.4    Zur Bestimmung der Höhe der Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Beurteilung durch die Medas-Gutachter, welche insgesamt eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35-40 % für angemessen hielten (E. 3.1). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2021 führte der orthopädische Teilgutachter Dr. C.___ aus, der Integritätsschaden hinsichtlich der Peronaeus-Lähmung sei bereits im neurologischen Gutachten mit 10 % definiert worden. Im Bereich der linken unteren Extremität setze sich der Integritätsschaden von 25-30 % sodann zusammen aus der Beinverkürzung um 3 cm (10 %), der OSG-Arthrodese (15 %) sowie der Beckenverletzung mit Schädigung des Glutaeus maximus und erheblicher Defektheilung im Bereich des Unterschenkels (5 %). Insgesamt ergebe sich aus orthopädischer Sicht ein Integritätsschaden von 25-30 % (E. 3.2).

    Diese Beurteilung durch die Ärzte der Medas mit einem Rahmen des Integritätsschadens von 35-40 % ist nachvollziehbar und plausibel begründet, insbesondere berücksichtigten die Gutachter alle festgestellten Schädigungen. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu, was sich – wie erwähnt - mit den Angaben im Medas-Gutachten deckt. Auch die vom beratenden Arzt Dr. A.___ durchgeführte Plausibilisierung anhand des gemäss SUVA-Tabelle 4 auf 50 % veranschlagten Beinwertes lässt eine Integritätsentschädigung von 35 % als plausibel erscheinen. Dr. A.___ schätzte den erlittenen Schaden auf zwei Drittel eines Beinwertes und gelangte so zu einer Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 33.33 % (50 % x 0.66). Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass gemäss SUVA-Tabelle 4 der Verlust eines Unterschenkels mit 35 % beziffert wird, derjenige eines Unterschenkels auf Kniehöhe mit 40 %. Da im vorliegenden Fall von einer dauernden und erheblichen Schädigung des Unterschenkels auszugehen ist, nicht jedoch von einem Verlust oder einer totalen Funktionsunfähigkeit, erscheint die zugesprochene Integritätsentschädigung von 35 % auch unter diesem Aspekt als nachvollziehbar.

    Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die einzelnen Entschädigungen nicht strikt addierte, sondern die Integritätsentschädigung gesamthaft auf 35 % festlegte. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um klar voneinander abgrenzbare Beeinträchtigungen. Bereits im Medas-Gutachten hatten die Ärzte festgehalten, die dauernde und erhebliche Schädigung betreffe die gesamte linke untere Extremität im muskuloskelettalen Bereich (E. 3.1). Die einzelnen Schädigungen sind damit eng miteinander verbunden und beeinflussen sich gegenseitig. Eine Addition der einzelnen Integritätsschäden fällt vorliegend ausser Betracht.

4.5    Insgesamt liegt damit die von der Beschwerdegegnerin auf 35 % festgelegte Integritätsentschädigung im Rahmen, wie er von den Fachärzten festgelegt wurde. Gründe, welche eine Entschädigung von 40 % als zutreffender erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.

    Sowohl die Beurteilung des Integritätsschadens durch die Medas-Gutachter als auch die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 35 % durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerKübler-Zillig