Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00050

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 13. März 2023

in Sa chen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1975, ist seit August 2008 als Lehrperson auf der Sekundarstufe beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (im Folgenden: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 7. November 2019 entzündete ein Schüler am 29. Oktober 2019 während des Unterrichts im Klassenzimmer einen extrem lauten Pyroknallkörper, wodurch die Versicherte ein Knalltrauma mit Tinnitus erlitten habe (Urk. 10/A1). Dr. med. Y.___, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, diagnostizierte nach audiometrischen Untersuchungen vom 4. November 2019 ein Knalltrauma rechts (Urk. 9/M1-3). Nach zunächst formloser Verneinung eines Leistungsanspruchs (Urk. 10/A6) ergänzte die AXA die medizinische Aktenlage und legte sie zur Beurteilung ihrem beratenden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vor (Aktenbeurteilung vom 15. Juni 2020, Urk. 9/M4).

Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 verneinte die AXA einen Leistungsanspruch der Versicherten, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 10/A10). Am 2. März 2021 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 10/A12, ergänzende Einsprachebegründung, in: Urk. 10/A18). Hierauf tätigte die AXA weitere Abklärungen bei der Kantonspolizei Zürich und der Jugendanwaltschaft See/Oberland (Urk. 10/A19-23, vgl. Strafakten, in: Urk. 13/div.) und gelangte über ihre Haftpflichtabteilung «International Claims» zur Abklärung der Schallexposition des Knallers türkischer Herkunft an die AVUS in Istanbul (Urk. 10/A26). Nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sie bei zirka 20 Verkaufsstellen nachgefragt habe, jedoch allesamt keine Angaben zur Lautstärke des Knallkörpers in Dezibel (dB) machen könnten (E - Mails vom 28. Dezember 2021 und 25. Januar 2022, in: Urk. 10/A31-A32), wies die AXA die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab (Urk. 10/A33 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 10. März 2022 Beschwerde mit dem Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, dies unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines vollständigen Untersuchungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und reichte am 3. August 2022 die beigezogenen Akten der Jugendanwaltschaft See/Oberland in der Strafsache STR/2020/20000291 nach (Urk. 12, 13/div.). Von der Beschwerdeantwort und den miteingereichten Unterlagen wurde die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 5. August 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat .

1.3 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, den medizinischen Akten seien keine Diagnosen zu entnehmen, welche auf eine Verletzung des Trommelfells schliessen liessen. Auch sei der diagnostizierte chronische Tinnitus rechts rechtsprechungsgemäss nicht als Trommelfellverletzung zu betrachten. Entsprechend falle ein Explosionstrauma ausser Betracht. Auch sei von keinem akuten Lärmtrauma auszugehen, zumal der einmalige Knall des verwendeten Knallkörpers die Voraussetzung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 dB) über die Dauer von mehreren Minuten nicht erfülle.

Im Falle des geltend gemachten Knalltraumas könne von einem Unfallereignis ausgegangen werden, wenn eine einmalig oder wiederholt einwirkende Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB vorgelegen habe (S. 4). Wie dem Bericht des A.___ vom 19. Dezember 2019 zu entnehmen sei, sei der verwendete Knallkörper (Herkunft Türkei) für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen, da er zur Kategorie «am Boden fallende pyrotechnische Gegenstände» gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über Sprengstoffe (SprstG) gehöre. Hinzu komme, dass den Einvernahmeprotokollen der Schüler B.___ und C.___ nicht zu entnehmen sei, was mit dem zweiten Böller nach der Detonation geschehen sei. Entsprechend sei der Knallkörper für sie, die Beschwerdegegnerin, nicht erhältlich und sei es ihr faktisch nicht möglich, ein akustisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 5). Sodann hätten auch im Herkunftsland des Knallkörpers keine relevanten Angaben zur Frage der dB des Feza Knallkörpers erhoben werden können. Was die örtlichen Umstände der Detonation des Knallkörpers anbelange (geschlossener Raum, genaue Örtlichkeit der Detonation), könne auch dadurch die effektive Lautstärke des Knallkörpers nicht nachgewiesen werden. Sodann falle auf, dass offensichtlich keine weiteren Personen ohrbedingte Einschränkungen zufolge der Detonation erlitten hätten (S. 7). Insgesamt sei das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen (S. 7).

2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bereits ab einer Lautstärke von 120 dB ein ungewöhnliches Schalltrauma angenommen werden könne (Urk. 1 S. 7). Sodann könne, soweit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht ohnehin zu bejahen sei, nicht auf ein akustisches Gutachten verzichtet werden. Ob der Knallkörper allenfalls mit einer Ausnahmeregelung in die Schweiz eingeführt werden könne, sei von der Beschwerdegegnerin nicht geklärt worden. Falls ein Import nicht möglich sei, würde eine Expertise in der Türkei, wo die Knallkörper offensichtlich erhältlich seien, kaum höhere Kosten als in der Schweiz verursachen und wäre folglich nicht unverhältnismässig und ohne weiteres möglich (S. 10).

Jedoch sei bereits aufgrund der Einstufung des Böllers in die Kategorie P2 von einer Schallexposition im Ungewöhnlichkeitsbereich auszugehen. Zu dieser Kategorie zählten Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände, deren Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sei und für deren Erwerb ein Mindestalter von 21 Jahren gelte. Unter solche Knallkörper fielen beispielsweise Airbags, welche Spitzenpegel um 130 dB entwickelten. Für Feuerwerkskörper für Vergnügungszwecke, zu welchen der Sprengkörper eben nicht mehr zähle, gelte ein Grenzwert von 120 dB in acht Metern Entfernung, was bei einer Distanz von nur einem Meter, wie vorliegend, einen Schalldruck von 133 dB ergäbe. Der detonierte Böller sei aber deutlich lauter gewesen, weshalb er auch in eine höhere Klasse eingeteilt worden sei, und habe damit den Grenzwert deutlich überschritten. Im Übrigen hätten durchaus weitere anwesenden Personen ohrbedingte Einschränkungen erlitten, so habe der Schüler C.___ berichtet, nach der Detonation tagelang Ohrschmerzen gehabt zu haben (S. 12 f.).

2.3 Mit der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Veranlassung eines akustischen Gutachtens in der Türkei sei ohne übermässigen Aufwand nicht möglich und es sei ausserdem fraglich, ob ein solches den hiesigen Anforderungen an eine Expertise genügen würde. Inwiefern der von der Beschwerdeführerin postulierte Import eines Knallkörpers aus der Türkei möglich sein solle, sei von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt worden. Auch erscheine es unverhältnismässig, einen illegalen Feuerwerkskörper in die Schweiz zu importieren (Urk. 1 S. 3 f.). Alle zielführenden und zumutbaren Abklärungen seien getätigt worden, ohne dass sich der Schallpegel habe ermitteln lassen. Die Einreihung des Feuerwerkskörpers FEZA TORPIL in eine in der Schweiz nicht zugelassene Kategorie lasse sodann keine Rückschlüsse auf den erreichten Schallpegel zu. Die Unterteilung in die verschiedenen Kategorien erfolge nicht aufgrund der Lautstärke, sondern der anderen Treibladung. Sodann könnten aus dem Höchstwert von 120 dB für zulässiges «Feuerwerk für Vergnügungszwecke» keine Rückschlüsse auf den konkreten Schallpegel des fraglichen Feuerwerkskörpers gezogen werden (S. 5).

3.

3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 29. Oktober 2019 ein akustisches Trauma in Form eines Knalltraumas erlitten und dafür Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat respektive ob diesbezüglich eine Beweislosigkeit vorliegt, welche sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt. Konkret im Streit steht dabei das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit, welches sich im Falle einer Lärm- beziehungsweise Schallemission in erster Linie anhand der Schallexpositionspegelwerte beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2 Zum tatsächlichen Geschehensablauf ist den Akten zu entnehmen, dass ein Schüler der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 um 16.40 Uhr im Klassenzimmer während des Unterrichts einen bodenknallenden pyrotechnischen Gegenstand entzündet und denselben in den vorderen Teil des Schulzimmers geworfen hat (Sachverhalt im Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 24. November 2020, Urk. 13/5).

Gemäss Kurzbericht des A.___ vom 19. Dezember 2019 handelte es sich dabei um einen Knallkörper mit dem Handelsnamen FEZA TORPIL aus der Türkei. Der verwendete Knallkörper sei für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen. Er gehöre zur Kategorie am Boden knallender pyrotechnischer Gegenstände gemäss Art. 8a SprstG, welche nach schweizerischen Massstäben nicht handhabungssicher und daher nicht für den Import freigegeben seien. In der Schweiz würden diese am Boden knallenden pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie P2 zugewiesen, welche nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürften. Der vorliegende Artikel sei somit kein Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken der Kategorie F1 bis F4. Es hätten einzig noch Fragmente davon sichergestellt werden können (Urk. 13/1/6 S. 2 f., S. 5), nicht aber ein weiterer Knallkörper gleicher Art (vgl. dazu auch polizeiliche Einvernahmeprotokolle: Urk. 13/1/9 S. 4 f., Urk. 13/1/22 S. 4 f., Urk. 13/1/23 S. S. 3).

Die Abklärungen der AVUS Limited Sirketi Istanbul, welche von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden war, beim Hersteller die Lautstärke des Knallkörpers abzuklären (vgl. Urk. 10/A26), führten zu keinem Ergebnis, gebe es doch keine Details darüber, wie viele dB der Knallkörper habe (Mail vom 28. Dezember 2021, in: Urk. 10/A31). Zirka zwanzig Verkaufsgeschäfte, welche der zuständige Mitarbeiter der AVUS telefonisch angefragt habe, hätten gemeint, dies sei nicht angegeben. Auch habe eine Internetrecherche nichts ergeben (Mail vom 25. Januar 2022, in: Urk. 10/A32).

3.3 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2019 Dr. Y.___ konsultierte. Dr. Y.___ notierte im ersten Arztzeugnis UVG vom 23. März 2020 als vorläufige Diagnose ein Knalltrauma rechts und führte im Befund eine um 10-35 dB schlechtere Hörschwelle rechts als links an (Urk. 9/M1). Gemäss Anamnese im Bericht vom 4. Mai 2020 zur Konsultation vom 4. November 2019 sei am 29. Oktober 2019 unter einem Tisch ein Knaller gezündet worden, wobei das rechte Ohr der Beschwerdeführerin in zirka einem Meter Entfernung dem Tisch zugewandt gewesen sei. Nach dem heftigen Knall sei sofort ein Pfeifen im Ohr aufgetreten und die Beschwerdeführerin habe ein dumpfes Gehör und eine Hörminderung bemerkt. Seither persistiere ein dumpfer Pfeiftinnitus mit dumpfem Gehör rechts. Im klinischen Status zeigte sich ein reizloses und intaktes Trommelfell. Im Reintonaudiogramm fiel die Hörschwelle im Tieftonbereich rechts um bis zu 10 dB schlechter aus als links, im Hochtonbereich bis zu 35 dB. Dr. Y.___ ging von einem erlittenen Knalltrauma mit Innenohrbeteiligung rechts aus, verordnete eine Therapie mit einem peroralen Glucokortikoid und führte ein Tinnituscounselling durch (Urk. 9/M3).

Dr. med. Z.___ sprach sich in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Juni 2020 aufgrund der Symptomatik und der Befunde für das Vorliegen eines Knalltraumas aus, jedoch könne er als Mediziner keine Angaben zur Frage nach dem Spitzenpegel respektive zum Schallexpositionspegel machen. Generell komme es darauf an, wie nahe am Ohr der Knallkörper explodiert sei beziehungsweise wie direkt die Schalldruckwelle das Ohr erfasst habe (Urk. 9/M4).

Am 26. August 2020 berichtete Dr. Y.___ über die Konsultationen der Beschwerdeführerin vom 13. und 24. August 2020. Ersichtlich sei eine persistierende Innenohrschädigung in Form eines Hörverlustes mit Tinnitus Grad II rechts (Urk. 9/M5 S. 2).

4.

4.1 Im Lichte der medizinischen Aktenlage steht eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. h UVG zu Recht nicht im Streit, nachdem die Beschwerdeführerin keine Trommelfellverletzung erlitten hat. Auch stehen weder ein akustischer Unfall noch ein chronisches Lärmtrauma zur Diskussion (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1).

Was das strittige Knalltrauma anbelangt, welches durch eine oder mehrmalige sehr kurze starke Schallwelle(n) entsteht (Feldmann, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 6. Aufl., Stuttgart 2006, S. 163), ist zu Recht unbestritten, dass das Merkmal des äusseren Faktors im Sinne von Art. 4 ATSG mit dem Knall des Knallkörpers, mit welchem die Beschwerdeführerin keinesfalls rechnen musste, vorlag. Massgebend für das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne ist aber, ob der äussere Faktor, das heisst, der durch die Detonation des Knallkörpers erzeugte Schallexpositionspegel als ungewöhnlich zu betrachten ist (E. 3.1).

4.2 Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit mehrmals mit akustischen Traumata befasst. So verneinte es mit Urteil 8C_545/2019 vom 14. November 2019 die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei einem anlässlich eines Fussballspiels detonierten Knallkörper. Ein akustisches Gutachten hatte einen Schallexpositionspegel L AE von 112,2 dB mit einer Unsicherheit von ± 4 dB ergeben. Das Bundesgericht kam im Wesentlichen unter Verweis auf die Urteile 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 und 8C_317/2010 vom 3. August 2010 sowie unter Bezugnahme auf die im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG) und dessen Verordnung vom 27. Februar 2019 (V-NISSG) aufgeführten Grenzwerte zum Schluss, dass der genannte Schallexpositionspegelwert nicht ungewöhnlich sei. Im Urteil 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 stand folgender Sachverhalt zur Diskussion: Die versicherte Person klagte über einen beidseitigen Tinnitus, den sie auf die Schalleinwirkung durch ein Marderschutzgerät zurückführte. Die vor Ort vorgenommenen Messungen der Suva ergaben einen maximalen Schallpegel von 111 dB. Der beurteilende Arzt der Suva legte in seiner Stellungnahme dar, dass ein Knalltrauma mangels sehr starker, einmalig oder wiederholt einwirkender Schalldruckwellen mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB nicht gegeben sei. Ohne die massgeblichen Grenzwerte abschliessend festzulegen, verneinte das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht. Im Urteil 8C_368/2020 vom 17. September 2020 galt es die Ungewöhnlichkeit eines durch eine Trillerpfeife erzeugten Schallpegels zu beurteilen. Das Bundesgericht stellte dabei in Frage, ob bei einem Schallpegel von 120 bis 140 dB die für das Knalltrauma erforderliche Schalldruckwelle erreicht würde, und verwies zumindest in Rahmen eines obiter dictum auf die vom Suva-Arzt im Urteil 8C_280/2010 referierten Grenzwerte (E. 6.5), ging letztlich aber von einer vom Versicherten zu tragenden Beweislosigkeit aus, nachdem sich das konkrete Modell der Trillerpfeife, Dauer und Abstand des Schalldruckes nicht hatten eruieren lassen (E. 6).

4.3 Im hier zu beurteilenden Fall blieb der durch die Detonation des Knallkörpers verursachte konkrete Schallexpositionspegel bis anhin ungeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Ungewöhnlichkeit könne bei einem Knalltrauma bereits bei einer Lautstärke von 120 dB angenommen werden (E. 2.2), kann ihr im Lichte der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 4.2) nicht gefolgt werden, scheint doch insbesondere die neuere Rechtsprechung Schalldruckpegel von mindestens 140 dB vorauszusetzen. Die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EG festgelegte Sicherheitsanforderung (maximaler Schalldruckpegel von 120 dB[A], Ziff. 4.2.2 in Anhang II), welcher ein Feuerwerkskörper in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a der Sprengstoffverordnung (SprstV) zu genügen hat, damit er auf den Markt gebracht werden darf, bildet entsprechend nicht – wie von der Beschwerdeführerin angenommen (E. 2.2) – per se den Grenzwert einer Schallexposition zum Ungewöhnlichkeitsbereich. Auch lässt der Umstand, dass der Knallkörper FEZA TORPIL gemäss den verantwortlich zeichnenden Fachspezialisten des A.___ zur Kategorie P2 (am Boden knallende pyrotechnische Gegenstände) zu zählen ist und nicht zu den Feuerwerkskörpern zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1 bis F4 (vgl. dazu E. 2.2), nicht auf einen Schalldruckpegel gewisser Lautstärke schliessen, bildet doch die fehlende Handhabungssicherheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2a SprstV Grund für die Zuordnung zu dieser Kategorie (vgl. Merkblatt Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 1. November 2016 [Stand 20. Juli 2020] Ziffer 4.3 S. 5, im Internet abrufbar). Verlässliche Werte zu Schallpegelwerten von Knallkörpern ähnlicher Art wurden sodann von beiden Parteien nicht beigebracht. Aus dem Umstand, dass der Schüler C.___ nach dem Ereignis auch an Ohrenschmerzen litt (Urk. 13/1/23 S. 2), Beschwerden anderer Schüler aber nicht dokumentiert sind, kann sodann ebenfalls weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Ungewöhnlichkeit geschlossen noch eine solche ausgeschlossen werden.

4.4 Entsprechend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Beweislosigkeit ausging, welche sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, oder ob weitere Beweismassnahmen an der bisherigen Beweislosigkeit bezüglich des relevanten Schallexpositionspegelwertes überwiegend wahrscheinlich etwas zu ändern vermöchten.

Dabei gilt es mit Blick auf das von der Beschwerdegegnerin angerufene Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass dasselbe im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes zwar insoweit spielt, als die Untersuchungspflicht der Verwaltung in Bezug auf Tatsachen, die die versicherte Person besser kennt als die Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung der ersteren nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte, beschränkt wird (E. 1.5). Soweit die versicherte Person, wie vorliegend, zur Erhebung des Sachverhalts nichts Massgebliches beitragen kann, kann aber auch in Fällen, in denen ein Beweismittel nur mit besonderen Schwierigkeiten erhoben werden kann, grundsätzlich nicht mit Blick auf geringere Kosten die Abklärung des Sachverhalts unterlassen und in der Folge Beweislosigkeit angenommen werden. Auch aufwendige, mühsame und zeitraubende Abklärungen müssen vorgenommen werden, wenn der Sachverhalt anders nicht abgeklärt werden kann. Es kommt allenfalls einzig in Betracht, mit Blick auf besondere Abklärungsschwierigkeiten einzelne Abklärungsmassnahmen zu unterlassen und bezogen auf die strittigen Fragen eine vergleichsweise Einigung zu finden (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 82 zu Art. 43).

Soweit sich also die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, weitere Beweismassnahmen, so insbesondere ein in der Türkei in Auftrag zu gebendes akustisches Gutachten, seien unverhältnismässig, weshalb sie darauf verzichten dürfe und auf Beweislosigkeit zu schliessen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch überzeugt ihr Einwand, es sei fraglich, ob ein solches Gutachten den hiesigen Anforderungen an eine Expertise genügen würde (E. 2.3) nicht, ist doch die Herkunft eines Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht massgebend (BGE 122 V 160) und ist es Sache der Verwaltung, eine sachverständige Person ausfindig zu machen, welche über die fallspezifisch notwendigen Fähigkeiten verfügt.

Was den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatz anbelangt, trifft zu, dass staatliches Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verhältnismässig zu sein hat. Im Bereich des Beweisrechts gebietet derselbe denn auch, den am wenigsten aufwendigen Weg zu wählen, wenn ein Ziel auf mehreren Wegen erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). Ob der hier zu beurteilende Sachverhalt lediglich durch ein in der Türkei zu erstellendes Gutachten rechtsgenüglich ermittelt werden könnte, ist nicht abschliessend geklärt. So blieb bis anhin ungeklärt, ob der verwendete Knallkörper FEZA TORPIL für weitere Abklärungen mittels einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 33 SprstV in die Schweiz eingeführt werden könnte, zum Beispiel durch das A.___ oder eine Amtsstelle. Diesfalls könnte ein akustisches Gutachten in der Schweiz in Auftrag gegeben werden. Die entsprechende Abklärung obliegt nicht der Beschwerdeführerin, sondern fällt in die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin. Denkbar erscheint auch, dass ein Gutachter aufgrund der Zusammensetzung des Explosivstoffs des Knallkörpers und dessen Grösse sowie Hülle Rückschlüsse auf den dadurch verursachten Schallexpositionspegel ziehen könnte. Sodann scheint nicht ausgeschlossen, dass allenfalls vergleichbare Knallkörper in der Schweiz existieren. Auf eine Beweislosigkeit kann bei diesem Abklärungsstand jedenfalls nicht geschlossen werden.

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zum massgeblichen Schallexpositionspegel veranlasse, durch welche ein Sachverhalt ermittelt werden kann, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Gasser Küffer