Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00042


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 20. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1993 geborene X.___ war seit dem 22. Februar 2018 bei der Y.___ im Verkauf/Detailhandel angestellt und bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Unfallversicherung Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Über die Arbeitgeberin war der Versicherte sodann bei der Mobiliar (nachfolgend Kollektiv-Krankenversicherung Mobiliar) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert. Die Arbeitgeberin meldete der Kollektiv-Krankenversicherung Mobiliar am 30. Juni 2020, dass der Versicherte seit dem 29. Juni 2020 infolge Krankheit erwerbsunfähig sei, voraussichtlich für die Dauer von über 30 Tagen (Urk. 14/5/1). Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte die Kollektiv-Krankenversicherung Mobiliar dem Versicherten mit, sie komme zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Juni 2020 im Zusammenhang mit einem Unfallereignis im Jahr 2015 oder eventuell 2013 stehe und es sich somit um Unfallfolgen handle; es bestehe kein Anspruch auf Taggeldleistungen über die Kollektiv-Krankenversicherung. Sie stelle ihre Leistungen per 30. September 2020 ein. Auf eine Rückforderung der bereits vergüteten Taggelder vom 29. Juli 2020 bis 30. September 2020 verzichte sie kulanterweise. Da die Unfallereignisse vor der Anstellung bei Y.___ geschehen seien, bestehe ebenfalls keine Deckung über die bei der Mobiliar abgeschlossene obligatorische Unfallversicherung (Urk. 14/4/24). Gegen die Leistungseinstellung liess X.___, nunmehr anwaltlich vertreten, unter Beilage von Arztberichten Protest einlegen (Urk. 14/1/5-13).

1.2    Am 24. November 2020 meldete die Arbeitgeberin der Unfallversicherung Mobiliar ein Arbeitsunfallereignis vom 10. Juni 2020, wonach der Versicherte um circa 20.00 bis 21.00 Uhr diverse Regale aufgefüllt habe, als er eine schwere Kiste mit Getränken habe heben wollen und einen komischen Ton im oberen rechten Armbereich gehört habe. Er habe die Kiste sofort zurückstellen müssen, weil seine Hand angefangen habe zu zittern. Er habe sofort Schmerzen verspürt und nicht mehr weitermachen können. Unter Schmerzen habe er bis zum Ladenschluss um 22.15 weitergearbeitet (Urk. 14/2/1). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2020 aufgelöst (Urk. 14/2/3). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte die Unfallversicherung Mobiliar dem Versicherten mit, der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt, da es am Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors fehle. Aufgrund der medizinischen Feststellungen bestehe eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, diese sei jedoch vorwiegend auf eine alte Schulterluxation zurückzuführen, die nicht bei ihr versichert sei. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen müsse daher abgelehnt werden (Urk. 14/1/14). Nachdem der Versicherte weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichte (Urk. 14/1/17-20, vgl. auch Urk. 14/1/21-24), verfügte die Unfallversicherung Mobiliar am 9. Februar 2021 im angekündigten Sinne und verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 14/1/25-27). Dagegen liess der Versicherte am 10. März 2021 Einsprache erheben (Urk. 14/1/34-40). In der Folge holte die Unfallversicherung Mobiliar eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung ein, zog die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/9) und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 14/1/89). Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 wies die Unfallversicherung Mobiliar die Einsprache des Versicherten vom 10. März 2021 ab (Urk. 2 [=Urk. 14/1/91-104]).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 28. Februar 2022 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ab dem 10. Juni 2020 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (insbesondere Heilkosten- sowie Taggeldleistungen) auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 5. April 2022 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3).

1.5    Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, es sei zwar festgestellt worden, dass die Angaben zu früheren Schulterluxationen in den verschiedenen Berichten teilweise voneinander abweichen würden. Die Abweichungen würden aber nicht darauf schliessen lassen, es hätte keinen früheren Vorfall als Ursache für die später bei der MRI-Untersuchung vom 14. Juni 2020 festgestellten Schulterschäden gegeben. Es könne sprachliche Schwierigkeiten gegeben haben, jedoch nicht in einer Art, die an den Angaben zu einer früheren Schulterluxation grundsätzlich zweifeln liesse (Urk. 2 S. 11). Der beratende Arzt sei zum Schluss gekommen, es handle sich bei den anlässlich der MRI-Untersuchung und später auch intraoperativ an der rechten Schulter erhobenen Befunde um Schäden, die vor längerer Zeit aufgrund einer Erstluxation verursacht worden seien. Seine Beurteilung erweise sich vor dem Hintergrund der Angaben in den Akten als schlüssig und erfülle die von der Rechtsprechung an einen Arztbericht gestellten Anforderungen. Ein Unfall nach Art. 4 ATSG liege nicht vor. Ein Leistungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 2 UVG. Verrenkungen von Gelenken und damit auch Schulterluxationen würden zwar in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Vorliegend sei der festgestellte Schaden jedoch auf ein schon längere Zeit zurückliegendes Ereignis zurückzuführen, das sich nachweislich zu einem Zeitpunkt ereignet habe, als der Beschwerdeführer nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstanden habe (Urk. 2 S. 12 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei schlicht falsch, dass die Schulterbeschwerden auf einen Unfall aus den genannten Jahren zurückzuführen seien. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei es zu diesem Missverständnis gekommen, so dass die Ärzte offenbar der Ansicht gewesen seien, er habe circa im Jahr 2015 eine Schulterluxation gehabt. Richtig sei, dass er sich am 10. Juni 2020 beim Verrichten der Arbeit verletzt habe. Beim Heben von schweren Getränkekisten habe er plötzlich starke Schmerzen in der Schulter verspürt. Es habe sich somit ein Verhebetrauma ereignet. Fest stehe, dass er vor der Operation im Juli 2020 nie einen operativen Eingriff an der Schulter gehabt habe. Auch seien nie Arztbesuche aufgrund von Schulterbeschwerden notwendig gewesen (Urk. 1 S. 10 f.). Selbst wenn es einen Vorzustand gegeben hätte, was nicht zutreffe, wäre ein neues Unfallereignis Teilursache (Urk. 1 S. 15).

2.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das rechtliche Gehör sei verletzt worden (Urk. 1 S. 4 f.), mit der Begründung, die Akten seien weder chronologisch noch auf eine andere Art geordnet gewesen, sie seien nicht nummeriert gewesen und es bestehe kein Aktenverzeichnis, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen sind die Akten chronologisch akturiert und ein Aktenverzeichnis liegt bei. Zum anderen war es ihm ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und rechtzeitig anzufechten.


3.1    

3.1.1    Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, das Ereignis vom 10. Juni 2020 erfülle den Unfallbegriff. Allerdings vermag der Beschwerdeführer den von ihm angerufenen äusseren Faktor des «ausserordentlichen Kraftaufwandes» (Urk. 1 S. 14) nicht plausibel zu umschreiben und ist ein solcher gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 23. November 2020 unterzeichnete schriftliche Schilderung des Unfallherganges (Urk. 14/2/1) auch nicht nachvollziehbar. Damit ein ausserordentlicher Kraftaufwand bejaht werden könnte, müsste die unmittelbare Ursache der Körperschädigung die Folge einer sinnfälligen Überanstrengung sein oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen), was vorliegend nicht zutrifft. Auch ein vom Beschwerdeführer behauptetes Verhebetrauma (Urk. 1 S. 13 unten), das beim Heben oder Verschieben einer Last unter ganz ausserordentlichem Kraftaufwand eintreten kann, die zu einer als Verhebetrauma bezeichneten Schädigung führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_746 vom 29. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis), ist zu verneinen. Zumal bereits die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 9. November 2020 ausführten, der Beschwerdeführer könne sich an kein Unfallereignis erinnern, die Schmerzen seien aufgetreten, nachdem er einen schweren Gegenstand habe heben müssen, aber ein unvorhersehbares Verhebetrauma oder an einen Unfall könne er sich nicht erinnern (Urk. 14/3/25 Ziff. 13).

    Ebenso wenig überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers: «Da aber weder im Röntgenbild noch im Alltag eine Schädigung sich in irgendeiner Art und Weise bemerkbar machte, kann mit Sicherheit nicht von einem ausgesprochen prekären Vorzustand gesprochen werden, Tatsache ist, dass es keinen Vorschaden an der Schulter gab, es handelte sich hierbei um ein sprachliches Missverständnis, selbst wenn es einen Vorzustand gegeben hätte, wäre das neue Unfallereignis Teilursache» (Urk. 1 S. 15). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die gesundheitliche Schädigung sei durch den Unfall (mit)verursacht worden, was der Formel «post hoc ergo propter hoc» entspricht, die beweisrechtlich nicht zulässig ist und den Nachweis der Unfallkausalität nicht zu erbringen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Allein die Tatsache einer geschädigten Schulter vermag den Unfallbegriff noch nicht zu erfüllen.

    Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt auch nicht darin begründet, dass der Beschwerdeführer beim Vorgang des Hebens einer schweren Kiste und nachfolgenden Abstellens einen komischen Ton im oberen rechten Armbereich hörte und danach plötzlich starke Schmerzen in der Schulter verspürte (Urk. 1 S. 10; Urk. 14/2/1). Das Heben der Kisten und sortieren/einräumen war in seiner Tätigkeit bei der Y.___ ein alltäglicher Vorgang (vgl. Urk. 14/9/8/2). Dass er dabei zusätzlich noch eine unbeabsichtigte Bewegung gemacht habe, erwähnt er in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 und auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht.

3.1.2    In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten, mutmasslich von seiner Ehefrau, die der deutschen Sprache mächtig ist, handschriftlich aufgesetzten Anmeldung zur Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 5. Oktober 2020 machte er geltend: «Vor ca. 5 Jahren hatte ich die rechte Schulter ausgerenkt, die wurde dann wieder eingekugelt und tat nicht mehr weh. Dann seit ca. 6 Monaten kamen Schmerzen über Nacht die höllisch weh taten. Ich wartete und wartete doch sie gingen nicht weg» (Urk. 14/9/3/6 Ziff. 6.1). Noch am 7. Juli 2020 äusserte die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch, er habe keinen Unfall erlitten, es handle sich wirklich um eine Krankheit (Urk. 14/4/6). Am 4. November 2020 äusserte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers dahingehend, er habe ca. 2015 – damals noch im Ausland lebend – bei einem Boxtraining die Schulter ausgerenkt, wobei er keinen Sturz und keinen Schlag erlitten habe; vor Juli 2020 habe er keine Schulteroperation gehabt (Urk. 14/4/20). Diese Angaben korrespondieren bezüglich der Luxation mit der von den behandelnden Ärzten aufnotierten Anamnese, wonach der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 angab, er habe seit 14 Tagen Schmerzen in der rechten Schulter, in den letzten zwei Jahren sei die Schulter rechts zwei Mal ausgekugelt (Gruppenpraxis A.___, Urk. 14/3/102), er habe seit 2018 Schmerzen gehabt (Gruppenpraxis A.___, 19.11.2020, Urk. 14/3/103), er habe schon zwei Mal eine Schulterluxation rechts gehabt (Gruppenpraxis A.___, 1.7.2020, Urk. 14/3/64). Am 17. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer, damals von seiner Ehefrau zur Übersetzung begleitet, den Ärzten der Universitätsklinik Z.___ an, er habe seit über zwei Monaten vermehrte anteriore Schulterschmerzen rechts mit teilweise blockadeartigen Phänomenen. Die Schulter würde seit einigen Jahren Beschwerden bereiten, so fühle sie sich auch nach einer einmaligen, traumatischen beim Karate erlittenen vorderen Schulterluxation rechts etwas instabil an. Die Schulter sei damals ärztlich reponiert worden (Urk. 14/3/13; vgl. auch gleichlautende Urk. 14/3/11).

    Vor der Ablehnung der weiteren Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 14/4/24) war nie von einem stattgehabten Unfall am 10. Juni 2020 die Rede, einen Tag nach der Ablehnung erfolgte die Unfallmeldung (Urk. 14/1/1-3). Selbstredend sind denn auch die aktenkundigen Druckversuche des Beschwerdeführers auf die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ im November 2020, ihre Berichte dahingehend abzuändern, dass er nie eine Schulterluxation erlitten habe (Urk. 14/3/81; s. auch Urk. 14/3/42 f.). Dies ist – gemessen an der IV-Anmeldung (Urk. 14/9/3) und der Anamneseerhebung im Beisein der Ehefrau vom 17. Juli 2020 (Urk. 14/3/13) – entweder damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Begriff der Schulterluxation (von lateinisch: luxare = verrenken, Synonyme: Ausrenkung, Auskugelung) nicht verstand oder bewusst seine Krankengeschichte zu manipulieren versuchte, um Versicherungsleistungen gemäss UVG erhältlich zu machen. So oder anders ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mindestens eine Schulterausrenkung mit Wiedereinkugelung (Urk. 14/9/3 Ziff. 6.1) erlitt, was einer Schulterluxation entspricht.

3.1.3    Nach dem Gesagten hat sich am 10. Juni 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugetragen, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG kein Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin zusteht. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist.

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie, sowie die versicherungsmedizinischen Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie.

3.2.2    In seiner ersten Beurteilung bejahte Dr. C.___ die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Vorzustand bestehe und ergänzte, es liege eine rezidivierende Schulterluxation vor. Dr. C.___ führte sodann aus, gemäss Bericht vom 17. Juli 2020 habe circa im Jahr 2015 eine Erstluxation stattgefunden, eventuell auch im Jahr 2013, mit nachweisbarer Bankart-Läsion und Hill-Sachs-Läsion. Die im MRI vom 19. Juni 2020 dokumentierten intraartikulären Veränderungen seien nicht auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2020 (was dem Beginn der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit entspricht), sondern auf den Vorzustand von 2013 beziehungsweise 2015 zurückzuführen (Urk. 14/3/28). Am 16. Dezember 2020 ergänzte Dr. C.___, es liege eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG, Verrenkungen von Gelenken (Luxationen/nicht Subluxationen, Torsion und Distorsion), vor. Im MRI vom 19. Juni 2020 werde ein Status nach zweifacher Schulterluxation mit knöcherner und knorpeliger Bankart-Läsion am anterioren Glenoid und eine kleine Hill-Sachs-Läsion dokumentiert. Am anteroinferioren Glenoid liege ein flächiger Knorpeldefekt vor. Es fehle für eine zeitnahe Schulterluxation an Hinweisen für eine traumatische Verursachung wie zum Beispiel ein Knochenmarködem (Urk. 14/3/41).

3.2.3    Dr. B.___ führte in seinem Aktengutachten vom 15. November 2021 aus, es sei handschriftlich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer vor circa fünf Jahren die rechte Schulter ausgerenkt habe. Nach der Einrenkung habe er nie mehr Schmerzen gehabt. Diese Aussage sei nicht im Rahmen eines Gesprächs gemacht worden und sei nicht auf sprachliche Missverständnisse zurückzuführen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer drei Monate später in der Universitätsklinik Z.___ behauptet habe, es sei aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse zu einer Verständigungsproblematik gekommen. Die schriftlich dokumentierte Aufzeichnung im IV-Anmeldeformular sei verbindlich (Urk. 14/3/126-127). Dieser Selbstbeschrieb sei absolut korrekt, was durch die bildgebenden Darstellungen im ersten Arthro-MRI vom 19. Juni 2020 (Urk. 14/3/3) bewiesen sei, indem tatsächlich ausschliesslich Folgen einer älteren Schulterluxation dargestellt worden seien. Die Schulterluxation sei reponiert worden. Mehrfach seien Angaben zu finden, dass der Beschwerdeführer sich die Schulter beim Kick-Box-Training luxiert habe. Kommunikationsprobleme oder sprachliche Missverständnisse seien ausgeschlossen. Luxationen würden am häufigsten das Schultergelenk betreffen und es komme häufig zur unidirektionalen anteroinferioren Schulterluxation. In der medizinischen Literatur werde in Bezug auf Verletzungsfolgen beschrieben, die luxationsbedingten knöchernen Verletzungen könnten die Gelenkpfanne sowie den Humeruskopf betreffen. Eine Avulsion eines kleinen Kortikalisfragments vom Pfannenrand ohne oder mit nur wenig Spongiosa werde als knöcherne Bankart-Läsion bezeichnet. Sie sei abzugrenzen von der Bankart-Fraktur, die bis zu einem Drittel der Gelenkfläche betreffen könne. Die Hill-Sachs-Läsion stelle eine posterosuperiore Impressionsfraktur des Humeruskopfes bei vorderer Schulterluxation dar. Diese Verletzungsfolgen seien im MRI dargestellt worden. Aufgrund der im Arthro-MRI vom 19. Juni 2020 nachgewiesenen Schäden sei eindeutig belegt, dass es beim Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Vergangenheit zu einer rechtsseitigen Schulterluxation mit klassischen Schäden gekommen sein müsse. Dies habe er auch in der IV-Anmeldung beschrieben. In späteren Röntgenbildern zeige sich nach der Repositionierung keine Luxation mehr. Erwähnenswert sei zudem, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben die Schulterluxation im Alter von circa 22 Jahren zugezogen habe. In dieser Altersklasse komme es nach traumatischen Erstluxationen, die konservativ behandelt worden seien, mit 55.7 % häufig zum Rezidiv/Instabilität. Trotz der erheblichen Schäden, die eine Prädisposition zur Reluxation darstelle, sei es vorerst nicht zur Reluxation gekommen, da der Beschwerdeführer seine Schultermuskulatur mit seinem Krafttraining hervorragend rehabilitiert habe. Im Operationsbericht sei darauf hingewiesen worden, dass am anteroinferioren Glenoid ein Areal festgestellt worden sei, das nur mit Faserknorpel bedeckt gewesen sei. Das Labrum sei auch abgelöst und medialisiert gewesen. Am Humerus hätten sich grossflächige Fissuren und partiell posterior 2.- bis 3.-gradige Knorpelschäden gezeigt. Im Bereich der Hill-Sachs-Läsion habe lediglich Faserknorpel bestanden. Diese Schäden würden eindeutig beweisen, dass es sich um Folgen einer früheren Erstluxation handeln würde. Der Faserknorpel sei ein minderwertiges Reparationsgewebe, das sich im Bereich der Hill-Sachs-Delle entwickelt habe. Ein derartiger Prozess brauche Jahre (Urk. 14/3/108-109).

    Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe geschildert, er habe drei Kisten aufeinander stapeln müssen. Beim Hochheben der dritten Kiste, die oben drauf hätte gestellt werden sollen, habe er ein Knacken in der rechten Schulter verspürt. Aufgrund der Instabilität der rechten Schulter sei es beim Hochheben der Kiste zu einem Kaudalgleiten des Humeruskopfes gekommen. Der im Schultergelenk hochgehaltene Arm werde mit zusätzlicher Belastung nach unten gedrückt, so dass der Humeruskopf drohe nach unten aus der Pfanne zu gleiten. Dieser Hergang entspreche im Prinzip einem Provokationstest für eine Instabilität. Dass zusätzlich die vorbestehenden freien Gelenkkörper einen zwickartigen Schmerz verursachen könnten, liege ebenfalls auf der Hand. Eine Bankart-Läsion, eine Hill-Sachs-Läsion sowie ein losgelöstes Labrum führten im Laufe der Zeit bei inadäquaten Arbeiten aufgrund der damit verbundenen Instabilität zwangsläufig zu Schäden, die irgendwann symptomatisch würden. Vorliegend sei quasi selbstverständlich keine Bone-bruise nachgewiesen worden, da es mit dem Hochheben der Kiste nicht zu einem strukturellen Schaden gekommen sei. Die vorbestehenden Schäden hätten sich bemerkbar gemacht, was zuerst als krankheitsbedingt fehlinterpretiert worden sei. Aufgrund der im MRI dargestellten und der intraoperativ erhobenen Befunde handle es sich um Schäden, die vor längerer Zeit aufgrund einer Erstluxation verursacht worden seien. Nach der Reposition sei der Beschwerdeführer schmerzfrei gewesen. Dass er danach ein Krafttraining durchgeführt habe, sei sinnvoll gewesen. Aufgrund der Schäden habe sich dann jedoch eine Schulterinstabilität entwickelt, die am 10. Juni 2020 symptomatisch geworden und dementsprechend operiert worden sei. Die Capsulitis adhaesiva, die sich postoperativ entwickelt habe, liege im Rahmen der postoperativen Komplikation. Dr. B.___ führte abschliessend aus, es liege ein Vorzustand für das rechte Schultergelenk vor. Beim Beschwerdeführer sei es vor Jahren zu einer Erstluxation des rechten Schultergelenks mit typischem Schädigungsmuster gekommen. Mit dem Ereignis vom 10. Juni 2020 sei es nicht zu einer unfallähnlichen Körperschädigung gekommen (Urk. 14/3/107).

3.3    Das Aktengutachten von Dr. B.___ erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten, der Anamnese sowie den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge, insbesondere der Bildgebung, ein und ist nachvollziehbar sowie schlüssig. Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer circa im Jahr 2015 eine Schulterluxation erlitten hatte. Diese führte zu Schäden am Schultergelenk rechts (E. 3.2). Bildgebend konnte ein Status nach zweifacher Schulterluxation mit knöcherner und knorpeliger Bankart-Läsion am anterioren Glenoid und eine kleine Hill-Sachs-Läsion festgestellt werden. Am anteroinferioren Glenoid zeigte sich ein flächiger Knorpeldefekt. Gestützt auf die MRI-Befunde verneinten sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ Anzeichen auf eine frische traumatische Verletzung an der Schulter rechts. Dr. B.___ führte nachvollziehbar aus, dass die Schäden eindeutig auf eine frühere Verletzung hinweisen würden, da der Faserknorpel ein minderwertiges Reparationsgewebe sei, das sich über mehrere Jahre bilde (E. 3.2.3). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt der Universitätsklinik Z.___, vermag mit seinem Bericht vom 21. Januar 2021, in dem er ausführte, im Röntgenbild der rechten Schulter vom 19. Juni 2020 zeige sich ein zentriertes glenohumerales Gelenk ohne Hinweise für eine akute Luxation (Urk. 3/30), keine Zweifel am Aktengutachten und den Beurteilungen des beratenden Arztes zu erwecken. Zum einen äusserte er sich lediglich dazu, dass im konventionellen Röntgenbild keine akute Luxation festgestellt werden könne, was von den beratenden Ärzten Dres. C.___ und B.___ nicht behauptet wurde. Dr. B.___ hielt denn auch explizit fest, dass nach der Repositionierung in späteren Röntgenbilder keine Luxation mehr festzustellen ist. Zum anderen setzte sich Dr. D.___ auch nicht mit den umfassenden Einschätzungen der Dres. C.___ und B.___ auseinander. Aus der Anmeldung bei der Invalidenversicherung geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Schulterluxation erlitten hatte und diese danach wieder eingerenkt worden war (Urk. 14/9/3 Ziff 6.1; Schulter ausgerenkt vor ca. 5 Jahren). Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ist nachvollziehbar, dass im Röntgenbild vom 22. Oktober 2016 keine akute Luxation abgebildet war (Urk. 3/30 [=14/3/45]). Ein sprachliches Missverständnis kann zudem offensichtlich ausgeschlossen werden, wie auch insbesondere Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung festhielt. Nachdem bildgebend festgestellt werden konnte, dass es sich um eine frühere Schädigung am Schultergelenk rechts handelt und aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung sich die Schulterluxation im Jahr 2015 ereignet hatte, ist erstellt, dass die Schäden an der Schulter rechts nicht auf das Ereignis am 10. Juni 2020 zurückzuführen sind.

    Für die Folgen der 2015 erlittenen unfallähnlichen Körperschädigung ist die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig, da der Beschwerdeführer - er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (Urk. 14/9/4/1, 14/9/4/5) - damals noch in Sarajevo lebte (Urk. 14/9/3/3 Ziff. 4.1) und folglich in der Schweiz nicht obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert war. Daran ändert das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1) nichts (vgl. Art. 21-27), zumal das Abkommen keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten begründet (Art. 41 Ziff. 4). Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 3).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 135 I 1 E. 7.1).

4.2    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und welche deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren dann nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustrisiken ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde oder nicht. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann zudem eine mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei Tatsachen wider besseren Wissens als wahr behauptet oder ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann überdies angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 128 V 323 E. 1b). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung jedoch nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E.1b, 124 V 28 5 E. 3b).

4.3    Aufgrund der Aktenlage hätte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erkennen müssen, dass seine Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hat. Er brachte vorliegend vor allem vor, es habe sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt. Diese Aussage ist klar aktenwidrig, weshalb er kaum mit Erfolgsaussichten rechnen konnte. Im Rahmen des IV-Anmeldeverfahrens bestätigte er selber handschriftlich, im Jahr 2015 eine Schulterluxation erlitten zu haben (Urk. 14/9/3/6); die IV-Akten waren der Rechtsvertreterin spätestens seit Februar 2021 bekannt (Urk. 14/9/33). Vorliegend haben nicht nur die behandelnden Ärzte von einer früheren Schulterluxation berichtet, sondern der Beschwerdeführer selbst notierte, dass er sich circa im Jahr 2015 die Schulter ausgerenkt hatte. Fest stand von Anfang an, dass sich am 10. Juni 2020 kein Unfall ereignet hatte, und dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf das beweisbildende Aktengutachten von Dr. B.___ vom 15. November 2021 (Urk. 14/3/106-132) zu verneinen ist. Neue Argumente, die von dem mit Einsprache vom 10. März 2021 Vorgetragenen (Urk. 14/1/34-40) abweichen, machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht geltend.

    Die vorstehenden Überlegungen treffen auch auf das Einspracheverfahren zu, hat der Beschwerdeführer dort doch die gleichen Argumente wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen (Urk. 14/1/34-40). Zwar sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, nach der Einsprache ein Aktengutachten bei Dr. B.___ einzuholen, der insbesondere dazu Stellung nehmen sollte, ob die Schulterbeschwerden zumindest im Sinne einer Teilursache überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 10. Juni 2020 zu sehen seien oder ob sie auch unabhängig von diesem erklärt werden könnten (Urk. 14/1/86), so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin dafürhielt, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Dem ist jedoch die Tatsache entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine haltlos, tatsachenwidrige Behauptung gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe nie eine Schulterluxation erlitten (z.B. Urk. 14/1/38) - was durch die IV-Anmeldung und die Bildgebung klar widerlegt ist -, die Verwirrung verursacht hatte und Dr. C.___ schon vor Verfügungserlass dafürgehalten hatte, die im MRI vom 19. Juni 2020 dokumentierten intraartikulären Veränderungen seien nicht auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2020, sondern auf den Vorzustand zurückzuführen (Urk. 14/3/28), es fehle für eine zeitnahe Schulterluxation an Hinweisen für eine traumatische Verursachung wie zum Beispiel ein Knochenmarködem (Urk. 14/3/41). Diese Einschätzungen bestätigte Dr. B.___. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung daher zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 14/1/92), weshalb unerheblich ist, ob die Notwendigkeit zu bejahen gewesen wäre.

    Zusammenfassend können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft betrachtet werden. Die Beschwerdeerhebung bewegt sich daher im aussichtslosen Bereich, jedoch auch an der Grenze zur Mutwilligkeit. Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen, von der Auferlegung der Prozesskosten wegen mutwilliger Prozessführung wird in diesem Verfahren jedoch abgesehen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. Februar 2022 (Urk. 1 S. 3) wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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