Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00031


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, ist als Facility Manager beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch unfallversichert. Am 3. Juni 2020, gegen 18.15 Uhr, war er mit seinem Mountainbike auf dem Trail Z.___ unterwegs, als er stürzte (Urk. 7/2). Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur links zu (Urk. 7/14). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder; vgl. Urk. 7/3).

    Nachdem X.___ zunächst konservativ behandelt worden war, erfolgte am 14. Juni 2021 eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, was eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nahm die Allianz eine Kürzung der Geldleistungen (Taggelder) um 50 % vor, da der Sturz vom 3. Juni 2020 auf ein Wagnis zurückgehe (Urk. 7/47, vgl. auch Urk. 7/49). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/51-52) wies sie mit Entscheid vom 19. Januar 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen ungekürzt zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen.

1.1.2    Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV).

1.1.3    Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2.3, je mit Hinweisen). Als absolute Wagnisse beurteilt wurden beispielsweise die Teilnahme an einem Automobilbergrennen (BGE 112 V 44), an einem Motocross-Wettbewerb (RKUV 1991 Nr. U 127 S. 221 [U 5/90]), an einem Box- oder Thaiboxkampf (RKUV 2005 Nr. U 552 S. 306 [U 336/04]), das hobbymässige Dirt-Biking (BGE 141 V 37), das Motorradfahren auf einem speziellen Rundkurs (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2020 vom 3. August 2020; 8C_217/2018 vom 26. März 2019 veröffentlicht in: SVR 2019 UV Nr. 33 S. 123; 8C_472/2011 vom 27. Januar 2012, veröffentlicht in: SVR 2012 UV Nr. 21 S. 77 und SVR 2012 S. 301), ein Sprung in einen Fluss aus vier Metern Höhe, ohne die Wassertiefe zu kennen (BGE 138 V 522), oder, mangels eines schutzwürdigen Interesses, das Zerbrechen eines Glases, während man es in der Hand hält (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10 [U 122/06] E. 2.1). Unter relative Wagnisse können «Streetluge»-Rennen (Strassenrodeln; Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2015 vom 9. Mai 2016, veröffentlicht in: SVR 2016 UV Nr. 47 S. 155), Canyoning (BGE 125 V 312), Tauchen, einschliesslich Höhlentauchen in einer Quelle (BGE 134 V 340; 96 V 100), Bergsteigen und Klettern (BGE 97 V 72, 86) oder Deltafliegen (BGE 104 V 19) fallen. Je nach Schwierigkeitsgrad und Risiko im Einzelfall ist es nicht ausgeschlossen, die eine oder andere dieser Aktivitäten als absolutes Wagnis zu qualifizieren (BGE 134 V 340 E. 3.2.3 S. 345).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

1.3    Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid wertete die Beschwerdegegnerin die Handlung des Beschwerdeführers (Absolvierung des Biketrails A.___) als relatives Wagnis. Dabei prüfte sie, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt alle jene Anforderungen hinsichtlich Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren erfüllte, um das zu beurteilende Unternehmen lege artis bewältigen und das ihm innewohnende Risiko aufgrund seiner Fähigkeiten auf ein vertretbares Mass herabsetzen zu können. Dies verneinte sie. Darüber hinaus qualifizierte sie das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig. Demgemäss stützte sie sich für die Leistungskürzung auf Art. 39 UVG, eventualiter auf Art. 37 Abs. 2 UVG (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines relativen Wagnisses respektive einer Grobfahrlässigkeit. Seine Fahrweise sei angepasst gewesen und aufgrund seiner Erfahrung weise er die Fähigkeiten für diesen Mountainbike-Trail auf. Er habe sämtliche zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um den Unfall zu vermeiden. Eine besondere Gefährlichkeit könne nicht angenommen werden (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss der Fachdokumentation «Mountainbike-Anlagen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), Ausgabe 2019, werden die Mountainbike-Pisten aufgrund der Schwierigkeitsgrade in blaue (einfache), rote (mittelschwere) und schwarze (schwere) Pisten eingeteilt. Blaue Pisten sind geeignet für Pisteneinsteiger mit Mountainbike-Erfahrung, rote Pisten für erfahrene Pistenbiker und schwarze Pisten für sehr erfahrene Pistenbiker. Bei roten Pisten beträgt das Quergefälle in der Regel 5 - 10 %. Die Oberfläche ist teilweise unbefestigt (vgl. Urk. 9).

    B.___ verfügt über drei Biketrails. Der Trail Z.___ ist einer davon. Er wird gemäss den bfu-Richtlinien als rot, mithin als mittelschwer eingestuft. Bei den anderen Trails handelt es sich um den Trail C.___, der sich primär an Anfänger richtet, und den Trail D.___, der am schwierigsten zu bewältigen ist. Alle drei Trails sind Teil des Mountainbike-Konzepts der Stadt B.___ und wurden mit Beteiligung von E.___ errichtet. Auf der Homepage von F.___ wird der Trail Z.___ als Klassiker und meistbenutzter Trail beschrieben, ideal für die sportliche Mittagspause, als Feierabend-Trail oder für die kurze Wochenendausfahrt. Die Länge dieser Downhill-Stecke beträgt ca. 3,5 km. Dabei legt man 350 Höhenmeter zurück und überwindet unterwegs technische Wurzel-Passagen, mittlere Sprünge und einen Wallride (Urk. 7/21).

3.2    Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes ist zu entnehmen, dass sich der Fahrradsturz auf nassem Untergrund ereignet habe. Das Hinterrad sei weggerutscht (Bericht vom 16. Juni 2020, Urk. 7/6). Im Frageblatt zum Ereignishergang führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem Mountainbike auf dem Trail Z.___ gestützt. Er habe einen Velohelm getragen. Er sei gestürzt, weil beim Bremsen das lockere Kies unter dem Vorderrad nachgegeben habe und dieses deshalb abgerutscht sei. Er sei aus fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die linke Schulter gefallen. Zu den Witterungsverhältnissen gab er an, die Sonne habe wieder geschienen. Aber eine Viertelstunde zuvor habe es ein starkes Gewitter gegeben. Der Boden sei noch feucht gewesen. Die Frage, ob es sich um eine Trainingsfahrt ausserhalb einer Rennveranstaltung gehandelt habe, verneinte er. Er sei Freizeitfahrer. Er fahre keine Rennen (Fragebogen vom 8. April 2021, Urk. 7/41). Im Rahmen der Einsprache ergänzte der Beschwerdeführer, dass es sich beim besagten Gewitter um ein kurzes Sommergewitter gehandelt habe. Ansonsten habe es sich um einen sonnenreichen, warmen Tag gehandelt. Den Trail habe er gekannt, da er ihn bereits früher befahren habe. Er sei ein erfahrener und vorsichtiger Mountainbike-Fahrer. Er sei keine unkalkulierbaren Risiken eingegangen. Unfälle dieser Art kämen im Rahmen von sportlichen Tätigkeiten immer wieder vor (Urk. 7/50-51).


4.

4.1    Zunächst ist festzuhalten, dass der Trail Z.___ nicht vergleichbar ist mit Dirt- Biking oder einem Mountainbike-Abfahrtsrennen. Dirt-Biking ist eine besondere Art des Mountainbikens, bei der das primäre Ziel darin besteht, Sprünge (Jumps) auszuführen, die akrobatische Figuren beinhalten. Mit BGE 141 V 47 hat das Bundesgericht diese Sportart als absolutes Wagnis eingestuft. Ein Abfahrtsrennen mit einem Mountainbike, inkl. Training auf der Rennstrecke, gilt laut der Ad-hoc Schadenkommission UVG ebenfalls als absolutes Wagnis (Empfehlung Nr. 5/83 vom 10. Oktober 1983). Zwischen den Parteien ist denn auch unbestritten, dass vorliegend kein absolutes Wagnis vorliegt. In Frage steht hingegen, ob von einem relativen Wagnis auszugehen ist.

4.2

4.2.1    Demnach ist zu prüfen, ob die konkreten Umstände den objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren angemessen waren, damit diese auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls eine vollständige Ausrüstung trug. Der Beschwerdeführer absolvierte den Fahrtechnikkurs Fortgeschrittene Level 2 (Urk. 7/51). Damit verfügt er über die nötigen Fähigkeiten für das Befahren des Trails Z.___. Daran ändert nichts, dass Nässe den Schwierigkeitsgrad erhöht (vgl. dazu den Ratgeber des bfu, Mountainbike-Anlagen, Sicher in Parks und auf Pisten; https://www.bfu.ch/de/ratgeber/mountainbike-anlagen ).

4.2.2    Der Boden war zwar nass, jedoch waren bei Sonnenschein die Wetterbedingungen grundsätzlich gut. Von schlechtem Wetter wie etwa Eisregen oder Schneefall kann keine Rede sein. Ein Mountainbiker muss damit rechnen, dass er während einer Kurvenfahrt auf einem Kiesweg mit dem Vorderrad wegrutscht. Dies ist weder aussergewöhnlich noch unvorhersehbar (vgl. https://www.bfu.ch/de/ser vices/rechtsfragen/was-sind-die-moeglichen-rechtlichen-folgen-beim-ausueben-einer-sportart ). Mithin ist auch der vom Beschwerdeführer erlittene Sturz nicht als aussergewöhnlich zu werten. Dies stellt auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede. Jedoch wirft sie dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Fahrweise nicht genügend angepasst habe (Urk. 2 S. 7).

4.2.3    Nach eigenen Angaben fiel der Beschwerdeführer bei fast voller Fahrt (ca. 20 km/h) auf die linke Schulter (Urk. 7/41). Biker sind auf Trails laut Schätzungen des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit durchschnittlich mit 24 km/h unterwegs (vgl. https://alpinesicherheit.at/ empfehlungen-zum-mountainbiken). Auch wenn die Geschwindigkeit selbstredend durch die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Trails bestimmt wird, zeigt der Vergleich, dass nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer sei unangemessen schnell gefahren. Dies gilt auch in Anbetracht des nassen Untergrunds. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein geübter Mountainbiker ist, der auch höhere Anforderungen zu meistern vermag. Er durfte davon ausgehen, dass sich bei seiner Fahrtgeschwindigkeit das Unfallrisiko trotz des nassen Untergrunds noch in einem vertretbaren Rahmen bewegte.

4.2.4    Dass die Beschwerdegegnerin die Hürde für die Annahme eines relativen Wagnisses zu tief angesetzt hat, zeigt auch der Blick auf soweit vergleichbare Fälle. Ein relatives Wagnis wurde bejaht bei einem «Strassenluger» respektive einem Strassenrodler, der als Anfänger auf seinem Gefährt mit 40 km/h unterwegs war und über keine mechanischen Bremsmöglichkeiten verfügte (Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2015 vom 9. Mai 2016). Verneint wurde demgegenüber ein relatives Wagnis im Falle eines routinierten Rollbrettfahrers, obschon im konkreten Fall die Verletzungsgefahr durch den Umstand, dass Personen mit unterschiedlichen Fortbewegungsmitteln (mehrheitlich mit Rollbrettern und Rollschuhen, aber auch mit einem Gokart und mit einem «Migros-Einkaufswagen»), Fahrtgeschwindigkeiten und Bewegungsrhythmen an der Veranstaltung teilnahmen, erhöht war (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom U 187/99 vom 5. März 2001). Insbesondere verneinte das Bundesgericht sodann ein relatives Wagnis im Falle eines Mountainbikers, der auf einer blauen Piste, die seine Fähigkeiten nicht überstieg, stürzte. Dabei erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Schwere der Verletzung beurteilte das Bundesgericht als mögliches Indiz für eine eher hohe Geschwindigkeit. Dieses Indiz allein liess es für eine Leistungskürzung allerdings nicht genügen (Urteil 8C_715/2019 vom 6. Oktober 2020).

4.3    Da dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe Vorkehrungen unterlassen, welche das Verletzungsrisiko bei der Mountainbike-Abfahrt des Trails Z.___ auf ein vernünftiges Mass beschränkt hätten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unfallverletzungen weder auf ein Wagnis noch auf eine Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dementsprechend erweist sich eine Leistungskürzung als nicht statthaft.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 19. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfallereignisses vom 3. Juni 2020 Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelSonderegger