Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00041
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 11. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, arbeitete seit 1. Januar 2015 als Senior management/director bei der Y.___ und war damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert (Urk. 10/A1 und Urk. 10/A220). Am 4. Dezember 2015 erlitt er bei einer Frontalkollision mit einem Lastwagen in Neuseeland ein Polytrauma mit unter anderem einem schweren Schädelhirntrauma (Urk. 11/M68). Nach der Erstversorgung in Neuseeland wurde er im Universitätsspital Z.___ behandelt gefolgt von einem Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 5. Januar bis 15. Juni 2016 (Urk. 11/M2-3 und Urk. 11/M19). In der Folge startete er bei seiner Arbeitgeberin einen therapeutischen Arbeitsversuch als Teamleader und Projektleiter zu ca. 50 % mit langsamer Steigerung des Pensums (Urk. 10/A87, A90, A97 und A114). Nach einem am 23. Juni 2017 erlittenen Unfall mit Stolpern und Sturz auf den Arm (Urk. 2 S. 3 und Urk. 11/M51) und einer Entfernung des Osteosynthesematerials am 27. Juni 2017 (im Zusammenhang mit der unfallbedingten Versorgung, Urk. 11/M49) arbeitete der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 wieder zu 100 % (Urk. 10/A154).
Per Ende Oktober 2018 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ aufgelöst (Urk. 10/A171 S. 2). Am 1. November 2018 trat er eine Stelle als Chief Scientific Officer in einem Pensum von 40 % bei der B.___ SA und parallel dazu eine solche als Chief Data Scientist in einem Pensum von 60 % bei der C.___ AG an (Urk. 10/A190). Nach der Kündigung dieser Stellen per Ende März respektive Mai 2019 trat er per 1. Juni 2019 eine Vollzeitstelle als Analytics Solution Architect bei der D.___ AG an, welches Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020 aufgelöst wurde (Urk. 10/A236). Am 1. April 2021 trat der Versicherte eine Stelle als Data Science Lead in einem 50 %-Pensum bei der seinem Schwager gehörenden E.___ GmbH mit Sitz in F.___ an (Urk. 10/A325 und Urk. 1 S. 4), welche per 31. August 2022 gekündigt wurde (Urk. 17/4).
Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der G.___ GmbH (Expertise vom 12. August 2020, Urk. 11/M78) hatte die AXA die Taggeldleistungen und Heilbehandlung per 31. August 2020 eingestellt (unter Übernahme der laufenden Physio- und Psychotherapie bis 31. Oktober 2020) und dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (Urk. 10/A286) ab 1. September 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 70 % zugesprochen. Ansprüche auf Rente oder Integritätsentschädigung aus dem Unfall vom 23. Juni 2017 wurden verneint. Die dagegen am 29. Januar 2021 (Urk. 10/A298) erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Februar 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von wenigstens 80 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 100 % zuzusprechen und es seien die Heilbehandlungskosten der weitergehenden psychologischen und neuropsychologischen Behandlung dauerhaft zu übernehmen. Eventuell seien in Bezug auf die Rentenansprüche weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die AXA ersuchte am 24. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten und dritten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 21, Urk. 26 und Urk. 35). Am 20. Juni 2023 (Urk. 38) äusserte sich der Versicherte erneut, was der AXA am 27. Juni 2023 (Urk. 39) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.4 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden dem Bezüger nach Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen unter anderem gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (S. 9). Bei Annahme einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % ermittelte sie mittels Prozentvergleichs einen entsprechenden Invaliditätsgrad (S. 11). Der Anteil des linken Knies am gesamten Integritätsschaden von 70 % bezifferte sie mit 10 % unter Hinweis darauf, dass keine schwere Arthrose vorliege (S. 9 f.). Die dauerhafte Übernahme der Heilbehandlungskosten der weitergehenden psychologischen Behandlung lehnte sie ab mit der Begründung, es liege keine eigenständige psychogene Erkrankung vor und der Gesundheitszustand könne durch eine weitere Heilbehandlung nicht mehr verbessert werden (S. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen (Urk. 1), es gehe bei den Heilbehandlungskosten nicht primär um die Steigerung der Arbeitsfähigkeit, sondern um den Erhalt der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (S. 6). Betreffend Invaliditätsgrad bestritt er die Zulässigkeit eines Prozentvergleichs mit der Begründung, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe nicht für die angestammte Tätigkeit mit Bearbeitung von komplexen Projekten und Führungsaufgaben, sondern lediglich für leidensangepasste mit Ausübung von nur noch einem Projekt auf einmal ohne Zeitdruck und ohne Führungsfunktion (S. 14 f.). Er leide an kognitiven und mentalen Einschränkungen sowie an massiven Schlafstörungen (S. 19). Zudem habe er 60 bis 70 Stunden pro Woche gearbeitet und könne die angestammte Tätigkeit lediglich in einem Pensum von 150 % geleistet werden. Entsprechend sei es ausgeschlossen, dass er die angestammte Tätigkeit zu 50 % wahrnehmen und einen entsprechenden Lohn erzielen könne (S. 13). Betreffend Integritätsentschädigung ging der Beschwerdeführer von einer mit 40 % zu bewertenden Pangonarthrose (nebst den übrigen Integritätsschäden von 60 %) statt den gewährten 10 % für eine Funktionsstörung des linken Knies aus und schloss daraus auf einen gesamten Integritätsschaden von 100 % (S. 9).
3.
3.1 Die Experten der G.___ GmbH stellten im Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie-Traumatologie vom 12. August 2020 (Urk. 11/M78) folgende Diagnosen (S. 34 f.):
Neurologische/psychiatrische/neuropsychologische Diagnosen
S06.9 Schweres Schädelhirn-Trauma am 4.12.2015 mit längerer retrograder und posttraumatischer Amnesie und Bewusstlosigkeit (GCS initial 7), mit MR-tomographisch objektivierten Hirnläsionen (MRI vom 22.12.2015: ausgedehnte hämorrhagische shearing injuries, SAB hochfrontal und parietale Suci, präcentral links, frontobasal beidseits, Kontusionsblutung Gyrus prä/paracentralis), armbetonter Hemiparese rechts und initial schweren neuropsychologischen Defiziten
aktuell mit/bei
- organischem Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (F07.2) mit Wesensveränderungen mit verminderter intellektueller und kognitiver Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Stresstoleranz, erhöhter Reizbarkeit, Enthemmungsphänomenen, verminderter Einsichts- und Kritikfähigkeit, verminderter Leistungsfähigkeit in Situationen mit komplexen intellektuellen und zwischenmenschlichen Anforderungen
- diskreter beinbetonter spastischer Parese rechts (G83.9) mit daraus resultierenden geringen Bewegungs- und Gangstörungen
- sensibler Innervationsstörung des Nervus ulnaris links (G56.2)
Orthopädische Diagnosen
S01 Gesichtsverletzungen und Zahnschäden, aktuell ohne grössere Folgeerscheinungen:
- Status nach osteosynthetisch versorgter Fraktur der Vorderwand des Sinus maxillaris sowie Schraubenosteosynthese auf Höhe der Sutura frontozygomatica links
- 22.8.2016 OSME Oberkiefer links und infraorbital links
S29.7 Thoraxtrauma mit Lungenkontusion bds., subjektiv beschwerdefrei
Rx vom 4.1.2016: Kompensierte Lungenzirkulation. Keine auslaufenden Pleuraergüsse
keine pneumonischen Infiltrate
S73 Beckentrauma mit Hüftluxation nach posterior mit Acetabulumfraktur links, geschlossener Reposition am 4.12.2015, ohne weitere Therapie, ohne posttraumatische Funktionseinschränkung
S52 St.n. Ellbogenfraktur links, Lazeration des Nervus ulnaris mit eingeschränkter Beuge- und Streckfähigkeit sowie Einschränkung der Unterarm-Wendebewegungen bei
- ORIF proximale Ulna mit Entfernung des Radiusköpfchens links am 4.12.2015
- Radiusköpfchenprothese links 14.12.2015
- Resektion der heterotopen Ossifikationen im PRUG Ellbogen links 9.8.2016.
- Revision Arthrotomie Ellbogen links, ausgedehnte Arthrolyse von ventral, Wechsel der Radiusköpfchenprothese, OSME Ulna links.
- Querfraktur der Ulna links nach Stolpersturz am 23.6.2017
- ORIF, Entfernung 2 Schrauben, Osteosynthese sowie Kompressionsschraubenfixierung Ulna links 24.6.2017.
- Rx 25.3.2019: Radiusköpfchenprothese in korrekter Position. Abgerundetes Ossikel am Olekranon, Status nach Plattenosteosynthese an der Ulna mittleres Drittel. Vollständiger ossärer Durchbau. Subluxation des distalen Radioulnargelenks soweit beurteilbar bei vorliegender Projektion.
M17 Gonarthrose links mit Instabilität des linken Kniegelenkes bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz Grad I-II bei
- St.n. Patellafraktur, Wunddébridement und Patellarsehnenrekonstruktion am 8.12.2015
- MRI Knie links vom 29.12.2015: Ruptur beider Kreuzbänder, mediales Kollateralband, Riss im medialen Meniskus, Ruptur mediale meniskusfemorale Aufhängung, V.a. Riss der posterioren Wurzel des lateralen Meniskus, Fraktur des medialen Femurkondylus und der Patella. Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae.
- CT Knie links vom 29.12.2015: Beurteilung: Bei bekannten ausgedehnten Kniebinnenschäden aktuell Nachweis von ossären Substanzdefekten am posteromedialen Aspekt des medialen Femurkondylus mit instabil imponierendem angrenzendem Knochenfragment im Sinne einer Gelenksmaus. Kleine ossäre Defekte am lateralen und lateroinferioren Patella-Aspekt sowie fokal an der lateralen Trochlea-Rinne. 2 Anker auf Höhe der Tuberositas tibiae. Viele kleine Knochenfragmente infrapatellar und parapatellar.
- MRI linkes Knie vom 8.9.2016: Starker Kniegelenkserguss. Mässige aktivierte Femoropatellararthrose. Osteonekrose des medialen Femurkondylus mit starkem Knochenmarksödem, beginnender Abflachung und Chondropathie Grad II-III. Komplexe Läsion des Innenmeniskus Grad IV. Aktive Chondropathie Grad III zudem am lateralen Femurkondylus. Radiärer Riss auf Höhe Pars intermedia des Aussenmeniskus, Läsion Grad III. Mässige mukoide Degeneration und Verbreiterung des vorderen Kreuzbandes, V.a. leichte Partialruptur proximal. Leichte mukoide Degeneration auch des hinteren Kreuzbandes.
- Gehaltene Aufnahmen Knie links vom 8.9.2016: Pathologisch vermehrte Translationsbewegung links hinweisend auf eine Kreuzbandinsuffizienz.
- St.n. vorderer Kreuzbandersatzplastik mittels Allograft Knie links 11.11.2016.
S60 Handkontusion links mit RQW dorsal
3.2 Die Experten konstatierten, dass entsprechend ihren Informationen durch die Heilbehandlung der letzten sechs Monate ein wesentlicher Fortschritt nicht mehr erreicht worden sei. Sie gingen nicht davon aus, dass weitere Behandlungen eine höhere Arbeitsfähigkeit erlauben würden, als dies jetzt der Fall sei. Diese dienten vielmehr der Stabilisierung des aktuellen Zustands. Gesamthaft gingen sie von einer stabilen Prognose aus, zumal es sich bei den hirnorganischen Beeinträchtigungen um voraussichtlich lebenslang bleibende Beeinträchtigungen handle, die therapeutisch kaum beeinflussbar seien. Seitens der hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsveränderung nach Schädel-Hirntrauma sei eine psychotherapeutische Behandlung durch eine neuropsychologisch geschulte Fachperson indiziert, am besten unter Einbezug der Ehefrau, um eine weitere Eskalation der Konflikte in der Ehe und Familie zu vermeiden und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Kompensationsstrategien in die Hand zu geben, um besser mit den unfallbedingten Wesensveränderungen umzugehen. Daraus sei aber keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 40 f.).
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über eine hohe Intelligenz, einen ausgeprägten Ehrgeiz und eine hohe Arbeits- und Leistungsmotivation. Die rein intellektuellen (kognitiven) Funktionen seien inzwischen wieder normal, möglicherweise aber auf geringerem Niveau als vor dem Unfall. Zudem bestünden eine langjährige sportliche Aktivität und Entschlossenheit, wieder eine möglichst hohe körperliche, intellektuelle und berufliche Leistungsfähigkeit zu erreichen. Die Einschränkungen beträfen hauptsächlich die Folgen der schweren Hirnverletzung mit daraus resultierender hirnorganisch bedingter Wesensveränderung und den damit einhergehenden Folgen im Alltag (erhöhte Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, verminderte Frustrationstoleranz, verminderte Leistungsfähigkeit bei höherer intellektueller Beanspruchung, reduzierte Einsichts- und Kritikfähigkeit mit den damit einhergehenden zwischenmenschlichen Problemen bei der Arbeit und in der Ehe und Familie). Als Einschränkungen seien zudem eine verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Armes zu nennen sowie eine Instabilität des linken Kniegelenkes. Durch Letztere seien Geh- und Stehbelastungen limitiert, dies auch durch die beinbetonte spastische Parese rechts (S. 37 f.).
Aufgrund der hirnorganischen Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas mit im Vordergrund stehender hirnorganisch bedingter Persönlichkeitsveränderung bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine reduzierte zeitliche Belastbarkeit in der intellektuell anspruchsvollen bisherigen Tätigkeit. Dabei gingen eine reduzierte zeitliche Belastbarkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit und im Tagesverlauf nachlassender Leistungsfähigkeit und daraus resultierender erhöhter Fehleranfälligkeit Hand in Hand. Komplexe Projekte mit diversen Teilprojekten und Tätigkeiten mit Führungsfunktion könne er nicht mehr ausüben. Hingegen könne er sein noch vorhandenes Wissen und seine Fähigkeiten bei der Bearbeitung einzelner Projekte verwerten, dies in einem Umfeld ohne übermässigen Zeitdruck, in einem kleineren Team. Wegen der reduzierten Einsichtsfähigkeit in seine gesundheitlichen Probleme, die dazu führe, dass er sich überschätze, und der erhöhten Reizbarkeit mit verminderter Frustrations- und Stresstoleranz seien immer wieder Konflikte mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu erwarten. Damit ergebe sich unter Einbezug einer zeitlich nicht präzise definierbaren Minderung der zeitlichen Belastbarkeit und Minderung der Leistungsfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit. Einzelne Teile dieser Tätigkeit seien weiterhin zumutbar, andere Teile nicht, wie zuvor beschrieben (S. 39).
Auch bei einer angepassten Tätigkeit gelte, dass quantitative und qualitative Einschränkungen Hand in Hand gingen und schwer voneinander zu trennen seien. Einerseits bestünden Einschränkungen der zumutbaren täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die begründet seien mit den Folgen des schweren Schädelhirn-Traumas, vor allem der erhöhten Ermüdbarkeit im Tagesverlauf mit damit einhergehender nachlassender Leistungsfähigkeit und erhöhter Fehleranfälligkeit. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht mehr komplexe Projekte leiten und umsetzen. Seine Einsichtsfähigkeit in die gesundheitlichen Probleme sei vermindert, sodass daraus Selbstüberschätzungen und Konflikte mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten resultierten. Als optimal angepasste Tätigkeiten seien Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit anzusehen. Für eine derartige angepasste Tätigkeit bestehe gesamthaft eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 39 f.).
3.4 Betreffend Integritätsschaden schlossen die Gutachter auf einen solchen von 40 % auf neurologischem, psychiatrischem und neuropsychologischem Gebiet unter Hinweis auf eine leichte bis mittelschwere psychische Störung nach erlittener Hirnverletzung sowie auf die neuropsychologischen Folgen mit spastischer Hemiparese rechts sowie sensiblen Defiziten im Innervationsbereich des linken Nervus ulnaris. Auf orthopädischem Gebiet verwiesen die Experten auf eine Einschränkung der Streckung und Beugung des Ellenbogens und bemassen die Integritätsschädigung mit 10 % zuzüglich 10 % für die Einschränkung der Pronation und Supination des Unterarmes; gesamthaft mithin 20 %. Zusammen mit einem Integritätsschaden von 10 % für die Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes links ergab sich ein geschätzter Integritätsschaden von 70 % (S. 41 f.).
4. Angesichts der schlüssigen Darlegungen der Gutachter ist erstellt, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Nach sechs Monaten ohne weiteren Fortschritt leuchtet zwanglos ein, dass ein Endzustand erreicht ist und die von den Experten genannten noch möglichen Therapieansätze die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu steigern vermögen (zur Relevanz vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen), sondern nurmehr den aktuellen Zustand stabilisieren können. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses ist denn zu Recht auch nicht bestritten.
5.
5.1 Das von den Gutachtern beschriebene Zumutbarkeitsprofil erscheint als einleuchtend und wurde von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. Klar ist, dass dem Beschwerdeführer einzelne Elemente der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich sind, wie etwa das Durchführen komplexer Projekte mit Teilprojekten sowie Tätigkeiten mit Führungsfunktion. Noch verwertbar sind das Wissen und die Fähigkeiten bei der Bearbeitung einzelner Projekte ohne übermässigen Zeitdruck in einem kleineren Team. Die Gutachter gingen von einer Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit von 50 % aus unter Berücksichtigung sowohl der Minderung der zeitlichen Belastbarkeit als auch der Leistungsfähigkeit.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf sein hohes Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit sowie auf nicht mehr zumutbare Arbeitsaspekte verwies und das Erreichen von 50 % des bisherigen Lohnes als ausgeschlossen erachtete (E. 2.2), ist zu bemerken, dass diese Fragen allesamt den Einkommensvergleich (E. 1.2) beschlagen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
5.3 Zur Frage, was der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn am 1. September 2020 bei intakter Gesundheit verdient hätte, sind sich die Parteien uneins. Währenddem der Beschwerdeführer von einem Verbleib bei der Y.___ und einem weiterhin erzielten Lohn in entsprechender Höhe ausging, bezweifelte die Beschwerdegegnerin diese Annahme aus verschiedenen Gründen.
Gewisse Zweifel an der hypothetischen Weiterausübung der bisherigen Tätigkeiten ergeben sich durchaus aus den Akten. So handelte es sich bei der Aufgabe als Senior Manager im IT-Bereich der Y.___ um eine äusserst anspruchsvolle Arbeit; der Beschwerdeführer war zuständig für die Digitalisierung des Advisory Process und als IT-Spezialist die treibende Kraft und Verantwortlicher für das Projekt. Er arbeitete 60-70 Stunden pro Woche, entwickelte Konzepte und musste die Manager der Business Abteilung überzeugen; dies bei schlechter Unterstützung durch das Top Management. All dies kostete viel Energie und der Beschwerdeführer war schon nach zehn Monaten ausgebrannt und brauchte eine Auszeit (Urk. 11/M78 S. 13). Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit unbesehen der persönlichen Ressourcen einfach weitergeführt und auch fünfeinhalb Jahre nach dem Stellenantritt noch ausgeführt hätte, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen. Offensichtlich nagte der Job erheblich an seinen Kapazitäten und konnte er seine Leistung nicht ohne gesundheitliche Konsequenzen erbringen.
Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seinen Aufgaben als Vater von zwei Kindern gerecht werden will. Diese sind 2014 und 2016 geboren (Urk. 11/M78 S. 17). Er liebt diese sehr und die Zeit mit ihnen gibt ihm Kraft und Freude. Sodann ist er im Jahr 2017 in ein Familienviertel gezogen, wo Gemeinschaftsleben vorherrscht (Urk. 26 S. 4). Schliesslich hat sich seine Ehefrau im Jahr 2019 selbständig gemacht und hat ihr ursprüngliches Pensum von 50 % im Jahr 2020 auf 70-80 % erhöht (Urk. 27/11). Dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage und mit im Jahr 2020 mittlerweile vier- und sechsjährigen Töchtern nach wie vor 70 Stunden in der Woche arbeiten würde, ist wenig glaubhaft. Die Kinderbetreuung und -erziehung ist offensichtlich nicht vollständig an die Ehefrau delegiert, es liegt ihm daran, eine lebendige Beziehung zu seinen Kindern zu haben. Damit verträgt es sich nur schwerlich, bei einer Fünftagewoche mit je einer Stunde Mittagspause und Arbeitsweg 16 Stunden abwesend zu sein.
Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer gegenüber seiner Psychotherapeutin klar, sich in der Deutschschweiz unwohl zu fühlen und dass ihn die zunehmende Verwurzelung der Familie in H.___ belaste. Zwischenmenschlich habe er sich weder in der Y.___ noch in der deutschen Schweiz insgesamt wohl gefühlt, der Wunsch nach einer Veränderung sei schon vor dem Unfall da gewesen. Aufgrund des Unfalls und der Rehabilitationsphase habe sich die Familie in H.___ verwurzelt (Urk. 11/M79 S. 2 f.). Auch hieraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend beabsichtigte, während Jahren an der innegehabten Stelle bei der Y.___ in H.___ zu verharren.
5.4 Vorweg ist zu konstatieren, dass die beim Unfall innegehabte Tätigkeit nicht im Umfang von 50 % ausgeübt werden kann. Mit dem ärztlichen Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ist jedenfalls keine 35-Stundenwoche gemeint, was einem 50%igen Pensum der Stelle bei der Y.___ entsprechen würde mit entsprechender Entlöhnung. Darüber hinaus sind einzelne zwingend enthaltene Tätigkeiten nicht mehr möglich, womit die Arbeit an sich nicht mehr denkbar ist, auch nicht im Teilzeitpensum. Ein Prozentvergleich fällt demgemäss ausser Betracht.
Indessen sind Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns im September 2020 diese Tätigkeit auch ohne den Unfall noch ausgeübt hätte. Wie es sich damit genau verhält, kann indes aus folgenden Gründen offen bleiben.
6.
6.1 In medizinischer Hinsicht umstritten ist einzig das gutachterlich genannte zumutbare Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, welche Aufgaben durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit beinhalten (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ging dagegen gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. J.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 21. August 2020 (Urk. 11/M79), von einer Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 40 % aus (Urk. 1 S. 19 f.). Replicando (Urk. 16 S. 7 und S. 11 ff.) nahm er Bezug auf den Bericht von lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom 22. März 2022 (Urk. 22/4 IV-Urk. 73) und schloss auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter verwies er auf seine Anstellung bei der L.___ ab September 2022 im Umfang von 50 % und einen Lohn von Fr. 74'750.--, woraus er bei einem Valideneinkommen von Fr. 200'000.-- auf einen Invaliditätsgrad von wenigstens 63 % schloss (Urk. 16 S. 13 f.).
6.2
6.2.1 Die erstgenannten Fachleute diagnostizierten eine Anpassungsstörung, mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen sowie eine Insomnie (Urk. 11/M79 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf den Verlust der Vollzeitstelle bei der D.___, weil die Leistungsfähigkeit den Anforderungen nicht genügt habe. Dies sei nicht nur auf die Erschöpfung, sondern auch auf die immer noch vorhandenen neuropsychologischen Einschränkungen von Konzentration und Exekutivfunktionen zurückzuführen. Aufgrund des klinischen Eindrucks sei von einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit bei intellektuell anspruchsvollen Aufgaben auszugehen. Der Beschwerdeführer beschreibe, dass er für viele Aufgaben ein Vielfaches der früheren Arbeitszeit brauche. Während es ihm früher möglich gewesen sei, das Arbeitstempo bei Bedarf noch zu erhöhen, um ein Ziel zu erreichen, sei dies nun nicht mehr möglich. Die Leistungsfähigkeit sei also auf maximal 40 % bis 50 % zu veranschlagen. Weiter sei die Regenerationsfähigkeit herabgesetzt. Der Beschwerdeführer brauche mehr Zeit, um sich zu erholen. Aufgrund seiner physischen Einschränkungen und der erschwerten Selbstorganisation brauche er für sportliche Aktivitäten und Freizeitaktivitäten generell mehr Zeit, so dass auch bei der Arbeitszeit von einer Teilzeitarbeit von maximal 60 % aktuell, später allenfalls 80 % ausgegangen werden solle, um die Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % oder eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 %. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall immer in diesem Rahmen arbeitsunfähig gewesen sei und dies überkompensiert habe. Auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit sei eine solche mit vorwiegend geistiger Tätigkeit; dabei sei nicht von einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4).
6.2.2 Hierzu fällt vorweg auf, dass die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin vor allem neuropsychologische Aspekte beschlägt, zu deren Beurteilung sie nicht qualifiziert ist. Auch sind die genannten prozentmässigen Einschränkungen nicht nachvollziehbar hergeleitet. Der Schluss etwa auf eine 40- bis 50%ige Leistungsfähigkeit aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er heute ein Vielfaches der Zeit brauche und das Arbeitstempo nicht mehr steigern könne, überzeugt jedenfalls nicht. Unplausibel erscheint auch, dass bei geringeren Anforderungen die gleich hohe Arbeitsunfähigkeit resultieren soll. Dies namentlich, wenn man sich das bisher geleistete ausserordentliche Leistungsniveau vor Augen hält.
Demgegenüber stützte sich der Experte der G.___, Dr. phil. M.___, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, auf konkrete Testungen und konstatierte intellektuelle kognitive Leistungen im Normalbereich, möglicherweise im Vergleich zum hohen prätraumatischen Niveau vermindert. Veränderungen erkannte er in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit den bekannten Einschränkungen (E. 3.3). Weiter nahm er Rücksprache mit ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau (Urk. 11/M78 S. 19 f.). Die Gutachter setzten sich denn auch detailliert mit den verbleibenden Kapazitäten auseinander und nannten zwei detaillierte Stellenprofile mit Arbeitsfähigkeiten von 50 % respektive 80 %. Auch schlossen sie einzelne Tätigkeiten gänzlich aus. Angesichts der Untersuchungen und der fachkundigen Darlegungen überzeugt die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.3). Die behandelnde Psychologin setzte sich mit diesen Überlegungen - mangels Kenntnis derselben - nicht auseinander und beliess es bei ihrer wenig differenzierten, pauschalen Einschätzung.
6.2.3 Auch die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers nach dem Unfall stellt die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. September 2020 nicht in Frage. Dass der Arbeitsversuch bei der Y.___ im Umfang von 80 % respektive 100 % nach Jahren scheiterte, ist angesichts der teilweise unzumutbaren Aufgabenstellung nicht verwunderlich (Urk. 1 S. 13 f. und Urk. 11/A220). Auch die nachher innegehabten Stellen bei der B.___ SA/C.___ AG respektive D.___ wurden in einem gesamthaften Pensum von 100 % ausgeführt, was nach Einschätzung der Gutachter nicht zumutbar ist. Die Stellung des Beschwerdeführers war jeweils mit hoher Verantwortung und teils auch Führungsaufgaben verbunden. Die Auflösungen der Arbeitsverhältnisse waren nicht ausschliesslich durch die mangelnden Leistungen des Beschwerdeführers begründet, sondern (auch) durch finanzielle Probleme der Arbeitgeber respektive zwischenmenschliche Probleme (Urk. 10/A205 S. 2, Urk. 11/M78 S. 15). Der Lohn bewegte sich in ähnlichem Rahmen wie bei der Y.___ (Urk. 10/A236, Urk. 10/A190). Dass die Leistungen des Beschwerdeführers mit jenen vor dem Unfall nicht vergleichbar waren (Urk. 17/3 und Urk. 11/M78 S. 20), ist unbestritten und beschlägt die Frage des zumutbaren Pensums in angepasster Tätigkeit nicht. Die Tätigkeit in der Firma seines Schwagers war ebenfalls mit Führungsaufgaben verbunden (Aufbau und Schulung eines Data-Science-Teams, Urk. 10/A325 § 3) und damit grundsätzlich unzumutbar.
Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall während Jahren mit hohen Anforderungen Vollzeitstellen versah, was nach Einschätzung der Gutachter nicht zumutbar war. Wenn diese eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von noch 80 % annahmen und die anspruchsvollsten Aspekte ausschieden, leuchtet dies ein. Dass hingegen nach jahrelangem Gegenbeweis lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % bestehen soll unter pauschalem Hinweis auf eine Überkompensation ist nicht einleuchtend.
6.3
6.3.1 Lic. phil. K.___ führte in ihrem Bericht vom 20. März 2022 (Urk. 22/4 IV-Urk. 73) aus, bei geschätzt überdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit hätten die schulspezifischen Grundfertigkeiten bildungsentsprechend vorgelegen. Weiter hätten unauffällige Leistungen beim Arbeitsgedächtnis, beim Textgedächtnis, beim visuell-räumlichen Langzeitgedächtnis, bei der visuell-räumlichen Wahrnehmungsorganisation, bei der Visuokonstruktion und bei der Aufmerksamkeitsfokussierung, Aufmerksamkeitsteilung und bei flexiblen Aufmerksamkeitswechseln vorgelegen. Bei leichten Unsicherheiten bei der zeitlichen Orientierung und bei leicht verlangsamter mentaler Verarbeitung hätten leichte bis mittelschwere kognitive Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (auditiv-verbales Lernen, verbal-auditives Frischgedächtnis, figurales und visuell-räumliches Lernen), bei den exekutiven Funktionen (Interferenzfestigkeit, Interferenzkontrolle, Ideenproduktion, Kategorienbildung, Strukturierung und Planung) und im Aufmerksamkeitsbereich (Aufmerksamkeitsaktivierung, Daueraufmerksamkeit) objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer habe seit der 2015 erlittenen schweren traumatischen Hirnverletzung viele metakognitive Kompensationsstrategien entwickelt, welche er auch einsetze. Wie aus dem zwischenzeitlichen Verlauf, den aktuellen neuropsychologisch-klinischen Befunden und der Fremdanamnese (Ehefrau, Arbeitgeber) hervorgehe, persistierten aber weiterhin ausgeprägte kognitive und verhaltensbezogene Schwierigkeiten sowie Probleme bei der Selbst- und Emotionsregulation und bei der sozialen Interaktion, die sich deutlich leistungslimitierend sowohl im Alltag wie vor allem in der beruflichen Tätigkeit auswirkten (S. 10 f.).
Im Unterschied zu der im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der G.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung habe kein kognitiver Normalbefund vorgelegen. Vielmehr hätten leichte bis mittelschwere kognitive Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen, bei den exekutiven Funktionen und im Aufmerksamkeitsbereich objektiviert werden können. Zusammenfassend seien die neuropsychologischen Befunde als leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen zu beurteilen, die als posttraumatische Folge der schweren traumatischen Hirnverletzung vom 4. Dezember 2015 persistierten, nach ICD-10 als F07.2 kodierbar (S. 11).
Zu den Auswirkungen auf den Beruf hielt sie fest, aus den leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen lasse sich gemäss Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen SVNP (2016) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den früher ausgeübten Tätigkeiten als Data Science Lead ableiten. Zumutbar seien ihm Teilaufgaben als Senior Consultant (Strategieentwicklung, Outline der einzusetzenden Technologien, Teaching von Methoden und Technologien bei einzelnen Mitarbeitern oder in kleinen Teams, Teilnahme an Meetings u.a. mehr), welche kaum mit Zeitdruck verbunden seien (S. 12 f.).
Einfachere, operative Tätigkeiten, wie z.B. das Programmieren einer Anwendung oder das Erstellen von Präsentationen, die an eine Deadline gebunden seien, seien nicht mehr zumutbar. Aufgrund der neurokognitiven Defizite müsse der Beschwerdeführer bei jeder psychomentalen Beanspruchung mit gerichteter Anstrengung einen vermehrten Aufwand erbringen und ermüde deshalb rascher, was die Fehlerwahrscheinlichkeit erhöhe und die Effizienz der erbrachten Leistung auch qualitativ herabsetze. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit deshalb auch bei einfacheren operativen Tätigkeiten mit 50 % zu beurteilen (S. 13).
6.3.2 Zum Bericht von lic. phil. K.___ ist festzuhalten, dass dieser nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids datiert und keine eindeutigen Rückschlüsse auf den massgeblichen Zeitpunkt gezogen werden können. So konstatierte die Neuropsychologin, dass im Vergleich zur Begutachtung an der G.___ abweichende Resultate erhoben wurden, ohne sich darüber zu äussern, ob eine Verschlechterung überhaupt denkbar ist oder ob sie nicht vielmehr die gutachterliche Exploration in Zweifel ziehen will. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit ungeachtet der Anforderungen bei 50 % liegen soll; das als zumutbar erachtete Pensum wurde sodann lediglich unter Hinweis auf abstrakte Leitlinien der SVNP begründet und kein konkreter Bezug auf die effektive Leistungsfähigkeit genommen. Die Experten der G.___ zeigten dagegen detailliert auf, dass fordernde Tätigkeiten - wie dies lic. phil. K.___ auch annahm - nurmehr im Umfang von 50 % möglich sind; dies unter Ausschluss gewisser überfordernder Arbeitstätigkeiten. Dass hingegen auch weniger anstrengende Tätigkeiten nur in diesem bescheidenen Ausmass möglich sein sollen, widerlegten die Gutachter der G.___ nachvollziehbar, nahmen sie doch Bezug auf die einzelnen Arbeitsaspekte und gewichteten diese anhand ihrer Auswirkungen auf die neuropsychologischen funktionellen Defizite des Beschwerdeführers.
Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.
7.
7.1 Betreffend das noch erzielbare Einkommen steht aufgrund des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils fest, dass eine höchste Anforderungen erheischende Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt. Um eine solche handelt es sich bei der im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Arbeit bei der Y.___. Auch die nachfolgend innegehabten Tätigkeiten mit Löhnen von über Fr. 200'000.-- gingen mit einem erheblichen Arbeitseinsatz, hoher Verantwortung und raschem, vernetztem Denken einher. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Lohn (anteilsmässig) noch erzielen kann, ist unwahrscheinlich. Vielmehr kann er nur Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit ausüben. Seine Intelligenz, sein Fachwissen und die intellektuellen kognitiven Funktionen sind nicht beeinträchtigt. Damit ist es ihm weiterhin möglich, eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben.
Die verlässlichsten statistischen Erhebungen hierzu finden sich in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Tabelle T17, 2018 (im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids aktuellste Version). Dies, da in der praxisgemäss zu verwendenden Tabelle TA1_tirage_skill_level keine einschlägigen Löhne ausgewiesen sind. Für den Beschwerdeführer mit Kenntnissen des IT-Bereichs in der Funktion als Senior Manager (Urk. 1 S. 3) kommt Ziff. 25 zur Anwendung (akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) und damit ein Lohn von Fr. 9‘228.--. Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein mögliches Jahreseinkommen beim zumutbaren 80 %-Pensum von Fr. 92‘353.--. Ein Abzug ist nicht angezeigt, wird doch mit dem gewählten Tabellenlohn dem eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil ausreichend Rechnung getragen. So haben etwa Führungskräfte bessere Lohnaussichten.
Der Lohn bei der L.___ kann demgegenüber nicht als Invalideneinkommen gefasst werden. So schöpft der Beschwerdeführer damit in zeitlicher Hinsicht das zumutbare Arbeitspensum nicht aus und dürfte das Stellenprofil die gutachterlich umschriebenen Anforderungen sprengen, so etwa im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Produktmanagern und der hohen Verantwortung (Urk. 17/8a).
7.2 Zieht man zugunsten des Beschwerdeführers den bei der Y.___ erzielten Grundlohn von Fr. 200'000.-- als Valideneinkommen heran - ein höherer Lohn ist im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht überwiegend wahrscheinlich -, resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 107'647.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 54 %. Dem Beschwerdeführer steht eine entsprechende Invalidenrente zu, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
8.
8.1 Betreffend die Integritätsentschädigung ist zwischen den Parteien einzig strittig, wie sich die Knieproblematik links - neben den übrigen unbestrittenen Integritätsschäden von 60 % - auf die Höhe der Entschädigung auswirkt.
8.2 Die G.___-Gutachter führten hierzu aus, entsprechend der Suva Tabelle 6 sei am linken Kniegelenk bezüglich der Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes ein Integritätsschaden von 10 % (mässige/mittelschwere Instabilität) bei Berücksichtigung der Arthrose (Tabelle 5, mässiggradig) und der Prognose (ungünstig) zu veranschlagen (Urk. 11/M78 S. 42).
Dr. med. N.___, Chirurgie FMH, von der O.___ schilderte am 15. Dezember 2020 (Urk. 11/M80) nach Einsicht in ein neu angefertigtes MRI des linken Knies eine beginnende bis mässig fortgeschrittene Arthrose und prognostizierte eine künftige Versorgung mittels Totalendoprothese.
Dr. med. P.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte zur Beschreibung der MRI-Bilder am 16. Januar 2021 (Urk. 11/M82) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, es zeige sich eine trikompartimentäre Gonarthrose mit Aktivierung in Form eines Knochenödems am medialen Kondylus, weniger lateral. Auch zeigten sich eine femoropatelläre Arthrose, multiple Osteophyten sowie subchondrale Cysten. Das vordere Kreuzband respektive die Plastik komme nicht zur Darstellung. Der Innenmeniskus sei verkleinert, beide Menisken ohne Lappenbildung. Er schloss auf eine progrediente Arthrose und ein fehlendes VKB-Transplantat und nannte als mögliche chirurgische Massnahme einzig eine Endoprothese, was so lange als möglich hinausgezögert werden solle (S. 3).
Nach am 14. April 2021 (Urk. 11/M88) erfolgter Knieoperation links (Sehnenentnahme Semitendinosussehne, Arthroskopie, Débridement, Nanofrakturierung, VKB-Revisionsplastik) und am 25. Mai 2021 erfolgtem erneutem Débridement samt antibiotischer Therapie (Urk. 11/M92 S. 2) berichtete Operateur Dr. med. Q.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der R.___ am 13. Oktober 2021 (Urk. 11/M96) über die Verlaufskontrolle und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und habe keine wesentlichen Beschwerden mehr im Alltag. Bei guter Kraftentwicklung und noch gewissen Defiziten empfahl er die Weiterführung der Physiotherapie.
8.3 Nach der Suva Tabelle 5 (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Arthrosen) entspricht eine mässige Pangonarthrose einem Integritätsschaden von 10-30 %. Endoprothesen mit gutem Erfolg ergeben einen Schaden von 20 %.
8.4 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Pangonarthrose (respektive einer trikompartimentären Gonarthrose) im Sinne der Suva Tabelle 5. Die Beschwerdegegnerin blieb mit der Bemessung mit 10 % innerhalb des Rahmens von 10-30 %. Indessen werden beim Integritätsschaden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt und sind Revisionen nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).
Angesichts des Umstandes, dass die Ärzte einhellig der Meinung sind, dass die Problematik in eine Knietotalendoprothese münden respektive eine entsprechende Operation nötig sein wird, erweist sich der Schaden mit 10 % als zu tief bemessen. Bei positivem Ausgang steht dem Beschwerdeführer zwingend eine Entschädigung von 20 % zu. Damit hat er - bei absehbarem Ausgang und fehlenden Hinweisen auf ein allfälliges negatives Resultat - Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung.
Weitergehende Leistungen rechtfertigen sich nicht. Die Pangonarthrose wurde nicht als schwer geschildert und auch die jüngsten Operationen zeigten ein gutes Resultat, ohne dass die ausgewiesen mässige Pangonarthrose an der oberen Grenze der Beschwerden anzusiedeln wäre.
8.5 Damit steht dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von gesamthaft 80 % zu, weshalb die Beschwerde diesbezüglich teilweise gutzuheissen ist.
9.
9.1 Zur Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente ergibt sich, dass Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 14. Januar 2022 (Urk. 11/M102) ausführte, den Beschwerdeführer einschränkend seien vor alle die neuropsychologischen und psychologischen Probleme. Es komme zu Schlafstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie zu einer raschen kognitiven Erschöpfung. Zusätzlich fehlten dem Beschwerdeführer Strategien für den Umgang mit der gesamten Situation. Das Selbstwertgefühl scheine reduziert aufgrund der Diskrepanz zwischen kognitiven Möglichkeiten und selbst erwarteter Leistungsfähigkeit. Wegen der aktuellen Schlafstörung könnte eine schlafinduzierende antidepressive Therapie durchgeführt werden. Wegen der residuellen neuropsychologischen Probleme habe der Beschwerdeführer bereits selber Kontakt mit seiner früheren Neuropsychologin lic. phil. K.___ aufgenommen. Er - Dr. S.___ - empfehle eine neuropsychologische Standortbestimmung insbesondere mit der Frage, ob nach mittlerweile sechsjährigem Verlauf noch weitere neuropsychologische Therapien sinnvoll seien. Nach seiner Einschätzung sollte der Beschwerdeführer auch lernen, mit den Restsymptomen umzugehen, weshalb auch eine psychologische Weiterbetreuung sinnvoll sei.
Lic. phil. K.___ ihrerseits empfahl zum weiteren Prozedere, die eigenaktiv erworbenen Kompensationsstrategien bezüglich Zweckmässigkeit und Funktionalität zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln und zu optimieren, die Selbsteinschätzung und die Selbstorganisation weiterzuentwickeln und im Umgang mit sich selbst und in sozialen Interaktionen die Dauer und die Wechsel zwischen Aktivitäten, Regeneration sowie Ruhe- und Erholungsphasen angemessen zu gestalten lernen (Urk. 22/4 S. 12).
9.2 Die von den Fachleuten beschriebenen Ansätze beschlagen wohl den verbesserten Umgang mit den neuropsychologischen Schwierigkeiten, allerdings handelt es sich dabei nicht um umschriebene ärztliche oder pflegerische Therapien. Von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kann ohnehin nicht mehr ausgegangen werden (E. 4) und die Arbeitsfähigkeit lässt sich mit den umschriebenen Therapieansätzen nicht verbessern. Diese führen denn auch nicht zum - vorliegend relevanten - gesetzlich geforderten Erhalt der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Nach den Auskünften der erwähnten Fachleute könnten entsprechende Therapiemassnahmen zu einem besseren Umgang mit den Schwierigkeiten führen, dass aber die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ohne diese Massnahmen verloren geht, wurde nicht behauptet und solches ist auch nicht ersichtlich. Allenfalls mag der Beschwerdeführer privat profitieren, die Auswirkungen im Erwerbsbereich dürften sich aber in engen Grenzen halten, da das Stellenprofil bereits von den eingeschränkten Möglichkeiten des Beschwerdeführers ausgeht. Sollten sich etwa im zwischenmenschlichen Umgang Verbesserungen ergeben, würde das höchstens zu einer Anpassung des Stellenprofils führen, eine Verschlechterung bei ausbleibenden Therapien ist aber nicht prognostiziert worden.
9.3 Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente nicht gegeben, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
10. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Rentenfrage sowie die Höhe der Integritätsentschädigung unterliegt der Beschwerdeführer überwiegend, in Bezug auf Heilbehandlung vollständig. Ihm steht deshalb eine gekürzte Parteientschädigung zu, welche mit Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 54 % und eine Entschädigung für einen Integritätsschaden von 80 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher