Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00036


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 12. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1994, war ab 23. September 2019 als Associate Process Engineer USP bei der Y.___ AG in Zug angestellt und gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er gemäss Angaben in der Unfallmeldung vom 20. Mai 2020 am 19. Mai 2020 beim Joggen einen «ungeschickten Schritt» machte und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 2 S. 2).

    Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, statt (Urk. 7/1). Am 19. Juni 2020 wurde der Versicherte radiologisch untersucht (Urk. 7/2). Assistenzarzt Dr. med. A.___ und Prof. Dr. med. B.___ vom Ambulatorium Orthopädie I.___ erstatteten am 15. Dezember 2020 Bericht (Urk. 7/11). Assistenzarzt C.___ und Oberarzt Dr. med. D.___ von der Klinik E.___ untersuchten den Versicherten am 5. Juli 2021 (Urk. 7/24). Am 19. Juli 2021 fanden eine weitere MRI-Untersuchung (Urk. 7/28) und am 19. und 29 Juli 2021 erneute Untersuchungen in der Klinik E.___ (Urk. 7/29, 7/31) statt.

    Am 4. August 2021 wurde der Versicherte in der Klinik E.___ operiert (Innenmeniskus Teilresektion und Naht Hinterhorn mit 3x Truespan-Anker; Resektion Plica infrapatellaris [Urk. 7/40]). Dort blieb er bis zum 5. August 2021 hospitalisiert (Urk. 7/39).

1.2    Mit Schadenmeldung vom 9. August 2021 (Urk. 7/35) wurde die Suva, welche die gesetzlichen Leistungen bis Dezember 2020 erbracht hatte (Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 3), davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Versicherte der genannten Operation unterzogen hatte.

    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, reichte am 2. September 2021 eine im Auftrag der Suva erstattete radiologisch-konsiliarische Beurteilung zu den Akten (Urk. 7/49). Kreisarzt med. pract. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 7. September 2021 Stellung (Urk. 7/51).

    Mit Verfügung vom 17. September 2021 (Urk. 7/58) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für den mit Schadenmeldung vom 9. August 2021 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 19. Mai 2020 mit der Begründung, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Mai 2020 und den Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Knie zeigten.

1.3    Med. pract. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ersuchte die Suva mit Schreiben vom 26. September 2021 (Urk. 7/66) um nochmalige Prüfung des Falles. Am 29. September 2021 nahm Kreisarzt med. pract. G.___ nochmals Stellung (Urk. 7/68). In der Folge hielt die Suva an ihrem leistungsverweigernden Entscheid fest (vgl. etwa Urk. 7/71).

    Am 13. Oktober 2021 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/73) gegen die Verfügung vom 17. September 2021. Mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache ab.


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2.3    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3).

1.3    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf das Ereignis vom 19. Mai 2020 eine Leistungspflicht für die ab 5. Juli 2021 angefallenen Heilbehandlungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2) im Wesentlichen mit der Begründung, dass dasselbe keine strukturellen Läsionen nach sich gezogen habe und Ende Juli 2020 und damit zehn Wochen nach dem genannten Ereignis, das sie als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifizierte, spätestens jedoch im Zeitpunkt der erneuten ärztlichen Konsultationen ab dem 5. Juli 2021 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei respektive keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen seien (E. 3c). Schliesslich sei in rechtlicher Hinsicht bezüglich des Hinweises des Beschwerdeführers auf eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG festzuhalten, dass, wenn es bei einem Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes gekommen sei, gleichzeitig auch erstellt sei, dass eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend, das heisse zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (BGE 146 V 51 E. 9.2). Dann bestehe kein Leistungsanspruch aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (vgl. Urk. 6). Den neu eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers sprach sie eine relevante Beweiskraft ab. Im Übrigen sei der Vorgang vom 19. Mai 2020 im Detail nicht rekonstruierbar, scheine aber sehr unspezifisch und geringfügig gewesen zu sein («ungeschickter Schritt», «Fehltritt» oder «gestolpert»).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass nach wie vor Folgen des Unfalls vom 19. Mai 2020 vorlägen. Die medizinischen Berichte, auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze, seien nicht überzeugend. Das treffe insbesondere auf die kreisärztlichen Einschätzungen zu. Aus dem radiologischen Bericht von Prof. F.___ gehe klar hervor, dass ein Gelenkserguss vorhanden gewesen sei. Dies widerspreche der kreisärztlichen Beurteilung. Die medizinischen Akten würden für das Vorliegen von Unfallfolgen sprechen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Bericht des Ambulatoriums Orthopädie I.___ vom 18. Oktober 2021 (Urk. 3/11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 5. Juli 2021 zu Recht verneint hat, weil zwischen dem Ereignis vom 19. Mai 2020 und den Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Knie des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang (mehr) besteht respektive keine leistungsbegründende Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist.


3.

3.1    Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/2) über die MRI-Untersuchung des linken Knies folgende Beurteilung fest:

-    Mediale Meniskopathie mit undisloziertem Meniskusriss auf Höhe des Hinterhornes bei parameniskalen laterodorsalen Zysten, Reizzustand des medialen Kollateralbandkomplexes unter Einbezug des Pes anserinus.

-    Tendinose der Quadriceps- und Patellarsehne. Ein Hoffa-Impingement kann bei entzündlicher Veränderung des Hoffaschen Fettkörpers auf Höhe des lateralen Patellapols nicht ausgeschlossen werden. Tendoperostose der distalen, dd: leicht gereizten Patellarsehne unter Einbezug der angrenzenden Bursa.

-    Durchgängiges, aber leicht verbreitertes und signalverändertes VKB, DD: a.e. mukoide Degeneration, DD: Klinik bzgl. Kreuzbandüberdehnung?

3.2    Dr. A.___ und Prof. B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2020 (Urk. 7/11) eine mediale, horizontal verlaufende Meniskusläsion Knie links nach Distorsionstrauma vom Mai 2020. Die Zuweisung sei aufgrund persistierender medialseitiger Knieschmerzen seit einem Distorsionstrauma im Mai 2020 erfolgt. Insbesondere unter Belastung wie beim Joggen komme es auch noch zu Schwellungen. Das MRI des linken Knies vom 19. Juni 2020 zeige eine Horizontalläsion, welche die gesamte Meniskusbreite von der zentralen Zone bis zur Basis vom Hinterhorn bis in den Korpus reichend überspanne. Der Knorpelüberzug sei regelrecht in allen drei Kompartimenten.

3.3    Aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 7. Juli 2021 (Urk. 7/24) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin über anhaltende mediale Knieschmerzen linksseitig geklagt habe. Grundsätzlich sei hier bei anhaltenden Beschwerden eine bilanzierende Arthroskopie mit Teilmeniskektomie versus Meniskusnaht anzudenken.

3.4    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt im Nachgang zur MRI- Untersuchung des linken Knies vom 19. Juli 2021 folgende Beurteilung fest (Urk. 7/28):

-    Langstreckiger horizontaler Riss im medialen Meniskus in der Pars intermedia und im Hinterhorn mit mehreren, mehrfach septierten, teilweise grossen parameniskalen Ganglien.

-    Keine Knorpelschäden.

-    Status nach Osgood-Schlatter.

3.5    Oberärztin Dr. med. K.___ und Oberarzt Dr. med. D.___ von der Klinik E.___ rieten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2021 (Urk. 7/29) nach Ausschöpfung der konservativen Therapie beziehungsweise der Physiotherapie zu einer Kniearthroskopie. Der Beschwerdeführer habe einen hohen Leidensdruck mit medialen Knieschmerzen nach körperlicher Belastung.

3.6    Prof. Dr. F.___ führte in seinem Bericht (radiologisch-konsiliarische Beurteilung) vom 2. September 2021 (Urk. 7/49) aus, dass sich ein horizontaler Riss im medialen Meniskushinterhorn und den dorsalen Anteilen der Pars intermedia des Meniskus an typischer Lokalisation und mit typischer Morphologie eines degenerativ bedingten Meniskusrisses (oft asymptomatisch) zeige. Für einen länger bestehenden Riss spreche das mehrfach septierte assoziierte Ganglion an der Basis des medialen Meniskus. Es fänden sich keine typisch posttraumatischen Veränderungen, insbesondere kein relevanter Gelenkserguss, kein Bone bruise und auch keine Weichteilkontusionsmarken. Nebenbefundlich fänden sich reizlose Residuen eines stattgehabten Morbus Osgood-Schlatter. Somit seien insgesamt keine überwiegend wahrscheinlich mit dem Ereignis vom 19. Mai 2020 in Verbindung stehenden strukturellen Läsionen vorhanden.

3.7    Kreisarzt med. pract. G.___ äusserte sich am 7. September 2021 (Urk. 7/51) dahingehend, dass er der Beurteilung von Prof. Dr. F.___ uneingeschränkt zustimme. Insbesondere sei der Schaden, welcher «operiert» worden sei, nicht auf das Ereignis vom 19. Mai 2020 zurückzuführen. Bei diesem Ereignis sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Distorsion des linken Knies gekommen. Solche nicht richtunggebenden Verschlimmerungen seien nach allgemeiner Lehrauffassung spätestens nach sechs Wochen als abgeheilt zu betrachten (spätestens per Ende Juli 2020). Danach habe das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im weiteren Verlauf keine Rolle mehr gespielt (vgl. zum Ganzen auch den Bericht von med. pract. G.___ vom 29. September 2021 [Urk. 7/68], in dem er an seinen Einschätzungen vom 7. September 2021 festhielt).

3.8    Assistenzärztin med. pract. L.___ vom Ambulatorium Orthopädie I.___ hielt demgegenüber in ihrem Bericht vom 21. September 2021 (Urk. 7/64) dafür, dass Meniskusbeschwerden in sechs bis acht Wochen nachlassen oder über mehrere Monate persistieren könnten. Bei der klinischen Kontrolle am 14. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer positive Meniskuszeichen gezeigt. Die Beschwerdegegnerin habe ihren leistungsverweigernden Entscheid vor allem gestützt auf radiologische Befunde getroffen. Das sei nicht korrekt. Selbst habe man den Beschwerdeführer klinisch untersucht, eine genaue Anamnese durchgeführt und anschliessend die Diagnostik beurteilt. Man sei der Meinung, dass die Kniebeschwerden durch die Meniskusläsion nach der Kniedistorsion vom Mai 2020 verursacht worden seien. Es sei bei Beschwerdefreiheit zwar möglich, aber unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits vorher eine Meniskusläsion gehabt habe. Die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom Mai 2020 verursacht worden (Urk. 7/64).

3.9    Med. pract. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 26. September 2021 (Urk. 7/66) dahingehend, dass die Beschwerden entgegen den Mutmassungen des Kreisarztes im vorliegenden Fall eben nicht nach sechs Wochen abgeheilt gewesen seien. Seines Wissens sei gerade eine Distorsion ein geeigneter Mechanismus für eine Meniskusläsion. Die Beschwerden seien nach sechs Wochen nicht vorbei gewesen, weil ja nicht nur die Seitenbänder tangiert worden seien, sondern eben gerade auch der Meniskus betroffen gewesen sei. Das junge Alter des Beschwerdeführers und dessen (wenig kniebelastender) Beruf würden auch gegen einen degenerativen Prozess sprechen.

3.10    Med. pract. L.___, Oberarzt Dr. med. M.___ und Prof. Dr. med. B.___ führten in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2021 (Urk.  7/82) aus, dass es aus fachärztlicher Sicht durch den Unfall vom 19. Mai 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer frischen symptomatischen Meniskusläsion gekommen sei. Sollte es vorgängig bereits intrameniskale Degenerationen gegeben haben, welche eine Ganglionformation erklären würden, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es durch die Distorsion zu einer «acute on cronic meniscus lesion» gekommen sei. Als Goldstandard der Diagnostik gelte immer noch die Kniearthroskopie, welche aus therapeutischen Zwecken bei persistierender Beschwerdesymptomatik nach gescheiterter konservativer Therapie in der Klinik E.___ durchgeführt worden sei. Hier sei im diagnostischen Rundgang ein klarer Lappenriss in der Pars intermedia beschrieben worden, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Läsion entspreche. Das könne retrospektiv auch im MRI gesehen werden. Vor dem Ereignis habe der Beschwerdeführer keine Knieschmerzen gehabt. Nach dem Ereignis habe mittels MRI-Untersuchung eine mediale Meniskusläsion diagnostiziert werden können, welche mit den klaren klinischen Symptomen übereinstimme. Beweisend komme hier noch die arthroskopische Beurteilung hinzu. Ob die Ganglionformation bereits vor dem Unfall bestanden habe, sei spekulativ. Diese könne auch in einem kurzen Zeitraum entstanden sein. Gemäss aktueller Literatur könnten auch bei asymptomatischen Patienten in bis zu 67 % im MRI Abnormalitäten, unter anderem Meniskusganglien, festgestellt werden. In der Zusammenschau aller klinischen, radiologischen und operativen Befunde sei die Meniskusläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Kniedistorsion vom 19. Mai 2020 entstanden. Bei einer weiteren Kostenablehnung durch die Beschwerdegegnerin empfehle man die Einholung eines unabhängigen orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachtens, welches den Operationsbericht sowie die Bilddokumentation desselben unbedingt als Beweismittel berücksichtige.


4.

4.1    Vorweg zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin das Ereignis vom 19. Mai 2020 zu Recht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert hat. Wie oben in E. 1.3 dargelegt wurde, kommt bei der Sachverhaltsschilderung den sogenannten Aussagen der ersten Stunde in beweisrechtlicher Hinsicht eine besondere Bedeutung zu.

    Danach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 beim Joggen einen «ungeschickten Schritt» gemacht und sich das «Knie verdreht» hat (Urk. 7/1). Auch soweit er später vom einem «Fehltritt» gesprochen hat (vgl. Urk. 7/3, 7/10 und 7/34), fügt sich das in dieses Bild, denn das Wort «Fehltritt» deckt gemäss «Duden» insbesondere auch die Bedeutung «falscher, ungeschickter Tritt» ab. Soweit der Beschwerdeführer später (vgl. Urk. 7/10) von einem Stolpern, das fast zu einem Sturz geführt habe, sprach, erfüllt das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen "Walken" oder Joggen in der freien Natur den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.6).    

    Ein ungeschickter Schritt oder ein Fehltritt mit Verdrehen des Knies bei der Ausübung eines üblichen Sports (wie dem Joggen) ist grundsätzlich ebenfalls nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, weil offensichtlich ein ungewöhnlicher äusserer Faktor fehlt (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 64 f. zu Art. 4 ATSG mit Hinweisen, wobei zu beachten ist, dass auch im dort genannten höchstrichterlichen Präjudiz U 92/00 vom 27. Juni 2001 [Misstritt beim Volleyball] nicht auf Vorliegen eines Unfalls, sondern lediglich auf dasjenige einer unfallähnlichen Körperschädigung geschlossen wurde). Üblichem Laufen oder Joggen wohnt kein gesteigertes Gefahrenpotential inne und ist in keiner Hinsicht ungewöhnlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Dasselbe gilt für «ungeschickte Schritte».

    Demzufolge kann das Ereignis vom 19. Mai 2020 kaum unter Art. 4 ATSG subsumiert werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin aber ohnehin auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtet (Urk. 6 S. 3) und sich die Leistungspflicht - wie nachfolgend erläutert (E. 4.2.1) – im Grundsatz auch aus Art. 6 Abs. 2 UVG ergäbe, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

4.2

4.2.1    Da beim Beschwerdeführer eine sogenannte Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt und im Sinne der oben in E. 1.2.3 wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem «ungeschickten Schritt» beziehungsweise «Fehltritt» vom 19. Mai 2020 auch ein sogenanntes «initiales erinnerliches und benennbares Ereignis» (begrifflich an den früher verwendeten Terminus des «sinnfälligen Ereignisses» erinnernd) gegeben ist, steht die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fest, es sei denn, die Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Knie des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen als wesentliche Folge des Ereignisses vom 19. Mai 2020 diskutierte Meniskusverletzung wäre vorwiegend, mithin zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen.

4.2.2    Bei der Frage, ob der streitgegenständliche Gesundheitsschaden am linken Knie des Beschwerdeführers vorwiegend degenerativer oder krankhafter Natur oder vielmehr auf das initiale Ereignis vom 19. Mai 2020 zurückzuführen ist, handelt es sich um eine medizinische Frage, die in den oben wiedergegebenen Berichten der involvierten medizinischen Experten kontrovers diskutiert worden ist.

    Während Prof. Dr. F.___ und Kreisarzt med. pract. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen oder krankhaften Genese der streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgingen (vgl. oben E. 3.6 und 3.7), waren med. pract L.___, med. pract. H.___, Dr. M.___ und Prof. Dr. B.___ diametral anderer Ansicht (vgl. E. 3.8-3.10). Während Prof. Dr. F.___ und med. pract. G.___ ihre Auffassung vor allem auf die degenerative Typizität des Gesundheitsschadens und das Fehlen von typisch posttraumatischen Veränderungen stützten (vgl. E. 3.6) und med. pract. G.___ auch auf sein Erfahrungswissen hinwies (vgl. E. 3.7), legten med. pract L.___, med. pract. H.___, Dr. M.___ und Prof. Dr. B.___ für ihre abweichenden Meinungen diverse Gründe vor (vgl. E. 3.8-3.10): Zum einen wurde darauf hingewiesen, dass am 19. Mai 2019 ein «initiales Ereignis» stattgefunden habe und dass der Beschwerdeführer davor keine Beschwerden gehabt habe. Zum anderen wurden methodische Mängel der Beurteilung von Prof. Dr. F.___ geltend gemacht (fast ausschliessliches Abstellen auf radiologische Befunde). Dann wurde auf das noch jugendliche Alter des Beschwerdeführers hingewiesen, welches ebenso wie der wenig kniebelastende Beruf gegen einen degenerativen Prozess spreche (E. 3.9), und auf die erlittene Distorsion als typischen Mechanismus für derartige Verletzungen, wobei die initale Symptomatik klar mit der Meniskusläsion korreliert habe. Schliesslich wurde die Beurteilung von Prof. Dr. F.___ integral in Frage gestellt (vgl. E. 3.10).

    Offensichtlich ist um die kontrovers diskutierte Frage nach der Genese der streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ein regelrechter medizinischer Expertenstreit entstanden, der nicht durch das Sozialversicherungsgericht entschieden werden kann. Gestützt auf die medizinischen Akten kann nicht beurteilt werden, welche der beiden Expertengruppen mit ihrer Einschätzung dem vorliegenden Fall gerecht wird. Die medizinischen Beurteilungen weichen zu stark voneinander ab. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, diesen Expertenstreit durch eine Oberexpertise zu entscheiden.

4.2.3    Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Es bedarf weiterer medizinischer Abklärungen. Wie von med. pract. L.___, med. pract. H.___, Dr. M.___ und Prof. Dr. B.___ vorgeschlagen wurde, erscheint es angezeigt, ein versicherungsunabhängiges orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten einzuholen.

    Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht ab 5. Juli 2021 neu verfüge.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker