Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00046
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 5. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Langstrasse 4
Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete als Kehrichtbelader für die Y.___ AG und war obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen bei der Suva versichert, als er sich am 12. November 1987 das linke Knie anschlug und eine Kontusion erlitt. Die Behandlung wurde per 9. Dezember 1987 abgeschlossen (Urk. 11/473/2).
Rund zwölf Jahre später arbeitete er als Mitarbeiter in der Baureinigung für die Z.___ AG (heute: A.___ AG), als er am 4. November 1999 von einer Leiter stürzte und sich erneut das linke Knie anschlug (Urk. 9/5, Urk. 9/37/1). Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 12. Februar 2000 zeigte eine osteochondrale Läsion am lateralen Tibiaplateau mit abheilenden Knochenmarksveränderungen (Urk. 9/18/1). Wegen persistierender Beschwerden am linken Kniegelenk und schliesslich auch am linken Hüftgelenk wurde der Versicherte ambulant und stationär untersucht sowie konservativ behandelt. Gemäss dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ vom 29. August 2000 bestand während der Hospitalisation vom 20. Juli bis
25. August 2000 ausserdem der Verdacht auf eine beginnende Somatisierungsstörung bei massiver sozialer Problematik (Urk. 9/42/1-3, Urk. 9/57/3-4). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 19. November 2000 zusätzlich Spannungskopfschmerzen, eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dissozialen Zügen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (Urk. 9/57/1-2). Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom
14. März 2001 (Urk. 9/68) stellte die Suva die bisher für die Folgen des Unfalls vom 4. November 1999 erbrachten gesetzlichen Leistungen mit Verfügung vom 6. April 2001 per 1. April 2001 mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen ein (Urk. 9/73). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben.
In Folge des Untersuchungsberichts der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ vom 20. November 2001 (Urk. 9/81) untersuchte der Kreisarzt Dr. D.___ den Versicherten am 22. Februar 2002 erneut. Er stellte gemäss dem Bericht vom 25. Februar 2002 keine relevante Veränderung fest (Urk. 9/86), was die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 11. März 2002 mitteilte (Urk. 9/87).
1.2 Am 28. Juli 2005 bekam der Versicherte während seiner Tätigkeit als Gebäudereiniger bei der A.___ AG, welche ihre Mitarbeiter ebenfalls bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert hatte, auf einer Baustelle mit einem Holzpalett einen Schlag auf das linke Kniegelenk (10/195, Urk. 10/1/2). Dadurch exazerbierten gemäss dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ vom 30. August 2005 die seit Jahren persistierenden Beschwerden am linken Kniegelenk (Urk. 10/1/2-3). Am 19. Dezember 2005 wurde beim Versicherten am linken Knie eine Arthroskopie mit Débridement und Mikrofrakturierung des Tibiaplateaus lateral und des Femurkondylus medial durchgeführt (Urk. 10/7). Ausserdem litt er im Verlauf unter Leisten-,
Magen-/Darm und Harnbeschwerden sowie an Beschwerden an der linken Hüfte (Urk. 10/17/1, Urk. 10/22/2-3, Urk. 10/37/2) und an der Lendenwirbelsäule
(LWS; Urk. 10/43). Am 9. Oktober 2006 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht, der gemäss dem Bericht vom 12. Oktober 2006 eine Teilkausalität zwischen den Restbeschwerden am linken Knie und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2005 bestätigte und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden wechselbelastenden Tätigkeit attestierte (Urk. 10/46). Den Integritätsschaden schätzte Dr. E.___ (wegen des Vorzustandes nach Abzug von zwei Dritteln) auf 5 % (Urk. 10/45/1). Die Suva stellte daraufhin die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Mitteilungen vom 19. Oktober 2006, Urk. 10/47, und vom 1. Februar 2007, Urk. 10/70) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2007 eine Invalidenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 5 % zu (Urk. 10/73). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Mai 2008 überprüfte die Suva die Höhe der Invalidenrente, nachdem sie von der Aufnahme einer Anstellung am Bahnhof Buffet der F.___ AG (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per 31. Mai 2008; Urk. 10/111/5) erfahren hatte (Urk. 10/96). Ab 1. Juni 2008 war der Versicherte aushilfsweise als Minibar-Steward bei der G.___ AG angestellt (Urk. 10/112/1). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 10/117).
1.4 Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies. Und zwar hatte sich während seiner Tätigkeit als Minibar-Steward für die G.___ AG die Schublade des Minibarwagens geöffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ vom 10. Februar 2009, Urk. 11/1; Bericht der Klinik H.___ vom 31. Juli 2009, Urk. 11/11/2; Unfallmeldung vom 27. Februar 2009, Urk. 11/436). Zuständiger obligatorischer Unfallversicherer war ebenfalls die Suva, welche für die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Ab Mai 2009 klagte der Versicherte über eine Zunahme der Beschwerden am linken Knie (Urk. 11/3, Urk. 11/11). Per Ende November 2009 wurde ihm die Anstellung bei der G.___ AG wegen seiner gesundheitsbedingten Arbeitsabwesenheit gekündigt (Urk. 11/24). Der Kreisarzt Dr. med. I.___, praktischer Arzt, attestierte nach seiner Untersuchung vom 17. November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Minibar-Steward und eine vorerst 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden, leidensangepassten Tätigkeit. Ausserdem empfahl er die Durchführung einer zwei- bis dreimonatigen Physiotherapie (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 11/27/5). Die Suva kündigte daraufhin dem Versicherten mit Schreiben vom 23. November 2009 an, dass sie die Taggeldleistungen per 1. März 2010 einstellen werde (Urk. 11/28). Am 18. Februar 2010 wurde beim Versicherten eine Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus medial sowie im Bereich des lateralen Tibiaplateaus des linken Kniegelenks durchgeführt (Urk. 11/41). Am 31. Mai 2010 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Versicherten und empfahl eine ambulante Intensivphysiotherapie (Bericht gleichen Datums, Urk. 11/53/7). Eine solche wurde in der Rehaklinik K.___ vom 29. Juni bis am 23. Juli 2010 durchgeführt (Urk. 11/59). Am 13. Mai 2011 untersuchte der Kreisarzt Dr. J.___ den Versicherten erneut und befand gemäss dem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 11/100), nach Einsicht in das MRT des linken Knies vom 18. Mai 2011 (Urk. 11/101) ergänzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 11/102), der unfallbedingte Gesundheitszustand am linken Knie sei stabil und dem Versicherten sei wieder eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/100/7, Urk. 11/102/1). Die Integritätseinbusse schätzte Dr. J.___ in der Beurteilung des Integritätsschadens vom 10. Juni 2011 auf 10 % (Urk. 11/103/1). Am 5. Juli 2011 nahm er ausserdem zu den ergänzenden Fragen der Suva (Urk. 11/104) Stellung (Urk. 11/107/1). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 2011 ein und verneinte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erhöhung der bisherigen Rente (Urk. 11/109), was sie im Einspracheverfahren (Urk. 11/126, Urk. 11/134, Urk. 11/140/1-2) mit Einspracheentscheid vom 2. März 2012 bestätigte (Urk. 11/144). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 11/148) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2012.00081 mit Urteil vom 31. Mai 2013 ab (Urk. 11/176/20).
1.5 Am 13. Dezember 2013 wurde der Suva ein Rückfall zum Unfallereignis vom 6. Februar 2009 per 10. Dezember 2013 gemeldet (Urk. 11/194). Die Suva übernahm hierfür wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Januar 2014 wurde der Versicherte wegen anhaltender Beschwerden am linken Bein
(Urk. 11/183/1-2) mit einer Knie-Totalprothese (TP) versorgt (Urk. 11/214/2-3) und vom 19. Februar bis 18. März 2014 in der Rehaklinik L.___ stationär behandelt (Urk. 11/254/2-3). Am 4. April 2014 kündigte die Arbeitgeberin (M.___ AG) das damalige Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf Ende Juni 2014 (Urk. 11/259/1). Am 21. Juli 2014 untersuchte der Kreisarzt Dr. J.___ den Versicherten und schloss bezüglich der Unfall- und Rückfallfolgen am linken Knie auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2014 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2014 in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden sowie das Knie und das linke Bein schonenden Tätigkeit (Bericht gleichen Datums; Urk. 11/290/7-8). Am 2. September 2014 nahm Dr. J.___ eine aktualisierte Einschätzung des Integritätsschadens vor und setzte diesen auf brutto 30 % respektive nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung auf 25 % fest (Urk. 11/299/1). Gestützt darauf stellte die Suva die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 23. September 2014 per Ende Oktober 2014 ein (Urk. 11/312/1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 sprach die Suva dem Versicherten eine ab dem 1. November 2014 neu berechnete, der Teuerung angepasste Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 16 % und eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von insgesamt 25 % bezüglich der Unfallereignisse vom 28. Juli 2005 und vom 6. Februar 2009 zu (Urk. 11/339). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben.
1.6 Wegen anhaltender Beschwerden am linken Bein (Aussenseite linke Hüfte, linkes Knie, Sprunggelenk; Urk. 11/366/1) wurde am 21. April 2016 in der Orthopädie der Klinik N.___ eine Kniepunktion links zum Ausschluss eines Low-Grade-Infektes vorgenommen (Urk. 11/367). Von einer weiteren Operation wurde abgesehen (Urk. 11/375/1, Urk. 11/383, Urk. 11/387). Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten für diesen Rückfall zum Unfallereignis vom 6. Februar 2009 (Urk. 11/370). Ab dem 19. September 2016 wurde der Versicherte von der
O.___ AG als Betriebsmitarbeiter (Küchenhilfe) in einem 50%igen Pensum angestellt (Urk. 11/393, Urk. 11/396/2). Am 29. März 2017 schloss die Suva den Rückfall ab (Urk. 11/399) und hielt mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 an der bisherigen Rente fest (Urk. 11/402).
1.7 Am 16. August 2017 wurde in der Orthopädie der Klinik N.___ wegen erneuter Beschwerdezunahme eine weitere Infiltration und Punktion am linken Kniegelenk zum Ausschluss einer Low-Grade-Infektion durchgeführt, welche unauffällige Werte ergab (Berichte vom 3., 16. und 23. August 2017, Urk. 11/405, Urk. 11/409, Urk. 11/410).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 machte der Versicherte unter Hinweis auf das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebene Gutachten vom Zentrum P.___ vom 14. Juli 2017 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab April 2016 geltend und beantragte, der letzte, im März respektive Mai 2017 (nicht formell) erfolgte Rückfall-Abschluss sei in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 11/427). Die Suva nahm daraufhin das P.___-Gutachten zu den Akten (Urk. 11/444).
1.8 Am 2. März 2018 hatte der Versicherte gemäss der Schadenmeldung vom 14. März 2018 einen weiteren Unfall erlitten, bei dem das linke Bein in der Bustür eingeklemmt worden war (Urk. 8/1). Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallmedizin des Universitätsspitals Q.___ stellten gemäss dem Bericht vom 2. März 2018 die Diagnosen einer Kniekontusion und einer Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) links bei Status nach Knie-Totalendoprothese
(TEP; Urk. 8/6/3). Mittels bildgebender Untersuchungen wurden von den Ärzten der Notfallmedizin und im weiteren Verlauf von den Ärzten der Klinik N.___ ossäre Unfallfolgen ausgeschlossen (Urk. 8/6/4, Urk. 8/7/2, Urk. 8/16). Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 stellte die Suva ihre Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 2. März 2018 per 4. Juni 2018 ein (Urk. 8/21).
1.9 In Bezug auf das Unfallereignis vom 6. Februar 2009 lehnte die Suva eine Rentenrevision wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenzusprache (im Jahr 2014) gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. R.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 19. Juli 2018 (Urk. 11/448) mit Verfügung vom 25. September 2018 ab (Urk. 11/452). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2018 (Urk. 11/458) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 ab (Urk. 11/461). Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2019 Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2019.00020 mit Urteil vom 30. Oktober 2019 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache an die Suva zur ergänzenden fachärztlichen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten ab April 2017 zurückwies (Urk. 11/473/19).
1.10 Die Suva holte daraufhin die Berichte der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___ vom 19. Mai 2020 (Urk. 11/497/3-4) und vom 7. August 2020 (Urk. 11/503/3-4) zu den Sprechstunden vom 13. Mai 2020 und vom
22. Juli 2020 ein, anlässlich welcher der Versicherte über Hüft- und Kniebeschwerden linksseitig berichtete. Die Kreisärztin Dr. R.___ nahm am 10. Juli 2020 und am 21. August 2020 Einsicht in die Akten und empfahl weitere Abklärungen (Urk. 11/503, Urk. 11/510). Die Suva beauftragte infolgedessen die Klinik N.___ mit den von der Kreisärztin empfohlenen Untersuchungen (Magnetresonanztomographie [MRT] nativ der linken Hüfte, Ganzbeinaufnahme links, Szintigraphie zum Ausschluss einer Prothesenlockerung; Urk. 11/512/2). Die 3-Phasen Skelettszintigraphie mit SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography) des linken Knies erfolgte am 26. August 2020 (Urk. 11/601). Es folgten die Berichte der Klinik N.___ vom 1. September 2020 zur Sprechstunde vom 21. August 2020 (Urk. 11/515) und vom 15. September 2020 zur Sprechstunde vom 9. September 2020 (Urk. 11/516). Anlässlich der Sprechstunde in der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___ vom 16. September 2020 klagte der Versicherte über zunehmende Beschwerden am linken Knie (Bericht vom 18. September 2020; Urk. 11/521).
1.11 Am 16. September 2020 stellte die Arbeitgeberin des Versicherten, die
S.___ AG, bei welcher er seit dem 22. März 2018 als Betriebsmitarbeiter angestellt war, der Suva eine Rückfallmeldung zum Grundfall
vom 6. Februar 2009 unter Angabe einer Arbeitsunfähigkeit ab dem
14. September 2020 zu (Urk. 11/517). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten; Urk. 11/567/2-3).
In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 verneinte die Kreisärztin Dr. R.___ einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Hüftbeschwerden und dem Unfall vom 6. Februar 2009 (Urk. 11/524). Am 5. Oktober 2020 wurde der Versicherte von Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht, der im Bericht gleichen Datums von einer weiteren Operation des linken Knies aktuell abriet und weitere Abklärungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckenkamms empfahl (Urk. 11/525). Am 16. Oktober 2020 wurde der Versicherte in der Abteilung für Manuelle Medizin der Klinik N.___ behandelt (Bericht vom 16. Oktober 2020; Urk. 11/542). Bei der Suva gingen ausserdem der Bericht der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___ vom 26. Oktober 2020 zur Sprechstunde vom 23. Oktober 2020 ein (Urk. 11/531). Am 3. November 2020 wurde eine MRT der LWS und der linken Hüfte sowie ein Röntgenbild der LWS erstellt (Berichte des Instituts U.___ gleichen Datums; Urk. 11/563/2-4).
In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020 verneinte die Kreisärztin Dr. R.___ den Kausalzusammenhang zwischen den vom Versicherten angegebenen Beschwerden an der Schulter, der linken unteren Extremität und der LWS zum Unfall vom 6. Februar 2009 und die Nachvollziehbarkeit der von den behandelnden Ärzten attestierten 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich
der Beschwerden am linken Knie (Urk. 11/536). Mit Schreiben vom
10. Dezember 2020 stellten die Ärzte der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___ bei der Suva ein Gesuch um Kostengutsprache für die weiterführende Behandlung des Versicherten mit Dry-Needling und mit einer Kinesiologietherapie wegen einer komplexen Schmerzsituation (Urk. 11/546). Die Suva holte sodann den Bericht der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___ vom 16. Dezember 2020 zur Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 11/547). Ausserdem gingen deren Bericht vom 18. Dezember 2020 zur Sprechstunde gleichen Datums (Urk. 11/548) und der Bericht der Knie-Chirurgie der Klinik V.___ vom 5. Januar 2021 (Urk. 11/550) bei der Suva ein.
In der Stellungnahme vom 18. Januar 2021 bestätigte die Kreisärztin Dr. R.___ nach erneuter Vorlage der medizinischen Akten eine unveränderte Arbeitsfähigkeit bezüglich des linken Kniegelenkes seit der P.___-Begutachtung im Jahr 2017 und ihre Einschätzung gemäss ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020 (Urk. 11/552). Am 27. Januar 2021 nahm sie ausserdem Stellung zum Endzustand bezüglich des linken Kniegelenks und verneinte eine Veränderung der Befunde seit 2014 sowie die Möglichkeit zur Erhöhung der bereits maximalen Integritätsentschädigung mit einer Einbusse von (insgesamt) 30 % (Urk. 11/556/1).
Gestützt darauf teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom
2. Februar 2021 mit, dass sie bezüglich der Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes ihre Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder) per 8. Februar 2021 einstelle und bezüglich der Beschwerden an der Schulter, am linken Bein/Fuss, der LWS, am Rücken und der Hüfte keine Versicherungsleistungen ausrichte (Urk. 11/559). Mit E-Mail vom 5. Februar 2021 verlangte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung (Urk. 11/564). Die Suva holte daraufhin die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. R.___ vom 12. März 2021 ein, worin sie ihre vorherige Stellungnahme vom 27. Januar 2021 erläuterte (Urk. 11/575). Ausserdem liess die Suva (Urk. 11/595) das Verlaufs-MRT des linken Knies vom 29. Mai 2021 erstellen (Bericht der Radiologie der Klinik V.___ vom 31. Mai 2021; Urk. 11/596). Ferner wurden der Suva der Bericht der Abteilung Manuelle Medizin der Klinik N.___ vom 27. Mai 2021 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 11/607/1-2), und die Berichte der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___ vom 9. Juli 2021 (Urk. 11/606/1-3) zugestellt.
1.12 Am 9. Juli 2021 wurde der Versicherte von der Kreisärztin Dr. R.___ untersucht, die gemäss dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2021 auf eine leichte Verbesserung der Befunde seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2014 bei gleichbleibender zumutbarer Leistungsfähigkeit schloss (Urk. 11/605/10-12). Gestützt darauf lehnte die Suva mit Verfügung vom 13. September 2021 eine Erhöhung der bisherigen Invalidenrente von 16 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung mangels Revisionsgrund bei im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung per November 2014 unveränderten Unfallfolgen am linken Knie und unveränderter Zumutbarkeitsbeurteilung ab (Urk. 11/615). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 Einsprache (Urk. 11/643), welche die Suva mit Einsprache-entscheid vom 3. Februar 2022 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2022 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben und der zuletzt von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 festgestellte IV-Grad von 16 % sei ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 30 % neu zu berechnen und es sei eine entsprechend höhere Rente auszurichten (rückwirkend ab April 2017); eventualiter seien vom Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen und der Invaliditätsgrad gestützt darauf festzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Ausserdem wurde ihm Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Februar 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körper-schädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.2
2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
2.3
2.3.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sog. Valideneinkommen).
2.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungs-anpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 245 E. 6.1).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
2.4.2 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145).
2.4.3 Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b, 118 V 293 E. 2d). Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2 mit Hinweis). Eine Rentenerhöhung im Rahmen eines Rückfalls hat auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen (BGE 140 V 65 E. 4.2, 144 V 245 E. 6.3 und E. 6.4).
2.5
2.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, es sei gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. R.___ vom 12. Juli 2021 davon auszugehen, dass sich die unfallbedingten Befunde im Bereich des linken Knies seit 2014 nicht in anspruchserheblichem Ausmass verändert hätten. Auch aus den nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2019.00020 vom 30. Oktober 2019 zu den Akten genommenen Berichten gehe nicht hervor, dass sich diese Befunde im Vergleich zum Gesundheitszustand von 2014 relevant verschlechtert hätten. Es bestehe daher kein Anlass, die kreisärztliche Einschätzung in Frage zu stellen. Auch habe sie, die Beschwerdegegnerin, dem gerichtlichen Auftrag zur ergänzenden fachärztlichen Abklärung mit den vorgenommenen Ergänzungen der Akten und der Beurteilung mit Untersuchung durch Dr. R.___, Fachärztin für Chirurgie, genüge getan, zumal die Ärztinnen und Ärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin seien und über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen würden. Ausserdem sei die Beurteilung von Dr. R.___ nachvollziehbar begründet und schlüssig. Insbesondere habe die Skelettszintigraphie mit
SPECT-Computertomographie vom 26. August 2020 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. März 2016 eine vollständige Regredienz der Synovitis im linken Kniegelenk bei aktuell fehlenden Hinweisen auf aktiv entzündliche Veränderungen ergeben, weshalb für Dr. R.___ keine Veranlassung bestanden habe, sich mit früheren Feststellungen auseinanderzusetzen. Wie vom Gericht verlangt habe Dr. R.___ dagegen zum Ereignis vom 2. März 2018 und dessen Bedeutung Stellung genommen. Es bestünden keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe die frühere Beurteilung (von Dr. R.___) inhaltlich nicht in Frage gestellt und nur deshalb nicht darauf abgestellt, weil sie zu kurz ausgefallen sei und gewisse Fragen nicht beantwortet habe. Dr. R.___ und ihre Fachkompetenz seien nicht kritisiert worden, weshalb nicht von fehlender Unvoreingenommenheit gesprochen werden könne. Des Weiteren sei eine Verschlechterung der funktionellen und erwerblichen Auswirkungen bei unverändertem Zustand - vorbehältlich des Verlust einer gut bezahlten, durch einen absoluten Glücksfall erlangten Stelle - rechtsprechungsgemäss nicht nachvollziehbar, da in einem solchen Fall nicht mehr vollumfänglich von einer durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingten Lohneinbusse gesprochen werden könnte, welche die Unfallversicherung ausgleichen sollte. Somit sei eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes nicht ausgewiesen, weshalb die seit dem 1. November 2014 laufende Invalidenrente nicht revidiert werden könne (Urk. 2 S. 7 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin vermöge über zwei Jahre nach der Rückweisung des Sozialversicherungsgerichts nichts Weiteres vorzulegen als einen erneuten Bericht von derselben, vom Gericht kritisierten Kreisärztin. Der neue Kreisarztbericht vom 12. Juli 2017
(richtig: 2021) könne vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensgeschichte nicht ernst genommen werden. In diesem gehe es Dr. R.___ vor allem darum, die vom Gericht beanstandeten Mängel formell zu beheben. Dr. R.___ habe nach der Kritik durch das Gericht den Beschwerdeführer weder unvoreingenommen noch unabhängig beurteilen können. Daran ändere nichts, dass sie dem neuen Bericht aktuelle bildgebende und klinische Befunde zugrunde gelegt habe und den Beschwerdeführer persönlich untersucht habe. Wie die Erfahrung zeige, gehe es einem kritisierten Arzt oder Gutachter bei einer eingeforderten Ergänzung seiner ersten Beurteilung in der Regel hauptsächlich darum, seine bisherige Meinung zu rechtfertigen. Es wäre nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu erwarten gewesen, dass endlich eine unabhängige Gutachterstelle mit der Klärung der offenen Fragen beauftragt worden wäre, wie dies von ihm seit Jahren gefordert werde. Auch inhaltlich genüge der neue Kreisarztbericht den Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht. So seien die Bemerkungen von Dr. R.___ zum P.___-Gutachten oberflächlich ausgefallen und vermöchten nicht zu überzeugen; entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich, dass sie sich «eingehend» damit auseinandergesetzt habe. Dr. R.___ habe namentlich übersehen, dass der rheumatologische
P.___-Gutachter die Schmerzen nicht als gar nicht, sondern nur als «nicht vollumfänglich» somatisch erklärbar erachtet habe. Er sehe die Schmerzen somit als teilweise somatisch bedingt an, weshalb er denn auch nur eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgelegt habe und nicht eine vollständige. Zudem sei Dr. R.___ auch im neuen Bericht nicht explizit auf die Ergebnisse der SPECT-Untersuchung vom März 2016 (Feststellung eines Reizzustandes mit Synovitis und einer patellaren Überlastung) eingegangen, welche der
P.___-Gutachter als möglicherweise durch die insuffiziente muskuläre Stabilisation des Kniegelenkes bedingt beurteilt habe. Auch wäre fachmedizinisch zu erklären gewesen, dass die neue SPECT-Computertomographie vom 26. August 2020 im Vergleich zu jener vom 31. März 2016 andere Befunde ergeben haben soll, so dass sehr wohl Anlass dazu bestanden hätte, sich auch mit der früheren SPECT-Untersuchung auseinanderzusetzen. Weiter habe Dr. R.___ die vom Gericht aufgeworfene Frage nach der Entwicklung des muskulären Umfanges ab Juli 2014 nicht beantwortet. Die lediglich knappe Feststellung von Dr. R.___, dass sich «heute» der Muskelumfang wieder erholt habe, sei nicht nachvollziehbar. Denn Dr. R.___ habe selber festgestellt, dass das rechte Bein immer noch muskulöser als das linke sei. Der medizinische Sachverhalt sei im Hinblick auf die Beurteilung einer unfallbedingten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes und einem dadurch erhöhten Grad der Arbeitsunfähigkeit noch immer nicht hinreichend abgeklärt (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.3
3.3.1 Es ist weiterhin unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 am linken Knie grundsätzlich leistungspflichtig ist.
Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung respektive deren Erhöhung (Art. 36 UVG) war im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2019.00020 vom 30. Oktober 2019 festgehalten worden, dass die damals verfügte Abweisung derselben nicht mehr zu prüfen sei, da sie in Rechtskraft erwachsen sei (E. 3.3.1; Urk. 11/473/12). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 13. September 2021 erneut darüber entschieden und eine zusätzliche Integritätsentschädigung abgelehnt (Urk. 11/615). Indes wurde im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 festgehalten, dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 17), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird (Urk. 1), womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3.3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der bisherigen Invalidenrente von 16 % zu Recht abgelehnt hat.
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist der letzte rechtskräftige Entscheid, welcher auf einer materiellen und umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4). Dies ist hier weiterhin - wie im Urteil UV.2019.00020 vom 30. Oktober 2019 erklärt (E. 3.3.2; Urk. 11/473/12) - die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/339), mit welcher der Rentenanspruch nach der Sanierung des linken Kniegelenkes mit einer Totalprothese (TP; Urk. 11/214/2-3) neu geprüft worden war. Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungsgemäss der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Februar 2022 (Urk. 2; vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
3.3.3 Wie bereits im Urteil UV.2012.00081 vom 31. Mai 2013 (E. 3.1; Urk. 11/176/9-11) und auch im Urteil UV.2019.00020 vom 30. Oktober 2019 (E. 3.3.2; Urk. 11/473/12) festgehalten worden war, gilt sodann auch hier, dass die somatischen Beschwerden, welche nicht das linke Kniegelenk betreffen, namentlich die seit Jahren und auch noch anlässlich der P.___-Begutachtung vom Juni 2017 (Urk. 11/444/1) geklagten Beschwerden in der Leistengegend, im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), an der linken Hüfte und an der rechten Schulter (Urk. 11/444/42-43, Urk. 11/444/46-47, Urk. 11/444/73-74), sowie die psychischen Beschwerden (vgl. Urteil UV.2012.00081 vom 31. Mai 2013 E. 3.2; Urk. 11/176/11-15) als nicht unfallbedingte respektive -adäquate Beschwerden von der Beurteilung auszuklammern sind. Im Folgenden zu berücksichtigen sind somit allein die linksseitigen Kniebeschwerden.
4.
4.1 Bei Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/339) hatte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. J.___ vom 21. Juli 2014 (Urk. 11/290) gestützt. Dieser hatte im Bericht vom 21. Juli 2014 ausgeführt, als Vorzustand sei eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und leicht dissoziativen Zügen dokumentiert worden und es seien aus psychiatrischer Sicht auch die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Anpassungsstörung mit längerer, leicht depressiver Reaktion und einer Schmerzverarbeitungsstörung angegeben worden. Des Weiteren sei im Jahr 2006 die Diagnose einer Coxarthrose bei zu Beginn des Jahres 2013 radiologisch allerdings unauffälligen Hüftgelenken beidseits gestellt worden. Ferner bestehe ein langjähriges Schmerzsyndrom am linken Knie. Nach dem alloplastischen Kniegelenksersatz vom 17. Januar 2014 sei ein günstiger Verlauf mit nahezu idealem Operationsergebnis und dennoch andauernden erheblichen Beschwerden dokumentiert. Dies entspreche einer erheblichen Diskrepanz. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer über eine unveränderte Schmerzsituation im Bereich des linken Knies geklagt und angegeben, er habe sogar noch mehr Beschwerden als vor der Operation. Aus objektiver Sicht zeige sich eine ausgezeichnete Situation nach Knie-Totalprothese links mit guter ligamentärer Stabilität des linken Knies und radiologisch unauffälligen Verhältnissen. Die rein aktiv geprüfte Kniebeweglichkeit sei angesichts des Vorzustandes sehr gut und auch die Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur habe im Seitenvergleich nicht wesentlich zugenommen. In Kenntnis der früheren Situation habe sich die Tatsache bewahrheitet, dass zwar eine (hier eher diskrete) Gonarthrose operativ behandelt werden könne, nicht aber ein langjähriges Schmerzsyndrom mit auch Beeinflussung durch die psychischen Begebenheiten. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerdeführer (bezüglich der Unfall- und Rückfallfolgen am linken Knie) ab dem 1. September 2014 halbtags und dem 1. November 2014 vollzeitig arbeitsfähig. Zumutbar sei in diesem Umfang eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von einem Drittel bis einem Zweitel, mit seltenem Treppensteigen, seltenem Heben von maximal 10 bis 15 Kilogramm, seltenem Tragen von höchstens 10 Kilogramm und auf einer Treppe von nur 5 Kilogramm. Nicht zumutbar seien Leiternsteigen, kniende und kauernde Arbeiten, längere Flexionshaltungen des linken Kniegelenkes sowie ein repetitiver, kraftvoller Einsatz des linken Beines (Urk. 11/290/7-8).
Dies bildet die Vergleichsbasis zu der hier zu prüfenden Frage, ob ein Rentenrevisionsgrund nach Art. 17 ATSG im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen (unfall- respektive rückfallkausalen) Gesundheitsveränderung bezüglich des linken Knies vorliegt.
4.2
4.2.1 Gemäss dem von der Invalidenversicherung eingeholten P.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 interdisziplinär aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht begutachtet (Urk. 11/444/1-3). Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Beinschmerzen links mit/bei persistierender Bewegungseinschränkung im linken Knie (Flexionsdefizit), Hypotrophie des Musculus Quadriceps links, mässiger Insertionstendinose retrotrochantär sowie mit/bei verkürztem Musculus Iliacus beidseits, radiologisch Hüftimpingement vom Pincer-Typ links und beginnender Coxarthrose links, bei Status nach Kontusion des linken Knies 1987, 1999, 2005 und 2009, Status nach multiplen Infiltrationen in das linke Knie, mindestens zweimal peritrochantär links, ohne wesentliche Besserung der Beschwerden, Status nach Kniearthroskopie 2000, 2005 und 2010, Status nach Knie-Totalprothese links im Januar 2014 sowie gemäss den Akten Status nach Zervikobrachialsyndrom mit/bei mässigen Multietagen-degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im Wesentlichen die folgenden auf: Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), anamnestisch Kokain-Konsum, sistiert im Jahr 2013 (ICD-10 F14.20), psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, ärztlich verordnet Targin (ICD-10 F11.25), psychische und Verhaltensstörung durch Sedative/Hypnotika, ärztlich verordnet Valium (ICD-10 F13.25), schmerzhafte und verspannte Schulterblattfixation rechts mit/bei diskreter thorakaler Skoliose, Status nach Appendektomie und Leistenhernienoperation links (Urk. 11/444/89-90).
Bezüglich der Kniebeschwerden wurde aus rheumatologischer Sicht im Gutachten festgehalten, bis auf ein Flexionsdefizit im linken Knie und eine Hypotrophie des linken Quadriceps sei die aktuelle klinische Untersuchung unauffällig. Als Ursache für die geklagten Beschwerden seien ein Low-Grade-Infekt oder eine Prothesenlockerung aufgrund der zuletzt durchgeführten Abklärungen (mittels SPECT-Computertomographie [Single Photon Emission Computed Tomography-Computed Tomography, CT] und Punktion im März und April 2016; Urk. 11/444/46) unwahrscheinlich. Auch für ein Complex-Regional-Pain-Syndrom (CRPS) würden sich keine Hinweise finden. In der SPECT-Untersuchung vom März 2016 hätten sich ein Reizzustand mit Synovitis und vor allem eine patellare laterale Überlastung gezeigt. Letztere könnte durch die insuffiziente muskuläre Stabilisation des Kniegelenkes bedingt sein, welches sich beim Beschwerdeführer eindrücklich zeige und sich auch in der Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur mit deutlicher Seitendifferenz widerspiegle. Zuletzt sei eine Reizung der Popliteussehne dorsolateral durch einen kleinen Zementüberstand als mögliche Ursache der Knieschmerzen diskutiert worden. In der aktuellen Untersuchung bestehe die Schmerzhaftigkeit im Kniegelenk aber eher im Bereich des Fibulaköpfchens. Auch sollte berücksichtigt werden, dass die Knieschmerzen von Anfang an eigentlich nicht beeinflussbar gewesen seien, trotz der verschiedensten Interventionen, und dass bereits sehr früh der Verdacht auf eine zusätzliche nichtorganische Schmerzkomponente geäussert worden sei. Insgesamt könnten die Beschwerden, insbesondere die linksseitigen Knieschmerzen, rheumatologisch durch die erhebbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden (Urk. 11/444/97-98).
Aufgrund der Minderbelastbarkeit der HWS, des linken Hüft- und Kniegelenkes seien lediglich noch leichte bis maximal intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie, insbesondere ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. Wegen der degenerativen Veränderungen der HWS sollte ausserdem dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen vermieden werden. Aufgrund der langjährigen, therapeutisch nicht angehbaren Schmerzsymptomatik bedürfe der Beschwerdeführer zudem häufiger kurzer Pausen um Entlastungsstellungen einnehmen zu können, was das Rendement um 30 % reduziere. Aus psychiatrischer Sicht könnten bei moderat ausgebildeter Persönlichkeitsakzentuierung und moderater Schmerzverarbeitungsstörung keine erwerbsbezogene Leistungsminderung attestiert und keine Veränderung gegenüber August 2010 festgestellt werden. Aus gesamt-medizinischer Sicht gelte die rheumatologische Einschätzung (Urk. 11/444/101-102). Bezüglich des zeitlichen Verlaufs seit August 2010 müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass seit damals weitere Interventionen und Abklärungen stattgefunden hätten, unter anderem eine Implantation einer Knie-Endoprothese links, was jedoch die Schmerzsymptomatik nicht wesentlich verändert habe. Daher sei die Einschränkung des Rendements um 30 % spätestens seit dem Ausschluss eines Low-Grade-Infektes und einer Prothesenlockerung als mögliche Schmerzursache, mithin ab April 2016, vertretbar (Urk. 11/444/105-106).
4.2.2 Die Kreisärztin Dr. R.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2018 zum Schluss, dass in der Zusammenschau der objektiven Befunde keine Veränderungen zu dokumentieren seien, wobei der Bewegungsunterschied von 10 Grad untersuchungsbedingt sei. Das vom Kreisarzt bestimmte Zumutbarkeitsprofil sei detaillierter und zum Teil einschränkender als jenes des P.___-Gutachters. Der vom Kreisarzt festgelegte Integritätsschaden von 30 % entspreche einer schweren Arthrose und auch diesbezüglich sei keine Änderung angezeigt (Urk. 11/448/2).
4.3
4.3.1 Das hiesige Gericht schloss im vorausgehenden Rückweisungsurteil UV.2019.00020 vom 30. Oktober 2019 darauf, dass bei damaliger Aktenlage und insbesondere aufgrund der Beurteilung des rheumatologischen P.___-Gutachters von Juni 2017 und aufgrund des neuen Unfalls vom 2. März 2018 nicht ausgeschlossen werden könne, dass seit der Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/339) eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne eines Renten-revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten sei (E. 4.4.1; Urk. 11/473/18), zumal nicht abschliessend auf die Aktenbeurteilung von Dr. R.___ vom
19. Juli 2018, aber auch nicht auf die Einschätzung gemäss dem rheumatologischen P.___-Gutachter abgestellt werden könne (E. 4.3; Urk. 11/473/16-18).
Zu letzterem wurde im Urteil erwogen, dass der rheumatologische P.___-Gutachter die (aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs) attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich mit der Schmerzsymptomatik begründet habe (Urk. 11/444/102), ohne eine Differenzierung und Abgrenzung bezüglich der unfallbedingten Befunde am linken Knie und der weiteren Beschwerdebereiche vorzunehmen (E. 4.3.1; Urk. 11/473/17).
Zur kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. R.___ vom 19. Juli 2018 (Urk. 11/448/2), auf welche die Beschwerdegegnerin im damaligen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 abgestellt hatte (Urk. 11/461/7-8), erwog das Gericht, dass solche versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu keinen auch nur geringen Zweifeln Anlass geben dürften (BGE 142 V 58 E. 5.1). Diese Voraussetzung sei indes nicht erfüllt. Denn Dr. R.___ habe in ihrer Stellungnahme lediglich sehr kurz und stichwortartig auf einer Seite die von den somatischen Fachärzten erhobenen Befunde am linken Knie und die Zumutbarkeitsprofile (gemäss dem P.___-Gutachten von 2017 und dem kreisärztlichen Bericht von 2014) verglichen, ohne sich zu allfälligen Änderungen der funktionellen und erwerblichen Auswirkungen sowie zu der vom rheumatologischen P.___-Gutachter ab April 2016 attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit (im Sinne des erhöhten Pausenbedarfs) zu äussern, obschon er diese unter anderem mit den Kniebeschwerden begründet habe. Auch habe sich die Kreisärztin nicht dazu geäussert, dass (gemäss den Ausführungen im P.___-Gutachten) mit der SPECT-Untersuchung vom März 2016 ein Reizzustand mit Synovitis und eine patellare laterale Überlastung festgestellt worden seien sowie, dass der P.___-Gutachter dieses Abklärungsergebnis als möglicherweise durch die insuffiziente muskuläre Stabilisation des Kniegelenkes bedingt beurteilt habe; dies obschon aus den von der Kreisärztin vergleichsweise zitierten Befunden (Urk. 11/448/2) - soweit für einen medizinischen Laien erkennbar - ausserdem hervorgehe, dass der muskuläre Umfang des linken Beines von
Juli 2014 bis Juni 2017 abgenommen habe. Es bleibe damit fraglich, ob und inwiefern die Schmerzsymptomatik am linken Knie spätestens ab April 2016 mit neuen unfallkausalen und die Belastbarkeit zusätzlich einschränkenden objektiven Befunden erklärbar sei, nachdem der Kreisarzt Dr. J.___ (Urk. 11/290/7-8) die Schmerzsymptomatik im Juli 2014 bei ausgezeichneter Situation nach der Knie-TP-Operation auch als durch die psychischen Begebenheiten (mit-)bedingt beurteilt habe (E. 4.3.1; Urk. 11/473/16-17). Dr. R.___ habe des Weiteren den neuen Unfall vom 2. März 2018 mit Beteiligung des linken Kniegelenkes und des linken oberen Sprunggelenkes
(OSG; Urk. 8/1, Urk. 8/6/3-4) ausser Acht gelassen (E. 4.3.2; Urk. 11/473/17).
4.3.2 Im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 (Urk. 2) stützt sich die Beschwerdegegnerin nunmehr auf die ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. R.___ vom 12. Juli 2021, welche den Beschwerdeführer am
9. Juli 2021 untersucht hat (Urk. 11/605/1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm aktuell im Vergleich mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2014 schlechter gehe und er im Vergleich zu früher vermehrt Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes habe; vor allem, weil er in dieser Zeit auch weiterhin zum Teil schwer gearbeitet habe. Er habe bis zur Pandemie im Winter letzten Jahres (2020) in einer Mensa gearbeitet, welche wegen der Pandemie geschlossen worden sei. Daher sei er zuhause gewesen, wodurch er im Verlauf noch mehr Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes
und ein Gefühl der Instabilität erhalten habe. Nach dem Versuch im
Juli/August (2020), wieder zu arbeiten, habe er vermehrt Schmerzen im Kniegelenk gehabt und auch ein Instabilitätsgefühl sei dazugekommen, so dass er mit der Arbeit aufgehört habe. Seit September 2020 habe er nicht mehr gearbeitet und die gesamte Situation habe sich trotz der Ruhe/Arbeitsniederlegung seither bis zur Untersuchung weiter verschlechtert. Er habe auch nachts, bei längerem Sitzen und beim Aufstehen Schmerzen. Beim Aufstehen und bei längerem Stehen würden auch Schmerzen in der linken Hüfte auftreten. Unter Belastung habe er mehr Schmerzen. Durch die Knieprothese habe sich seine Lebensqualität noch verschlechtert (Urk. 11/605/7-8).
Dr. R.___ nannte als Diagnose Restbeschwerden mit sich entwickelndem chronischem Schmerzsyndrom Kniegelenk links bei Status nach Knie-
Totalprothesen-(TP-)Implantation im Januar 2014 bei Status nach Kniearthroskopie links 2010 und 1999. Als unfallfremde Diagnosen führte sie ein Hüftimpingement vom Pincer-Typ links, eine beginnende Coxarthrose, ein Zervikobrachialsyndrom bei mässiger Multietagendegeneration und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei schädlichem Gebrauch von Cannabis- und Kokainkonsum, sistiert 2013, auf. Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung sei es entsprechend der vorliegenden Aktenlage immer wieder zu einer Schmerzexazerbation gekommen, wobei mittels Infiltration und bildgebender Diagnostik ein Low-Grade Infekt und eine Prothesenlockerung hätten ausgeschlossen werden können und die eingeleitete Schmerztherapie keine Verbesserung gebracht habe. Insgesamt habe sich bei der aktuellen kreisärztlichen Untersuchung nur eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenkes im Seitenvergleich bei völlig reizlosem Knie gezeigt, ohne Anhalt für einen intraartikulären Erguss, eine Schwellung oder Rötung. Auch bei den durchgeführten Stand- und Gangproben habe sich insgesamt eine gute Stabilität und Propriozeption gezeigt, wenn auch leicht eingeschränkt im Seitenvergleich zu rechts. Aufgrund der heute dokumentierten Umfangmasse habe sich die Muskelmasse im Bereich des linken Beines wieder erholt. Vergleiche man die von ihr aktuell erhobenen klinisch-objektiven Befunde mit denen der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. J.___ vom Juli 2014, so hätten sich klinisch-objektiv die Befunde bezüglich Beweglichkeit des Kniegelenkes und Ganganalyse sowie Muskelstatus/-umfang verbessert, das subjektive Schmerzerleben jedoch verstärkt/verschlechtert. Auch wenn es insgesamt objektiv zu einer leichten Verbesserung der Kniegelenkfunktion und Kräftigung der Muskulatur gekommen sei, ändere sich am dazumal im Juli 2014 erstellten Belastungsprofil nichts; denn dieses trage vor allem dem künstlichen Kniegelenk Rechnung. Anhand der klinisch-objektiven Befunde und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen aus rein somatischer Sicht nicht erklärbar. Da sich die rein objektiven Befunde im Verlauf leicht verbessert respektive stabilisiert hätten und auch bildmorphologisch keine Verschlechterung im Bereich des linken Kniegelenkes nachweisbar sei, sei das von Dr. J.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juli 2014 erstellte Belastungsprofil weiterhin gültig, da bereits zu jenem Zeitpunkt ein sehr einschränkendes Belastungsprofil erstellt worden sei. Der Vergleich des anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2014 erstellten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 11/290/8) mit jenem gemäss dem P.___-Gutachten von 2017 (Urk. 11/444/102) zeige keine Diskrepanzen; es werde lediglich seitens des Rheumatologen eine 30%ige Einschränkung bezüglich vermehrter Pausen wegen Schmerzen gefordert. Dies sei für sie, Dr. R.___, nicht nachvollziehbar. Denn im Gutachten selbst heisse es, dass zusammengefasst die Beschwerden des Versicherten, insbesondere die linksseitigen Knieschmerzen, rheumatologisch durch die erhobenen Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden könnten. Auch zeige der weitere Verlauf, dass sämtliche Schmerzbehandlungen, welche mittlerweile durchgeführt worden seien, zu keiner Veränderung/Verbesserung des Schmerzempfindens geführt hätten, sondern sogar zu einer Verstärkung, so dass diese Schmerzen nicht ausschliesslich somatisch durch die Prothesenimplantation erklärt werden könnten und somit auch ein vermehrter Pausenbedarf aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. (Lediglich) ein Teil der beklagten Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes seien nach multiplen Knieeingriffen links und Knie-TP links im Jahr 2014 nachvollziehbar und unfallkausal. Der Beschwerdeführer werde weiterhin etwas Schmerzmittel benötigen, eventuell je nach Schmerzexazerbation auch einmal eine Infiltration. Es sei zudem sinnvoll, zwei bis drei Physiotherapieserien pro Jahr zu gewähren, damit zum Erhalt der Kniegelenksbeweglichkeit, Stabilität und Propriozeption die regelmässig eigentätig ausgeführten Übungen, welche er nach vielen Physiotherapieserien kennen sollte, auf korrekte Ausführung überprüft werden könnten (Urk. 11/605/10-12).
Die Frage, ob heute noch erhebliche Unfallrestfolgen des Ereignisses vom
2. März 2018 vorliegen würden, verneinte die Kreisärztin mit der folgenden Begründung: Gemäss Schadenmeldung sei es zu einem Einklemmen des linken Kniegelenkes im Bus gekommen. Klinisch-objektiv habe keine Verletzung festgestellt werden können, wie dem Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Q.___ vom 2. März 2018 entnommen werden könne. Auch im durchgeführten MRT des linken Kniegelenkes vom 21. März 2018 habe keine frische traumatische strukturelle Läsion im Bereich des Kniegelenkes nachgewiesen werden können, sondern nur die postoperativen Veränderungen nach Knie-TP-Implantation. Somit könne man von einer Kontusion ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsionen ausgehen, welche innerhalb von drei Monaten folgenlos abgeheilt sei (Urk. 11/605/12).
4.4
4.4.1 Mit dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. R.___ vom 12. Juli 2021 liegt zur Frage nach einer erheblichen Verschlechterung der unfallbedingten Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks seit der Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/339) nunmehr eine umfassende, nachvollziehbar begründete fachärztliche Einschätzung vor, welche auf eingehender klinischer Untersuchung und Befunderhebung beruht sowie unter Berücksichtigung der ergänzten medizinischen Vorakten, Anamnese und der geklagten Beschwerden erfolgte.
4.4.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers dagegen, Dr. R.___ habe nach der Kritik durch das Gericht den Beschwerdeführer weder unvoreingenommen noch unabhängig beurteilen können, da es einem kritisierten Arzt oder Gutachter bei einer eingeforderten Ergänzung seiner ersten Beurteilung in der Regel hauptsächlich darum gehe, seine bisherige Meinung zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 8), kann nicht beigepflichtet werden. Denn es war der Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der Sache mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2019 (Urk. 11/473) unbenommen, zur ergänzenden medizinischen Abklärung erneut die Kreisärztin Dr. R.___ zu Rate zu ziehen, zumal diese mit dem Fall bereits vertraut war und das Gericht deren damalige Aktenbeurteilung lediglich inhaltlich als nicht vollständig erachtet hatte. Anzeichen von Befangenheit oder für andere Vorbehalte, welche in der Person oder Fachkompetenz von Dr. R.___ begründet gewesen wären, waren nicht festgestellt worden. Auch war die damalige kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 19. Juli 2018 (Urk. 11/448/2) vom Gericht nicht etwa wegen unsachlicher Bemerkungen oder inhaltlicher Widersprüche als abschliessende Entscheidgrundlage für ungeeignet beurteilt worden. Sie war nicht unhaltbar, sondern es verblieben offene Fragen. Es galt daher, den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt zu ergänzen. Dies hat die Beschwerdegegnerin nunmehr hinreichend getan, indem sie diverse weitere Berichte von den behandelnden Ärzten einholte, bildgebende Abklärungen in Auftrag gab (Urk. 11/512/2 Urk. 11/596 Urk. 11/601) und den Beschwerdeführer abschliessend durch die Kreisärztin untersuchen sowie dessen unfallbedingte Kniebeschwerden zusammen mit der gesamten Aktenlage beurteilen liess (Urk. 11/605). Dafür, dass Dr. R.___ nicht dazu fähig gewesen sein soll, nach einlässlicher klinischer Untersuchung die medizinischen Befunde unvoreingenommen zu erheben und zu beurteilen, lässt sich keine Entsprechung finden. Der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2021 ist differenziert, sachlich fundiert und überzeugend begründet. Konkrete Hinweise auf eine Vorbefassung, Befangenheit oder fehlende Objektivität bestehen nicht und wurden denn auch vom Beschwerdeführer keine aufgeführt. Die lediglich generelle Behauptung des Beschwerdeführers, dass es einem kritisierten Arzt oder Gutachter bei einer eingeforderten Ergänzung seiner ersten Beurteilung in der Regel hauptsächlich darum gehe, seine bisherige Meinung zu rechtfertigen, genügt für sich alleine nicht, im konkreten Fall von Dr. R.___ den Anschein der Befangenheit und/oder der Vorbefassung zu begründen.
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es sei Dr. R.___ vor allem darum gegangen, die vom Gericht beanstandeten Mängel formell zu beheben
(Urk. 1 S. 8), ist nicht stichhaltig. Denn die Behebung der beanstandeten Mängel respektive die Ergänzung der vom Gericht beanstandeten fehlenden medizinischen Sachverhalte war gerade Ziel der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Dass die Beschwerdegegnerin dazu keine versicherungsexternes Gutachten, sondern eine ergänzende versicherungsinterne Einschätzung eingeholt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der abklärungspflichtige Versicherungsträger verfügt auch in Bezug auf die zu verwendenden Methoden über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 147 V 16 E. 7.4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 und weitere). Entscheidend ist letztlich zudem, dass der kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. R.___ vom 12. Juli 2021 die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit sowie Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5), was beides zutrifft.
4.5
4.5.1 Insbesondere überzeugt der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom
12. Juli 2021 (Urk. 11/605) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch inhaltlich. Darin wird einlässlich dargelegt, dass jedenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Kniegelenk seit 2017 und auch im Vergleich zu 2014 eingetreten ist. So hat Dr. R.___ nachvollziehbar begründet aufgezeigt (Urk. 11/605/10-12), dass die geklagten Beschwerden am linken Knie weiterhin, wie schon anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2014 (Urk. 11/290/7-8) und der P.___-Begutachtung im Juni 2017 (Urk. 11/444/98), nur teilweise mit objektiven Befunden erklärbar sind. Die Diskrepanz zwischen Schmerzempfinden und objektivierbaren Befunden hat sich seither sogar noch zusätzlich vergrössert, da sich die klinisch objektiven Befunde bezüglich Beweglichkeit, Ganganalyse und Muskelmasse nach Feststellung von Dr. R.___ verbessert haben, wogegen sich das subjektive Schmerzerleben verschlimmert hat. Auf die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beschwerden kann damit weiterhin nicht abgestellt werden, sondern massgeblich bleiben allein die fachärztlich erhobenen Befunde am linken Kniegelenk und ihre Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit aus objektivierter medizinischer Sicht. Dieser Sichtweise hat Dr. R.___ bei ihrer Beurteilung korrekt Rechnung getragen.
4.5.2 Dr. R.___ hat auch die von Dr. J.___ (2014; Urk. 11/290/8) und vom rheumatologischen P.___-Gutachter (2017; Urk. 11/444/102) erhobenen Befunde und das von ihnen formulierte verbleibende Belastungsprofil mit attestierter Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt und sorgfältig gewürdigt. Auch hat sie nachvollziehbar darauf geschlossen, dass - bei insgesamt leicht besseren Befunden - keine erhebliche Veränderung eingetreten sei, welche ein anderes als das von Dr. J.___ bereits sehr einschränkend festgelegte Zumutbarkeitsprofil rechtfertige, und dass die vom P.___-Gutachter attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/605/10-12).
Die Einwände des Beschwerdeführers dagegen verfangen nicht. So rügt er, dass Dr. R.___ in dieser gutachterlichen Einschätzung einen Widerspruch erblicken wolle, da der Gutachter an anderer Stelle erklärt habe, dass die linksseitigen Kniebeschwerden aus rheumatologischer Sicht durch die erhobenen Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden könnten. Dabei übersehe sie, dass der Gutachter die Schmerzen eben nicht gar nicht, sondern nur «nicht vollumfänglich» als somatisch erklärbar erachtet habe, weswegen er denn auch eine nur teilweise und nicht eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgelegt habe. Ein Widerspruch sei in der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters somit nicht zu erblicken (Urk. 1 S. 9). Entgegen diesem Vorbringen wurde die ab
April 2016 gutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit respektive das 30%ige Rendement (um 30% reduzierte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit; Urk. 11/444/102, Urk. 11/444/106) indes nicht damit begründet, dass die Schmerzen nur teilweise somatisch bedingt seien und daher eine lediglich teilweise Einschränkung gerechtfertigt sei. Vielmehr hatte der rheumatologische Gutachter zur Begründung den vermehrten Pausenbedarf aufgrund der generellen, langjährigen, therapeutisch nicht mehr angehbaren Schmerzproblematik bezüglich sämtlicher Beschwerdebereiche (inklusive an der Hüfte und der HWS, also nicht nur am linken Knie) angeführt (Urk. 11/444/102). Ausschlaggebend für die 30%ige Arbeitsunfähigkeit waren mithin die therapeutisch nicht mehr angehbaren Schmerzen unter Berücksichtigung des gesamten Schmerzerlebens, was indes nichts dazu aussagt, ob sich die objektivierbaren Befunde am linken Knie seit 2014 verschlechtert haben. Massgeblich bezüglich der Frage nach der anspruchsrelevanten Veränderung seit 2014 sind indes die unfallbedingten somatischen Befunde am linken Knie. Es ist daher nachvollziehbar, wenn Dr. R.___ die vom P.___-Gutachter derart begründete Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf die allein massgebliche Symptomatik am linken Knie nicht bestätigt hat. Auch hier hat Dr. R.___ zu Recht der objektivierten Sichtweise den Vorrang eingeräumt. Das hiesige Gericht hat im Urteil UV.2019.00020 vom 30. Oktober 2019 zudem bereits erklärt, dass auf die 30%ige Arbeitsunfähigkeit, welche vom rheumatologischen
P.___-Gutachter hauptsächlich mit der Schmerzsymptomatik und ohne eine Differenzierung sowie Abgrenzung bezüglich der unfallbedingten Befunde am linken Knie und der weiteren Beschwerdebereiche begründet worden sei, nicht abgestellt werden könne (E. 4.3.1; Urk. 11/473/17), was weiterhin gilt.
4.5.3 Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, Dr. R.___ sei auch im neuen Bericht nicht auf die Ergebnisse der SPECT-Untersuchung vom März 2016 eingegangen und habe die vom Gericht aufgeworfene Frage nach der Entwicklung des muskulären Umfangs ab Juli 2014 nicht beantwortet (Urk. 1 S. 9), vermögen den Beweiswert des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 12. Juli 2021 ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Das Gericht hat im Urteil UV.2019.00020 vom 30. Oktober 2019 nicht gefordert, dass die Entwicklung des muskulären Umfangs ab Juli 2014 zu beurteilen sei. Sondern zu klären war, ob und (gegebenenfalls) inwiefern die Schmerzsymptomatik am linken Knie spätestens ab April 2016 mit neuen unfallkausalen und die Belastbarkeit zusätzlich einschränkenden objektiven Befunden erklärbar sei (E. 4.3.1; Urk. 11/473/16-17). Die Bedeutung des muskulären Umfanges am linken Bein war vom rheumatologischen
P.___-Gutachter im Gutachten vom 14. Juli 2017 diskutiert worden. Und zwar hatte er erklärt, dass die in der SPECT-CT-Untersuchung vom März 2016 nebst einem Reizzustand mit Synovitis festgestellte patellare laterale Überlastung durch die insuffiziente muskuläre Stabilisation des Kniegelenkes bedingt sein könnte, welche sich beim Beschwerdeführer eindrücklich gezeigt habe und sich auch in einer Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur mit deutlicher Seitendifferenz widerspiegle (Urk. 11/444/97). Hierzu hatte sich Dr. R.___ in ihrer damaligen Aktenbeurteilung vom 19. Juli 2018 (Urk. 11/448/2) nicht geäussert.
In ihrem nunmehr vorliegenden kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2021 (Urk. 11/605) hat Dr. R.___ zwar nicht ausdrücklich zu den Befunden gemäss der SPECT-CT vom 31. März 2016 Stellung genommen. Sie hat indes festgestellt, dass sich nicht nur die Befunde bezüglich Beweglichkeit und Ganganalyse seit den Untersuchungen im Juli 2014 und im Juli 2017 verbessert hätten, sondern dass sich auch der Umfang der Muskelmasse im Bereich des linken Beines wieder erholt (Urk. 11/605/10) respektive der Muskelstatus/Muskelumfang verbessert habe (Urk. 11/605/11). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 4) zutreffend ausgeführt hat, erscheint es entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) nicht verfehlt, von einer Erholung der Muskelmasse zu sprechen, da sich der Umfang des linken Oberschenkels von 35.5 cm (gemessen 15 cm oberhalb des Kniegelenkspaltes) im Jahr 2014 (Urk. 11/290/6) auf 43 cm respektive 49 cm (gemessen 10 cm und 20 cm oberhalb des Kniegelenkspaltes; Urk. 11/605/9) vergrössert hat und sich die Seitendifferenz von 5,5 cm im Jahr 2014 (Urk. 11/290/6) auf 1 cm im
Jahr 2021 (Urk. 11/605/9) reduziert hat. Eine erhebliche Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur mit deutlicher Seitendifferenz liegt somit nicht mehr vor. Insbesondere aber ist in der Entwicklung des muskulären Umfangs jedenfalls kein Anzeichen für eine Verschlechterung und für neue, erhebliche Befunde am linken Kniegelenk - was hier letztlich im Hinblick auf die Frage eines Revisionsgrundes allein ausschlaggebend ist - zu erblicken.
Zudem lag Dr. R.___ bei ihrer Beurteilung vom 12. Juli 2021 (Urk. 11/605/10), das neue 3-Phasen-SPECT-CT des linken Kniegelenkes vom 26. August 2020 vor, das gemäss dem Bericht der Nuklearmedizin der Klinik V.___ gleichen Datums im Vergleich zur SPECT/CT-Voruntersuchung vom 31. März 2016 nunmehr eine vollständige Regredienz der Synovitis im linken Kniegelenk bei aktuell fehlenden Hinweisen auf aktiv entzündliche Veränderungen ergab (Urk. 11/601). In den Berichten der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___ vom 15. und 18. September 2020 erklärten die behandelnden Ärzte hierzu, es habe sich bei weiterhin guter Beweglichkeit radiologisch keine spezifische Pathologie gezeigt und auch die SPECT-CT-Untersuchung habe nur eine unspezifische dorsale Anreicherung ergeben (Urk. 11/516/1-2, Urk. 11/516/2). Auch gemäss dem Bericht des orthopädischen Chirurgen Dr. T.___ vom 5. Oktober 2020, der den Beschwerdeführer nach Selbstzuweisung wegen Beinbeschwerden links im Beckenkammbereich und auch wenig am Knie an demselben Tag untersucht hatte, bestand am linken Knie eine ruhige Situation, auch bezüglich Stabilität in Flexion, bei korrekter Beinachse, guter Beweglichkeit und Stabilität nach Totalprothese ohne Lockerungszeichen (Urk. 11/525/2). Dies nachdem erst gerade Mitte September 2020 bei der Beschwerdegegnerin eine Rückfallmeldung eingegangen war (Urk. 11/517). Auch mit diesen Berichten ist eher eine Verbesserung und jedenfalls keine Verschlechterung der objektivierbaren Kniebefunde ausgewiesen, und wird die Einschätzung von Dr. R.___ vom 12. Juli 2021 (Urk. 11/605/10-12) bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat trotz der verbesserten Befunde und insbesondere der verbesserten muskulären Stabilisation des Kniegelenkes auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli 2021 eine weitere Verschlechterung seiner Schmerzen seit September 2020 angegeben (Urk. 11/605/7). Die mit der
SPECT-CT-Untersuchung vom März 2016 festgestellten Befunde (Zeichen eines Reizzustandes mit Synovitis respektive Mehraktivität in der Perfusions- und Frühphase des linken Kniegelenkes, patellare Überlastung lateralseitig betont; Urk. 11/368/2, Urk. 11/375/6, Urk. 11/444/29) verlieren damit für die Frage, ob die Schmerzsymptomatik durch diese erklärt werden könnten, an Bedeutung. Insbesondere ist darin nach dem Gesagten kein Hinweis auf eine erhebliche unfallbedingte Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik am linken Kniegelenk zu sehen, welche eine Erhöhung der bisherigen Rente frühestens nach dem 29. März 2017 (Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung [Urk. 11/399, Urk. 11/402] nach Rückfallmeldung vom 21. April 2016 [Urk. 11/367, Urk. 11/370]; vgl. BGE 140 V 65; dazu Urteil UV.2019.00020 vom
30. Oktober 2019 E. 4.4.1; Urk. 11/473/18) rechtfertigen würde.
4.5.4 Daran ändert im Übrigen auch der Unfall vom 2. März 2018 nichts, zu welchem sich Dr. R.___ im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2021 nunmehr geäussert hat (Urk. 11/605/12). Auch diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen, zumal durch diesen Unfall (Einklemmen des linken Beines in der Bustür, Urk. 8/1) klinisch-objektiv keine Verletzung hatte festgestellt werden (Bericht der Notfallmedizin des Q.___ vom 2. März 2018; Urk. 8/6/3) und bildgebend keine frische traumatische strukturelle Läsion im Bereich des Kniegelenkes hatte nachgewiesen werden können (Urk. 8/6/4, Urk. 8/7/2, Urk. 8/16), wie die Kreisärztin zutreffend festgestellt hat (Urk. 11/605/12). Ihre Schlussfolgerung, dass man von einer Kontusion ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsionen ausgehen könne, welche innerhalb von drei Monaten folgenlos abgeheilt sei (Urk. 11/605/12), ist daher folgerichtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat dazu denn auch nichts eingewendet (Urk. 1).
4.6
4.6.1 Sodann sprechen auch die weiteren vorliegenden ärztlichen Berichte nicht gegen die kreisärztliche Einschätzung. So erklärte die behandelnde Ärztin
Dr. med. W.___, Leitende Oberärztin Orthopädie von der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___, im Bericht vom 16. Dezember 2020 (Urk. 11/547) zur Erläuterung der von ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/540, Urk. 11/545), insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer eine komplexe, schwierige und nicht ganz eindeutige Situation. Er sei lange Zeit kompensiert gewesen. Er habe eine neue Arbeit in der Küche begonnen, welche er habe durchführen können. Trotzdem habe er immer schon Beschwerden im Bereich des linken Knies verspürt. Nun seien mehr und mehr Beschwerden der linken Hüfte und des Rückens hinzugekommen. Zusätzlich komme bei ihm eine belastende psychische Situation hinzu, welche die Situation sicher verstärke. Täglich müsse er antidepressive Medikamente einnehmen. Sie kenne den Beschwerdeführer und seine Beschwerden, welche zum Teil sehr stark seien, bereits seit 2016. Das Arbeitszeugnis sei eine Mischung seitens der Beschwerden des Kniegelenkes, der Hüfte und der Wirbelsäule, welche sicher durch die psychische Situation verstärkt würden (Urk. 11/547).
Gemäss dem Bericht der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik N.___, im
Bericht vom 18. Dezember 2020, ebenfalls visiert von Dr. W.___, bestehe aus orthopädischer Sicht eine schwierige Situation. Eine genaue Ursache habe trotz diverser Abklärungen bisher nicht eindeutig bestimmt werden können (Urk. 11/548/2).
Im Bericht des Zentrums für Endoprothetik und Gelenkchirurgie, Kniechirurgie, der Klinik V.___ vom 5. Januar 2021, wo der Beschwerdeführer am 3. November 2020 für eine Zweitmeinung auf eigenen Wunsch untersucht worden sei, wurden ausser einer Druckdolenz im Bereich des Musculus Peronaeus am Fibulahals, im Bereich der lateralen Patellakante und im Bereich der Sehnen des Musculus Bizeps femoris keine auffälligen Befunde am linken Kniegelenk erhoben (kein Erguss, keine Schwellung, keine Entzündungszeichen, Narbe
pp-geheilt, Streckapparat suffizient, keine Instabilität, weder in Extension noch in Flexion). Die angegebenen Beschwerden, Schmerzen im Knie links im lateren Bereich an verschiedenen Stellen, hätten nicht auf einen einzelnen Fokus zurückgeführt werden können. Eine Lockerung der Endoprothese sei nicht gesichert, mit einem Wechsel sollte man daher vorderhand noch zurückhaltend sein; dies bleibe aber eine Option. Die Patella scheine am Schmerzgeschehen mitverantwortlich zu sein, eine sichere Lockerung könne aber nicht festgestellt werden und es bestehe eine sehr gute Flexion der Patella baja, weshalb ein isoliertes operatives Angehen nicht vordergründig sei. Klinisch fänden sich keine femorotibiale Instabilitätszeichen und auch keine Hinweise auf einen möglichen Infekt (Urk. 11/550).
4.6.2 Auch aus diesen Berichten geht hervor, dass die gesundheitliche Situation
am linken Knie - wie schon 2014 und 2017 - von psychischen Beschwerden überlagert ist und eine Zuordnung der geklagten Schmerzsymptomatik zu den somatischen Befunden am linken Knie nicht eindeutig möglich ist. Insbesondere aber sind auch diesen Berichten keine neuen Befunde und keine Verschlechterung der objektiv feststellbaren Befunde am linken Knie zu entnehmen.
4.7
4.7.1 Es bleibt somit dabei, dass insgesamt keine auch nur geringen Zweifel
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2) an der Beurteilung von Dr. R.___ vom 12. Juli 2021 (Urk. 11/605) bestehen.
Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf den beweiskräftigen kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2021 (Urk. 11/605) davon ausgegangen, dass seit der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/339) keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheits-zustandes und Änderung im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten ist. Eine Erhöhung der bisherigen Rente mit einer Erwerbseinbusse respektive einem Invaliditätsgrad von 16 % fällt damit ausser Betracht.
4.7.2 Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten Begutachtung (Urk. 1 S. 2 und S. 10), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Peter Bolzli, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von
Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann