Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00034


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 15. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, erlitt am 7. Mai 1994 einen Gleitschirmunfall. Die Suva gewährte ihm in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und sprach ihm schliesslich mit Verfügung vom 12. März 1999 ab 1. April 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu.

    Mit Verfügung vom 11. September 2012 stellte die Suva die Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2010 ein und forderte den Betrag von Fr. 56'946.40 vom Versicherten zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2015 die Rückforderung nur für einen bestimmten Zeitraum bestätigt (1. Juni 2010 bis 30. November 2011), aber für die Zeit danach die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Suva zurückgewiesen hatte, verfügte die Suva am 3. März 2017 abermals die Rückforderung von Fr. 56'946.40. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde am 26. Juli 2018 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Sachverhalt gemäss Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2 S. 2 ff.).

1.2

1.2.1    Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Urk. 9/301) an die Suva liess der Versicherte betreffend Rückforderung ein Wiedererwägungsgesuch («Neubeurteilung des Einspracheentscheides») sowie ein Gesuch um Erlass der erhobenen Rückforderung stellen.

1.2.2    Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 9/306) trat die Suva auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 7).

1.2.3    Mit Verfügung vom 20. September 2021 (Urk. 9/310) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 nach Ablauf der Frist von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) gestellt worden sei, weshalb ein Erlass «nicht mehr geltend gemacht werden» könne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2021 (Urk. 9/322) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) ab.

2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 resp. die zugrundeliegende Verfügung vom 20. September 2021 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Erlassgesuch einzutreten und ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchzuführen sowie im Rahmen von diesem dann die Rückforderung von Fr. 56'946.40 zu erlassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).

    Die Suva liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).

    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

1.2    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

    Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen dreissigtägigen Frist handelt es sich gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis und bewährter Lehre um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4 sowie die Bundesgerichtsurteile P 63/06 vom 14. März 2007 E. 3, C 64/06 vom 26. April 2007 E. 4.1, P 59/06 vom 5. Dezember 2007 E. 3, 8C_602/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3, 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1 und insbesondere auch 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch formlose und mangelhaft eröffnete Verfügungen beziehungsweise Entscheide nur innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden könnten. Mit Blick auf diese Rechtsprechung würde es nicht einleuchten, wenn hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 ATSV, welcher bloss eine Ordnungsvorschrift sei, eine zeitlich unbegrenzte Einwand-Möglichkeit gelten sollte. Wenn nun zwei Jahre und zehn Monate nach dem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2018 mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ein Erlassgesuch eingereicht worden sei, sei dies als zu spät zu bewerten. Im Übrigen sei auch auf die Weisungen des SECO zu verweisen, welche eine Verlängerung beziehungsweise Wiederherstellung einer Ordnungsfrist nur zulasse, wenn das Fristversäumnis entschuldbar sei und binnen einer Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses gehandelt werde (S. 10 f.).

    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an dieser Sichtweise festhalten (Urk. 8), aber wieder in Frage stellen, ob es sich bei der Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV tatsächlich lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht doch um eine Verwirkungsfrist handle (vgl. S. 4). Zudem seien auch die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG analog zu berücksichtigen. Das Erlassgesuch sei in jedem Fall verspätet gestellt worden (S. 5).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass es sich bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV genannten dreissigtägigen Frist um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handle. Eine Analogie zur Situation bei formlos oder mangelhaft eröffneten Verfügungen bestehe nicht. Beim Erlassgesuch handle es sich um einen eigenen, selbständigen Rechtsbehelf. In Frage komme allenfalls die Anwendung einer fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 oder Abs. 3 ATSG. Der die Rückforderung begründende Einspracheentscheid datiere vom 26. Juli 2018 und sei somit Mitte September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Das im Mai 2021 gestellte Erlassgesuch wäre somit ohne Weiteres innert einer allfälligen fünfjährigen Verwirkungsfrist gestellt worden (S. 6). Fristen aus Weisungen des SECO seien im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Kontext irrelevant und hätten für Gerichte ohnehin keine Verbindlichkeit (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021 (Urk. 9/301) eingetreten ist, weil es verspätet war.


3.

3.1    Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der dreissigtägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV um eine reine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt. Angesichts der oben in E. 1.2 wiedergegebenen Praxis und Lehre steht das ausser Frage. Soweit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort zu relativieren versuchte, ist ihr nicht zu folgen. Sie verkannte dabei, dass es sich beim Entscheid BGE 132 V 42 nicht um einen isolierten Einzelfall gehandelt hat, sondern dass dieses Präjudiz in der Folge in einer grossen Zahl von weiteren Urteilen (vgl. oben E. 1.2) wegleitend war.

    Somit bleibt die Tatsache, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV, die vorliegend zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2018 (Urk. 9/109) ausgelöst worden war, eingereicht wurde, unter diesem Gesichtspunkt folgenlos.

3.2    Auch soweit die Beschwerdegegnerin durch irgendwelche Analogien zu formlosen, ungültigen oder mangelhaften Verfügungen und Entscheiden Verwirkungsfristen schaffen wollte, ist ihr nicht zu folgen. Offensichtlich wollte der Verordnungsgeber durch Art. 4 Abs. 4 ATSV das Fristenwesen bei Erlassgesuchen abschliessend regeln (vgl. dazu BGE 132 V 42 E. 3.4); dies ist aber, wie das Bundesgericht im genannten Urteil festhielt, daran scheitert, dass eine solche Verwirkungsfrist einer gesetzlichen Grundlage beziehungsweise einer entsprechenden Kompetenzdelegation bedurft hätte.

    Wenn nun aber bereits Art. 4 Abs. 4 ATSV keine genügende Grundlage für die Annahme einer Verwirkungsfrist bilden kann, dann kann es ein reiner und nicht einmal naheliegender Analogieschluss von vornherein nicht (argumentum a fortiori). Formlose oder mangelhafte Entscheidungen einer Behörde oder Versicherung können nicht mit der vorliegenden Situation (stillschweigende Befristung eines gesetzlich nicht befristeten Rechts) gleichgestellt werden. Es handelt sich um gänzlich verschiedene Sachen, weshalb sich ein Analogieschluss verbietet. Auch die beschwerdegegnerische Referenz auf die Fristen von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ATSG überzeugt nicht; es geht dabei offensichtlich um völlig andere Fragestellungen. Im Übrigen ist die Schaffung von peremptorischen Verwirkungsfristen durch (nicht naheliegende) Analogieschlüsse in grundsätzlicher Hinsicht bedenklich (Verletzung des Legalitätsprinzips), weshalb sich eine derartige Vorgehensweise, zumindest wenn - wie vorliegend - keine dringende Notwendigkeit gegeben ist, verbietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdegegnerin unzumutbar sein sollte, Erlassgesuche zu prüfen, solange ihr Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.

    Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass das in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG enthaltenen Recht, ein Erlassgesuch zu stellen, durch keine Verwirkungsfrist begrenzt ist.

3.3    Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 materiell behandle.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung obiger Bemessungskriterien rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 materiell behandle.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker