Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00048


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 19. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1. Der 1970 geborene X.___ war seit 1. August 2008 bei Y.___ als Berufsfeuerwehrmann angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Februar 2021 stiess er anlässlich eines Fliegeralarmes im vollen Spurt in der Fahrzeughalle fast mit einem Kollegen zusammen, rutschte beim Ausweichen aus und fiel mit voller Wucht auf den Hallenboden. Dabei verletzte er sich das linke Knie, den rechten Ellbogen und die rechte Schulter (Unfallmeldung vom 8. Februar 2021, Urk. 7/G1). Am 7. Februar 2021 wurden eine Röntgenuntersuchung des Knies ap, seitlich und Patella links, und der Schulter ap/Neer stehend rechts (Urk. 7/M2) sowie am 8. Februar 2021 eine MRI-Untersuchung des Knies nativ links (Urk. 7/M1) durchgeführt. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte gestützt auf diese und eigene Untersuchungen in seinem Bericht vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/M5) eine Kapselbandläsion am linken Knie, den Verdacht auf eine HKB/VKB-Läsion links sowie eine Schulterkontusion rechts fest. Zum Ausschluss einer Baker-Zyste sowie eines Logen-Syndroms (vgl. Urk. 7/M6) wurden am 15. Februar 2021 eine Duplexsonographie der tiefen Beinvenen links sowie ein Ultraschall der unteren Extremitäten links (Urk. 7/M4) und am 8. März 2021 eine MR-Untersuchung des Unterschenkels nativ und mit i.v. KM links (Urk. 7/M3) vorgenommen. Acht Wochen nach dem Unfallereignis konstatierte Dr. Z.___ mit Bericht vom 30. März 2021 (Urk. 7/M6), dass sich die Situation an Ellbogen und Schultern (Distorsion und Kontusion) normalisiert habe, die Situation am linken Knie bei Distorsion Knie links mit Läsion der Kreuzbänder (V.a. Ruptur des hinteren Kreuzbandes) Knie links, Partialruptur des medialen Seitenbandes proximal und Traumatisierung des lateralen Meniskusvorderhorns Knie links aufgrund eingeschränkter Kniegelenksbeweglichkeit und Belastbarkeit aber limitierend sei. Ein Verlaufs-MRT Knie nativ links vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/M9) zeigte eine vollständige Ruptur des hinteren Kreuzbandes, während das vordere Kreuzband, die Seitenbänder und die Menisci wieder unauffällig zur Darstellung gelangten. Zudem wurde ein unveränderter, bekannter osteochondraler Schaden in der medialen Patellafacette erwähnt. Infolge unklarer Sensibilitätsstörungen beziehungsweise ausstrahlender Gesäss-/Beinschmerzen (Urk. 7/M14) wurden am 30. September 2021 eine MR-Untersuchung der LWS nativ (Urk. 7/M12) welche bei L5/S1 eine hochgradige Foramenstenose rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5, bei L4/5 eine mässige Foramenstenose rechts mit Tangierung/möglicher Affektion der Nervenwurzel L4, hingegen keine Spinalkanalstenose und keine Neurokompression links zeigte – sowie am 15. Oktober 2021 eine neurologische Untersuchung (Urk. 7/M15) durchgeführt.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 7/G15) lehnte die Unfallversicherung Stadt Zürich gestützt auf die am 6. und 24. November 2021 durch
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgenommenen Fallbesprechungen (Urk. 7/M13, 7/M17) die Leistungsübernahme für die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule infolge des fehlenden Nachweises eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. März 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Am 29. März 2022 schloss die Unfallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die erst 7.5 Monate nach dem Unfallereignis vom 6. Februar 2021 erstmalig dokumentierten LWS-Beschwerden nicht unfallbedingt seien. Bandscheibenschädigungen seien nach dem in der ständigen Rechtsprechung zitierten medizinischen Erfahrungssatz grundsätzlich krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingt. Lediglich ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen sei ein Trauma verursachend. Vorliegend hätten sich gemäss den Akten nicht unmittelbar nach dem Ereignis Symptome einer Diskushernie eingestellt. Zudem sei fraglich, ob das Ausrutschen und auf den Hallenboden Fallen ein im Sinne der Rechtsprechung schweres Ereignis dargestellt habe, in welchem eine entsprechende brachiale Gewalt auf die Bandscheibe eingewirkt habe, so dass diese durch das Trauma verletzt worden sei. Hinzu komme, dass beim Fallen keine axiale Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule stattgefunden habe, welche geeignet gewesen re, eine Bandscheibe zu verletzen. Und schliesslich sei die Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund von LWS-Beschwerden, sondern wegen anderer Befunde attestiert worden.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er im Rahmen des Ausweichmanövers und des anschliessenden Sturzes einen schweren Unfall erlitten und sich insbesondere das Knie in erheblichem Masse verletzt habe. Auch seine Schulter sei in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Sensibilitätsstörung der linken Extremität sei echtzeitlich am 7. Februar 2021 dokumentiert und es seien bereits zu diesem Zeitpunkt Abklärungen in die Wege geleitet worden. Aufgrund der eindrücklichen Knieverletzung sei jedoch in diesem Bereich nach der Ursache der Beschwerden gesucht und nicht sofort eine Rückenpathologie in Betracht gezogen worden. Aufgrund der Schwere des Unfalles, der echtzeitlichen medizinischen Dokumentation der Beschwerden sowie der einwandfreien gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers vor dem Unfall müsse davon ausgegangen werden, dass die LWS-Beschwerden unfallkausal seien.


3.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Die Ablehnung der Leistungspflicht mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 7/G15) und Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 (Urk. 2) bezog sich einzig auf die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Die anderen Verletzungen, insbesondere an Knie, Schulter und Ellbogen, waren nicht Gegenstand dieser Entscheide und sind dementsprechend auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen, was unbestritten ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 4).


4.    Dr. A.___ führte in seiner Fallbesprechung vom 6. November 2021 (Urk. 7/M13) aus, dass die Beschwerden am Knie links und an der Schulter rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 6. Februar 2021 zurückzuführen seien. Die Verletzungen am Knie seien bestens dokumentiert und beim Sturz habe sich der Beschwerdeführer auch eine Kontusion an der Schulter zugezogen, weshalb auch diesbezüglich eine eindeutige überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Unfallkausalität vorliege. In Bezug auf die Beschwerden an der LWS erklärte Dr. A.___, dass diese möglichweise auf das Ereignis vom 6. Februar 2021 zurückzuführen seien. Eine traumatisch verursachte Diskushernie erfordere allerdings ein massives Trauma. Die folglich vorbestehende Diskushernie sei durch den Sturz aktiviert worden. Am 24. November 2021 (Urk. 7/M17) ergänzte er sodann, dass von Seiten der Sensibilitätsstörung keine unfallkausalen Befunde erhoben werden könnten.


5.    

5.1    Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunhigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).

    Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

5.2    Laut Unfallmeldung (Urk. 7/G1) und Frageblatt zum Ereignishergang (Urk. 7/G5) gab es einen Fliegeralarm. Um in die Fahrzeughalle zu gelangen, habe der Beschwerdeführer die Stange herunterrutschen müssen. Danach sei er im Vollspurt beinahe mit einem Arbeitskollegen zusammengestossen. Beim Ausweichen sei er ausgerutscht und mit voller Wucht auf den Hallenboden gefallen und dabei seien sein linkes Knie, der rechte Ellbogen und die rechte Schulter heftig auf den Hallenboden aufgeschlagen.

5.3    Im Lichte dieser Ausführungen erhellt, dass es sich vorliegend nicht um ein besonders schweres Unfallereignis – in Bezug auf die Wirbelsäule – handelte, welches geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des Bundesgerichts U 3/06 vom 6. September 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine rein axiale Belastung fand gemäss Unfallschilderung bei einem Fall auf Knie, Ellbogen und Schulter nicht statt beziehungsweise scheinen die biomechanischen Kräfte des geschilderten Ereignisses nicht ausreichend gewesen zu sein. Auch sind die Symptome einer Diskushernie nicht unverzüglich nach dem Ereignis aufgetreten – der Beschwerdeführer klagte auch nicht über Beschwerden an der Lendenwirbelsäule – und haben keine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Eine solche wurde zwar attestiert, allerdings infolge der erlittenen Knieverletzung. Das beim Beschwerdeführer offenbar im Anschluss an den Unfall eingetretene subjektive Gefühl einer kühlen, distalen Extremität links (Urk. 7/M6) wurde von den Ärzten vorab denn vielmehr im Rahmen einer Baker-Zyste oder eines möglichen Logensydroms gesehen, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt wurden (Urk. 7/M3, 7/M4). Dasselbe gilt für die zudem erst später aufgetretenen Krämpfe im Unterschenkel und linken Bein (Urk. 7/M14). Bezeichnenderweise wurden denn auch erst im September 2021 ein MRI der LWS sowie eine neurologische Untersuchung in die Wege geleitet (vgl. Urk. 7/M14). Hierbei liess sich bildmorphologisch im MRI der LWS denn aber kein wegweisender Befund finden und hielt die behandelnde Neurologin fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome könnten von neurologischer Seite nicht sicher erklärt werden; den anamnestischen Angaben zufolge wäre eine Zerrung des Nervus ischiadicus im Rahmen der Knieverletzung denkbar (Urk. 7/M15). Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich belegt, dass sich der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Diskushernie zugezogen hat, beziehungsweise dass den von ihm geklagten Sensibilitätsstörungen ein unfallkausales Substrat zugrunde liegt. Dies hat der Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, denn auch entsprechend beurteilt, indem er einen hinreichend objektivierbaren organischen unfallkausalen Befund an der Wirbelsäule lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich einstufte, und die Sensibilitätsstörung ausdrücklich nicht als unfallkausalen Befund bezeichnete (vgl. E. 4). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs mit dem Unfall genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches jedoch nicht (vgl. E. 1.2).

5.4    Daran ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) auch die Fragestellung von Dr. Z.___ in Bezug auf die neurologische beziehungsweise MRI-Abklärung (Abklärung von unklaren, linksseitigen Sensibilitätsstörungen und Schmerzen nach Trauma, vgl. Urk. 7/M12, 7/M14) nichts, handelt es sich dabei doch um eine reine Fragestellung und nicht um eine medizinische Beurteilung. Entsprechend begründete Dr. Z.___ auch mit keinem Wort, wie sich die Kräfte allenfalls auf die Wirbelsäule ausgewirkt haben sollen, um eine Diskushernie als Unfallereignis auszulösen. Die Unfallkausalität auf die zeitliche Korrelation zu stützen läuft auf eine unzulässige Post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation hinaus (BGE 136 V 395 E. 6.5; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75), was ebenso für die Ausführungen des Beschwerdeführers gilt, wonach seine bis anhin uneingeschränkt ausgeübte berufliche Tätigkeit eine einwandfreie medizinische Gesundheit voraussetze (Urk. 1 S. 6).

5.5    Aber auch eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes ist nicht anzunehmen, gelten doch dafür dieselben Kriterien wie für eine unfallbedingte Diskushernie (vgl. vorstehend E. 5.1). Diese sind wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.3) nicht erfüllt. Daher kann vorliegend höchstens davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch das Ereignis aktiviert worden ist (vgl. hierzu auch Fallbesprechung von Dr. A.___ vom 6. November 2021, Urk. 7/M13). Rechtsprechungsgemäss kann das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden (vgl. vorstehend E. 5.1). Die erst über ein halbes Jahr später in die Wege geleiteten Abklärungen beziehungsweise die davon betroffenen Beschwerden fallen dementsprechend offensichtlich nicht in diesen zeitlichen Rahmen.


6.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht die Unfallkausalität für die beim Beschwerdeführer bestehenden LWS-Beschwerden und somit einen diesbezüglichen Leistungsanspruch verneint. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling