Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, ist bei der Z.___ AG als Client Service Mitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung am 13. Oktober 2019 beim Sprung aufs Bett das linke Knie verdreht hat (Urk. 7/A1). Am 18. Oktober 2019 fand die Erstuntersuchung im Ärztezentrum A.___ durch Dr. med. B.___ statt (vgl. Urk. 7/A1), der den Verdacht auf eine mediale Meniskusverletzung links äusserte (vgl. Urk. 7/M4). Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein vorwiegend horizontaler, degenerativer Meniskusriss mit möglicherweise frischem radiärem Einriss im Hinterhornbereich diagnostiziert (Urk. 7/M3), welcher am 3. Februar 2020 operativ versorgt wurde (Urk. 7/M2).
Gestützt auf die Aktenbeurteilung UVG vom 17. Juni 2020 (Urk. 7/M6) verneinte die AXA mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 7/A13). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 27. November 2020 sowie einer Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/M8) - Einsprache (Urk. 7/A15). In der Folge nahm die AXA weitere Abklärungen vor und ersuchte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, um eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung (Urk. Urk. 7/M9). Gestützt darauf wies die AXA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 ab (Urk. 7/A19 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 7/A1-A20 und M1-M9]). Mit Verfügung vom 25. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2022 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung sei zu verneinen, da weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Es liege zwar eine Listendiagnose vor, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen und somit nicht als entschädigungspflichtige Körperschädigung zu taxieren sei.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe ausser Acht gelassen, dass gemäss Dr. D.___ auf dem MRI keine relevanten degenerativen Vorzustände ersichtlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe einzig allgemeine theoretische Ausführungen gemacht und nicht konkret am MRI aufgezeigt, dass für einen Meniskusriss relevante degenerative Veränderungen bestehen würden. Solche rein theoretischen und allgemeinen Abhandlungen über den Meniskusschaden würden nicht genügen. Es kämen vorliegend auch andere Ursachen für die Schädigung in Frage und diese seien nicht bloss von untergeordneter theoretischer Natur.
3.
3.1 Der erstbehandelnde Arzt des Ärztezentrums A.___, Dr. B.___, äusserte den Verdacht auf eine mediale Meniskusverletzung links (Urk. 7/M4). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 13. Oktober 2019 aufs Bett gesprungen und habe dabei das linke Knie verdreht. Objektiv sei das Knie links frei beweglich. Druckschmerzen seien keine vorhanden, ebenso wenig ein Hämatom oder eine Schwellung. Am 7. November 2019 meldete Dr. B.___ den Beschwerdeführer zur MRI-Abklärung an. Diese ergab laut Einschätzung des Radiologen Dr. med. F.___ einen vorwiegend horizontalen, degenerativen Meniskusriss mit möglicherweise frischem radiären Einriss im Hinterhornbereich (Urk. 7/M3). In der Folge überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an einen Kniespezialisten der Klinik G.___ zur Abklärung therapeutischer Optionen (vgl. Urk. 7/M4). Dr. D.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 10. Dezember 2019 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie fest. Mit dem Beschwerdeführer sei er übereingekommen, eine arthroskopische Teilmeniskektomie durchzuführen (Urk. 7/M1). Der operative Eingriff (Kniearthroskopie und mediale Teilmeniskektomie Knie links) erfolgte am 3. Februar 2020. Bei unauffälligen Knorpelverhältnissen präsentierte sich eine komplexe Läsion des medialen Meniskusrisses (Urk. 7/M2). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle berichtete der Beschwerdeführer von leichten Restbeschwerden bei vermehrter Belastung, weshalb eine Serie MTT verordnet wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 29. April 2020, Urk. 7/M5).
3.2 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung UVG durch ihren eigenen medizinischen Dienst. Dr. med. H.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, bejahte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2020 eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, führte aber aus, dass diese auf Abnützung zurückzuführen sei (Urk. 7/M6).
3.3 Dr. med. C.___ hielt im Rahmen einer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung fest, horizontale Meniskusläsionen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinterhorns, seien stets überwiegend wahrscheinlich verschleisskausal. Nichtsdestotrotz lohne es sich, insbesondere bei jüngeren Versicherten, die MRI-Bilder vorzulegen und zu überprüfen, ob MR-tomographisch tatsächlich eine meist mukoide Meniskusdegeneration nachgewiesen werden könne (vgl. Stellungnahme vom 27. November 2020, Urk. 7/M8).
3.4 Dr. D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/M8), der Meniskus würde eine Komplexläsion aufweisen und sei nicht degenerativ, sondern traumatisch verändert, zeige das restliche Kniegelenk doch keinerlei degenerative Veränderungen. Vorliegend handle es sich um eine Listenverletzung. Bei in sich gerissenen Meniskus sei es nicht möglich, im MRI eine degenerative von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden.
3.5 Demgegenüber äusserte Dr. E.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2022 (Urk. 7/M9), die Zeichen einer komplexen Meniskusschädigung im medialen Hinterhorn hätten für den Radiologen Anlass gegeben, von einem degenerativen Meniskusriss zu sprechen. Auch wenn der Radiologe die Befundung des Knochens und der Innenbänder unterlassen habe, könne im Nachvollzug klar festgehalten werden, dass weder Zeichen eines Bone Bruise, noch einer begleitenden Verletzung des Innenbandes vorliegen würden. Somit könne weder eine erhebliche Stauchung, noch eine relevante Distorsion postuliert werden. Es handle sich um eine isolierte mediale Meniskusschädigung. Der einzige in der versicherungsmedizinischen Literatur beschriebene Entstehungsmechanismus für eine isolierte Meniskusverletzung sei der sogenannte Drehsturz. In casu seien die Kriterien hierfür nicht erfüllt. Die komplexe, vor allem horizontale Form und Lokalisation der Zusammenhangstrennung seien charakteristisch für eine chronische Vorveränderung, die selbst in dieser Alterskategorie nicht selten vorkomme. Eine multidirektionale Form der Spaltung könne nicht durch ein unidirektionales Trauma entstehen. Zudem würden klar die topographischen Zeichen einer Begleitverletzung am Innenband fehlen. Zusammenfassend würden alle Indizien der strukturierten versicherungsmedizinischen Beurteilung für das vorwiegende Vorliegen einer degenerativen Vorschädigung am Innenmeniskus sprechen. Frische Verletzungszeichen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Um eine Vorabnützung zu plausibilisieren, müsse nicht unbedingt das Bild einer mukoiden Degeneration vorliegen. Bereits der Nachweis einer erheblichen horizontalen Spaltbildung sei für die Entstehung einer degenerativen transmuralen Meniskusschädigung charakteristisch.
4.
4.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend der gesetzliche Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Dies ist unbestritten.
4.2 Der anlässlich des operativen Eingriffs vom 3. Februar 2020 sanierte Meniskusschaden (Kniearthroskopie und mediale Teilmeniskektomie Knie links) fällt grundsätzlich unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen (lit. c). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob damit die Vermutung greift, dass es sich vorliegend um eine Listendiagnose handelt, deren Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
4.3 Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Januar 2022 (E. 3.5) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So lagen dem Versicherungsmediziner die vollständigen Vorakten vor und begründete er seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten und der wissenschaftlichen Fachliteratur. Er legte unter Berücksichtigung der Vorakten, insbesondere der MRI-Untersuchung vom 13. November 2019 (Urk. 7/M3), schlüssig dar, dass bei fehlenden Hinweisen auf eine Bone Bruise oder eine begleitende Verletzung des Innenbandes eine erhebliche Stauchung oder relevante Distorsion ausgeschlossen werden könne und vielmehr von einer isoliert medialen Meniskusschädigung auszugehen sei (E. 3.5). Auch der erstuntersuchende Arzt Dr. B.___ hielt keine unfallspezifischen Begleitverletzungen wie Hämatome oder Schwellungen als Nachweis einer relevanten Krafteinwirkung auf das Knie fest (E. 3.1). Insofern kann Dr. E.___ dahingehend gefolgt werden, dass der im MRI vom 13. November 2019 ersichtliche Meniskusschaden einem isolierten Meniskusriss entspricht, welcher nur im Falle eines Drehsturzes traumatisch bedingt sein kann. Ein solcher liegt hier aber nicht vor, fehlt es vorliegend doch bereits an der für den Mechanismus eines Drehsturzes geforderten festen Fixation des Unterschenkels/Fusses auf dem Boden (vgl. Urk. 7/M4, Urk. 7/A3). Folglich hat das beim Ereignis vom 13. Oktober 2019 erlittene leichte Distorsionstrauma höchstens zu einer temporären Verschlimmerung beziehungsweise einer Symptomatisierung bei degenerativ bedingtem Vorzustand geführt.
4.4 Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf den Bericht des ihn behandelnden und operierenden Arzt Dr. D.___ sowie auf die Kurzbeurteilung von Dr. C.___. Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen diese Einschätzungen auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen. Dr. C.___ verwies explizit darauf, dass horizontale Meniskusläsionen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinterhorns, überwiegend wahrscheinlich verschleisskausal seien (E. 3.3). Damit bestätigte sie die Ausführungen von Dr. E.___, wonach der Nachweis einer erheblichen horizontalen Spaltbildung für die Entstehung einer degenerativen transmuralen Meniskusschädigung charakteristisch sei (E. 3.5 in fine). Dies entspricht denn auch der Einschätzung des Radiologen, der den horizontalen Meniskusriss ebenfalls degenerativ beurteilte (vgl. Urk. 7/M3). Dr. D.___ äusserte zwar, dass der Meniskus traumatisch verändert sei, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür zu nennen. Vielmehr ist es seiner Meinung nach nicht möglich, bei einem in sich gerissenen Meniskus im MRI eine degenerative von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden (E. 3.4). Die Angaben von Dr. C.___ und Dr. D.___ genügen im Hinblick auf das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht, um die Beurteilung durch Dr. E.___, wonach die Meniskusläsion vorwiegend degenerativ bedingt ist, in Frage zu stellen. Damit ist davon auszugehen, dass die Verletzung vorwiegend auf eine Abnützung im Sinne der im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen zurückzuführen ist, womit der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis (E. 1.3.2) gelungen ist.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Stadler