Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00032
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 11. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1979 geborene X.___ war auf dem Bau als Schaler tätig und infolgedessen bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Mai 2012 fiel ihm ein Eckschalelement mit einem Gewicht von ungefähr 50 kg auf den rechten Fuss (Unfallmeldung vom 26. August 2012, Urk. 8/1, 8/18), wodurch er eine Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk (USG) erlitt (vgl. Urk. 8/17). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleistungen (Urk. 8/23). Im Rahmen eines vom 4. April bis zum 15. Mai 2013 dauernden stationären Aufenthalts in der Y.___ wurde festgestellt, dass die Fraktur vollständig konsolidiert, jedoch ein Reizfuss rechts verblieben war. Gestützt auf die Einschätzung der Fachleute, wonach dem Versicherten die bisherige sehr schwere, fussbelastende Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, für mittelschwere Tätigkeiten jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/87, 8/90), richtete die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % aus (Verfügung vom 8. Januar 2014, Urk. 8/128). Im Rahmen einer Anfang 2018 angehobenen Rentenrevision stellte die Suva (Urk. 8/143) fest, dass der Versicherte ab Juni 2015 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hatte, weshalb sie mit Verfügung vom 30. April 2018 die bisherige Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Juni 2015 aufhob und die bis 28. Februar 2018 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 22'647.-- zurückforderte (Urk. 8/153). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/157, 174) hin, reduzierte die Suva die Rückforderungssumme auf Fr. 21'274.--, da dem Versicherten per 31. Dezember 2017 die bisherige Arbeitsstelle gekündigt worden war (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 [Urk. 8/245]); das am 31. Januar 2019 erhobene Erlassgesuch (Urk. 8/274) wies die Suva ab (Verfügung vom 19. März 2019, Urk. 8/293). Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 8/278) errechnete die Suva einen Invaliditätsgrad von 3 % ab dem 1. Januar 2018 (nach Kündigung) und hielt zufolge dessen an der Rückforderung der Rentenbetreffnisse für die Monate Januar und Februar 2018 fest. Das diesbezüglich gestellte Erlassgesuch (Urk. 8/288) wies der Unfallversicherer mit Verfügung vom 19. März 2019 ebenfalls ab (Urk. 8/293).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 6. Juni 2018 meldete der Versicherte einen Rückfall per 14. Mai 2018, aufgrund dessen er seit dem 16. Mai 2018 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/164). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete erneut Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/214). Da sie die Taggelder unter Missachtung der Abtretungserklärung zugunsten des Sozialamtes (Urk. 8/183) direkt an den Versicherten ausbezahlt hatte, forderte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 Fr. 17’568.-- von X.___ zurück (Urk. 8/227). Das Gesuch des Versicherten um Erlass der nach Rückerstattung von Fr. 10'000.-- verbleibenden Restforderung von Fr. 7'568.-- (Urk. 8/249) wies die Suva mit Verfügung vom 19. März 2019 ab (Urk. 8/289).
Am 24. Oktober 2018 führte PD Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine subtalare Arthrodese rechts durch (Urk. 8/231). Bei zunehmendem Durchbau der subtalaren Arthrodese sowie einer Zunahme der Osteopenie (CT vom 11. März 2019, Urk. 8/298) zeigten sich Zeichen eines CRPS (Urk. 8/297, 8/313). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erteilte die Suva Kostengutsprache für die testweise Anlage einer epiduralen Rückenmarkstimulation (SCS; Urk. 8/359) und leistete am 28. Januar 2020 sodann Kostengutsprache für deren dauerhafte Implantation (Urk. 8/380). Ab dem 14. September 2020 führte die Invalidenversicherung mit dem Versicherten unter Ausrichtung von Taggeldern Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 8/427), weshalb die Suva ihre Taggeldzahlungen einstellte (Urk. 8/450). Nach einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/455-456) zeigte die Suva dem Versicherten an, dass seit dem 25. Januar 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen sei; bezöge er keine Taggelder der Invalidenversicherung, so würde die Suva noch bis zum 31. März 2021 Taggelder ausrichten, mithin die Taggeldleistung per 1. April 2021 komplett einstellen. Sobald die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien, werde zur Rentenfrage Stellung genommen (Schreiben vom 19. Februar 2021, Urk. 8/475). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung per 14. März 2021 (Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 8/486) verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, richtete ihm indessen bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aus (Urk. 8/508). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Juli 2021 (Urk. 8/512) wies die Suva mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab (Urk. 2 = [8/527]).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente der Unfallversicherung von mindestens 22 % zuzusprechen (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Grundsätze für einen Abzug vom Tabellenlohn, den in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht, den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung und den Beweiswert ärztlicher Berichte richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integritätsschaden in Höhe von 15 % und die gestützt hierauf festgesetzte Integritätsentschädigung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden und mithin nicht strittig sind. Diesbezüglich ist Teilrechtskraft eingetreten (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die kreisärztliche Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit voller Leistung zumutbar sei, sei schlüssig und werde durch die pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Was den Bericht der B.___ vom 15. März 2021 betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass dort nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden unterschieden werde. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne werde zu Recht ebenso wenig beanstandet wie die Einordnung bei Kompetenzniveau 1. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % ergebe sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 65'343.65 im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'385.77 resultiere keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die Beschwerdegegnerin habe die neuen Studien, wonach Rentenbezüger 14 bis 17 % weniger als die mittels LSE ausgewiesenen Medianlöhne verdienten, völlig ausser Acht gelassen, weshalb sie in willkürlicher Weise einen zu tiefen Invaliditätsgrad bestätigt habe. Zudem hätten die Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gezeigt, dass er bloss noch in geringem Ausmass eine Leistung zu erbringen im Stande sei. Selbst wenn er eine Hilfsarbeiteranstellung finden würde, wäre sein Lohn deutlich tiefer als jener, welcher in der LSE erwähnt werde. Aufgrund der bekannten Studien wäre zumindest das von der Beschwerdegegnerin erklärte Invalideneinkommen um 15 % zu reduzieren. Sodann sei dieses Einkommen den gesundheitlichen Einschränkungen und persönlichen Verhältnissen anzupassen. Da er nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne und sich hierzu in einer neuen Branche umorientieren müsse, sei das vorgenannte Einkommen nochmals um 5 % herabzusetzen, wie es die Beschwerdegegnerin denn auch für angemessen erachtet habe. Mithin könne er realistischer Weise noch ein Einkommen von maximal Fr. 55'542.-- verdienen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'385.-- zu einem Invaliditätsgrad von 22 % führe und einen Rentenanspruch zumindest in diesem Umfang begründe (Urk. 1).
3.
3.1 Anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Mai 2012 erlitt der Beschwerdeführer ein Quetschtrauma am rechten Fuss mit Fraktur des Processus lateralis des Talus mit intraartikulärer Beteiligung im unteren Sprunggelenk, USG, (Urk. 8/17), was zuerst unerkannt blieb und die Behandlung konservativ erfolgte (Urk. 8/29). Nachdem die Beschwerden auch fünf Monate nach dem Trauma persistierten, sich mit der nunmehr visualisierten nicht dislozierten Fraktur indessen erklären liessen, wurde - bei fehlenden Hinweisen auf einen Morbus Sudeck - die Behandlung mittels Physiotherapie fortgeführt (Urk. 8/35). Nach vollständiger Konsolidation der Fraktur (Urk. 8/87 S. 14) hielt sich der Beschwerdeführer vom 4. April bis zum 15. Mai 2013 stationär in der Y.___ auf, deren Fachkräfte die bisherige Tätigkeit als Schaler als unzumutbar bezeichneten, unter Beachtung spezieller Einschränkungen eine mittelschwere Arbeit jedoch als ganztags möglich erachteten (Urk. 8/87 S. 1-13). Gestützt hierauf (Bestätigung des Kreisarztes vom 6. Juni 2013, Urk. 8/90, vgl. auch Urk. 8/119) richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr. 70'347.-- und eines mittels DAP festgesetzten Invalideneinkommens von Fr. 58'203.-- eine Invalidenrente von 17 % aus (Urk. 8/128), die sie jedoch per 1. Juni 2015 wegen der Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens aufhob (Urk. 8/153).
3.2
3.2.1 Am 21. April 2018 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, dieser beklage Schmerzen in beiden Füssen rechts mehr als links bei längeren Belastungen wie Gehen und Stehen, was er auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2012 zurückführe (Urk. 8/171). Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 8/200) fest, der Beschwerdeführer leide zweifelsohne an einer traumatisch bedingten, subtalaren Arthrose rechts und sei wegen der Schmerzen im Rückfuss nicht mehr vermittelbar. Dieser Zustand sei für die Familie des sonst arbeitswilligen Patienten nicht mehr tragbar, weshalb er die endoskopisch-assistierte subtalare Arthrodese rechts empfehle.
3.2.2 Gemäss Operationsbericht vom 25. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ tags zuvor eine arthroskopisch-assistierte subtalare Arthrodese rechts durch (Urk. 8/231). Der postoperative Verlauf gestaltete sich mit Ausnahme einer Schmerzexazerbation drei Wochen nach dem Eingriff unauffällig (vgl. Eintrag Krankengeschichte, Urk. 8/279). Am 13. Februar 2019 (Urk. 8/281) hielt Kreisarzt Dr. A.___ dafür, der Endzustand sei am 24. Oktober 2019 erreicht, für Behandlungsvorschläge sei die knöcherne Konsolidierung abzuwarten. Jedenfalls komme dem bisherigen Zumutbarkeitsprofil keine Gültigkeit mehr zu. Dem Verlaufseintrag vom 7. März 2019 zufolge klagte dann aber der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ über starke Schmerzen bei Belastung. Es sei keine Verbesserung, vielmehr eine Verschlechterung der Symptomatik eingetreten und der Fuss sei am Abend immer stark geschwollen (Urk. 8/297 S. 2). Am 13. März 2019 hielt der Operateur fest, die Arthrodese sei verheilt, die CT-Befunde (vgl. Urk. 8/298: Durchbau über 70 % der subtalaren Arthrodese und Zunahme der Osteopenie, intakte Chopart’sche und Lisfranc-Gelenke, reizloses OSG) zeigten einen mindestens 70 %-Durchbau und klinisch bestünden stabile Verhältnisse, indessen präsentiere der Patient Symptome eines möglichen CRPS (Urk. 8/297 S. 3).
Am 25. April 2019 (Urk. 8/310) berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie sowie delegierte Psychotherapie, I.___, die Budapest-Kriterien für ein CRPS 1 seien anamnestisch und aktuell erfüllt. In der Folge führte Dr. D.___ wiederholt eine diagnostische Anästhesie durch (Bericht vom 21. Mai 2019, Urk. 8/333, 344) und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für die (primär testweise) Anlage zweier Elektroden zur Rückenmarkstimulation, da die medikamentös konservativen, körpertherapeutischen und minimalinvasiven Massnahmen ausgeschöpft seien (19. Juli 2019, Urk. 8/335). Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erachtete die geplante Rückenmarkstimulation (SCS) als unfallbedingt medizinisch ausgewiesen (Bericht vom 25. Oktober 2019, Urk. 8/357), weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür - vorab testweise (Urk. 8/359) - Kostengutsprache erteilte (Urk. 8/380) und am 18. März 2020 die definitive Implantation zweier Elektroden sowie des Stimulationsaggregates erfolgte (Urk. 8/386). Mit Bericht vom 24. April 2020 (Urk. 8/393) führte Dr. D.___ aus, die Hochfrequenz-Technologie zeige ein gutes Ergebnis. Der Beschwerdeführer berichte von einem besseren Schlafverhalten, einen Ruheschmerz verspüre er nicht mehr. Aktuell könne er bis drei Stunden am Stück gehen ohne Schmerzen zu haben. In einigen Monaten könne über Wiedereingliederungsmassnahmen befunden werden. Dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/403) zufolge berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___, dass kein Ruheschmerz bestehe, indessen bei Belastung mit Gewichten Schmerzen aufträten. Der Arzt notierte, er erachte einen Arbeitsversuch als indiziert und hilfreich. Am 30. Juli 2020 vermerkte Dr. D.___, der Beschwerdeführer könnte sich eine Arbeit während fünf bis sechs Stunden beispielsweise bei einer Reinigungsfirma vorstellen (Urk. 8/419). Am 22. Oktober 2020 (Urk. 8/428) informierte der Arzt dahingehend, dass die im März 2020 installierte Therapie eine Situationsverbesserung bewirke. Im Liegen sei der Beschwerdeführer schmerzfrei, jedoch führe bereits das Herabhängenlassen des Beines im Sitzen zu Schmerzen, so dass eine angepasste Tätigkeit auch die Möglichkeit eines Wechsels aus sitzender, stehender und gehender Position bieten müsse. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei es im aktuellen Arbeitsversuch (sitzende Tätigkeit) nach 30 bis 40 Minuten zu einer verstärkten Schwellung und Rötung sowie zur Schmerzzunahme gekommen. Zurzeit sei daher seines Erachtens eine Pensumssteigerung nicht opportun. Das am 10. November 2020 (Urk. 8/441) angefertigte Röntgenbild des rechten Fusses zeigte ein intaktes Osteosynthesematerial talocalcanear ohne Lockerungszeichen. Deutliche degenerative Veränderungen visualisierten sich nicht, hingegen eine osteopene Knochenstruktur.
3.2.3 Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Urk. 8/285) ersuchte Dr. C.___ die F.___, den Beschwerdeführer zu einem Termin aufzubieten, da er in letzter Zeit depressive Symptome wie Schlafstörungen, Ängste, Nervosität und anderes mehr beklage, was er auf seine problematische Situation in den Füssen seit dem Unfall vor einigen Jahren zurückführe. Am 16. Januar 2019 berichtete die Psychologin G.___ über die am 16. Januar 2019 erfolgte Erstkonsultation des Beschwerdeführers und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 8/305). Mit Bericht vom 20. September 2019 (Urk. 8/353) diagnostizierten die Fachpersonen der F.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell in Besserung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10F. F45.41) und erklärten, aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers könne keine eigentliche Psychotherapie durchgeführt werden. Es werde sehr viel Psychoedukation gemacht über die Depression und unterstützend beraten. Die depressiven Symptome hätten sich aufgrund der finanziellen Lage entwickelt. Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand bessere, sobald sich auch die finanzielle Lage der Familie bessere.
3.2.4 In zusammenfassender Beurteilung der Aktenlage führte Kreisarzt Dr. A.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 8/455; 8/472) aus, die durchgeführten Infiltrationen L4/L5 seien nicht unfallbedingt indiziert gewesen, da Indikation eine Rissbildung in der Bandscheibe L4/5, mithin ein degeneratives Verschleissleiden, gewesen sei. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand erreicht, nachdem im März 2020 eine Rückenmarkstimulation implantiert worden sei und seither mehr als sechs Monate verflossen seien, sodass die bestmögliche Anpassung und Angewöhnung an die neue Situation erfolgt sei. Das im Jahr 2013 formulierte Zumutbarkeitsprofil habe seine Gültigkeit verloren; die beschriebenen Belastungen seien zu hoch und würden bei vollzeitiger Umsetzung zu nichtzumutbaren Beschwerden führen. Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände ohne das Bedienen von rüttelnden, schlagenden und stossenden Maschinen mit den Beinen mit voller Leistung zumutbar.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Beurteilung die Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (E. 3.2.4). Das ist mit Blick auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Wenn auch der operative Eingriff der subtalaren Arthrodese offenbar nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hat - der Operateur hatte eine massive Verbesserung der Gesamtsituation in Aussicht gestellt (Urk. 8/204) - findet sich keine nachvollziehbare fachmedizinische Einschätzung, welche gegen eine vollzeitliche Beschäftigung in angepasster Tätigkeit spräche und damit geeignet wäre, die Einschätzung des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die durch das CRPS verursachten Beschwerden konnten denn mittels Rückenmarkstimulation in erheblichem Masse gesenkt werden, so dass der Beschwerdeführer keinen Ruheschmerz mehr verspürt und Prof. Dr. Z.___ eine Situationsverbesserung beschrieb. Bereits im April 2020 war es dem Beschwerdeführer möglich, - schmerzfrei - drei Stunden am Stück zu gehen. Der Umstand allein, wonach dem Beschwerdeführer zufolge das Hängenlassen des (rechten) Beines zu Schmerzen führe, steht einer ganztägig ausgeübten Tätigkeit mit vom Kreisarzt formulierten Anforderungsprofil nicht entgegen. Dr. D.___ hatte denn mit Blick auf diese Problematik für eine Verweistätigkeit eine wechselbelastende Tätigkeit postuliert (E. 3.2.2. am Schluss), was sich in dem vom Kreisarzt formulierten Anforderungsprofil widerspiegelt. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer selbst schon im Juli 2020 eine Beschäftigung während fünf bis sechs Stunden, etwa in der Reinigung, für möglich erachtet (E. 3.2.2). Dass er nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein könne, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell, sondern begnügt sich damit, pauschal auf den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 15. März 2021 zu verweisen. Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Rahmen offenkundig auch nicht unfallbedingte Beschwerden beklagt hatte (Schwellungen in beiden - also auch links - Füssen, Schmerzen im Rücken, psychisch stark belastende Situation, Urk. 3), vermag er mit diesem Bericht im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohnehin nichts zu seinen Gunsten zu gewinnen. Selbstredend hat das auch für den Bericht von Dr. D.___, welcher unter Berücksichtigung einer radikulären Reizung und damit zusammenhängend von Schmerzen im linken Fuss eine angepasste Tätigkeit bloss bis zu einem Teilzeitpensum von 50 % für möglich hielt (Urk. 8/497), zu gelten, fehlt es dieser Problematik im linken Bein doch klarerweise an einem Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfallereignis. Dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses an einer unfallkausalen psychiatrischen Pathologie gelitten hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, liesse sich solches nicht auf die Akten stützen (vgl. E.3.2.3, wonach die depressiven Symptome insbesondere auf die schwierige finanzielle Lage zurückzuführen seien). Im Übrigen ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminderungspflicht darauf hinzuweisen, dass es für die Ausübung einer wie vom Kreisarzt formulierten leidensangepassten Beschäftigung keiner Beschwerdefreiheit bedarf (vgl. Urk. 1 S. 4).
4.2 Zusammenfassend ist damit auf die Einschätzung durch Kreisarzt Dr. A.___ abzustellen, wonach für das von ihm formulierte Anforderungsprofil eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen anhand der LSE 2018, TA1, Sparte Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer festgesetzt und unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins 3. Quartal 2021 ein Einkommen von Fr. 71'385.77 errechnet (Urk. 8/503 und Urk. 2 S. 10). Dieses Vorgehen ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt bezeichnet worden (Urk. 1 S. 4) und böte im Übrigen auch nicht Anlass zur Kritik.
5.3
5.3.1 Was das Invalideneinkommen anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin auch hierfür auf die LSE 2018 abgestellt, das Total privater Sektor, Männer im Kompetenzniveau 1, herangezogen und unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins Jahr 2021 sowie Gewährung eines Abzugs von 5 % ein Einkommen von Fr. 65'343.65 ermittelt (Urk. 8/503 und Urk. 2 S. 8f.). Der Beschwerdeführer wendet dagegen insbesondere ein, es sei nunmehr mittels Studien belegt, dass erwerbstätige Invalidenrentner bis zu 17 % weniger verdienen würden, als die Medianlöhne gemäss LSE betrügen. Konkrete Vorbringen, welche es nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine unterdurchschnittliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit zu gewärtigen hätte, lassen sich der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnehmen. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer, welcher einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich nachgehen kann (E. 3.2.4), mit einer - über den von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzug von 5 % hinaus - dermassen unterdurchschnittlichen Entlöhnung zu rechnen hätte.
Im Übrigen hat das Bundesgericht im jüngsten Leitentscheid zur Bemessung des Invalideneinkommens im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgehalten, dass derzeit keine sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE zu ermitteln sei, sprächen, zumal mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 174 E. 9.2.3). Nachdem ein allfälliger Rentenanspruch im Zeitpunkt des Fallabschlusses entsteht (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat dieses zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Urteil auch vorliegend zu gelten (BGE 146 V 364 E. 7.1; vgl. auch vgl. Rz. 1008 f. des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022), hat die Beschwerdegegnerin den Fall doch mit Schreiben vom 19. Februar 2021 per 31. März 2021 abgeschlossen (Urk. 8/475 S. 1-2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.3.2, wonach das vorstehend zitierte Urteil infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung gilt).
5.3.2 Den von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzug in Höhe von 5 % hat der Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt erachtet (Urk. 1 S. 5). In Anbetracht dessen, dass die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Anforderungsprofils angemessen Berücksichtigung finden und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, weder die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten führe automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasse - wobei angesichts des Zumutbarkeitsprofils von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen sei - , noch eine fehlende Ausbildung oder ungenügende Deutschkenntnisse seien abzugsrelevant, ist der von ihr in Anschlag gebrachte Abzug von 5 % nicht zu bemängeln.
5.4 Der Vergleich von Validen- (Fr. 71'385.77) und Invalideneinkommen (Fr. 65'343.65) führt zu einem unter 10 % liegenden und damit rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb sich der angefochtene Entscheid vom 18. Januar 2022 als rechtens erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro