S ozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00026

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 27. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1975, war seit November 2019 in einem Pensum von 80 % als Pflegeassistentin bei der Gemeinde Y.___ angestellt (Urk. 8/1 Ziff. 1 und3) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Februar 2020 verspürte sie während des Transfers eines Bewohners bei der Abdrehung vom Rollstuhl ins Bett einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter und leidet seither unter andauernden Schmerzen (Schadenmeldung vom 23. Juli 2020, Urk. 8/1 Ziff. 6). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 hielt die Suva fest, die noch bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt, und stellte die bis dahin erbrachten Leistungen per 30. Juni 2021 ein (Urk. 8/56). Die dagegen am 17. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/66) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 ab (Urk. 8/78 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Februar 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie in formeller Hinsicht die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens, die Offenlegung der fachlichen Qualifikation des Kreisarztes und der von diesem benutzten medizinischen Fachliteratur sowie eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I-II). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2022 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Im Rahmen des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.5, Urk. 10) erstattete die Beschwerdeführerin am 12. September 2022 ihre Replik (Urk. 16). Am 21. Oktober 2022 ging die Duplik der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 19), welche der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 zugestellt wurde (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. Z.___ davon aus, dass im rechten Schultergelenk degenerative Veränderungen vorbestanden hätten, der Unfall zu keinen zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt habe und die nach wie vor bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. S. 6 Ziff. 2.1). Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr.  A.___ würden die Einschätzung durch Dr. Z.___ nicht in Frage stellen (S. 6 f. Ziff. 2.2.1) und auch sonst bestehe kein Anlass, von den Beurteilungen durch Dr. Z.___ abzuweichen (S. 7 Ziff. 2.2.2). Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Februar 2020 und den Schulterbeschwerden nach drei Monaten erloschen sei (S. 7 Ziff. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2022 (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, in der Schadenmeldung vom 23. Juli 2020 sei lediglich von einem stechenden Schmerz in der rechten Schulter beim Transfer eines Bewohners die Rede, ein Sturz, Einklemmen oder Abscheren des Armes werde nicht erwähnt. Auch im Fragebogen vom 2. September 2020 gebe die Beschwerdeführerin einen Sturz auf das Bett an, ein Einklemmen oder Abscheren des Armes werde wiederum nicht erwähnt. Erst der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mache am 14. Februar 2021 ein Einklemmen des Armes geltend (S. 2 Ziff. 4.1). Im Zentrum stehe die Frage, ob das Ereignis vom 27. Februar 2020 zu strukturellen Läsionen im Bereich der rechten Schulter geführt habe. Wenn anlässlich der Magnetresonanztomografie vom 9. Oktober 2020 gewisse Gesundheitsschäden gefunden worden seien, lasse sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich um Unfallfolgen handle (S. 3 Ziff. 4.5).

Im Rahmen der Duplik vom 21. Oktober 2022 (Urk. 19) wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass selbst durch den Beizug eines Biomechanikers der genaue Ablauf nicht mehr rekonstruiert werden könnte, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf zu verzichten sei. Selbst bei den Diagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG müsse sodann ein Kausalzusammenhang zu einem Schadenereignis nachgewiesen sein (S. 1; vgl. Urk. 7 Ziff. 4.7).

2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bereits den Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben. Es handle sich um ein Sturzereignis, nachdem sie während der Arbeit zusammen mit einem über 90 kg schweren Patienten rückwärts auf das Bett gefallen sei. Dabei habe sie diesen zuvor von der Seite hochgehoben, weshalb ihr Arm beim Patienten untergehakt gewesen und auf der weichen Matratze unter dessen Gewicht eingeklemmt, mithin abgeschert worden sei (S. 5 Ziff. 11). Die Behauptung des Kreisarztes, wonach der Unfallmechanismus nicht zu einer Aktivierung der Arthrose und zum dokumentierten kleinen Sehneneinriss habe führen können, sei durch nichts belegt und stütze sich auf die offensichtlich falsche Annahme, ihr Arm sei beim Sturz nicht unter dem Patienten eingeklemmt worden (S. 7 Ziff. 21). Der Kreisarzt gehe von einer falschen Annahme aus, indem er unterschlage, dass ihr rechter Arm offensichtlich unter dem 90 kg schweren Patienten eingeklemmt worden sei, als dieser - zusammen mit ihr - auf die weiche Matratze gefallen sei. Naturgemäss werde bei einem solchen Sturz der Arm aufgrund der Weichheit einer Matratze am Schultergelenk quasi nach hinten abgeschert. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung (S. 10 Ziff. 30). Die gegenteilige Behauptung des Kreisarztes sei zumindest zweifelhaft, weshalb die rechtsprechungsgemäss erforderlichen geringen Zweifel vorlägen und ein externes Gutachten anzuordnen sei (S. 10 Ziff. 31). Es sei nicht zutreffend, dass drei Monate nach dem Unfall keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten. Am 9. Oktober 2020 habe nach wie vor eine leichte Aktivierung der AC-Gelenksarthrose bestanden (S. 10 Ziff. 32).

Im Rahmen der Replik (Urk. 16) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, selbst der Kreisarzt sei davon ausgegangen, dass es anlässlich des Unfallereignisses überwiegend wahrscheinlich zu einem Einklemmen des rechten Armes zwischen dem Patienten und dem Bett gekommen sei (S. 2 Ziff. 41). Dennoch habe er mit keinem Wort begründet, weshalb das Unfallereignis nicht zu einer Verletzung des AC-Gelenks führen könne (S. 2 Ziff. 43). Die versicherungsinterne Stellungnahme genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht, weshalb der Beweis, dass der natürliche Kausalzusammenhang weggefallen sei, nicht erbracht worden sei (S. 3 Ziff. 45).

2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden der rechten Schulter über den 30. Juni 2021 hinaus leistungspflichtig ist.

3.

3.1 Gemäss Schadenmeldung vom 23. Juli 2020 (Urk. 8/1) gab es der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2020 beim Transfer eines Bewohners und der Abdrehung vom Rollstuhl ins Bett einen stechenden Schmerz in die rechte Schulter.

Im Fragebogen zum Unfallhergang schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang so, dass sie bei der Arbeit als Pflegehelferin zusammen mit einer Kollegin einen schweren (98 kg) Bewohner habe mobilisieren wollen. Um zu verhindern, dass er zu Boden stürzte, habe sie ihn festgehalten und sie seien auf das Bett gefallen (Urk. 8/9 Ziff. 1).

Der erstbehandelnde frühere Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 28. Februar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 28. Februar bis 2. März 2020, vom 6. bis 20. März 2020 sowie vom 8. bis 24. Juli 2020 (Urk. 8/2-3).

Eine weitere vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 21. September 2020 attestierte der aktuelle Hausarzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, am 31. August 2020 (Urk. 8/8).

Für die Zeit vom 21. September bis 31. Oktober 2020 attestierten sodann die Ärzte der Universitätsklinik D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15, Urk. 8/17).

3.2 Nach einer Arthro-MRI der rechten Schulter hielt der Arzt der Universitätsklinik D.___, Radiologie, am 9. Oktober 2020 fest, es seien eine AC-Gelenkarthrose mit leichter Aktivierung und leichter Reizung der Bursa subacromialis, eine leicht tendinopathische distale Infraspinatussehne mit sehr kleinem artikularseitigen Einriss, eine leicht tendinopathische lange Bizepssehne sowie eine Synovitis festgestellt worden (Urk. 8/19).

3.3 Am 20. Oktober 2020 diagnostizierte Dr. C.___ im Wesentlichen eine AC - Gelenksarthrose, eine Bursitis sowie eine Tendinitis der Schulter rechts bei Status nach Schulter-Kontusion bei der Arbeit am 28. Februar 2020. Zum Unfallhergang hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin sei beim Aufheben eines 99 kg schweren Patienten unglücklich auf dem Bett gefallen und habe sich dabei eine Kontusion der rechten Schulter zugezogen (Urk. 8/18/1).

3.4 Der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, führte am 1. Dezember 2020 (Urk. 8/29/2) aus, bereits vor dem Unfallereignis hätten im rechten Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine AC-Gelenkarthrose sowie eine Tendinopathie SSP mit intratendinöser kleiner Läsion und damit degenerative Veränderungen vorgelegen (Ziff. 1.1-2). Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt. Die Bursitis wie auch die Reizung des AC-Gelenkes seien im MRI vom 9. Oktober 2020 und damit siebeneinhalb Monate nach dem Unfallereignis sichtbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Schadenereignis zurückzuführen (Ziff. 3.1).

3.5 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik D.___, Orthopädie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/39) insbesondere eine aktivierte AC-Gelenkarthrose rechts (S. 1) und hielt fest, klinisch sowie im MRI vom 9. Oktober 2020 dargestellt zeige sich eine aktivierte AC-Gelenkarthrose. Die Rotatorenmanschette sei sowohl bildmorphologisch als auch klinisch intakt und funktionsfähig. Es werde nun eine AC - Gelenksinfiltration mit Lokalanästhetikum und Kortison wiederholt, gleichzeitig werde mit Physiotherapie begonnen. Bei fehlender Beschwerdebesserung könne in zwei Monaten eine schulterarthroskopische AC-Gelenksresektion diskutiert werden (S. 2).

3.6 Nach erneuter Vorlage durch die Beschwerdegegnerin verwies Dr. Z.___ am 16. Februar 2021 bezüglich der Frage nach dem Vorzustand sowie dem natürlichen Kausalzusammenhang ausdrücklich auf seine Ausführungen vom 1. Dezember 2020 und hielt fest, Distorsionen würden in der Regel nach drei Monaten als abgeheilt gelten (Urk. 8/45 S. 2).

3.7 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Mai 2021 (Urk. 8/55) führte Dr. Z.___ sodann aus, der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, eine vorbestehende degenerative Arthrose im AC-Gelenk zu aktivieren, weder das Anheben eines Gegenstandes (hier Anheben einer 98 kg schweren Person zusammen mit einer Pflegekollegin), noch das Stürzen aus dem Stand auf eine weiche Unterlage eines Pflegebettes, insbesondere wenn die Person, welche die Beschwerdeführerin aus dem Rollstuhl ins Bett habe transferieren wollen, nicht auf sondern seitlich neben der Beschwerdeführerin aufs Bett gefallen sei. Auch das überwiegend wahrscheinliche Einklemmen des rechten Armes zwischen der Person und dem Bett (Matratze) sei nicht geeignet, eine Verletzung des AC-Gelenkes hervorzurufen. Die Abklärungen mittels Arthro-MRI seien gut sieben Monate nach dem Unfallereignis erfolgt, und es seien keine unfallkausalen strukturellen Läsionen abgebildet worden. Die abgebildete Arthrose des AC-Gelenkes sei vorbestehend, denn diese könne nicht in sieben Monaten entstehen. Entsprechend könne von einer Distorsion ausgegangen werden, die drei Monate nach dem Unfallereignis als abgeheilt beurteilt werden könne (S. 2).

3.8 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 fest, der häufigste Verletzungsmechanismus für das AC-Gelenk sei tatsächlich ein direkter Sturz auf die adduzierte Schulter, aber auch eine nach unten gerichtete Kraft, welche auf die Schulter wirke, könne eine AC-Gelenksverletzung verursachen. Biomechanisch sei durch das Hochheben eines schweren Gewichtes tatsächlich eine Verletzung des AC-Gelenks möglich - wie im Fall der Beschwerdeführerin. Da könne sicherlich problemlos gegen den Kreisarzt argumentiert werden. Dieser beziehe sich mit seiner Ablehnung aber eher auf die höchstwahrscheinlich schon vorbestehende AC-Gelenksarthrose - also die degenerative Abnützung des Gelenks - und damit den Vorzustand, welcher sich durch das Ereignis aktiviert habe. Da werde es schwierig, ein Gegenargument zu finden. Wahrscheinlich müsste hier nochmals ein Radiologe beigezogen werden, welcher das Ausmass der Arthrose beschreibe. Dass sich diese von Februar bis Oktober 2020 entwickelt habe, sei eher unwahrscheinlich. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Mechanismus tatsächlich zu einer Verletzung des AC-Gelenks führen könne und dass die geschilderten Beschwerden auf den Vorfall zurückzuführen seien. Inwiefern ein degenerativer Vorzustand bestanden habe, könne nicht evaluiert werden (Urk. 8/72/3).

3.9 Dr. Z.___ hielt am 5. Oktober 2021 nach Vorlage der Stellungnahme von Dr. A.___ an seiner Beurteilung vom 6. Mai 2021 fest und führte aus, der 98 kg schwere Patient sei im Übrigen nicht von der Beschwerdeführerin alleine, sondern zu zweit angehoben worden, weshalb die Argumentation von Dr. A.___ zum Unfallmechanismus nicht stichhaltig sei (Urk. 8/74 S. 1).

4.

4.1 Zum Unfallhergang ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in der Unfallschilderung, auf welche im Sinne der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde (BGE 143 V 168 E. 5.2.2) praxisgemäss grundsätzlich abzustellen ist, lediglich angab, mit dem Patienten aufs Bett gefallen zu sein, ohne ein Einklemmen des Armes zu erwähnen (E. 3.1). Demgegenüber ging der Kreisarzt Dr. Z.___ in der Folge von einem überwiegend wahrscheinlichen Einklemmen aus (E. 3.7). Da es vorliegend nicht entscheidend auf dieses Element des Unfallherganges ankommt (nachstehende E. 4.2-4.5), erübrigt sich eine nähere Prüfung.

4.2 Der Umfang der Leistungspflicht beziehungsweise die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, beurteilt sich danach, welche Beschwerden – insbesondere auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte aktivierte AC-Gelenkarthrose – überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 27. Februar 2020 zurückzuführen sind und ob diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. Juni 2020 noch vorlagen. Da unbestrittenermassen ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, ist entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen (vgl. BGE 146 V 51).

Die Beschwerdegegnerin machte insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. Z.___ geltend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten im rechten Schultergelenk degenerative Veränderungen vorbestanden und der Unfall habe zu keinen zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt. Wenn anlässlich des MRI vom 9. Oktober 2020 gewisse Gesundheitsschäden gefunden worden seien, lasse sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich dabei um Unfallfolgen handeln würde (E. 2.1).

4.3 Kreisarzt Dr. Z.___ ging vom Vorliegen einer Distorsion aus, die drei Monate nach dem Unfallereignis als abgeheilt zu beurteilen ist (E. 3.6-3.7). Er hielt fest, dass die im MRI vom 9. Oktober 2020 (E.3.2) ersichtlichen degenerativen Veränderungen, nämlich die AC-Gelenkarthrose, die Bursitis und die Tendinopathie mit einer intratendinösen kleinen Läsion, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen haben und der Unfall nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt hat (E. 3.4). Er begründete insbesondere seine Beurteilung, wonach die AC-Gelenkarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 27. Februar 2020 zurückzuführen ist, damit, dass eine solche nicht innert sieben Monaten entstehen kann und damit vorbestehend ist und anlässlich des MRI vom 9. Oktober 2020 im Übrigen keine unfallkausalen strukturellen Läsionen abgebildet worden sind (E. 3.7). Diese Argumentation wird gestützt durch die Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. A.___. Auch dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 fest, es sei eher unwahrscheinlich, dass sich die im Oktober 2020 festgestellte AC-Gelenksarthrose im Zeitraum seit Februar 2020 entwickelt habe. Diese sei höchstwahrscheinlich vorbestehend und es handle sich um einen Vorzustand, welcher sich durch das Ereignis aktiviert habe. Dr. A.___ wies denn auch ausdrücklich darauf hin, dass es schwierig sei, hierzu ein Gegenargument zu finden (E. 3.8).

4.4 Die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. Z.___ erweisen sich als schlüssig und überzeugend und beruhen auf der Kenntnis der gesamten Aktenlage, weshalb darauf abzustellen ist. Zur monierten fachlichen Qualifikation (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3) ist zu bemerken, dass Suva-Kreisärzte praxisgemäss nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 6.5). Im Übrigen verfügt Dr. Z.___ über einen Facharzttitel in Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie (Urk. 8/29/2). Seine fachlichen Kompetenzen zur Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen stehen damit ausser Zweifel. Sodann erübrigte sich eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass der Gesundheitszustand und dessen Verlauf in den Akten umfassend dokumentiert war. Nachdem sich an der kreisärztlichen Einschätzung keine auch nur geringen Zweifel ergeben, erweist sich auch eine rein versicherungsinterne Beurteilung als eine genügende Grundlage (E. 1.4).

4.5 Weitere medizinische Unterlagen, gestützt auf welche ein krankhafter Vorzustand ausgeschlossen werden könnte, liegen im Übrigen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin monierte, die Krankenakte von Dr. B.___ befinde sich nicht bei den Akten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Erstbehandler Dr. B.___ mehrfach aufforderte, seine Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/20, Urk. 8/27) und mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 die Beschwerdeführerin darum bat, bei Dr. B.___ direkt nachzufragen (vgl. Urk. 8/22). Auch diese reichte in der Folge keine Unterlagen ein. Insgesamt liegen damit keine Hinweise dafür vor - und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht -, dass unmittelbar nach dem Unfall bildgebende Untersuchungen durchgeführt wurden. Ein Vergleich des Zustandes der AC-Gelenksarthrose im Zeitpunkt des Unfalles am 27. Februar 2020 mit den Befunden am 9. Oktober 2020 ist daher nicht möglich. Nachdem jedoch selbst Dr. A.___ eine Entwicklung der AC-Gelenkarthrose in lediglich sieben Monaten für eher unwahrscheinlich hielt (E. 3.7), kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5), und es ist davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses am 27. Februar 2020 eine AC-Gelenkarthrose und damit ein krankhafter Vorzustand bestanden hat.

Unter diesen Umständen ist gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. Z.___ davon auszugehen, dass zwar eine Distorsion der Schulter stattgefunden hat, die damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden jedoch am 30. Juni 2020 abgeheilt waren, und dass die bildgebend mittels MRI im Oktober 2020 erhobenen Befunde, insbesondere die AC-Gelenkarthrose mit leichter Aktivierung, nicht beziehungsweise nicht mehr unfallkausal sind. Zusammenfassend sind die nach Ende Juni 2020 nach wie vor bestehenden Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Damit war der Status quo sine am 30. Juni 2020 erreicht und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt.

Lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall bezüglich der rechten Schulter beschwerdefrei war («post hoc ergo propter hoc»), ist sodann beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

4.6 Zusammenfassend ist damit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 27. Februar 2020 und den nach Ende Juni 2020 noch bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Grieder-Martens Kübler-Zillig